Urteil des VG Gelsenkirchen vom 06.12.2010

VG Gelsenkirchen (aufschiebende wirkung, antrag, verwaltungsgericht, bewilligung, begründung, aussicht, wirkung, bundesamt, verbindung, datum)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7a L 1406/10.A
Datum:
06.12.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7a L 1406/10.A
Schlagworte:
Mazedonien; Ashkali
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten
werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist - unabhängig von den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin, über die diese
bislang keine Nachweise vorgelegt hat - abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung, wie
sich aus Nachstehendem ergibt, nicht die nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung
in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung erforderliche hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet.
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7a K 5198/10.A gegen den
Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5.
November 2010 anzuordnen,
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ist nicht begründet. Das Gericht folgt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen der
Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht in analoger Anwendung von § 77
Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - von einer weiteren Darstellung der
Gründe ab.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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