Urteil des VG Gelsenkirchen vom 08.12.2004

VG Gelsenkirchen: stadt, ergänzung, bebauungsplan, erlass, satzung, grundstück, genehmigung, bekanntmachung, öffentlich, markt

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 4188/00
08.12.2004
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
10. Kammer
Urteil
10 K 4188/00
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die
Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden,
wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Vielzahl von Flurstücken in D. -S. , Gemarkung C.--
ringhausen , Flur 2, 14 mit der Straßenbezeichnung D. . Wegen der Einzelheiten wird auf
Blatt 197 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Am 30. Oktober 2001 wurde der Klägerin unter anderem für die streitigen
Grundstücksflächen eine Baugenehmigung für ​die Nutzung der Freifläche (...) als Stellplatz
für ungenutzte Container und Silobehälter für Baustoffe als Freilager" erteilt. Die streitigen
Grundstücksflächen grenzen in nördlicher Richtung an die Schienenanlagen der
Emschertalbahn. In westlicher Richtung grenzen die streitgegenständlichen
Grundstücksflächen an den Landwehrbach, der von ihnen optisch durch vorgelagerte
Bäume und Sträucher getrennt wird. Westlich des Landwehrbachs befindet sich auf der
Höhe des streitgegenständlichen Grundstücksbereichs sowie weiter in südliche Richtung
eine im wesentlichen unbebaute und zum großen Teil als Feld genutzte Fläche. Östlich
des Landwehrbachs befindet sich in ca. 200 m Entfernung ein Gebäude, in dem
verschiedene Einzelhandelsbetriebe untergebracht sind. Etwa 125 m südlich der an den
streitgegenständlichen Grundstücksbereich grenzenden Schienenanlagen befindet sich ein
Gartencenter mit vorgelagerten Parkplätzen. Zwischen der Trasse der Emschertalbahn,
dem Landwehrbach, dem Gartencenter sowie dem die Einzelhandelsbetriebe
beherbergenden Gebäude erstreckt sich somit eine sehr große Fläche von ca. 25.000 m²,
die als Stellplatzanlage zum Teil für PKW sowie zum Teil für Container und Silobehälter
genutzt wird und innerhalb der der streitige Grundstücksbereich liegt.
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Die betroffenen Flurstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 36 der
Stadt D. -S. in der Fassung der 3. Änderung sowie der 1. Ergänzung des Bebauungsplans
Nr. 36. Im Flächennutzungsplan der Stadt D. - S. ist der betroffene Bereich als
Gewerbegebiet" ausgewiesen.
Das Bebauungsplanverfahren nahm folgenden Verlauf: Der Rat der Stadt D. - S. beschloss
unter anderem für das Grundstück der Klägerin am 24. September 1968 den
Bebauungsplan Nr. 36 als Satzung. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wurde unter
anderem für dieses Grundstück die Festsetzung ​Gewerbegebiet" getroffen. Am 3. März
1969 genehmigte die Landesbaubehörde Ruhr diesen Bebauungsplan unter anderem
unter der Auflage, innerhalb der Verkehrsfläche westlich der Flurstücke Nr. 15, 66, 67, 71
und 75 der Flur 2, Gemarkung C.--ringhausen in 3 m Abstand zur westlichen Grenze der
oben genannten Flurstücke eine 7 m breite Grünfläche - Parkanlage - festzusetzen. Ein
Beschluss, mit dem der Rat der Stadt D. -S. dem unter Auflagen genehmigten Plan
beigetreten ist, findet sich weder in den Verwaltungsvorgängen zur Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 36, noch lässt sich eine derartige Beschlussfassung der Planurkunde
selbst entnehmen. Am 26. März 1969 wurde die Genehmigung der Landesbaubehörde
Ruhr ortsüblich bekannt gemacht.
Mit ortsüblicher Bekanntmachung vom 12. Juli 1972 trat die im vereinfachten Verfahren
nach § 13 BBauG beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 und mit
ortsüblicher Bekanntmachung vom 13. Januar 1977 die ebenfalls im vereinfachten
Verfahren beschlossene 2. Änderung dieses Bebauungsplans in Kraft. Beide Änderungen
betrafen lediglich einen kleinen, für die vorliegenden Verfahren irrelevanten Teilbereich
des Bebauungsplangebietes.
Am 30. November 1989 beschloss der Rat der Stadt D. -S. die 3. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 36 als Satzung. Diese hatte zum einen die Umstellung von der
BauNVO 1962 auf die BauNVO 1977 zum Gegenstand. Des Weiteren ist in dem
Änderungsplan, gestützt auf § 1 Abs. 5 BauNVO 1977, festgesetzt, dass die nach § 8 Abs.
2 Nr. 1 BauNVO 1977 allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet nur
ausnahmsweise zulässig sein sollen (textliche Festsetzung F 2). Die Durchführung des
Anzeigeverfahrens für die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 sowie Ort und Zeit
seiner dauernden Einsichtnahme wurden am 27. April 1990 ortsüblich bekannt gemacht.
Unter dem 22. Mai 1997 beschloss der Rat der Stadt D. -S. die 1. Ergänzung des
Bebauungsplans Nr. 36 als Satzung. Diese trat mit der am 3. November 1997
vorgenommenen ortsüblichen Bekanntmachung der Durchführung des sie betreffenden
Anzeigeverfahrens sowie der Bekanntmachung des Ortes und der Zeit ihrer dauernden
Einsichtnahme in Kraft. Sie erweitert den Geltungsbereich des Ausgangsbebauungsplans
Nr. 36 in nordwestliche Richtung. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wurde unter
anderem für den im Eigentum der Klägerin stehenden und in diesem Bereich liegenden
Grundstücksteil die Festsetzung ​Gewerbegebiet" getroffen. Darüber hinaus wurde unter
anderem auch für den erweiterten Bereich des Plangebiets festgesetzt, dass
Einzelhandelsbetriebe i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig sind
(textliche Festsetzung F 1).
Unter Beteiligung und mit Zustimmung der zuständigen IHK und der Bezirksregierung
Münster siedelten sich in den folgenden Jahren in der näheren Umgebung des
Grundstücks der Klägerin einige jedenfalls zum Teil großflächige Einzelhandelsbetriebe an
(Baumarkt, Getränkemarkt, Gartenmarkt, Markt für Tiernahrung und Zoobedarf).
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Am 6. Dezember 2000 beschloss der Betriebsausschuss III die Aufstellung und öffentliche
Auslegung des Bebauungsplans Nr. 163 ​Westring". Der Geltungsbereich dieses
Bebauungsplans soll die Geltungsbereiche des Bebauungsplans Nr. 36 sowie der 1.
Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 36 umfassen. Städtebauliches Ziel der Planung war
es zum einen, zusätzliche zentrenrelevante Einzelhandelsnutzungen auszuschließen,
sofern sie nicht im Zusammenhang mit einem produzierenden (Handwerks-)Betrieb stehen
und ihre Verkaufsflächen von untergeordneter Größe sind sowie zum anderen, die
vorhandenen Einzelhandelsbetriebe durch eine Ausnahmefestsetzung mit Beschreibung
ihrer vorhandenen Nutzungen und ihren Sortimenten auch weiterhin zu ermöglichen.
Zur Sicherung dieser Planung beschloss der Rat der Stadt D. -S. am 14. Dezember 2000
für den vorgesehenen Planbereich den Erlass einer auf zwei Jahre befristeten
Veränderungssperre, die am 5. Januar 2001 amtlich bekannt gemacht wurde und am 06.
Januar 2001 in Kraft trat.
Am 10. Oktober 2002 beschloss der Rat der Stadt D. -S. , die Veränderungssperre für den
Zeitraum von einem Jahr zu verlängern. Von einem Inkraftsetzen dieser Verlängerung
wurde im Folgenden jedoch abgesehen. Der Rat stimmte vielmehr am 12. Dezember 2002
den Zielen und Inhalten des Zentren- und Einzelhandelskonzeptes zu. Aufbauend hierauf
wurde in der Sitzung des Betriebsausschusses III am 4. Dezember 2002 der
Durchführungs- und Auslegungsbeschluss zur 63. Änderung des Flächennutzungsplans
mit der Zielsetzung gefasst, ​den Bereich Westring als Entwicklungsschwerpunkt
(Sondergebiet) für den großflächigen Einzelhandel im Fachmarktsegment mit nicht-
zentrenrelevanten Sortimenten" darzustellen. In seiner Sitzung vom 3. April 2003 beschloss
der Rat der Stadt D. -S. den Erlass einer erneuten, wiederum auf zwei Jahre befristeten
Veränderungssperre. In der Sitzungsvorlage ist zur Begründung ausgeführt:
Aufgrund des im Zentren- und Einzelhandelskonzept an die Verwaltung gerichteten
Arbeitsauftrages, Teile des Gebietes beiderseits des Westrings zukünftig für
nichtzentrenrelevanten, großflächigen Einzelhandel vorzusehen, ergibt sich ein neuer
Planungs- und Steueransatz - weg von einer sichernden, bestandsschützenden hin zu
einer gestaltenden Bauleitplanung mit Sondergebiets-Festsetzungen. Die Zielsetzung des
Bebauungsplanes Nr. 163 besteht nunmehr nicht in der planungsrechtlichen Sicherung des
Bestandes, sondern in der Weiterentwicklung eines Teilbereiches des
Gestaltungsbereiches als Standort für großflächigen Einzelhandel im Fachmarktsegment
als Ergänzungsstandort zum Hauptzentrum Altstadt.
Hieraus folgt, dass die in der Vorlage 2002/249 genannte städtebauliche Begründung für
die Verlängerung der Veränderungssperre teilweise überholt und damit nicht mehr
geeignet ist, die städtebauliche Erforderlichkeit einer das laufende Aufstellungsverfahren
zum Bebauungsplan Nr. 163 begleitenden Veränderungssperre zu belegen. Wegen der
daraus resultierenden möglichen rechtlichen Anfechtbarkeit der Verlängerungssatzung
wurde von einem Inkrafttreten der Verlängerungssatzung abgesehen.
Da jedoch weiterhin zu befürchten ist, dass die Umsetzung der Zielsetzung des Zentren-
und Einzelhandelskonzeptes durch Bauvorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich
erschwert werden könnte, soll eine Satzung über die Veränderungssperre unter
Berücksichtigung der geänderten städtebaulichen Ziele für den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 163 ​Westring" erneut beschlossen werden.
Durch den Beschluss einer erneuten Veränderungssperre ist die Sicherung der
Bauleitplanung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 163 für den Zeitraum
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von weiteren zwei Jahren gewährleistet. Gemäß § 17 Abs. 3 bedarf der Beschluss einer
Satzung über eine erneute Veränderungssperre der Zustimmung der höheren
Verwaltungsbehörde (Regierungsbezirk Münster)."
Korrespondierend mit dieser Zielsetzung sieht der aktuelle Entwurf des Bebauungsplans
Nr. 163 unter anderem für das Grundstück der Klägerin eine Sondergebietsfestsetzung
sowie eine differenzierte Regelung hinsichtlich der im einzelnen zulässigen Sortimente vor.
Am 22. April 2003 erteilte die Bezirksregierung Münster gemäß § 17 Abs. 3 BauGB ihre
Zustimmung zum Erlass der erneuten Veränderungssperre. Die Veränderungssperre wurde
am 20. Mai 2003 öffentlich bekannt gemacht.
Nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im November 2003 wurden die
Beschlüsse zur Aufstellung und Auslegung sowie die öffentliche Auslegung des Entwurfs
des Bebauungsplans Nr. 163 ​Westring" am 21. Juni 2004 öffentlich bekannt gemacht. Die
öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 5. Juli bis zum 6. August
2004.
Am 8. September 2004 beschloss der Betriebsausschuss III der Stadt D. - S. , den
Planentwurf infolge nachträglich vorgenommener Ergänzungen erneut öffentlich
auszulegen. Dies ist bislang nicht erfolgt; nach Auskunft der Stadt D. - S. vom 24.
November 2004 steht der genaue Zeitraum für die erneute öffentliche Auslegung vielmehr
noch nicht fest. Auch die 63. Änderung des Flächennutzungsplans ist derzeit noch nicht
rechtsverbindlich. Der Änderungsentwurf liegt zur Zeit der Bezirksregierung Münster zur
Genehmigung vor.
Mit Antrag vom 26. Juli 1999 begehrte die Klägerin die Erteilung eines Vorbescheides für
die Errichtung eines Elektro-Fachmarktes (Media-Markt) mit einer Verkaufsfläche von
3804,92 m² auf einem Teil der oben bezeichneten in ihrem Eigentum stehenden
Grundstücksflächen. Nach der Betriebsbeschreibung sollen in dem Fachmarkt
Elektrogeräte, Bau- und Heimwerkergeräte, Unterhaltungselektronik, Entertainment, Ton-
und Bildträger, Computer, Software, Tele- und Bürokommunikation, Car-HIFI, Foto, Video,
Multimedia und Internet angeboten werden.
Der Beklagte lehnte den Antrag auf Erteilung des Vorbescheides für die Errichtung des
Media-Marktes mit Bescheid vom 28. September 1999 ab. Zur Begründung trug er vor, das
Vorhaben verstoße gegen die textliche Festsetzung F 2 der 3. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 36. Hiernach könne ein Einzelhandelsbetrieb, wie er von der Klägerin
geplant sei, nur ausnahmsweise zugelassen werden. Ein derartiger Ausnahmefall sei
vorliegend jedoch nicht gegeben. Insoweit liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor.
Diese ergebe sich aus der mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 verfolgten
städtebaulichen Zielsetzung, das Hauptzentrum der Stadt D. -S. in seiner
Versorgungsaufgabe zu stärken. Auch liege keine atypische Fallgestaltung vor. Schließlich
handele es sich bei dem Vorhaben um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der
ohnehin nur in einem Sondergebiet oder in einem Kerngebiet zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 20. Oktober 1999
Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, es sei nicht nachvollziehbar, wie sich die
Errichtung eines Media-Marktes zentrenschädlich auswirken könne, obwohl diese doch
gerade von der Bevölkerung gewünscht werde. Im Übrigen existiere in der D. -Rauxeler
Altstadt kein adäquates Grundstück für die Errichtung eines derart großen Vorhabens.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2000 wies der Beigeladene den Widerspruch der
Klägerin zurück. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen die im
Ablehnungsbescheid des Beklagten dargelegten Gründe.
Am 14. August 2000 hat die Klägerin Klage erhoben
Zur Begründung trägt sie vor, sie habe auf der Grundlage des Ausgangsbebauungsplans
Nr. 36 der Stadt D. -S. oder alternativ nach § 34 BauGB einen Anspruch auf Erteilung des
begehrten Vorbescheides. Die Festsetzungen der 3. Änderung und der 1. Ergänzung des
Bebauungsplans Nr. 36 stünden ihrem Anspruch nicht entgegen, da diese Pläne nichtig
seien. Die Nichtigkeit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 ergebe sich zum einen
daraus, dass als Rechtsgrundlage für die nur ausnahmsweise Zulässigkeit von
Einzelhandelsgeschäften fälschlicherweise § 1 Abs. 5 BauNVO und nicht § 1 Abs. 9
BauNVO in die Festsetzung aufgenommen worden sei. Zum anderen sei die für das
Grundstück der Klägerin getroffene Festsetzung ​Gewerbegebiet" funktionslos. Infolge der
Ansiedlung verschiedener großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3
BauNVO handele es sich bei dem betroffenen Gebiet um ein faktisches Sondergebiet.
Weiterhin ergebe sich die Nichtigkeit der 3. Änderung des Bebauungsplanes aus dem
Fehlen städtebaulicher Gründe für die lediglich ausnahmsweise Zulassung von
Einzelhandelsbetrieben. Aus vorgenannten Gründen ergebe sich auch die Nichtigkeit der
1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 36. Im Hinblick auf die 1. Ergänzung des
Bebauungsplans Nr. 36 sei darüber hinaus die fehlende Harmonisierung mit den im
Ausgangsbebauungsplan getroffenen bzw. nicht getroffenen Festsetzungen der
Baugrenzen zu rügen. Diese führe zu völlig ungeordneten Bebauungsmöglichkeiten im
Grenzbereich beider Bebauungspläne. Weiterhin trägt die Klägerin vor, jedenfalls aber sei
der Ausgangsbebauungsplan Nr. 36 der Stadt D. -S. unwirksam, weil der Plan in der Form,
in dem er genehmigt worden sei, nicht beschlossen worden sei und der Satzungsbeschluss
demzufolge nicht in der beschlossenen Form bekannt gemacht worden sei. Vielmehr sei
der Bebauungsplan Nr. 36 mit dem Inhalt bekannt gemacht worden, den er durch die
Maßgaben der Genehmigungsverfügung erhalten habe. Im Falle der so begründeten
Nichtigkeit des Ausgangsbebauungsplans beurteile sich die Frage der planungsrechtlichen
Zulässigkeit der Grundstücksnutzung nach § 34 BauGB. Dies ergebe sich aus den
baulichen und topographischen Verhältnissen im Umgebungsbereich des
streitgegenständlichen Grundstücks. Nach § 34 BauGB sei das Vorhaben der Klägerin
zulässig, da es sich bei dem betroffenen Gebiet entweder um ein faktisches Sondergebiet
oder um eine Gemengelage mit Elementen von gewerblichen und sondergebietspflichtigen
Nutzungen handele. In beide Gebiete füge sich das Vorhaben der Klägerin ein. Für den
Fall, dass der Erteilung des Vorbescheides nunmehr Fernwirkungen im Sinne des am 20.
Juli 2004 in Kraft getretenen § 34 Abs. 3 BauGB n. F. entgegenstünden, müsse festgestellt
werden, dass der Klägerin jedenfalls bis zum In-Kraft-Treten der neuen Rechtslage ein
Anspruch auf die Erteilung des Vorbescheides zugestanden habe. Weiter sei die
Veränderungssperre unwirksam und habe dem Vorhaben daher nicht entgegengestanden.
Die mit dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 163 verfolgten
städtebaulichen Zielsetzungen seien nämlich abwägungsfehlerhaft. Dies folge zum einen
daraus, dass der Beklagte bei seiner Planung offensichtlich von der Wirksamkeit der 3.
Änderung und der 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 36 ausgegangen sei. Zum
anderen könne das Anliegen, zentrenrelevanten Einzelhandel in dem betroffenen Bereich
auszuschließen, keine Zustimmung finden. Die Ergänzung des Angebots des
innerstädtischen Einzelhandels im eigentlichen Stadtzentrum durch weitere
Verkaufsflächen im Bereich des Westrings entspreche den Bedürfnissen der Bevölkerung
und sei städtebaulich sinnvoll. Diese Abwägungsfehlerhaftigkeit des Planentwurfs erfasse
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wegen ihrer Akzessorietät auch die Veränderungssperre und führe zu deren
Unwirksamkeit. Hilfsweise habe die Klägerin jedenfalls einen Anspruch auf die Erteilung
einer Ausnahme von der Veränderungssperre. Weiterhin hilfsweise sei ihr der Vorbescheid
bis zum Inkrafttreten der ersten Veränderungssperre oder in der Zeit zwischen dem
Außerkrafttreten der ersten Veränderungssperre und dem Inkrafttreten der erneuten
Veränderungssperre zu erteilen gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. September 1999 und des
Widerspruchsbescheides der Beigeladenen vom 26. Juli 2000 zu verpflichten, ihre
Bauvoranfrage zur Errichtung eines Elektro-Fachmarktes (​Media-Markt") vom 26. Juli 1999
auf dem Grundstück Am Landwehrbach, Gemarkung C.--ringhausen , Flur 2, 14, Flurstücke
246, 247 u.a. in D. -S. positiv zu bescheiden,
hilfsweise
festzustellen, dass der Beklagte bis zum 19. Juli 2004 verpflichtet war, ihre
Vorbescheidsanfrage vom 26. Juli 1999 zur Errichtung eines Elektro-Fachmarktes (​Media-
Markt") auf dem Grundstück Am Landwehrbach, Gemarkung C.--ringhausen , Flur 2, 14,
Flurstücke 246, 247 u.a. in D. -S. positiv zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, der Bebauungsplan Nr. 36 sei wirksam. Er gehe davon aus,
dass im Jahre 1969 ein Beitrittsbeschluss zu den von der Landesbaubehörde Ruhr
gemachten Auflagen gefasst worden sei, auch wenn dieser sich nicht (mehr) in den Akten
befinde. Die im Bebauungsplan Nr. 36 enthaltene Festsetzung des streitgegenständlichen
Bereichs als ​Gewerbegebiet" sei auch nicht funktionslos geworden. Dem stünde
insbesondere nicht die erfolgte Ansiedlung des Baumarktes und des Gartencenters
entgegen. Diese Einzelhandelsbetriebe seien unter Anwendung des in der 3. Änderung
und der 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 36 textlich festgesetzten
Ausnahmevorbehalts und unter Beachtung der mit diesen Festsetzungen verfolgten
städtebaulichen Zielsetzung genehmigt worden. Es handele sich um Vorhaben mit
schmalen Warensortimenten und mit nicht- zentrenrelevanten Kernsortimenten. Darüber
hinaus macht der Beklagte geltend, es fehle nicht an einer städtebaulichen Begründung für
den mit der 3. Änderung sowie der 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 36 festgesetzten
Ausnahmevorbehalt. Diese sei der Begründung zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr.
36 ausdrücklich zu entnehmen. Unabhängig hiervon sei des Fassen eines
Beitrittsbeschlusses für das Wirksamwerden des Bebauungsplans Nr. 36 vorliegend gar
nicht erforderlich gewesen, da die seitens der Aufsichtsbehörde beigefügte Maßgabe rein
redaktioneller Art gewesen sei. Werde der Inhalt des vom Gemeinderat beschlossenen
Plans durch die Maßgabe materiell nicht verändert, sei ein Beitrittsbeschluss nicht
erforderlich. Weiterhin sei in der 3. Änderung des Bebauungsplans ein gegenüber dem
Ausgangsbebauungsplan verselbständigter Änderungsplan zu sehen. Dies ergebe sich
daraus, dass sämtliche Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans erneut in den
planerischen Abwägungsprozess einbezogen worden seien. Bei Unwirksamkeit des
Bebauungsplans Nr. 36 sei die planungsrechtliche Situation im übrigen nach § 35 BauGB
zu beurteilen. Darüber hinaus trägt der Beklagte in Bezug auf den Erlass der erneuten
Veränderungssperre vor, besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB seien
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zum einen infolge der grundlegenden Änderung der mit dem Bebauungsplanentwurf Nr.
163 verfolgten Planungsziele gegeben. Zum anderen weise das Aufstellungsverfahren
bezüglich des Bebauungsplans Nr. 163 einen besonderen Schwierigkeitsgrad und eine
Vielzahl zu berücksichtigender städtebaulicher Rahmenbedingungen auf. Schließlich
macht der Beklagte geltend, der begehrte Vorbescheid sei der Klägerin auch nicht mit Blick
auf § 33 BauGB zu erteilen, da der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 163 infolge des
Erfordernisses einer erneuten Planauslegung noch keine Planreife im Sinne von § 33
BauGB erreicht habe.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Mit Beschluss vom 28. August 2003 hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens gemäß §
173 VwGO in Verbindung mit § 251 Satz 1 ZPO auf Antrag der Beteiligten angeordnet. Auf
Antrag der Klägerin vom 10. Februar 2004 ist das Verfahren wieder aufgenommen worden.
Die Berichterstatterin hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 30. November 2004
sowie die im Ortstermin gefertigten Fotos Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Pläne des
Beklagten und den Verwaltungsvorgang des Beigeladenen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage hat in vollem Umfang keinen Erfolg.
1. Der Hauptantrag der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen
Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 26. Juli 1999 - diese ist
entsprechend der klarstellenden Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten in der
mündlichen Verhandlung auf die Frage der zulässigen Nutzungsart im planungsrechtlichen
Sinne beschränkt -, weil ihrem Bauvorhaben Vorschriften des Bauplanungsrechts
entgegenstehen (§§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW).
Dem Vorhaben des Elektro-Fachmarktes steht allerdings nicht bereits die Sperrwirkung der
seitens der Stadt D. -S. am 5. Januar 2001 sowie am 3. April 2003 erlassenen
Veränderungssperren für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 163 ​Westring"
entgegen (a). Auch die Festsetzungen der 3. Änderung sowie der 1. Ergänzung des
Bebauungsplans Nr. 36 der Stadt D. - S. i.V.m. § 30 Abs. 1 BauGB stehen der Erteilung des
Bauvorbescheides nicht entgegen (b). Das begehrte Bauvorhaben ist jedoch zu versagen,
weil das streitgegenständliche Grundstück im unbeplanten Außenbereich liegt und es sich
bei dem beantragten Elektro-Fachmarkt um ein sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs.
2 BauGB handelt, das öffentlich-rechtliche Belange beeinträchtigt (c)
a) In dem für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung steht dem Vorhaben der Klägerin nicht die Sperrwirkung der von der Stadt D.
-S. am 5. Januar 2001 erlassenen Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre für
den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 163 ​Westring" entgegen. Die
Geltungsdauer dieser am 6. Januar 2001 in Kraft getretenen und auf zwei Jahre befristeten
Veränderungssperre endete bereits am 5. Januar 2003.
Auch die seitens der Stadt D. -S. am 3. April 2003 (erneut) beschlossene und ebenfalls auf
zwei Jahre befristete Veränderungssperre steht der Errichtung des geplanten
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Einzelhandelsbetriebes nicht entgegen. Zwar unterfällt das Vorhaben der Klägerin § 3 Nr. 1
der vorgenannten Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre - diese Vorschrift
regelt unter anderem, dass im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen - und auch wird das
Grundstück der Klägerin vom räumlichen Geltungsbereich der Satzung erfasst. Jedoch
kann die Veränderungssperre gegenüber der Klägerin keine Sperrwirkung entfalten, weil
die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre jedenfalls für die Zeit nach dem
20. Mai 2004 nicht rechtswirksam erlassen worden ist. Die erneute Veränderungssperre
hätte jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nur erlassen werden dürfen, wenn ​besondere
Umstände" i.S. des § 17 Abs. 2 BauGB dies gerechtfertigt hätten. Ein Vorliegen solcher
Umstände ist jedoch nicht ersichtlich.
Bei der in Rede stehenden Sperre handelt es sich - wie auch der Begründung der
Sitzungsvorlage betreffend den Beschluss der erneuten Veränderungssperre vom 3. April
2003 zu entnehmen - um eine erneute Veränderungssperre im Sinne des § 17 Abs. 3
BauGB und nicht um eine im Verhältnis zu der am 14. Dezember 2000 beschlossenen
ersten Veränderungssperre selbständige andere Veränderungssperre. Der Erlass einer
selbständigen anderen Veränderungssperre setzt nämlich voraus, dass die nacheinander
bezüglich desselben Bereichs erlassenen Veränderungssperren auf verschiedenen,
inhaltlich und zeitlich in keinem Zusammenhang stehenden Planaufstellungsbeschlüssen
beruhen, sich also auf verfahrensmäßig und materiell völlig unterschiedliche Planungen
beziehen,
vgl. OVG Saarland, Urteil vom 11. Januar 1980 - II N 2/79-, BauR 1981, 251;
Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB- Kommentar, Stand der Bearbeitung: Februar 2004, § 17
Rn. 59.
Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn im Anschluss an den den Bebauungsplan Nr. 163
Westring" betreffenden Aufstellungsbeschluss vom 6. Dezember 2000 sowie den am 14.
Dezember 2000 erfolgten Erlass der ersten Veränderungssperre wurde seitens der Stadt D.
-S. kein erneuter Planaufstellungsbeschluss betreffend das vom Bebauungsplanentwurf Nr.
163 ​Westring" umfasste Plangebiet gefasst.
Die Wirksamkeitsvoraussetzungen für den Erlass der erneuten Veränderungssperre
ergeben sich aus § 17 Abs. 3 BauGB. Danach kann die Gemeinde mit Zustimmung der
höheren Verwaltungsbehörde eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder
teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen,
also die allgemeinen - an jede Veränderungssperre zu stellenden -Voraussetzungen erfüllt
sind. Ob die erneute Veränderungssperre diese allgemeinen, sich vornehmlich aus § 14
Abs. 1 BauGB ergebenden Voraussetzungen erfüllt, kann vorliegend jedoch dahinstehen,
da sie jedenfalls eine hierüber hinausgehende Voraussetzung nicht erfüllt. Entgegen dem
Wortlaut des § 17 Abs. 3 BauGB reicht allein die Erfüllung der in § 17 Abs. 3 i.V.m. § 14
Abs. 1 BauGB normierten Voraussetzungen nicht aus, um den Erlass einer erneuten
Veränderungssperre als zulässig anzusehen, sofern dieser - wie hier - dazu führt, dass die
Geltungsdauer aller hinsichtlich der betroffenen Grundstücksflächen angeordneten Sperren
insgesamt den Zeitraum von drei Jahren übersteigt. Mit Blick auf die Eigentumsgarantie
des Art. 14 Abs. 1 GG setzt die Erneuerung einer Veränderungssperre in diesem Fall für die
Zeit nach dem Ablauf des dritten Jahres - ebenso wie dies § 17 Abs. 2 BauGB für die
zweite, sich auf das vierte Sperrjahr erstreckende Verlängerung einer Veränderungssperre
fordert - das Vorliegen ​besonderer Umstände" voraus,
vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 2. März 2001 -
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Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB-Kommentar, Stand der Bearbeitung: Februar 2004, § 17
Rn. 47.
Auf diese Weise soll verhindert werden, dass das Instrument der Erneuerung einer
ausgelaufenen Veränderungssperre zur unzulässigen Umgehung der
Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB missbraucht werden kann.
Ersetzt die Gemeinde in zeitlicher Hinsicht die zweite Verlängerung durch den Erlass einer
erneuten Veränderungssperre ohne dass ​besonderen Umständen" vorliegen, so ist die
gleichwohl verhängte Veränderungssperre jedenfalls für die Zeit nach dem Ablauf des
dritten Sperrjahres unzulässig und infolgedessen unwirksam,
vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976, a.a.O.
Besondere Umstände" im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB liegen vor, wenn ein
Planverfahren durch eine Ungewöhnlichkeit gekennzeichnet ist, die sich von dem
allgemeinen Rahmen der städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt, wobei es
sich um Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des
Verfahrensablaufs handeln kann. Weiterhin muss gerade die Ungewöhnlichkeit des Falles
ursächlich dafür gewesen sein, dass die Aufstellung des Planes mehr als die übliche Zeit
erfordert. Schließlich muss die jeweilige Gemeinde die - verzögerungsverursachende -
Ungewöhnlichkeit nicht zu vertreten haben. Insoweit muss die Gemeinde jedes ihr
vorwerfbare Fehlverhalten vertreten, wobei im Allgemeinen - im Sinne einer widerlegbaren
Regel - davon ausgegangen werden kann, dass Mängel, die in der Sphäre der Gemeinde
auftreten, auf ein Fehlverhalten der Gemeinde zurückzuführen sind,
vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 2. März 2001,
a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 11. Januar 1980, a.a.O.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg,
BauGB-Kommentar, Stand der Bearbeitung: Februar 2004, § 17 Rn. 37.
Diesen Anforderungen wird die am 3. April 2003 beschlossene erneute
Veränderungssperre nicht gerecht. Zum einen werden ​besondere Umstände" entgegen
dem Vorbringen des Beklagten nicht durch die am 12. Dezember 2002 erfolgte
Zustimmung des Rates der Stadt D. -S. zum Zentren- und Einzelhandelskonzept und die
damit verbundene Änderung der Planungsziele begründet. Sowohl Änderungen der
städtebaulichen Ausgangslage für die Planung als auch aus anderen Gründen seitens der
Gemeinde betriebene Änderungen des Planungskonzepts gehören zu den üblichen
Varianten des Ablaufs eines Planaufstellungsverfahrens, deren eventuelles Auftreten im
Verlauf des Verfahrens schon zu dessen Beginn mit zu berücksichtigen ist. Sie können
deshalb nicht aus sich heraus als ​besondere Umstände" im oben dargestellten Sinne
gewertet werden. Vielmehr kommt es auch bei Änderungen des Planungskonzepts, das
durch die Veränderungssperre gesichert werden soll, darauf an, ob die Umstände, die zu
dieser Änderung geführt haben, sich im Sinne der angeführten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts
- vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976, a.a.O.
von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich"
abheben und deshalb als ​besondere Umstände" zu qualifizieren sind. Dabei müssen die
besonderen Umstände" dadurch gekennzeichnet sein, dass sie eine frühere Bewältigung
der planerischen Aufgabestellung der Gemeinde verhinderten,
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vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1990 -7 A 1935/88- .
Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Aus den der Kammer vorgelegten Unterlagen -
speziell aus den Begründungen der die Ratsbeschlüsse vom 12. Dezember 2002
(Zustimmung des Rates zum Zentren- und Einzelhandelkonzept) sowie vom 3. April 2003
(Beschluss der erneuten Veränderungssperre) betreffenden Sitzungsvorlagen sowie der
Begründung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 163 ​Westring" - ergeben sich keine aktuell
aufgetretenen und ungewöhnlichen, eine Änderung des ursprünglichen Plankonzepts
veranlassenden Umstände, die der Stadt D. -S. nicht selbst zuzurechnen sind. Die
vorgenannten Unterlagen enthalten keine Hinweise auf eine Änderung planungsrechtlicher
Ziele, die der Planung der Stadt D. -S. gegenüber verbindlich und übergeordnet sind.
Vielmehr liegt der Grund für die Verzögerung in der Sphäre der Stadt D. -S. selbst. Der
Beschluss, die ursprüngliche planerische Zielsetzung im Sinne des Zentren- und
Einzelhandelskonzepts zu ändern, beruht nach Durchsicht der dem Gericht vorliegenden
Verwaltungsvorgänge allein auf einer autonom getroffenen Entschlussfassung der Stadt D.
-S. . Darüber hinaus vermögen auch die weiteren seitens des Beklagten angeführten
Gründe keine ​besonderen Umstände" zu begründen. Diese sind weder in dem angeführten
besonderen Schwierigkeitsgrad, den das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans Nr.
163 ​Westring" mit sich bringe, noch in der angeführten Vielzahl der bei der Planung zu
berücksichtigenden städtebaulichen Rahmenbedingungen zu sehen. Weder ist der künftige
Planbereich Nr. 163 ​Westring" besonders umfangreich, noch bestehen Anhaltpunkte dafür,
dass sich der in dem betroffenen Gebiet vorhandene Nutzungsbestand nach dem Erlass
der ersten Veränderungssperre am 14. Dezember 2000 wesentlich verändert hat und eine
erneute Überplanung des Bereichs erforderlich war. Schließlich erfolgte die öffentliche
Auslegung des Planentwurfs Nr. 163 ​Westring" erst in der Zeit nach dem Erlass der
erneuten Veränderungssperre, so dass ein möglicher Eingang besonders schwieriger
Anregungen in der Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ebenfalls keine ​besonderen
Umstände" und damit jedenfalls für die Zeit nach dem 20. Mai 2004 keine Wirksamkeit der
erneuten Veränderungssperre zu begründen vermag.
b) Der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin stehen entgegen
dem Vorbringen des Beklagten auch nicht die Festsetzungen der 3. Änderung sowie der 1.
Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 36 der Stadt D. - S. entgegen (§ 30 Abs. 1 BauGB).
Insoweit kann dahinstehen, ob die - unter anderem zur Anwendbarkeit des § 11 Abs 3 Nr. 2
BauNVO 1977 führende - textliche Festsetzung F 2 der 3. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 36 und die textlichen Festsetzungen F 1 der 3. Änderung sowie F 2 der 1. Ergänzung
des Bebauungsplans Nr. 36 - diese lassen Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 8 Abs. 2
Nr. 1 BauNVO 1977 im Plangebiet nur ausnahmsweise zu -, bei Unterstellen ihrer
Wirksamkeit eine Versagung des Vorhabens begründet hätten.
Denn die vorgenannten Festsetzungen sind ebenso wie der gesamte Bebauungsplan Nr.
36 der Stadt D. -S. in seiner Urfassung, der Fassung seiner 1. bis 3. Änderung sowie der
Fassung der 1. Ergänzung unwirksam.
Der Ausgangsbebauungsplans Nr. 36 der Stadt D. -S. ist bereits im Jahre 1969 nicht
wirksam geworden, weil die Stadt D. -S. die seitens der Landesbaubehörde Ruhr am 3.
April 1969 unter Auflagen erteilte Genehmigung des Bebauungsplans Nr. 36 bekannt
gemacht hat, ohne zuvor einen Beitritt zu den der Genehmigung beigefügten Maßgaben zu
beschließen, um sich die Änderungen der Landesbaubehörde Ruhr so zu eigen zu
machen.
Wird ein Bebauungsplan mit seinem von der Gemeinde beschlossenen Inhalt von der
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Genehmigungsbehörde nicht genehmigt und ist der mit Maßgaben genehmigte Plan von
der Gemeinde vor der Bekanntmachung der Genehmigung und der Auslegung des Plans
so nicht beschlossen worden, so kann ein solcher Bebauungsplan nicht wirksam werden,
vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 -4 C 31.85- BRS 46 Nr. 13; BVerwG, Urteil vom
14. August 1889 -4 NB 24/88-, DVBl 1989, 1105; OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2003 -7 A
188/02-.
Die Kammer geht vorliegend von einem Fehlen des Beitrittsbeschlusses aus, da sich ein
solcher nicht in den seitens des Beklagten vorgelegten Unterlagen betreffend das
Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 36 findet. Auch die Behauptung des
Beklagten, er gehe davon aus, ein solcher Beitrittsbeschluss sei seinerzeit erfolgt und
befinde sich lediglich nicht (mehr) in den Akten, steht dem nicht entgegen. Die Kammer hat
keinerlei Anlass an einer Vollständigkeit der seitens des Beklagten vorgelegten, die
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 36 betreffenden Unterlagen zu zweifeln. Vielmehr
lassen weitere Indizien darauf schließen, dass der Rat der Stadt D. -S. den Maßgaben der
Genehmigungsbehörde niemals beigetreten ist. So lässt sich auch der Planurkunde des
Bebauungsplans Nr. 36 selbst ein Beitrittsbeschluss nicht entnehmen. Weiter lässt sich die
ebenfalls erforderliche Bekanntmachung des Beitrittsbeschlusses weder den
Aufstellungsvorgängen noch der Planurkunde des Bebauungsplans Nr. 36 entnehmen.
Darüber hinaus spricht auch der zeitliche Ablauf dafür, dass der Rat den Maßgaben der
Landesbaubehörde Ruhr nicht beigetreten ist, denn zwischen dem Zeitpunkt der unter
Auflagen erfolgten Genehmigung vom 3. März 1969 und der ortüblichen Bekanntmachung
dieser Genehmigung am 26. März 1969 liegen lediglich rund 3 Wochen. Bei lebensnaher
Betrachtung ist es nicht sehr wahrscheinlich, dass innerhalb einer derart kurzen Zeit ein
Beitrittsbeschluss - über den der Rat nach Fertigung der üblichen Verwaltungsvorlage hätte
erneut beraten und abstimmen müssen - gefasst worden ist. Schließlich findet sich in den
Verwaltungsvorgängen zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 36 ein Vermerk vom 22.
Dezember 1971, in dem seitens des Beklagten selbst die Frage der Wirksamkeit des
Ausgangsbebauungsplans vor dem Hintergrund des fehlenden Beitrittsbeschlusses
aufgeworfen worden ist.
Entgegen den Ausführungen des Beklagten war der hier fehlende Beitrittsbeschluss auch
nicht entbehrlich. Ein Beitrittsbeschluss der vorliegend in Rede stehenden Art ist (nur)
erforderlich, wenn durch die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde beigefügte
Nebenbestimmung eine materielle Änderung des Gesamtplans bewirkt wird. Handelt es
sich dagegen um lediglich redaktionelle Ergänzungen, durch die der Inhalt des vom
Gemeinderat beschlossenen Plans nicht verändert wird, ist ein Beitrittsbeschluss nicht
erforderlich,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1989, a.a.O; OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2003,
a.a.O.
Letzteres trifft hier nicht zu.
Mit der Genehmigungsverfügung vom 3. März 1969 gab die Landesbaubehörde Ruhr der
Stadt D. -S. als ​Auflage" unter anderem auf, innerhalb der Verkehrsfläche westlich der
Flurstücke Nr. 15, 66, 67, 71 und 75 der Flur 2, Gemarkung C.--ringhausen in 3 m Abstand
zur westlichen Grenze der oben genannten Flurstücke eine 7 m breite Grünfläche -
Parkanlage - festzusetzen. Diese ​Auflage" stellt nicht lediglich die klarstellende Ergänzung
einer bereits vorhandenen Festsetzung dar, sondern sie hatte eine erstmalige Festsetzung
und damit eine inhaltliche Änderung des Plans zum Gegenstand. Ob auch die weiteren
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Auflagen der Landesbaubehörde Ruhr eine inhaltliche Änderung oder eine rein
redaktionelle Änderung des Plans zum Gegenstand hatten, kann damit dahinstehen.
Der nach alledem zunächst den Ausgangsbebauungsplan Nr. 36 betreffende Mangel eines
fehlenden Beitrittsbeschlusses ist als sogenannter Ewigkeitsmangel auch im Sinne des §
214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB beachtlich.
Dieser zunächst nur den Ursprungsbebauungsplan Nr. 36 betreffende Wirksamkeitsmangel
setzt sich bezogen auf die Wirksamkeit des derzeit aktuellen Bebauungsplans Nr. 36 in der
Fassung der 3. Änderung sowie der 1. Ergänzung fort und hat auch deren Unwirksamkeit
zur Folge. Denn die im Anschluss an den Erlass des Ausgangsbebauungsplan Nr. 36 in
Kraft getretenen Änderungen 1. bis 3. stellen ebenso wie die 1. Ergänzung des
Bebauungsplans Nr. 36 gegenüber der früher erlassenen Urfassung keine selbständigen
Bebauungspläne, sondern lediglich unselbständige Planänderungen dar, mit der Folge,
dass noch beachtliche Mängel der Wirksamkeit der Urfassung auf die Wirksamkeit der
Planänderungen durchschlagen.
Ob ein Bebauungsplan, der Festsetzungen eines früher erlassenen Bebauungsplans
ändert, ein von dem zu ändernden Plan unabhängiger Bebauungsplan ist und er als das
später erlassene gemeindliche Satzungsrecht nach dem gewohnheitsrechtlich anerkannten
Rechtssatz, dass die spätere Norm die frühere verdrängt, für seinen Geltungsbereich die
Festsetzungen der Urfassung auch ohne deren ausdrückliche Aufhebung überlagert und
damit diese nicht wirksam sein lässt, sofern und solange er Bestand hat und dessen
Wirksamkeit von einer etwaigen Ungültigkeit des ursprünglichen Bebauungsplans nicht
beeinflusst wird,
vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 -4 C 3.90-, BVerwGE 85, 289 (293): OVG NRW,
Urteil vom 25. April 1997 -7a D 3/95.NE-.
hängt weniger vom Umfang des durchlaufenen Verfahrens ab, als vielmehr davon, ob und
inwieweit der Änderungsbebauungsplan vom Inhalt seiner Festsetzungen her gegenüber
dem alten Plan verselbständigt ist,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 -4 NB 22.92-, Buchholz, Sammel- und
Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG 310 § 47 VwGO Nr. 70; OVG NRW,
Urteil vom 25. April 1997 -7a D 3/95.NE-.
Werden etwa sämtliche Festsetzungen des Ursprungsplans im Zuge der ​Änderung" durch
neue Festsetzungen ersetzt oder aber jedenfalls erneut in den planerischen
Abwägungsprozess einbezogen, so ist letztlich ein eigenständiger Plan entstanden, bei
dem ein ​Fortwirken" alter Fehler des Ursprungsplans nicht mehr sachgerecht erschiene.
Werden demgegenüber unter dem Fortbestehen der Ursprungsplanung im übrigen nur
einzelne Festsetzungen geändert, so bedeutet dies, dass nicht bezüglich der Gesamtheit
der Planung nochmals inhaltlich in den Abwägungsprozess eingetreten zu werden braucht.
Dann kann die nunmehr geltende planungsrechtliche Ordnung im Bebauungsplangebiet
regelmäßig nur als Einheit der alten und der geänderten Planung angesehen werden,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992, a.a.O.
Keine Verselbständigung liegt dann vor, wenn die Festsetzungen des Änderungsplans
dergestalt mit den Festsetzungen des Ursprungsplans inhaltlich verwoben sind, dass sie
ohne deren Fortbestand nicht selbständig Grundlage der städtebaulichen Entwicklung und
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Ordnung sein können, dies vielmehr nur durch die Einheit der alten und der geänderten
Planung bewirkt werden könnte.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellen die 1. und 2. Änderung des Bebauungsplans Nr.
36 keine gegenüber der Urfassung des Bebauungsplans Nr. 36 selbständigen
Bebauungspläne dar, denn sie betreffen lediglich einen geringen und klar umgrenzten
Teilbereich des Bebauungsplangebietes.
Auch bei der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 handelt es sich um eine
unselbständige Planänderung, mit der Folge, dass der Mangel der Wirksamkeit der
Urfassung auch auf diese Änderung durchschlägt. Die mit der textlichen Festsetzung F1
vorgenommene Umstellung von der BauNVO 1962 auf die BauNVO 1977 vermag für sich
betrachtet keinen verselbständigten Bebauungsplan zu begründen,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 -7a D 92/99.NE- .
Aber auch unter Berücksichtigung der textlichen Festsetzung F2, nach der die gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977 allgemein zulässigen Einzelhandelbetriebe nur
ausnahmsweise zulässig sein sollen, ist mit der 3. Änderung kein eigenständiger Plan
entstanden. Die Änderung hat sich gegenüber den in dem Ausgangsbebauungsplan
getroffenen Festsetzungen nicht derart verselbständigt, dass sie auch ohne den
Fortbestand des Ursprungsplans aus sich heraus Grundlage der städtebaulichen
Entwicklung und Ordnung im Änderungsgebiet sein kann, sie ist vielmehr mit dem
Ursprungsplan inhaltlich derart verwoben, dass eine städtebauliche Entwicklung und
Ordnung nur durch ihre Einheit mit der Urfassung bewirkt werden kann,
vgl. so auch das OVG NRW im Falle einer Planänderung vergleichbaren bzw.
weiterreichenden Inhalts: OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002, a.a.O.
Darüber hinaus bestehen keine Anhaltpunkte dafür, dass der Rat der Stadt D. -S. im
Zusammenhang mit dem Beschluss der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 inhaltlich
nochmals in den Abwägungsprozess bezüglich der Gesamtheit des Planes eingetreten ist.
Insbesondere ergibt sich ein derartiger Abwägungsprozess nicht aus der Begründung zur
3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36. Dieser lässt sich vielmehr entnehmen, dass sich
das Ziel der 3. Änderung im wesentlichen darauf beschränkte, eine mögliche Ansiedlung
zentrenschädlicher Betriebe im betroffenen Gebiet zu unterbinden, während ​die
bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplans unberührt" bleiben sollten. Eine
derartige Beschränkung des Gegenstandes des Änderungsverfahrens ergibt sich auch aus
der Begründung der Sitzungsvorlage betreffend den 3. Änderungsbeschluss des
Bebauungsplans Nr. 36.
Schließlich handelt es sich auch bei der 1. Ergänzung gegenüber der Urfassung des
Bebauungsplans Nr. 36 nicht um einen selbständigen Plan. Auch im Zusammenhang mit
der 1. Ergänzung hat der Rat der Stadt D. -S. nicht sämtliche bestehende Festsetzungen
erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen. Mit der 1. Ergänzung wurde
lediglich der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 36 - und zwar unter
bloßer Übernahme des den Ausgangsbebauungsplan tragenden Plankonzepts - in
nordwestliche Richtung ausgeweitet. Dies ergibt sich zum einen aus der Begründung zur 1.
Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 36, laut der die Erweiterung des Planbereichs im
wesentlichen der Ergänzung der bereits im Bebauungsplan Nr. 36 getroffenen
Festsetzungen diente. Zum anderen legt bereits die verhältnismäßig geringe Größe des
von der 1. Ergänzung umfassten Planbereichs nahe, dass es sich bei den aneinander
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grenzenden Bereichen der 1. Ergänzung sowie des Ausgangsbebauungsplans um ein
städtebaulich und funktional aufeinander bezogenes Gebiet handelt, für welches sich die
Gestaltung in einem einheitlichen Plankonzept - unter bloßer Übernahme wesentlicher
Festsetzungen des Ausgangsbebauungsplans - nahezu aufdrängte.
c) Sind nach alledem der Ursprungsbebauungsplan Nr. 36 der Stadt D. -S. , seine 1. bis 3.
Änderung sowie seine 1. Ergänzung unwirksam, richtet sich die bauplanungsrechtliche
Beurteilung des streitigen Vorhabens nicht nach § 34 BauGB, sondern nach § 35 BauGB.
Denn die zur Bebauung vorgesehene Grundstücksfläche liegt nicht innerhalb eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern im Außenbereich der Stadt D. -S. .
Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB reicht soweit, wie die
aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der
Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene
Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört,
vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 - BRS 54 Nr. 65.
Unter den Begriff der Bebauung in diesem Sinne fällt aber nicht jede bauliche Anlage im
Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB. Erforderlich ist vielmehr eine Bebauung, die
maßstabsbildend ist. Maßstabsbildend sind ausschließlich bauliche Anlagen, die optisch
wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet
als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter mitzuprägen. Hierzu
zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen
sollen,
vgl BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2000 - 4 B 39/00-, BRS 63 Nr. 101; BVerwG, Urteil
vom 14. September 1992, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 6. März 1992 -4 B 35/92-, BRS
54 Nr. 64.
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien stellt der sich unter anderem auf dem
Vorhabengrundstück befindliche Stellplatz für ungenutzte Container und
Baustoffsilobehälter keine bauliche Anlage dar, die maßstabsbildende Kraft besitzt und
selbst geeignet ist, einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln. Dies gilt um so mehr
vor dem Hintergrund, dass sich das Vorhabengrundstück in einer Ortsrandlage befindet,
denn es grenzt in westlicher Richtung an den Landwehrbach, der sich seinerseits an eine
sehr große im wesentlichen unbebaute Fläche anschließt. Eine solche Lage am Ortsrand
kann regelmäßig nicht den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) des
Ortsteils vermitteln.
Das bedeutet allerdings nicht, dass die streitgegenständliche Grundstücksfläche von
vornherein nicht an einem Bebauungszusammenhang teilnehmen kann. Zu einem im
Zusammenhang bebauten Ortsteil können nämlich auch Grundstücke gehören, auf denen
sich ausschließlich bauliche Anlagen ohne maßstabsbildende Kraft befinden. Denn selbst
unbebaute Flächen im Sinne von § 29 Satz 1 BauGB können einem
Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, wenn sie den optischen Eindruck der
Geschlossenheit nicht unterbrechen,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 -4 B 26/01-, BauR 2002, 227.
Dies ist sogar dann nicht ausgeschlossen, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um
eine Grundstückslage am Ortsrand handelt,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992, a.a.O.
Eine zusammenhängende Bebauung setzt nämlich keine ununterbrochene
Aufeinanderfolge von Baulichkeiten voraus. Unbebaute Flächen bzw. Flächen ohne
maßstabsbildende Bebauung, können am Bebauungszusammenhang teilhaben, sofern
durch sie der Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit nicht verloren geht,
vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 6. März
1992, a.a.O.
Ob eine Zusammengehörigkeit vorliegt, lässt sich nicht nach geographisch-
mathematischen Maßstäben beurteilen, sondern ist aufgrund einer umfassenden Wertung
und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Bei
dieser Wertung und Bewertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen
Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer
sachgerechten Entscheidung führen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 06. Dezember 1967 - IV C 94.66 - BRS 18 Nr. 57; Urteil vom 22.
Juni 1990 - 4 C 6.87 - BRS 50 Nr. 84.
Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen
Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie darüber
hinaus auch andere topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse,
Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und ähnliches). Zu
berücksichtigen sind nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge
wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen
Geländeverhältnisse, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1997 - 4 B 238.96 -, Buchholz,
Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 406.11, § 34 BauGB Nr.
186.
Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbaren Umstände kann dazu führen, dass der
Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht - wie dies der Regel entspricht - am letzten
Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bzw.
Grundstücke ohne maßstabsbildende Bebauung bis zu einer sich aus der örtlichen
Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind,
vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 -, BRS 25 Nr. 36 und vom 12.
Dezember 1990 - 4 C 40.87 - , BRS 50 Nr. 72; OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 1997 - 7 A
2233/96 -.
In Anwendung dieser Grundsätze liegt das Vorhabengrundstück nach dem Eindruck von
der Örtlichkeit, den die Berichterstatterin im Ortstermin gewonnen und den übrigen
Mitgliedern der Kammer vermittelt hat und der durch die vorliegenden Luft- und Lichtbilder
und das Kartenmaterial bestätigt wird, nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs.
Entsprechend dem Regelfall, dass der Bebauungszusammenhang am letzten Baukörper
endet, endet der Bebauungszusammenhang hier aus östlicher Richtung gesehen hinter
dem Gebäudekomplex, der sich ca. 200 m östlich des Landwehrbachs befindet und aus
südlicher Richtung gesehen hinter dem Gebäude des Gartencenters.
Örtliche Besonderheiten, die es ausnahmsweise rechtfertigen, dem
Bebauungszusammenhang noch bis zu einer natürlichen Grenze ein oder mehrere
Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind bzw. keine maßstabsbildende Bebauung im
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Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB aufweisen, sind nach der Kartenlage, den Feststellungen der
Berichterstatterin im Ortstermin, die diese der Kammer vermittelt hat, und nach den
vorliegenden Fotos nicht gegeben. Als einzig bestehende örtliche Besonderheiten sind
vorliegend - wie sich besonders deutlich dem Luftbild (Beiakte Heft 14) entnehmen lässt -
der östlich des Vorhabengrundstücks liegende Landwehrbach sowie die nördlich des
Vorhabengrundstücks befindliche Trasse der Emschertalbahn in Betracht zu ziehen, die
das Vorhabengrundstück als örtlich in Erscheinung tretende Einschnitte nach zwei Seiten
abgrenzen. Diese örtlichen Besonderheiten rechtfertigen aber nicht, den
Bebauungszusammenhang über die genannten letzten maßstabsbildenden Baukörper
hinaus auf die Antragsfläche zu erstrecken. Einer Einbeziehung dieses Flächenbereichs in
den Bebauungszusammenhang steht die vorhandene Umgebungsstruktur sowie der vor
Ort gewonnene tatsächliche Eindruck des Gerichts entgegen. Danach erscheint die als
Lagerfläche für Container und Baustoffsilos genehmigte Fläche, innerhalb der sich auch
das Vorhabengrundstück befindet, gemeinsam mit der sich südlich anschließenden, zum
Gartencenter gehörenden Stellplatzanlage, als eine sehr große Fläche - mit einer
Ausdehnung von ca. 200 Metern in der Länge bei einer Tiefe von ca. 125 Metern -, auf der
sich jedenfalls keine maßstabsbildende Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB
befindet. Letzteres wurde bzgl. des Container- und Siloabstellplatzes bereits ausgeführt
und gilt ebenso für die zum Gartencenter gehörenden Stellplätze. Nach dem in der
Örtlichkeit gewonnenen optischen Einruck wirkt sich die vorhandene
Umgebungsbebauung auf diese Fläche wegen deren Größe nicht prägend aus. Einer sich
auf das Vorhabengrundstück auswirkenden lenkenden Wirkung der Umgebungsbebauung
steht vielmehr entgegen, dass die vorgenannte ca. 25.000 m² große Fläche einer
eigenständigen baulichen Entwicklung zugänglich ist.
Das nach alledem nach § 35 BauGB zu beurteilende, nicht privilegierte Vorhaben der
Klägerin ist unzulässig, weil es als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB
den öffentlichen Belang des Erfordernisses einer förmlichen Planung beeinträchtigt. Denn
das in Rede stehende Vorhaben kann mit Rücksicht auf seinen Umfang, seine Bedeutung
und insbesondere seine Auswirkungen auf die Umgebung ohne eine verbindliche
Bauleitplanung nicht durchgeführt werden.
Die Zulassung eines Aussenbereichsvorhabens kann nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts am Belang des Planungserfordernisses scheitern, der zu
den in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ausdrücklich benannten öffentlichen Belangen zählt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1976 -VII C 69/74-, BRS 30 Nr. 34; BVerwG, Urteil
vom 1. August 2002 -4 C 5.01-, DVBl 2003, 62; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli
1982 -7 B 1009/82-.
Ob eine Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage im Sinne
des § 29 Abs. 1 BauGB ohne eine verbindliche Bauleitplanung öffentliche Belange
beeinträchtigt, hängt im wesentlichen vom Umfang des Vorhabens ab. Wann dieser
Umfang erreicht ist, bestimmt sich danach, wann ein spezifisches, nur durch eine
abwägende Planung zu befriedigendes Koordinierungsbedürfnis für die vom Vorhaben
betroffenen öffentlichen und privaten Interessen besteht. Lässt sich die Koordination der
Belange sachgerecht letztlich nur im Wege einer Abwägung sicherstellen, so ist dies ein
hinreichendes Anzeichen für bodenrechtlich relevante Auswirkungen, die geeignet sind,
ein Planungsbedürfnis auszulösen,
BVerwG, Urteil vom 1. August 2002, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 1982 -7 B
1009/82-.
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Das Vorhaben der Klägerin hat einen Umfang, der ein Planungserfordernis auslöst. Von
dem geplanten Elektro-Fachmarkt gehen Auswirkungen sowohl für das Gebiet der Stadt D.
-S. selbst als auch für das Gebiet benachbarter Gemeinden aus, die eine Koordinierung der
von ihm potentiell betroffenen Interessen nicht mehr nur unter Maßstäben zulassen, wie sie
typischerweise für ein Gebäude angelegt werden, sondern die eine spezifische planerische
Abwägung erfordern.
Die das Gebiet der Stadt D. -S. betreffenden Auswirkungen ergeben sich bereits daraus,
dass es sich bei dem streitigen Vorhaben mit seiner geplanten Verkaufsfläche von 3804,92
m² - und damit einer Geschossfläche von weit über 1.200 m² - um einen großflächigen
Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO handelt, der sich auf
die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann. Die
Zulassung eines solchen Betriebes ohne spezielle Planung läuft grundsätzlich auf eine
Beeinträchtigung öffentlicher Belange hinaus,
vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002, a.a.O.; OVG Koblenz, Urteil vom 25. April 2001 -8
A 11441/00.
Zwar trifft § 11 Abs. 3 BauNVO zu der Frage, ob Vorhaben, die die tatbestandlichen
Merkmale dieser Vorschrift aufweisen, im Außenbereich zugelassen werden können,
ausdrücklich keine Aussage. Vorgenannte Norm regelt jedoch, dass großflächige
Handelsbetriebe, die die tatbestandlichen Anforderungen des § 11 Abs. 3 BauNVO
erfüllen, außer in Kerngebieten nur in eigens festgesetzten Sondergebieten, nicht aber in
sonstigen Baugebieten zulässig sind. Dem ist im Rahmen eines Erst-Recht-Schlusses die
Wertung zu entnehmen, dass der Außenbereich als geeigneter Standort für diese
Handelsbetriebe ausscheidet, wenn letztere - hier ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb -
wegen der mit ihnen verbundenen nachteiligen Wirkungen ohne spezielle Planung nicht
einmal in den Gebieten verwirklicht werden dürfen, für die sie an sich nach der
Gebietstypologie der BauNVO bestimmt sind,
vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002, a.a.O.
Auch mit Blick auf die Gebiete der benachbarten Gemeinden gehen von dem Vorhaben der
Klägerin derart gewichtige Auswirkungen aus, dass ein Bedürfnis nach planerischer
Bewältigung gegeben ist. Bei dem hier streitgegenständlichen Elektro- Fachmarkt handelt
es sich um ein Vorhaben, das im Fall einer Bebauungsplanung nur nach Abstimmung mit
den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BauBG als zulässig festgesetzt werden
könnte. Dieses interkommunale Abstimmungserfordernis darf nicht dadurch unterlaufen
werden, dass eine förmliche Planung unterbleibt. Der Abstimmungsbedarf im Sinne des § 2
Abs. 2 Satz 1 BauGB ergibt sich vorliegend wiederum bereits daraus, dass es sich bei dem
Vorhaben der Klägerin um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO handelt, der allein von seinem Zuschnitt her nicht darauf
ausgerichtet ist, den örtlichen Bedarf zu decken. Insoweit bedarf es nicht eigens der
Feststellung, welche nachteiligen Auswirkungen der Handelsbetrieb im Einzelnen auf eine
Nachbargemeinde hat. Vielmehr ist § 11 Abs. 3 BauNVO Ausdruck der Erkenntnis, dass
großflächige Einzelhandelsbetriebe unter den dort genannten Voraussetzungen
regelmäßig geeignet sind, Nachbargemeinden in so gewichtiger Weise zu beeinträchtigen,
dass sie ohne eine förmliche Planung, die dem Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 Satz 1
BauGB gerecht wird, nicht zugelassen werden dürfen. Der Gesetzgeber geht also davon
aus, dass sich die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen bei
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großflächigen Einzelhandelsbetrieben - unabhängig von einer Einzelfallprüfung - generell
nicht ausschließen lassen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002, a.a.O.
Ist der öffentliche Belang des Planerfordernisses beeinträchtigt, hat dies zwingend zur
Folge, dass das Bauvorhaben der Klägerin im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB
planungsrechtlich unzulässig ist.
2. Das Hilfsbegehren der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg. Der
Fortsetzungsfestellungsantrag ist - sofern er überhaupt zulässig ist, denn das seitens der
Klägerin vorgetragene erledigende Ereignis in Gestalt der am 20. Juli 2004 in Kraft
getretenen neuen Fassung des § 34 Abs. 3 BauBG betrifft lediglich im unbeplanten
Innenbereich befindliche Vorhaben - jedenfalls unbegründet. Der Beklagte war bis zum 19.
Juli 2004 nicht verpflichtet, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 26. Juli 1999 positiv zu
bescheiden, weil ihrem Vorhaben Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegengestanden
haben (§§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Auch vor dem 20. Juli 2004 handelte
es sich bei dem Elektro-Fachmarkt um ein Außenbereichsvorhaben, dem als sonstiges
Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB der öffentliche Belang des Planerfordernisses
entgegenstand. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der
Billigkeit, dem Beigeladenen entstandene Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären,
weil dieser keinen Antrag gestellt und damit kein eigenes Kostenrisiko übernommen hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO für eine Zulassung der Berufung
durch die erkennende Kammer liegen nicht vor.