Urteil des VG Gelsenkirchen vom 25.11.2009

VG Gelsenkirchen (innere medizin, krankenhaus, fusion, pauschale, höhe, abteilung, chirurgie, medizin, vorschrift, erhöhung)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 2004/07
Datum:
25.11.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2004/07
Schlagworte:
pauschale Förderung
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden
Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand:
1
Die Klägerin betrieb bis ins Jahr 2005 in I. zwei rechtlich selbstständige Krankenhäuser
in der X1.-------straße (I. ) und der I1. Straße (X. -F. ). Nach längeren Verhandlungen und
der Fusion dieser Krankenhäuser wurde das Ev. Krankenhaus I. mit den Betriebsstellen
1 (X1.-------straße ) und 2 (I1. Straße) durch Feststellungsbescheid der Beklagten vom
12. Juli 2005 ab 1. Juli 2005 in den Krankenhausplan aufgenommen. In dem Bescheid
heißt es u.a. weiter:
2
... Im Rahmen der Verhandlungen zum regionalen Planungskonzept zur Umsetzung der
Rahmen-vorgaben des Krankenhausplans 2001 in der Region I. ist zwischen der
Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in X2. -M. und Ihnen als Trägerin
des Ev. Krankenhauses I. und des Ev. Krankenhauses X. -F. vereinbart worden, dass
die beiden bisher eigen-ständigen Krankenhäuser mit einer neuen Struktur zu einem
Krankenhaus fusionieren sollen....
3
Zwischenzeitlich ist eine Verteilung der im regionalen Planungskonzept zur Umsetzung
der Rahmen-vorgaben des Krankenhausplans 2001 verhandelten Gesamtstruktur auf
die beiden künftigen Betriebsstellen des Ev. Krankenhauses I. abgestimmt worden, die
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den Vorgaben des § 33 KHG NRW entspricht.
Dieser Bescheid dient daher der Ausweisung der bislang eigenständigen
Krankenhäuser Ev. Krankenhaus X. -F. und Ev. Krankenhaus I. als fusioniertes Ev.
Krankenhaus I. mit zwei Betriebsstellen im Betten-Soll des Krankenhausplanes des
Landes Nordrhein-X2. .
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Bis zur vollständigen Umsetzung der Soll-Vorgabe ins Betten-Ist erhalten beide
künftigen Betriebsstellen noch separate Bescheide. Auf den entsprechenden Bescheid
für das Ev. Krankenhaus X. -F. vom heutigen Tag ... weise ich hin.
6
In diesem Bescheid sind die Gebiete und Betten wie folgt ausgewiesen:
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Ev. Krhs I. Betten-Soll Zuordnung des Betten-Soll
8
Betten-Ist 01.07.05 zu den Betriebsstellen
9
Chirurgie 120 185 1 / 2
10
- u.a.: Thoraxchirurgie 0 45 2
11
Frauenheilkunde 22 22 1
12
Geburtshilfe 10 10 1
13
HNO - Heilkunde 8 6 2
14
Innere Medizin 120 175 1 / 2
15
- u.a.: Pneumologie 0 30 2
16
Neurologie 56 53 2
17
Betten insgesamt 336 451 1 / 2
18
Mit Feststellungsbescheid vom selben Tage für das Ev. Krankenhaus X. -F. in der I1.
Straße heißt es zum 1. Juli 2005:
19
Ev. Krhs X. -F. Betten-Soll
20
Betten-Ist 01.07.05
21
Chirurgie 70 siehe Spalte Betten-Soll im
22
Frauenheilkunde 14 (B) Bescheid für das Ev. Krhs.
23
Haut-+ Geschlechtskr. 8 (B) I. vom 12. Juli 2005
24
Innere Medizin 100
25
Betten insgesamt 192
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Mit Feststellungsbescheid vom 15. September 2005 wurde das fusionierte Ev.
Krankenhaus I. zum 1. Januar 2006 wie folgt in den Krankenhausplan aufgenommen:
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Betten-Ist am Betten-Soll Zuordnung des Betten-Soll
28
01.01.06 zu den Betriebsstellen
29
Chirurgie 185 185 1 / 2
30
- u.a.: Thoraxchirurgie 45 45 2
31
Frauenheilkunde 22 22 1
32
Geburtshilfe 10 10 1
33
HNO - Heilkunde 6 6 2
34
Innere Medizin 175 175 1 / 2
35
- u.a.: Pneumologie 30 30 2
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Neurologie 53 53 2
37
Betten insgesamt 451 451 1 / 2
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Daraus ergibt sich u.a., dass eine Abteilung für Frauenheilkunde nur noch an der
Betriebsstelle X1.-------straße vorhanden war; die entsprechende Beleg-Abteilung sowie
die Beleg-Abteilung für Haut- und Geschlechtskrankheiten an der I1. Straße waren
entfallen. Außerdem wurden innerhalb der Chirurgie eine Abteilung Thoraxchirurgie und
innerhalb der Inneren Medizin eine Abteilung Pneumologie neu ausgewiesen.
39
Zum Stichtag 31. Dezember 1996 waren für das Krankenhaus I. 353 Betten und für das
Krankenhaus X. -F. 204 Betten ausgewiesen.
40
Im Hinblick auf die Fusion beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 7. November
2005, ihr pauschale Fördermittel gemäß § 25 des Krankenhausgesetzes des Landes
Nordrhein-X2. (vom 16. Dezember 1998 in der hier anzuwendenden Fassung - KHG
NRW -) und Ausgleichsleistungen gemäß § 30 KHG NRW zu bewilligen. Dabei sollten
die pauschalen Fördermittel gemäß § 25 Abs. 8 und 9 KHG NRW gewährt werden, da
bei einer Reduzierung der Planbetten um 19 % keine wesentliche Änderung im Sinne
dieser Vorschriften vorliege. Gemäß Abs. 10 dieser Vorschrift müsse nun für alle Betten
des fusionierten Krankenhauses die höhere Anforderungsstufe 2 bewilligt werden. Die
prozentuale Kürzung wegen des schon früher erfolgten Wegfalls der Radiologie solle
als pauschaler Betrag in Höhe von 112.002 EUR festgeschrieben werden. Danach
errechne sich ein Betrag von 1.023.825,30 EUR.
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Hinsichtlich der Ausgleichsleistungen nach § 30 KHG NRW war das Klageverfahren 7 K
1642/07 anhängig, in dem die Kammer mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 21. Oktober
2009 entschieden hat.
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Nach Einschaltung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Ministerium)
bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 28. September 2006 ab 2006 jährliche
pauschale Fördermittel gemäß § 25 KHG NRW in Höhe von 853.589,30 EUR pro Jahr.
Dabei wurde auf Grund der Fusion eine Leistungssteigerung i.S. § 25 Abs. 10 KHG
NRW anerkannt und das Krankenhaus mit 533 Punkten in die 2. Anforderungsstufe
gem. § 25 Abs. 3 KHG NRW eingestuft. Da mit der Fusion durch das Ausscheiden der
Dermatologie (8 Betten) und die Aufnahme zweier zusätzlicher Hauptfachabteilungen
(Thoraxchirurgie mit 45 Betten und Pneumologie mit 30 Betten) wesentliche strukturelle
Änderungen gem. § 25 Abs. 8 KHG NRW eingetreten seien, müssten die Pauschalen
nach den Absätzen 2 - 6 der Vorschrift neu berechnet werden. Danach errechne sich
eine Jahrespauschale von 965.591 EUR, die um den Kürzungsbetrag für die Radiologie
von 112.001,70 EUR reduziert werden müsse.
43
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 31. Oktober 2006 Widerspruch ein, da
weder die erfolgte Bettenreduzierung um ca. 19 % noch die Schließung der
Belegabteilung Dermatologie wie die Einrichtung zweier zusätzlicher
Hauptfachabteilungen eine wesentliche Änderung i.S. § 25 Abs. 8 Satz 3 KHG NRW
darstellten; eine Neuberechnung der Pauschale dürfe deshalb nicht erfolgen.
44
Da die Beklagte diese Auffassung teilte, schaltete sie erneut das Ministerium ein; dieses
wies jedoch mit Schreiben vom 9. Mai 2007 unter Darlegung seiner Rechtsauffassung
die Beklagte an, den Widerspruch zurückzuweisen. Dem kam die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2007, zugestellt am 21. Juni 2007, nach.
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Daraufhin hat die Klägerin am 23. Juli 2007 (einem Montag) die vorliegende Klage
erhoben.
46
Zur Begründung trägt sie zusammengefasst vor, eine wesentliche strukturelle Änderung,
die eine Neuberechnung der pauschalen Fördermittel gemäß § 25 Abs. 8 Satz 3 KHG
NRW erfordere, liege nicht vor. Zunächst bleibe die Reduzierung der Planbetten um 106
mit 19 % deutlich unter den im Gesetz in Satz 4 erwähnten 25 %. Auch die Schließung
der Belegabteilung Dermatologie mit 8 Betten stelle angesichts der Gesamtstruktur des
Krankenhauses keine wesentliche Änderung dar. Entsprechend einem ministeriellen
Erlass würde die Schließung von Belegabteilungen grundsätzlich auch nicht als
wesentlich angesehen. Auch die Aufnahme zwei neuer Hauptfachabteilungen stelle
keine wesentliche Änderung i.S. § 25 Abs. 8 Satz 3 KHG NRW dar, da Satz 4 dieser
Vorschrift ausdrücklich von Senkung der Bettenzahl spreche. Deshalb könne vom
Wortlaut her keine Erhöhung gemeint sein. Entsprechendes ergäbe sich auch nicht aus
den Verwaltungsvorschriften und der Gesetzeskommentierung. Auch die Fusion selbst
sei keine wesentliche strukturelle Änderung, wie sich aus § 25 Abs. 10 KHG NRW und
dessen gesetzlicher Entstehungsgeschichte unter Berücksichtigung des ursprünglichen
Gesetzesentwurfes und der in den Ausschussberatungen geänderten Fassung ergebe.
Danach solle eine Neuberechnung der Pauschale nur bei Neuaufnahme in den
Krankenhausplan, bei einer Erhöhung der Bettenzahl oder einer Reduzierung um mehr
als 25 % in Betracht kommen. Die Aufnahme neuer Abteilungen, die - wie vorliegend -
mit einer Erhöhung oder Verminderung der Bettenzahl nicht zwingend verbunden sein
müsse, sei dabei nicht geregelt worden. Schließlich widerspreche die Entscheidung
auch der gesetzgeberischen Intention, dass durch den Betrieb zweier neuer
Hauptfachabteilungen mehr pauschale Fördermittel benötigt werden. Denn je
leistungsfähiger ein Krankenhaus sei, desto höher sei der Wiederbeschaffungsbedarf an
kurzfristigen Anlagegütern.
47
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
48
die Beklagte unter entsprechender (teilweiser) Aufhebung ihres Bescheides vom 28.
September 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2007 zu verpflichten,
ihr antragsgemäß ab 2006 eine jährliche pauschale Förderung gem. § 25 Abs. 8 Sätze 1
und 2 KHG NRW bezogen auf 557 Planbetten zu bewilligen.
49
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
51
Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, dass eine Neuberechnung der pauschalen
Fördermittel gemäß § 25 Abs. 8 Satz 3 KHG NRW erfolge, wenn eine wesentliche
strukturelle Änderung festgestellt werden könne. Eine Senkung der Planbettenzahl um
25 % gemäß Satz 4 sei dabei nur ein Beispiel. Vielmehr sei die Bedeutung der
Maßnahme im Rahmen der Gesamtstruktur zu gewichten. Bereits im
Feststellungsbescheid vom 12. Juli 2005 sei ausgeführt, dass die beiden
Krankenhäuser mit einer neuen Struktur fusionieren sollten, wobei gemäß § 25 Abs. 10
Sätze 1 und 2 KHG NRW bereits in einer Fusion eine Strukturänderung zu sehen sei.
Diese sei vorliegend auch als wesentlich zu gewichten, da sich mit der Schaffung der
beiden Disziplinen Thoraxchirurgie und Pneumologie eine Leistungssteigerung
ergeben habe, die dazu führe, dass nun dem fusionierten Krankenhaus mit beiden
Betriebsstellen insgesamt die höhere Anforderungsstufe 2 zuzuerkennen sei. So habe
auch die Klägerin selbst von einer Spezialisierung und der damit einhergehenden
deutlichen Leistungssteigerung durch Einrichtung der Fachabteilungen gesprochen. Mit
der Fusion sei im Übrigen nicht nur eine Reduzierung von Betten mehrerer Abteilungen
erfolgt, sondern auch eine Erhöhung durch Inbetriebnahme neuer Abteilungen.
Demgemäß sei die Höhe der pauschalen Fördermittel entsprechend § 25 Abs. 2 bis 6
KHG NRW neu zu berechnen gewesen.
52
Die Parteien haben schriftsätzlich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den
Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Beiakte
Hefte 1 des parallelen Klageverfahrens 7 K 1624/07).
53
Entscheidungsgründe:
54
Da die Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, kann im schriftlichen
Verfahren entschieden werden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
55
Die zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO ist nicht begründet. Die Klägerin
hat keinen Anspruch auf die hier beantragten weiteren pauschalen Fördermittel, so dass
sie durch die angefochtenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5
Satz 1 VwGO).
56
Rechtsgrundlage der beantragten pauschalen Fördermittel ist § 25 KHG NRW. Dabei ist
vorliegend § 25 Abs. 10 Satz 1 i.V.m. Abs. 8 Satz 3 KHG NRW einschlägig, da die auf
der Grundlage des Feststellungsbescheides vom 15. September 2005 erfolgte Fusion
der zuvor selbstständigen Krankenhäuser I. und X. -F. als eine wesentliche strukturelle
Änderung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Zur Begründung kann dabei
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zunächst auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2007 Bezug
genommen werden, die sich die Kammer im Grundsatz zu eigen macht (§ 117 Abs. 5
VwGO).
Ergänzend ist dabei hinzuzufügen, dass eine Fusion schon per gesetzlicher Definition
als Strukturänderung angesehen wird, § 25 Abs. 10 Satz 2 i.V.m. Satz 1 KHG NRW.
Dabei wird vorliegend diese Fusion zusätzlich mit einem Abbau von zwei
Belegabteilungen (Frauenheilkunde und Haut- und Geschlechtskrankheiten), der
Neuerrichtung von zwei Fachabteilungen (Thoraxchirurgie und Pneumologie) innerhalb
der (bettenreduzierten) Chirurgie und der (ebenfalls bettenreduzierten) Inneren Medizin
und einem Abbau der Planbetten um insgesamt 106 Betten begleitet.
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Allerdings regelt das Gesetz - davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus -
nicht abschließend selbst, wann eine strukturelle Änderung wesentlich ist.
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Vgl. auch Pant/Prütting, KHG NRW, 2. Aufl., § 25 Rdnr. 32
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Insbesondere ergibt sich weder aus Absatz 10 noch aus Absatz 8 unmittelbar, dass jede
die höhere Anforderungsstufe auslösende Fusion i.S.v. Absatz 10 Sätze 1 und 2 als
eine wesentliche Strukturänderung i.S.v. Absatz 8 Satz 3 anzusehen ist, obwohl dies
nach Ansicht der Kammer naheliegt. Dies kann aber vorliegend offen bleiben.
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Andererseits ist eine wesentliche Strukturänderung nicht nur dann anzunehmen, wenn
die in Absatz 8 Satz 4 genannte Reduzierung der Bettenzahl um mehr als 25 % erreicht
wird, da dieser Aspekt nur beispielhaft genannt ist ("insbesondere"). Diese Prozentzahl
wird zwar vorliegend mit (immerhin) 19 % (Stichtag 31. Dezember 1996 557 Betten, jetzt
451 Betten) nicht erreicht, hinzu kommen jedoch die übrigen genannten Aspekte. Dabei
mag der Klägerin durchaus einzuräumen sein, dass jeder Aspekt einzeln gesehen nicht
als "wesentlich" anzusehen ist. Dies dürfte wohl auch gelten, soweit die Klägerin aus
dem Sinn und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes - Landtagsdrucksachen
12/3073 (Gesetzentwurf der Landesregierung) und 12/3525 (Beschlussempfehlung und
Bericht des zuständigen Ausschusses) - ableiten will, dass die Ausweisung neuer
Abteilungen - zumal ohne zusätzliche Betten - nicht als wesentliche strukturelle
Änderung angesehen werden kann. Bei dem erforderlichen Vergleich der
Gesamtstruktur (vgl. dazu auch Nr. 19.4.3 der Verwaltungsvorschriften zum KHG NRW)
der ehemaligen Krankenhäuser zu der des fusionierten Krankenhauses kann die
Änderung aber nur als wesentlich angesehen werden, da das fusionierte Krankenhaus
in der überwiegenden Zahl der Gebiete eine fachliche und bettenmäßige Veränderung
erfahren hat.
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Dass die gemäß § 25 Abs. 8 Satz 3 i.V.m. den Absätzen 2 - 6 KHG NRW nach alledem
rechtmäßige Neuberechnung der pauschalen Fördermittel durch die Beklagte fehlerhaft
erfolgt ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klage ist deshalb abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 der
Zivilprozessordnung.
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Auf Grund der Rechtsänderungen auch der pauschalen Förderung durch das ab dem
29. Dezember 2007 geltende Krankenhausgestaltungsgesetz NRW ist eine Zulassung
der Berufung nicht ausgesprochen worden.
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