Urteil des VG Gelsenkirchen vom 17.12.2007

VG Gelsenkirchen: mangel, rückgriff, mitbewerber, erstellung, amt, ermessen, dokumentation, beförderung, abrundung, billigkeit

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1055/07
Datum:
17.12.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 1055/07
Schlagworte:
Beförderung, Auswahlverfahren, Abbruch, Sachlicher Grund,
Anforderungsprofil, Eignung, Eignungsvergleich, Heilung
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1, GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:
1. Hat der Dienstherr für eine zu besetzende Stelle ein
Anforderungsprofil erstellt, ist eine Auswahlentscheidung fehlerhaft, die
allein auf der Grundlage von dienstlichen Regelbeurteilungen getroffen
worden ist, ohne einen am Anforderungsprofil orientierten
Eignungsvergleich der Bewerber vorzunehmen.
2. Insbesondere ersetzt bei wesentlich gleichen aktuellen
Regelbeurteilungen der Rückgriff auf (Leistungs-)Bewertungen in
früheren Regelbeurteilungen nicht die gebotene Bewertung der Eignung
der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle.
3. Ist ein gebotener Eignungsvergleich vom Dienstherrn nicht
vorgenommen worden, kann dieser Mangel jedenfalls dann nicht mehr
durch das Vorbringen im gerichtlichen Verfahren geheilt werden, wenn
die nunmehr für die Auswahlentscheidung vorgebrachten Gründe dort
erstmalig eingeführt werden und nicht die in den Verwaltungsakten
niedergelegten Auswahlerwägungen lediglich ergänzen bzw.
verdeutlichen (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2
BvR 206/07 -).
Tenor:
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung
untersagt, die Stelle des Leiters/der Leiterin einer Brandinspektion in der
Abteilung 37/2 mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die
Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der dem Tenor entsprechende Antrag ist zulässig und begründet.
2
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 1
und § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO, dass der
Antragsteller einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung glaubhaft macht
(Anordnungsanspruch) und dass dieser Anspruch gefährdet und durch eine vorläufige
Maßnahme gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
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Ein Anordnungsgrund ist gegeben.
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Bei dem ausgeschriebenen Dienstposten handelt es sich sowohl für den Antragsteller
als auch für den Beigeladenen um einen Beförderungsdienstposten. Die Besetzung von
Beförderungsdienstposten hat wegen des eintretenden Bewährungsvorsprungs des
ausgewählten Bewerbers regelmäßig vorentscheidende Bedeutung für die spätere
Beförderungsentscheidung , so dass bereits bei der Übertragung eines
Beförderungsdienstpostens die bei einer Beförderung geltenden Auswahlgrundsätze zu
beachten sind und der gerichtlichen Überprüfung unterliegen.
5
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Bei Entscheidungen über die Besetzung von Beförderungsstellen hat der Dienstherr bei
seiner im pflichtgemäßen Ermessen stehenden Auswahlentscheidung das in Art. 33
Abs. 2 GG verankerte Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung
und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten.
7
Der sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch umfasst den Anspruch eines
Bewerbers auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften und den Anspruch darauf, dass
der Dienstherr von seinem Auswahlermessen einen fehlerfreien Gebrauch macht.
8
Angesichts der Bedeutung eines effektiven vorläufigen Rechtsschutzes gerade im
vorläufigen Rechtsschutzverfahren in Konkurrentenstreitverfahren ist ein
Anordnungsanspruch schon zu bejahen, wenn es nach dem im Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender
Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene
Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, sofern
zumindest die Möglichkeit besteht, dass dieser bei einem beanstandungsfreien
Auswahlverfahren ausgewählt wird.
9
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 - m.w.N.
10
Der Antragsteller macht geltend, die Auswahl des Beigeladenen sei bereits deshalb
11
rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin das dieselbe Planstelle betreffende erste
Auswahlverfahren im Juli 2007 aus unzulässigen Gründen abgebrochen und mit der
erneuten Ausschreibung vom 27. Juli 2007 ein neues Auswahlverfahren unter
Einbeziehung des Beigeladnen durchgeführt habe. Dem folgt die Kammer nicht (1.).
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Die demnach im neuen Auswahlverfahren unter zulässiger Einbeziehung des
Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist hingegen fehlerhaft getroffen worden
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(2.). Der Mangel ist auch nicht durch das Vorbringen der Antragsgegnerin im
gerichtlichen Verfahren geheilt worden (3.).
1. Der Dienstherr ist nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und
Auswahlverfahren abzubrechen, sofern dafür ein sachlicher Grund besteht. Es handelt
sich um eine im organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen stehende
Entscheidung, die grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern berührt.
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Vgl. zum Abbruch eines Auswahlverfahrens BVerwG, Urteile vom 25. April 1996 - 2 C
21.95 -, DVBl. 1996, S. 1146, und vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, DVBl. 2000, S. 485;
OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2003 - 1 B 2230/02 - und vom 15. Mai 2006 - 6
A 604/05 -.
15
Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass die von der Antragsgegnerin genannten, den
Abbruch betreffenden Gründe, die im Wesentlichen den Ausführungen in einem
Vermerk eines Mitarbeiters der Feuerwehr vom 25. Juni 2007 entsprechen, nicht
uneingeschränkt überzeugen.
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Das gilt zunächst für das in diesem Vermerk genannte Argument, die Einlegung
"weiterer Rechtsmittel" sei nicht auszuschließen. Denn die Einlegung eines
Rechtsbehelfes eines unterlegenen Konkurrenten ist niemals auszuschließen.
Insbesondere folgt aus dem Ausgang des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens
betreffend die erste Auswahlentscheidung vom August 2006 (Beschluss der
beschließenden Kammer vom 16. November 2006 - 12 L 1344/06 -) kein sachlicher
Grund für den nunmehr vorgenommenen Abbruch des Auswahlverfahrens. Denn in
diesem Beschluss war das Auswahlverfahren nicht grundsätzlich beanstandet worden,
sondern allein bemängelt worden, dass im Gegensatz zu den anderen Bewerbern allein
für den Antragsteller jenes Verfahrens keine aktuelle Anlassbeurteilung erstellt worden
war. Davon abgesehen hat dieser nur den Antragsteller jenes Verfahrens betreffende
Umstand auch deshalb keine Bedeutung mehr, weil in der Zwischenzeit für alle
Bewerber eine Regelbeurteilung (Stichtag: 1. Januar 2007) erstellt worden ist, so dass
nunmehr vergleichbare aktuelle Beurteilungen vorliegen.
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Bedenken bestehen auch hinsichtlich des von der Antragsgegnerin für den Abbruch des
Auswahlverfahrens angeführten Grundes, einer der ursprünglichen (fünf) Bewerber sei
verstorben. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb in der konkreten Bewerbungssituation
der Tod dieses Beamten den Abbruch des Auswahlverfahrens rechtfertigen könnte,
zumal dieser verstorbene Bewerber aus Sicht der Antragsgegnerin für die Auswahl
gerade nicht in Betracht gekommen war. Denn der von der Antragsgegnerin seinerzeit
ausgewählte Bewerber war der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens.
18
Als weiterer Grund ist angeführt worden, es sei das Anforderungsprofil dahingehend
geändert worden, dass im neuen Ausschreibungstext vom 27. Juli 2007 der Zusatz
aufgenommen worden sei: "Vorübergehende Tätigkeit im Tagesdienst erwünscht."
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Zwar kann eine vom Dienstherrn gewünschte Änderung des Anforderungsprofils ein
sachlicher Grund für einen Abbruch eines Auswahlverfahrens sein. Zweifel daran, dass
diese Änderung des Ausschreibungstextes bzw. des Anforderungsprofils tatsächlich für
die Entscheidung zum Abbruch des ersten Auswahlverfahrens eine Rolle gespielt hat,
bestehen aber deshalb, weil diese Änderung des Anforderungsprofils ausweislich des
Besetzungsvermerks vom 28. August 2007 nicht ansatzweise Eingang in die
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Auswahlentscheidung gefunden hat. Das wäre aber zu erwarten gewesen, wenn diese
Änderung des Anforderungsprofils einer der maßgeblichen Gründe für den Abbruch des
Auswahlverfahrens gewesen sein sollte.
Die Kammer lässt offen, ob aus einer solchen jedenfalls nicht ohne Weiteres
nachvollziehbaren, wenn nicht sogar widersprüchlichen Verhaltensweise folgt, dass
auch dieser Gesichtspunkt den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht zu rechtfertigen
vermag. Denn ein sachlicher Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens folgt
jedenfalls daraus, dass die Antragsgegnerin mit der Durchführung des neuen
Auswahlverfahrens auch beabsichtigt hat, den Bewerberkreis zu erweitern.
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In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein sachlicher Grund für den Abbruch des
Auswahlverfahrens dann gegeben ist, wenn die Bewerbungssituation durch
Erweiterung des Bewerberfeldes verbessert werden kann.
22
Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, a.a.O., und vom 22. Juli
1999 - 2 C 14.98 -, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 11. April 2001 - 3 BS
35/01 - und - 3 B 84/01 -, jeweils juris, Rdnr. 10.
23
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin vorgetragen, es habe ein
Stimmungswandel bei potenziellen Bewerbern stattgefunden, die sich seinerzeit im
Januar 2006 noch nicht beworben hätten. Tatsächlich ist es dann auch zu einer
weiteren Bewerbung eines geeigneten Bewerbers (des Beigeladenen) gekommen.
Hierin ist ein hinreichend sachlicher Grund für einen Abbruch des ersten
Auswahlverfahrens zu sehen.
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Mit dem Vortrag, die Antragsgegnerin habe das Auswahlverfahren nur deshalb
abgebrochen, um "mit allen Mitteln" die Besetzung der Stelle mit dem Antragsteller zu
verhindern, hat der Antragsteller eine willkürliche Handlungsweise der Antragsgegnerin
- dies ist hier der Maßstab - nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
25
Einer weiteren Vertiefung bedarf dies nicht. Denn der Antrag hat jedenfalls deshalb
Erfolg, weil die Antragsgegnerin eine unzureichende Auswahlentscheidung getroffen
hat.
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2. Bei der Auswahlentscheidung ist in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen
Beurteilungen zurückzugreifen. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich
dem Zweck, eine Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über
die Verwendung der Beamten zu bieten.
27
Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, S. 1398, vom
27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, S. 1397 und vom 21. August 2003 - 2 C
14.02 -, ZBR 2004, S. 101.
28
Wenn auch die bisherigen Leistungen durchaus Rückschlüsse auf die prognostisch zu
bestimmende Eignung für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Beförderungsamts
bzw. eines Beförderungsdienstpostens zulassen, erfordert der Grundsatz der
Bestenauslese insbesondere dann, wenn der Dienstherr ein Anforderungsprofil erstellt
hat, die Vornahme einer hieran orientierten Bewertung der jeweiligen fachlichen
Eignung gerade für den in Rede stehenden Beförderungsdienstposten. Denn mit der
Erstellung eines Anforderungsprofils legt der Dienstherr verbindlich die Kriterien fest, an
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Hand derer sich die Bewerberauswahl nach den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG
orientieren soll. Eine gesonderte Eignungsbewertung in den genannten Fällen ist
insbesondere dann erforderlich, wenn es sich bei den zugrunde gelegten dienstlichen
Beurteilungen nicht um Bedarfsbeurteilungen aus Anlass der in Rede stehenden
Stellenbesetzung handelt, sondern - wie hier - um Regelbeurteilungen. Denn anders als
bei Bedarfsbeurteilungen, die regelmäßig eine Eignungsbewertung gerade im Hinblick
auf die zu besetzende Stelle enthalten, ist dies bei Regelbeurteilungen gerade nicht der
Fall. Insbesondere bei Zugrundelegung von Regelbeurteilungen ist es deshalb
erforderlich, eine Gesamtbetrachtung der fachlichen Eignung der Bewerber gesondert,
etwa in einem Besetzungsbericht, vorzunehmen. Gilt dies selbst bei Vorliegen eines
Beurteilungsvorsprungs eines Bewerbers in der (Leistungs-) Beurteilung, muss eine
Eignungsbewertung der Bewerber bzw. der Eignungsvergleich erst recht erfolgen, wenn
- wie hier- das Gesamturteil des Antragstellers und des Beigeladenen die gleiche
(Spitzen-) Note aufweist. Die abschließenden Feststellungen in einem "Eignungs- und
Verwendungsvorschlag" einer Regelbeurteilung sind nicht geeignet die gebotenen
Eignungsbewertungen, geschweige denn einen Eignungsvergleich zu ersetzen.
Vgl. zu diesem Problemkreis umfassend OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2003 - 1 B
581/03 -, NWVBl. 2005, S. 138 m.w.N.
30
Diesen Anforderungen wird die Auswahlentscheidung im vorliegenden Fall nicht
gerecht.
31
Die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen ist ausweislich des
Besetzungsvermerks vom 28. August 2007 nach Feststellung des
Leistungsgleichstandes zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen allein im
Hinblick auf die Ergebnisse der vorherigen, zum Stichtag 1. Januar 2004 erstellten
Regelbeurteilungen vorgenommen worden. Entscheidend sei danach gewesen, dass
zwar damals beide Bewerber die Bestnote "deutlich über den Anforderungen" erhalten
hätten. Während aber der Beigeladene diese Leistungsnote bereits im Amt eines
Brandamtsrates erhalten habe, sei der Antragsteller seinerzeit noch Brandamtmann
gewesen. Deshalb sei die damalige dienstliche Beurteilung des Beigeladenen höher zu
gewichten als die entsprechende dienstliche Beurteilung des Antragstellers.
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Dass dieses herangezogene Auswahlkriterium nicht ausreicht, folgt unmittelbar aus dem
oben angeführten Erfordernis eines Eignungsvergleiches zwischen den Bewerbern.
Wenn bei Erstellung schon die Leistungsnote einer aktuellen Beurteilung nicht ohne
Weiteres eine ausreichende Eignungsbewertung im Hinblick auf das Anforderungsprofil
des zu besetzenden Beförderungsdienstpostens beinhaltet, gilt dies - erst recht - für den
Rückgriff auf ältere und damit weniger aussagekräftige dienstliche Beurteilungen.
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Damit steht im Einklang, dass auch ganz allgemein - unabhängig von der vorliegenden
Fragestellung - die Bedeutung älterer dienstlicher Beurteilungen im Regelfall gegenüber
einer aktuellen dienstlichen Beurteilung in den Hintergrund tritt.
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Außerdem ist im vorliegenden Zusammenhang zu beachten, dass die sogenannte
Ausschöpfung oder Ausschärfung älterer dienstlicher Beurteilungen bei (aktuell) im
Wesentlichen gleich beurteilten Beamten nur deshalb vorgenommen wird, um
gegebenenfalls auf diesem Wege Erkenntnisse über die künftige Bewährung des
jeweiligen Bewerbers in einem Beförderungsamt zu erhalten.
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Ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. August 2007 - 6 B
731/07 - und vom 14. April 2005 - 6 B 457/05 -.
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Die höhere Wertigkeit einer Regelbeurteilung in einem höheren Statusamt beinhaltet
aber für sich gesehen keine Aussage über die Eignung für die künftige Wahrnehmung
der Aufgaben eines Beförderungsamtes bzw. eines Beförderungsdienstpostens,
sondern sagt unmittelbar nur etwas über die Leistung aus. Da zudem eine ältere
dienstliche Beurteilung je nach den Umständen des Einzelfalles ihre Bedeutung für die
aktuell anzustellende Eignungsprognose sogar gänzlich verlieren kann,
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vgl. dazu näherhin OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 6 B 2172/03 -,
38
muss der Dienstherr darlegen, weshalb Feststellungen in zurückliegenden
Beurteilungen heute noch Rückschlüsse auf den Eignungsgrad der Bewerber für ein
Beförderungsamt zulassen.
39
OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2007 - 6 B 731/07 -.
40
Dies Darlegungserfordernis gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Antragsteller
unwidersprochen vorgetragen hat, er habe zum Zeitpunkt der damaligen
Regelbeurteilung (Januar 2004) als Wachabteilungsleiter bereits seit längerem die
gleiche Tätigkeit ausgeübt wie der Beigeladene, wenn er auch wegen einer
Beförderungssperre sich damals noch im Statusamt eines Brandamtmannes befunden
habe. Auch wenn die (Leistung-) Beurteilung in einem höheren Statusamt im Grundsatz
höher zu gewichten ist als eine entsprechende Beurteilung in einem niedrigeren Amt,
besteht gerade in der hier gegebenen Situation eine besondere Notwendigkeit zur
Darlegung, weshalb daraus - trotz der damaligen gleichen Tätigkeit als
Wachabteilungsleiter - jetzt noch ein Eignungsvorsprung des Beigeladenen abgeleitet
wird.
41
Eine solche Darlegung findet sich in der ursprünglichen Begründung der
Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht.
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3. Der aufgezeigte Mangel ist auch nicht durch den Vortrag der Antragsgegnerin im
vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren geheilt worden. Dabei kann offen
bleiben, ob die Ausführungen im gerichtlichen Verfahren zur Eignung der Bewerber
geeignet wären, die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen zu tragen.
Denn die zur Frage der Eignung der Bewerber von der Antragsgegnerin nunmehr
schriftsätzlich vorgetragen Gesichtspunkte können im vorliegenden Verfahren nicht
mehr berücksichtigt werden.
43
Zwar ist in der Rechtsprechung bislang nicht beanstandet worden, wenn der Dienstherr
die Auswahlerwägungen im gerichtlichen Verfahren ergänzt oder sogar nachgeholt hat.
In der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Zulässigkeit
einer solchen Nachholung jedoch einengend interpretiert und präzisiert worden.
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BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, juris, Rdnrn. 19- 22.
45
In diesem Beschluss wird ausgeführt:
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Auch durch die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Auffassung, der Dienstherr
47
könne die Gründe für seine Auswahlentscheidung noch erstmals im
verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren darlegen, wird der gerichtliche Rechtsschutz des
Beschwerdeführers unzumutbar erschwert.
Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO hat der unterlegene
Mitbewerber im gerichtlichen Eilverfahren Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
glaubhaft zu machen. Ihm obliegt daher die Darlegungslast für die von ihm behauptete
Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Grundlage hierfür können allein die in den
Akten niedergelegten Auswahlerwägungen sein. Andere Erkenntnisse stehen dem
unterlegenen Bewerber nicht zur Seite und können von ihm auch nicht beschafft
werden. Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt deshalb auch
die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl.
hierzu BAG, Urteil vom 21. Januar 2003 - 9 AZR 72/02 -, BAGE 104, 295 <301 f.>;
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Januar 2005 - 3 CE 04.2899 -,
BayVBl 2006, S. 91; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Juni 1997,
1 TG 2183/97 -, ZTR 1997, S. 526 <527>).
48
Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren
Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht
verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber
befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob
Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche
Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in
Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der
maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene
Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. BVerfGE 65, 1 <70>; 103, 142
<160>).
49
Die Annahme der angegriffenen Entscheidung, die Auswahlerwägungen könnten auch
erstmals im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens dargelegt werden,
mindert die Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers in unzumutbarer Weise.
Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass ohne die Kenntnis der
Entscheidungsgrundlagen eine substantiierte Begründung und Glaubhaftmachung des
Anordnungsanspruchs kaum - oder jedenfalls nur sukzessive auf die Erwiderung des
Dienstherrn hin - möglich ist. Vielmehr ist es dem Beschwerdeführer insbesondere nicht
zuzumuten, die Auswahlentscheidung seines Dienstherrn gewissermaßen "ins Blaue
hinein" in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen, um überhaupt nur die
tragenden Erwägungen der Auswahlentscheidung zu erfahren. Im Übrigen stellt nur die
schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die
Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt
sind, und erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der
Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG.
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Dieser Rechtsprechung schließt sich die beschließende Kammer an.
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Zwar mag auch hiernach die Nachholung von Erwägungen, die lediglich der
ergänzenden Verdeutlichung bzw. Abrundung von bereits im Rahmen der eigentlichen
Auswahlentscheidung dargelegten Gründen dienen, zulässig sein. In diese Richtung
gehen auch die dortigen nachfolgenden Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts
in der Auseinandersetzung mit der Vorinstanz sowie die Heranziehung des § 114 Satz 2
VwGO.
52
BVerfG, a.a.O., juris, Rdnr. 23.
53
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin jedoch die angestellten Erwägungen, die
die Frage der Eignung des Antragstellers und des Beigeladenen betreffen, erstmals im
gerichtlichen Verfahren eingeführt. Die nahezu völlige Lösung von der ursprünglichen
Begründung der Auswahlentscheidung wird im Übrigen auch anhand der Ausführungen
der Antragsgegnerin deutlich, es sei unerheblich, ob der in der Auswahlentscheidung
vorgenommene Rückgriff auf die älteren Regelbeurteilungen zulässig gewesen sei.
54
Es ist vorliegend eine Situation gegeben, die nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts aus den dort genannten Gründen gerade vermieden
werden soll. Die Antragsgegnerin vollzieht keinen eigentlichen Eignungsvergleich der
Konkurrenten, sondern führt in Reaktion auf jeweilige Einwände des Antragstellers
suksessive neue Gesichtspunkte zur Eignung der Bewerber in das Verfahren ein.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der
Billigkeit, dass der Beigelade etwaige ihm entstandene außergerichtlichen Kosten
selbst zu tragen hat, weil er im vorliegenden Verfahren keinen Antrag gestellt hat und
sich damit dem Risiko der Auferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO nicht
ausgesetzt hat.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V. § 52 Abs. 2
Gerichtskostengesetz.
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