Urteil des VG Gelsenkirchen vom 25.10.2002

VG Gelsenkirchen: lebensversicherung, besondere härte, sozialhilfe, anspruch auf bewilligung, auszahlung der versicherungsleistung, anrechenbares vermögen, verfügung, form, rechtfertigung, verwertung

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 1719/00
Datum:
25.10.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1719/00
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des
Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die
Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in
gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin erhält seit November 1990 Hilfe zum Lebensunterhalt durch den
Beklagten. Sie erhält zusätzlich durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe
Blindengeld. Die Klägerin ist schwerbehindert, der Grad der Behinderung beträgt 100%.
2
Im Jahr 1978 hatte die Klägerin bei der B. M. B1. eine auf 22 Jahre angelegte
Lebensversicherung mit einem monatlichen Beitrag von 38,70 DM abgeschlossen. Der
monatliche Beitrag wurde im Lauf der Jahre erhöht, er betrug zuletzt 88,60 DM im Monat.
Die Existenz dieser Lebensversicherung hatte die Klägerin dem Beklagten nicht
ausdrücklich angezeigt, aus einem dem Beklagten vorliegenden Kontoauszug ergab
sich aber, dass die Klägerin Leistungen auf eine Lebensversicherung einzahlte. Aus
Anlass der im Jahre 1999 durchgeführten Überprüfung der tatsächlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nahm der Beklagte die Existenz dieser
Lebensversicherung zum Anlass, mit Bescheid vom 22. Juni 1999 die Zahlung von
laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für Klägerin ab dem 01. September 1999
einzustellen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der derzeitige Rückkaufswert der
Lebensversicherung belaufe sich mindestens auf 15.049,90 DM. Hilfe zum
Lebensunterhalt sei nach § 11 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - aber nur
demjenigen zu gewähren, dem die Aufbringung der Mittel aus seinem Einkommen und
Vermögen nicht möglich sei. Zu dem Vermögen gehöre nach § 88 Abs. 1 BSHG das
gesamte verwertbare Vermögen. Die Sozialhilfe dürfe lediglich nach § 88 Abs. 2 Nr. 8
BSHG in Verbindung mit der hierzu ergangenen Verordnung nicht von der Verwertung
kleinerer Barbeträge abhängig gemacht werden. Im Fall der Klägerin betrage dieser
Barbetrag 8.000,-- DM. Im Übrigen sei die Verwertung eines Vermögens nur dann nicht
gerechtfertigt, wenn der Einsatz des Vermögens für den Betroffenen eine Härte
bedeuten würde. Gemäß § 88 Abs. 3 BSHG bedeute der Einsatz des Vermögens eine
3
besondere Härte, wenn eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung
einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert werde. Hierfür seien bei der
Klägerin keine Gründe ersichtlich. Die Klägerin habe am 01. September 1999 einen
Regelbedarf in Höhe von 1.410,96 DM. Hinzu komme für einmaligen Bedarf ein
Zuschlag von etwa 25%. Der monatliche Gesamtbedarf betrage daher 1.763,70 DM. Die
Klägerin habe darüber hinaus Einkommen in Form von Kindergeld in Höhe von 250,--
DM und einen Mietanteil in Höhe von 75,-- DM. Da das Vermögen der Klägerin die
maßgebliche Freigrenze um mindestens 7.045,50 DM übersteige, sei sie bei Einsatz
des Vermögens in der Lage, ihren Lebensunterhalt zunächst sicherzustellen.
Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin mit der Begründung Widerspruch ein, die
Nichtgewährung von Sozialhilfe stelle durchaus eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3
BSHG dar. Es sei zu berücksichtigen, dass die Lebensversicherung ihrer Altersvorsorge
diene. Auch würde bei der Verpflichtung zur Auflösung der Lebensversicherung
Blindengeld bei der Bemessung der Sozialhilfe gegen den Willen des Gesetzgebers
berücksichtigt.
4
Nachdem festgestellt worden war, dass bei Ablauf der Lebensversicherung am 01. Juni
2000 an die Klägerin ein Betrag von insgesamt 29.790,40 DM ausgekehrt würde,
bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Oktober 1999 der Klägerin Hilfe zum
Lebensunterhalt nach den §§ 11 ff. BSHG in der Form eines Darlehens. In dem
Bescheid heißt es, die beantragte Sozialhilfe werde ab dem 01. September 1999 in
Form eines Darlehens bis „längstens bis zum Abschluss des
Verwaltungsstreitverfahrens (Auszahlung der Lebensversicherung)" bewilligt. Die
Bewilligung beruhe auf § 89 BSHG als laufende Leistung nach dem für den
Bewilligungszeitraum jeweils geltenden Bedarf in Höhe von 1.346,08 DM. Die
Bewilligung wurde davon abhängig gemacht, dass die Klägerin eine
Sicherheitsvereinbarung unterzeichnet, die die Auszahlung der Lebensversicherung an
sie zunächst sperrt.
5
Zur Begründung wurde ausgeführt, Hilfe zum Lebensunterhalt könne nur dem gewährt
werden, dem die Aufbringung der Mittel aus dem eigenen Einkommen und Vermögen
nicht zugemutet werden könne. Zum Vermögen gehöre auch die von der Klägerin
abgeschlossene Lebensversicherung abzgl. des Barbetrages in Höhe von 8.000,-- DM.
Der Einsatz dieses Vermögens bedeute im Fall der Klägerin keine besondere Härte. Die
Gesamtleistung der Lebensversicherung betrage 29.790,40 DM. Im Übrigen habe die
Klägerin keine Rentenansprüche. Nach Auszahlung der Lebensversicherung sei daher
nur eine kurze Zeit der Unabhängigkeit von der Sozialhilfe möglich. Die
Lebensversicherung diene daher schon objektiv nicht einer angemessenen
Alterssicherung der Klägerin. Soweit die Klägerin die besondere Härte im Sinne des §
88 Abs. 3 BSHG damit begründet habe, dass bei der Verpflichtung zur Auflösung der
Lebensversicherung Blindengeld in den Bereich der Sozialhilfe einfließen würde, sei
auch dies nicht zutreffend. Der monatliche Beitrag für die Lebensversicherung betrage
88,60 DM. Da es möglich sei, dass die Klägerin diesen Betrag aus dem Mehrbedarf für
Erwerbsunfähige gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 BSHG oder den im Regelsatz enthaltenen
Betrag zur persönlichen Verfügung geleistet habe, könne nicht davon ausgegangen
werden, dass es sich bei diesem Betrag lediglich um angespartes Blindengeld handele.
Im Übrigen sei durch die Erhöhung des Barbetrages auf 8.000,-- DM dem besonderen
Schutzbedürfnis der Personen, die Blindengeld erhalten, bereits Rechnung getragen
worden. Hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehens werde noch ein gesonderter
Bescheid ergehen.
6
Auch gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 08. November 1999
Widerspruch. Sie übersandte dem Beklagten aber unter dem 10. November 1999 die
geforderte Sicherheitsvereinbarung hinsichtlich der Lebensversicherung, auf deren
Wortlaut Bezug genommen wird (Bl. 536 der Beiakte Heft 1).
7
Mit Widerspruchsbescheid vom 01. März 2000, der der Klägerin am 17. März 2000
zugestellt wurde, lehnte der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den
Bescheid vom 22. Juli 1999 ab. Zu Begründung wurde aufgeführt, es liege
insbesondere keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG vor, wenn die Klägerin
entsprechend dem Bescheid vom 27. Oktober 1999 die Hilfe zum Lebensunterhalt bis
zum Ablauf des Versicherungsbetrages lediglich als Darlehen erhalte. Es sei nicht
Aufgabe des Sozialhilfeträgers, das Risiko der Kapitalanlage zu tragen. Schließlich
gehöre es zu den allgemeinen Lebensrisiken, für andere Zwecke zurückgelegtes
Kapital vorzeitig und unter Inkaufnahme eines Verlustes zur Deckung unerwarteten
Bedarfs einsetzen zu müssen. Dies gelte auch für Anwartschaften auf Auszahlung der
Überschussbeteiligung nach Fälligkeit sowie für Kapital, das späteren Zwecken. z.B.
der Alterssicherung, diene. Eine Härte sei im Einsatz des Vermögens daher nicht zu
sehen. Die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung werde durch die
getroffene Entscheidung nicht wesentlich erschwert. Dies wäre nur anzuerkennen, wenn
aus dem Vermögen die spätere Altersversorgung der Klägerin sichergestellt werden
solle und wenn im Fall des Einsatzes die angemessene Lebensführung im Alter
gefährdet werde. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Bei Vorliegen der für den
Bezug von Sozialhilfe erforderlichen Voraussetzungen würde sich im Übrigen für den
späteren Lebensabschnitt der Klägerin ein erneuter Anspruch auf Leistungsgewährung
im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes begründen. Durch diese mögliche
Inanspruchnahme des örtlichen Sozialhilfeträgers sowie durch den laufenden Bezug
von Blindenhilfe könne eine dauerhaft ausreichende und angemessene finanzielle
Versorgung der Klägerin sichergestellt werden. Der Klägerin stünden im Übrigen nach
Einsatz des verwertbaren Vermögens weiterhin 8.000,-- DM zur Verfügung. Hierdurch
werde gewährleistet, dass entsprechend der Intention des Gesetzgebers die
Lebensgrundlagen der Klägerin nicht wesentlich beeinträchtigt würden. Diesem
Bedürfnis sei durch die Bestimmung in § 1 Abs. 1 Nr. 1 a der Verordnung zur
Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG hinreichend Rechnung getragen worden.
8
Soweit die Klägerin geltend mache, es fließe Blindengeld in die Sozialhilfe ein, sei der
Argumentation ebenfalls nicht zu folgen. Zwar bleibe das der Klägerin zustehende
Blindengeld bei der laufenden Sozialhilfe anrechnungsfrei. Nach Ablauf eines
Bedarfsabschnittes sei aber der nicht verbrauchte Teil dieser Einkünfte dem Vermögen
zuzurechnen und dann im Rahmen des § 88 BSHG zu berücksichtigen. Die Herkunft
dieses Vermögens sei in den Fällen des § 88 BSHG unerheblich. Auch aus der
Blindenhilfe angesammeltes Vermögen sei daher nicht völlig von der Verpflichtung,
dieses einzusetzen, freizustellen. Das ergebe sich daraus, dass die Gewährung von
Sozialhilfe gerade nicht unter dem Gesichtspunkt der Vermögensbildung erfolge. Eine
Härte im Sinn des § 88 Abs. 3 BSHG sei nur anzunehmen, wenn diese gerade darin
liegen würde, dass die künftige Verwendung des Vermögens nicht möglich sei. Unter
diesem Gesichtspunkt sei im Fall der Klägerin nicht erkennbar, aus welchen Gründen
und aufgrund welcher rechtlichen Grundlage der Einsatz des Vermögens unterbleiben
solle.
9
Zu Berücksichtigen sei, das im Bedarfszeitraum vorhandene Vermögen. Es sei deshalb
10
nicht erheblich, ob das Vermögen schon für den früheren Bedarf hätte eingesetzt
werden können oder müssen, oder ob es nicht mehr vorhanden wäre, wenn es
zweckentsprechend eingesetzt worden wäre. Infolge dessen sei gleichgültig, ob die
monatlichen Beitragszahlungen tatsächlich aus dem Blindengeld oder aber aus dem
von dem Beklagten bewilligten Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit beglichen
worden seien. Um der Klägerin die Inanspruchnahme der vollen Lebensversicherung zu
ermöglichen, sei jedoch davon abgesehen worden, der Klägerin den sofortigen Einsatz
des Rückkaufswertes abzuverlangen. Vielmehr sei auf der Grundlage des § 89 BSHG
ab dem 01. September 1999 darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt
worden.
Die Klägerin hat am 06. April 2000 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie
habe die Lebensversicherung angelegt, um selbständig eine Altersversorgung zu
sichern. Weitere Altersversorgungen bestünden nicht. Werde das Blindengeld, das zur
Altersversorgung angelegt worden sei, später als Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1
BSHG angesehen, sei dieses Geld im Nachhinein Vermögen, obwohl der Gesetzgeber
Blindengeld als nicht anrechenbares „Vermögen" festgelegt habe. Darüber hinaus stelle
die Lebensversicherung, die der Alterssicherung diene, kein anrechenbares
11
Die Klägerin beantragt,
12
die Bescheide vom 22. Juli 1999 und 27. Oktober 1999 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 01. März 2000 aufzuheben und den
Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 1.346,08
DM monatlich für die Zeit vom 01. September 1999 bis zur Auszahlung ihrer
Lebensversicherung Nr. bei der B. M. B1. als verlorenen Zuschuss zu bewilligen.
13
Der Beklagte beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Er nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte
und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren, Bezug genommen.
17
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Bewilligung der Leistungen der Sozialhilfe im vom Klageantrag umfassten Umfang in
Form eines verlorenem Zuschusses. Die angefochtenen Entscheidungen sind im
Ergebnis rechtmäßig.
19
Dabei stellt die Kammer ausdrücklich fest, dass sich die Darlehensbewilligung allein auf
dem Zeitraum beschränkt, der vom Klageantrag ausdrücklich genannt ist. Die
Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung weiter übereinstimmend erklärt, dass
etwaige Sozialhilfeleistungen, die über den genannten Monatsbetrag hinausgehen, von
der Darlehensbewilligung nicht erfasst sind. In gleicher Weise haben sie klargestellt,
dass seit dem 01. September 1999 bewilligte Sozialleistungen nur bis zum Zeitpunkt der
Auszahlung der Lebensversicherung der Klägerin auf Darlehensbasis erfolgt sind. Nur
20
hierauf beschränkt sich der Regelungsgehalt der angefochtenen Entscheidungen.
Soweit die Klägerin darüber hinaus Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere
Sozialhilfeleistungen erhalten hat, sind diese vom Beklagten nicht als Darlehen,
sondern als verlorener Zuschuss bewilligt worden. Die Beteiligten sind sich deshalb
darüber einig, dass von dem ausgezahlten Betrag der Lebensversicherung für den Fall
der Klageabweisung lediglich Leistungen in Höhe von monatlich 1.346,08 DM ab dem
01. September 1999 bis zum Zeitpunkt der Auszahlung der Lebensversicherung
abzuziehen sind und der Rest zunächst an die Klägerin ausgekehrt werden muss. Ob
der dann verbleibende Vermögensbetrag einer weiteren Sozialhilfebewilligung
entgegensteht, ist erst nach Abwicklung der Verteilung des aus der Lebensversicherung
erzielten Betrages zu entscheiden.
Die Klage hat keinen Erfolg, da der Beklagte in Höhe des von ihm bewilligten Darlehens
zutreffend eine Bewilligung der Hilfe zum Lebensunterhalt in Form eines verlorenem
Zuschusses abgelehnt hat. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der
den Freibetrag übersteigende Anteil der Lebensversicherung von der Klägerin als
Vermögen für ihre Hilfe zum Lebensunterhalt einzusetzen ist und dieser mögliche und
zumutbare Vermögenseinsatz einer Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt als
verlorener Zuschuss entgegensteht.
21
Der Einsatz des aus der Lebensversicherung herzuleitenden Auszahlungsbetrages führt
nicht zu einer Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG zu Lasten der Klägerin. Dabei sei
zunächst betont, dass sich mit der Darlehensbewilligung Fragen, die sich aus einer
vorzeitigen Auflösung einer Lebensversicherung und der damit verbundenen
Einschränkung der Versicherungsleistung ergeben unter dem Gesichtspunkt der Härte
nicht mehr stellen. Die Darlehensbewilligung ist deshalb gewählt worden, um der
Klägerin die Erfüllung des Versicherungsvertrages zu ermöglichen und eine Kürzung
der Versicherungsleistungen zu verhindern. Insoweit kommt eine Härte im Sinne des
Gesetzes unter dem Gesichtspunkt, dass sich die mit der Lebensversicherung
verbundenen Gewinnerwartungen nicht erfüllen, vorliegend nicht in Betracht.
22
Die Entscheidung des Beklagten ist auch offenkundig insoweit rechtmäßig, als er eine
Härte entgegen der Auffassung der Klägerin nicht annimmt, weil weder eine
angemessene Lebensführung noch eine angemessene Alterssicherung der Klägerin bei
Einsatz des Versicherungsbetrages in Frage gestellt ist. Der Beklagte hat zutreffend
darauf hingewiesen, dass die Klägerin keinerlei Rentenleistungen zu erwarten hat und
infolgedessen nach Aufzehrung des Betrages aus der Lebensversicherung nach kurzer
Zeit auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sein wird. Dabei orientiert sich die
Kammer bei der Frage, was als angemessene Alterssicherung anzusehen ist, an der
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 69 Abs. Satz 2 BSHG a. F.
23
Vgl. Urteil vom 22. März 1990 - 5 C 14/86 - BVerfGE 85, Seite 102,
24
wonach eine angemessene Alterssicherung im Sinne des Gesetzes erreicht ist, wenn
sichergestellt ist, dass im Alter Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Anspruch genommen
zu werden braucht. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies damit begründet, eine
sozialhilferechtlich angemessene Altersversorgung sei dann gewährleistet, wenn eine
Grundversorgung, nämlich eine Versorgung über den Bedarf der Hilfe zum
Lebensunterhalt, gesichert sei. In Ausführung dieses Grundsatzes ist erläutert worden,
dass mit Hilfe zum Lebensunterhalt nicht nur der Regelsatzbetrag und die Kosten der
Unterkunft gemeint sind, sondern auch noch weitere Hilfe für einen Mehrbedarf nach §
25
23 BSHG sowie einmalige Leistungen, mit denen der Sozialhilfeträger Bekleidungs-,
Heizungs- und sonstigen Bedarf aus Anlass des Weihnachtsfestes deckt. In Anwendung
dieser Maßstäbe geht die Kammer davon aus, dass eine angemessene Alterssicherung
dann erreicht wäre, wenn die Wohnungskosten, die Regelsätze für die Hilfe zum
Lebensunterhalt und zusätzlich ein Viertel der Regelsatzbeträge bei Einsatz der
Lebensversicherung als rentengleiche Leistung der Klägerin im Alter auf Dauer
finanziert werden konnten und damit die Erwartung begründet wäre, dass die Klägerin
bei der Auszahlung der Versicherungsleistung nicht auf (ergänzende) Hilfe zum
Lebensunterhalt angewiesen wäre. Von einer solchen Situation kann angesichts des
den Bedarf der Klägerin letztlich nicht viel mehr als ein Jahr abdeckenden Betrages der
ausgezahlten Lebensversicherung nicht ausgegangen werden.
Auch die angemessene Lebensführung der Klägerin ist nicht in Frage gestellt, da sie
nach Einsatz des Vermögens weiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt und darüber hinaus
Blindengeld durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe auf der Grundlage des
nordrhein-westfälischen Gesetzes für Blinde und Gehörlose erhalten wird.
26
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG
aber auch nicht deshalb anzunehmen, weil nach ihrem Vortrag die Leistungen der
Lebensversicherung aus dem Blindengeld gezahlt wurden und deshalb die Verwertung
des aus der Lebensversicherung erworbenen Vermögens letztlich zur Berücksichtigung
des Blindengelds bei der Sozialhilfe führen würde. Dieser Umstand allein rechtfertigt
nicht, vorhandenes Vermögen bei der Bewilligung von Sozialhilfe, soweit es die
Freibeträge nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG übersteigt, außer Ansatz zu lassen und die
betroffenen Hilfeempfänger vom Einsatz dieses Vermögens freizustellen.
27
Dabei begnügt sich die Kammer nicht mit dem Umstand, dass § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG
und die dazu ergangene Verordnung bei der Bemessung der Freibeträge auf Fälle der
Blindheit eingeht und den Freibetrag, der an dieser Behinderung orientiert ist, staffelt.
Allerdings ergibt sich schon hieraus ein Indiz dafür, dass der Gesetz- und
Verordnungsgeber davon ausgeht, dass Vermögen, dass die dort genannten Beträge
übersteigt, prinzipiell einzusetzen ist. Dem entspricht es, dass § 88 Abs. 1 BSHG ohne
Einschränkung zunächst den Grundsatz aufstellt, dass vorhandenes Vermögen
einzusetzen ist, ohne dass das Gesetz ausdrücklich Rücksicht darauf nimmt, aus
welchen Quellen das vorhandene Vermögen erworben worden ist. Beide
Gesichtspunkte führen nach Überzeugung der Kammer dazu, dass es einer
gesonderten Rechtfertigung bedarf, wenn vorhandenes Vermögen über die Freibeträge
hinaus nicht eingesetzt werden muss, um sozialhilferechtlich erheblichen Bedarf zu
decken. Dem entspricht die Grundbestimmung des § 11 Abs. 1 BSHG, der Anspruch auf
Hilfe zum Lebensunterhalt ausdrücklich davon abhängig macht, dass der Hilfesuchende
sich den Lebensunterhalt nicht aus Vermögen selbst beschaffen kann. Die
Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG kann eine solche Rechtfertigung nur vermitteln,
wenn nachweisbar die Freistellung deshalb erfolgt, weil die in Rede stehenden
Vermögensbestandteile Zwecken dienen, die nicht „Inhalt der Sozialhilfe" im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
28
vgl. dazu Urteil vom 18. Mai 1985 - 5 C 22.83 - BVerfGE 98, 256,
29
sind.
30
In Konkretisierung des Begriffs der Härte ist dies zunächst dann anzunehmen, wenn die
31
Verwertung von Vermögen bei wertender Betrachtung dazu führen würde, dass die
Ausnahmen des § 88 Abs. 2 BSHG letztlich nicht beachtet werden. Für das Vorliegen
einer so verstandenen Härte gibt das vorliegende Verfahren nichts her. Das nach § 88
Abs. 2 Nr. 8 BSHG i. V. m. der hierzu ergangenen Verordnung unter der
Berücksichtigung der Behinderung der Klägerin maßgebliche Freibetrag wird vom
Beklagten in vollem Umfang respektiert, wenn er für alle Hilfeleistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz von einem Freibetrag in Höhe von 8.000,00 DM ausgeht.
zur Berechnung des Freibetrages vgl. im Übrigen: Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz
vom 30. März 2000 - 1 K 933/99.MZ - juris MWRE 106370000
32
Damit ist zunächst festzuhalten, dass die angefochtene Entscheidung den
Ausnahmebestimmungen des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG jedenfalls gerecht wird und es
insofern keines Ausgleiches im Rahmen des Härtebegriffs des § 88 Abs. 3 BSHG
bedarf.
33
Eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG ist aber auch dann nicht gegeben, wenn die
Kammer zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die Mittel für die
Lebensversicherung allein aus den Zahlungen des Blindengeldes aufgebracht worden
sind und das als Einkommen nicht auf die Sozialhilfe anzurechnende Blindengeld
34
vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 05. Dezember 2001 - B 7/1 SF 1/00 R - FEVS
53, 403
35
damit, sobald es Vermögen ist, diesen Schutz verliert.
36
Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorstellung, das Blindengeld diene
auch der Absicherung gegen immaterielle Schäden und sei wegen dieses Umstandes
besonders schützenswert, eine Freistellung von aus Blindengeld erworbenem
Vermögen nicht rechtfertigen kann. Dabei weist die Kammer darauf hin, dass die
Abdeckung von wie auch immer verstandenen immateriellen Bedarfen den von der
Klägerin erstrebten Vermögensschutz schon deshalb nicht rechtfertigt, weil Leistungen
der Sozialhilfe insgesamt nicht durch das Prinzip begrenzt sind, lediglich „materielle"
Bedarfe zu befriedigen. Das gilt schon für allgemeine Leistungen der Sozialhilfe, da
diese sich, wie § 25 Abs. 2 BSHG belegt, nicht auf das für den Lebensunterhalt
Unerlässliche beschränken lässt. In Folge der Orientierung der Leistungen der
Sozialhilfe am Prinzip der Menschenwürde enthalten die Regelsätze bei laufender Hilfe
zum Lebensunterhalt auch Teilleistungen im bescheidenen Umfang, die immateriellen
Bedürfnissen dienen und für diese vom Sozialhilfeempfänger nach eigener
Entscheidung aktuell eingesetzt werden sollen. Es ist aber in der Rechtsprechung
anerkannt, dass Vermögen in den Grenzen des § 88 Abs. 2 BSHG auch dann zur
Bedarfsdeckung einzusetzen ist, wenn es aus Mitteln der Sozialhilfe angespart wurde.
Das gilt nicht nur für Ansparungen aus Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Vgl.
dazu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 2 S 235/95 -
FEVS 48, Seite 199.
37
Das gilt in gleicher Weise nach Überzeugung der Kammer für Leistungen, die ein
Hilfeempfänger in Form von Geldbeträgen im Rahmen der Hilfe in besonderen
Lebenslagen mit der Möglichkeit bewilligt erhält, diese den besonderen Bedarfslagen
entsprechend nach eigener Entscheidung einzusetzen. Beispiele hierfür sind Hilfen im
Rahmen der Eingliederungshilfe bei der Hilfe zur Teilhabe am Leben in der
38
Gemeinschaft oder aber Pflegegeldleistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege. Werden
so bewilligte Geldmittel nicht unmittelbar zweckentsprechend verwendet, sondern
angespart, ergibt sich aus den Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes keine
Rechtfertigung, über die Freibeträge des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i. V. m. der dazu
ergangenen Verordnung hinaus solche Mittel vom Vermögenseinsatz freizustellen.
Diese Einschätzung erfährt ihre Bestätigung aus der Zielsetzung der Sozialhilfe,
konkrete und aktuelle Notlagen zu bewältigen und einen entsprechenden Mitteleinsatz
durch die Hilfeempfänger auch sicherzustellen. Dieser Zielsetzung der Sozialhilfe
entspricht deshalb folgerichtig auch der Grundsatz, dass Sozialleistungen außerhalb der
Grenzen der Freibeträge nicht dazu dienen, dem Hilfesuchenden eine
Vermögensbildung zu ermöglichen. Der Sinn und Zweck der Sozialleistungen erschöpft
sich gerade dahin, konkrete und aktuelle Bedarfslagen - im Sinne einer Notlage - zu
befriedigen. Der Einsatz der hier zur Verfügung gestellten Mitteln in zeitnahem
Zusammenhang zur Bewilligung ist - auch, um eine Bewältigung der jeweiligen
Notlagen in angemessener Weise zu gewährleisten - Ziel der Bewilligung. Verwendet
ein Hilfeempfänger die zweckgerichtet und für einen bestimmten Zeitraum zur
Verfügung gestellten Mittel - sei es aus Sparsamkeit, sei es aus anderen Gründen -
nicht, so bewirkt dies nicht, dass ihm damit das Recht zuwächst, über die somit zunächst
nicht eingesetzten Mittel in Zukunft frei zu verfügen zu können, ohne dass dieses
nunmehr erworbene Vermögen bei der Bedarfsfeststellung Berücksichtigung findet.
Vielmehr greift auch für so erworbenes Vermögen der Grundsatz des § 88 Abs. 1 BSHG
wieder Platz, dass ungeachtet des Herkommens zunächst einmal auch diese Mittel Teil
des Vermögens sind und deshalb letztlich entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen über die Vermögensverwertung bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt
werden müssen. Es lässt sich deshalb feststellen, dass eine allgemeine Regel, nach der
Ersparnisse aus Sozialleistungen von der Berücksichtigung des Vermögens bei einer
Bedarfslage des Sozialhilferechts freigestellt seien, nicht besteht.
39
Dazu ist klarzustellen, dass dieser Grundsatz auch dann keine Einschränkungen erfährt,
wenn der Hilfesuchende die ihm zur Verfügung stehenden Mittel mit dem Ziel anspart,
für einen aus den ihm laufend zugewandten Mitteln nicht zu deckenden besonderen
Bedarf für die Zukunft Reserven anzulegen. Sämtliche Sozialhilfeleistungen, auch
solche der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege, dienen gerade der zeitnahen
Bewältigung von konkreten Notlagen. In diesem Zusammenhang ist das Niveau der
Hilfeleistung, die von Sozialleistungen abgedeckt werden soll, auch in seiner Qualität
begrenzt. Der Ausschluss der Vermögensbildung aus Sozialleistungen kann deshalb
nicht mit dem Wunsch des Hilfeempfängers überwunden werden, eine besonders
wünschenswert erscheinende, den angemessenen Bedarf aber übersteigende Leistung
trotz der Begrenzung der Sozialhilfemittel erwerben zu können. Unabhängig davon,
dass der Einsatz der angesparten Mittel für eine solche Leistung nicht hinreichend
verlässlich gesichert werden könnte, bleibt festzuhalten, dass ein solcher Einsatz von
Vermögen die angemessene Bewältigung der Bedarfslage überschreiten würde und
deshalb wegen des Ziels des Sozialhilferechts, zeitnah und aktuell Notlagen zu
bewältigen, nicht gerechtfertigt werden kann.
40
In dieses Verständnis der Sozialleistungen fügt sich die Blindenhilfe im Sinne des § 67
Abs. 1 BSHG i. V. m. den Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Gesetzes für
Blinde und Gehörlose ein. Auch hier ist in beiden Bestimmungen festgelegt, dass das
Blindengeld dazu dient, die durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen
auszugleichen. Auch mit diesem Gesetzesformulierungen wird deutlich, dass es um die
41
Bewältigung des ständigen aktuellen Bedarfs geht, der den Hilfeempfängern aufgrund
ihrer Blindheit notwendig entsteht. Für einen darüber hinausgehenden Gesetzeszweck
lässt sich diesen Bestimmungen dagegen nichts entnehmen. Im Ergebnis geben die
gesetzlichen Regelungen nicht her, dass sich die Leistungen des Blindengeldes von
anderen Leistungen der Sozialhilferecht bezüglich der hiermit zu bewältigenden
Bedarfslagen prinzipiell unterscheiden. Das führt konsequent dann auch dazu, dass
Vermögen, das aus Blindengeld erworben ist, keinen über den für sonstige
Vermögenserwerb aus Sozialhilfeleistungen hinausgehenden Schutz zugesprochen
erhalten kann.
Die Kammer sieht sich in ihrer Entscheidung bestätigt durch die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts, in denen das Vorliegen einer Härte im Sinne des § 88 Abs.
3 BSHG bei vorhandenen Geldmitteln bestätigt worden ist und in denen es unabhängig
von § 88 Abs. 2 BSHG und den hieraus herzuleitenden Wertungen das Vorliegen einer
Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG angenommen hat.
42
Dies gilt zum einen für die bereits genannte Entscheidung vom 18. Mai 1985, mit der
Vermögen, das aus Schmerzensgeldzahlungen hergeleitet wird, von der Anrechnung im
Rahmen des Vermögenseinsatzes freigestellt worden ist. Hier findet sich die über den
Inhalt der Sozialhilfe hinausgehende und die Annahme der Härtevorschrift
rechtfertigende besondere Bestimmung des Schmerzensgeldes darin, dass
Schmerzensgeld nicht nur zur Bewältigung - schicksalhaft entstandener - Bedarfslagen
eingesetzt wird, sondern auch dazu dient, einen Ausgleich für - in aller Regel durch
Verschulden Dritter - erlittenes Unrecht zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich gerade
nicht um eine (staatliche) Leistung zur Bewältigung schicksalhafter Belastungen,
sondern um den Ausgleich einer in der Regel zurechenbaren Schadenszufügung durch
Dritte. Der im Schmerzensgeld zum Ausdruck kommende Ausgleich für zugefügtes
Unrecht ist weder Ziel der Sozialleistungen noch des hier in Rede stehenden
Blindengeldes. In diesem Sinne erweist sich die vom Bundesverwaltungsgericht
angenommene Ausnahme deshalb als ein Beleg dafür, dass eine Härte im Sinne des §
88 Abs. 3 BSHG nur anzunehmen ist, wenn das Vermögen einem Zweck dient, der von
der Sozialhilfe nicht umfasst wird.
43
Das Ergebnis wird weiter bestätigt durch die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts zum Einsatz von Vermögen, das durch angespartes
Erziehungsgeld entstanden ist.
44
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04. September 1997 - 5 C 8/97 - FEVS 48, 4
45
Zunächst hat das Bundesverwaltungsgericht hier erneut bestätigt, dass der Umstand,
dass Sozialleistungen bei der Einkommensanrechnung außer Betracht bleiben müssen,
nicht selbstverständlich dazu führt, dass aus diesen Sozialleistungen angespartes
Vermögen gleichfalls anrechnungsfrei ist. Das ergibt sich daraus, dass das
Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich klargestellt hat, dass aus Erziehungsgeld
erworbene Vermögen seine Eigenschaft der fehlenden Anrechenbarkeit verlieren kann.
Darüber hinaus ist die Entscheidung ein deutlicher Beleg dafür, dass die
Unzumutbarkeit des Einsatzes von aus Sozialleistungen erworbenen Vermögens eine
Ausnahme ist, die, wenn sie nicht wie beim Schmerzensgeld aus dem Charakter des
Vermögens selbst herzuleiten ist, einer besonderen gesetzlichen Rechtfertigung bedarf.
Diese gesetzliche Rechtfertigung ist in der genannten Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts in der besonderen Zielsetzung des Erziehungsgeldes
46
gesehen worden, weil dieses nach dem Verständnis des Gerichts für einen begrenzten
Zeitraum ausgezahlt und den Empfängern des Erziehungsgeldes aber innerhalb des
Zeitraums einen besonderen Dispositionsspielraum eröffnet wird, innerhalb dessen sie
über die empfangenen Beträge entweder laufend oder aber insgesamt entscheiden
können. Eine solche, auf bestimmte Zeiträume bezogene, erweiterte
Dispositionsbefugnis, wie sie der Gesetzgeber im Rahmen des
Erziehungsgeldgesetzes eröffnet hat, lässt sich den Bestimmungen über das
Blindengeld nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §
167 der Verwaltungsgerichtsordnung und §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
47
Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die
Frage, ob die Pflicht zur Verwertung von aus Blindengeld angesparten Vermögens mit §
88 Abs. 3 BSHG vereinbar ist, nach Kenntnis der Kammer noch nicht obergerichtlich
entschieden ist und deshalb einer grundsätzlichen Klärung bedarf.
48
49