Urteil des VG Gelsenkirchen vom 09.06.2009

VG Gelsenkirchen: überwiegendes öffentliches interesse, gefahr im verzug, aufschiebende wirkung, verordnung, gutachter, blutalkoholkonzentration, bak, verwertungsverbot, strafprozessordnung

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 525/09
Datum:
09.06.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 525/09
Schlagworte:
Alkoholmissbrauch, Abstinenz, Rückfall
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1569/09 gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. März 2009 wiederherzustellen,
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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber
unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende
Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die
Ordnungsverfügung, durch die ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei
summarischer Prüfung rechtmäßig ist.
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Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 der
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr - Fahrerlaubnis-
Verordnung - (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu
entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies
gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder
Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen, durch
die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Dies ist
namentlich bei Missbrauch und Abhängigkeit von Alkohol der Fall (Nr. 8 der Anlage 4 zu
§§ 11, 13 und 14 FeV).
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Anknüpfungspunkt für die Entziehungsverfügung ist der Vorfall vom 27. Mai 2008, in
dessen Rahmen ausweislich des Untersuchungsbefunds zur Blutalkoholkonzentration
des chemischen Untersuchungsamtes der Stadt C. vom 29. Mai 2008 (Bl. 74 des
Verwaltungsvorgangs) bei dem Antragsteller eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von
2,68 Promille festgestellt wurde. Aus diesem Vorfall folgt seine Nichteignung zum
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Führen von Kraftfahrzeugen, weil ihm bereits im Jahre 2005 wegen einer
Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,83 Promille die Fahrerlaubnis entzogen worden
ist und er ausweislich des medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine
Kraftfahreignung vom 28. Juli 2006 - dieses wurde im Rahmen des sich an die
Entziehung anschließenden Wiedererteilungsverfahrens erstellt - gegenüber dem
Gutachter der N. GmbH eingestanden hat, alkoholabhängig zu sein und mit Alkohol
nicht kontrolliert umgehen zu können. Der Gutachter ging daher von einer
abstinenzbedürftigen Alkoholproblematik aus. Diese vom Gutachter für notwendig
befundene und auch vom Antragsteller damals behauptete dauerhafte Alkoholabstinenz
hat der Antragsteller nicht eingehalten. Der Vorfall vom 27. Mai 2008 beweist nämlich,
dass er jedenfalls an diesem Tag rückfällig geworden ist, unabhängig davon, ob er über
einen längeren Zeitraum abstinent gelebt hat. Dadurch ist die Voraussetzung für die
Annahme der Kraftfahreignung entfallen und muss der Antragsteller jetzt wieder als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden. Auf die Frage, ob er
an diesem Tag mit seinem Fahrrad tatsächlich gefahren ist und ob der Alkoholkonsum
ein einmaliges Ereignis war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers kann offen bleiben, ob im Rahmen der
Blutuntersuchung betreffend den Vorfall vom 27. Mai 2008 gegen strafprozessuale
Vorschriften verstoßen worden ist, weil im Vorfeld der Blutabnahme kein richterlicher
Beschluss eingeholt worden ist, bzw. ob aus einem etwaigen Verstoß ein
strafprozessuales Verwertungsverbot folgen kann, was bei der Blutentnahme nach §
81a der Strafprozessordnung - StPO - selbst im Falle einer fehlenden Dokumentation
einer Gefahr im Verzug nicht zwingend ist.
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Vgl. dazu: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebe-schluss vom 28. Juli 2008 - 2
BvR 784/08 -, NJW 2008, 3053.
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Denn auch ein etwaiges strafprozessuales Verwertungsverbot hätte für das von
andersartigen Grundsätzen geprägte Polizei- und Ordnungsrecht nicht zur Folge, dass
einer - wie vorliegend - evidenten Gefahr für hochrangige Rechtsgüter Dritter nicht
wirksam entgegengetreten werden dürfte.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.
Januar 2009 - 16 B 1678/08 - und Beschluss vom 25. August 2008 - 16 B 641/08 -.
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Unter den dargestellten Umständen ist die von dem Antragsteller ausgehende Gefahr für
die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache
hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des
Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort
wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr
auszuschließen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und
entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen
Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.
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