Urteil des VG Gelsenkirchen vom 01.12.2010

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 4624/09
Datum:
01.12.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 4624/09
Schlagworte:
Fahrerlaubnis, Wiedererteilung
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden
Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand:
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Der 1963 geborene Kläger beantragte im Mai 2009 die Wiedererteilung der
Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C1E u.a. Die Fahrerlaubnis war ihm zuletzt durch
Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 13. Oktober 2005 wegen des Führens
eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss von Alkohol am 6. August 2005 mit einer BAK
von 1,56 Promille entzogen worden. Im Oktober 2007 war der Kläger außerdem durch
Urteil des Amtsgerichts Dortmund wegen fahrlässiger Trunkenheit und vorsätzlichem
Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden; bei der Fahrt im
März 2007 wurde eine BAK von 2,34 Promille festgestellt.
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Wegen dieser Alkoholfahrten forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 28.
Mai 2009 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Das vom
Kläger vorgelegte Gutachten des TÜV NORD (Begutachtungsstelle Dortmund) vom 20.
Juli 2009 (Untersuchungstag 11. Juli) kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass
zu erwarten sei, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss
führen werde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Gutachten Blatt 100 ff des
Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
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Daraufhin lehnte der Beklagte - nach vorheriger Anhörung - mit dem hier streitigen
Bescheid vom 14. September 2009 den Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der
Fahrerlaubnis ab.
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Am 19. Oktober 2009 hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben.
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Zur Begründung trägt er im wesentlich vor, er habe sein Alkoholproblem erkannt und
überwunden. Er führe seit langer Zeit ein abstinentes Leben. Das Gutachten sei deshalb
falsch.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. September 2009 zu
verpflichten, ihm die beantragte Fahrerlaubnis der Klassen A1, A, BE, C1E, M, S und L
zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen,
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da die Ablehnung der Wiedererteilung der beantragten Fahrerlaubnis auf Grund des
Ergebnisses des medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßig sei.
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Auf Grund der ersten mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2010 hat das Gericht Beweis
erhoben hinsichtlich der Kraftfahrereignung des Klägers durch Einholung eines
Gutachtens der Obergutachterstelle für das Land Nordrhein-Westfalen in Köln. Das von
dieser erstattete Obergutachten vom 13. Oktober 2010 kommt ebenfalls zu dem
Ergebnis, dass zu erwarten sei, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter
Alkoholeinfluss führen werde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Obergutachten
Bezug genommen, Beiakte Heft 2.
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Das Verfahren ist nach Ablehnung des gestellten PKH-Antrages durch Beschluss der
Kammer vom 10. März 2010 durch Beschluss vom 7. Juni 2010 auf den Einzelrichter
übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte einschließlich des beigezogenen
Verwaltungsvorgangs des Beklagten, Beiakte Heft 1.
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Entscheidungsgründe:
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Vorab ist anzumerken, dass über die Klage trotz Ausbleibens des Klägers in der
(zweiten) mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, da er zu diesem Termin
ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit
hingewiesen worden war.
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Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist
unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis,
weil er derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen ist. Der
angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt deshalb den Kläger nicht in seinen
Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen
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auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und macht sich diese im Ergebnis zu
eigen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Im Hinblick auf das Klagevorbringen wird ergänzend
ausgeführt, dass das im Klageverfahren eingeholte Obergutachten vom 13. Oktober
2010 das Ergebnis des Gutachtens des TÜV Nord vom 20. Juli 2009 bestätigt hat, dass
mit einer erneuten Alkoholfahrt des Klägers gerechnet werden müsse, da er sein
Alkoholproblem zwar erkannt, aber noch nicht ausreichend gelöst und stabilisiert habe.
Dazu hat der Kläger nicht weiter Stellung genommen und ist auch zur zweiten
mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des
Obergutachtens sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei fehlender Eignung des
Klägers kann die Klage auf Erteilung einer Fahrerlaubnis keinen Erfolg haben.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11,
711 der Zivilprozessordnung.
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