Urteil des VG Gelsenkirchen vom 21.10.2009

VG Gelsenkirchen (innere medizin, begründung, geriatrie, erforderlichkeit, höhe, förderung, krankenhaus, pauschale, verwaltungsgericht, chirurgie)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 3294/07
Datum:
21.10.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 3294/07
Tenor:
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 21.
Mai 2007, soweit darin weitergehende Ausgleichsleistungen abgelehnt
worden sind, und ihres Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2007
verpflichtet, der Klägerin antragsgemäß weitere Ausgleichsleistungen in
Höhe von 335.210 EUR zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in
Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Mit Schreiben vom 29. Mai 2006 beantragte die Klägerin Ausgleichsleistungen gemäß §
30 KHG NRW für den Wegfall von 36 Planbetten à 4.345 EUR. Es würden in ihrem
Krankenhaus eine Hauptfachabteilung Chirurgie sowie zwei Belegabteilungen für
Frauenheilkunde und Urologie aufgegeben und eine Hauptfachabteilung Geriatrie in
Betrieb genommen. Es sei mit Abfindungszahlungen in Höhe von mindestens 1.581.000
EUR zu rechnen.
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Mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 nahm sie diesen Antrag zurück und beantragte
nunmehr Ausgleichsleistungen gemäß § 30 Abs. 1 und 2 KHG NRW in Höhe von
535.080 EUR. Es würden insgesamt 91 Betten entfallen: Chirurgie 80, Frauenheilkunde
8, Urologie 3. Mit E-Mail vom 30. März 2007 teilte sie außerdem mit, dass mit den
Krankenkassen im Rahmen der Budget-Verhandlungen für 2006 ein Ausgleich für
Schließungskosten von 250.000 EUR vereinbart worden sei; mehr hätten die Kassen
abgelehnt.
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Im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 2. November 2005 zum 1. Oktober 2005
hieß es hinsichtlich der Gebiete und Betten:
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Betten-Ist am 01.10.05 Betten-Soll
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Chirurgie 80 0
6
Frauenheilkunde 8 (B) 0
7
Innere Medizin 70 80
8
Geriatrie 0 35
9
Urologie 3 (B) 0
10
Zwischensumme stationäre Betten 161 115
11
Tagesklinik Geriatrie 0 10
12
Betten insgesamt 161 125
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Im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 12. Januar 2007 zum 1. Januar 2007 heißt
es hinsichtlich der Gebiete und Betten:
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Betten-Ist am 01.01.07 Betten-Soll
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Innere Medizin 80 80
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Geriatrie 35 35
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Zwischensumme stationäre Betten 115 115
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Tagesklinik Geriatrie 0 10
19
Betten insgesamt 115 125
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Von der Beklagten um Zustimmung gebeten, teilte das Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales (Ministerium) mit Erlass vom 26. April 2007 mit, dass bei
einem Vergleich mit der früheren Bettenzahl von 161 bei jetzt 115 nur 46 Planbetten auf
Dauer entfielen. Dabei sollten die 10 Planbetten für die künftige Tagesklinik Geriatrie
unberücksichtigt bleiben. Davon sei die Klägerin offenbar auch bei ihrem Antrag vom
29. Mai 2006 ausgegangen. Auf dieser Basis werde auch eine Neube- rechnung der
pauschalen Fördermittel nach § 25 KHG NRW erfolgen. Es werde davon ausgegangen,
dass trotz der Beteiligung der Kassen das Erfordernis einer Ausgleichsleistung bejaht
werde. Bei 46 Betten à 4.354 EUR errechne sich eine Ausgleichsleistung von 199.870
EUR. Entsprechend bewilligte die Beklagte mit dem hier streitigen Bescheid vom 21.
Mai 2007 nur eine Ausgleichsleistung von 199.870 EUR.
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Gegen die Ablehnung einer höheren Ausgleichsleistung legte die Klägerin mit
Schreiben vom 18. Juni 2007 Widerspruch ein, den sie mit Schriftsatz vom 29. Juni 2007
weiter begründete: Bei den Ausgleichsleistungen gemäß § 30 Abs. 2 Sätze 1 und 2
KHG NRW entspreche dem Gesetz nur eine Auslegung, dass es ausschließlich auf die
Zahl der reduzierten Betten ankommen könne. Planerische Entscheidungen, dass
daneben andere Planbetten in den Krankenhausplan aufgenommen werden sollten,
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seien dagegen unerheblich. Die Mittel dienten dazu, die Umstellung auf andere
Aufgaben zu erleichtern und als Anreiz, an Veränderungen mitzuwirken, die
krankenhausplanerisch für erforderlich gehalten werden. Dieser Anreiz würde
genommen oder stark abgeschwächt, wenn neue Betten gegengerechnet würden.
Unabhängig davon habe die Neuausweisung von 35 Betten Geriatrie und 10
zusätzlicher Betten für die Innere Medizin auch keinen wirtschaftlichen Vorteil gebracht,
der die wirtschaftlichen Nachteile der Schließungen kompensiert hätte. Auch würden
Ungleichheiten zwischen Krankenhäusern entstehen, die zunächst nur abbauten und
bei denen zusätzliche Betten erst später bewilligt würden; dies sei sachlich
ungerechtfertigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2007 wies die Beklagte den Widerspruch
zurück. Zwar sei der Einwand, bei der Gegenrechnung neuer Betten nehme der Anreiz
zum Abbau überflüssiger Betten ab, zutreffend. Es sei aber nicht zu verkennen, dass
trotz der pauschalierten Abgeltung des § 30 Abs. 2 KHG NRW immer der Tatbestand
der Erforderlichkeit gemäß Abs. 1 gegeben sein müsse. Auch die amtliche Begründung
sehe vor, dass mögliche Ausgleichsleistungen unter gesamtwirtschaftlichen
Gesichtspunkten zu begrenzen seien. Deshalb sei bei der Gewährung von
Ausgleichsleistungen auf die gesamte Struktur einschließlich der Betten abzustellen.
Etwas anderes gebe auch der Wortlaut des § 30 Abs. 2 KHG NRW nicht her. Letztlich
könne dem Einwand der Ungleichbehandlung nicht gefolgt werden. Zwar würden
Krankenhäuser, die zunächst nur Betten abbauten, eine höhere Ausgleichsleistung
erhalten; mit der nächsten Erhöhung - und sei es nur um ein Bett - würde jedoch die
jährliche pauschale Förderung angepasst, was in der Regel zu einer massiven Kürzung
führe.
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Daraufhin hat die Klägerin am 12. November 2007 die vorliegende Klage erhoben.
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Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchs-
verfahren, dass eine Gegenrechnung von neuen Betten bei Bewilligung der
Ausgleichsleistungen nicht zulässig sei und zu ungleichen Verhältnissen führe. Darüber
hinaus sei die pauschale Förderung nach § 25 KHG NRW für ganz andere Sachverhalte
gedacht. Die gegenläufigen Zwecke der beiden Instrumente - die Förderung von
Investitionen durch die pauschale Förderung und Ausgleichsleistungen zur
Erleichterung von Schließung und Umstellung - dürften nicht vermengt werden. Im
Übrigen seien die Berechnungen nach beiden Vorschriften zu unterschiedlich, um
verglichen werden zu können.
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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 21. Mai 2007, soweit
darin weitere Ausgleichsleistungen abgelehnt worden sind, und ihres
Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2007 zu verpflichten, ihr antragsgemäß
weitere Ausgleichsleistungen in Höhe von 335.210 EUR zu bewilligen.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen,
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und wiederholt zur Begründung den Inhalt der streitigen Bescheide.
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Die Parteien haben schriftsätzlich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den
Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Beiakte
Hefte 1).
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Entscheidungsgründe:
32
Da die Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, kann im schriftlichen
Verfahren entschieden werden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Die zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO ist begründet. Die Klägerin hat
einen Anspruch auf die hier beantragten weiteren Ausgleichsleistungen, so dass sie
durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO).
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Rechtsgrundlage der beantragten pauschalen Ausgleichsleistungen ist § 30 Abs. 1 und
2 KHG NRW. Dass dessen Voraussetzungen vorliegend im Grundsatz erfüllt sind, ist
zwischen den Parteien nicht streitig; insoweit sind Ausgleichsleistungen auch teilweise
bewilligt worden.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten sind pauschale Ausgleichsleistungen aber
auch im Umfang der betroffenen entfallenden Abteilungen mit allen ihren deshalb
ebenfalls auf Dauer ausscheidenden Betten gemäß Absatz 2 des § 30 KHG NRW zu
berechnen, ohne dass eine Gegenrechnung mit neuen Betten anderer Abteilungen
erfolgen darf.
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Zunächst bietet der Wortlaut von Absatz 1, dass Ausgleichsleistungen "erforderlich" sein
müssen, keine Anhaltspunkte dafür, dass abzubauende Betten - ohne Einzelfallprüfung
der Erforderlichkeit - schematisch mit planerisch neu ausgewiesenen Betten anderer
schon vorhandener oder auch - wie vorliegend - neu einzurichtender Abteilungen bei
Anwendung des § 30 Abs. 2 KHG NRW verrechnet werden könnten oder gar müssten.
Eine solche abstrakte, die Ausgleichszahlungen schon vom Grundsatz her begrenzende
Regelung hätte vom Gesetzgeber getroffen werden müssen, wie es z.B. in § 29 Abs. 3
KHG NRW beim Ausgleichsanspruch für Eigenmittel erfolgt ist. Die Erforderlichkeit von
Ausgleichszahlungen i.S. dieser Vorschrift ist vielmehr ausschließlich nach den zu
schließenden Abteilungen zu beurteilen.
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Eine Auslegung der Vorschrift unter Einbeziehung ihrer Entstehungsgeschichte ergibt
kein anderes Ergebnis. § 30 des Gesetzentwurfes der Landesregierung
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Landtagsdrucksache 12/3073 vom 18. Mai 1998
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entspricht in seinem Absatz 1 dem entsprechenden § 28 Abs. 1 des bis dahin geltenden
Krankenhausgesetzes aus 1987, bei dem zur Beurteilung der "Erforderlichkeit" von
Ausgleichsleistungen eine aufwendige Einzelfallprüfung notwendig war. Im neuen
Absatz 2 des Entwurfs war geregelt, dass die Krankenhausträger mit den
Pflegesatzparteien unter Einbeziehung der zuständigen Behörden über die
budgetrechtliche Umsetzung der Schließung zu verhandeln haben.
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Soweit in der Einzelnormbegründung zu § 30 Abs. 1 Regelungsmöglichkeiten
hinsichtlich eines Patientenarchivs thematisiert werden, muss es sich dabei um ein
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Redaktionsversehen oder eine Begründung zu einem letztlich nicht im Gesetzentwurf
berücksichtigten "Absatz 1" handeln, da Absatz 1 des Entwurf hinsichtlich eines
Patientenarchivs keinerlei Regelungen enthält.
Soweit es dann in der Begründung zu Absatz 2 des Entwurfs heißt,
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"Bei der Schließung von Abteilungen oder bei der Betriebseinstellung eines
Krankenhauses sind mögliche Ausgleichsleitungen unter gesamtwirtschaftlichen
Gesichtspunkten zu begrenzen. Daher sind die Krankenkassen als Pflegesatzparteien
in die Verhandlungen über Ausgleichszahlungen und den Schließungszeitpunkt sowie
weitere Abwicklungsfragen einzubeziehen. Wegen der Auswirkungen auf
Ausgleichsleistungen ist das Land bereits im Vorfeld zu beteiligen."
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ist zunächst fraglich, ob sich diese Begründung tatsächlich auf Absatz 2 des Entwurfs
oder - da die abgedruckte Begründung zu Absatz 1 offenbar nicht passt - auf Absatz 1
oder gar beide Absätze beziehen soll. Deutlich wird allerdings aus der sprachlichen
Verknüpfung von Satz 1 und Satz 2 durch das Wort "Daher", dass die Begrenzung
möglicher Ausgleichsleistungen "unter gesamtwirtschaftlichen Gesichtspunkten" durch
Einbeziehung von Krankenkassenleistungen erfolgen soll. Von daher liegt es nahe,
diese Begründung nur auf den Absatz 2 des Entwurfs (d.h. Absatz 4 der
Gesetzesfassung) und nicht auf Absatz 1 und den dortigen Begriff der Erforderlichkeit zu
beziehen. Auch inhaltlich dürfte ein solches Verständnis eher naheliegen, denn
gesamtwirtschaftliche Gesichtspunkte dürften nicht bei einem einzelnen Krankenhaus,
sondern eher bei der Gesamtheit der Leistungserbringer Krankenhaus, Krankenkassen
und Land verortet werden können.
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Allerdings ist dieser Entwurf nicht so Gesetz geworden, sondern in den Beratungen des
zuständigen Landtagsausschusses wesentlich verändert worden. So sollen
Ausgleichsleistungen nunmehr zum einen nicht mehr (nur) zur Vermeidung
unzumutbarer Härten, sondern schon zur Erleichterung der Schließung/Umstellung
eines Krankenhauses gewährt werden, was einen erheblich geringeren Maßstab an ihre
Erforderlichkeit stellt. Darüber hinaus werden diese Ausgleichsleistungen gemäß dem
neu geschaffenen Absatz 2 pauschaliert und mit - bei steigender Bettenzahl - jeweils
höheren Beträgen bemessen, wobei die Bettenzahl allein durch die Zahl der
ausscheidenden Betten bestimmt werden. Die Härtefallregelung des Gesetzentwurfes
und des früheren Absatzes 1 wird allerdings nicht gestrichen, sondern in einem Absatz 3
geregelt, falls der Krankenhausträger im Einzelfall höhere berücksichtigungsfähige
Kosten geltend machen will.
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so: Landtagsdrucksache 12/3525 vom 26.11.1998, Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses....
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Dementsprechend heißt es in der Rede der Abgeordneten E. bei der
Schlussabstimmung des Gesetzes in der Sitzung des Landtages am 16. Dezember
1998 auszugsweise:
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"Zusätzlich wollen wir auch bei der Aufgabe von Betten die Ansprüche auf
Ausgleichsleistungen pauschalieren. Die mühsamen Härtefallregelungen gelten dann
nur noch für Ausnahmefälle. Bisher waren sie die Regel und führten zu einem
erheblichen Verwaltungsaufwand, zum einen in den Krankenhäusern, zum anderen
aber auch bei den prüfenden Stellen. Wir streben Vereinfachungen im
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Verwaltungsablauf an. Dafür sehen wir bei diesem Gesetz eine Möglichkeit."
(Plenarprotokoll 12/105 vom 16. Dezember 1998 - S. 8692)
Aus alledem wird deutlich, dass mit der Neufassung des Krankenhausgesetzes gemäß
Absatz 2 des § 30 KHG NRW Ausgleichszahlungen ohne umfassende Prüfungen nach
pauschalen Sätzen im Umfang allein der Bettenzahlen der ausscheidenden
Abteilungen zu gewähren sind. Entsprechend wird auch die Änderung der Begründung
im parlamentarischen Verfahren im Kommentar zum Krankenhausgesetz von
Pant/Prütting (2. Auflage 2000) wie folgt zitiert:
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"Krankenhausträger haben grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen,
wenn sie im Einvernehmen mit der Planungsbehörde ganz oder teilweise aus dem
Krankenhausplan ausscheiden. Die Berechnungsgrundlagen ermöglichen eine
sachgerechte Festsetzung von Ausgleichszahlungen."
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Weiter wird dort hinzugefügt, dass im Anhörungsverfahren eine kalkulierbare
Finanzierung vorgeschlagen worden sei, die Änderung des Gesetzentwurfes diesem
Anliegen durch die Einführung des Absatzes 2 Rechnung getragen habe (§ 30, Rdnrn. 1
und 9) und diese Regelung lediglich an die Zahl der ausscheidenden Kapazitäten
anknüpfe (Rdnr. 11).
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Letztlich kommt hinzu, dass es - wie die Klägerin zutreffend vorträgt - in der Tat zu
sachlich nicht gerechtfertigten Unterschieden kommen würde, wenn neue Betten
zeitgleich mit Schließungen oder zeitversetzt beantragt bzw. bewilligt würden. Soweit
die Beklagte diesem Argument unter Hinweis auf Auswirkungen auf weitere
Fördermaßnahmen widerspricht, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die insoweit
angesprochenen pauschalen Fördermittel gemäß § 25 KHG NRW werden jährlich
gewährt und können schon deshalb mit den hier streitigen Ausgleichsleistungen nicht in
einen Topf geworfen werden, die nur einmalig gezahlt werden.
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Aus alledem folgt, dass vorliegend Ausgleichsleistungen für alle abzubauenden 91
Betten bewilligt werden müssen. Auf die weiteren von den Parteien erörterten Sach- und
Rechtsfragen kommt es deshalb nicht an. Unter Anwendung der Pauschalen gemäß §
30 Abs. 2 Satz 2 KHG NRW von 5.880 EUR pro Bett (da insgesamt 91 Betten entfallen,
ist die Spalte 4 maßgebend) errechnet sich ein Betrag von 535.080 EUR; da 199.870
EUR bereits bewilligt sind, ergibt sich ein Differenzbetrag von 335.210 EUR.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung.
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Auf Grund der Rechtsänderung durch § 24 des inzwischen geltenden Krankenhaus-
gestaltungsgesetzes NRW ist eine Zulassung der Berufung nicht ausgesprochen
worden.
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