Urteil des VG Gelsenkirchen vom 01.10.2008

VG Gelsenkirchen: neue tatsache, aufschiebende wirkung, entziehung, kokain, konsum, urinuntersuchung, gesundheit, zürich, abhängigkeit, fahren

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 1029/08
Datum:
01.10.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 1029/08
Schlagworte:
Fahrerlaubnis, Entziehung, Kokain, Cutt-off- Wert
Normen:
§ 3 Abs. 1 StVG
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der
Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Der sinngemäß gestellte Antrag,
2
die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 4432/08 gegen die Ordnungsverfügung des
Antragsgegners vom 12. August 2008 bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis
wiederherzustellen und im Übrigen anzuordnen,
3
ist nicht begründet.
4
Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des öffentlichen
Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis des
Antragstellers mit dessen privatem Interesse an der vorläufigen weiteren Erhaltung
seiner Fahrerlaubnis fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Bei dieser Abwägung kommt
den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere
Bedeutung zu.
5
Die erhobene Klage hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil die angefochtene
Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist,
sich nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als
voraussichtlich rechtmäßig darstellt.
6
Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1
Straßenverkehrsgesetz (StVG). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis
7
zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis sich als ungeeignet zum Führen
von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnisverordnung
(FeV) insbesondere, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach der Anlage 4 zur FeV
vorliegt. Gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 ist die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen
von Kraftfahrzeugen für sämtliche Fahrerlaubnisklassen bei Einnahme von
Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)
zu verneinen.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller hat sich auf Anordnung des
Antragsgegners einer ärztlichen Urinuntersuchung unterzogen. Das daraufhin erstellte
chemisch-toxikologische Gutachten des Prof. Dr. N. (Institut für Rechtsmedizin,
Universitätsklinikum C. ) vom 30. Juni 2008 ist entgegen der Ansicht des Antragstellers
verwertbar. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob die Anordnung der
Urinuntersuchung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV rechtmäßig war. Denn der Antragsteller
hat sich der angeordneten ärztlichen Begutachtung gestellt und das Gutachten ist
vorgelegt worden. Damit liegt eine neue Tatsache vor, die selbständige Bedeutung hat;
ihre Verwertbarkeit hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen
Gutachtenanforderung ab.
8
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1996 - 11 B 11.94 -; Urteil vom 18. März 1982 - 7
C 69.81 -
9
Das genannte Gutachten ergab u.a. folgenden Befund:
10
Kokainmetabolit (Benzoylecognin) 23 ng/ml.
11
Es kommt zu dem Ergebnis, dass bei dem Antragsteller Konsum von Kokain
nachgewiesen ist.
12
Diese Schlussfolgerung wird weder durch den Verweis des Antragstellers auf die
Geringfügigkeit des gefundenen Metabolitwertes und auf einen in der Rechtsprechung
angeblich anerkannten Cut-off-Wert noch durch die Einlassung des Klägers infrage
gestellt, der Kokainmetabolit sei durch zufälligen Hautkontakt in seinen Körper gelangt.
13
Zunächst handelt es sich bei dem Cut-off-Wert entgegen der Ansicht des Antragstellers
nicht um einen allgemeingültigen Schwellenwert für den Nachweis eines
Kokainkonsums. Vielmehr bezeichnet dieser Wert die von dem Hersteller des jeweiligen
Analyseverfahrens festgesetzte Grenze, ab der ein Messwert als positiv im Sinne eines
Nachweises anzusehen ist. Sie liegt aus Sicherheitsgründen in der Regel deutlich
oberhalb der tatsächlichen Messempfindlichkeit des Verfahrens.
14
Vgl. etwa Schmidt u.a., Toxichem+Krimtech (Mitteilungsblatt der Gesellschaft für
Toxikologische und Forensische Chemie) 2002, S. 7
15
Aus dem in der von dem Antragsteller beigebrachten Entscheidung des BayVGH
erwähnten Cut-off-Wert, der sich im Übrigen auf eine Blut- und nicht eine
Urinuntersuchung bezog, können für dieses Verfahren daher keine Rückschlüsse
gezogen werden. Da nach den Feststellungen des Gutachtens vorliegend der Nachweis
des Kokainkonsums geführt ist, muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der
für die hier angewendeten Analyseverfahren gültige Cut-off-Wert überschritten war, auch
wenn die ermittelte Metabolitmenge nach den Ausführungen des Gutachters als gering
16
zu bezeichnen ist. Es liegt im Übrigen durchaus nahe, dass der Metabolitwert deshalb
gering war, weil der Konsum bereits längere Zeit zurücklag oder nur eine geringe
Menge Kokain eingenommen worden ist.
Schließlich wird das Ergebnis des Gutachtens, nach dem anzunehmen ist, dass der
Antragsteller Kokain konsumiert hat, nicht durchgreifend durch seine Einlassung
erschüttert, es sei möglich, dass die Kokainspuren durch zufälligen Hautkontakt in einer
Diskothek in seinen Körper gelangt sein können. Zum einen basiert diese Darstellung
auf höchst vagen, nicht weiter substantiierten Vermutungen, wobei nicht einmal die
angebliche Tätigkeit des Antragstellers in einer Diskothek belegt ist - nach dem
Beschluss des Amtsgerichts E. vom 27. August 2008 ist er selbständiger Grafiker -. Zum
anderen bestehen jedenfalls erhebliche tatsächliche Zweifel daran, dass eine relevante
Aufnahme von Kokain oder dem nachgewiesenen Metaboliten in der vom Antragsteller
beschriebenen Weise möglich ist. Denn Kokain und seine Abbauprodukte werden
hauptsächlich über den Urin aus dem Körper ausgeschieden,
17
vgl. Iten, Fahren unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss, Zürich 1994, S. 151,
18
so dass etwaige Konzentrationen im Schweiß nicht sehr hoch sein dürften.
19
Vor diesem Hintergrund erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass allein durch
zufällige und kurzzeitige Hautkontakte eine derartige Menge dieser Stoffe in den Körper
gelangen kann, dass dies auch noch zu einem positiven Metabolitnachweis im Urin
führt. Jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung in diesem Verfahren kann
hiervon nicht ausgegangen werden.
20
Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes schließt im Regelfall die Kraftfahreignung aus. Hierfür
sprechen sowohl der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 („Einnahme") als auch die
gesamte Systematik der Nr. 9. Es bedarf weder des Nachweises einer Abhängigkeit
noch eines Unvermögens der Trennung von Konsum und Verkehrsteilnahme.
21
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, m.w.N.; OVG Lüneburg,
Beschluss vom 19. November 2004 - 12 ME 404/04 -.
22
Umstände, die einen Ausnahmefall im Sinne der Vorbemerkungen zur Anlage 4 der
FeV nahe legen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
23
Die Voraussetzungen zum Führen eines Kraftfahrzeugs können beim Antragsteller nur
dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn eine Änderung des
Konsumverhaltens nachgewiesen wird. Nach Nr. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur
Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim
Bundesministerium für Gesundheit (Stand: Februar 2000) ist das der Fall, wenn der
Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Dieser Nachweis erfolgt in der
Regel durch die Vorlage von mindestens vier, über den Zeitraum von einem Jahr in
unregelmäßigen Abständen durchgeführten Laboruntersuchungen.
24
Schließlich rechtfertigen auch die weiteren Angaben des Antragstellers keine ihm
günstige Entscheidung im Rahmen einer Interessenabwägung. In Verfahren der
vorliegenden Art ist in erster Linie das öffentliche Interesse an der Sicherheit im
25
Straßenverkehr betroffen. Dies umfasst insbesondere den Schutz der wichtigen
Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Straßenverkehrsteilnehmer vor
unkalkulierbaren Risiken, die von Kraftfahrern ausgehen, die zum Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeignet sind. Das private Interesse des Antragstellers an dem
vorläufigen Erhalt seiner Fahrerlaubnis muss demnach gegenüber dem Interesse der
Allgemeinheit an einer sicheren Teilnahme der Bevölkerung am Straßenverkehr
zurücktreten. Insoweit vermag auch der Verweis des Antragstellers darauf, dass er
dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei, keine andere Entscheidung zu
rechtfertigen.
Die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundene Zwangsgeldandrohung ist
offensichtlich rechtmäßig. Sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 55 Abs. 1,
57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen.
26
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.
Dabei setzt die Kammer in Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Entziehung einer
Fahrerlaubnis der Klassen A, BE, C1E und CE geht, in Hauptsacheverfahren den
Auffangwert und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte dieses
Betrages an.
28
29