Urteil des VG Gelsenkirchen vom 06.02.2008

VG Gelsenkirchen: reformatio in peius, aufschiebende wirkung, verjährung, vertrauensschutz, widerspruchsverfahren, eigentümer, verwirkung, hauptsache, härte, gebühr

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Schlagworte:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1382/07
06.02.2008
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
7. Kammer
Beschluss
7 L 1382/07
Verwaltungsgebühren
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antrag in Höhe von 80 EUR
zurückgenommen worden ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird bis zur teilweisen Rücknahme des Antrages auf
168,75 EUR und für die Zeit danach auf 148,75 EUR festgesetzt.
Gründe:
Vorweg ist anzumerken, dass die Antragstellerin in ihrer Klage- und Antragsschrift vom 27.
Dezember 2007 die Gebühr von 80 EUR für den Widerspruchsbescheid einbezogen hatte.
Wenn sie nunmehr mit Schreiben vom ​27.12.2007" (eingegangen am 28. Januar 2008 - Bl.
23 der Klageakte) dies als ​Übertragungsfehler" bezeichnet und sich tatsächlich nur noch
gegen die Gebührenerhöhung um 595 EUR wendet, hat sie damit (konkludent) Klage und
Antrag um diese 80 EUR zurückgenommen; deshalb ist dieses Eilverfahren insoweit
entsprechend § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit der Kostenfolge zu
Lasten der Antragstellerin einzustellen.
Weiter ist anzumerken: Da die Antragstellerin Klage und Antrag gegen die Stadt C. und
nicht gegen die Widerspruchsbehörde gerichtet hat, auch wenn sie nur die Erhöhung der
Gebühren um 595 EUR anficht, wird für das parallele Klageverfahren 7 K 4178/07 davon
ausgegangen, dass der Gebührenbescheid in Höhe von 987,70 EUR bestandskräftig
geworden ist und sie sinngemäß den Antrag stellt,
den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 12. Juni 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 4. Dezember 2007 aufzuheben,
soweit er den Betrag von 987,70 EUR übersteigt.
Auf der Grundlage dieses Klageantrages ist im vorliegenden Eilverfahren der Antrag zu
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Recht gegen den Antragsgegner gerichtet und das Gericht zuständig.
Der dem Klageantrag entsprechende Aussetzungsantrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4178/07 gegen den Gebührenbescheid des
Antragsgegners vom 12. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung N. vom 4. Dezember 2007, soweit er den Betrag von 987,70 EUR
übersteigt, anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Dabei kann fraglich sein, ob der Antrag schon deshalb gemäß § 80 Abs.
6 Satz 1 VwGO unzulässig ist, weil die Antragstellerin zuvor beim Antragsgegner wegen
des Erhöhungsbetrages erneut einen Aussetzungsantrag hätte stellen müssen - dies aber
offenbar nicht getan hat - und wohl auch unmittelbar keine Vollstreckung drohte. Dies kann
aber dahin gestellt bleiben, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist.
Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Gebührenbescheides noch ist zu befürchten, dass dessen Vollziehung für die
Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene
Härte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) zur Folge hätte.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Abgabensachen kommt die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs wegen ernstlicher Zweifel an der
Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3
VwGO) nur dann in Betracht, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage
der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als der
Misserfolg.
Vgl. Beschluss der Kammer vom 21. Februar 2002 - 7 L 2621/00 - m.w.N. und
Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 28. Mai 2002 - 9 B 468/02 -.
Nach diesem Maßstab bleibt auch dieser Aussetzungsantrag erfolglos, weil jedenfalls
keine überwiegenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bestehen.
Hinsichtlich der Gebührenerhebung im Grundsatz hat dies die Kammer bereits mit
Beschluss vom 19. September 2007 im vorangegangenen Eilverfahren 7 L 730/07
rechtskräftig entschieden. Das Gleiche gilt auch nunmehr für die Gebührenerhöhung durch
den Widerspruchsbescheid. Dazu ist zunächst festzustellen, dass nicht der Antragsgegner,
sondern die Bezirksregierung N. als Widerspruchsbehörde von Gesetzes wegen über den
Widerspruch der Antragstellerin zu entscheiden hatte, ohne dass es dazu eines ​Auftrages"
von ihr bedurft hätte. Auch eine ​Verböserung" (reformatio in peius) ist im
Widerspruchsverfahren grundsätzlich möglich, ohne dass die Widerspruchsführerin
insoweit Vertrauensschutz beanspruchen könnte. Da nach dem Vermessungs- und
Katastergesetz NRW die Pflicht zur Einmessung den (jeweiligen) Eigentümer trifft, kann
auch Verjährung oder Verwirkung nicht in Betracht kommen. Eine Verjährung der
Gebührenordnung scheidet aus, weil diese erst mit der Gebäudeeinmessung am
27.03.2007 entstanden ist. Letztlich muss dem Klageverfahren die Prüfung vorbehalten
bleiben, ob die Erhöhung der Gebühren aus den im Widerspruchsbescheid ausgeführten
Gründen zu Recht erfolgt ist. Ob dazu ggfs. die Bauakten beigezogen und ausgewertet
werden müssen, muss ebenfalls offen bleiben.
Da nach alledem auch derzeit nicht festgestellt werden kann, dass die Erfolgsaussichten
der Klage der Antragstellerin überwiegen, ist der noch anhängige Antrag mit der
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Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus
§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und entspricht gemäß
ständiger Rechtsprechung in Abgabensachen in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren
jeweils einem Viertel der streitigen Gebühren.