Urteil des VG Gelsenkirchen vom 22.07.2004

VG Gelsenkirchen (kläger, grundsteuer, höhe, chemische reinigung, gesetzliche grundlage, öffentliche sicherheit, erlass, stadt, dokument, berechnung)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 K 5646/03
Datum:
22.07.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 5646/03
Schlagworte:
Kosten; Rohertrag; Unrentierlichkeit
Normen:
GrStG § 32 Abs 1 Nr 1 Satz 1
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in
der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger begehrt den Erlass von Grundsteuer.
2
Er ist Eigentümer des Grundstückes B.-----gasse 2, Gemarkung C. , Flur 138, Flurstück
230. Das auf dem Grundstück befindliche Gebäude wurde am 24. März 1988 als
Baudenkmal in die Denkmalliste Teil A der Stadt H. unter der Nummer 159 eingetragen.
Der Kläger wurde in den Jahren 2000 bis 2003 jeweils zu einer Grundsteuer für dieses
Grundstück herangezogen. Mit notariellem Vertrag vom 22. Februar 2002 wurde der
Grundbesitz in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt, gleichzeitig wurde dem Sohn
des Klägers an der im Dachgeschoss gelegenen Wohnung ein lebenslanges und
unentgeltliches Nießbrauchsrecht eingeräumt.
3
Bereits im Februar 2001 beantragte der Kläger für die Jahre 1988 bis 1999 eine
rückwirkende Grundsteuerbefreiung. Daraufhin wies der Beklagte den Erlassantrag für
4
die Jahre 1988 bis einschließlich 1999 durch Bescheid vom 13. Februar 2001 wegen
Fristversäumnis zurück. Für die Entscheidung, ob für die Veranlagungszeiträume ab
2000 die Erlassvoraussetzung der Unwirtschaftlichkeit gegeben seien, bat der Beklagte
den Kläger für die Jahre 1998 bis 2000 die jeweiligen Roherträge sowie die in den
genannten Zeiträumen entstandenen Kosten mitzuteilen; sodann werde er über den
Erlassantrag für das Jahr 2000 und ggf. für die Folgejahre entscheiden. Daraufhin
reichte der Kläger die geforderten Unterlagen nach und legte weiter einen öffentlich-
rechtlichen Vertrag zwischen der Stadt H. und dem Kläger vom 31. Juli bzw. 06. August
2003 vor; danach sei auf dem Grundstück des Klägers in der Zeit von 1957 bis 1993
eine chemische Reinigung betrieben worden, aufgrund derer die öffentliche Sicherheit
durch schädliche Bodenveränderungen und deren Auswirkungen auf die
Grundwassersituation gestört sei. Aufgrund der hervorgerufenen Bodenbelastung sei
danach eine Sanierung notwendig. Der Kläger verpflichtete sich zur Zahlung eines
Geldbetrages in Höhe von 50.000,00 Euro an die Stadt; weiter beteiligte sich der Kläger
danach an Stromkosten durch Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 3.000,00 Euro.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2003 bat der Kläger nochmals um die Anordnung der
Grundsteuerbefreiung ab 2000.
Mit Bescheid vom 04. September 2003 lehnte der Beklagte den beantragten Erlass ab.
Nach § 32 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) sei Voraussetzung für einen Erlass
die Unrentierlichkeit des Grundbesitzes, d.h. die Unwirtschaftlichkeit müsse ein
Dauerzustand sein. Da jedoch in den Jahren 1998, 2001 und 2002 die Kosten unter den
jährlichen Einnahmen gelegen hätten, sei die Erwartung einer dauernden
Unrentierlichkeit nicht erfüllt. Bei den in den vorgelegten Einkommensteuererklärungen
der Jahre 1994 bis 2002 unter der Rubrik Werbungskosten aufgeführten Zinsbeträgen
handele es sich um Schuldzinsen, die nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht zu den berücksichtigungsfähigen Kosten im Sinne des
§ 32 Abs. 1 GrStG gehörten. Daher seien die angegebenen Werbungskosten um die
Höhe der Schuldzinsen zu verringern. Nach den geltenden Grundsteuerrichtlinien
zählten zudem die Entwässerungs- und Müllabfuhrgebühren ebenfalls nicht zu den
berücksichtigungsfähigen Kosten; gleichwohl seien sie bei den ausgewiesenen Kosten
belassen worden, da deren Höhe sich nur geringfügig auswirke. Weiter sei der
eingereichte Vertrag zwischen der Stadt H. und dem Kläger bezüglich der Sanierung
des Grundstückes des Klägers für die Überprüfung der Erlassvoraussetzungen
irrelevant. Die Bodenbelastung stehe nicht im Zusammenhang mit der städtebaulichen
Bedeutung des Grundstückes als Baudenkmal.
5
Hiergegen legte der Kläger am 06. Oktober 2003 Widerspruch ein und trug zur
Begründung vor, der begehrte Steuererlass sei zu gewähren. Das von dem Beklagten
zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verhalte sich nicht zu der Frage, ob
Schuldzinsen, die der Eigentümer zur Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen
bezahlen müsse, als Kosten im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG zu berücksichtigen
seien. Nach diesem Urteil seien die auf die Anschaffungskosten eines Grundstückes
entfallenen Schuldzinsen bei der Ermittlung des Verhältnisses zwischen Einnahmen
und Kosten nicht zu berücksichtigen. Vorliegend seien Schuldzinsen für einen Kredit,
der für Reparaturaufwendungen habe aufgenommen werden müssen, angefallen. Die in
Absprache mit dem Denkmalamt vorgenommenen Erhaltungsmaßnahmen wären ohne
die Inanspruchnahme einer Finanzierung durch ein Geldinstitut nicht zu bezahlen
gewesen. Er habe bereits 9/10 seiner persönliche Ersparnisse für die
Erhaltungsmaßnahmen verwendet. Nur Tilgungsleistungen und die Verzinsung des
Eigenkapitals seien nach den Grundsteuerrichtlinien nicht zu berücksichtigen. Allein
6
durch die vorgenommenen Bauarbeiten habe eine Weitervermietbarkeit des Objekts
erreicht werden können. Die Ausführungen zu Entwässerungs- und Müllabfuhrgebühren
gingen an der Sache vorbei. Weiter sei auch seine Beteiligung an den
Sanierungskosten aufgrund der Bodenverunreinigungen als Aufwendungen für die
Erhaltung/Wiederherstellung des denkmalgeschützten Gebäudes zu qualifizieren, so
dass auch diese Kosten zu den mit dem Grundbesitz im Zusammenhang stehenden
Betriebsausgaben gehörten.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2003
als unbegründet zurück.
7
Der Kläger hat am 10. November 2003 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor, die
Versagung des begehrten Grundsteuererlasses sei rechtsfehlerhaft und führt die im
Widerspruchsverfahren bereits genannten Argumente an. Die Unrentierlichkeit des
Grundbesitzes seit 1993 bis 2002 sei dem Beklagten nachgewiesen worden.
8
Für das Jahr 2003 hat der Beklagte die Grundsteuer mit Bescheiden vom 12. November
2003 nach entsprechender Änderung der Grundsteuermessbescheide durch das
Finanzamt H. -Nord um insgesamt 803,31 Euro reduziert; insofern haben die Beteiligten
den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
9
Der Kläger beantragt nunmehr,
10
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 04. September
2003 und des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2003 zu verpflichten, die für
die Jahre 2000 bis 2003 gezahlte Grundsteuer in Höhe von 5.212,57 Euro im
Erlasswege zu erstatten,
11
und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu
erklären.
12
Der Beklagte beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug
genommen.
15
Entscheidungsgründe:
16
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen, soweit es von den Beteiligten in der
Hauptsache übereinstimmend für erledigt worden ist.
17
Die Klage hat keinen Erfolg.
18
Mit der vorliegenden Verpflichtungsklage begehrt der Kläger nunmehr noch die
Erstattung der für die Jahre 2000 bis 2003 gezahlten Grundsteuer in Höhe von 5.212,57
Euro im Erlasswege.
19
Die Klage ist zulässig. Zwar ist für den Erlasszeitraum 2003 kein Verwaltungs- und
Widerspruchsverfahren durchgeführt worden. Dies ist jedoch nach § 75 VwGO
unschädlich. Vom Erlassbegehren des Klägers war auch der Veranlagungszeitraum
2003 mit umfasst; zuletzt mit Schreiben vom 24. Juni 2003 begehrte er, die
Grundsteuerbefreiung ab 2000 anzuordnen, ohne den Erlasszeitraum zu beschränken.
Vor Abschluss des Jahres 2003 war jedoch eine Entscheidung über das
Erlassbegehren für das Jahr 2003 mangels Vorliegens von Berechnungsunterlagen
noch nicht möglich, so dass sich auch der streitgegenständliche Bescheid vom 4.
September 2003 nicht zu einem Kosten - bzw. Einnahmeüberschuss im Jahre 2003 und
damit nicht zu diesem Erlasszeitraum verhält. Die insoweit ursprünglich gemäß § 75
VwGO nicht zulässige Klage ist jedoch im entscheidenden Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung, d.h. im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach § 75 VwGO
zulässig, da der zunächst zureichende Grund für die fehlende Sachentscheidung des
Beklagten infolge Zeitablaufs entfallen ist.
20
Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
21
Die Ablehnung des begehrten Erlasses mit Bescheid vom 4. September 2003 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass und Erstattung der für die Jahre 2000 bis
2003 gezahlten Grundsteuer.
22
Gesetzliche Grundlage für das Erstattungsbegehren im Erlasswege ist § 32 Abs. 1 Nr. 1
Satz 1 GrStG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Danach
ist die Grundsteuer zu erlassen und entsprechend zu erstatten für Grundbesitz oder
Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst,
Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die
erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den
jährlichen Kosten liegen.
23
Zunächst handelt es sich bei dem Grundstück des Klägers, für das der Erlass begehrt
wird, um Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung im Sinne von § 32
Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG im öffentlichen Interesse liegt. Mit der Eintragung des
Gebäudes des Klägers am 24. März 1988 in die Denkmalliste der Stadt H. ist dessen
Bedeutung für Kunst, Geschichte und Wissenschaft und damit das öffentliche Interesse
an der Erhaltung erwiesen.
24
Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteile vom 8. Juli 1998 - 8 C 23/97,
Juris-Dokument und vom 21. September 1984 - 8 C 62.82 -, KStZ 1985, S. 31 (32); Troll,
Grundsteuergesetz 7. Auflage 1997, § 32 Rdnr. 4.
25
Jedoch erfüllt der Grundbesitz des Klägers nicht die von § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG
vorausgesetzte Unwirtschaftlichkeit. Das Tatbestandsmerkmal der Unwirtschaftlichkeit
setzt voraus, dass in der Regel, d.h. auf Dauer prognostizierbar, die erzielten
Einnahmen und sonstigen Vorteile (Rohertrag) - also die grundstücksbezogenen
geldwerten Zuflüsse - die jährlichen Kosten - also die ebenfalls grundstücksbezogenen
Ausgaben zur Erhaltung des Grundbesitzes und seiner wirtschaftlichen Ertragskraft -
unterschreiten. Das Erfordernis, dass die Unwirtschaftlichkeit in der Regel gegeben sein
muss, stellt auf die Erwartung einer dauernden Unrentierlichkeit ab. Danach ist eine
prognostizierende Beurteilung auf der Grundlage u.a. der sich aus der Vergangenheit
ergebenden wirtschaftlichen Daten geboten; ferner sind auf der Einnahmen- wie auf der
26
Kostenseite nur dauerhafte Rechnungsposten berücksichtigungsfähig.
Als Einnahmen sind alle Güter anzusehen, die in Geld oder Geldeswert bestehen und
im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundbesitz zufließen. Diesen Einnahmen
sind die jährlichen Kosten gegenüberzustellen, soweit sie im unmittelbaren
Zusammenhang mit dem Grundbesitz stehen.
27
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 8 C 23/97 -, Juris-Dokument.
28
Die Unrentierlichkeit muss in Anlehnung an Abschnitt 35 Abs. 2 der
Grundsteuerrichtlinien mindestens in zwei von drei Jahren gegeben sein, um für diese
drei Jahre einen Erlass zu erhalten.
29
Entsprechend der Berechnung des Beklagten im Bescheid vom 4. September 2003
bestand in den Jahren 1994 bis 1997 ein Kostenüberschuss, 1998 ein
Einnahmeüberschuss, 1999 und 2000 ein Kostenüberschuss sowie 2001 und 2002 ein
Einnahmeüberschuss.
30
Für die Erlassjahre 2000 und 2001 wäre danach in zwei von drei Jahren, d.h. 1999 und
2000, ein Kostenüberschuss gegeben. Von einer Unrentierlichkeit im oben
beschriebenen Sinne ist für die Jahre 2000 und 2001 gleichwohl nicht auszugehen. Der
Kläger hat in den Jahren 1994 bis 1997 Aufwendungen gemäß § 11 b des
Einkommenssteuergesetzes - EStG - für die Erhaltungsmaßnahmen in Höhe von über
90.000,00 DM angesetzt. Diese einkommenssteuerrechtlich zulässigen erhöhten
Sonderabschreibungen werden jedoch von § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG nicht erfasst,
weil es dabei nicht um Wertausgleich, sondern um sogenannte
Verschonungssubventionen geht.
31
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1991 - 8 C 3/89 - BVerwGE 88, S. 46 (51).
32
Diese nicht dauerhaften Rechnungsposten sind somit nicht zu berücksichtigen. Danach
ergäbe sich auch für die Jahre 1994 bis 1997 ein Einnahmeüberschuss. Dieses
Ergebnis der fehlenden Unrentierlichkeit wird zudem durch die Jahre 2001 und 2002
bestätigt, in denen die Sonderabschreibungen nicht mehr anzusetzen waren; auch hier
ergaben sich Einnahmeüberschüsse. Die Prognose einer dauernden Unrentierlichkeit
kann damit für den Erlasszeitraum 2000 und 2001, auch unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass der Kostenüberschuss im Jahre 2000 mit 186,96 DM sehr gering ausfiel,
nicht gestellt werden.
33
Für die Erlassjahre 2002 und 2003 kann ebenfalls angesichts dessen, dass nach der
Berechnung des Beklagten in den Jahren 2001 und 2002 ein Einnahmeüberschuss
bestand, nicht von einer Unrentierlichkeit des Grundbesitzes im Sinne des § 32 Abs. Nr.
1 Satz 1 GrStG ausgegangen werden.
34
Diese Berechnung der Kosten- bzw. Einnahmeüberschüsse durch den Beklagten ist
nicht zu beanstanden, insbesondere hat er zu Recht die von dem Kläger angegebenen
Schuldzinsen nicht mit in die anzusetzenden Kosten übernommen, sondern diese
herausgerechnet.
35
Schuldzinsen sind keine Kosten im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG. Zwar
gehören nach Abschnitt 35 Abs. 2 der Grundsteuerrichtlinien Tilgungsleistungen und die
36
Verzinsung des Eigenkapitals nicht zu diesen Kosten. Aufgrund der Nichterwähnung
von Schuldzinsen ist jedoch noch keine Aussage dahingehend getroffen, dass
Schuldzinsen zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören. Vielmehr sind
Schuldzinsen ebenso zu behandeln wie Eigenkapitalzinsen und danach nicht in die
Kosten mit einzubeziehen. Dafür spricht, dass der Gesetzgeber die Grundsteuer als
Objektsteuer ausgestaltet hat. Daher ist es nicht gerechtfertigt, dass der in § 32 GrStG
zwingend angeordnete Steuererlass in seinem Tatbestand danach differenziert, ob der
Eigentümer den Erwerb unter Verzicht auf die anderenfalls erzielbaren Zinsen mit
eigenen Mitteln finanziert oder dafür Fremdmittel eingesetzt hat.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1991 - 8 C 3. 89 -, BVerwGE 46, S. 46 (51) und
vom 8. Juli 1998 - 8 C 23.97 -, Juris-Dokument, ohne danach zu differenzieren, für
welche Art von Maßnahme Schuldzinsen aufgewendet werden.
37
Der vorliegende Fall rechtfertigt keine Abweichung von diesem Grundsatz.
38
Zunächst ist für die Frage der Einbeziehung von Schuldzinsen unerheblich, ob es sich
um Schuldzinsen für Anschaffungskosten oder Renovierungskosten handelt. Die
vorgenannten Erwägungen treffen in gleicher Weise für Schuldzinsen bei der
Fremdfinanzierung von Erhaltungs-, Umbau- oder Modernisierungsmaßnahmen zu.
39
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 22 A 1843/94 -; Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. Juli 2002 - 4 ZB 02.648 -, Juris- Dokument.
40
Unerheblich ist zudem, dass der Kläger nach seinem Vortrag bereits 9/10 seiner
Ersparnisse für die Erhaltungsmaßnahmen verbraucht habe und daher gezwungen
gewesen sei, Fremdmittel aufzunehmen und damit bereits auf erzielbare Zinsen
verzichtet habe. Die Grundsteuer als Objektsteuer wird grundsätzlich nicht von
Tatsachen berührt, die in der Person des Steuerpflichtigen begründet sind. Seine
Vermögensverhältnisse und die Gründe, warum Schuldzinsen angefallen sind - etwa
infolge des Verbrauchs des Eigenkapitals - bleiben außer Betracht.
41
Die für das Jahr 2002 mit der eingereichten Anlage V zur Einkommenssteuererklärung
von B1. und H1. S. (Bl. 61 bis 63 der Gerichtsakte) geltend gemachten Kosten waren bei
der Berechnung des Kosten- und Einnahmeverhältnisses im Jahre 2002 nicht
einzubeziehen. Mit notariellem Vertrag vom 22. Februar 2002 räumte der Kläger seinem
Sohn, Herrn H1. S. , ein Nießbrauchsrecht an der im Dachgeschoss gelegenen
Wohnung des Gebäudes B.--- --gasse 2 ein. Trotz Einräumung dieses
Nießbrauchsrechts bleibt jedoch der Kläger weiterhin Schuldner der Grundsteuer für
das in Frage stehende Grundstück,
42
vgl. hierzu Troll, Grundsteuergesetz § 10 Rdnr. 4;
43
damit können nur die dem Kläger als Steuerschuldner entstehenden Kosten
Berücksichtigung finden.
44
Zu Recht hat der Beklagte weiter die von dem Kläger aufgrund des öffentlich-
rechtlichen Vertrages mit der Stadt H. vom 31. Juli/6. August 2003 für
Sanierungsmaßnahmen aufzuwendenden Kosten in Höhe von insgesamt 53.000,00
Euro ebenfalls nicht bei den Kosten im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG
berücksichtigt. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass dieser Betrag lediglich im
45
Erlasszeitraum 2003 hätte berücksichtigt werden können, da dieser erst im Jahre 2003
fällig wurde.
Die Einstellung dieser Kosten scheidet aus, da § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG
beschränkt ist auf Ertragsminderungen bzw. -schwächen, die gerade auf die
Kultureigenschaft und die durch sie bedingten Einschränkungen zurückzuführen sind.
Für die Annahme eines derartigen Kausalitätserfordernisses sprechen neben dem
Wortlaut der Vorschrift („wenn") systematische Erwägungen aus dem Vergleich zu § 32
Abs. 2 GrStG und rechtsgeschichtliche Aspekte; daneben spricht entscheidend der
Zweck der Vorschrift für das Kausalitätserfordernis: Da § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG die
Grundregel, dass für jeden Grundbesitz Grundsteuer zu entrichten ist, durchbricht, sind
an das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abweichen von dieser Regel hohe
Anforderungen zu stellen. Weiter erscheint es nicht sachgerecht,
Grundstückseigentümer auch dann von der Grundsteuer zu befreien, wenn diese an
einem privilegierten Grundbesitz allein im eigenen Interesse liegende, nicht durch den
Denkmalschutz geforderte Maßnahmen durchführen, während dieselben Maßnahmen
mit denselben Kostenfolgen ohne Denkmalschutz die Grundsteuerpflicht nicht berühren.
46
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 8C23/97 -, Juris-Dokument; noch anderer
Auffassung: OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 1983 - 3 A 1889/81 -, ZKF 1984, S. 116.
47
Die danach erforderliche Kausalbeziehung zwischen denkmalrechtlichem
Erhaltungsinteresse und der Unrentabilität ist vorliegend nicht gegeben. Die
Bodenbelastung und die daher erforderliche Sanierung des Grundstückes des Klägers,
steht nicht im Zusammenhang mit der städtebaulichen Bedeutung des Grundbesitzes
als Baudenkmal.
48
Die Unrentierlichkeit des Grundbesitzes des Klägers im hier streitigen Erlasszeitraum
von 2000 bis 2003 ist danach bereits unabhängig von der Frage, ob die Entwässerungs-
und Müllabfuhrgebühren, die der Beklagte als anzusetzende Kosten in seiner
Berechnung belassen hat, als Kosten im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG zu
qualifizieren sind, nicht gegeben.
49
Vgl. hierzu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 7. Februar 1996 - 4 B
94.3727, Juris-Dokument: Danach gehören nicht zu den Kosten im Sinne von § 32 Abs.
1 Nr. 1 GrStG Wassergebühren, Abwassergebühren, Kosten für Heizung und
Hausbeleuchtung, Müllabfuhr und Reinigung.
50
Die Klage ist deshalb abzuweisen.
51
Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der für den Erlasszeitraum 2003
emäßigten Grundsteuer in Höhe von 803,31 Euro in der Hauptsache für erledigt erklärt
haben, sind dem Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO
aufzuerlegen. Dies entspricht billigem Ermessen, da der Kläger auch insoweit in dem
Rechtsstreit unterlegen wäre. Wie oben bereits ausgeführt, kommt ein Erlass bzw.
Erstattung der Grundsteuer auch für das Jahr 2003 nicht in Betracht.
52
Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
54
Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten
für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO bedarf es nicht, da der Kläger
keinen Kostenerstattungsanspruch hat; er trägt die Kosten des Verfahrens.
55
56