Urteil des VG Gelsenkirchen vom 03.07.2008

VG Gelsenkirchen: krankenversicherung, öffentlich, versorgung, auflage, satzung, vollziehung, forschung, direktor, rechtsnatur, bezirk

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 764/08
Datum:
03.07.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 764/08
Schlagworte:
Knappschaft, Knappschaftskrankenhaus, Abteilung, Schließung,
Rechtsweg, Verwaltungsrechtsweg, Sozialgerichtsbarkeit,
Sozialversicherung, gesetzliche Krankenversicherung,
Krankenversicherung, Versorgungsauftrag
Tenor:
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt den
Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsstreit an
das Sozialgericht Dortmund.
Gründe:
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Für den vorliegenden Rechtsstreit ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet; vielmehr
sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.
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Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen
Verwaltungsgerichtsbarkeit in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch
Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
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Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist die vorliegende zweifelsfrei öffentlich- rechtliche
Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art ausdrücklich den Sozialgerichten
zugewiesen. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit u.a. über
öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen
Krankenversicherung. Darunter fallen alle Streitigkeiten, die aus Anlass der
Durchführung der öffentlichen Aufgabe "Sozialversicherung", hier der gesetzlichen
Krankenversicherung entstehen. Der Streit muss dabei seine rechtliche Grundlage im
Sozialversicherungsrecht haben (Eyermann, VwGO Kommentar, 12. Auflage 2006,
Rdnr. 142 zu § 40; BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1986 - 3 C 14/85 -, BVerwGE 74, 251)
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Die Antragsgegnerin ist Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 4 Abs. 2
SGB V). In dieser Eigenschaft betreibt sie Einrichtungen der medizinischen Versorgung,
darunter das Knappschaftskrankenhaus C. - M. . Dabei handelt es sich um einen
sogenannten Eigenbetrieb. Solche Eigenbetriebe bzw. Eigeneinrichtungen sind gemäß
§ 140 Abs. 1 SGB V zulässig, wenn sie der Versorgung der Versicherten dienen. Der
Betrieb von Knappschaftskrankenhäusern gehört wie die Rehabilitationskliniken, der
Sozialmedizinische Dienst und das Knappschaftsarztsystem zu den überlieferten
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Strukturen, mit denen die Antragsgegnerin ihren Versorgungsauftrag erfüllt (vgl.
Bundesknappschaft , Die Bundesknappschaft, Tradition mit Zukunft, C. 2001).
Dementsprechend ist der Betrieb von Einrichtungen der medizinischen Versorgung
auch im Dritten Abschnitt ihrer Satzung über die Verwaltung in § 22 unter der Überschrift
Eigenbetriebe ausdrücklich geregelt. Maßnahmen, die den Bestand eines
Knappschaftskrankenhauses betreffen, gehören daher bei der Antragsgegnerin zu den
Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung. Über sie haben folglich auch
ihre Selbstverwaltungsorgane zu entscheiden, und zwar je nach Bedeutung der
Maßnahme entweder die Vertreterversammlung oder der Vorstand (§ 10 Nr. 14 bzw. §
15 Nr. 29 f der Satzung).
Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Wirksamkeit eines Beschlusses des
Vorstands der Antragsgegnerin über die Schließung einer Abteilung des
Knappschaftskrankenhauses C. -M. . Der Antragsteller möchte erreichen, dass dieser
Beschluss nicht umgesetzt wird. Er wendet sich daher gegen eine Maßnahme, die, wie
oben ausgeführt, dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen ist.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es nicht darauf an, dass er seinen
Anspruch auf die Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (Freiheit von Forschung und
Lehre) stützt. Derartige rechtliche Grundlagen eines Anspruchs sind in den
verschiedenen Gerichtszweigen gleichermaßen denkbar (vgl. BVerwG, a.a.O.).
Maßgeblich ist vielmehr, dass der Antragsteller sich gegen die Vollziehung der von der
Antragsgegnerin beabsichtigten Schließung der Krankenhausabteilung wendet, deren
Direktor (Chefarzt) er ist. Für den Rechtsweg kommt es auf die Rechtsnatur des
Rechtsschutzbegehrens an. Hier wie auch sonst bei Rechtswegefragen ist dagegen
nicht entscheidend, welche Rechtsfolgen ein erfolgreicher Rechtsschutzantrag auslösen
würde (vgl. Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 2. Auflage 2006, Rdnr. 270 zu
§ 40; Ehlers in Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO Kommentar, Stand Sept.
2007, Rdnr. 208 zu § 40).
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Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen
Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Der
Antragsteller wohnt in C. . Für C. ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 AG-SGG das Sozialgericht
Dortmund örtlich zuständig. Deshalb ist gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zu verfahren
und der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig zu erklären sowie der Rechtsstreit an das
örtlich zuständige Sozialgericht zu verweisen.
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