Urteil des VG Gelsenkirchen vom 22.06.2009

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 580/09
Datum:
22.06.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 580/09
Schlagworte:
Sportwetten
Normen:
Glücksspielstaatsvertrag § 9
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2453/09 gegen die Ordnungsverfügung des
Antragsgegners vom 6. Mai 2009 anzuordnen,
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hat keinen Erfolg, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der
Untersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen Durchsetzung das private Interesse der
Antragstellerin überwiegt, auch künftig Sportwetten an ausländische Veranstalter
vermitteln und hierfür werben zu dürfen, die in Nordrhein-Westfalen über keine
Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten verfügen und denen gemäß § 10 Abs. 5 i.
V. m. Abs. 2 des seit 1. Januar 2008 geltenden Staatsvertrages zum Glückspielwesen in
Deutschland - Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) - auch keine Erlaubnis erteilt werden
kann.
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Der Antragsgegner hat seine Verfügung zu Recht auf § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3
GlüStV gestützt. Sie ist auch mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Insoweit
schließt sich das Gericht im Ergebnis und in der Begründung den überzeugenden und
ausführlichen Erwägungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordhrein-Westfalen (OVG NRW) vom 18. Februar 2009 - 4 B 298/08 -, juris, an und
verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe dieser Entscheidung.
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Die dortige Einschätzung, dass die jetzt geltenden Regelungen den
verfassungsrechtlichen und auch gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an eine
rechtlich und tatsächlich konsistente, suchtpräventive Ausgestaltung des staatlichen
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Sportwettmonopols entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht jedenfalls für den
Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes im Nichtannahmebeschluss vom 20. März
2009 - 1 BvR 2410/08 -, juris, bestätigt.
Vor diesem Hintergrund fällt die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen
Vollzugsinteresses gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, der
Untersagungsverfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht
nachkommen zu müssen, zu ihren Ungunsten aus. Ist - wie in Nordrhein- Westfalen -
das bestehende staatliche Wettmonopol nach der ab dem 1. Januar 2008 geltenden
Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an den Vorgaben ausgerichtet
worden, die das Bundesverfassungsgericht und der EuGH aufgestellt haben, darf die
Vermittlung privater Sportwetten und die diese betreffende Werbung unterbunden
werden. Dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung
solcher Maßnahmen besteht, ergibt sich schon aus § 9 Abs. 2 GlüStV, wonach
Rechtsmittel grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Wertung
entspricht dem mit der Neuregelung verfolgten Ziel einer wirksamen Bekämpfung der
Wett- und Spielsucht und ist im Interesse einer kohärenten Glücksspielpolitik geboten.
Umgekehrt besteht an der Fortsetzung voraussichtlich illegaler Tätigkeiten und der
Erzielung von Gewinnen aus solchen Tätigkeiten kein schützenswertes privates
Interesse.
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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, a. a.
O.
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Besondere Umstände des Einzelfalls, die vorliegend eine andere Interessenabwägung
zugunsten der Antragstellerin rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen worden und
auch sonst nicht ersichtlich.
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Die Androhung des Zwangsgeldes ist auch der Höhe nach mit Rücksicht auf die mit
Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung; die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Verfahren der vorliegenden Art.
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