Urteil des VG Gelsenkirchen vom 11.11.2010

VG Gelsenkirchen (aufschiebende wirkung, interesse, wirkung, antrag, verwaltungsgericht, interessenabwägung, vollziehung, begründung, falle, bundesverfassungsgericht)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1107/10
Datum:
11.11.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 1107/10
Schlagworte:
Feststellungsbescheid, Krankenhaus, Anfechtung
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des
Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag der Antragstellerin,
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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 15. Januar 2010 gegen den der
Beigeladenen erteilten Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 10. Dezember
2009, soweit darin für das F. L. I. 40 Betten für das Teilgebiet "Viszeralchirurgie"
enthalten sind, anzuordnen,
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ist zulässig, da auch die Antragstellerin eine entsprechende Planaufnahme im
Klageverfahren 7 K 2839/10 erstreiten will
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vgl. insofern Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -
(juris) -,
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aber unbegründet.
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Legt ein Dritter - hier die Antragstellerin - Widerspruch gegen den an einen anderen
gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein - hier Feststellungsbescheid
der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2009 zu Gunsten der Beigeladenen - und hat
dieser - wie vorliegend gemäß § 16 Abs. 3 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) - keine aufschiebende Wirkung, so kann
das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs.
5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anordnen.
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In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht
unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheides zu
überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung
das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung
überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse der widersprechenden
Konkurrentin an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und das öffentliche Interesse
sowie das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung des erteilten
Feststellungsbescheides andererseits. Dabei ist die Interessenabwägung zunächst
auch an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens auszurichten, um den
Kriterien des Bundesverfassungsgerichts
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Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 - (juris)
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zu entsprechen. Daraus folgt aber nicht zwangsläufig, dass die Interessenabwägung in
einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren bei der Konkurrenzsituation zweier (oder
mehrerer) Krankenhäuser in jedem Falle zur Vermeidung irreparabler Veränderungen
des bestehenden Zustandes zu Gunsten des widersprechenden Konkurrenten
ausgehen müsste. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht zur Begründung der
Zulässigkeit eines Drittwiderspruchs (auch) im Krankenhausrecht wesentlich auf die
Vermeidung von irreparablen Zuständen abgestellt hat, so ist daraus lediglich
abzulesen, dass die Einbeziehung der unterschiedlichen Interessenlagen bereits im
Widerspruchsverfahren des Konkurrenten und auch in einem etwaigen vorläufigen
Rechtsschutzverfahren zu erfolgen hat.
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Unter Berücksichtigung dieser Kriterien geht die Interessenabwägung vorliegend zu
Lasten der Antragstellerin aus. Dabei ist zunächst beachtlich, dass der Gesetzgeber
gerade im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im
öffentlichen Interesse einer schnelleren Umsetzung der für die Versorgung der
Bevölkerung notwendigen Krankenhausleistungen mit der Schaffung des § 16 Abs. 3
KHGG NRW von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die aufschiebende Wirkung
von Rechtsmitteln konkurrierender Krankenhäuser entfallen zu lassen.
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So: Amtliche Begründung zu § 16 Abs. 3 KHGG NRW, Landtagsdrucksache 14/3958,
Seite 47 (§ 14 Abs. 3 des Entwurfs)
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Weiter ist erheblich, dass das mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid
ausgewiesene Teilgebiet "Viszeralchirurgie" im Vorgriff bzw. in Ausnutzung des (sofort
vollziehbaren) Bescheides bereits im Oktober 2009 eingerichtet worden ist und bei
Eingang des vorliegenden Antrages im September 2010 schon fast ein Jahr existierte.
Eine - vorläufige - Rückgängigmachung wäre auch im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nicht verhältnismäßig. Sie käme nach Auffassung der
Kammer nur dann in Betracht, wenn der angefochtene Feststellungsbescheid
offensichtlich rechtswidrig wäre. Dies kann aber im vorliegenden summarischen
Verfahren nicht festgestellt werden, da die von der Antragsgegnerin (und dem
Ministerium sowie den Verbänden der Kostenträger) vertretene Auffassung, das L. der
Beigeladenen sei zu Recht wegen der höheren Fallzahlen ausgewählt worden,
jedenfalls möglich erscheint. Es muss in diesem Falle dem Hauptsacheverfahren
vorbehalten bleiben zu klären, ob die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin
rechtmäßig war oder - wie die Antragstellerin vorträgt - ihrem L. unter Beachtung der
Auswahlkriterien "Bedarfsgerechtigkeit", "Leistungsfähigkeit" und "Wirtschaftlichkeit" der
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Vorzug hätte gegeben werden müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die
Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat,
sind auch ihre außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes und entspricht der neueren Streitwertpraxis des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Eilverfahren eines
Konkurrenten, vgl. Beschluss vom 17. Dezember 2009 - 13 A 3109/08 - (juris).
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