Urteil des VG Gelsenkirchen vom 02.08.2004

VG Gelsenkirchen (kläger, anspruch auf bewilligung, umzug, begründung, beihilfe, notwendigkeit, höhe, bekleidung, verwaltungsgericht, durchführung)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 1805/04
Datum:
02.08.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1805/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht
erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in
gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger erhält seit August 2003 vom Beklagten ergänzende Hilfe zum
Lebensunterhalt.
2
Mit einem am 26. August 2003 beim Beklagten eingegangenen Antrag bat der Kläger
um die Kostenübernahme für einen Umzug von seiner bisherigen Wohnung L.---weg 5
zur X. Straße in E. . Er gab an, er habe ungefähr 20 Kartons mit Büchern und
Firmenakten, zwei Metallkellerregale, einen Bücherschrank, Geschirr und Bekleidung
transportieren müssen. Er habe die Möglichkeit wahrgenommen, den Transport von
einem Bekannten durchführen zu lassen. Dabei sei ein kleiner Transporter mit Hänger
zum Einsatz gekommen. Er selbst habe wegen seiner Geh- und Atembehinderung nicht
wesentlich mithelfen können.
3
Mit Bescheid vom 27. August 2003 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung
wurde ausgeführt, der Kläger sei am 18. August 2003 darauf hingewiesen worden, die
Kosten für einen Umzug könnten übernommen werden, wenn zuvor schriftlich dargelegt
werde, welche Kosten anfallen würden. Dies habe der Kläger nicht getan. Die
Übernahme von Umzugskosten sei aber nur möglich, wenn der Bedarf vorher geltend
gemacht worden sei und entsprechende Kostenvoranschläge eingereicht werden. Da
der Kläger ohne Zusage den Umzug habe durchführen lassen, müsse davon
ausgegangen werden, dass der Kläger die Kosten des Umzugs selbst habe tragen
4
können. Von daher sei ein Bedarf nicht mehr gegeben.
Am 15. September 2003 erhob der Kläger gegen diese Entscheidung Widerspruch. Er
führte aus, es sei zwar richtig, dass er gebeten worden sei, für einen Umzug einen
Kostenvoranschlag einzureichen. Der Umzug sei allerdings eilig gewesen, da sowohl
seine Helfer als auch er durch Termine gebunden gewesen seien und er sich kurzfristig
habe entscheiden müssen. Im Übrigen sei der Umzug durch Bekannte sicher
preiswerter als der durch ein gewerbliches Umzugsunternehmen. Insgesamt seien für
den Wagen mit Hänger und Fahrer Kosten in Höhe von 55 Euro sowie für einen Helfer
25 Euro an Kosten angefallen. Hinzu kämen 20 Umzugskartons, die jeweils 1,80 Euro
gekostet hätten.
5
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2004, der dem Kläger mit
Postzustellungsurkunde am 10. März 2004 zugestellt wurde, wies der Beklagte den
Widerspruch des Klägers zurück. Auf die Postzustellungsurkunde (Beiakte Heft 1, Bl.
153) wird Bezug genommen.
6
Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 11 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes -
BSHG - sei die Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen
Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem
aus Einkommen und Vermögen beschaffen könne. Zu den notwendigen Kosten des
Lebensunterhalts gehöre auch eine Beihilfe für einen Wohnungswechsel. Dabei
könnten nur die notwendigen Kosten übernommen werden. Obwohl der Kläger zum
Zeitpunkt des Antrags auf Kostenerstattung bereits den Umzug durchgeführt habe, sei
der Sachverhalt aufgrund seines Widerspruchs nochmals überprüft worden. Vorliegend
sei im Zusammenhang mit dem Einzug des Klägers in die neue Wohnung eine
Pauschale zur Einrichtung der Wohnung bewilligt worden. Es habe daher nur lediglich
Geschirr, Bekleidung und persönliche Dinge transportiert werden müssen. Für den
Transport dieser Gegenstände sei die Miete eines Transporters mit Anhänger sowie der
Kauf von 20 Umzugskartons nicht mehr angemessen. Es wäre dem Kläger möglich und
zumutbar gewesen, die zu transportierenden Gegenstände, insbesondere die
Bekleidung in Koffern und Taschen, die üblicherweise in einem Haushalt vorhanden
seien, zu verpacken. Kartons könnten in vielen Läden kostenlos mitgenommen werden.
Sozialhilfe diene lediglich dazu, das Notwendigste zur Führung eines mit der
Menschenwürde zu vereinbarenden Lebens sicherzustellen. Notwendigkeit in diesem
Sinne bedeute aber nicht, dass sämtliche Normalbedürfnisse eines durchschnittlichen
Lebensstandards befriedigt und die Lebensgewohnheiten, die in der Bevölkerung
weitgehend als angenehmen empfunden werden, ermöglicht werden. Maßstab sei
vielmehr ein einfaches und bescheidenes Leben, wie es von Verbrauchergruppen
geführt werde, die nur ein niedriges Einkommen hätten. Dort sei es durchaus üblich,
jede Möglichkeit zur Kostensenkung für einen Umzug zu nutzen. Dieses Verhalten
könne auch vom Kläger erwartet werden.
7
Der Kläger hat am Osterdienstag, dem 13. April 2004, Klage erhoben. Zur Begründung
führt er aus, er sei wegen seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, den Umzug
selbst vorzunehmen. Es sei traurig und für ihn nicht nachvollziehbar, warum der
Beklagte zur Übernahme der Kosten nicht bereit sei.
8
Der Kläger beantragt sinngemäß,
9
den Bescheid des Beklagten vom 27. August 2003 in der Fassung des
10
Widerspruchsbescheides vom 2. April 2004 aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, dem Kläger eine einmalige Beihilfe in Höhe von 116 Euro zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
11
Er nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
12
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter
einverstanden erklärt.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
14
Entscheidungsgründe:
15
Im Einverständnis mit den Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung durch den
Berichterstatter entschieden werden (§§ 87b Absätze 2 und 3, 101 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
16
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
17
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der begehrten Beihilfe.
18
Für diese Entscheidung kann dahinstehen, ob die Auffassung des Beklagten, der vom
Kläger durchgeführte Wohnungswechsel hätte mit geringerem Aufwand durchgeführt
werden können, tatsächlich überzeugt. Der geltend gemachte Kostenerstattung steht
jedenfalls entgegen, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Umzugskosten der
Umzug bereits durchgeführt war und deshalb der diesbezügliche Bedarf des Klägers
bereits entfallen war.
19
Die besonderen Umstände, in denen auch bei Bedarfsdeckung nachträglich Hilfe zum
Lebensunterhalt in Form einer einmaligen Beihilfe gezahlt werden kann, liegen nicht
vor. Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 18. August 2003 durch die
Sachbearbeiter des Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass, soweit
Umzugskosten übernommen werden sollen, die geltend gemachten Kosten vorher unter
Einreichung eines Kostenvoranschlages konkret zu beantragen sind. Diese
Aufforderung ist sachgerecht. Die Bewilligung von Sozialhilfe setzt im Grundsatz voraus,
dass die Behörden des Trägers der Sozialhilfe die Gelegenheit erhalten, vor der
Deckung des geltend gemachten Bedarfs dessen Notwendigkeit und Angemessenheit
zu prüfen und in diesem Zusammenhang zu entscheiden, ob die in Rede stehenden
Kosten den notwendigen Hilfebedarf im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes
zuzurechnen sind. Dieser Prüfung hat sich der Kläger dadurch entzogen, dass er den
Umzug in eigener Regie durchgeführt hat, ohne eine entsprechende Entscheidung des
Beklagten herbeizuführen und die notwendige Kontrolle zu ermöglichen.
20
Gründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen, von einer solchen vorherigen Überprüfung
des Bedarfs abzusehen, hat der Kläger nicht dargetan. Eine solche Ausnahme kommt
nur in Betracht, wenn sich die Einholung einer Entscheidung des Beklagten im
konkreten Fall als unzumutbar erweisen würde, oder wenn der Beklagte die
Entscheidung in ungebührlicher Weise verzögert hätte. Beides ist nicht der Fall. Der
21
Beklagte hat vielmehr in zutreffender Weise auf die Notwendigkeit einer vorherigen
Überprüfung hingewiesen, damit ist der Kläger in zumutbarer und verständlicher Weise
auf die Notwendigkeit im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines einmaligen
Bedarfs hingewiesen worden. Damit ist der Kläger von den insoweit einzuhaltenden
Vorschriften in zutreffender und ausreichender Weise unterrichtet worden. Ein
schuldhaftes Verhalten des Beklagten insoweit ist deshalb nicht festzustellen.
Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass es dem Kläger unmöglich oder
unzumutbar gewesen wäre, eine vorherige Entscheidung des Beklagten
herbeizuführen. Die von ihm gemachte Angabe, er sei dazu aus terminlichen Gründen,
die sowohl in seiner Person als auch in der Person seiner Helfer gelegen hätten, nicht in
der Lage gewesen, hat der Kläger in keiner Weise konkretisiert. Im Übrigen ist auch
nicht im Ansatz dargetan, dass es dem Kläger unmöglich gewesen wäre, die tatsächlich
geringfügigen Angaben, die er nach Durchführung des Umzugs gemacht hätte, nicht
auch kurzfristig zuvor dem Beklagten gegenüber darzustellen.
22
Schließlich kann auch keine Rede davon sei, dass die Einholung einer Auskunft in der
Sache offenbar überflüssig gewesen wäre. Wie die Begründung des
Widerspruchsbescheides deutlich macht, gehen die Vorstellungen über die notwendige
Hilfeleistung zwischen dem Kläger und dem Beklagten weit auseinander. Schon dies
belegt, dass eine Prüfung des geltend gemachten Aufwandes vor Durchführung des
Umzuges ermöglicht werden musste. Ob insoweit die Auffassung des Klägers oder des
Beklagten zutreffend sind, ist für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung.
23
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
24
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt
aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
25
26