Urteil des VG Gelsenkirchen vom 10.11.2008

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 754/06
Datum:
10.11.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 754/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden
Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand:
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Dem Kläger wurde wegen u. a. Trunkenheit im Straßenverkehr mit einer
Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,98 ‰ durch Urteil des Amtsgerichts N. vom 8. Mai
2003 (13 Ds 51 Js 180/03 (89/03)) die Fahrerlaubnis entzogen. Seinen Antrag auf
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aus September 2003 lehnte der Beklagte mit
Bescheid vom 17. Juni 2004 ab, nachdem der Kläger sich zuvor einer medizinisch-
psychologischen Untersuchung (MPU) mit negativem Ergebnis unterzogen hatte.
Seinen gegen den Bescheid zunächst eingelegten Widerspruch nahm der Kläger am
10. September 2004 zurück.
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Bei einer polizeilichen Überprüfung anlässlich einer Geschwindigkeitsüberschreitung
am 11. Mai 2005 in T. legte der Kläger einen tschechischen Führerschein der Klasse B
vor, der nach damaliger Aktenlage am 30. September 2004 ausgestellt sein sollte.
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Daraufhin forderte ihn der Beklagte unter dem 25. August 2005 zur Vorlage einer MPU
auf und untersagte dem Kläger - nachdem er trotz zunächst erfolgtem Einverständnis der
Aufforderung nicht nachgekommen war - mit sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom
27. Oktober 2005, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik
Deutschland Gebrauch zu machen.
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Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, da schon die Aufforderung zur Vorlage
einer MPU gegen EU-Recht verstoßen habe. Gleichzeitig suchte er um Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes nach. Diesen Antrag lehnte das erkennende Gericht durch
Beschluss vom 6. Dezember 2005 ab (7 L 1588/05). Die Beschwerde wies das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 17.
Januar 2006 zurück (16 B 2173/05). Den Widerspruch des Klägers wies die
Bezirksregierung N1. mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2006 zurück.
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Am 8. März 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
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Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger - nachdem zunächst die Entscheidung
des EuGH in der Rechtssache X. und andere C-329/06 und C- 343/06 abgewartet
worden war (Urteil vom 26. Juni 2008) - ergänzend aus, dass er seit dem 15. September
2008 im Besitz eines neuen tschechischen Führerscheins sei, in dem ein tschechischer
Wohnort eingetragen sei. Deshalb sei fraglich, ob sich nicht die Hauptsache erledigt
habe, da die streitige Ordnungsverfügung sich offenbar auf den Führerschein aus 2004
beziehe. Darüber hinaus sei diese Verfügung unbestimmt und ihr Regelungsgehalt
auch nicht durch Auslegung bestimmbar. Eine Umdeutung habe der Beklagte nicht
vorgenommen. Im Übrigen gelte die neue Rechtsprechung des EuGH nur für
Sachverhalte nach Erlass des Urteils.
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Der Kläger beantragt,
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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Oktober 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Be-zirksregierung N1. vom 20. Februar 2006 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist auf die Entscheidung des EuGH und legt ergänzend Auskünfte des
Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit
(Gemeinsames Zentrum) vom 17., 18., 19. und 22. September 2008 vor.
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Das Verfahren ist durch Beschluss vom 6. Oktober 2008 auf den Einzelrichter
übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der des Verfahrens 7 L 1588/05
und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung
N1. (Beiakten - BA - Hefte 1 und 2).
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Entscheidungsgründe:
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Die Anfechtungsklage gemäß § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist
zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Oktober
2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N1. vom 20. Februar 2006
sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.
1 Satz 1 VwGO).
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Die Klage ist zulässig. Bedenken könnten sich insoweit ergeben, als die zunächst mit
Datum vom 6. Oktober 2004 (nicht 30. September 2004) erteilte tschechische
Fahrerlaubnis, auf die sich die hier streitige Entziehungsverfügung bezieht, mit der
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Neuausstellung des tschechischen Führerscheins vom 15. September 2008 erloschen
oder zurückgenommen sein könnte; dann könnte ggfs. die Entziehungsverfügung sich
erledigt haben und eine Aufhebung nicht mehr in Betracht kommen. Dafür ist aber nach
Aktenlage nichts ersichtlich. Vielmehr hat sich der Kläger - auf welchem Wege auch
immer - lediglich einen neuen Führerschein mit einer anderen, nun tschechischen
Anschrift ausstellen lassen. Dabei ergibt sich zunächst aus der Auskunft des
Gemeinsamen Zentrums vom 17. September 2008 in Verbindung mit der Auskunft vom
22. September 2008 (Bl. 55 und 58 der Gerichtsakte), dass dem Kläger zunächst am 6.
Oktober 2004 ein Führerschein der Klasse B ausgestellt worden war, in dem bei Ziffer 8.
als Wohnanschrift allein die Buchstaben „SRN" (= Bundesrepublik Deutschland)
angegeben waren (Prüfungstag 30. September 2004). Hinsichtlich dieses
Führerscheins hat der Kläger am 15. September 2008 eine Änderung des
Wohnsitzwechsels mit einer tschechischen Anschrift beantragt (Auskunft des
Gemeinsamen Zentrums vom 19. September 2008, Bl. 57 der Gerichtsakte);
entsprechend ist ihm dann ein neuer Führerschein ausgestellt worden, der nunmehr
unter Ziffer 8. den tschechischen Ort M. ausweist, vgl. Kopie der Vorderseite des
Führerscheins Bl. 60a der Gerichtsakte. Aus alledem ergibt sich lediglich, dass dem
Kläger ein neuer Führerschein mit einem neuen Wohnsitz ausgestellt, nicht aber eine
neue Fahrerlaubnis erteilt worden ist. Die streitige Verfügung vom 27. Oktober 2005 und
damit das Klageverfahren haben sich somit nicht erledigt.
Die Klage ist aber unbegründet. Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 3
Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die
Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen erweist. Handelt es sich - wie hier - um eine ausländische
Fahrerlaubnis, hat die Entziehung die in § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StVG
genannten Rechtswirkungen, dass von der EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet kein
Gebrauch gemacht werden darf.
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Der Kläger hat sich zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr als
ungeeignet erwiesen, weil er in der Vergangenheit ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit
einer BAK von mehr als 1,6 ‰ geführt hat, ihm deshalb die Fahrerlaubnis entzogen
worden ist und er vor Wiedererteilung zwingend hätte ein medizinisch-psychologisches
Gutachten beibringen müssen (vgl. § 13 Ziffer 2 c der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -
).
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Diese Anforderung ist nicht entbehrlich geworden, weil der Kläger im Oktober 2004 eine
Fahrerlaubnis in Tschechien erworben hat.
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Die Straßenverkehrsbehörden sind zwar nach Gemeinschaftsrecht (Art. 1 Abs. 2 der im
Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis im Oktober 2004 geltenden Richtlinie
91/439/EWG; vgl. nunmehr Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG) grundsätzlich
verpflichtet, eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbene Fahrerlaubnis ohne
weitere (eigene) Nachprüfung anzuerkennen. Dazu hat der EuGH in seiner schon
zitierten Entscheidung
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- Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs C-329/06 und C-343/06 - (X. u.a.), juris; entsprechend
auch Urteil vom gleichen Tag in Sachen Zerche u.a. - Rs C - 334/06 u.a. -
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klargestellt, dass die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis
grundsätzlich den Behörden des Mitgliedstaates obliegt, in dem die Fahrerlaubnis erteilt
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wird. Die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten sind nicht befugt, die diesbezüglichen
Entscheidungen des Ausstellungsstaates zu überprüfen (a.a.O., Rn. 52 f.). Sie sind
infolgedessen selbst dann gehindert, fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen den
Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis zu ergreifen,
wenn dem Betreffenden nach dem innerstaatlichen Recht eine Fahrerlaubnis nicht
erteilt werden könnte oder wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die
Erteilungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben (a.a.O., Rn. 54 f.). Dies
gilt auch in den Fällen, in denen dem Betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat die
Fahrerlaubnis bereits früher wegen Drogen- oder Alkoholmissbrauchs entzogen worden
war (a.a.O., Rn. 24 und 33 ff.). Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des
Aufnahmemitgliedstaates kommen danach nur in Betracht, wenn die neue
Fahrerlaubnis innerhalb einer nach vorangegangener Entziehung im
Aufnahmemitgliedstaat noch laufenden Sperrfrist erteilt worden ist (a.a.O., Rn. 65) oder
wenn ein Verhalten des Betreffenden nach dem (erneuten) Erwerb der Fahrerlaubnis
eine solche Maßnahme veranlasst (a.a.O., Rn. 59).
Etwas anderes gilt allerdings in Fällen des Missbrauchs der gemeinschaftsrechtlich
garantierten Freizügigkeit, namentlich beim sog. „Führerschein-Tourismus". Ein solcher
ist nach der jetzt erfolgten Klarstellung in dem oben genannten Urteil des EuGH dann
anzunehmen, wenn sich auf der Grundlage der Eintragungen im Führerschein selbst
oder von anderen vom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen
feststellen lässt, dass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG
aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht
erfüllt waren (a.a.O., Rn. 67 ff.).
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Ausgehend von dieser das erkennende Gericht bindenden Auslegung des EU- Rechts -
diese gilt, da sie Auslegung und nicht Neuregelung von EU-Recht darstellt, entgegen
der Auffassung des Klägers nicht nur für Sachverhalte ab Erlass dieser Urteile, sondern
auch vorliegend - ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht gegen die
Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG verstößt, da sich schon aus dem am 6.
Oktober 2004 erteilten Führerschein des Klägers ergibt, dass die nach dem oben
zitierten EU-Recht erforderliche Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war. Denn in
diesem Führerschein ist kein tschechischer Wohnort, sondern lediglich „SRN"
(Bundesrepublik Deutschland) eingetragen gewesen. Dabei ist nicht erheblich, dass
nach tschechischem Recht im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis und
Ausstellung des Führerscheins ein entsprechendes Wohnsitzerfordernis in Tschechien
offenbar nicht erforderlich war; denn rechtlich entscheidend ist der Verstoß gegen das
auch in Tschechien geltende EU-Recht. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des
EuGH bedurfte es vor der Entziehung nicht einmal einer Aufforderung an den Kläger,
die Zweifel an seiner Eignung durch Vorlage einer MPU ausräumen zu können.
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Das Gericht lässt offen, ob in Fällen wie dem vorliegenden die unter Missachtung des
Wohnsitzerfordernisses erteilte EU-Fahrerlaubnis überhaupt Rechtswirkungen im
Bundesgebiet entfalten kann.
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Vgl. hierzu: Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juli
2008 - 10 S 1688/08 -, Juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. August 2008 - 11 ZB
07.1259 -, Juris; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 27. August 2008 - 9
K 2495/07 -.
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Auch dann, wenn die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis von vornherein nicht
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zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigen würde, kann eine auf
den missbräuchlichen Erwerb der Fahrerlaubnis gestützte Entziehungsverfügung
erlassen werden, um klarzustellen, dass von der EU- Fahrerlaubnis im Bundesgebiet
kein Gebrauch gemacht werden darf.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, a.a.O.
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Im Hinblick auf den Klagevortrag ist noch ergänzend anzumerken, dass die streitige
Ordnungsverfügung auch hinreichend bestimmt ist. Denn es ergibt sich zwar nicht aus
ihrem Tenor, aber aus ihrer Begründung, dass sie sich auf die dem Kläger damals
ausgestellte und vorgelegte tschechische Fahrerlaubnis bezieht. Einer weiteren
Auslegung oder gar Umdeutung bedarf es deshalb nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der
Zivilprozessordnung.
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Eine Zulassung der Berufung in diesem Urteil kommt nicht in Betracht, da die hier
streitentscheidenden Rechtsfragen durch die oben zitierten Urteile des EuGH geklärt
sind.
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