Urteil des VG Gelsenkirchen vom 02.06.2010

VG Gelsenkirchen (zpo, zwangsgeld, verwaltungsgericht, festsetzung, meldepflicht, antragsteller, vollstreckung, geschäftsführer, antrag, mitteilungspflicht)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 393/10
Datum:
02.06.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 393/10
Schlagworte:
Zwangsgeld, Zwangshaft, Pensions-Sicherungs-Verein, Meldepflicht,
Mitteilungspflicht, Vorlagepflicht
Normen:
ZPO § 888 Abs 1; BetrAVG § 10; BetrAVG § 11 Abs 2
Tenor:
1. Gegen die Vollstreckungsschuldnerin wird zur Erzwingung der mit
den Bescheiden vom 6. November 2008 und 24. Februar 2010
auferlegten Pflicht zur Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage für
die Jahre 2004 bis 2009 ein Zwangsgeld von jeweils 2.000 Euro pro
Meldejahr, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben
werden kann, Zwangshaft gegen den Geschäftsführer der
Vollstreckungsschuldnerin (Geschäftsführer der [Komplementär-] GmbH)
verhängt. Die Kosten des Verfahrens trägt die
Vollstreckungsschuldnerin.
2. Der Streitwert wird auf 12.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag auf Verhängung des Zwangsgeldes ist begründet. Rechtsgrundlage ist
2
§ 167 Abs. 1 VwGO, § 888 Abs. 1 ZPO.
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Die hier vorzunehmende Handlung ist die Erfüllung der Mitteilungspflicht eines
beitragspflichtigen Arbeitgebers gemäß § 11 Abs. 2 BetrAVG hinsichtlich der nach § 10
Abs. 3 BetrAVG maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundlage. Der Antragsteller
(Vollstreckungsgläubiger) ist als Träger der Insolvenzversicherung befugt, die nach § 11
Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung - Betriebsrentengesetz - (BetrAVG) bestehenden Mitteilungs- und
Vorlagepflichten durch Verwaltungsakt zu konkretisieren.
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BVerwG, Urteil vom 22. November 1994 - 1 C 22/92 -, BVerwGE 97, 117; juris, Rdnr. 19
ff.
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Von dieser Befugnis hat der Antragsteller mit den bestandskräftigen Bescheiden vom 6.
November 2008 (betreffend die Beitragsjahre 2004 bis 2008) und vom 24. Februar 2010
(betreffend das Beitragsjahr 2009) Gebrauch gemacht. Dieser auferlegten Verpflichtung
ist die Vollstreckungsschuldnerin nicht bzw. unzureichend nachgekommen. Es besteht
kein Anlass, an diesen auch durch Vorlage entsprechender Unterlagen belegter
Angaben des Antragstellers zu zweifeln, zumal die Vollstreckungsschuldnerin im
vorliegenden Verfahren keine Erklärung abgegeben hat.
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Die Vollstreckung dieser Verwaltungsakte hat jedoch nicht nach
verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften, sondern im Hinblick auf die
Regelung in § 10 Abs. 4 BetrAVG in entsprechender Anwendung der Vorschriften der
ZPO über die Zwangsvollstreckung zu erfolgen.
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BVerwG, a.a.O., juris, Rdnr. 25; VG Gießen, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 1 N
4613/08 GI -
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Nach Maßgabe des § 888 Abs. 1 ZPO hat zur Vollstreckung unvertretbarer Handlungen
das Prozessgericht auf Antrag zu erkennen, dass der Schuldner durch Zwangsgeld oder
durch Zwangshaft zur Vornahme der Handlung anzuhalten sei.
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Die Festsetzung des Zwangsgeldes jeweils für jedes einzelne Meldejahr erfolgt, weil
die gemäß § 11 Abs. 2 BetrAVG bis zum 30. September eines Kalenderjahres zu
erfüllende Meldepflicht in jedem Jahr neu entsteht.
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Geschieht - wie hier - das "Anhalten" zur Vornahme der Handlung durch die
Festsetzung eines Zwangsgeldes, so ist gemäß § 888 Abs. 1 Satz 2 ZPO gleichzeitig zu
erkennen, dass für den Fall dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, der
Vollstreckungsschuldner durch Zwangshaft zu der Handlung anzuhalten ist. Hinsichtlich
der maximalen Dauer gilt § 913 ZPO.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.
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