Urteil des VG Gelsenkirchen vom 04.09.2009

VG Gelsenkirchen (aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, planung, stadt, vollziehung, interesse, bebauungsplan, bekanntmachung, zeitpunkt, erlass)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 790/09
Datum:
04.09.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 790/09
Schlagworte:
Zurückstellung, Veränderungssperre, Bebauungsplanaufstellung,
sicherungsfähige Planung, Verhinderungsplanung,
Konkretisierungserfordernis, Nutzungsart, Planungshoheit,
Begründungserfordernis, Paintball
Normen:
VwGO § 80 Abs. 3, BauGB § 14, BauGB § 15 Abs. 1 Satz 1, BauNVO §
1 Abs. 5, BauNVO § 1 Abs. 9
Leitsätze:
Zur Zurückstellung eines Bauantrages für die Errichtung von
Paintballspielflächen in einem Gewerbeobjekt, wenn die Gemeinde mit
der Aufstellung eines Bebauungsplanes das Ziel verfolgt, ein
Gewerbegebiet für den Logistikbereich wegen der guten
Fernstraßenanbindung zu sichern und deshalb u. a. gewerbliche
Sportanlagen und Vergnügungsstätten ausschließen will.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des
Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag der Antragstellerin,
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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 5 K 3230/09 gegen den
Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 07. Juli 2009 wieder herzustellen,
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hat keinen Erfolg.
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In formeller Hinsicht erfüllt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der
Antragsgegnerin die Voraussetzungen des Begründungszwangs nach § 80 Abs. 3 Satz
1 VwGO. Danach muss die anordnende Behörde die besonderen, auf den konkreten
Fall bezogenen Gründe angeben, die sie zum Ausschluss des Suspensiveffekts
bewogen haben. Vorliegend kann die Kammer dahin stehen lassen, ob es sich bei einer
Entscheidung über eine Zurückstellung nach § 15 BauGB um eine Fallgestaltung
handelt, bei der sich die Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts mit dem
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öffentlichen Vollzugsinteresse regelmäßig decken. Denn angesichts des Zwecks der
Zurückstellung nach § 15 BauGB, die Bauleitplanung für einen überschaubaren
Zeitraum von einem Jahr zu sichern, sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen
Anforderungen zu stellen.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 09. November 2004 - 14 CS 04.2835 -, in Juris abrufbar.
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Diesen Anforderungen an die Vollziehungsanordnung genügt die Begründung der
Antragsgegnerin in dem Zurückstellungsbescheid. Sie hat bezogen auf den Bauantrag
der Antragstellerin darauf verwiesen, dass bei fehlender Vollziehbarkeit des
Zurückstellungsbescheides die Antragstellerin ihr Begehren z.B. durch Erhebung einer
Untätigkeitsklage zügig weiter verfolgen könne und bei der Erteilung einer
Baugenehmigung für das beabsichtigte Vorhaben die Durchführung der Planung
unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Selbst wenn zwischenzeitlich
entgegenstehendes Planungsrecht geschaffen würde, sei die Frage, ob die
Antragsgegnerin auf Grund eines vollziehbaren Zurückstellungsbescheides zu Recht
von einer Weiterbearbeitung des Bauantrages abgesehen habe, namentlich für evtl.
Schadensersatzansprüche der Antragstellerin von Bedeutung. Damit hat die
Antragsgegnerin das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des
Zurückstellungsbescheides im Hinblick auf den Bauantrag der Antragstellerin
ausreichend schriftlich dargelegt. In Anbetracht des bloß formalen Charakters des
Begründungserfordernisses in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO findet eine inhaltliche Prüfung
der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin insoweit angeführten Gründe nicht statt.
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Hat die Verwaltungsbehörde gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige
Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache
gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wieder
herstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren
nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu
untersuchen, ob das - in der Regel öffentliche - Interesse an dessen sofortiger
Vollziehung das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden
Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu
berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen
Erfolg haben wird, so spricht dies für ein vorrangiges Vollzugsinteresse.
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In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollziehung der verfügten Zurückstellung das gegenläufige
Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Entscheidung über den gestellten
Bauantrag und ist damit die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 07. Juli 2009
rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Zurückstellung des Bauantrages ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Sie
findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Hiernach hat die
Baugenehmigungsbehörde, sofern eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht
beschlossen wurde, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, die Entscheidung über
die Zulässigkeit von Vorhaben auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die
Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich
erschwert würde.
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Zunächst liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach §
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14 BauGB vor.
In formeller Hinsicht hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr der Stadt
Bochum in seiner öffentlichen Sitzung am 03. Juni 2009 den Beschluss über die
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 899 „Harpener Feld/Dietrich-Benking-Straße"
gefasst. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 25. Juni 2009 in den
örtlichen Bochumer Zeitungen ist nicht zu beanstanden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB
ist der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ortsüblich bekannt zu machen. Das
Verfahren vor der Bekanntmachung gem. § 2 BekanntmVO wurde eingehalten. Die
Oberbürgermeisterin der Stadt Bochum hat in ihrer Bekanntmachungs-anordnung gem.
§ 2 Abs. 3 BekanntmVO schriftlich bestätigt, dass der Wortlaut der Bekanntmachung mit
dem Aufstellungsbeschluss übereinstimmt und dass nach Abs. 1 der Vorschrift
verfahren worden ist. Die Bekanntmachung erfolgte gem. § 4 Abs. 1 Buchst. b
BekanntmVO i.V.m. § 17 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Bochum vom 17. März 2005
i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 13. Mai 2008 in den Ortsausgaben der
Westdeutschen Allgemeinen Zeitung und der Ruhr- Nachrichten. Soweit die
Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die Regelung in § 11 der Hauptsatzung,
insbesondere in dessen Abs. 3 verweist, kann sie damit schon deshalb nicht
durchdringen, weil diese Vorschrift für die Bekanntmachung eines
Aufstellungsbeschlusses eines Bebauungsplanes nicht einschlägig ist.
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Der Planbereich war eindeutig bezeichnet, indem er sowohl textlich beschrieben wurde
als auch aus der beiliegenden Übersichtsskizze hervorging.
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In materieller Hinsicht muss einer Veränderungssperre und damit auch einer
Zurückstellung nach § 15 BauGB eine sicherungsfähige, d.h. erforderliche und
hinreichend bestimmte Planung zu Grunde liegen, § 14 Abs. 1 BauGB. Danach muss
die Planung, die durch eine Veränderungssperre gesichert werden soll, ein Mindestmaß
dessen erkennen lassen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll.
Allein das Ziel, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern, reicht hingegen nicht aus.
Umgekehrt ist nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der
nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht. Das Konkretisierungserfordernis darf
nicht überspannt werden, weil sonst die praktische Tauglichkeit der
Veränderungssperre verloren gehen würde. Eine Gemeinde wird sich im allgemeinen
nicht bereits zu Beginn des Aufstellungsverfahrens auf ein bestimmtes
Planungsergebnis festlegen können. Es ist gerade Sinn der Vorschriften über die
Planaufstellung, dass der Bebauungsplan innerhalb des Planungsverfahrens -
insbesondere unter Beachtung des Abwägungsgebotes - erst erarbeitet wird. Man darf
daher für eine Veränderungssperre nicht soviel fordern wie für einen fertig
ausgearbeiteten Bebauungsplan; ansonsten bräuchte man das Instrument der
Veränderungssperre bzw. der Zurückstellung kaum noch und könnte sogleich den
Bebauungsplan aufstellen.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. September 1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51,121 = BRS
30 Nr. 76 = DÖV 1977, 290, vom 15. August 2000 - 4 BN 35.00 -, BRS 64 Nr. 109 und
vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 und 4 CN 13.03 -, ZfBR 2004, 460 und 464; OVG
NRW, Urteil vom 28. Januar 2005 - 7 D 35/03.NE -; Nds. OVG, Urteil vom 10. März 2004
- 1 KN 276/03 -, BauR 2004, 1121.
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Welchen Grad die Konkretisierung der Planung erreicht haben muss, hängt von den
Umständen des Einzelfalls ab. Im vorliegenden Fall ging es der Stadt Bochum darum,
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die bestehenden Gewerbeflächen des Plangebiets für Logistikbetriebe bzw. logistische
sowie vergleichbare Nutzungen, welche auf einen besonders gut an das (Fern-
)Straßennetz angebundenen Standort angewiesen sind, zu sichern. Dafür ist
beabsichtigt, das Plangebiet als Gewerbegebiet festzusetzen, wobei allgemein in
Gewerbegebieten zulässige Nutzungen, welche nicht auf eine in herausgehobener
Weise gute Straßenverkehrsanbindung angewiesen sind, ausgeschlossen werden
sollen. Dieser Nutzungsausschluss ist vorgesehen für Einzelhandelsbetriebe, Schank-
und Speisewirtschaften, Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen sexuellen
Dienstleistungen oder Darbietungen dienen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke, auch wenn diese gewerblich betrieben werden,
Vergnügungsstätten, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Versammlungsstätten.
Steht bereits bei Erlass der Veränderungssperre die Nutzungsart fest, so ist damit eine
wesentliche Mindestvoraussetzung für ihren Erlass erfüllt. Es liegt auf der Hand, dass
den Mindestanforderungen genügt ist, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses
der Veränderungssperre bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst hat.
Denn die Art der baulichen Nutzung gehört zu den für die Bauleitplanung wesentlichen
Festsetzungselementen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, a.a.O. und Beschluss vom 15.
August 2000 - 4 BN 35.00 - BRS 64 Nr. 109.
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Nicht erforderlich ist, dass die Planung zum Zeitpunkt des Erlasses der
Veränderungssperre schon detailgetreu feststehen muss. Vielmehr ist ein eher
großzügiger Maßstab anzulegen. Das wird deutlich vor allem mit Blick auf die Offenheit
der Planung für Änderungen insbesondere auf Grund von Bürgerbeteiligung und
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Diese vom Gesetzes wegen in den §§ 3
und 4 BauGB vorgeschriebenen Beteiligungen würden ihren Sinn verlieren, wenn eine
Planung schon detailgetreu vorgegeben und Veränderungen kaum noch zugänglich
wäre. Gerade aus dem Erfordernis der Beteiligung der Bürger und der Träger
öffentlicher Belange ergibt sich zwingend eine gewisse Offenheit der Planung während
dieses Stadiums des Aufstellungsverfahrens. Danach reicht es vorliegend auch aus,
wenn die Stadt Bochum in diesem Verfahrensstadium die planerische Absicht verfolgt,
die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten im Hinblick auf die sehr gute
Verkehrsanbindung des Plangebietes auf logistische Betriebe zu beschränken. Durch
welche Festsetzungen im einzelnen eine derartige Nutzung im späteren
Bebauungsplan festgelegt wird, braucht jetzt noch nicht festzustehen. Dem steht nicht
entgegen, dass die Eigentümerin des großen gewerblichen Grundstücks, das dem
Plangebiet entspricht, in der Vergangenheit vergeblich versucht hat, Pächter auch aus
dem Logistikbereich für die Gewerbeflächen zu finden. Allein ein derzeit fehlender
Bedarf an entsprechenden Gewerbeflächen oder auch ein entsprechendes
Überangebot lassen nicht den von der Antragstellerin getroffenen Rückschluss zu, dass
die Planung nicht vollzugsfähig sei. Ob die Stadt Bochum letztlich bei bestehenden
Überangebot oder fehlender Nachfrage an der beabsichtigten Einschränkung der
zugelassenen Nutzungsarten in dem Gewerbegebiet festhält, liegt letztlich in ihrem
planerischen Ermessen nach Abwägung der in dem Aufstellungsverfahren insoweit
gewonnenen Erkenntnisse.
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Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann vorliegend auch nicht von einer sog.
Verhinderungsplanung gesprochen werden, mit der die Nutzungsänderung von
Lagerflächen in Sportflächen zur Errichtung von Paintball-Spielfeldern mit einem
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angeschlossenen Ladengeschäft verhindert werden sollte, ohne dass die Stadt Bochum
irgendwelche positiven Vorstellungen darüber hatte, in welcher Weise das Gebiet
überhaupt künftig genutzt werden sollte. Vielmehr war, wie bereits ausgeführt, zum
Zeitpunkt der Zurückstellung des Baugesuchs weitaus mehr vorhanden, als die bloße
Absicht, irgendetwas zu planen, ohne genau zu wissen was. Es war bereits geklärt,
dass das Plangebiet einer gewerblichen Nutzung für Logistikbetriebe oder
vergleichbare gewerbliche Nutzungen, die auf eine hervorragende Verkehrsanbindung
angewiesen sind, zugeführt werden soll. Das ist eine wesentliche planerische
Grundentscheidung. Wenn im Rahmen dieser Planung u.a. Anlagen für sportliche
Zwecke oder Vergnügungsstätten aus dem Gewerbegebiet ausgeschlossen werden
sollen, was übrigens für sich genommen gem. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO grundsätzlich
zulässigerweise in einem Bebauungsplan festgesetzt werden darf, so ist dies vorliegend
keine unzulässige Verhinderungsplanung, sondern eine sog. zulässige Negativplanung.
Denn durch den Ausschluss von Anlagen für sportliche Zwecke und
Vergnügungsstätten sollten die dargestellten weiteren positiven Planungsziele erreicht
werden. Dass der Auslöser für diese Planung wohl der Bauantrag der Antragstellerin
war, steht dem nicht entgegen. Dadurch werden die vorhandenen positiven
Planungsziele nicht in Frage gestellt. Allein deshalb bedarf es im vorliegenden
summarischen Verfahren schon keines weiteren Eingehens auf die in der
Ausschlusssitzung von der CDU geäußerte Kritik, dass durch den
Aufstellungsbeschluss ein legales Projekt verhindert werde.
Schließlich bedarf es angesichts der verfassungsrechtlich garantierten Planungshoheit
der Gemeinde keiner Beurteilung, ob die von der Stadt Bochum aufgestellten positiven
Planungsziele sinnvoll und zweckmäßig sind. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, eine
Veränderungssperre auf ihre Zweckmäßigkeit etwa im Hinblick auf ein bestehendes
Überangebot an entsprechend nutzbarern gewerblicher Flächen zu überprüfen.
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Weiterhin verweist die Antragstellerin zwar zu Recht darauf, dass man von der Stadt
Bochum hinsichtlich der vorliegenden Planungsabsichten eine detaillierte Abwägung
verlangen müsse, die den Grundrechten der Eigentümerin der Gewerbefläche des
Planungsgebietes aus Art. 12 und 14 GG auf der einen und möglicherweise auch den
Grundrechten der betroffenen Sportler aus Art. 2 Abs. 1 GG auf der anderen Seite
hinreichend Rechnung trägt. Doch die Rechtmäßigkeit der lässt sich erst am Ende des
Aufstellungsverfahrens überprüfen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann jedoch noch
nicht gesagt werden, dass eine Festsetzung der Planungsziele auf jeden Fall wegen
eines Verstoßes gegen Grundrechte anderer abwägungsfehlerhaft sein müsse.
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Mit den Planungsabsichten der Stadt Bochum steht das streitige Vorhaben der
Antragstellerin nicht im Einklang, so dass die Zurückstellung auch erforderlich ist, § 15
Abs. 1 Satz 1 BauGB. Nach den Planungszielen sollen in dem Gewerbegebiet Anlagen
für sportliche Zwecke, auch wenn diese gewerblich betrieben werden, und
Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden. Danach bedarf es keiner weiteren
Festlegung, ob es sich bei den von der Antragstellerin geplanten Spielfeldern für den
Paintball-Sport um eine sportliche Anlage oder um eine Vergnügungsstätte handelt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt
sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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