Urteil des VG Gelsenkirchen vom 11.05.2009

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 31/09
Datum:
11.05.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 31/09
Schlagworte:
Krankentransport, Erlass einer einstweiligen Anordnung
Normen:
RettG NRW §§ 18, 19, VwGO § 123
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des
Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe:
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Die Anträge,
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den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der
Antragstellerin eine Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben des
Krankentransportes mit dem KTW Nr. °°°°°°°° im gesamten Stadtgebiet der Stadt E.
zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass die Genehmigung vom 28. Oktober 2008
uneingeschränkt den qualifizierten Krankentransport für das betroffene Fahrzeug
genehmigt,
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haben keinen Erfolg.
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Dem auf eine - vorläufige - Genehmigung zum Krankentransport gerichtete Hauptantrag
steht schon das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Wie die Kammer
mehrfach in Beschlüssen zwischen den Parteien dargelegt hat, bestehen hierfür
folgende Maßstäbe:
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das
Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus
anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung
(Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind
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glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der
Zivilprozessordnung - ZPO -).
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 VwGO
grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass - wenn auch nur beschränkte Zeit und unter
dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens - die Entscheidung in der
Hauptsache vorweg genommen wird. Für eine wegen der Garantie effektiven
Rechtsschutzes i. S. d. Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - ausnahmsweise
mögliche Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann
Raum, wenn der Antragsteller nach Lage des Falles wirksamen Rechtsschutz im
Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung
in schwerer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Eine schwere und
unzumutbare Beeinträchtigung ist dann gegeben, wenn hinsichtlich des geltend
gemachten Anordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen.
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Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 123 Rdnr. 13 ff. m.w.N.
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Danach ist hier ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf
Genehmigung der uneingeschränkten Teilnahme am qualifizierten Krankentransport -
über die gegenwärtig noch geltende Genehmigung vom 28. Oktober 2008 hinaus -
ergibt sich zunächst nicht aus einer entsprechenden Handhabung durch den Leitenden
Branddirektor T. des Antragsgegners, wie diese im Vermerk vom 3. Januar 2008 (GA Bl.
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Anweisung, die Außenwirkung gegenüber der Antragstellerin nicht entfaltet. Aus der
tatsächlichen Praxis in einem bestimmten Zeitraum um die Jahreswende kann die
Antragstellerin für sich nichts herleiten, da es für die Teilnahme am qualifizierten
Krankentransport der schriftlichen Genehmigung bedarf und eine dahingehende
Zusicherung (vgl. § 38 VwVfG NRW) nicht erteilt ist.
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Dass eine solche Zusicherung seitens Herrn T. seinerzeit nicht gewollt war, ergibt sich
nicht zuletzt daraus, dass er - wie die Antragstellerin vorträgt - an der erst unter dem 28.
Oktober 2008, also zeitlich nach dem Vermerk vom 3. Januar 2008 unterzeichneten
Genehmigung mitgewirkt hat. Diese Genehmigung hat aber, wie nachstehend zum
Hilfsantrag zu erläutern sein wird, den von der Antragstellerin gewünschten Inhalt nicht.
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Unabhängig davon ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin
der geltendgemachte Genehmigungsanspruch nach §§ 18, 19 RettG NRW zustehen
wird. Ob einem solchen Anspruch die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 Satz 1
RettG NRW entgegengehalten werden kann, muss der Prüfung im Hauptsacheverfahren
vorbehalten bleiben. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin ein Abwarten
auf das Hauptsacheverfahren unzumutbar wäre. Sie selbst hat die ihr unter dem 28.
Oktober 2008 erteilte Genehmigung bestandskräftig werden lassen, obgleich ihr aus der
Handhabung dieser Genehmigung bekannt war, dass diese sich nicht auf qualifizierten
Krankentransport im gesamten Stadtgebiet E. bezieht. Die geltende Genehmigung läuft
noch bis Ende 2012. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin für die
Erhaltung ihres Betriebs auf die Ausdehnung dieser einen KTW-Genehmigung
existenznotwendig angewiesen wäre. Dies hat sie selbst nicht vorgetragen und dies ist
angesichts ihres Betriebes, dessen Umfang sie in einem an den Antragsgegner
gerichteten Schreiben aus April 2008 (ohne Datum) mit ca. 40 Krankentransport- und
Liegemietwagen und etwa 100 Mitarbeitern angegeben hat (vgl. BA Heft 2 zu 7 L
1520/08) nicht ersichtlich, zumal gerade das betreffende Fahrzeug nicht nur im
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Krankentransport, sondern insbesondere auch im Rettungsdienst der Stadt E. tätig ist.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass auch der Hilfsantrag unbegründet ist.
Die der Antragstellerin erteilte Verlängerungsgenehmigung vom 28. Oktober 2008 hat
nicht den von ihr gewünschten Inhalt. Dies ist zwar dem Genehmigungstext isoliert nicht
zweifelsfrei zu entnehmen. Die Formulierung
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„Das Fahrzeug °°-°° °° wird im Rettungsdienst der Stadt E. als Spezialtransporter
eingesetzt und unterliegt der o. g. Einschränkung nicht."
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schließt nach ihrem Wortlaut die Deutung nicht aus, dass das betreffende Fahrzeug
nicht auf den sogenannten Interhospitaltransfer beschränkt ist, sondern im gesamten
Stadtgebiet der Stadt E. tätig sein kann. Diese nur dem Schreiben entnommene
Deutung wird aber dem dahinter stehenden Willen des Antragsgegners und auch dem
tatsächlichen Verständnis durch beide Parteien nicht gerecht. Wie der Antragsgegner im
Erörterungstermin erläutert hat, ist diese Formulierung bereits in sämtlichen
vorangegangenen Genehmigungen enthalten und erstreckt sich nach dem
Erklärungswillen des Antragsgegners ausschließlich auf die Funktion des betreffenden
Fahrzeuges im öffentlichen Rettungsdienst; d. h. soweit dieses als Spezialtransporter
eingesetzt ist, unterliegt es - da es insoweit am öffentlichen Rettungsdienst teilnimmt -
nicht den Beschränkungen. So ist die Genehmigung auch stets von den Beteiligten
verstanden worden, was sich insbesondere daraus ergibt, dass die Antragstellerin
nunmehr das vorliegende Verfahren, in dem sie eine Erweiterung ihrer Genehmigung
erstrebt, anhängig gemacht hat. Aus den Gesamtumständen ergibt sich somit, dass
beiden Parteien die Bedeutung der Klausel sehr wohl bewusst geworden ist. Dies hat
die Antragstellerin im Erörterungstermin auch nicht in Abrede gestellt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung, die auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des
Gerichtskostengsetzes beruht, hat die Kammer den für die Verlängerungsgenehmigung
maßgeblichen Wert von 15.000 EUR zugrundegelegt, den sie im Eilverfahren auf die
Hälfte reduziert hat.
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