Urteil des VG Gelsenkirchen vom 14.05.2003

VG Gelsenkirchen: erlass, hund, landwirtschaft, umwelt, raumordnung, gesetzesentwurf, firma, tierschutzgesetz, ermächtigung, ausbildung

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 625/01
Datum:
14.05.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 625/01
Schlagworte:
Tierschutz, Elektroreizgeräte, Hundeerziehung
Normen:
TierschG § 3 Nr. 11
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden
Betrages Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger, der seinen Wohnsitz in C. hat, beabsichtigt, auf einem Gelände in N.
Elektroreizgeräte zur Hundeausbildung einzusetzen und vorzuführen. Er führt
regelmäßig Seminare zur Hundeausbildung in N. durch.
2
Mit Schreiben vom 14. November 2000 wandte er sich an den Beklagten mit der Bitte
um Bestätigung, dass er Elektroreizgeräte der Firma J. , USA, im Rahmen des
Tierschutzgesetzes für die Hundeausbildung einsetzen und vorführen darf, und
begründete sein Anliegen im Wesentlichen damit, dass ein Erlass des Ministeriums für
Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3.
März 2000 (richtig: 16. Februar 2000 - II C 3-4201-4694) den Einsatz von
Elektroreizgeräten zur Hundeausbildung verbiete, dieser Erlass aber mit Blick auf das
Tierschutzgesetz, das den Einsatz nicht grundsätzlich verbiete, rechtswidrig sei.
3
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2000 wies der Beklagte darauf hin, dass der Einsatz
von Elektroreizgeräten nach § 3 Nr. 11 des Tierschutzgesetzes - TierSchG -verboten
sei, bis zum Erlass einer Verordnung nach § 2a Abs. 1a TierSchG aber bei Anlegung
4
strenger Maßstäbe im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden könnten.
Voraussetzung für eine Ausnahmeerlaubnis sei u. a., dass die Anwendung nur an
solchen Tieren erfolge, deren Verhalten nicht durch andere Erziehungsmaßnahmen zu
korrigieren sei, und der Einsatz durch eine fachkundige Person erfolge. Die
Sachkundeprüfung werde vom Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V. nach
einem entsprechenden Lehrgang durchgeführt. Als sachkundig könne auch eine Person
gelten, die den Nachweis einer langjährigen verantwortungsbewussten Anwendung der
Geräte erbringen könne. Ohne Ausnahmegenehmigung sei demnach die Anwendung
von Elektroreizgeräten verboten.
Am 8. Februar 2001 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Feststellung begehrt,
dass er berechtigt ist, ohne Sachkundenachweis Elektroreizgeräte an Hunden
vorzuführen und einzusetzen. Zur Begründung trägt er vor, er verkaufe Elektroreizgeräte
zur Korrekturerziehung von Hunden, mit Hilfe derer ein Fehlverhalten des Hundes aus
der Ferne korrigiert werden könne. Er benutze nur Produkte der Firma J. aus Indiana,
USA, die mit ihrer Reizwirkung in einem Bereich lägen, der ihm Rahmen der
Reizstrombehandlung bei Menschen unbedenklich sei. Der Sender arbeite mit
mehreren Stromstufen, von denen nur die obersten schmerzhaft sein könnten. Die
niedrigeren Stufen würden die Aufmerksamkeit des Hundes erregen, der im unteren
Level lediglich ein leichtes Kribbeln feststellen könne. Eine Hundeausbildung könne
ohne Zwangsmittel nicht auskommen. Das Elektroreizgerät ermögliche die
Hundeerziehung ohne Stockschläge, Tritte und Stachelhalsbänder. Der Einsatz eines
Zwangsmittels aus der Entfernung erlaube dem Tier eine sachgemäße Bewegung in
weit höherem Maße als das Führen an einer Hundeleine. Der Hund könne allerdings mit
Hilfe des Elektroreizgerätes vom Wildern, Attackieren von Spaziergängern oder dem
plötzlichem Überqueren einer gefährlichen Straße abgehalten werden. Die heutigen
Elektroreizgeräte seien sehr fein einstellbar. Der bezeichnete Erlass sei rechtswidrig.
Sein Prozessbevollmächtigter habe sich bereits wegen einer Änderung dieses Erlasses
an das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes
Nordrhein-Westfalen gewandt. Es sei lediglich eine Prüfung in Aussicht gestellt worden.
Eine Änderung sei bisher nicht erfolgt. Elektroreizgeräte seien zwar an sich vom
Wortlaut des § 3 Nr. 11 TierSchG erfasst; bei sachgerechter Verwendung des
Elektroreizgerätes seien aber die weiteren Voraussetzungen des Verbotes nach § 3 Nr.
11 TierSchG nicht erfüllt. Der Bewegungsdrang des Tieres werde nicht erheblich
eingeschränkt, sondern gelenkt. Elektroreizgeräte könnten auch so verwendet werden,
dass dem Tier keinerlei Schmerzen zugefügt würden, so dass das generelle Verbot von
Elektroreizgeräten zur Hundeausbildung unverhältnismäßig sei. Im Übrigen könne eine
Erziehung und Ausbildung von Hunden notwendigerweise nicht frei von Schmerzen und
Zwängen im weitesten Sinne sein. Schmerzen seien aber nur dann erheblich, wenn ein
Missverhältnis zwischen dem Zweck des Einsatzes und einem vernünftigen
Erziehungsstil bestehe. Davon könne nicht ausgegangen werden. Auch ergebe sich aus
einem Umkehrschluss aus § 16a Satz 2 Ziffer 3 TierSchG, dass ein
Sachkundenachweis ohne festgestellte Verstöße gegen das Tierschutzgesetz nicht
verlangt werden könne. Der Beklagte sei deshalb insgesamt gehindert, von ihm vorab
einen Sachkundenachweis zu verlangen.
5
Der Kläger beantragt
6
festzustellen, dass er berechtigt ist, ohne Sachkundenachweis Elektroreizgeräte zur
Hundeerziehung in N. vorzuführen und einzusetzen.
7
Der Beklagte beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9
Er weist darauf hin, dass die Anwendung direkter Stromeinwirkung bei der Erziehung
von Hunden gemäß § 3 Nr. 11 TierSchG grundsätzlich verboten sei. Nach dem Erlass
des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-
Westfalen seien Ausnahmen unter den dort genannten und dem Kläger auch
mitgeteilten Bedingungen zulässig.
10
Am 19. Februar 2003 hat ein Erörterungstermin vor der Berichterstatterin der Kammer
stattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom gleichen Tag
(Gerichtsakte Blatt 60 bis 62) verwiesen.
11
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
12
Entscheidungsgründe:
13
Die Feststellungsklage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche
Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Dies
gilt unabhängig davon, ob zwischen dem Kläger und dem Beklagten überhaupt ein
feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO) besteht.
14
Die begehrte Feststellung kann jedenfalls nicht getroffen werden, weil der Einsatz von
Elektroreizgeräten zur Hundeerziehung nach den Vorschriften des
Bundestierschutzgesetzes grundsätzlich verboten ist und daher nach geltender
Rechtslage auch nicht im Ausnahmewege - etwa bei nachgewiesener Sachkunde -
erlaubt werden kann.
15
Gemäß § 3 Nr. 11, 1. Halbsatz TierSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.
Mai 1998 (BGBl. 1 Seite 1105, ber. Seite 1818) ist es verboten, ein Gerät zu verwenden,
das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres,
insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt
und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,
soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
Elektroreiz- oder Teletaktgeräte zur Hundeerziehung werden von der Verbotsnorm des §
3 Nr. 11 TierSchG erfasst. Denn sie funktionieren durch direkte Stromeinwirkung auf den
Hund, indem der Strom über einen regulierbaren Sender auf ein Empfängergerät
übertragen wird, das mit einem Gurt so am Hals des Hundes befestigt wird, dass die
Kontakte die Haut des Tieres berühren (siehe z. B. die vom Kläger überreichte
Gerätebeschreibung der Firma J. , GA Blatt 63ff (66)).
16
Auch die weiteren Voraussetzungen der Verbotsnorm des § 3 Nr. 11 TierSchG sind
erfüllt. Elektroreizgeräte für Hunde sind von ihrer Bauart und Funktionsweise her
geeignet, das artgerechte Verhalten eines Hundes, namentlich seine Bewegung,
erheblich einzuschränken. Mit ihrer Hilfe können nämlich, wie der Kläger selbst
ausgeführt hat, z. B. instinktgelenkte Bewegungen des Hundes - etwa beim Nachstellen
eines Kaninchens - vollständig unterbrochen oder verhindert werden, indem dem Hund
Elektroimpulse zugesetzt werden. Die Stromzufuhr ist je nach Intensität und Dauer des
Impulses - alle Elektroreiz- oder Teletaktgeräte arbeiten mit regulierbaren Stromstufen -
17
für den Hund mit erheblichem Schmerz verbunden. Erheblich im Sinne des TierSchG
sind Schmerzen dann, wenn sie unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach Art
und Dauer gewichtig sind, wobei u. a. sowohl die Empfindsamkeit des Tieres als auch
die Frage von Bedeutung ist, welche Folgen die Behandlung im Verhalten des Tieres
nach sich zieht.
Vgl. im einzelnen Lorz/Metzger, TierSchG 5. Auflage, Rdnr. 30 zu § 17.
18
Die zur "Korrektur" unerwünschten Hundeverhaltens einsetzbaren Elektroimpulse sind
so angelegt, dass das Verhalten der Tiere nicht nur im Moment gelenkt, sondern
dauerhaft geprägt wird. Die Stromzufuhr ist - je nach Intensität - für den Hund
unangenehm bis schmerzhaft. Da die Elektroreizgeräte von ihrer Bauart her für alle
Hunde unabhängig von deren Größe und Gewicht, deren Ausbildungsstand und dem
Umfang ihres "Fehlverhaltens" einsetzbar sind, sind sie grundsätzlich geeignet, das
Wohlbefinden eines Hundes erheblich und dauerhaft zu beeinträchtigen und ihm somit
erhebliche Schmerzen oder sogar Schäden zuzufügen. Die potenzielle Eignung der
Elektroreizgeräte zu tierschutzwidrigem Einsatz stellt auch der Kläger selbst nicht in
Abrede. Sein Einwand, die Benutzung der Geräte sei dennoch nach § 3 Nr. 11
TierSchG nicht generell verboten, weil es insoweit auf die konkrete Verwendung im
Einzelfall ankomme, d. h. das gesetzliche Verbot erfasse nur solche Anwendungen des
Elektroreizgerätes am Hund, die mit erheblichen Schmerzen und Leiden einhergingen,
andere jedoch nicht, greift nach Überzeugung der Kammer nicht durch. Es entspricht
vielmehr der erkennbaren Gesetzesintention, den Einsatz der bauartbedingt
tierschutzwidrigen Geräte mittels eines repressiven Verbots (mit Erlaubnisvorbehalt) zu
unterbinden. Gerade auf die mögliche fehlerhafte Handhabung solcher potenziell
gefährlichen Geräte wird das im Bundesrat vorgeschlagene Verbot der Geräte mit
direkter Stromeinwirkung bei der Novellierung des Tierschutzgesetzes im Jahre 1997/98
gestützt. Hierzu heißt es in der Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzesentwurf
der Bundesregierung vom 20. Februar 1997: "Ein Verbot von elektrischen Geräten, die
durch direkte Stromeinwirkung Tieren vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden
zufügen, ist notwendig. Gerade bei überaus sensiblen Tierarten (Pferden, Hunden)
kommen z. B. elektrische Dressurhilfen ... zum Einsatz. Die Praxis zeigt, dass die vielen
erforderlichen tierschützerischen Aspekte bei ihrer Handhabung sehr oft nicht
berücksichtigt werden."
19
Vgl. den Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 20. Februar 1997, der ein Verbot
dieser Geräte nicht vorsah (BT-Drs. 13/7015 Seite 5 ff.) und die Stellungnahme des
Bundesrates zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung andererseits unter 9. zu Artikel
1 Nr. 2 Buchstabe f - neu - (§ 3 Nr. 11, BT-Drs. 13/7015 Seite 28).
20
Der Standpunkt der Bundesregierung, die die Geräte bei "richtiger Anwendung" für
vertretbar hielt,
21
vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-
Drs. 13/7015 Seite 41,
22
hat sich - wie die Gesetzesfassung vom 25. Mai 1998 zeigt - nicht durchgesetzt. Die vom
Kläger vertretene Auffassung würde im Übrigen letztlich dazu führen, dass das Verbot
mangels Kontrollmöglichkeit im Einzelfall nicht handhabbar wäre. Angesichts der
Gefährlichkeit dieser Geräte und der ausdrücklichen Intention des Gesetzgebers, den
Tierschutz durch die Novellierung des Gesetzes zu verbessern,
23
vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf, BT-Drs. 13/7015 Seite 1,
24
ist die einschränkende Auslegung des in § 3 Nr. 11 TierSchG normierten Verbotes nicht
gesetzeskonform. Dies belegt im nachhinein nach Auffassung der Kammer im Übrigen
der Umstand, dass bisher bundesrechtliche Vorschriften, nach denen Ausnahmen vom
Verbot des § 3 Nr. 11 TierSchG etwa bei der Hundeausbildung trotz gesetzlicher
Ermächtigung nicht erlassen wurden; namentlich sieht die jüngst erlassene Tierschutz-
Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I, S. 838) solche nicht vor. Auch von der
Ermächtigung nach § 2a Abs. 1a TierSchG, wonach das Bundesministerium mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Anforderungen an Ziele, Mittel
und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren
festlegen kann, ist bisher nicht Gebrauch gemacht. Ebensowenig sind landesrechtliche
Vorschriften ersichtlich, die den Einsatz von Elektroreizgeräten zur Hundeerziehung in
Abweichung vom Verbot des § 3 Nr. 11 TierSchG regeln. Der Erlass des Ministeriums
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.
Februar 2000 - II C 3-4201-4694 - ist keine - mit Außenwirkung versehene -
Rechtsvorschrift, mittels derer Abweichungen vom Verbot des § 3 Nr. 11 TierSchG
festgelegt werden können. Unabhängig davon sieht dieser Erlass das vom Kläger
gewünschte Ergebnis - nämlich die Zulässigkeit der Benutzung von Elektroreizgeräten
im Rahmen der Hundeerziehung bei sachgerechter Verwendung - gerade nicht vor,
sondern knüpft die Ausnahmegenehmigung nicht nur an einen vorhandenen
Sachkundenachweis des Benutzers, sondern darüber hinaus daran, dass das Tier auf
andere Weise nicht korrigierbare Verhaltensmängel aufweist.
25
Insgesamt verbleibt es somit bei dem grundsätzlichen Verbot der Anwendung von
Elektroreizgeräten an Hunden, so dass die Klage abzuweisen ist.
26
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung über deren
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
27
28