Urteil des VG Gelsenkirchen vom 16.01.2008

VG Gelsenkirchen (wiedereinsetzung in den vorigen stand, entlassung, vorzeitige entlassung, unterricht, prüfung, ausbildung, prognose, widerruf, hausarbeit, falsche rechtsmittelbelehrung)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 155/06
Datum:
16.01.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 155/06
Schlagworte:
Lehramtsanwärter, Entlassung, Prüfung, Vorbereitungsdienst,
Ausnahme, Eignung
Normen:
GG Art. 12, LBG § 34, LBG § 35, OVP § 6
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der durch
die Anrufung des örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts Münster
entstandenen Mehrkosten, die der Beklagte alleine trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
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8Die am 19. Dezember 1976 geborene Klägerin bestand am 19. November 2003 mit der
Gesamtnote „befriedigend (3,1)" die erste Staatsprüfung für das Lehramt für die
Primarstufe in den Fächern Erziehungswissenschaft, Deutsch, Mathematik und
Evangelische Religionslehre.
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Mit Wirkung zum 1. Februar 2004 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhält- nis
auf Widerruf zur Anwärterin für das Lehramt für die Primarstufe ernannt und in den
Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Primarstufe am Studienseminar H. I
aufgenommen. Zur schulpraktischen Ausbildung wurde sie zunächst der
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Gemeinschaftsgrundschule E. in D. -S. zugewiesen. Hier erteilte die Klägerin nach einer
dreiwöchigen Hospitation Ausbildungsunterricht (teilweise Unterricht unter Anleitung,
teilweise selbstständigen Unterricht) in den Ausbildungsfächern Deutsch und
Mathematik, der im weiteren Ausbildungsverlauf auf bis zu 12 Wochenstunden
aufgestockt wurde.
Unter dem 10. September 2004 erstellten die Ausbildungslehrerin S1. und die
Schulleiterin H1. sowie unter dem 11. September 2004 die Ausbildungslehrerin Q.
Beurteilungen der Leistungsfähigkeit der Klägerin für das erste Ausbildungs- halbjahr.
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Nach der Beurteilung der Ausbildungslehrerin S1. habe die Klägerin zunächst
Schwierigkeiten gehabt, den Einstieg in die Unterrichtspraxis zu finden. Erst mit
zunehmender Dauer sei es ihr vermehrt gelungen, eine Position in der Klasse zu finden
und mehr Präsenz zu zeigen. Dabei habe die Klägerin allerdings wenig Eigeninitiative
gezeigt und oft den Zuspruch der Mentorin benötigt. Hinsichtlich des von der Klägerin
erteilten Unterrichts wurde angemerkt, dass die Klägerin in der Formulierung ihrer Ziele
nicht immer eindeutig gewesen sei. Die schriftlichen Ausführungen hätten teilweise
gravierende fachwissenschaftliche Lücken aufgezeigt, was auch bei der praktischen
Umsetzung deutlich geworden sei. Auch in der Reflexion sei es der Klägerin nicht
immer gelungen, gewonnene Erkenntnisse bei der weiteren Unterrichtsplanung
umzusetzen.
5
Auch die Ausbildungslehrerin Q. führte mit Blick auf den Ausbildungsunterricht der
Klägerin aus, dass es ihr noch Schwierigkeiten bereite, die Sachstrukturen richtig zu
erfassen, sie zu den Bedingungen der Lerngruppe in Beziehung zu setzen, um daraus
Zielvorstellungen abzuleiten. Darüber hinaus wurde beanstandet, dass die Klägerin
durch konsequentes Verhalten ihre Lehrerrolle stärker betonen und verbale
Steuerungstechniken wie Impulse und Fragen zielgerechter einsetzen müsse.
6
Dass es der Klägerin zwar in Kleingruppen, nicht aber im Klassenverband gelungen sei,
ein andauerndes angemessenes und sicheres Lehrerverhalten zu zeigen, wurde auch
in der Beurteilung der Schulleiterin H1. bemängelt. Ebenso führte diese in ihrer
Beurteilung aus, dass die Klägerin immer wieder zur Eigeninitiative ermutigt werden
musste. Kritisiert wurde ferner, dass bei der Planung und Durchführung des Unterrichts
oftmals noch der fachwissenschaftliche Hintergrund gefehlt habe und dass die von der
Klägerin erstellten Arbeitsblätter und Lernmittel oft nicht ausreichend durchdacht
gewesen seien.
7
In einer unter dem 16. September 2004 verfassten schriftlichen Anmerkung zu ihrer
Beurteilung führte die Klägerin zu dem Vorwurf „fachwissenschaftlicher Lücken" aus,
dass ihr aufgrund der Kürze der Vorbereitungszeiten, die teilweise nur einen Tag
betrugen hätten, eine intensivere Einarbeitung in die Unterrichtsthemen schlichtweg
nicht möglich gewesen sei.
8
In einem mit der Klägerin am 29. September 2004 geführten Dienstgespräch stellten die
teilnehmenden Ausbilderinnen, namentlich die Schulleiterin H1. , die Aus-
bildungslehrerin S1. und die stellvertretende Seminarleiterin I. , mehr- heitlich
Schwächen und Mängel der Klägerin insbesondere im Bereich der Unter- richtsplanung
und -durchführung fest. Übereinstimmend stellten darüber hinaus alle am Gespräch
Beteiligten fest, dass aufgrund von persönlichen Unstimmigkeiten zwischen der
Klägerin und ihrer Mentorin für das Fach Mathematik die Ausbildungs- beziehung so
9
nachhaltig gestört sei, dass darunter die Ausbildungsarbeit stark leide. Um der Klägerin
eine positive Grundlage für ihre weitere Ausbildung zu ermöglichen, sei daher
einvernehmlich entschieden worden, die Klägerin an eine andere Ausbildungsschule zu
versetzen.
Dementsprechend wurde die Klägerin am 7. Oktober 2004 mit Wirkung zum 2. No-
vember 2004 an die Katholische Grundschule C. in N. versetzt.
10
Die von der Klägerin an der Grundschule E. bis zum 1. November 2004 erbrachten
Leistungen wurden von den Ausbildungslehrerinnen unter dem 2. Novem- ber 2004
beurteilt und von der Schulleiterin in einem Leistungsbericht ebenfalls unter dem 2.
November 2004 zusammengefasst.
11
In der Beurteilung der Ausbildungslehrerin S1. wurde abermals hervorgeho- ben, dass
die Klägerin nach wie vor in ihrem Unterricht in der Formulierung ihrer Ziele nicht immer
eindeutig sei, was noch immer teilweise auf fachwissenschaftliche Lücken
zurückzuführen gewesen sei. Auch in der Reflexion habe sich die Klägerin passiv und
wenig selbstkritisch gezeigt. Die Klägerin habe Eigeninitiative und auch Selbständigkeit
vermissen lassen. Nicht zuletzt dadurch sei es ihr teilweise schwer gefallen, den
Unterrichtsalltag zu bewältigen sowie innerhalb der Klasse ihre Position zu finden.
12
Ebenso hielt die Ausbildungslehrerin Q. in ihrem Beurteilungsschreiben fest, dass es
der Klägerin noch immer nicht durchgängig gelinge, ihre Lehrerrolle zu betonen; hier
müsse sie sich in Zukunft konsequenter Verhalten.
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Auch die Schulleiterin H1. fasste in ihrem Leistungsbericht das Lehrerverhalten der
Klägerin dahingehend zusammen, dass es ihr bis zu den Sommerferien schwer gefallen
sei, sich in Kleingruppen durchzusetzen, und dass dies in großen Klassen ganz
unmöglich gewesen sei. Auch bei außerschulischen Lernorten fiele es der Klägerin
noch schwer, professionell und weitblickend zu arbeiten. Sie habe die ihr übertragene
Verantwortung und Aufsichtspflicht noch nicht in ausreichendem Maße erfüllen können.
Insgesamt bezeichnete die Schulleiterin die Leistungen der Klägerin in dem zu
beurteilenden Ausbildungszeitraum von Februar bis November 2004 als „noch nicht
ausreichend".
14
Ab November 2004 hospitierte die Klägerin in der Katholischen Grundschule C. in einer
zweiwöchigen Eingewöhnungsphase zunächst in allen und sodann in ausgewählten
Klassen. Auch erteilte sie vereinzelt Unterricht unter Anleitung, jedoch keinen
selbstständigen (bedarfsdeckenden) Unterricht.
15
In einer Dienstbesprechung vom 17. Januar 2005 wurde unter Beteiligung der Klägerin
sowie der Schulleiterin T. , der Ausbildungslehrerin H2. und der stellvertretenden
Seminarleiterin I. festgelegt, dass die Klägerin aus fachlichen Gründen auch weiterhin
keinen selbstständigen Unterricht erteilen, sondern durch weitere Hospitationen
Anregungen für den eigenen Unterricht sammeln sollte. Nach den in dieser
Besprechung geäußerten Feststellungen der Schulleiterin hätten sich bei der Klägerin
in ihrem Unterricht - sowohl in der Planung als auch in der Durch- führung - nach wie vor
deutliche Mängel gezeigt. Verwiesen wurde insofern u.a. auf eine nicht ausreichend
durchgeführte Sachanalyse, auf nicht sach- und lerngruppen- gerechte methodisch-
didaktische Entscheidungen sowie eine (auch räumliche) Distanz zu den Kindern. Auch
die Seminarausbilder würden diese Feststellungen aufgrund der stattgefundenen
16
Unterrichtsbesuche, der Nachbesprechungen und der Arbeit im Seminar bestätigen.
Nach Einschätzung der Seminarleiterin habe die Klägerin - abgesehen von einem
kleinen Entwicklungsschritt in den ersten Monaten - seit November 2004, mithin auch an
der neuen Schule, keinerlei Fortschritte sondern eher Rückschritte gemacht. Die
Klägerin habe die schon früh zu Beginn der Ausbildung und noch einmal sehr
nachdrücklich im Herbst 2004 gegebenen Anregungen und Arbeitsaufträge nicht
realisiert. Auf die Frage, ob sich die Klägerin gegebenenfalls schon über mögliche
Alternativen zum Lehrerberuf Gedanken gemacht habe, äußerte sich diese gemäß dem
Protokoll der Dienstbesprechung dahingehend, dass sie trotz aller aufgezeigten Mängel
ihre Ausbildung fortsetzen möchte, da sie gerne unterrichte.
Unter dem 31. Januar 2005 erstellte die Schulleiterin T. zum Ende des zweiten
Ausbildungshalbjahres eine Beurteilung der Klägerin, demzufolge sich in ihrem
Unterricht immer wieder, im Einzelnen aufgelistete sachliche, didaktische, methodische
und erzieherische Fehler und Mängel zeigten. Die Fehler und Mängel in der
Konzeptionierung und Durchführung habe die Klägerin in anschließenden
Beratungsgesprächen nur ansatzweise erkannt. Die Kinder der Klasse 2b hätten die
Klägerin aufgrund der fehlenden Wahrnehmung von Störungen und der wenig
angemessenen Aufgabenstellungen nicht ernst genommen. Die Störungen hätten im
Laufe der Ausbildungszeit an der C. in den einzelnen Stunden immer früher begonnen.
Die Klägerin hätte den Kindern insgesamt kaum Lernzuwachs und Erziehung
ermöglicht.
17
Auch in den Beurteilungen der Ausbildungslehrerinnen N1. und T1. -W. jeweils vom 3.
Februar 2005 werden diese Defizite in der Unterrichtsplanung und Durchführung
angesprochen und näher erläutert.
18
Demgemäß wurde in einer weiteren Dienstbesprechung mit der Klägerin vom 17.
Februar 2005 von den beteiligten Ausbilderinnen T. , H2. und I. übereinstimmend
festgestellt, dass die von der Klägerin gezeigten Leistungen nicht den Anforderungen
gemessen am derzeitigen Ausbildungsstand (Beginn des dritten
Ausbildungshalbjahres) entsprächen. Nach der Bewertung der Schulleitern T. müsse
die Leistung der Klägerin insgesamt als „ungenügend" bewertet werden. Aufgrund der
festgestellten Mängel könne die Klägerin daher auch weiterhin nicht im selbstständigen
Unterricht eingesetzt werden.
19
Am 24. Februar 2005 wurde der Klägerin gemäß den Vorschriften der Ordnung des
Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung (OVP) das Thema der Hausarbeit
zur Zweiten Staatsprüfung mitgeteilt. Für die Ausarbeitung der Hausarbeit standen der
Klägerin drei Monate zur Verfügung.
20
Unter dem 12. April 2005 regte die Schulleiterin T. gegenüber der Seminar- leitung die
Entlassung der Klägerin aus dem Vorbereitungsdienst an. Im Einzelnen führte sie aus,
dass es aufgrund der Erfahrungen in der Zeit vor der letzten Dienstbesprechung sowie
in der Zeit danach im Interesse der Kinder nicht weiter zu verantworten sei, die Klägerin
unterrichten zu lassen. Sie wiederholte ihre Aussage vom 17. Februar 2005, dass sie
die Leistungen der Klägerin mit „ungenügend" bewerten müsse. In ihrem an die
Bezirksregierung gerichteten Schreiben vom selben Tage unterstützte die
Seminarleiterin I. diesen Antrag. Auch sie stelle in Übereinstimmung mit den
Seminarausbilderinnen H2. und I1. fest - mit Blick auf den Ausbildungsunterricht zuletzt
aufgrund einer von ihr beobachteten Einstiegsphase einer Deutschstunde vom 8. April
21
2005 -, dass die Klägerin Leistungen zeige, die den Anforderungen nicht entsprächen,
und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft seien, dass die Mängel nicht in
absehbarer Zeit behoben werden könnten.
Nach persönlichen Gesprächen des Regierungsschuldirektors L. - T2. mit der Klägerin
teilte die Bezirksregierung N2. mit Schreiben vom 30. Mai 2005 mit, dass man
beabsichtige, sie zum 30. September 2005 zu entlassen, und dass man ihr insoweit
Gelegenheit zur Stellungnahme gebe.
22
Unter dem 22. Juni 2005 gab die Klägerin eine schriftliche Stellungnahme zu der
beabsichtigten vorzeitigen Entlassung ab. In diesem Schreiben teilte sie der Bezirks-
regierung mit, dass sie die Absicht habe, ihre Ausbildung fortzusetzen und dass sie bei
Nichtbestehen der Prüfung gegebenenfalls die Möglichkeit der Wiederholungs- prüfung
in Anspruch nehmen würde. Ferner wies sie darauf hin, dass sie nicht die in der OVP
vorgesehene Anzahl selbstständiger Unterrichtsstunden absolvieren durfte. Auch seien
gerade die ersten Unterrichtstunden an der Katholischen Grundschule C. noch von den
Unterrichtsgewohnheiten der ersten Schule geprägt gewesen; sie habe ihren dort
erlernten Unterrichtstil auch nicht gänzlich ändern können. Auch habe der Wechsel der
Ausbildungsklassen alle vier Wochen ein Kennenlernen der Kinder verhindert, wodurch
die Erteilung des Ausbildungs- unterrichts erschwert worden sei. Schließlich sei die
Klägerin in der Dienstbe- sprechung vom 17. Februar 2005 von der Schulleiterin als
„unzumutbare Belastung" bezeichnet worden. Hingegen sei zu Unrecht behauptet
worden, sie habe eine Ausbildungslehrerin im Rahmen der Nachbesprechung zum
Unterrichtsbesuch am 8. April 2005 persönlich angegriffen; diese unzutreffende
Behauptung habe zu Differenzen mit dem Lehrerkollegium und entsprechenden
atmosphärischen Störungen geführt.
23
Am 18. Juli 2005 wurde der Klägerin von Seiten des Prüfungsamtes mitgeteilt, dass ihre
Hausarbeit mit der Note „mangelhaft (5,0)" bewertet worden sei.
24
Mit fünfseitigem Schreiben vom 21. Juli 2005 bat die Bezirksregierung N2. den
Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Hauptschulen bei der
Bezirksregierung um Zustimmung zur frühestmöglichen Entlassung der Klägerin; dieser
stimmte am 18. August 2005 zu.
25
Daraufhin verfügte die Bezirksregierung N2. mit Bescheid vom 22. August 2005, der
Klägerin am 24. August 2005 zugestellt, die Entlassung der Klägerin aus dem
Vorbereitungsdienst mit Ablauf des 31. Dezember 2005 sowie den Widerruf des
Beamtenverhältnisses zum Land Nordrhein- Westfalen. Zur Begründung verwies sie auf
§§ 34 Abs. 3, 35 Abs. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (LBG). Der Grund für die Entlassung vor Ableistung des
Vorbereitungsdienstes bestehe darin, dass im Fall der Klägerin - insoweit unter
Bezugnahme auf die erfolgten Beurteilungen - keine realistische Aussicht auf das
Bestehen der Laufbahnprüfung existiere. Im Einzelnen seien gravierende Defizite im
Ausbildungsstand gegeben hinsichtlich methodisch-didaktischer Fähigkeiten, des
Rollenverhaltens als Lehrkraft und der Eigenreflektion. In der Gesamtschau seien
insbesondere hinsichtlich der didaktisch-methodischen Fähigkeiten und des
Rollenverhaltens auch keine Verbesserungstendenzen festzustellen. Insofern müsse
die getroffene Einschätzung der Seminarleiterin geteilt werden. Unter Abwägung des
Bildungsauftrags der Ausbildungsschulen und des Unterrichtsanspruchs der Schüler sei
die Beeinträchtigung des Unterrichts im vorliegenden Fall so gravierend, dass eine
26
Fortsetzung der Unterrichtstätigkeit nicht hingenommen werden könne. Auch sei unter
Berücksichtigung der Haushaltslage des Landes die Zahlung der Ausbildungsbezüge
nur dann gerechtfertigt, wenn realistische Aussichten auf das Bestehen der
Laufbahnprüfung gegeben seien; anderenfalls sei es - wie hier - geboten, die
Ausbildungskapazitäten zu schonen. In der dem Bescheid angefügten
Rechtsbehelfsbelehrung ist ausgeführt, dass gegen die Entlassung aus dem
Vorbereitungsdienst und den Widerruf des Beamtenverhältnisses innerhalb eines
Monats nach Zustellung bei der Bezirksregierung N2. „unter der im Briefkopf
angegebenen Adresse" Widerspruch erhoben werden könne; in dem Briefkopf ist (nur)
die Adresse des Dienstgebäudes B. -U. -Str. 9, 48147 N2. , angegeben.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin im September 2005 Widerspruch ein, wobei
unter den Beteiligten streitig ist, ob der Widerspruch bereits am 23. September 2005
oder erst per Fax am 27. September 2005 bei der Bezirksregierung N2. eingegangen ist.
Mit weiterem Schreiben vom 28. September 2005 begründete die Klägerin ihren
Widerspruch im Wesentlichen damit, dass die vorgeschriebenen zwölf
Unterrichtsstunden pro Woche von der Schulleitung nicht eingehalten worden seien; seit
der Dienstbesprechung vom 17. Februar 2005 habe sie pro auszubildendem Fach sogar
nur noch eine Stunde pro Monat (einschließlich der Unterrichtsbesuche) und insoweit
auch nur die Einstiegsphase übernehmen dürfen. Aus diesem Grunde sei der Klägerin
die Erprobung von Unterrichtsstunden und Methoden vor den Unter- richtsbesuchen
nicht möglich gewesen. Auch habe sie auf den Vorwurf lückenhafter Grundkenntnisse
reagiert und ihr theoretisches Fachwissen auf der Basis zahlreicher Fachliteratur
erweitert. Seit Februar 2005 sei ihr jedoch gerade keine Gelegenheit mehr gegeben
worden, ihr theoretisches Wissen in der Praxis zu erproben. Abge- sehen davon, habe
sie durch das Lehrerkollegium keine Unterstützung erhalten. Fragen seien nicht oder
nicht hinreichend beantwortet worden und außerdem habe sie ständig eine gewisse
Abneigung ihr gegenüber verspürt. Kein einziger Erfolg ihrerseits sei angesprochen
worden, es sei nur kritisiert worden und dies in einer Art, die „verletzend und unwürdig"
gewesen sei.
27
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2005 wurde der Widerspruch als ver- fristet
und damit als unzulässig zurückgewiesen. Außerdem führte die Bezirks- regierung N2.
aus, dass der Widerspruch auch unabhängig von der formalen Zurückweisung inhaltlich
keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. In der dem Wider- spruchsbescheid angefügten
Rechtsmittelbelehrung wurde das Verwaltungsgericht Münster als örtlich zuständiges
Gericht ausgewiesen.
28
Hinsichtlich der von der Bezirksregierung N3. gewährten Gelegenheit zur
Stellungnahme zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand teilte die Klägerin mit
Schreiben vom 20. Oktober 2005 mit, sie sei bezüglich des Widerspruchs respektive der
Widerspruchsfrist von Seiten der GEW fehlerhaft beraten worden. Mit Schreiben vom 26.
Oktober 2005 lehnte die Bezirksregierung N3. die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand ab; eine derartige Falschauskunft begründe kein Verschulden, welches zur
Wiedereinsetzung berechtigen würde.
29
Unter dem 6. November 2005 erklärte die Klägerin gegenüber dem Landesprüfungs-
amt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen wegen mangelnder
praktischer Erfahrungen aufgrund der Verwehrung selbstständigen Unterrichts formlos
den Rücktritt vom Prüfungsverfahren. Der Termin für die unterrichts- praktische Prüfung
und das Kolloquium war für den 29. November 2005 vorgesehen. Mit Schreiben vom 11.
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November 2005 erteilte das Landesprüfungsamt formlos seine Zustimmung zum
Rücktritt.
Die Klägerin hat am 14. November 2005 Klage beim Verwaltungsgericht N3. erhoben,
die mit Beschluss vom 28. November 2005 an das erkennende Gericht verwiesen
worden ist.
31
Die Klägerin behauptet, sie habe am 23. September 2005 Widerspruch eingelegt.
Abgesehen davon würde die Rechtsbehelfsbelehrung unter der Verfügung vom 22.
August 2005 nicht den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügen. Selbst wenn sie
die Widerspruchsfrist versäumt hätte, so hätte ihr Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewährt werden müssen. In der Sache bestreitet die Klägerin die
ordnungsgemäße Beteiligung des Lehrerpersonalrates und dessen Zustimmung. Auch
sei eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst vor Ablegung der Prüfung nur bei
atypischen Fällen zulässig; ein solcher liege hier nicht vor. Der Vorbe- reitungsdienst sei
Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Danach würde die Annahme,
die Laufbahnprüfung werde nicht bestanden, keinen erheb- lichen Grund für eine
Entlassung begründen können. Dies habe das Bundes- verwaltungsgericht bereits 1962
entschieden. Im Übrigen verweist die Klägerin auf ihren gesamten vorprozessualen
Vortrag gegenüber der Bezirksregierung N3. und dem zuständigen Prüfungsamt.
32
Die Klägerin beantragt,
33
den Bescheid der Bezirksregierung N3. vom 22. August 2005 und den
Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2005 aufzuheben.
34
Der Beklagte beantragt,
35
die Klage abzuweisen.
36
Der Beklagte vertritt die im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid dargelegte Ansicht,
dass aufgrund mangelnder Aussichten auf das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung die
vorzeitige Entlassung der Klägerin gerechtfertigt sei. Die Ausbilder an Seminar und
Schule hätten sich intensiv um eine Verbesserung der Leistungs- fähigkeit der Klägerin
bemüht. Nachdem dies nur unzureichenden Erfolg gehabt hätte, wäre es angesichts des
Ausbildungsanspruchs der Schüler nicht zumutbar gewesen, die Klägerin im größeren
Umfang im Unterricht einzusetzen. Der Personalrat sei im Übrigen ordnungsgemäß
beteiligt worden und habe der Entlassung zugestimmt.
37
Am 19. November 2005 ist die Klägerin in der Abschlussbeurteilung gemäß § 17 OVP
mit der Note „ungenügend" bewertet worden. In ihrer Gegendarstellung zu dieser
Abschlussbeurteilung hat die Klägerin abermals insbesondere darauf verwiesen, dass
sie nicht ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, selbstständigen Unterricht zu erteilen.
38
Unter dem 23. November 2005 hat die Klägerin einen förmlichen Antrag auf
Genehmigung des Rücktritts vom Prüfungsverfahren gemäß § 39 OVP gestellt. Das
Landesprüfungsamt hat die Genehmigung mit Schreiben vom 24. November 2005
erteilt.
39
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 hat die Bezirksregierung N3. nach vorheriger
gesonderter Anhörung die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 22. August 2005
40
angeordnet; einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat die Klägerin
nicht gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes - insbesondere wegen
der Einzelheiten der genannten Beurteilungen und Leistungsberichte - wird auf den
Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug
genommen.
41
Entscheidungsgründe:
42
Die Klage hat keinen Erfolg.
43
Sie ist zwar als Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere wurde der Widerspruch der
Klägerin fristgerecht eingelegt. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch
grundsätzlich innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten
bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu
erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Widerspruchsfrist beginnt gemäß §
70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 VwGO allerdings nur zu laufen, wenn der Beteiligte über
den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der
Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt
worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des
Widerspruchs gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines
Jahres seit Zustellung zulässig.
44
Die Rechtsbehelfsbelehrung zu dem Bescheid vom 22. August 2005 war wegen der
Bezugnahme auf die im Briefkopf genannte Anschrift fehlerhaft. Zwar genügt es
grundsätzlich, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung auf den Briefkopf des Bescheides
verweist, der die Verwaltungsbehörde und deren Sitz bezeichnet.
45
Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Februar 1998 - 12
L 5348/97 -, juris; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),
Groß- kommentar, 2. Aufl., § 58 Rn. 54.
46
Auch ist gemäß § 58 VwGO nur über den Sitz der Behörde zu belehren, ohne dass
zwingend die Angabe einer genauen Anschrift erforderlich wäre. Wird jedoch eine
Anschrift angegeben, muss diese zutreffen und darf nicht dazu führen, dass die
Einlegung des Rechtsbehelfs erschwert wird. Eine solche Erschwernis liegt
insbesondere dann vor, wenn eine Behörde - wie die Bezirksregierung N3. - an ihrem
Sitz mehrere Dienstgebäude unterhält und für die Möglichkeit, den Rechtsbehelf
einzulegen, in einer Weise auf nur eines dieser Gebäude verweist, die geeignet ist, bei
dem Empfänger den Eindruck zu erwecken, einzig an dieser Stelle sei die Einlegung
des Rechtsbehelfs möglich.
47
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 5.
August 1998 - 1 L 74/97 -, Juris (zur Belehrung, der Widerspruch könne bei der
„Kämmerei/Steuerabteilung" eingelegt werden); s. auch Sächsisches
Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Dezember 1996 - 3 S 610/96 -, LKV 1997,
228.
48
Einen solchen Eindruck hat die vorliegende Rechtsbehelfsbelehrung erweckt, da in dem
Briefkopf des angegriffenen Bescheides nur die Adresse des Dienstgebäudes B1. -U1. -
49
Str. 9, 48147 N3. , angegeben war. Der im September 2004 eingelegte Widerspruch der
Klägerin hätte daher nicht als verfristet und insoweit nicht als unzulässig
zurückgewiesen werden dürfen.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
50
Der Erstbescheid der Bezirksregierung N3. vom 22. August 2005 ist nicht rechts- widrig
und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
51
Formelle Fehler sind nicht ersichtlich. Die Klägerin ist vor der ausgesprochenen
Entlassung mit Schreiben vom 8. Juni 2005 angehört worden. Der Personalrat für
Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Hauptschulen bei der Bezirksregierung N3.
wurde - wie den beigezogenen Verwaltungsvorgängen zu entnehmen ist - insbesondere
mit umfassenden Informationen zum Ausbildungsstand der Klägerin ordnungsgemäß
beteiligt und hat gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Landesper-
sonalvertretungsgesetzes der Entlassung zugestimmt.
52
Die Entlassung der Klägerin ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1
LBG kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit - aus einem sachlichen Grunde und unter
Einhaltung der in Betracht kommenden Fristen des §§ 34 Abs. 3, 35 Abs. 1 Satz 2 LBG -
durch Widerruf entlassen werden. Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
soll allerdings Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungs- dienst abzuleisten und
die Prüfung abzulegen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 LBG). Das durch § 35 Abs. 1 LBG
eingeräumte Ermessen des Dienstherrn wird somit durch die Sollvorschrift des § 35
Abs. 2 Satz 1 LBG hinsichtlich der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
eingeschränkt. Wegen der Fassung als Sollvorschrift kommt es deshalb darauf an, ob im
jeweiligen Einzelfall eine atypische Sachgestaltung vorliegt, bei der eine Entlassung vor
dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der (Laufbahn-)Prüfung zu erwägen ist.
53
Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom am 14. Oktober 2003 - 1 L 1191/03 -, und Urteil
vom 14. Dezember 2005 - 1 K 1448/05 -.
54
Eine Entlassung ist hiernach nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Diese
Einschränkung hat ein besonderes Gewicht, wenn der Vorbereitungsdienst - wie hier -
auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes
ist.
55
Vgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder,
Kommentar, Rn. 44 f. zu § 35 LBG.
56
Im Hinblick darauf, dass der Vorbereitungsdienst (zugleich) Ausbildungsstätte im Sinne
des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist, reicht allein die Tatsache, dass die fachlichen
Leistungen eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durchgängig erhebliche
Mängel aufweisen, für eine Entlassung grundsätzlich nicht aus. Auch weniger
qualifizierten Beamten muss prinzipiell die Beendigung des Vorbereitungs- dienstes
durch Ablegung der Prüfung ermöglicht werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die
Leistungen derart unzureichend sind, dass das Ziel des Vorbe- reitungsdienstes auch
bei wohlwollender Betrachtung nicht erreichbar erscheint.
57
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Oktober 2005 - 6 B 1682/05 -, vom 12. Oktober
2006 - 6 B 1550/06 -, vom 25. November 2006 - 6 B 2195/06 - und vom 3. August 2007 -
58
6 B 887/07 -, jeweils bei juris und www.nrwe.de; vgl. auch Schnellenbach,
Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rn. 199 und 202.
An die insofern erforderliche Prognose sind strenge Anforderungen zu stellen.
Insbesondere bedarf die der Entlassungsverfügung zu Grunde liegende Prognose, dass
eine Lehramtsanwärterin oder ein Lehramtsanwärter nicht in der Lage sein werde, die
Ausbildung erfolgreich - wenn auch mit einer weniger guten Note - abzuschließen, einer
auch und gerade in zeitlicher Hinsicht hinreichenden Grundlage.
59
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2005 - 6 B 1682/05 -, a.a.O. (zur
Bedenklichkeit einer Prognose nach nur fünf Ausbildungsmonaten).
60
Im vorliegenden Fall erfolgte die Entlassung mit Verfügung vom 22. August 2005, also
fast 19 Monate nach Einstellung der Klägerin zum 1. Februar 2004 und nahezu zehn
Monate nach der Versetzung der Klägerin an eine andere Grundschule zum 2.
November 2004. Insofern stützt sich die von der Bezirksregierung N3. getroffene
Prognose - in zeitlicher Hinsicht - auf eine mehr als ausreichende Grundlage.
61
Andererseits ist für eine Prognose der zu erwartenden Prüfungsleistungen als
Grundlage für eine Entlassung wegen mangelnder fachlicher Eignung g r u n d - s ä t z l
i c h dann kein Raum mehr, wenn der weit überwiegende Teil des regelmäßigen
Vorbereitungsdienstes abgeleistet und der Beamte bereits in die den
Vorbereitungsdienst abschließende Prüfungsphase eingetreten ist.
62
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2007 - 6 B 887/07 -, a.a.O.
63
In einem solchen Fall - so das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen in der soeben zitierten Entscheidung - ist regelmäßig die Prüfung
abzuwarten, deren Zweck die Eignungsfeststellung ist und in deren Rahmen sich die
fachliche Eignung oder Nichteignung des Beamten in absehbarer Zeit erweisen wird. Je
kürzer der bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes verbleibende Zeitraum ist, desto
weniger Gewicht ist grundsätzlich dem öffentlichen Interesse beizumessen, das im
Einzelfall an der vorzeitigen Entlassung eines fachlich ungeeigneten Beamten aus dem
Vorbereitungsdienst bestehen kann. Verbleiben bis zum Ende des
Vorbereitungsdienstes nur wenige Monate, ist der Umstand, dass die Aufwendungen für
die Besoldung des Beamten, die Inanspruchnahme von Ausbildungskapazitäten, das
Interesse der Schüler an den Ausbildungsschulen und die Belastung der mit der
Ausbildung befassten Lehrer im Hinblick auf die Erreichung des Ziels des Vorbe-
reitungsdienstes möglicherweise vergeblich sind, zu vernachlässigen. Wegen der Kürze
der restlichen Ausbildungszeit ist die Summe der einzusparenden Anwärter- bezüge im
Verhältnis zum finanziellen Gesamtaufwand für den Vorbereitungsdienst gering und
sowohl die Inanspruchnahme der ohnehin für den betroffenen Beamten eingeplanten
Ausbildungskapazitäten als auch die stärkere Belastung der Aus- bildungslehrer
hinzunehmen. Auch das Interesse der Schüler, nicht von einer ungeeigneten Lehrkraft
unterrichtet zu werden, relativiert sich in einem solchen Fall, da in der Prüfungsphase im
Regelfall nur noch Ausbildungsunterricht stattfindet und der jeweilige Ausbildungslehrer
sicherstellen kann, dass der notwendige Unterrichtsstoff vermittelt wird.
64
Die Klägerin befand sich gemäß § 30 Satz 3 OVP mit der Mitteilung des Themas der
Hausarbeit seit dem 24. Februar 2005 und damit zum Zeitpunkt des Erlasses der
Entlassungsverfügung vom 22. August 2005 bereits im Prüfungsverfahren. Die Ent-
65
lassung der Klägerin erfolgte dabei - unter Berücksichtigung der Entlassungsfrist des §
34 Abs. 3 Satz 2, 2. Var. LBG - zum 31. Dezember 2005. Da der Vorbereitungs- dienst
gemäß § 7 Abs. 1 OVP grundsätzlich 24 Monate dauert, wäre der Vorbe- reitungsdienst
der Klägerin regulär mit Ablauf des 31. Januar 2006 beendet ge- wesen. Insoweit
verblieb zwischen dem Wirksamwerden der Entlassung und dem regulären Ende des
Vorbereitungsdienstes nur ein Monat.
Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen gleichwohl a u s - n a
h m s w e i s e den Widerruf des Beamtenverhältnisses der Klägerin und ihre Entlassung
aus dem Vorbereitungsdienst vor dessen regulärer Beendigung und vor dem Ablegen
der Prüfung.
66
Zu berücksichtigen gilt es im vorliegenden Fall insbesondere, dass die Klägerin aus von
ihr zu vertretenden ausbildungsfachlichen Gründen bis zum Ende des dritten
Ausbildungshalbjahres nicht selbstständig im Unterricht eingesetzt werden konnte. Die
Regelung des § 6 Abs. 3 Nr. 2 OVP verdeutlicht - ohne dass sich die Behörde hierauf
ausdrücklich berufen müsste -, dass eine Lehramtsanwärterin oder ein
Lehramtsanwärter in einem solchen Fall auch noch im vierten Ausbildungshalbjahr
entlassen werden kann. In diesem Ausbildungsabschnitt befinden sich die Aus-
zubildenden regelmäßig bereits im Prüfungsverfahren, da das Thema der Hausarbeit
grundsätzlich bereits bis zum Ablauf des 13. Ausbildungsmonats mitgeteilt werden muss
(§ 33 Abs. 2 OVP), womit sodann die Prüfungsphase beginnt (§ 30 Satz 3 OVP). Regelt
die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung insoweit selbst
eine bestimmte Fallkonstellation, in der ausdrücklich eine vorzeitige Entlassung auch
dann noch zulässig ist, wenn bereits der weit überwiegende Teil des regelmäßigen
Vorbereitungsdienstes abgeleistet und der Beamte in die den Vorbereitungsdienst
abschließende Prüfungsphase eingetreten ist und möglicherweise erhebliche Teile der
Prüfung absolviert hat, so ist jedenfalls dieser Fall als Ausnahme von dem Grundsatz,
dass für eine Prognose der zu erwartenden Prüfungsleistungen gegen Ende des
Vorbereitungsdienst kein Raum mehr besteht, anzuerkennen. Wollte man dies anders
sehen, liefe die in § 6 Abs. 3 Nr. 2 OVP getroffene Regelung weitestgehend leer.
67
Darüber hinaus unterscheidet sich der vorliegende Fall in weiteren wesentlichen
Teilaspekten von demjenigen, der der zitierten Entscheidung des Oberverwaltungs-
gerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. August 2007 zu Grunde lag. Zum
Zeitpunkt des Erlasses der Entlassungsverfügung war aufgrund der Stellungnahmen der
Schul- und Seminarleitung bereits absehbar, dass die Klägerin in der Abschluss-
beurteilung gemäß § 17 OVP mit der Note „ungenügend (6,0)" bewertet wird. Über- dies
war bereits bekannt, dass die Hausarbeit der Klägerin mit „mangelhaft (5,0)" benotet
wurde. Insofern waren vorliegend in gesteigertem Maße aussagekräftige
Tatsachengrundlagen für die zu treffende Prognose der zu erwartenden Prüfungs-
leistung vorhanden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall lediglich
zwei Wochen des verbleibenden Vorbereitungsdienstes auf die Ferienzeit (24.
Dezember 2005 bis 6. Januar 2006) entfielen und dass die Klägerin - nach ihrer eigenen
Stellungnahme vom 22. Juni 2005 - bei Nichtbestehen der Staatsprüfung im ersten
Durchgang, wovon die Bezirksregierung N3. nach der getroffenen Prognose ausging,
von der Option einer Wiederholungsprüfung Gebrauch gemacht hätte, so dass gemäß §
41 Abs. 2 Satz 3 OVP ihr Vorbereitungsdienst sogar noch um mindestens sechs Monate
und höchstens um zwölf Monate hätte verlängert werden können. Schließlich hat die
Klägerin selbst das Prüfungsverfahren durch ihre Rücktrittserklärung gemäß § 39 OVP
nach Erlass des Widerspruchsbescheides abgebrochen und insoweit zum Ausdruck
68
gebracht, dass sie selbst nicht (mehr) mit dem Bestehen der Staatsprüfung im ersten
Durchgang rechnete. Alle diese Einzelumstände lassen in einer Gesamtschau das
öffentliche Interesse an der vorzeitigen Entlassung wegen mangelnder fachlicher
Eignung - namentlich hin- sichtlich der Aufwendungen für die Besoldung, der
Inanspruchnahme von Aus- bildungskapazitäten, der Belastung der mit der Ausbildung
befassten Lehrer sowie der Interessen der Schüler - ausnahmsweise überwiegen,
obwohl zum Zeitpunkt des Erlasses der Entlassungsverfügung der weit überwiegende
Teil des regelmäßigen Vorbereitungsdienstes abgeleistet und die Klägerin bereits in die
den Vorbereitungs- dienst abschließende Prüfungsphase eingetreten war.
Dem steht auch nicht etwa entgegen, dass das Prüfungsverfahren nach Erlass der
Entlassungsverfügung noch vorangeschritten ist und die Klägerin sogar - wäre sie nicht
gemäß § 39 OVP vom Prüfungsverfahren zurückgetreten - ihre unterrichts- praktische
Prüfung sowie das Kolloquium am 29. November 2005 hätte ablegen können. Dass
sowohl Entlassungsverfahren als auch Prüfungsverfahren zeitlich parallel verlaufen
können, ist Konsequenz der gesetzlichen Regelungen des Landesbeamtengesetzes
einerseits sowie der Systematik der OVP andererseits. Demnach müssen bei der
Entlassung nach § 35 Abs. 1 LBG, der gemäß §§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG ein
Mitbestimmungsverfahren vorangehen muss, zwingend die Fristen des § 34 Abs. 3 LBG
eingehalten werden. Dies kann in Fällen der vorliegenden Art, in denen die
Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Nr. 2 OVP gegeben sind, trotz maximaler
Beschleunigung des Entlassungsverfahrens dazu führen, dass das Prüfungsverfahren
bis zum Wirksamwerden der Entlassung weiterläuft. Die Vorschriften der OVP sehen
keinen Abbruch des Prüfungsverfahrens im Fall der vorzeitigen Entlassung vor.
Vielmehr greift auch im Fall einer vorzeitigen Entlassung ein Automatismus, nach
welchem Hausarbeit und Prüfungstermin zu bestimmten Zeiten des
Vorbereitungsdienstes vom Prüfungsamt und insofern von einer anderen Behörde als
diejenige, die über die Entlassung zu entscheiden hat, festgesetzt werden. Gemäß §§
30 Satz 2, 33 Abs. 2 OVP ist mit der Hausarbeit in der Regel im 13. Ausbildungsmonat
zu beginnen, und die unterrichtspraktischen Prüfungen sowie das Kolloquium finden
gemäß § 30 Satz 3 OVP im vierten Ausbildungshalbjahr statt, wobei der genaue
Prüfungstermin gemäß § 31 Abs. 5 OVP vom Prüfungsamt bestimmt wird.
69
Bestand somit ausnahmsweise genügend Raum für eine Prognose der zu erwartenden
Prüfungsleistungen als Grundlage für eine Entlassung wegen mangelnder fachlicher
Eignung, so sind im vorliegenden Fall auch im Übrigen die materiell-rechtlichen
Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung gemäß § 35 Abs. 1 LBG gegeben. Der
Beklagte durfte zu Recht davon ausgehen, dass die Klägerin das Ziel des
Vorbereitungsdienstes auch bei wohlwollender Betrachtung nicht erreichen wird. Der
Beklagte hat diese Prognose auf der Grundlage festge- stellter ungenügender
Leistungen getroffen. Eine derartige Eignungseinschätzung kann im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur darauf überprüft werden, ob die Verwaltung den
anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen
kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist,
allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt
oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
70
Vgl. VG N3. , Beschluss vom 6. Juni 2007 - 4 L 300/07 -, mit Hinweis auf OVG NRW,
Urteil vom 19. November 2004 - 6 A 1720/02 -, juris und www.nrwe.de.
71
Ein solcher Verstoß ist hier nicht feststellbar. Die Bezirksregierung N3. verweist zum
72
Beleg der Einschätzung, dass die Unterrichtsplanung und - durchführung der Klägerin
an gravierenden Mängel leide und dass die Klägerin ein mangelhaftes Rollenverhalten
zeige und überdies Defizite in der Eigenreflektion aufweise, insbesondere auf die
Beurteilungen und Leistungsberichte durch die Ausbildungs- lehrerinnen Q1. und S2.
sowie durch die Schulleiterin H3. vom 10. bzw. 11.09.2004 sowie vom 02.11.2004, die
Beurteilungen und Leistungsberichte durch die Schulleiterin T3. vom 31.01.2005 sowie
durch die Ausbildungslehrerinnen N4. und T4. -W1. vom 03.02.2005, die Stellungnahme
der Seminar- leiterin I2. vom 12.04.2005 sowie den Inhalt und die Ergebnisse der
Dienstbe- sprechungen vom 17.01.2005 und 17.02.2005 gemäß den entsprechenden
Besprechungsprotokollen.
Die Einschätzung des Beklagten, dass ein erfolgreiches Zweites Staatsexamen für die
Klägerin nicht mehr erreichbar schien, stellt sich nach diesen Berichten und
Stellungnahmen als schlüssig dar und ist unter Berücksichtigung des Beurteilungs-
spielraums, der dem Beklagten zusteht, rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Berichte und Stellungnahmen der Ausbildungslehrerinnen, auf die die Prognose der
Bezirksregierung N3. gestützt ist, werden auch nicht durch den Vortrag der Klägerin in
Frage gestellt, sie sei in der praktischen Ausbildung nicht ausreichend unterstützt
worden und man habe ihr die in § 11 Abs. 5 OVP vorgesehene Anzahl an
Unterrichtswochenstunden vorenthalten. Zwar umfasst nach § 11 Abs. 5 OVP die
Ausbildung durchschnittlich zwölf Wochenstunden, wovon im zweiten und dritten
Ausbildungshalbjahr auf den selbstständigen Unterricht durchschnittlich neun
Wochenstunden entfallen. Auch hat die Schulleitung - ohne dass insoweit ein
Ermessenspielraum bestünde - nach § 11 Abs. 7 Satz 1 OVP die Lehramts- anwärterin
bzw. den Lehramtsanwärter im selbstständigen Unterricht einzusetzen. Dabei sind nach
Satz 2 allerdings nicht nur die Wünsche der Lehramtsanwärterinnen und
Lehramtsanwärter angemessen zu berücksichtigen, sondern auch die Belange der
Ausbildung, worunter nicht nur die Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und
Lehramtsanwärter zu begreifen ist, sondern auch diejenige der Schülerinnen und
Schüler. Wie dem bereits mehrfach zitierten § 6 Abs. 3 Nr. 2 OVP zu entnehmen ist,
kann daher die Schulleitung aus ausbildungsfachlichen Gründen davon absehen, eine
Lehramtsanwärterin oder einen Lehramtsanwärter im selbstständigen Unterricht
einzusetzen. Da nach den Feststellungen der Ausbildungslehrerinnen sowie der
Seminar- und der Schulleitung die Klägerin bei der Erteilung selbstständigen Unterrichts
erhebliche Unsicherheiten und Defizite zeigte und dem Ausbildungs- anspruch der
Schülerinnen und Schüler nicht gerecht wurde, durfte davon abge- sehen werden, die
Klägerin im selbstständigen Unterricht einzusetzen. Um der Klägerin hinreichend
Gelegenheit zu geben, ihre praktischen Defizite zu bewältigen, wurde der Klägerin
immerhin die Möglichkeit eröffnet, im Wege der Hospitation und der Übernahme
einzelner Unterrichtsphasen unter Anleitung praktische Erfahrungen zu sammeln. Da
bereits diese Maßnahmen bei der Klägerin zu keinen Fortschritten führten, war es nicht
fehlerhaft, die Klägerin bis zuletzt nicht mehr im selbstständigen Unterricht einzusetzen.
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Soweit die Klägerin ferner vorträgt, sie habe sich wegen der oftmals zu kurzen
Vorbereitungszeiten und wegen des mehrfachen Wechsels der zu betreuenden Klassen
nicht hinreichend auf den Unterricht vorbereiten können, so gilt es zu bedenken, dass
auch dies zu den Leistungen gehört, die von einer Lehramts- anwärterin abverlangt
werden können. Eine Lehrkraft muss sich auch in kurzen Vorbereitungszeiten auf den
Unterricht vorbereiten und kurzfristig andere Schulklassen unterrichten können. Auch
insoweit können daher keine Bedenken gegen die Berichte und Stellungnahmen der
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Ausbildungslehrerinnen oder direkt gegen den angegriffenen Bescheid hergeleitet
werden.
Liegen demnach die Ausnahmevoraussetzungen für die Entlassung einer
Widerrufsbeamtin im Vorbereitungsdienst vor, so sind auch die Ermessenserwägungen,
die der Beklagte ausweislich des letzten Absatzes des Bescheides vom 22. August
2005 angestellt hat, rechtlich nicht zu beanstanden.
76
Schließlich war auch der Widerspruchsbescheid als solcher nicht isoliert aufzuheben.
Zwar hat die Widerspruchsbehörde den Widerspruch der Klägerin - wie eingangs
dargelegt - zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen und insoweit verfahrensfehler- haft
§ 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 VwGO außer Anwendung gelassen. Auf der
Grundlage des § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO scheidet eine isolierte Aufhebung des
Widerspruchsbescheides indes dann aus, wenn auszuschließen ist, dass die
Widerspruchsentscheidung ohne den betreffenden Verfahrensfehler für den Betroffenen
günstiger ausgefallen wäre. Im vorliegenden Fall ist nach den Umständen des Falls
auszuschließen, dass die Widerspruchsentscheidung ohne den Verfahrensfehler für die
Klägerin günstiger ausgefallen wäre. Wie den zusätzlichen Ausführungen des
Widerspruchsbescheides zu entnehmen ist, hätte der Widerspruch auch unabhängig
von der formalen Zurückweisung inhaltlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Der
Widerspruchsbescheid macht sich in seiner abschließenden Passage - nach Prüfung
des Widerspruchsvorbringens - die materiellen Entlassungsgründe des
Ausgangsbescheids zueigen.
77
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kosten des
Verfahrens trägt demnach die Klägerin, weil sie unterlegen ist. Die durch die Anrufung
des örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts N3. entstandenen Mehrkosten hat
hingegen gemäß § 155 Abs. 4 VwGO der Beklagte allein zu tragen, weil er die Anrufung
des örtlich unzuständigen Gerichts durch die falsche Rechtsmittelbelehrung in dem
Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2005 schuldhaft verursacht hat.
78
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
79
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Auflösung des
Spannungsverhältnisses zwischen der Systematik von Entlassungs- und
Prüfungsverfahren, die grundsätzlich durch Ausschließlichkeit geprägt ist, einerseits und
der Spezialvorschrift des § 6 Abs. 3 Nr. 2 OVP, die eine Parallelität von Entlassung und
Prüfung zulässt, andererseits hat grundsätzliche Bedeutung.
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