Urteil des VG Gelsenkirchen vom 20.02.2007

VG Gelsenkirchen: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, aufschiebende wirkung, einkünfte, vollziehung, überwiegendes öffentliches interesse, erwerbseinkommen, interessenabwägung, behörde

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1738/06
Datum:
20.02.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 1738/06
Schlagworte:
Einkünfte, Erwerbseinkommen, Steuerbescheid, Tätigkeit, Einkommen,
Anrechnung
Normen:
BeamtVG § 53 Abs. 7, EStG § 2 Abs. 1
Tenor:
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 299/07 gegen die im
Bescheid vom 28. November 2006 enthaltene Regelung betreffend die
Herabsetzung der Versorgungsbezüge ab dem 1. Dezember 2006 wird
wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 28.569,60 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der dem Tenor entsprechende Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig und
begründet.
2
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die im Bescheid vom 28. November 2006
getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Regelungsanordnung betreffend
die (herabgesetzten) Versorgungsbezüge für die Zukunft, d.h. für die Zeit ab 1.
Dezember 2006.
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Es bestehen bereits Zweifel, ob eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO
genügende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vorliegt. Der
Hinweis des Antragsgegners auf seine Fürsorgepflicht für den Antragsteller unter dem
Gesichtspunkt der Bewahrung des Antragstellers vor einer späterem Rückforderung ist
als Begründung von vornherein nicht geeignet. Das einem öffentlichen Interesse
entgegenstehende private Interesse, von der sofortigen Vollziehung eines
Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu werden, kann nicht unter dem Gesichtspunkt
der Fürsorgepflicht in ein öffentliches Interesse uminterpretiert werden. Die sofortige
Vollziehung eines Verwaltungsaktes kann nur aus Gründen des öffentlichen Interesses
ausgesprochen werden. Dass der Antragsgegner auch selbst in seiner Anordnung der
sofortigen Vollziehung insoweit nicht von einem öffentlichen Interesse ausgegangen ist,
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macht auch die Formulierung deutlich, die Weiterzahlung der ungekürzten
Versorgungsbezüge könne (daneben) „auch" im öffentlichen Interesse nicht verantwortet
werden.
Das vom Antragsgegner an dieser Stelle genannte öffentliche Interesse an der
Vermeidung - aus Sicht der Behörde - rechtsgrundloser zukünftiger Zahlungen ist
grundsätzlich durchaus geeignet, eine Anordnung der sofortigen Vollziehung eines
Verwaltungsaktes zu rechtfertigen. Zweifelhaft erscheint jedoch der Hinweis auf das
offensichtliche Nichtbestehen eines Anspruchs des Antragstellers. Die Prüfung einer
solchen „Offensichtlichkeit" steht einer Behörde nicht zu. Die Rechtmäßigkeit des
Verwaltungsaktes ist Voraussetzung für seinen Erlass, nicht Rechtfertigung für seine
Vollziehung. Nur dem Gericht steht es im Rahmen seiner eigenständigen Entscheidung
zu, auch die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs in die Interessenabwägung
einzubeziehen, weil das Gericht unter Abwägung aller Umstände zu prüfen hat, ob die
aufschiebende Wirkung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache
oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist.
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Das Gericht lässt offen, ob im vorliegenden Fall trotz der teilweisen grundsätzlichen
Verkennung der Begründungsmöglichkeiten noch eine ausreichende Begründung i.S. §
80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Hinblick darauf vorliegt, dass diese Begründung nur
formellen Charakter hat und im Regelfall nicht voraussetzt, dass die darin genannten
Gründe auch tragfähig sind. Denn dem Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Klage ist - wie noch auszuführen ist - aus sonstigen
Gründen stattzugeben. Im Übrigen würde die Annahme einer unzureichenden
Begründung für sich gesehen voraussichtlich ohnehin nur zur Aufhebung der sofortigen
Vollziehung des Bescheides vom 28. November 2006 führen können, was der -
weitergehenden - Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht
gleichsteht. Auf die Frage der ausreichenden Begründung der Anordnung der sofortigen
Vollziehung des angefochtenen Bescheides kommt es deshalb letztlich nicht an.
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Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht das
öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung
abzuwägen gegen das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung vorläufig
verschont zu bleiben. In diese Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Klage
einzubeziehen. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an
dessen sofortiger Vollziehung niemals ein öffentliches Interesse bestehen. Ist der
Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein
überwiegendes öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO
notwendig summarische Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund
sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter
Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.
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Im Hinblick auf die teilweise nicht eindeutig geklärten Rechtsfragen kann im
vorliegenden Fall weder eine offensichtliche Rechtmäßigkeit noch eine offensichtliche
Rechtswidrigkeit der im Bescheid vom 28. November 2006 verfügten Regelung der
Versorgungsbezüge festgestellt werden. Allerdings sind nach derzeitigem
Erkenntnisstand rechtliche Bedenken gegen die vom Antragsgegner vorgenommene
Anrechnung von Erwerbs- oder Ersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge für die
Zeit ab Dezember 2006 nicht außer acht zu lassen.
8
Bei Einbeziehung dieser rechtlichen Würdigung im Verbund mit weiteren Erwägungen
9
fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners aus.
Gemäß § 53 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Versorgungsberechtigter bei Bezug von
Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Abs. 7) daneben seine Versorgungsbezüge
nur bis der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze. Erwerbseinkommen sind nach der
gesetzlichen Definition in § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und
Forstwirtschaft. Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und
sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Nrn. 5 bis 7 EStG) werden danach nicht erfasst.
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Der Antragsgegner ist nach der Vorlage von Auszügen der Steuerbescheide bei der
Anrechnung von Einkünften ausdrücklich allein von der steuerrechtlichen Zuordnung
durch das Finanzamt ausgegangen. Für die Zeit ab dem Jahr 2004 und damit auch für
die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Zeit ab Dezember 2006 hat der
Antragsgegner die Einkünfte aus dem derzeit jüngsten Steuerbescheid des Jahres 2004
übernommen, wobei anzumerken ist, dass die Feststellung des Erwerbseinkommens für
die Zeit ab dem Jahr 2005 bis zur Vorlage der nachfolgenden Steuerbescheide jeweils
nur vorläufig ist. Ausgehend von dem somit zunächst zugrundegelegten Steuerbescheid
für das Jahr 2004 hat der Antragsgegner zum einen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
Höhe von 27.013,00 Euro berücksichtigt. Hierbei handelt es sich nach den mehrfachen
Erläuterungsschreiben des Steuerberaters Hibbe um KG-Beteiligungen an vier Schiffen
und einem Medienfonds. Nach der letzten Bescheinigung des Steuerberaters vom 11.
Dezember 2006 betreffend den Steuerbescheid für das Jahr 2004 beruhen die positiven
diesbezüglichen Einkünfte in Höhe von 27.624 Euro auf dem Verkauf der
Schiffsbeteiligung an dem MS Carina im Jahre 2004. An der Zuordnung der im
Steuerbescheid aufgeführten Einkünfte aus Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu den
genannten Beteiligungen besteht kein Anlass zu zweifeln.
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Weiterhin hat der Antragsgegner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von
21.180,00 Euro berücksichtigt. Dieser Betrag errechnet sich nach den
übereinstimmenden Angaben des Steuerberaters I. (Bescheinigung vom 11. Dezember
2006,) und des Antraggegners (Erläuterungsschreiben an den Antragsteller vom 11.
Dezember 2006) aus den im Steuerbescheid 2004 ausgewiesenen Einkünften aus
nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 59.773,00 Euro abzüglich der gezahlten
Versorgungsbezüge in Höhe von 38.593,00 Euro. Bei dem Betrag von 21.180,00 Euro
handelt es sich nach den Erläuterungen des Steuerberaters I. um die Erfassung eines
geldwerten Vorteils aus der als GmbH-Gesellschafter vom Finanzamt in einer früheren
Betriebsprüfung unterstellten möglichen Benutzung von Betriebs-PKW. Diese Regelung
sei beibehalten worden, um in geordneten und planbaren Verhältnissen mit dem
Finanzamt zu sein. Bei der genannten GmbH handelt es sich um das
Beratungsunternehmen „Institut für N. und P. „ (J. ) GmbH in C. . Auch an der Zuordnung
dieses Teils der im Steuerbescheid 2004 - wie auch in den Jahren davor - als Einkünfte
aus nicht-selbständiger Tätigkeit ausgewiesenen Beträge besteht kein Anlass zu
zweifeln.
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Gegen den vom Antragsgegner vorgenommenen Ansatz der beiden im Steuerbescheid
aufgeführten Einkünfte-Posten als Erwerbseinkommen i.S. des § 53 Abs. 7 BeamtVG
bestehen Bedenken. Denn der im Steuerrecht verwendete Einkommensbegriff kann in
diesem Zusammenhang nicht ohne weiteres übernommen werden. Zwar weist die
Aufzählung der Einkunftsarten in § 53 Abs. 7 BeamtVG auf eine Anlehnung an das
Einkommensteuerrecht hin. Allerdings besteht weitgehend Einigkeit darin, dass dem
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versorgungsrechtlichen Begriff des Einkommens nicht ein steuerrechtlicher, sondern ein
eigenständiger Einkommensbegriff zugrunde liegt, der den einkommensteuerrechtlichen
Begriff nach den Bedürfnissen der Beamtenversorgung modifiziert.
Vgl. etwa Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz,
§ 53 Rdnr. 13 a; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, § 53, Rdnr. 29; OVG Münster, Beschluss
vom 29. September 2005 - 1 A 3167/04 -; VG Würzburg, Urteil vom 22. November 2005 -
W1 K 05.174 -, juris;
14
wohl a.A.: VG Köln, Urteil vom 28. April 2005 - 3 K 6147/02 - (nicht rechtskräftig).
15
Für die vorliegende Problematik der Bestimmung des Erwerbseinkommens und der
Einkünfte i.S. des § 53 Abs. 7 BeamtVG ist zunächst von Bedeutung, dass ein
prägender Grundsatz des Alimentationsprinzips darin besteht, dass die Versorgung
unabhängig von der Bedürftigkeit des Ruhestandsbeamten zu gewähren ist. Insoweit
bedarf die Anrechnung von Erwerbseinkommen, das nicht aus öffentlichen Kassen
stammt, einer besonderen Rechtfertigung.
16
Vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 18. August 2005 - 1 A 5012/04 -, ZBR 2006, S. 206
(juris-Rdnrn. 108 ff.) m.w.N., Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, § 53 Rdnrn. 9 a und 29 a.
17
Zweck der gesetzlichen Anrechnungsregelung ist die Attraktivität des Vorruhestandes
zu vermindern sowie einen Vorteilsausgleich wegen des Wegfalls der
Dienstleistungspflicht zu erhalten. Davon ausgehend wird überwiegend gefordert, dass
die Einkünfte abgeschöpft werden können, die der Ruhestandsbeamte gerade deshalb
erzielen kann, weil er vor Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze von der
Dienstleistung bei seinem Dienstherrn befreit worden ist. Es muss sich daher
grundsätzlich um ein tätigkeitsgebundenes Erwerbseinkommen handeln.
18
OVG Münster, Urteil vom 18. August 2005 - 1 A 5012/04 -, a.a.O. m.w.N.;
Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O. m.w.N.; a.A. auch insoweit VG Köln, Urteil vom 28.
April 2005 - 3 K 6147/02 -.
19
Geht man davon aus, dass grundsätzlich ein Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit zu
fordern ist, besteht in bestimmten Fällen die Schwierigkeit, etwa bei Beteiligungen an
Gesellschaften, den tätigkeitsbezogenen Anteil des Erwerbseinkommens von anderen
Anteilen zu trennen.
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Hinsichtlich der im vorliegenden Fall vom Antragsgegner angerechneten Einkünfte
gemäß den Angaben im Steuerbescheid für das Jahr 2004 ist aber nach dem
derzeitigen Erkenntnisstand überwiegend wahrscheinlich, dass sie nicht aus einer
Tätigkeit des Antragstellers im beschriebenen Sinne herrühren. Das gilt zum einen für
die KG- Beteiligungen an den vier Schiffen und an einem Medienfonds, auch wenn sie
als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen sind.
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Zum anderen gilt dies auch hinsichtlich des geldwerten Vorteils für die mögliche private
Nutzung des Betriebs-PKW der J. GmbH, der im Steuerbescheid (neben den Einkünften
aus dem Bezug des Ruhegehaltes) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit
erfasst worden ist. Dieser - unterstellte - und als Einkommen gewertete Vorteil der
privaten Benutzung des PKW ist aber kein Entgelt für eine Tätigkeit.
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Allerdings ist die Benutzung eines Betriebs-PKW (der J. GmbH) einer der
Anhaltspunkte, die dafür sprechen können, dass die Beteiligung an der J. GmbH als
solche zumindest zum Teil als eine Tätigkeit des Antragstellers anzusehen ist. Darauf
hat die beschließende Kammer bereits im Beschluss vom 19. Dezember 2005 im
Verfahren 12 L 1488/05 hingewiesen. Insoweit hat der Antragsgegner womöglich die
Prüfung eines anrechenbaren Erwerbseinkommens beim Antragsteller noch nicht
ausgeschöpft. Wenn der Antragsgegner aber im Widerspruchsbescheid vom 30. Januar
2007 nunmehr u.a. ausführt, er gehe von einer Tätigkeit des Antragstellers bei der J.
GmbH aus, ist dies mit seiner ansonsten vorgetragenen Rechtsauffassung, es sei allein
die steuerrechtliche Zuordnung entscheidend, nicht in Einklang zu bringen. Denn die
GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, deren Ausschüttungen steuerrechtlich als
Kapitaleinkünfte ausgewiesen worden sind. Der Antragsgegner hat dementsprechend
bei der Anwendung des § 53 Abs. 7 BeamtVG - insoweit konsequent - bislang auch
keine Einkünfte im Zusammenhang mit der Beteiligung des Antragstellers an der J.
GmbH zugrundegelegt.
23
Angemerkt sei allerdings, dass der Vortrag des Antragstellers - mit umgekehrtem
Vorzeichen - entsprechend widersprüchlich ist. Wenn der Antragsteller einerseits
vorträgt, es komme auf die Ausübung einer Tätigkeit und nicht auf die steuerrechtliche
Einordnung an, ist damit andererseits nicht zu vereinbaren, wenn er etwa in seinem
Schreiben an den Antragsgegner vom 22. Dezember 2006 ausführt, zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen erübrige sich eine nähere Erläuterung, da hier „offenkundig" sei,
dass diese Einkünfte nicht auf eine Tätigkeit i.S. des § 53 Abs. 7 BeamtVG
zurückzuführen seien. Wenn es auch nach Auffassung des Antragstellers auf die
steuerrechtliche Einordnung nicht ankommt, kann demnach trotz Ausweisung des
Vorgangs im Steuerbescheid als Kapitaleinkünfte das Vorliegen einer Tätigkeit nicht
von vornherein ausgeschlossen sein.
24
Die Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus.
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Allerdings ist grundsätzlich ein öffentliches Interesse anzuerkennen, unrechtmäßige
Zahlungen - dies ist in diesem Zusammenhang zu unterstellen - zu vermeiden und sei
es auch nur vorübergehend.
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Gleichwohl sind vorliegend unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles
diese öffentlichen Interessen geringer zu gewichten als die Interessen des
Antragstellers, von der Vollziehung des Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu
bleiben. Neben der Berücksichtigung der aufgezeigten gegen die Rechtmäßigkeit der
vom Antragsgegner vorgenommen Anrechnung von Erwerbseinkommen sprechenden
Erwägungen treten noch weitere für den Antragsteller streitende Gesichtspunkte hinzu.
Es geht hier abgesehen von dem Mindestbelassungsbetrag in Höhe von 20 v.H. (§ 53
Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) um die Kürzung der gesamten Versorgungsbezüge des
Antragstellers. Insofern ist die Kürzung auf längere Zeit weniger zumutbar als wenn es
nur um einen Kleinbetrag ginge. Hinzu kommt, dass die Berechnung der
Antragsgegnerin aufgrund des Steuerbescheides des Jahres 2004 und damit auf einer
nur vorläufigen Grundlage erfolgt ist. Dies mag für sich gesehen im Hinblick auf die
kenntlich gemachte Vorläufigkeit der Berechnung die Rechtmäßigkeit - wenn sie
ansonsten gegeben wäre - nicht berühren. Im Rahmen der Interessenabwägung und der
Beurteilung der Zumutbarkeit für den Antragsteller kann aber jedenfalls berücksichtigt
werden, dass die Berechnung des Antragsgegners einen Berechnungsposten enthält,
der später nach Vorlage der entsprechenden Steuerbescheide (für die Jahre 2006 und
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2007) bei der endgültigen Berechnung aller Voraussicht nach - auch nach der
Rechtsauffassung des Antragsgegners - nicht mehr vorhanden sein wird. Denn die
relativ hohen positiven Einkünfte aus Gewerbetrieb in Höhe von 27.624,00 Euro sind im
Jahre 2004 nach der Bescheinigung des Steuerberaters I. vom 11. Dezember 2006 auf
den Verkauf der Schiffsbeteiligung an dem MS Carina im Jahre 2004 zurückzuführen
und dürften daher in der Folgezeit nicht mehr entstehen. Dies erschließt sich, wenn die
entsprechenden Einkünfte der Vorjahre betrachtet werden. Im Jahre 2001 betrugen die
Einkünfte aus Gewerbetrieb aus allen fünf Beteiligungen lediglich 2.232,00 Euro. In den
Jahren 2002 und 2003 waren die Einkünfte aus diesen Beteiligungen sogar jeweils
negativ und führten schon deshalb nicht zu einer Anrechnung im Rahmen der Kürzung
der Versorgungsbezüge durch den Antragsgegner.
Nach allem besteht hier kein Anlass, die gesetzliche Grundentscheidung, dass ein
Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, nicht durchgreifen zu lassen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Anzuwenden sind die von der Rechtsprechung angewandten Grundsätze für
Streitigkeiten über den sogenannten Teilstatus (2-facher Jahresbetrag). Ausgehend von
einem monatlichen Wert in Höhe von 2380,80 Euro (80 v.H. der Versorgungsbezüge in
Höhe von 2976,00 Euro) ergibt sich ein Wert von 57.139,20 Euro. Dieser Betrag ist im
Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens entsprechend ständiger Praxis
halbiert worden.
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