Urteil des VG Gelsenkirchen vom 28.11.2003

VG Gelsenkirchen: stahl, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, allgemeine vertragsbedingungen, stadt, baustelle, aufschiebende wirkung, grundpreis, unterliegen, bauarbeiten, baurecht

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 2546/00
Datum:
28.11.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 2546/00
Tenor:
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich eines Betrages von
382.342,70 DM (zuschussfähige Kosten betreffend Punkt 3 der
Klage/Zuschussbetrag 344.108,43 DM) in der Hauptsache für erledigt
erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter
Abänderung des Abrechnungsbescheides des Landschaftsverbandes
Rheinland vom 14. Juli 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. April 2000 und des
Änderungsbescheides vom 14. September 2001 verpflichtet, der
Klägerin unter Anerkennung von noch zuschussfähigen Kosten in Höhe
von 3.271.578,78 DM eine weitere Zuwendung in Höhe von
2.944.420,90 DM zu gewähren. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist
hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die
Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn
nicht die Klägerin zuvor in erforderlicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, für den von der Klägerin
durchgeführten Bau einer U-/Stadtbahn über die bislang gewährten Beträge hinaus
weitere Zuschüsse zu gewähren.
2
Der Bau der U-/Stadtbahn erfolgte seit den 60er Jahren aufgeteilt hinsichtlich der
Bewilligung von Bundes- und Landesfinanzhilfen (insgesamt 90 v. Hundert der
zuwendungsfähigen Ausgaben) in Bauabschnitte, die wiederum bezüglich der
planungsrechtlichen Genehmigungen und der Bauausführung in Teilstücke (Baulose)
aufgegliedert sind.
3
Für den Mitte 1975 begonnenen vierten Bauabschnitt (S. Straße) erließ der seinerzeit
zuständige Landschaftsverband S1. unter dem 12. Dezember 1975 den ersten
Zuwendungsbescheid.
4
Bis Ende 1989 wurden an die Klägerin gezahlt: 161.300.000,00 DM Bundesmittel,
80.650.000,00 DM ergänzende Landesmittel.
5
Der Landesrechnungshof überprüfte die für den vierten Bauabschnitt (Baulose 17 a, 17
b, 18, 19, 20 a, 20 b) bewilligten Zuwendungen.
6
Der dazu erstellte Prüfbericht vom 21. Juni 1991 enthält u.a. die Prüfungsmitteilungen
(PM) 4. (Mehrkosten bei der Vertragsabwicklung infolge Fehlens eines
rechtsverbindlichen Planfeststellungsbeschlusses), 6. (fehlerhafte Berechnungen der
Mehraufwendungen für Lohn- und Stoffpreisänderungen) sowie 8. (Abrechnung der
Kontrollmessungen der Stadt).
7
Der Bericht des Landesrechnungshofs stellte zu PM 4. u. a. fest, daß hinsichtlich des
Bauloses 18 (bestehend aus einem Geradeaustunnel unter der S. Straße und einem
Nebenast - "Ostast" - der von Norden her zunächst östlich der S. Straße unter Gebäuden
verläuft und schließlich die Straße und den Geradeaustunnel nach Westen hin in
Richtung Gruga-Park mit weiteren Gebäudeunterfahrungen unterquert) Ausschreibung
und Submission der Bauarbeiten erfolgt seien, bevor die Stadt uneingeschränktes
Baurecht für die Ausbaustrecken erhalten habe. Der unter dem 10. Februar 1978 bei der
Bezirksregierung E. beantragte Planfeststellungsbeschluß für die Tunnelstrecke sei am
17. Januar 1979 ergangen und am 27. Februar 1979 für sofort vollziehbar erklärt
worden. Dagegen hätten vier Eigentümer von Grundstücken, die von dem Gruga-
Abzweig unterfahren werden sollten, mit Erfolg um Rechtsschutz bei dem
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nachgesucht, weil der Gruga-Abzweig nach
Maßgabe nachträglich geänderter Pläne hergestellt werden sollte und die
Auswirkungen auf die zu unterfahrenden Häuser unklar gewesen seien. Daraufhin habe
die Stadt am 31. Oktober 1979 zunächst nur den Auftrag für die Stammstrecke des
Bauloses 18 erteilt, am 16. Februar 1983 den Auftrag für den zunächst ausgesparten
Gruga-Abzweig (soweit er wie die Stammstrecke baurechtlich schon genehmigt
gewesen sei) und am 24. Mai 1983 den Auftrag für die Bauarbeiten im Bereich der vier
betroffenen Grundstücke, nachdem die Enteignungsbehörde die Besitzeinweisung
erteilt habe. Die Vergabe der Bauarbeiten in Teilaufträgen mit zeitlichen Abständen von
insgesamt 43 Monaten und daraus resultierenden Änderungen, zusätzlichen Leistungen
ohne die Vorteile eines versetzten Parallelvortriebs des Gruga-Abzweigs mit dem
Haupttunnel und einer gemeinsamen Wasserhaltung habe zu nicht zuwendungsfähigen
Mehrkosten in Höhe von insgesamt 3.859.940,65 DM (aufgeschlüsselt in zwanzig
Einzelpositionen) geführt.
8
Zu PM 6. ging der Landesrechnungshof - aufgeteilt in sechs verschiedene Bereiche -
von nicht gerechtfertigten Mehrausgaben in Höhe von 1.717.887,80 DM (rechnerisch
richtig: 1.718.150,07 DM) aus.
9
Nach den allgemeinen Vertragsbedingungen zum Bauvertrag sei maßgebender Lohn
für Lohnpreisänderungen der Bundesecklohn (Lohn des Maurers - Facharbeiters -
gemäß Berufsgruppe III b in der Ortsklasse I -) gewesen. Hinsichtlich der Baulose 17 a,
17 b und 20 a sei jeweils von einem unrichtigen (überhöhten), maßgebenden Lohn für
Lohnpreisänderungen ausgegangen worden, so daß zuviel vergütet worden sei.
10
Für Baulos 17 a sei 8,43 DM (fälschlicherweise von der Stadt als Bundesecklohn
zugrundegelegt) eingesetzt worden, statt des seinerzeit gültigen Bundesecklohns von
11
8,22 DM (Mehrkosten 65.775,51 DM); für Baulos 17 b wäre richtigerweise von dem
Bundesecklohn 9,31 DM auszugehen gewesen (Mehrkosten 720.539,44 DM).
Die Überzahlung bei Baulos 20 a beruhe auf einer Berechnung der Stadt, die trotz
eigener Bedenken den Betrag von 157.171,44 DM der ARGE im Wege einer
Nachzahlung gewährt habe.
12
Lohnmehrkosten hätten sich auch daraus ergeben, daß hinsichtlich der Herstellung des
U-Bahnhofs N.-----straße (Baulos 18) der vereinbarte Änderungssatz 0,329 v. T.
betreffend die Leistungen "Ausbruch und Sicherung" sowie "Ausbau" nachträglich
hinsichtlich der Leistung "Ausbau" der für die Tunnelstrecke geltende Änderungssatz
von 0,56 % (richtig: v. T.) zugrundegelegt worden sei.
13
Eine Vergütung für Stoffpreiserhöhungen sei nach Ziffer 13.3.1 der allgemeinen
Vertragsbedingungen nur für solche Stoffe in Betracht gekommen, die der Auftraggeber
im Baustoffverzeichnis besonders bezeichnet habe. Bei den Baulosen 18 und 20
(gemeint ist 20 a) habe die Stadt auch Stoffpreiserhöhungen für Baustoffe gewährt, die
nicht im Baustoffverzeichnis aufgeführt worden seien. Es handele sich dabei um GEWI-
Stahl (Baulose 18 - 38.819,65 DM - und 20 a - 31.146,87 DM -), Spritzbeton (Baulos 20
a - 231.257,75 DM -) und Schwerbeton (Baulos 20 a - 13.540,50 DM -).
14
In den Baustoffverzeichnissen über die der Stoffpreisgleitklausel unterliegenden
Baustoffe hätten die Auftragnehmer bei den Betonstahlpositionen ausdrücklich darauf
hingewiesen, daß es sich bei den angegebenen Preisen um die der Kalkulation
zugrundegelegten reinen Materialpreise "ohne Biegedimensionsaufpreise" handele.
Diese Biegedimensionsaufpreise (BDA) seien den Auftragnehmern von den
Stahllieferanten in den Fällen berechnet worden, in denen sie den Betonstahl bereits
entsprechend den Bewehrungsplänen der Bauwerke bearbeitet, d. h. geschnitten,
gebogen, gebündelt und positioniert frei Baustelle zu liefern gehabt hätten. Da es sich
somit um Bearbeitungskosten gehandelt habe, habe insoweit die Stoffpreisgleitklausel
nicht gegolten. Gleichwohl habe die Stadt im Zuge der Vertragsabwicklung in
Baustellenbesprechungen den Auftragnehmern bei drei Baulosen nachträglich
zugestanden, daß die BDA wie die in den Baustoffverzeichnissen angegebenen
Grundpreise behandelt und ebenfalls in die Stoffpreisgleitung hätten einbezogen
werden können. Dadurch seien folgende Mehrkosten entstanden:
15
Baulos 17 b - 41.977,50 DM,
16
Baulos 19 - 210.338,96 DM,
17
Baulos 20 a - 70.980,71 DM,
18
insgesamt 323.197,17 DM.
19
Diese Mehrkosten könnten nicht als notwendige Ausgaben anerkannt werden, da die
Bieter die BDA in die Angebotspreise einzurechnen gehabt hätten und die Stadt zu der
vorgenommenen nachträglichen Vertragsänderung nicht verpflichtet gewesen sei.
20
Zudem habe die Klägerin zu Unrecht 382.342,70 DM für Kontrollmessungen
abgerechnet (PM 8.).
21
In den folgenden Jahren führten die Beteiligten (bzw. die seinerzeit zuständigen
Bewilligungsbehörden) einen umfangreichen Schriftverkehr sowie Gespräche dazu, wie
ihre unterschiedlichen Auffassungen zum Umfang der zuwendungsfähigen
Aufwendungen für den vierten Bauabschnitt des U-/Straßenbahnbaus unter
Berücksichtigung der Prüfung und ergänzenden Stellungnahmen des
Landesrechnungshofs in Einklang zu bringen sein könnten.
22
Dabei konnten die Beanstandungen des Landesrechnungshofs nicht in vollem Umfang
ausgeräumt werden.
23
Bezogen auf die PM 4 schlüsselte die Klägerin mit Schreiben vom 23. November 1994
die durch den Landesrechnungshof beanstandeten Kosten i.H.v. 3.859.940,65 DM "im
Hinblick auf eine Ausschreibung erst nach Vorliegen des uneingeschränkten Baurechts
und bei Berücksichtigung der Auflagen aus dem Planfeststellungsbeschluß" in
"vermeidbar" und "unvermeidbar" auf. Sie setzte dabei die "vermeidbaren Kosten" mit
1.571.424,79 DM, die "unvermeidbaren Kosten" mit 2.260.140,69 DM an.
24
Der Landesrechnungshof teilte dazu dem Landschaftsverband S1. mit Schreiben vom 4.
März 1997 u.a. mit, daß er trotz Bedenken gegen die Förderung der Mehrausgaben von
2.260.140,69 DM von einer Weiterverfolgung absehe.
25
Die Klägerin reichte unter dem 22. Januar 1998 den Schlußverwendungsnachweis ein.
Dabei wurde u.a. darauf abgestellt, daß bei einer schon ausgezahlten Bundesfinanzhilfe
von 161.300.000,00 DM noch ein Betrag von 2.594.800,00 DM und hinsichtlich
erhaltener ergänzender Landesmittel in Höhe von 80.650.000,00 DM noch ein Betrag
von 518.900,00 DM erwartet werde.
26
Der seinerzeit zuständige Landschaftsverband S1. fertigte mit Datum vom 24. Juni 1998
einen Vermerk über das Ergebnis der Prüfung des Schlußverwen-dungsnachweises.
27
Unter Hinweis auf diesen Prüfungsvermerk erließ der Direktor des
Landschaftsverbandes S1. unter dem 14. Juli 1998 einen Abrechnungsbescheid, mit
dem er die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für den vierten Bauabschnitt auf
271.734.172,00 DM und die Zuwendungen auf 244.560.784,00 DM festsetzte. Unter
Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen sei noch ein Betrag von 2.610.784,00
DM zu gewähren.
28
Die Klägerin legte gegen den Abrechnungsbescheid mit Schreiben vom 20. Juli 1998
Widerspruch ein. Gleichzeitig wies sie darauf hin, daß sie den unstreitigen Betrag von
2.610.784,00 DM im Rahmen des Mittelausgleichs 1998 geltend machen werde.
29
Unter dem 9. September 1998 erläuterte die Klägerin, daß der Widerspruch sich allein
gegen die als nicht zuwendungsfähig ermittelten Kosten richte. Der Widerspruch
beziehe sich, so Schreiben der Klägerin vom 21. September 1998, auf die
Prüfungsbemerkungen 4., 6. und 8. mit als nicht zuschußfähig ermittelten Kosten in
Höhe von 1.569.425,46 DM, 1.780.060,10 DM und 382.341,70 DM. Dazu gab die
Klägerin mit Datum vom 5. November 1999 nähere Erläuterungen ab.
30
Sie habe sich im Interesse einer frühzeitigen Inbetriebnahme der Strecken zu einem
vorgezogenen Bau des Geradeaustunnels entschlossen und damit die im Rahmen der
Prüfungsmitteilung 4 aufgeführten Kosten einer wirtschaftlichen Verwendung eingesetzt.
31
Dies gelte ebenfalls für die Mehraufwendungen nach Prüfungsmitteilung 6. Die nicht
angenommenen, nächstgünstigsten Angebote hätten jeweils deutlich höher gelegen.
32
Die Kosten für Kontrollmessungen (Prüfungsmitteilung 8) seien ebenfalls
förderungsfähig als Bestandteil des Bauverfahrens.
33
Der Direktor des Landschaftsverbandes S1. wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 14. April 2000 - bei der Klägerin eingegangen am 25. April
2000 - als unbegründet zurück.
34
Mit der am 24. Mai 2000 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren nach
Anerkennung von Kosten in Höhe von insgesamt noch 3.731.827,26 DM weiter.
35
Sie macht dazu geltend, daß ihr bei der Abwicklung des hoch komplizierten
Bauvorhabens insbesondere im Umgang mit den ausführenden Baufirmen ein
Spielraum zugestanden habe, der hinsichtlich der im einzelnen zu treffenden
Entscheidungen im Nachhinein nur begrenzt überprüfbar sei.
36
Soweit der Landesrechnungshof mit der PM 4. einen Betrag von 1.569.425,46 DM als
nicht zuwendungsfähig erachtet habe, handele es sich um tatsächlich entstandene
Aufwendungen, die zuschußfähig seien. Entgegen der Auffassung des
Landesrechnungshofs seien die Bauarbeiten des Bauloses 18 jeweils bei vorhandenem
"Baurecht" vergeben worden. Die ursprüngliche Absicht, im Rahmen des Bauloses 18
den Geradeaustunnel und den Tunnel für den Gruga-Abzweig gleichzeitig im
kostengünstigen Parallelvortrieb zu bauen, habe jedoch nicht verwirklicht werden
können. Vielmehr habe man zeitversetzt mit u.a. den beanstandeten Mehrkosten
vorgehen müssen. Die Planung sei durch die Klage mehrerer Grundstückseigentümer
gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 17. Januar 1979 in Frage gestellt worden.
Nachdem die Eigentümer von Grundstücken, die vom sogenannten Ostast unterfahren
werden sollten, erfolgreich gerichtliche Entscheidungen gegen die Anordnung der
sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses erstritten hätten, habe man
abwägen müssen, ob das Baulos 18 insgesamt bis zum Abschluß der (gerichtlichen)
Auseinandersetzungen zurückgestellt oder (zunächst nur) der nicht angefochtene
Geradeaustunnel sofort gebaut werden sollte.
37
Da nicht sicher gewesen sei, ob und gegebenenfalls wann das "Baurecht" für den
Ostast erworben werden könne, habe sich die Klägerin aus zahlreichen, von ihr als
vorteilhaft erachteten Erwägungen zum sofortigen Bau der Geradeausstrecke
entschieden.
38
Ohne die inmitten der Tunnelstrecken liegende Geradeausstrecke des Bauloses 18
hätte sich die Inbetriebnahme der gesamten U-/Stadtbahnstrecke verzögert und damit
auch die dringende Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im S. Ballungsraum. Auch
wenn der zeitlich verzögerte Bau des Ostastes zu Mehrkosten geführt habe, sei dies
gegenüber dem Zurückstellen des gesamten Bauloses 18 die bei weitem
kostengünstigere Lösung gewesen. Es könne davon ausgegangen werden, daß ein vier
Jahre später ausgeführter paralleler Ausbau von Geradeaustunnel und Ostast wegen
der Kostensteigerungen zu Mehrkosten von 6.200.000,00 DM geführt hätte. Zudem sei
vermieden worden, daß bereits fertige Tunnelanlagen der Baulose 17 a, 17 b und 20 a
mit einem Rohbauwert von 100.000.000,00 DM jahrelang ungenutzt blieben.
39
Ebenfalls zurückzuweisen seien die zu PM 6. zusammengefaßten Beanstandungen mit
nicht anerkannten Kosten von 1.714.711,14 DM für die Baulose 17 a, 17 b, 18, 19 und
20 a.
40
Der Landesrechnungshof habe angenommen, daß "vermeidbare Mehrkosten" bei
Anwendung der vertraglichen Lohngleitklausel angefallen seien (Baulos 17 b -
720.539,44 DM; Baulos 20 a - 157.171,44 DM und Baulos 17 a - 65.775,51 DM).
41
Lohngleitklauseln würden im U-/Stadtbahnbau zur Vermeidung von Kalkulationsrisiken
bei langen Bauzeiten vereinbart. Danach würden Mehrkosten infolge tariflicher
Lohnerhöhungen erstattet, und zwar in einem pauschalierenden Verfahren mit der
Grundlage des vertraglich festgelegten, maßgebenden Stundenlohns. Bei Erhöhung
dieses maßgebenden Stundenlohns werde die Vergütung der weiteren Bauleistungen
je Pfennig Lohnerhöhung um einen ebenfalls vertraglich festgelegten Änderungssatz
erhöht ("Pfenniggleitklausel").
42
In ihren allgemeinen Vertragsbedingungen habe die Klägerin den maßgebenden Lohn
für die Lohngleitung wie folgt definiert: "Maßgebender Lohn ist der Bundesecklohn
(Lohn des Maurers - Facharbeiters - gemäß Berufsgruppe III b) ... ohne weitere
Zuschläge".
43
Abweichend von diesen allgemeinen Vertragsbedingungen hätten die jeweils
preisgünstigsten Bieter für die Baulose 17 b und 20 a einen Stundenlohn von 12,26 DM
eingesetzt. Der (damals) geltende Bundesecklohn von 11,63 DM sei damit um einen
Bauzuschlag von 0,63 DM erhöht worden, ohne daß dies von den Bietern kenntlich
gemacht worden sei. Der Klägerin sei dies bei den außerordentlich umfangreichen
Angebotsunterlagen nicht aufgefallen. Für jedes der beiden Baulose seien bis zu
dreißig jeweils mehrere hundert Seiten starke Rechenwerke der Bieter mit vielen
tausend Positionen, Fördersätzen, Einheitspreisen, Sondervorschlägen und
umfangreichen Berechnungen und textlichen Erläuterung eingereicht worden, die
sämtlich innerhalb der Angebots-Bindefristen technisch und rechnerisch abschließend
zu prüfen gewesen seien. Es liege auf der Hand, daß bei einem derartigen
Arbeitsumfang trotz langjähriger Erfahrung des qualifizierten Personals und ungeachtet
aller Sorgfalt der eine oder andere Angebotsfehler verborgen bleibe. Da die Klägerin
den preisgünstigsten Bietern den Zuschlag erteilt habe, sei der vom Bundesecklohn
abweichende Lohn Vertragsinhalt für die Lohngleitung geworden.
44
Die daraus resultierenden "Mehrkosten" seien jedoch - auch wenn der Klägerin die
Abweichung aufgefallen wäre - nicht zu vermeiden gewesen.
45
Abgesehen davon, daß die Bieter zur Änderung ihres konkurrenzlos günstigen
Angebotes ohnehin nicht zu bewegen gewesen wären, sei die Klägerin an die VOB
gebunden gewesen. Danach seien nach Eröffnung der Angebote jegliche
Verhandlungen über Änderungen der Angebote oder Preise untersagt. Hätte die
Klägerin nicht die preisgünstigsten, sondern die jeweils nächstgünstigsten Angebote
angenommen, hätte dies zu insgesamt erheblich höheren Mehrkosten geführt.
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So habe z.B. das nächstgünstigste Angebot bezüglich des Bauloses 17 b um mehr als
1,6 Millionen DM höher gelegen.
47
Hinsichtlich des vor den Baulosen 17 b und 20 a liegenden Bauloses 17 a sei in Bezug
auf die Lohngleitung von anderen Verhältnissen auszugehen. Seinerzeit sei weder in
den allgemeinen Vertragsbedingungen eine Definition des für die Lohngleitung
maßgebenden Bundesecklohns enthalten noch ein Eintrag des Bieters zur Höhe des
maßgebenden Stundenlohns vorgesehen gewesen.
48
Die Klägerin habe in dem Auftragsschreiben vom 31. März 1976 den für die Anwendung
der Lohngleitklausel maßgebenden Stundenlohn mit 8,43 DM festgesetzt. Dieser Betrag
sei aus dem seinerzeit geltenden Bundesecklohn (8,22 DM) und der Bauzulage (0,21
DM) gebildet worden. Den Betrag von 8,43 DM habe die Klägerin in dem
Auftragsschreiben irrtümlich als Bundesecklohn bezeichnet.
49
Die Beanstandung des Landesrechnungshofs, die Klägerin habe fälschlicherweise
einen Bundesecklohn von 8,43 DM zugrundegelegt, sei nicht zutreffend. Vielmehr habe
sich die Klägerin im Rahmen des ihr zustehenden Freiraums bei der Gestaltung von
Bauverträgen bei Beachtung wirtschaftlichen und sparsamen Handelns für den
Bundesecklohn zuzüglich Bauzulage entscheiden dürfen. Im übrigen sei es sachgerecht
und durchaus üblich, den Gesamttariflohn als den für die Lohngleitung maßgebenden
Stundensatz zu verwenden. Darauf hätten sich im März 1980 auch der
Bundesbauminister und das Deutsche Baugewerbe verständigt.
50
Im übrigen habe das nächstgünstigste Angebot für das Baulos 17 a ebenfalls um 1
Million DM höher gelegen.
51
Soweit für die Herstellung des U-/Stadtbahnhofs N.-----straße (Teil des Bauloses 18, das
auch den südlich anschließenden Streckentunnel vorsah) Lohnkosten in Höhe von
113.163,41 DM als zuviel erstattet angesehen worden seien, lasse dies den
zugrundeliegenden Sachverhalt außer acht.
52
Die Ausschreibung des Bauloses 18 habe zum Inhalt gehabt, den kompletten Bahnhof
in offener Baugrube zu erstellen und den Streckentunnel untertägig aufzufahren.
Vertragsinhalt sei jedoch ein preisgünstigerer Sondervorschlag geworden. Dieser habe
vorgesehen, daß die gesamte Tunnelstrecke einschließlich der Gleisebene im Bahnhof
in untertägiger Bauweise erstellt werden sollte. Lediglich die Fußgängerverteilerebene
des Bahnhofs - die Ebene oberhalb der Bahnsteige - sowie die vier Treppenaufgänge
des Bahnhofs sollten in offener Baugrube errichtet werden. Der Bieter hatte dazu u.a.
den Vordruck zur Anwendung der Lohngleitklausel mit folgenden Eintragungen
versehen:
53
a) Startschacht = 0,329 v. T.
54
b) Bahnhofsbereich = 0,329 v. T.
55
c) Ausbruch und Sicherung = 0,329 v. T.
56
d) Ausbau = 0,560 v. T.
57
Dabei sei mit "Ausbruch und Sicherung" die Herstellung des Tunnelhohlraums mit
sofortiger Standsicherung durch Spritzbeton (Tunnelaußenschale), mit "Ausbau" das
anschließende Betonieren der Tunnelinnenschale bezeichnet. Es habe sich dann
gezeigt, daß es bezüglich des "Ausbaus" im Bahnhofsbereich deshalb an einer
58
eindeutigen Lohngleitklausel gefehlt habe, weil entweder für alle Arbeiten
(einschließlich Ausbau) im Bahnhofsbereich) der Änderungssatz von 0,329 v. T. oder für
den gesamten Ausbau (auch im Bahnhofsbereich) der Satz von 0,560 v. T. habe gelten
können.
Auf der Baustellenbesprechung vom 29. August 1980 habe man sich mit dem
Auftragnehmer im Wege der Vertragsauslegung dahin verständigt, daß für die im
Bahnhofsbereich (Bahnsteigebene) und anschließendem Streckentunnel identische
und einheitliche Bauleistung "Ausbau" der Satz 0,560 v. T. zugrundezulegen sei. Es sei
nicht gerechtfertigt gewesen, für die unterschiedlichen Bauleistungen im
Bahnhofsbereich (gleichgültig ob es sich um lohnintensive Arbeiten im untertägigen
Ausbau oder um von Großgeräten unterstützte Arbeiten in offener Bauweise gehandelt
habe) einheitlich mit dem niedrigeren Faktor 0,329 v. T. abzurechnen.
59
Verschiedene Einwände gegenüber eingesetzten Materialkosten seien ebenfalls
unberechtigt.
60
Wie bei den Lohnkosten sei es zur Vermeidung von Kalkulationsrisiken üblich,
hinsichtlich der Materialkosten Preisgleitklauseln zu vereinbaren. Dazu sei es nötig, die
Baustoffe, für die die "Materialgleitung" gelten soll, vertraglich eindeutig und
abschließend zu bezeichnen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen hätten die
Regelung enthalten: "Eine Vergütung für Stoffpreiserhöhungen erfolgt nur für die Stoffe,
die der Auftraggeber im Baustoffverzeichnis besonders bezeichnet hat."
61
Dazu habe die Klägerin ihren Ausschreibungen jeweils zwei Listen mit den zu
liefernden Baustoffen beigefügt. Die eine Liste sei überschrieben gewesen mit "Diese
Stoffe unterliegen der Stoffpreisgleitklausel", die andere Liste mit "Diese Stoffe
unterliegen nicht der Stoffpreisgleitklausel". Die Bieter sollten in die Listen
Angebotspreise und Lieferanten einsetzen.
62
Unberechtigterweise werde der Vorwurf erhoben, die Klägerin habe bei einer Reihe von
Baustoffen zu Unrecht die Gleitklausel angewandt.
63
Dies gelte für die bei den Baulosen 18 und 20 a eingesetzten GEWI(nde)-Stahlmuffen
(GEWI-Stahl). Dieses Material sei weder im Leistungsverzeichnis noch in den beiden
Stofflisten mit oder ohne Preisgleitung enthalten gewesen. Dies beruhe darauf, daß
ursprünglich die Notwendigkeit der Verwendung von GEWI-Stahl nicht erkannt worden
sei.
64
Größere Stahlbetonteile würden abschnittsweise gegossen. An den Anschlußstellen
werde der in den Beton eingebettete Bewehrungsstahl nicht stumpf angefügt, sondern
überlappt, um einen stabilen Verbund zu erreichen. Bei den Baulosen 18 und 20 a habe
die Überlappung aus technischen Gründen häufiger nicht vorgenommen werden
können. Statt dessen seien die Bewehrungsstäbe aneinandergefügt und an Stelle der
Überlappung eine Verschraubung (Muffe mit Innengewinde - GEWI-Stahl -) verwendet
worden. Mit den Auftragnehmern sei vereinbart worden, den GEWI-Stahl mit dem
doppelten Grundpreis des ansonsten verwendeten Stahls III K zu vergüten, der
seinerseits der Stoffpreisgleitklausel unterlag. Die Preisfindung habe sich daraus
ergeben, daß ein GEWI-Element zwei normale Stäbe gleichen Durchmessers im
Bereich der sogenannten Überdeckungsstöße ersetzte. Diese Regelung zum Preis für
GEWI-Stahl habe auch der VOB/B, § 2 Nr. 6 (2) entsprochen. Danach bestimme sich die
65
Vergütung für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (hier: GEWI-Stahl) nach den
Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung (hier: normale Überlappung
der Bewehrung).
Wenn vor diesem Hintergrund die Kosten für GEWI-Stahl in Höhe von 69.966,52 DM
aus der Bezuschussung herausgenommen worden seien, weil dieses Material nicht im
Baustoffverzeichnis aufgeführt gewesen sei, so lasse dies außer acht, daß allenfalls
eine Regelungslücke im Vertrag vorgelegen habe. Mit den Vertragsparteien sei man aus
wohlerwogenen Gründen dazu gekommen, GEWI-Stahl an der Preisgleitung des
Stahlpreises teilnehmen zu lassen.
66
Die Klägerin halte auch daran fest, daß der Betonstahlpreis richtigerweise insgesamt
von der Stoffpreisgleitung erfaßt gewesen sei. Der Betonstahlpreis setze sich aus
Grundpreis und einem unterschiedlichen Aufpreis für unterschiedliche Durchmesser,
Längen und Biegungen (Biege-Dimensions-Aufschlag) zusammen.
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Der Landesrechnungshof sei davon ausgegangen, daß der zweite Bestandteil des
Betonstahlpreises als "Bearbeitungskosten" generell nicht von der Gleitklausel erfaßt
sei. Dem sei entgegenzuhalten, daß jeder Materialpreis aus Rohstoff- und
Bearbeitungskosten zusammengesetzt sei. Der Baustahl sei auch in der Baustoffliste 1
("Diese Stoffe unterliegen der Stoffpreisgleitklausel") aufgeführt gewesen. Allerdings
habe die damals von der Klägerin verwendete Materialliste dem Auftragnehmer nicht
ausreichend Platz gelassen, um den Grundpreis und die unterschiedlichen
Dimensionsaufpreise für die einzelnen Stabstärken einzutragen. Die Kalkulatoren der
Baulose 17 b, 19 und 20 a hätten das Problem in der Weise gelöst, daß hinter dem
Grundpreis vermerkt worden sei: "ohne BA", "ohne BdA" oder "ohne
Dimensionsaufpreis". Die Vertragsparteien seien übereinstimmend davon
ausgegangen, daß auch die Aufpreise - die ohnehin den bundesweit geltenden
Stahllisten zu entnehmen gewesen seien - der Gleitklausel unterlagen. In allen Fällen
hätten Bieter und Auftraggeber den vollen Lieferpreis für Baustahl nicht als Festpreis,
sondern als der Gleitklausel unterliegend verstanden. Grundpreis wie auch Aufpreis
unterlägen im Laufe der Bauzeit erheblichen Marktschwankungen.
68
Die Klägerin habe den Auftragnehmern des Bauloses 20 a in Anwendung der
Stoffpreisgleitklausel für Preiserhöhungen bezüglich des Baustoffs Spritzbeton
231.257,75 DM vergütet. Auch insoweit bestehe Anspruch auf Zuschüsse.
69
Die Materialliste 1 habe zwar nicht ausdrücklich den Begriff "Spritzbeton" enthalten,
wohl aber "Fertigbeton" in allen anfallenden Festigkeitsklassen. Die Klägerin habe
entsprechend langjähriger Handhabung davon ausgehen können, daß damit die
Stoffpreisgleitklausel auf jeglichen Beton und damit auch auf Spritzbeton - einem
besonders wichtigen Hauptbaustoff - Anwendung finden sollte. Begrifflich sei
Spritzbeton dem Fertigbeton (Sammelbegriff für fertig zur Baustelle angelieferten Beton)
zuzuordnen und unterscheide sich vom sogenannten Ortbeton, der auf der Baustelle
aus den dort getrennt vorgehaltenen Einzelmaterialien (Sand, Kies, Zement, sonstige
Zuschlagstoffe) angemischt werde. Spritzbeton weise lediglich die Besonderheit auf,
daß die fertige Mischung nicht feucht, sondern trocken zur Baustelle geliefert und dort
unter Zugabe von Wasser angebracht werde.
70
Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folge und davon ausgehe, daß Spritzbeton
nicht in die Materiallisten aufgenommen worden sei, müsse man zu einem
71
entsprechenden Ergebnis kommen. Im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung sei
dann nämlich darauf abzustellen, daß Spritzbeton wie alle anderen Hauptbaustoffe der
Preisgleitung unterliegen sollte.
Die für Spritzbeton angeführte Begründung gelte in gleicher Weise auch für
Schwerbeton, der mit Mehrkosten von 13.540,50 DM anzusetzen sei.
72
Zu Recht seien auch Meßkosten in Höhe von 382.342,70 DM geltend gemacht worden.
73
Die Klägerin beantragt,
74
die Beklagte unter Abänderung des Abrechnungsbescheides des
Landschaftsverbandes S1. vom 14. Juli 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. April 2000 und des Änderungsbescheides vom 14.
September 2001 zu verpflichten, ihr unter Anerkennung von noch zuschußfähigen
Kosten in Höhe von 3.284.137,20 DM eine weitere Zuwendung in Höhe von
2.995.723,48 DM zu gewähren.
75
Die nach Zuständigkeitswechsel aufgrund des 2. Modernisierungsgesetzes NRW
nunmehr Beklagte beantragt,
76
die Klage abzuweisen.
77
Die Beklagte tritt unter Bezugnahme auf die ergangenen Bescheide der Klage
entgegen.
78
Sie hält zu Punkt 1. des Klagevorbringens daran fest, daß Baukosten für das U-
/Stadtbahn-Baulos in Höhe von 1.569.425,46 DM nicht zuwendungsfähig seien. Hier
habe neben der wirtschaftlichen und sparsamen Planung eines Vorhabens auch das
notwendige Erfordernis der bau- und verkehrstechnisch einwandfreien Planung nicht
vorgelegen.
79
Das bedeute, daß eine Förderung zunächst nur für solche Maßnahmen in Betracht
komme und ein entsprechender Bewilligungsbescheid erteilt werden könne, wenn auch
das entsprechende Baurecht vorliege.
80
Dies sei nicht der Fall gewesen, da das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die
aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Zulässigkeit des Gruga-Abzweigs mit
Beschluß vom 20. Oktober 1979 wieder hergestellt habe. Der Gruga-Abzweig sei nicht
in der planfestgestellten Form erfolgt, sondern nach Maßgabe nachträglich von der
Klägerin geänderter Pläne. Die geplante Trasse sei nachträglich um einen Meter
abgesenkt worden.
81
Zudem habe das Gericht die beklagte Planfeststellungsbehörde dazu verurteilt, durch
einen Ergänzungsbeschluß zur Planfeststellung die Auffahrtsrichtung des Ostastes zu
ändern.
82
Die Klägerin habe erst im Februar 1979 den Planfeststellungsbeschluß beantragt und
bereits im September 1978 das Baulos 18 submittiert.
83
Der Landesrechnungshof sei in seinem Prüfbericht von Mehrkosten in Höhe von
84
3.859.940,65 DM ausgegangen. Zwischenzeitlich habe die Beklagte die Meinung
vertreten, daß dieser Betrag zuschußfähig sei. Dies sei mit der Begründung geschehen,
daß erst im Frühjahr 1989 zwingend verfügt worden sei, daß bei neu aufgenommenen
ÖPNV-Vorhaben der erste Zuwendungsbescheid erst veranlaßt werde, wenn vom
Zuwendungsempfänger die Mitteilung vorliege, für die Maßnahme bestehe
uneingeschränktes Baurecht. Die Stadt sei wirtschaftlich vorgegangen und habe erst die
unstrittige Hauptstrecke gebaut.
Dem sei der Landesrechnungshof jedoch nicht gefolgt. Letztlich sei die hier streitige
Summe von "nur" 1.571.424,79 DM - auch von der Klägerin als vermeidbare Kosten
bezeichnet - als nicht zuwendungsfähig behandelt worden.
85
Soweit die Klägerin bei den Baulosen 17 b und 20 a als Grundlage für die Lohngleitung
nicht den Bundesecklohn, sondern den höheren Gesamt-Tariflohn vereinbart habe, sei
darauf hinzuweisen, daß die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der
Mehraufwendungen für die Lohnerhöhungen für die Beurteilung der Notwendigkeit der
Kosten und der Wirtschaftlichkeit nicht von Relevanz sei.
86
Abzustellen sei vielmehr darauf, daß es sich bei den geltend gemachten Kosten um
notwendige Kosten handeln müsse. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Klägerin hätte
die Möglichkeit gehabt, das "überhöhte" Angebot abzulehnen.
87
Hinsichtlich des Bauloses 17 a habe die Klägerin bislang nicht plausibel dargelegt,
wieso die Vereinbarung des Bundeseckslohns zuzüglich Bauzulage - mit
Auftragsschreiben vom 31. März 1976 fälschlicherweise als Bundesecklohn bezeichnet
- notwendig gewesen sei.
88
Bei ihrer Argumentation zur Anwendung des einheitlichen Änderungssatzes von 0,56 v.
T bezüglich der Lohngleitung für die Bauleistung "Ausbau" im Bahnhofsbereich N.-----
straße lasse die Klägerin die vertraglichen Vereinbarungen außer acht. In dem
zugrundeliegenden Bauvertrag sei vorgesehen gewesen, daß die vereinbarten
Änderungssätze für die gesamte Bauzeit gelten sollten. Für den Bahnhofsbereich sei
der Änderungssatz mit 0,329 v. T. angegeben worden. Es sei jedoch nicht differenziert
worden, daß es sich hier nur um den Tunnel-Vortrieb für den Bahnhofsbereich habe
handeln sollen. Deshalb habe gegenüber dem Auftragnehmer auch vertreten werden
können, daß im Bahnhofsbereich sowohl für den Vortrieb wie auch den Ausbau der
Änderungssatz von 0,329 v. T. eingehalten werden müsse.
89
Zu GEWI-Stahl, Spritzbeton und Schwerbeton sei mit dem Landesrechnungshof - im
Laufe des Verfahrens habe die Beklagte gestützt auf ihr Fachreferat vorübergehend eine
andere Auffassung gehabt - darauf abzustellen, daß eine Stoffpreisgleitung deshalb
nicht in Betracht komme, weil diese Baustoffe im Baustoffverzeichnis nicht besonders
bezeichnet worden seien.
90
Dies gelte auch für GEWI-Stahl, dessen Einsatz durch den Sondervorschlag der ARGE
bedingt gewesen sei, so daß dessen Verwendung Vertragsbestandteil geworden sei.
91
Den BDA für Baustahl habe die Klägerin unrichtigerweise in die Stoffpreisgleitklausel
einbezogen. Bei dem BDA handele es sich jedoch um Lohnkosten, die den
Änderungssätzen für die Lohngleitung unterlägen und nicht der Gleitklausel für
Stoffpreise.
92
In dem Baustoffverzeichnis hätten die Auftragnehmer auch nur den reinen Materialpreis,
der der Stoffpreisgleitung unterliegen sollte, ohne BDA angegeben.
93
Den Auftragnehmern sei es unbenommen gewesen, den BDA den Änderungssätzen
der Lohngleitung zu unterstellen. Wenn eine derartige vertragliche Vereinbarung nicht
getroffen worden sei, könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß der BDA der
Stoffpreisgleitklausel unterfalle.
94
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte, der von den Beteiligten übersandten Verwaltungsvorgänge und
Unterlagen (Beiakten Heft 1-25), der beigezogenen Akte 5 K 1011/79 (13 A 1107/81
OVG NRW) sowie der Entscheidung im Verfahren 5 L 511/79 Bezug genommen.
95
Entscheidungsgründe:
96
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war
das Verfahren zur Klarstellung in entsprechender Anwendung der Vorschrift § 92 Abs. 3
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
97
Die im übrigen zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist überwiegend
begründet.
98
Der Bescheid vom 14. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.
April 2000 und des mit Schriftsatz vom 14. September 2001 sinngemäß erlassenen
Änderungsbescheides ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113
Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit von der Klägerin geltend gemachte Kosten in Höhe von
3.271.578,78 DM als nicht zuwendungsfähig erachtet worden sind.
99
Die Klägerin hat auf der Grundlage der ihr für den vierten Bauabschnitt des U-
/Stadtbahnbaus im Zeitraum vom 12. Dezember 1975 (Zuwendungsbescheid Nr. 1) bis
1. Dezember 1989 (Zuwendungsbescheid Nr. 25) erteilten Zuwendungsbescheide
sowie des Abrechnungsbescheides vom 14. Juli 1998 einen Anspruch auf Gewährung
einer Anteilsfinanzierung von 90 v.H. der zuwendungsfähigen Kosten.
100
Diesen Förderungsrahmen der Anteilsfinanzierung haben die über einen Zeitraum von
23 Jahren erteilten Bescheide gleichbleibend festgestellt. Die Zuwendungsbescheide
fanden dazu ihre Rechtsgrundlage zunächst in den Verwaltungsvorschriften des Landes
Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
(VV-GVFG - Runderlaß vom 2. April 1973 im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-
Westfalen - MBL. NW -, S. 890), die eine Förderung von 90 v.H. für Vorhaben des
öffentlichen Personennahverkehrs in Ziffer 4.2 vorsahen.
101
Die ab dem 1. Januar 1983 geltende Neufassung der VV-GVFG (Runderlaß vom 1.
Dezember 1982 in MBL. NW, S. 1937) sieht für die weiter geltende Anteilsfinanzierung
(Ziffer 5.2) keinen bestimmten Vomhundertsatz mehr vor, sondern jährlich festgesetzte
Fördersätze (Ziffer 5.42). Die nach dem 1. Januar 1983 ergangenen Bescheide haben
jedoch weiterhin die Höhe der Zuwendungen - bezogen auf den jeweils erkennbaren
Umfang der Gesamtausgaben - mit 90 v.H. festgelegt.
102
Auch wenn man davon ausgeht, daß der Bewilligungsbehörde hinsichtlich der Fragen,
103
ob und ggf. in welchem Umfang ein Vorhaben der vorliegenden Art anteilig aus Mitteln
des GVFG und ergänzenden Landesmitteln finanziert wird, Ermessen eröffnet ist, ist
diese Entscheidung bereits mit den bestandskräftigen Zuwendungsbescheiden und
dem - insoweit ebenfalls bestandskräftigen - Abrechnungsbescheid vom 14. Juli 1998
verbindlich getroffen worden.
Danach bleibt allein zu entscheiden, in welchem Umfang dieser Finanzierungsrahmen
durch "zuwendungsfähige Ausgaben" ausgeschöpft wird.
104
Von diesem Ansatz geht auch der Abrechnungsbescheid vom 14. Juli 1998 aus, der auf
den Schlußverwendungsnachweis vom 22. Januar 1998 Bezug nimmt und den
ebenfalls der Klägerin zugegangenen Vermerk des Landschaftsverbandes S1. vom 24.
Juni 1998 zu dem Schlußverwendungsnachweis. Darin werden die "zuschußfähigen
Gesamtkosten " entsprechend dem (korrigierten) Schlußverwendungsnachweis, der als
solcher als korrekt eingestuft wird, mit 271.734.172,33 DM angenommen. Von der
Förderung ausgenommen werden allerdings die durch den Landesrechnungshof
beanstandeten Kosten.
105
Ausgaben sind dann zuschußfähig, wenn sie notwendig im Sinne der Ziffer 5.41 VV-
GVFG waren.
106
Der von den Verwaltungsvorschriften selbst nicht erläuterte Begriff "notwendig" kann
nach allgemeinem Sprachgebrauch auch mit den Worten umschrieben werden: Nicht zu
umgehen, von der Sache selbst gefordert, erforderlich, unentbehrlich, unerläßlich,
unvermeidlich, zwangsläufig, vorgeschrieben.
107
Vgl. dazu: Duden-Deutsches Universalwörterbuch - 5. Auflage, Wahrig-Deutsches
Wörterbuch - Ausgabe 2000.
108
Die Begriffe "notwendig" wie auch "wirtschaftlich und sparsam", die als Grundsätze der
Subsidiarität das gesamte Haushaltsrecht kennzeichnen (vgl. § 6 und 7 der
Landeshaushaltsordnung), beschränken das Maß der Förderung mit öffentlichen Mitteln.
109
Vgl. Heuer, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand: Januar 2000, Anm. 6 zu § 44 BHO.
110
Der von der Klägerin zu Ziffer 1. der Klagebegründung im Zusammenhang mit der PM 4
des Landesrechnungshofs geltend gemachte Betrag von 1.569.425,46 DM
zuschußfähiger Kosten resultiert aus in diesem Sinne notwendigen Aufwendungen.
111
Wenn darauf abgestellt wird, daß vermeidbare Mehrkosten von nahezu 3,9 Mio. DM
durch den zeitlich versetzten Bau des Haupttunnels einerseits und des Gruga-Abzweigs
andererseits entstanden sind (vgl. Landesrechnungshof Prüfbericht S. 15, 21), so ist
dem hinsichtlich der Einordnung der hier zu beurteilenden Mehrkosten nicht zu folgen.
112
Dies gilt deshalb, weil der kostengünstige zeitgleiche Parallelvortrieb von Haupttunnel
und Gruga-Abzweig mit gemeinsamer Wasserhaltung und Herstellung der Kreuzung
nicht zu verwirklichen war.
113
Dabei ist zunächst festzuhalten, daß durch den verzögerten Baubeginn verursachte
Mehrkosten nur aus einem Vergleich der (fiktiven) Kosten bei beabsichtigtem
Baubeginn 1979 mit den tatsächlichen Kosten nach Baubeginn des letzten Teilstücks
114
1983 ermittelt werden können. Es erscheint fraglich, ob ein solcher Vergleich überhaupt
zulässig ist. Billigt man der Klägerin einen Handlungsspielraum und eigenständigen
Verantwortungsbereich in Bezug auf die Einteilungen der Baulose und den Beginn der
jeweiligen Bauausführung zu und hätte die Klägerin für den Grugaabzweig von
vornherein als Baubeginn 1983 eingeplant gehabt, fehlte möglicherweise ein
Ansatzpunkt zur Feststellung "vermeidbarer Mehrkosten" durch verspäteten Baubeginn.
Bezeichnenderweise stellt der Prüfbericht zu seiner Berechnung auf von der Klägerin
selbst vorgegebene Ausführungstermine ab (S. 21).
Jedenfalls hat die Klägerin die Verzögerung bezüglich des Baubeginns des Ostastes
nicht zu verantworten.
115
Es lag außerhalb ihrer Einflußmöglichkeiten, ob Grundstückseigentümer Rechtsmittel in
Planfeststellungsverfahren einlegten und wann die angerufenen Gerichte mit welchem
Inhalt darüber entscheiden.
116
Für die Klägerin war insbesondere nicht vorhersehbar, daß es seit ihrem Antrag auf
Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens vom 10. Februar 1978 bis Ende 1983
dauern würde, bis mit der Ausführung des Gruga-Abzweigs begonnen werden konnte.
Wirft man der Klägerin vor, sie habe sich nicht rechtzeitig um das "Baurecht" für den
Ostast bemüht, bedeutete dies, daß bei einem für 1979 in Aussicht genommenen
Baubeginn - rechtzeitig - bereits 1974 das Planfeststellungsverfahren hätte eingeleitet
werden müssen. Eine solch vorausschauende Planung des Genehmigungsverfahrens
konnte - unabhängig von den von der Klägerin dazu im Termin zur mündlichen
Verhandlung geltend gemachten nicht ausreichenden Planungskapazitäten - nicht
verlangt werden.
117
Davon ist ursprünglich auch die vormals zuständige Bewilligungsbehörde
ausgegangen. Sie hat in ihrer Stellungnahme vom 3. November 1992 an den
Landesrechnungshof (vgl. Blatt 118 der Beiakte Heft 4) darauf aufmerksam gemacht,
daß es seinerzeit üblich gewesen sei, mit den Bauarbeiten vor Rechtskraft des
Planfeststellungsbeschlusses zu beginnen. Erst im Frühjahr 1989 sei zwingend verfügt
worden, daß bei neu aufgenommenen Vorhaben der erste Zuwendungsbescheid erst
veranlaßt werde, wenn u. a. das Vorliegen uneingeschränkten Baurechts mitgeteilt
worden sei.
118
Die Darstellung im Prüfbericht des Landesrechnungshofs (S. 13), maßgebend für die
gerichtliche Entscheidung zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Rechtsmittel seien nachträgliche Änderungen gegenüber dem
Planfeststellungsbeschluß gewesen, faßt den Inhalt der gerichtlichen Entscheidungen
und ihren Hintergrund nur zum Teil zusammen.
119
Die Änderungen betrafen Stellungnahmen und Zusagen der Klägerin gegenüber den
betroffenen Grundstückseigentümern im Verlauf des Planfeststellungsverfahrens dazu,
daß die Gradienten tiefer gelegt, im Tunnel eine körperschallgedämpft gelagerte
Pfahlbetonplatte eingebracht und Bauverfahren mit größtmöglicher Schonung der
betroffenen Grundstücke angewandt würden.
120
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist in seinem Beschluß vom 26. Oktober 1979 - 5
L 511/79 - u. a. davon ausgegangen, daß die Tieferlegung der Gradiente nicht von dem
Planfeststellungsbeschluß vom 17. Januar 1979 mitumfaßt sei (S. 22), dies nachgeholt
121
werden müsse und daher die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlußes
nicht im öffentlichen Interesse liege (S. 29).
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom
28. Mai 1982 - 13 A 1107/81 - (S. 9 f.) die inzwischen in einem Nachtragsbeschluß
aufgenommenen Änderungen in der Weise gewichtet, daß dadurch allenfalls Belange
der Beigeladenen (der Klägerin dieses Verfahrens) berührt sein könnten, nicht jedoch
solche der Kläger (der Grundstückseigentümer), die nur die Verletzung ihrer Rechte
geltend machen könnten.
122
Zudem bleibt zu berücksichtigen, daß nicht die Klägerin die durch das
Verwaltungsgericht für unzureichend erachteten Planfeststellungsentscheidungen
getroffen hat, sondern die Beklagte als zuständige Planfeststellungsbehörde. Der
Planfeststellungsbehörde oblag auch die Entscheidung dazu, ob die hier in Rede
stehenden Änderungen ohne weiteres - wie zunächst geschehen - in das
Planfeststellungsverfahren einbezogen werden konnten oder ob es dazu eines - wie
unter dem 18. April 1980 ergangen - Nachtragsbeschlußes gemäß § 76 Abs. 2 VwVfG
NW bedurfte.
123
Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, daß die von der Klägerin in ihrer
Stellungnahme vom 23. November 1994 mit Blick auf die zeitliche Verzögerung der
Ausführung des Ostastes als "vermeidbare Mehrkosten" aufgelisteten Beträge
(entsprechend der zu PM 4 erhobenen Klageforderung) von 1.569.425,46 DM
zuschußfähig sind.
124
Mit Ausnahme eines geringen Teilbetrages ist auch die Zuschußfähigkeit der zur PM 6
des Landesrechnungshofs beanstandeten Lohnmehrkosten und Stoffpreiserhöhungen
einschließlich des aufgrund eines Rechenfehlers zuviel abgesetzten Betrages von
20.000,- DM (vgl. PM 6.12, S. 26 Prüfbericht) anzunehmen.
125
Der dazu von der Klägerin beanspruchte Betrag von 1.714.711,74 DM ist lediglich um
12.558,42 DM zu verringern.
126
Dieser abzusetzende Betrag betrifft die Lohnmehrkosten des Bauloses 17 a (PM 6.1.1).
Die Klägerin kann von dem abgerechneten Betrag in Höhe von 990.063,51 DM neben
dem durch den Landesrechnungshof anerkannten Betrag von 924.288,00 DM noch
einen Betrag von 53.217,09 DM als notwendige und damit zuschußfähige Kosten
geltend machen.
127
Grundlage für die Berechnung der Lohnmehrkosten dieses Bauloses sind jedoch nicht
die allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin, wonach - Ziffer 13.2 - der
Bundesecklohn maßgebend für Lohnpreisänderungen war. Für das Baulos 17 a galten
noch allgemeine Vertragsbedingungen mit dem Inhalt, daß Mehraufwendungen durch
Lohnlisten nachzuweisen waren (vgl. Beiakte Heft 8 allgemeine Vertragsbedingungen,
Ziffer 13.4, S. 21).
128
Mit den Beteiligten geht das Gericht davon aus, daß zur Lohngleitung bezüglich des
Bauloses 17a aufgrund des - nichtvorliegenden - Auftragsschreibens vom 31. März 1976
eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und der bauausführenden Firma
des Inhalts zustandegekommen ist, den "Bundesecklohn von 8,43 DM"
zugrundezulegen.
129
Damit war letztlich für die Vertragsparteien maßgebliche Grundlage nicht der - seinerzeit
geltende - Bundesecklohn von 8,22 DM, sondern der Stundensatz 8,43 DM
(Gesamttariflohn).
130
Mit diesem Vertragsabschluß war es für die Klägerin unvermeidlich, eine Berechnung
der Lohnmehrkosten auf dieser Basis zu vergüten. Die Klägerin durfte auch einen
Vertrag zu diesen Bedingungen abschließen. Für die gegenteilige Annahme, die
Klägerin hätte von ihrem Vertragspartner, dem preisgünstigsten Bieter, ein noch
günstigeres Angebot auf der Grundlage des Bundesecklohns 8,22 DM erhalten können,
liegt kein Anhaltspunkt vor. Vielmehr ist davon auszugehen, daß das Angebot
insgesamt scharf kalkuliert war und ein "Entgegenkommen" des Bieters in einem
Bereich durch "Aufschläge" bei anderen Positionen wieder ausgeglichen worden wäre.
131
Zudem bleibt festzustellen, daß es keine allgemeingültigen, objektiven Kriterien dafür
gab, nach denen Lohngleitklauseln ausgestaltet waren und damit auch Maßstab für die
Beurteilung "notwendig oder nicht" im Sinne zuwendungsrelevanter Bestimmungen sein
könnten. Im übrigen handelte es sich bei dem aufgrund einer Ausschreibung
zustandegekommenen Preis um einen Wettbewerbspreis, der grundsätzlich keinen
preisrechtlichen Begrenzungen nach der Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für
Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen vom 6.
März 1972 (BGBl. 1972, S. 293) unterlag.
132
Die hier zu beurteilende, streitige Höhe von Lohnmehrkosten hat damit allein die von
der Klägerin selbst gewählte Bezugsgröße "Bundesecklohn" (mit falschem
Stundensatz) zum Maßstab. Da der Klägerin im Rahmen der von ihr ebenfalls zu
beachtenden Vorgaben, wirtschaftlich und sparsam zu handeln, ein eigener Handlungs-
und Verantwortungsbereich zuzubilligen ist
133
-vgl. Weides, Widerruf und Rückforderung von Zuwendungen des Bundes und der
Länder, in NJW 1981, S. 841, 847 -,
134
bleibt festzustellen, daß dieser Rahmen nicht durch völlig unübliche oder überzogene
Vereinbarungen verlassen worden ist.
135
Dies erhellt auch daraus, daß - wenn auch später - der Gesamttariflohn als Basis für die
Lohngleitung zwischen dem Bundesbauministerium der deutschen Bauwirtschaft als
maßgeblich erachtet worden ist (vgl. Schreiben des Bundesbauministeriums vom 31.
März 1980, Anlage 10 der Beiakte Heft 2).
136
Allerdings hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, den abgesetzten Betrag von
65.775,51 DM voll als zuschußfähig anerkannt zu bekommen.
137
Die Neuberechnung der Lohnmehrkosten des Bauloses 17 a des Landesrechnungshofs
(vgl. Bl. 43 des Prüfberichts) unterscheidet wie auch die Berechnung der Baufirma (vgl.
Beiakte Heft 9 - Einlegeblatt "Lohnmehrkosten" -) zutreffend drei verschiedene
Zeitabschnitte. Abgesehen von dem wegen der unterschiedlichen Grundlage der
Berechnung (8,22 DM bzw. 8,43 DM) anderen Änderungssatz basiert die Berechnung
des Landesrechnungshofs für die Zeit ab dem 1. Mai 1978 - ohne dies im Prüfbericht
ansonsten kenntlich zu machen - auf dem Leistungswert 869.457,62 DM im Gegensatz
zum Leistungswert 1.000.998,04 DM (Berechnung der Baufirma). Der zuletzt genannte
138
Betrag ist für die Berechnung der Lohnmehrkosten um die Positionen
"Mehrkosten/Schildkonstruktion" 69.475,75 DM und Gehaltsmehrkosten (für Angestellte)
62.082,67 DM (vgl. Rechnung der ARGE vom 5. März 1979 - Beiakte Heft 9) zu
verringern. Ausgehend von dem Leistungswert 869.457,62 DM ergeben sich für den
Zeitraum ab dem 1. Mai 1978 nur anteilige Lohnmehrkosten von 83.008,86 DM (anstelle
von 95.567,28 DM vgl. Einlegeblatt Lohnmehrkosten der Beiakte Heft 9). Die noch
zuschußfähigen Lohnmehrkosten für das Baulos 17a betragen damit 261.163,29 DM +
633.332,94 DM + 83.008,86 DM = 977.505,09 DM - 924.288,00 DM (gewährt lt.
Prüfbericht Seite 43) = 53.217,09 DM. Die Differenz zu dem abgesetzten Betrag von
65.775,51 DM beträgt damit 12.558,42 DM.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind auch die für das Baulos 17 b geltend
gemachten Lohnmehrkosten in Höhe von 3.015.547,80 DM einschließlich des
abgesetzten Betrages von 720.539,44 DM (vgl. Anlage 2 zum Prüfbericht des
Landesrechnungshofs) zuschußfähig.
139
Der Ausgangspunkt für die Überlegungen des Landesrechnungshofs - und dem folgend
der Beklagten -, daß nach Nr. 13.2.2 der allgemeinen Vertragsbedingungen
maßgebender Lohn für Lohnpreisänderungen der Bundesecklohn (9,81 DM) war (S. 25
des Prüfberichts), ist unzutreffend.
140
Zwar sind die allgemeinen Vertragsbedingungen mit dem entsprechenden Inhalt in das
Angebot der bietenden ARGE einbezogen (vgl. Beiakte Heft 11) worden. Es ist jedoch
nicht davon auszugehen, daß die Ziffer 13.2.2 der allgemeinen Vertragsbedingungen
zum Inhalt des zwischen der Klägerin und der ARGE (Baulos 17 b) geschlossenen
Vertrages geworden ist. Die bietende Firma hatte nämlich ein Angebot abgegeben mit
dem Inhalt, daß zur "Erstattung von Lohn- und Gehaltsmehr- oder Minderaufwendungen
der in Teil B Ziffer 13 vereinbarten Lohngleitklausel" maßgebender Lohn 10,20 DM sein
sollte (vgl. Beiakte Heft 11 - Einlegeblatt "maßgeblicher Stundenlohn").
141
Mit diesem Inhalt ist für dieses Angebot der Zuschlag erteilt worden und damit der
Bauvertrag abgeschlossen worden (vgl. § 28 VOB Teil A) mit den zu den
Lohnmehrkosten des Bauloses 17 a schon aufgezeigten rechtlichen Konsequenzen.
142
Zu diesem Ergebnis kommt man selbst dann, wenn in Rechnung gestellt wird, daß
hinsichtlich der "Lohngleitung" ein Mißverständnis vorlag. Die bietende ARGE ging als
Grundlage der Lohnpreiserhöhung von 10,20 DM (Gesamttariflohn), die den Zuschlag
erteilende Klägerin von dem Bundesecklohn (9,81 DM) aus (vgl. zu diesen Angaben
Beiakte Heft 18).
143
Die Klägerin hat in ihrer Stellungnahme vom 17./18. Dezember 1991 (Blatt 36 ff der
Beiakte Heft 4 sowie Blatt 67 der Beiakte Heft 3) dargelegt, warum ein möglicherweise
nach § 119 BGB gegebenes Anfechtungsrecht nicht ausgeübt worden ist.
144
Die Erläuterungen unter Hinweis darauf, daß die mit Abstand preisgünstigste ARGE
auch dann den Zuschlag erhalten hätte, wenn das Mißverständnis zur Lohngleitung
rechtzeitig erkannt worden wäre, erscheinen dem Gericht überzeugend. Sie tragen dem
ebenfalls einzuhaltenden Prinzip wirtschaftlich und sparsamen Handelns Rechnung.
145
Bei der Berechnung der Lohnmehrkosten ist bezüglich der Erhöhungssätze auch nicht
deshalb jeweils ein Abzug von 0,31 DM ( so Landesrechnungshof bezogen auf den
146
Bundesecklohn) bzw. 0,33 DM (bezogen auf den Gesamttariflohn) mit Blick darauf zu
machen, daß eine Anhebung um diese Beträge erfolgte, weil die ursprünglich
maßgebliche Lohngruppe III b mit dem damals geltenden Bundesecklohn 10,36 DM und
dem Gesamttariflohn 10,77 DM ab 1. Juli 1978 mit der höher vergüteten Gruppe III a/b
(Lohnsätze 10,67 DM bzw. 11,10 DM) zur Gruppe III/2 (10,87 DM bzw. 11,30 DM)
zusammengelegt worden war. Die Zusammenlegung bedeutete für die Gruppe III a/b
eine Anhebung von jeweils 0,20 DM, für die Gruppe III b um 0,31 DM Bundesecklohn +
0,20 DM bzw. 0,33 DM Gesamttariflohn + 0,20 DM.
Es liegt nahe, davon auszugehen, daß die ab 1. Juli 1978 aufgrund von Tarifverträgen
geltenden Veränderungen bereits durch die allgemeinen Vertragsbedingungen erfaßt
worden sind. Darin war nämlich vorgesehen, daß Mehraufwendungen des
Auftragnehmers für Löhne erstattet werden, wenn sich der maßgebende Lohn durch
Änderung des Tarifs erhöht (Ziffer 13.2.1).
147
Eine Änderung des Tarifs kann - wie geschehen - auch dadurch eintreten, daß die
(maßgebende) Lohngruppe neu definiert wird.
148
Ginge man davon aus, daß eine Neudefinition der Lohngruppe durch Tarifvertrag von
den allgemeinen Vertragsbedingungen nicht erfaßt wäre, bliebe nur, die dann
nachträglich gegebene Vertragslücke im Wege der Vertragsergänzung zu schließen.
Dabei bot es sich an, die neugebildete Gruppe III/2 als maßgeblich zugrundezulegen.
149
Die bei Baulos 20 a abgesetzten Lohnmehrkosten i.H. von 157.171,44 DM sind
ebenfalls zuschußfähig. Der Betrag resultiert aus der Differenz zwischen dem aufgrund
der Lohngleitung von der ARGE angesetzten Betrag von 2.859.878,49 DM und dem von
der Klägerin zunächst nur vergüteten Betrag von 2.702.707,05 DM. (Vgl. zu diesen
Beträgen Beiakte Heft 14, Einlegeblatt "Rechnungskürzung bei Lohnmehrkosten"). Zum
Baulos 20 a hatte das Angebot den Zuschlag erhalten, in dem für die Lohngleitung der
bei Angebotseröffnung geltende Gesamttariflohn von 12,26 DM (Bundesecklohn 11,63
DM plus Bauzuschlag 0,63 DM) eingesetzt war.
150
Zur rechtlichen Bewertung kann auf die Ausführung zu Baulos 17 b verwiesen werden.
151
Zu den zuwendungsfähigen Kosten zählen auch die Lohnmehrkosten, die für die
Bauleistung "Ausbau" im Bahnhofsbereich N.-----straße (Baulos 18) angefallen und mit
dem Änderungssatz 0,56 v. T. berechnet worden sind (274.335,55 DM). Die Kürzung
dieser Kosten um 113.163,41 DM - aufgrund der Berechnung durch den
Landesrechnungshof mit dem Änderungssatz 0,329 v. T., S. 27 des Prüfberichts - auf
161.192,14 DM ist nicht gerechtfertigt.
152
Die Auflistung der Änderungssätze für die Lohngleitung (vgl. Anlage 15 der Beiakte 2
sah zu Titel IX "Tunnelvortrieb und Ausbau" sah folgendes vor: a) Startschacht um 0,329
v. T.; b) Bahnhofsbereich um 0,329 v. T.; c) Ausbruch und Sicherung um 0,329 v. T. und
d) Ausbau um 0,500 v. T. Als Bestandteil des Angebots, dem der Zuschlag erteilt
worden ist, wurde diese Auflistung zwar Vertragsinhalt zur Lohngleitung.
153
Die Schlußfolgerung, damit habe eine abschließende vertragliche Vereinbarung zum
Änderungssatz 0,329 v. T. für den "Ausbau" im Bahnhofsbereich vorgelegen, überzeugt
jedoch nicht.
154
Der "Bahnhofsbereich" ist in geschlossener Bauweise untertägig aufgefahren worden
(vgl. Anlage 13 der Beiakte Heft 2). Daher war auch in diesem Bereich nach "Ausbruch
und Sicherung" des Tunnelhohlraums der "Ausbau", d. h. das anschließende
Betonieren der Tunnelinnenschale notwendig.
155
Es ist nicht zu beanstanden, daß die Klägerin sich mit der ausführenden ARGE
anlässlich der 23. Baubesprechung vom 29. August 1980 (vgl. Einlegeblatt 23.
Baubesprechung der Beiakte Heft 25) dahin verständigt hat, den Lohnänderungssatz für
den Bahnhofsbereich aufzuteilen in die Arbeiten "Ausbruch und Sicherung" mit 0,329 v.
T. - wie schon zuvor vereinbart - einerseits und die Arbeiten "Ausbau" mit nunmehr
0,560 v. T.
156
Dabei erscheint es nachvollziehbar, daß für die gleiche - nach den überzeugenden
Darlegungen der Klägerin (Blatt 16 des Schriftsatzes vom 21. August 2000)
höherwertigere - Arbeitsleistung "Ausbau" im Bahnhofsbereich und der übrigen
Tunnelstrecke auch der gleiche Änderungssatz angesetzt worden ist. Die im Prüfbericht
des Landesrechnungshofs (vgl. S. 27) vermißte Begründung ist damit hinreichend
erfolgt.
157
Soweit die Klägerin den im Rahmen des Bauloses 18 eingesetzten GEWI-Stahl vergütet
hat, handelt es sich um geltend gemachte Mehrkosten (38.819,65 DM), die in die
Stoffpreisklausel einzubeziehen waren und damit zuwendungsfähig sind.
158
Dem steht nicht entgegen, daß GEWI-Stahl nicht in das Baustoffverzeichnis (Anlage
zum Angebot) aufgenommen worden war (so Landesrechnungshof, Prüfbericht S. 28)
wie dies nach Ziffer 13.3.1 der allgemeinen Vertragsbedingungen vorgesehen war.
159
Der ursprüngliche Vertragsabschluß zwischen der Klägerin und der ARGE enthielt
damit zwar keine Regelung, wonach für GEWI-Stahl die Stoffpreiserhöhung galt.
Tatsächlich ist jedoch GEWI-Stahl als Baumaterial verwandt worden, wovon der
Prüfbericht und die Niederschrift zur 67. Baustellenbesprechung vom 19. August 1981
(Beiakte Heft 16) ausgehen.
160
Der Bauvertrag enthielt somit eine Regelungslücke, die durch die anläßlich der
vorgenannten Baubesprechung getroffene Vereinbarung geschlossen worden ist.
161
Anhaltspunkte dafür, daß eine solche nachträgliche Vereinbarung mit diesem Inhalt
nicht möglich gewesen wäre, sind nicht erkennbar.
162
Entsprechendes gilt hinsichtlich des Einsatzes von GEWI-Stahl bei Ausführung des
Bauloses 20 a mit (danach zuschußfähigen) Mehrkosten von 31.146,87 DM.
163
Hier ging die nachträgliche Vereinbarung auf das - nicht vorliegende - Schreiben der
Klägerin an die ARGE vom 6. November 1981 (erwähnt in der Stellungnahme der
Klägerin vom 18. Dezember 1991 an den Landschaftsverband, S. 36, 65 der Beiakte
Heft 4) zurück.
164
Zu den Positionen GEWI-Stahl bleibt festzuhalten, daß die Vermeidbarkeit der Kosten
mangels vertraglicher Vereinbarung (so - vormalige - Beklagte im Schriftsatz vom 2.
November 2000, S. 11) nicht angenommen werden kann. Der vermißte Eintrag in das
Baustoffverzeichnis ist durch die nachträglichen Vereinbarungen wirksam ersetzt
165
worden.
Vermeidbare Mehrkosten sind nicht dadurch entstanden, daß in die Vergütung für den
Auftragnehmer des Bauloses 20 a hinsichtlich Spritzbeton Stoffpreiserhöhungen von
231.257,75 DM einbezogen worden sind.
166
Den Ausführungen des Landesrechnungshofs dazu ist zunächst zu entnehmen, daß
Spritzbeton - insoweit unbeanstandet - eingesetzt worden ist wie dies auch im Angebot
zu Baulos 20 a (vgl. Beiakte Heft 13) für zahlreiche Positionen vorgesehen war.
167
Für die Zuwendungsfähigkeit der Preiserhöhungen für diesen Baustoff ist es
unschädlich, daß das Wort "Spritzbeton" nicht in der Baustoffliste mit Gleitklausel des
Angebots für das Baulos 20 a (Einlegeblatt Baustoffliste, Beiakte Heft 13) aufgeführt
war. Diese Liste enthält u. a. Eintragungen zu Fertigbeton B 10,15...bis B 55 mit
Herkunftsangabe (Lieferfirma) und Preisen jeweils bezogen auf 1 m³ "frei Baustelle".
Die "B" Bezeichnung gibt dabei die Festigkeitsklassen des Betons an (vgl. das Buch
Beton, herausgegeben von der montanzement Marketing GmbH-Rheinhausen-,
erschienen im Beton-Verlag-E. 1992, S. 23).
168
Die Angebotsunterlagen geben danach Aufschluß darüber, daß Fertigbeton
unterschiedlicher Festigkeitsklassen von einer Lieferfirma an die Baustelle transportiert
werden sollte. Die Klägerin hat in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 1991 (Blatt 71
der Beiakte Heft 3) deutlich gemacht, daß als Spritzbeton ein Fertigbeton B 25 K 1 0-8
eingesetzt worden ist. Damit war der der Preisgleitung unterliegende Beton ausreichend
erfaßt. Weder das Wort "Fertigbeton" noch das Wort "Spritzbeton" sind in den
technischen Normen aufgeführt wie sie in dem vorgenannten Buch "Beton" enthalten
sind. Es sind keine "offiziellen" Bezeichnungen. Die Begriffe erschließen sich vielmehr
nur aus dem Zusammenhang. "Spritzbeton" bezeichnet ein feinkörniges Gemisch, das
trocken mittels Luft durch eine Schlauchleitung gedrückt, am Austrittsmundstück mit
Wasser vermengt und mit großer Geschwindigkeit auf die Verwendungsstelle gespritzt
wird (vgl. Der Große Brockhaus, 16. Auflage, 1954, S. 63 und Meyers Großes
Taschenlexikon, 8. Auflage 2001, jeweils zum Begriff "Beton").
169
Aus dem Arbeitsablauf an der Baustelle resultiert die Bezeichnung "Spritzbeton" für das
damit (zunächst ohne Zusatz von Wasser) identische Produkt des Mischwerks Fertig -
oder Transportbeton.
170
Allerdings wäre die Baustoffliste eindeutiger gewesen, wenn sie den Eintrag enthalten
hätte: Fertigbeton B 25, der für den Einsatz als Spritzbeton geeignet ist.
171
Für den bei den Bauarbeiten zu Los 20 a ebenfalls eingesetzten Schwerbeton gilt, daß
auch insoweit verschiedene Benennungen für den gleichen Baustoff existieren. Die
Bezeichnung Schwerbeton bezieht sich in Abgrenzung zu Leicht- und (Normal-) Beton
auf die die Trockenrohdichte (nämlich > 2,8 kg/dm³) mit Zuschlägen wie Schwerspat,
Eisenerz, Stahlschrott (vgl. das Buch Beton, S. 20).
172
Dies schließt nicht aus, sondern setzt voraus, daß auch diese Betonspezifizierung als
Fertigbeton (nach der Stellungnahme der Klägerin vom 17. Dezember 1991 als B 25 K
3) angeliefert worden ist, weil beim Baulos 20 a Beton nicht an der Baustelle
angemischt (Ortbeton oder - richtigerweise - Baustellenbeton) worden ist (vgl.
Stellungnahme der Klägerin vom 21. August 2000, S. 23 / Blatt der Akte).
173
Die Absetzung der Preiserhöhung für Schwerbeton in Höhe von 13.540,50 DM erfolgte
damit zu unrecht.
174
In die zuschußfähigen Kosten sind auch die Beträge aufzunehmen, die durch
Einbeziehung der Biegedimensionsaufpreise (BDA) für Baustahl in die
Stoffpreisgleitung in Höhe von 41.977,50 DM (Los 17 b) 210.338,96 DM (Los 19) und
70.980,71 DM (Los 20 a) angefallen sind.
175
Für diese drei Baulose war jeweils in das Baustoffverzeichnis (Liste für Stoffe, die der
Stoffpreisgleitung unterliegen) nur der Grundpreis für Baustoffe ohne BDA eingetragen
worden (so Landesrechnungshof, S. 29; Klägerin S. 33 der Akte unter Hinweis auf
Anlage 19 der Beiakte Heft 2 zu Baulos 19 mit dem Zusatz: ohne BDA; Einlegeblatt
"Baustoffliste" der Beiakte Heft 13 zu Baulos 20 a mit dem Zusatz: geschnitten und geb.,
ohne Dimensionsaufpreise). Das Gericht folgt nicht der Auffassung, wonach der BDA -
neben dem Grundpreis der zweite Bestandteil der Betonstahlpreise - nicht nachträglich
im Zuge der Vertragsabwicklung in Baustellenbesprechungen in die Stoffpreisgleitung
einbezogen werden durfte (Landesrechnungshof, S. 29).
176
Zwar kann festgehalten werden, daß es sich insoweit bei den BDA um Kosten aufgrund
von Bearbeitung handelte, da er den Auftragnehmern von den Stahllieferanten in den
Fällen berechnet worden ist, in denen sie den Betonstahl bereits entsprechend den
Bewehrungsplänen der Bauwerke bearbeitet, das heißt geschnitten, gebogen,
gebündelt und positioniert frei Baustelle zu liefern hatten (so Landesrechnungshof, S.
29).
177
Die Schlußfolgerung daraus, die Stoffpreisgleitklausel habe nicht gegolten, weil es sich
um Bearbeitungskosten gehandelt habe, ist jedoch nicht richtig. Da die Auftragnehmer
in den hier strittigen Fällen zur Bearbeitung des Baustahls keine eigene Arbeitsleistung
erbracht haben, sondern den Baustahl fertig bearbeitet von Lieferanten bezogen haben,
stellte sich der Baustahlpreis mit Grundpreis und BDA für die Auftragnehmer insgesamt
als Preis für das Baumaterial "einbaufertiger Baustahl" dar und konnte von ihnen so
auch an die Klägerin weitergegeben werden.
178
Dies erhellt auch daraus, daß die Auftragnehmer selbst dann Preisänderungen für den
so bearbeiteten Baustahl hätten beanspruchen können, wenn die Arbeitsleistung in
eigenen Betriebsstätten erbracht worden wäre. Ziffer 13.3.5 der allgemeinen
Vertragsbedingungen stellte nämlich darauf ab, daß bei Stoffen, die der Auftragnehmer
in eigenen Betriebsstätten gewinnt oder herstellt, Mehrkosten erstattet werden, wenn die
Stoffpreise des Angebots den Mittelpreisen einschlägiger Lieferer (Marktpreise)
entsprechen. Auch in diesem Zusammenhang gingen die allgemeinen
Vertragsbedingungen davon aus, daß "Herstellung", demnach "Bearbeitung", auch in
die Stoffpreiserhöhung einzubeziehen war.
179
Die Auffassung des früheren Beklagten (Schriftsatz vom 2. November 2000, S. 13/S. 62
d. A.), der BDA habe von den Auftragnehmern unbenommen den Änderungssätzen der
Lohngleitung unterstellt werden können, verkennt, daß die mit BDA gekennzeichnete
Arbeitsleistung gerade nicht im Rahmen des Vertragsverhältnisses der Stadt als
Auftraggeberin zu den ausführenden Baufirmen als Auftragnehmern einschließlich einer
Vereinbarung zur Lohngleitung, sondern von Dritten erbracht worden ist.
180
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO.
181
Es entspricht der Billigkeit, die Verfahrenskosten für den in der Hauptsache erledigten
Teil des Verfahrens der Beklagten aufzugeben, da sie dem Begehren der Klägerin mit
ihrer Erklärung vom 14. September 2001 entsprochen hat.
182
Soweit im Übrigen eine streitige Entscheidung ergangen ist, waren trotz teilweiser
Abweisung der Klage die Kosten der Beklagten ganz aufzuerlegen, weil die Klägerin
nur zu einem geringeren Teil unterlegen ist.
183
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 der Zivilprozeßordnung.
184
185