Urteil des VG Gelsenkirchen vom 03.09.2009

VG Gelsenkirchen (kläger, wiedererteilung, bescheinigung, verwaltungsgericht, verhandlung, begründung, höhe, cannabis, aufhebung, zivilprozessordnung)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 3089/08
Datum:
03.09.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 3089/08
Schlagworte:
Fahrerlaubnis; Cannabis; Beibringung eines medizinisch-
psychologischen Gutachtens
Normen:
FeV § 11 Abs 8; FeV § 14 Abs 2 Nr 1
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden
Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand:
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Der 1977 geborene Kläger begehrt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.
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Mit Ordnungsverfügung vom 16. November 2004 entzog der Beklagte dem Kläger seine
Fahrerlaubnis wegen des Führens eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss von
Cannabis.
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Unter dem 1. Oktober 2007 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B, M, S und L und legte in diesem
Rahmen eine Bescheinigung des TÜV Nord vom 15. Mai 2007 vor, ausweislich der der
Kläger zur freiwilligen Dokumentation seiner Drogenabstinenz vom 16. November 2006
bis zum 15. Mai 2007 in unregelmäßigen Abständen vier Urinproben zur Untersuchung
abgegeben hat. Diese Proben wiesen keine Anhaltspunkte für einen Drogenkonsum
des Klägers auf.
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Mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage eines
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medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Der Kläger legte ein solches nicht vor.
Daraufhin lehnte der Beklagte - nach vorheriger Anhörung - mit dem hier streitigen
Bescheid vom 5. Mai 2008 den Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der
Fahrerlaubnis ab.
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Am 3. Juni 2008 hat der Kläger Klage erhoben.
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Zur Begründung trägt er vor, er habe die gegen seine Kraftfahreignung bestehenden
Bedenken durch die Vorlage der Bescheinigung über den freiwilligen Nachweis der
Drogenabstinenz ausgeräumt. Er führe ein drogenfreies Leben. Das Einholen eines
Gutachtens sei nicht erforderlich.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. Mai 2008 zu verpflichten,
ihm die beantragte Fahrerlaubnis der Klassen B, M, S und L zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er führt aus, das Beibringen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei im
vorliegenden Fall gemäß § 14 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - zwingend.
Die von Kläger eingereichte Bescheinigung sei insoweit nicht ausreichend.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf die Gerichtsakte einschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs
des Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
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Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -
ohne mündliche Verhandlung, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt
haben.
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Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist
unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis,
weil er derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen ist. Der
angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt deshalb den Kläger nicht in seinen
Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
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Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und macht sich diese zu eigen (vgl. §
117 Abs. 5 VwGO). Im Hinblick auf das Klagevorbringen wird ergänzend ausgeführt,
dass unauffällige Drogenscreenings - wie der Kläger sie durch die Bescheinigung des
TÜV Nord vom 15. Mai 2007 beigebracht hat - nicht ausreichen, um die Bedenken an
der Kraftfahreignung auszuräumen, wenn zuvor die Fahrerlaubnis wegen
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Drogenkonsums entzogen worden war und deren Wiedererteilung beantragt wird. § 14
Abs. 2 Nr. 1 FeV schreibt die Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens in einem solchen Fall zwingend vor.
Die Weigerung des Klägers, das hiernach zu Recht angeforderte Gutachten vorzulegen,
rechtfertigt den Schluss, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen derzeit ungeeignet ist
(vgl. § 11 Abs. 8 FeV).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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