Urteil des VG Gelsenkirchen vom 27.08.2007

VG Gelsenkirchen: aufschiebende wirkung, rücknahme, identifizierung, asylverfahren, einreise, ausländer, ermittlungsverfahren, erwerb, interessenabwägung, geeignetheit

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 777/07
Datum:
27.08.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 777/07
Schlagworte:
Rücknahme der Fahrerlaubnis, Führerschein und Identitätsnachweis,
falsche Personalien
Normen:
§ 2 Abs. 6 StVG, § 21 Abs. 3 FeV
Tenor:
1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt T. -B. aus C. für das Verfahren erster Instanz bewilligt.
2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers
gegen den Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom 19. Juli 2007
wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung
angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T1. -B. zu
bewilligen, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außer
Stande ist, die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise zu tragen und die
Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, hinreichende Aussichten auf
Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den
Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom 19. Juli 2007 wiederherzustellen bzw.
hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
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hat Erfolg. Er ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Insbesondere kann ihm das
Rechtsschutzinteresse nicht mit der Begründung abgesprochen werden, die
Rücknahme der dem Antragsteller unter dem Namen Ali Saad am 23. November 1996
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erteilten Fahrerlaubnis entfalte ihm gegenüber ohnehin keine Rechtswirkung, weil die
Fahrerlaubnis nicht ihm erteilt worden sei, sondern nur dem (nicht existierenden) Herrn
T2. ,
so aber für einen ähnlich gelagerten Fall VG Arnsberg, Beschluss vom 25. Oktober 2005
- 6 L 822/05 -, nrwe.de; VG Münster, Beschluss vom 29. August 2006 - 10 L 487/06.
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Die zu vorstehendem Beschluss des VG Arnsberg ergangene
Beschwerdeentscheidung des OVG NRW,
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Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 16 B 1940/05 -, nrwe.de,
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versteht die Kammer dahingehend, dass eine unter falschem Namen erlangte
Fahrerlaubnis wegen der Identifizierungsfunktion des Namens (§ 2 Abs. 6 StVG und §
21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 FeV) ins Leere geht, wenn ohne eine sichere Identifizierung eine
Zuordnung zu der natürlichen Person nicht möglich ist.
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Ist die Identität des Fahrerlaubnisinhabers im Hinblick auf verkehrsrelevantes
Geschehen dagegen trotz Änderung der Personalien sicher, erlaubt § 2 Abs. 6 StVG
nach Wortlaut wie Sinn und Zweck nicht die Annahme einer ins Leere gehenden (und
auch nicht die einer rechtswidrigen) Fahrerlaubnis. Gem. § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 StVG hat
der Bewerber bei der Erteilung der Fahrerlaubnis grundsätzlich seine Personendaten
mitzuteilen und nachzuweisen. Generell hat dieser Nachweis gem. § 21 Abs. 3 S. 1 Nr.
1 FeV durch einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag der Geburt zu erfolgen. Zweck
dieser Normen ist es, bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis verlässlich prüfen zu
können, ob ein Bewerber einen Führerschein ausgehändigt bekommen kann. Es ist
dabei zu prüfen, ob diesem beispielsweise unter anderer Identität die Fahrerlaubnis
bereits entzogen worden ist und die Sperrwirkung eines Fahrerlaubnisentzugs noch
anhält oder ob unter einer Alias- Identität Ungeeignetheitsmerkmale bestehen, die einer
Fahrerlaubniserteilung entgegenstehen würden,
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vgl. VG Weimar, Beschluss vom 15. März 2007 - 2 E 267/07 -.
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Dieser Schutzzweck kann hinreichend gewahrt sein, auch wenn sich der zunächst im
Rechtsverkehr in der BRD durchgängig benutzte Name nachträglich als falsch
herausstellt und korrigiert wird. In diesen Fällen erlaubt es die Vorschrift nicht, den
Fahrerlaubnisinhaber anders zu behandeln als bei einer Namensänderung etwa durch
Heirat. Sie bietet keine Rechtsgrundlage für die Fiktion, die Fahrerlaubnis sei einem
„nicht existierenden Herrn X" erteilt worden und der erbrachte Nachweis der Eignung
und Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei gegenstandslos. Ein anderes
Verständnis der Vorschrift würde zu unerträglichen Folgen in solchen Fällen führen, in
denen Fahrerlaubnisinhaber unter ihrem früheren Namen punktbewehrte
Verkehrsverstöße begangen, schwere Drogen- oder Alkoholprobleme gehabt oder sonst
Zweifel an ihrer Geeignetheit geweckt haben. Denn diese Tatsachen wären nach
Bekanntwerden der Personalienänderung sonst konsequenter Weise ebenfalls
unbeachtlich, weil von einer „nicht existierenden Person" begangen.
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In Anwendung dieser Grundsätze ist die dem Antragsteller unter den Personalien „Ali
T2. , geb. am 1. Januar 1962 in C1. „ am 23. November 1996 erteilte Fahrerlaubnis nicht
gegenstandslos, weil eine - für das Eilverfahren hinreichend sichere - eindeutige
Identifizierung und damit die Zuordnung zu der natürlichen Person möglich ist. Der
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Antragsteller war in der Vergangenheit bei der Ausländer-, der Straßenverkehrsbehörde
und dementsprechend auch beim Kraftfahrtbundesamt ausschließlich unter dem Namen
B1. T2. (geb. 1. Januar 1962 in C1. /M. ) registriert. Nach den Verwaltungsvorgängen
und den Darlegungen der Antragsschrift hat er bereits seit seiner Einreise nach
Deutschland im Jahr 1985 unter dem Namen und der Identität „B1. T2. „ gelebt, ein
Asylverfahren durchgeführt und auch gearbeitet. Die in verschiedenen Straf- bzw.
Ermittlungsverfahren davon abweichenden Personalien „T3. „, „B2. T2. „ und B1. B2. T2.
„ nebst jeweils anderen Geburtsjahren, unter denen der Antragsteller in der
Vergangenheit aufgetreten ist (s. dazu zusammenfassende Aufstellung in der
Ausländerpersonalakte, Beiakte Heft 3, Bl. 326), haben nicht zu einer Änderung im
Ausländerzentralregister geführt und sind der Straßenverkehrsbehörde auch nach
Aktenlage nicht zur Kenntnis gelangt. Seit Erwerb der Fahrerlaubnis im November 1996
ist verkehrsrelevantes Geschehen also durchgehend unter denselben Personalien „B1.
T2. „ erfasst. Im Jahr 2007 wurden der Ausländerbehörde dann die neuen Personalien
„B2. , G. , geb. 1. Januar 1966 in V. /U. „ bekannt. Die Bestätigung durch einen U1.
Nationalpass steht noch aus. Für die missbräuchliche Verwendung eines Aliasnamens
zum Zwecke des Erwerbs der Fahrerlaubnis im Jahr 1996 gibt es keine Anhaltspunkte.
Der Antrag ist auch begründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens
vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Es
spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass die auf §
48 VwVfG NRW gestützte Rücknahme der Fahrerlaubnis rechtswidrig ist, weil es bereits
an der tatbestandlichen Voraussetzung der Rechtswidrigkeit der Fahrerlaubnis fehlt. Auf
die vorherigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug
genommen. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist die verkehrsrechtliche
Identität des Antragstellers nachgewiesen; nötig wird lediglich die Umschreibung des
Führerscheins als Dokument gem. § 25 Abs. 2 FeV, die der Antragsteller bei dem
Antragsgegner bereits beantragt hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und
entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.
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