Urteil des VG Gelsenkirchen vom 26.08.2010

VG Gelsenkirchen (bundesrepublik deutschland, anerkennung, kläger, eugh, mitgliedstaat, verwaltungsakt, richtlinie, verlegung des wohnsitzes, freizügigkeit der arbeitnehmer, entziehung)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 3898/09
Datum:
26.08.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 3898/09
Schlagworte:
Sperrvermerk; EU-Fahrerlaubnis; Sperrfrist; Neuerteilung der
Fahrerlaubnis; gegenseitige Anerkennung; Cannabiskonsum
Normen:
FeV § 28 Abs 4 s 2; FeV § 47 Abs 2; Richtlinie 91/439/EWG Art 8;
Richtlinie 2006/126/EG Art 22 Abs 4; Richtlinie 2006/126/EG Art 13 Abs
4
Leitsätze:
1. Nach Inkrafttreten der 3. EU-Führerscheinrichtlinie sprechen keine
überzeugenden Gründe dafür, die Versagung der Anerkennung
zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen des Weiteren von
einem zweifelsfrei aus Verlautbarungen des Ausstellerstaates
hervorgehenden Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis abhängig zu
machen.
2. Seit Inkrafttreten von Art. 11 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie ist die
Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins - jedenfalls nach dem (deutschen) Wortlaut der Richtlinie
- zwingend abzulehnen, wenn der Führerschein zuvor für das eigene
Hoheitsgebiet eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde.
3. Die Eintragung eines Sperrvermerks nach § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG
i.V.m. § 47 Abs. 2 FeV in den im EU-Ausland ausgestellten
Führerschein setzt im Anwendungsbereich der 3. EU-
Führerscheinrichtlinie keinen (konstitutiven) feststellenden
Verwaltungsakt voraus.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des
Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d:
1
Der Kläger war Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis der Klassen 1, 3, 4 und 5. Am 14.
Mai 2005 wurde sein Führerschein polizeilich sichergestellt. Mit Urteil des Amtsgerichts
N. vom 24. Januar 2006 wurde dem Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr
die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Kläger vor
Ablauf von noch sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Am 23. März
2007 beantragte er die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Das geforderte medizinisch-
psychologische Gutachten legte der Kläger nicht vor. Vielmehr nahm er seinen Antrag
am 10. September 2007 zurück.
2
Am 20. März 2009 erwarb der Kläger eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B.
Ausweislich der sich im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindenden Kopien des
polnischen Führerscheins ist auf der Vorderseite des Dokuments in Feld 8 als Wohnsitz
bzw. Wohnort des Klägers "69-100 SLUBICE 1 MAJA 18A m.3" eingetragen.
3
Aus der von der Beklagten eingeholten Melderegisterauskunft ergibt sich, dass der
Kläger am 21. Mai 2009 aus Polen nach C. verzogen ist.
4
Mit Bescheid vom 17. August 2009 forderte die Beklagte den Kläger auf, seinen
Führerschein des Staates Polen bis zum 2. September 2009 zur Eintragung der
Ungültigkeit auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei ihr vorzulegen. Ferner
drohte sie dem Kläger für den Fall der nicht termingerechten Abgabe des Führerscheins
ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro an. Zur Begründung führte sie aus: Nach § 28
Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr -
FeV - sei die polnische Fahrerlaubnis des Klägers in Deutschland nicht gültig, weil ihm
in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen bzw. die Erteilung versagt worden sei. Die
deutsche Fahrerlaubnis sei ihm rechtskräftig entzogen und diese Entscheidung auch im
Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes eingetragen worden. Die polnische
Fahrerlaubnis sei deshalb in Deutschland ungültig, so dass er den Führerschein zur
Eintragung der Tatsache der Ungültigkeit der Fahrerlaubnis vorzulegen habe. Die
Beklagte ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Verfügung an.
5
Der Kläger hat am 9. September 2009 Klage erhoben, zu deren Begründung er im
Wesentlichen ausführt: Die Beklagte missachte bei ihrer Entscheidung das Prinzip der
strikten gegenseitigen Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen. Aus der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes - EuGH - gehe klar hervor, dass eine
im EU-Ausland ausgestellte Fahrerlaubnis nur dann angreifbar sein solle, wenn sich
bereits aus dem Führerschein oder aus anderen vom Ausstellerstaat herrührenden
unbestreitbaren Informationen ergebe, dass die Anforderungen der einschlägigen
Bestimmungen der Europäischen Union nicht eingehalten worden seien. Aus der
Rechtsprechung des EuGH ergebe sich ferner, dass Art. 8 der Richtlinie 91/439/EWG
des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein - 2. EU-Führerscheinrichtlinie - dem
Ausstellerstaat die ausschließliche Zuständigkeit verleihe, sich zu vergewissern, dass
die von ihm ausgestellten Führerscheine unter Beachtung der in dieser Richtlinie
6
vorgesehenen Voraussetzungen erteilt worden seien. Nichts anderes ergebe sich aus
Art. 11 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Dezember 2006 über den Führerschein - 3. EU-Führerscheinrichtlinie -. Eine Abkehr
vom bisher geltenden Anerkennungsgrundsatz ergebe sich weder aus dem Wortsinn
des Art. 11 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie noch aus dem Zweck der Vorschrift. Daher
sei Art. 11 Abs. 4 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie so auszulegen, dass die
Nichtanerkennungsregel des Unterabsatzes 2 nur solche Führerscheine umfasse, die
nicht hätten ausgestellt werden dürfen. Das Erteilungsverbot beziehe sich aber nur auf
die Dauer der Sperrfrist, denn nur während dieser lägen gesicherte Erkenntnisse über
die fehlende Eignung vor, die andere Mitgliedstaaten binden könnten. Da Art. 11 Abs. 4
der 3. EU-Führerscheinrichtlinie eine Ausnahmevorschrift von der grundsätzlichen
Anerkennungspflicht darstelle, sei aus systematischen Gründen eine enge Auslegung
geboten. Dies gelte umso mehr, wenn - wie hier - der allgemeine Grundsatz die
Ausübung der vertraglich garantierten Grundfreiheiten sicherstellen solle.
Der Kläger beantragt,
7
den Bescheid der Beklagten vom 17. August 2009 aufzuheben und festzustellen, dass
der Kläger berechtigt ist, mit seinem am 20. März 2009 ausgestellten polnischen
Führerschein im Bundesgebiet fahren zu dürfen.
8
Die Beklagte beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid
vom 17. August 2009 und führt ergänzend aus: Der polnische Führerschein des Klägers
sei am 20. März 2009 ausgestellt worden, so dass die 3. EU-Führerscheinrichtlinie
Anwendung finde. Die Rechtslage habe sich im Vergleich zur 2. EU-
Führerscheinrichtlinie grundlegend geändert. Der Mitgliedstaat lehne nunmehr
zwingend die Erteilung von Führerscheinen an Personen ab, deren Fahrerlaubnis von
einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden sei.
Jeder andere Mitgliedstaat lehne im Gegenzug die Anerkennung der Gültigkeit einer
gleichwohl erteilten Fahrerlaubnis zwingend ab. Die Kompetenzen zur Prüfung der
Voraussetzungen der Führerscheinerteilungen seien demnach neu verteilt worden und
lägen nunmehr nicht ausschließlich beim Ausstellermitgliedstaat. Der Rechtsprechung
des EuGH zur einschränkenden Auslegung von Art. 8 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie
sei damit der Boden entzogen, da sich der EuGH stets nur mit der Frage der
Vereinbarkeit mit der 2. EU-Führerscheinrichtlinie befasst habe.
11
Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 6. August 2010 und 9. August 2010 auf eine
mündliche Verhandlung verzichtet.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug
genommen.
13
Entscheidungsgründe:
14
Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich
die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2
15
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
16
Der Bescheid der Beklagten vom 17. August 2009 ist rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17
Rechtsgrundlage für die streitbefangene Anordnung der Beklagten ist § 3 Abs. 2 Satz 3
Straßenverkehrsgesetz - StVG - in Verbindung mit § 47 Abs. 2 FeV in entsprechender
Anwendung. Die Vorschriften bestimmen, dass der Führerschein der
Fahrerlaubnisbehörde nach der Entziehung abzuliefern oder zur Eintragung der
Entscheidung vorzulegen ist. In § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV heißt es dazu
konkretisierend, dass nach der Entziehung oder bei Beschränkungen oder Auflagen
ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich
der entscheidenden Behörde vorzulegen sind und auf dem Führerschein die
Ungültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis vermerkt wird. Die Anwendung dieser
Vorschriften auf Fälle, in denen nach § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV keine Berechtigung zum
Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aufgrund der im EU-Ausland ausgestellten
Fahrerlaubnis besteht, ergibt sich aus deren Regelungszweck. Denn nicht nur nach
einer Entziehung bzw. Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Fahrerlaubnis
im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, besteht das Bedürfnis, zur Vermeidung eines
falschen Anscheins der Berechtigung zum Führen des Kraftfahrzeugs im Inland einen
entsprechenden Sperrvermerk einzutragen, sondern gleichermaßen auch in den Fällen,
in denen mangels Anerkennungsfähigkeit die ausländischen Fahrerlaubnisse von
vornherein nicht das Recht vermitteln, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen,
18
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. November 2008 - 9 K 3109/07 -; VG N. , Beschluss
vom 27. Juli 2009 - M 1 S 09.2701 -, zitiert nach Juris; VG Ansbach, Beschluss vom 29.
Mai 2009 - AN 10 S 09.00793 -, zitiert nach Juris; Geiger, Der feststellende
Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FEV, SVR 2009, 253 ff.
19
Sowohl bei einer von Gesetzes wegen bestehenden Nichtanerkennungsfähigkeit als
auch bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV ist ein
entsprechender Vermerk auf dem Führerschein unerlässlich, um den effektiven Vollzug
des Fahrerlaubnisrechts zu gewährleisten.
20
Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Beklagte mit Bescheid vom 17. August 2009
eine Feststellung nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV über die Berechtigung des Klägers zum
Führen von Kraftfahrzeugen im Inland getroffen hat,
21
vgl. hierzu auch den Beschluss der Kammer vom 23. November 2009 in dem Verfahren
9 L 971/09.
22
Denn die Eintragung eines Sperrvermerks des im EU-Ausland ausgestellten
Führerscheins setzt im vorliegenden Fall keinen (konstitutiven) feststellenden
Verwaltungsakt voraus. Bedurfte es im Anwendungsbereich der 2. EU-
Führerscheinrichtlinie nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen - der die Kammer in ständiger Praxis folgt - bei der
Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis durch den Aufnahmestaat bei
Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zunächst einer Umsetzung dieser
Nichtanerkennung in Gestalt einer konstitutiven Einzelfallentscheidung durch die
23
Fahrerlaubnisbehörde,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 16 B 1610/08 - und
Urteil vom 8. Mai 2009 - 16 A 3373/07 -, zitiert nach Juris m. w. N.; VG Gelsenkirchen,
Beschluss vom 2. August 2010 - 9 L 578/10 -,
24
steht bei ab dem 19. Januar 2009 erworbenen EU-/EWR-Fahrerlaubnissen - wie der des
Klägers - nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV die Unwirksamkeit bereits kraft Gesetzes
fest. Eine Feststellung der Unwirksamkeit durch einen Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4
Satz 2 FeV erfolgt unter Geltung der 3. EU-Fahrerlaubnisrichtlinie daher nur
deklaratorisch,
25
so wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Mai 2009 - 16 A 3373/07 -.
26
Ergibt sich die Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 FeV im - hier gegebenen - Anwendungsbereich der 3. EU-
Führerscheinrichtlinie somit aus dem Gesetz und bedarf es keiner Umsetzung durch
einen (feststellenden) Verwaltungsakt oder einer Aberkennungsentscheidung, ist ein
solcher feststellender Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV auch nicht
erforderlich, um einen Vermerk gem. § 47 Abs. 2 FeV in den Führerschein einzutragen.
Zwar könnte neben dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV für die Notwendigkeit des
Erlasses eines feststellenden Verwaltungsaktes die Begründung des
Verordnungsgebers zur dritten VO zur Änderung der FeV (BR-Drs. 851/08, Seite 2)
sprechen, wonach mit Blick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 10 S 168/08 -, in den Fällen des § 28 Abs.
4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 FeV ein feststellender Verwaltungsakt erforderlich sein soll, um
den Vermerk gem. § 47 Abs. 2 FeV in den Führerschein eintragen zu können. Allerdings
lässt sich der vom Verordnungsgeber herangezogenen Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg eine entsprechende Anforderung nicht
entnehmen. Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs kann eine von der
Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen des § 28 Abs. 4 FeV erlassene
Entziehungsverfügung in einen Verwaltungsakt geändert oder umgedeutet werden, in
dem festgestellt wird, dass die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis den
Betroffenen im Bundesgebiet nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt. Die
Entscheidung verhält sich jedoch nicht zu der Frage, ob ein solcher feststellender
Verwaltungsakt (zwingend) erforderlich ist, um einen Vermerk nach § 47 Abs. 2 Satz 1
FeV eintragen zu können. Gegen das Erfordernis eines feststellenden Verwaltungsaktes
zur Eintragung des Sperrvermerks nach § 47 Abs. 2 FeV spricht, dass die Bestimmung
des § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV als Ermessensnorm ausgestaltet ist. Die Entscheidung über
den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes in das Ermessen der
Straßenverkehrsbehörde zu stellen, ist aber nur dann sachgerecht, wenn die Eintragung
des Sperrvermerks nach § 47 Abs. 2 FeV nicht zwingend einen feststellenden
Verwaltungsakt erfordert. Ein feststellender Verwaltungsakt hat zudem die Funktion, die
fehlende Berechtigung des Fahrerlaubnisinhabers, fahrerlaubnispflichtige
Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland führen zu dürfen, in das
Verkehrszentralregister einzutragen (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG).
27
Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 - 11 Cs 09.2847 -; VG
Bayreuth, Beschluss vom 22. Februar 2010 - B 1 E 10.19 -; VG Augsburg, Urteil vom 26.
April 2010 - Ao 7 K 09.1479 -, alle zitiert nach Juris.
28
Für die Eintragung bedarf es allerdings nicht zwingend eines feststellenden
Verwaltungsaktes gegenüber dem Fahrerlaubnisinhaber. Hinreichend ist insoweit auch
ein - wie im vorliegenden Fall ergangener - Verwaltungsakt, der den EU-
Fahrerlaubnisinhaber auffordert, diesen zwecks Eintragung der Ungültigkeit für die
Bundesrepublik Deutschland vorzulegen und in dem die Frage der Wirksamkeit der EU-
Fahrerlaubnis im Bundesgebiet als Vorfrage verneint wird. Aus Wortlaut und Systematik
des § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG folgt nichts Gegenteiliges. Eine "Feststellung" im Sinne
dieser Vorschrift ist nicht als solche ein Verwaltungsakt und § 28 Abs. 3 StVG sieht auch
Eintragungen im Verkehrszentralregister vor, die andere Arten als Verwaltungsakte
betreffen, die teilweise sogar nicht einmal von Behörden herrühren.
29
Der Kläger ist nicht berechtigt, von seiner am 20. März 2009 in Polen erteilten
Fahrerlaubnis der Klasse B im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.
30
§ 28 Abs. 1 FeV bestimmt, dass Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren
ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, grundsätzlich im
Umfang der durch die Fahrerlaubnis vermittelten Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland
führen dürfen. Die Berechtigung besteht jedoch nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV u.a.
dann nicht, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder
rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. Der Kläger ist demnach gem. § 28
Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV aufgrund seiner polnischen Fahrerlaubnis zu keinem
Zeitpunkt berechtigt gewesen, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, da ihm durch Urteil
des Amtsgerichts N. vom 24. Januar 2006 - rechtskräftig seit dem 4. Mai 2006 - die
Fahrerlaubnis entzogen worden ist.
31
Der Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV steht im vorliegenden Fall auch
Gemeinschaftsrecht nicht entgegen.
32
Der EuGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Frage, unter welchen
Voraussetzungen ein Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft verpflichtet ist, die
von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis anzuerkennen, stets die
Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten
Fahrerlaubnisse hervorgehoben,
33
vgl. nur EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C - 476/01 -, Rechtssache "Kapper";
Beschluss vom 6. April 2006 - C - 227/05 -, Rechtssache "Halbritter"; Urteil vom 26. Juni
2008 - C - 329/06 -, Rechtssache "Wiedemann", - C - 343/06 - Rechtssache "Funk";
Beschluss vom 3. Juli 2008 - C - 225/07 -, Rechtssache "Möginger".
34
Nach den Entscheidungen des EuGH sind die Wohnsitzvoraussetzungen und auch die
weiteren in der Richtlinie niedergelegten Voraussetzungen für die Ausstellung eines
EU-Führerscheins von den anderen Mitgliedstaaten grundsätzlich ohne
Überprüfungsmöglichkeit anzuerkennen (vgl. Art. 1 Abs. 2 der 2. EU-
Führerscheinrichtlinie). Dies hat zur Folge, dass die Anerkennung der Fahrerlaubnis
nicht abgelehnt werden kann, wenn im Anschluss an eine vorangegangene Entziehung
der Fahrerlaubnis im Inland durch einen anderen Mitgliedstaat ein EU-Führerschein
ausgestellt wird und die zusammen mit der Entziehung angeordnete Sperrfrist für die
Neuerteilung der Fahrerlaubnis bereits abgelaufen war.
35
Vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C - 476/01 - Rechtssache "Kapper"; Beschluss
vom 6. April 2006 - C - 227/05 - Rechtssache "Halbritter"; beide zitiert nach Juris;
36
Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 28 FeV Rdnr. 7.
Die Mitgliedstaaten können sich nach dieser Rechtsprechung nicht auf ihre Befugnisse
nach Art. 8 Abs. 2 und 4 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie berufen, um einer nach Ablauf
der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis die
Anerkennung mit der Begründung zu versagen, der Betreffende erfülle nicht die
Bedingungen des nationalen Rechts für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrer
Entziehung. Art. 8 Abs. 4 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie sei als Ausnahme von dem in
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie enthaltenen allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung der von den EU-Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse eng
auszulegen. Der Aufnahmestaat könne seine innerstaatlichen Vorschriften über
Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis in derartigen
Fällen nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach Erwerb der neuen
Fahrerlaubnis anwenden.
37
EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 - C - 227/05 -, Rechtssache "Halbritter"; Urteil vom
29. April 2004 - C - 476/01 - Rechtssache "Kapper"; Urteil vom 26. Juni 2008 - C -
329/06 -, Rechtssache "Wiedemann", - C - 343/06 - Rechtssache "Funk", alle zitiert
nach Juris.
38
Gemessen an diesen vom EuGH statuierten Grundsätzen wäre der Kläger wohl
berechtigt, von seiner polnischen Fahrerlaubnis auch im Bundesgebiet Gebrauch zu
machen. Denn er hat die in Rede stehende Fahrerlaubnis deutlich nach Ablauf der mit
dem Urteil des Amtsgerichts N. vom 24. Januar 2006 verhängten Sperrfrist erworben.
Ferner gibt es auch keine Anhaltspunkte für ein Verhalten des Klägers nach Erwerb
seiner Fahrerlaubnis im März 2009, das für seine Ungeeignetheit zum Führen von
Kraftfahrzeugen spricht.
39
Der Anwendbarkeit von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV steht nach der für die
Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten
Behördenentscheidung die dargestellte Rechtsprechung des EuGH für Fälle der
vorliegenden Art jedoch nicht mehr entgegen.
40
Nach Art. 18 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie ist am 19. Januar 2009 dessen Art. 11
Abs. 1 und 3 bis 6, der Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die
Anerkennung von Führerscheinen enthält, in Kraft getreten.
41
Vor dem Hintergrund dieser Neureglung ist der in der Rechtsprechung des EuGH
herausgestellte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten
ausgestellten Fahrerlaubnisse im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV
weitergehend eingeschränkt als nach alter Rechtslage.
42
Nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie lehnt es ein Mitgliedstaat ab,
einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt,
ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen. Nach Satz 2 dieser
Vorschrift lehnt ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins
ab, der von einem anderen Mitgliedstaat entgegen Satz 1 einer Person ausgestellt
wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats
eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.
43
Der Beschränkung der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet unter Bezugnahme auf Art. 11
44
Abs. 4 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie steht zunächst nicht Art. 13 Abs. 2 der 3. EU-
Führerscheinrichtlinie entgegen. Danach darf eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte
Fahrerlaubnis aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie weder entzogen noch in
irgendeiner Weise eingeschränkt werden. Aus der Systematik der 3. EU-
Führerscheinrichtlinie ergibt sich jedoch, dass jedenfalls Fälle der Ablehnung der
"Anerkennung" der Fahrerlaubnis im Sinne des Art. 11 Abs. 4 der 3. EU-
Führerscheinrichtlinie nicht von Art. 13 Abs. 2 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie erfasst
werden. Denn in Art. 11 Abs. 4 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie wird zwischen der
"Einschränkung", "Aussetzung" und "Entziehung" auf der einen und der "Anerkennung"
auf der anderen Seite klar differenziert. Die Ablehnung der Anerkennung der
Fahrerlaubnis ist in Art. 13 Abs. 2 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie gerade nicht genannt.
Vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 16 B 814/09 -;
Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 11 Cs 09.2082 -; VGH Baden-
Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 10 S 2391/09 -; OVG Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 17. Februar 2010 - 10 B 11351/09 -, alle zitiert nach Juris;
Mosbacher/Gräfe, Die Strafbarkeit von "Führerscheintourismus" nach neuem Recht,
NJW 2009, 801 (802); a. A. wohl Geiger, Neues Ungemach durch die 3.
Führerscheinrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft", DAR 2007, 126 (127).
45
Nach Inkrafttreten dieser neuen normativen Grundlage sprechen keine überzeugenden
Gründe dafür, die Versagung der Anerkennung zusätzlich zu den dort genannten
Voraussetzungen des Weiteren von einem zweifelsfrei aus Verlautbarungen des
Ausstellerstaates hervorgehenden Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis abhängig zu
machen. Vor allem die Verlautbarungen der am Normsetzungsverfahren beteiligten
europäischen Gremien lassen keinen Raum für ein einschränkendes Verständnis des
Art. 11 Abs. 4 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie, wird doch die wirkungsvolle
Eindämmung des sog. Führerscheintourismus als ein Anliegen im Zuge der Neufassung
der europäischen Führerscheinrichtlinie fortwährend herausgestellt.
46
Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 16 B 814/09 - m.w.N.;
Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 11 Cs 09.2082 -; VGH Baden-
Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 10 S 2391/09 -, alle zitiert nach Juris.
47
Der in der Rechtsprechung vertretenen gegenteiligen Auffassung,
48
vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 2 B 2138/09 -; OVG
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 10 B 11351/09 -; OVG Saarland,
Beschluss vom 16. Juni 2010 - 1 B 204/10, 1 D 232/10 -, alle zitiert nach Juris,
49
nach welcher der Unterschied zwischen Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. EU-
Führerscheinrichtlinie und Art. 8 Abs. 4 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie allein darin
liege, dass die Vorschrift auf der Rechtsfolgenseite von einer Ermessens- in eine
gebundene Entscheidung umgestaltet worden sei, die Neufassung ansonsten aber
keine Änderungen hinsichtlich des Anerkennungsgrundsatzes (insbesondere mit Blick
auf das Wohnsitzprinzip) bewirkt habe, folgt die Kammer nicht. Hervorzuheben ist in
diesem Zusammenhang die Neufassung des Wortlauts von Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3.
EU-Führerscheinrichtlinie gegenüber Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der 2. EU-
Führerscheinrichtlinie. Zutreffend konstatiert die gegenteilige Auffassung, dass der
Wortlaut des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie Ermessen einräumt,
wohingegen in Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie für die
50
Mitgliedstaaten die Pflicht statuiert wird, die Anerkennung zu verweigern.
Vgl. hierzu Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der 2. Führerscheinrichtlinie: "Ein Mitgliedstaat kann es
ablehnen, [...]" und Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie: "Ein Mitgliedstaat
lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, [...]"; auch in der
englischsprachigen Fassung der Richtlinien ist der Wortlaut nunmehr zumindest enger
gefasst: Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der 2. Führerscheinrichtlinie: "A Member State may refuse
[...]" und Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie: "A Member State shall refuse
[...]".
51
Auch wenn der EuGH die restriktive Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der 2. EU-
Führerscheinrichtlinie vornehmlich mit der großen Bedeutung des Grundsatzes der
gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer,
die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr begründet,
52
vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C - 476/01 - Rechtssache "Kapper"; Hailbronner,
Anerkennung der in anderen EU-Mitgliedstaaten erworbenen Fahrerlaubnisse, NVZ
2009, 361 (366),
53
bietet der Wortlaut von Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie nunmehr
aber keinen Spielraum für die vom EuGH mit Blick auf die Grundfreiheiten
vorgenommene enge Auslegung der Bestimmung.
54
Vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 16 B
814/09 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 11 Cs 09.2082 -; VGH
Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 10 S 2391/09 -, alle zitiert nach
Juris; Geiger, Neues Ungemach durch die 3. Führerscheinrichtlinie der Europäischen
Gemeinschaft", DAR 2007, 126 (128); Mosbacher/Gräfe, Die Strafbarkeit von
"Führerscheintourismus" nach neuem Recht, NJW 2009, 801 (802 f.); a. A. Hessischer
VGH, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 2 B 2138/09 -; OVG Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 17. Februar 2010 - 10 B 11351/09 -; OVG Saarland, Beschluss vom 16.
Juni 2010 - 1 B 204/10, 1 D 232/10 -, alle zitiert nach Juris; Hailbronner, Anerkennung
der in anderen EU-Mitgliedstaaten erworbenen Fahrerlaubnisse, NZV 2009, 361 (366
f.).
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Denn seit Inkrafttreten von Art. 11 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie ist die Anerkennung
eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins - jedenfalls nach
dem (deutschen) Wortlaut der Richtlinie - zwingend abzulehnen, wenn der Führerschein
zuvor für das eigene Hoheitsgebiet eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde.
Damit ist die Vorschrift nicht nur auf der Rechtsfolgenseite umgestaltet worden, sondern
bietet der Wortlaut zugleich keinen Anknüpfungspunkt mehr für die bisherige
Auslegung, den Grundfreiheiten des Einzelnen vor der Abwehr von Gefahren durch
diesen für seine Mitmenschen absoluten Vorrang einzuräumen. Ob dem in der Richtlinie
enthaltenen allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den EU-
Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse durch eine Auslegung des Wortlautes der
Vorschrift ("Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen ...") Geltung verschafft werden kann, in
denen es nicht um "Führerscheintourismus" geht, braucht nicht entschieden zu werden.
Denn die Sicherstellung der Fahrerlaubnis am 14. Mai 2005, ihre Entziehung durch
Strafurteil vom 24. Januar 2006, der von März bis September 2007 bei der Stadt N.
anhängige - im Ergebnis nicht zielführende - Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis,
der Erwerb der Fahrerlaubnis am 20. März 2009 in Polen nach dortiger halbjähriger
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Wohnsitznahme und Verlegung des Wohnsitzes nach C. am 21. Mai 2009 belegen
aufgrund des zeitlich engen Zusammenhangs hinreichend einen Fall des
"Führerscheintourismus".
Vor diesem Hintergrund begegnet auch die Zwangsgeldandrohung keinen rechtlichen
Bedenken.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung.
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Die Berufung ist gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die
entscheidungserhebliche Frage, ob die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 8 Abs. 4
Unterabsatz 1 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie auch auf die Neureglung des Art. 11 Abs.
4, Unterabsatz 2 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie anzuwenden ist, wird - wie dargelegt -
in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt und höchstrichterliche
Rechtsprechung zu dieser Rechtsfrage ist bislang noch nicht ergangen.
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