Urteil des VG Gelsenkirchen vom 04.02.2009

VG Gelsenkirchen: ernte, offensichtliches versehen, irrtum, kommission, fehlerhaftigkeit, verschulden, betriebsinhaber, getreide, behörde, eugh

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Schlagworte:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Normen:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 2112/07
04.02.2009
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
7. Kammer
Urteil
7 K 2112/07
Betriebsprämie, Antrag, Irrtum, offensichtlicher
VO (EG) 795/04 Art 15, VO (EG) 2419/2001 Art 12, InVeKos § 7 l
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages
Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin beantragte mit Sammelantrag vom 00.00.00 2005 die Festsetzung und
Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Im zugehörigen Flächenverzeichnis 2005 ist dabei
unter laufender Nr. 4, Schlag 4 eine Getreidefläche in der Spalte ​Nutzung zur Ernte 2005,
Spalte 23" mit 2,98 ha angegeben. In der Spalte ​Nutzung zur Ernte 2003" in Spalte 6 ist die
ursprünglich elektronisch übermittelte Flächenangabe von 3,3 ha für diesen Feldblock mit
rotem Stift in 2,98 ha umgeändert worden. In der Spalte ​Nutzung zur Ernte 2004" ist als
Kultur ​sonstiges Getreide" mit einer Größe von 3,3 ha angegeben. Die Klägerin, der
Zahlungsansprüche in Bezug auf diese Fläche nur für 2,98 ha zugewiesen worden sind,
begehrt mit der Klage die Zuweisung und Festsetzung von Zahlungsansprüchen für eine
Größe von 3,2 ha. Mit dieser Größe ist die Fläche bei einer Vor-Ort-Kontrolle am
00.00.0000 2005 ermittelt worden.
Mit Bescheid vom 31. März 2006 setzte der Beklagte Zahlungsansprüche zu Gunsten der
Klägerin fest, wobei die fragliche Fläche mit 2,98 ha berücksichtigt wurde.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und wies darauf hin, dass sie bereits unter dem
10. Oktober 2005 mitgeteilt habe, dass ihr Ehemann die Flächen zweimal unter Mithilfe von
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Mitarbeitern der Kammer vor Ort kontrolliert habe. Nach den Angaben im früheren
Flächenverzeichnis und den Grundbuchauszügen habe davon ausgegangen werden
müssen, dass hier eine Fläche von 3,14 ha vorliege. Nunmehr seien von der Beklagten
sogar 3,2 ha festgestellt worden. Wenn gleichwohl im Antrag 2,98 ha angegeben worden
seien, handele es sich um einen offenbaren Irrtum, der zu korrigieren sei.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die
Klägerin habe die Antragsunterlagen selbst unterzeichnet. Sie habe somit nur
Zahlungsansprüche für eine Größe der betreffenden Fläche von 2,98 ha beantragt. Die
spätere Korrektur liege außerhalb der Ausschlussfrist des 15. Mai 2005 und sei
unbeachtlich. Da es sich um eine Ausschlussfrist handele, komme Wiedereinsetzung in
den vorherigen Stand nicht in Betracht. Ebenso handele es sich nicht um einen
offensichtlichen Fehler. Die Fehlerhaftigkeit der Angaben sei nämlich nicht ohne weiteres
erkennbar.
Bereits zuvor, am 28. Juni 2007 hat die Klägerin (Untätigkeits-)Klage erhoben. Zur
Begründung trägt sie ergänzend zu ihrem Widerspruch vor:
Sie lasse ihre Prämienanträge schon seit Jahren von der Landwirtschaftskammer,
Kreisstelle D. , ausfüllen. Das sei auch im maßgeblichen Antragsjahr der Fall gewesen. Sie
habe jeweils die Flächenanträge aus den Vorjahren mitgenommen, wo die betreffende
Fläche seit 1993 regelmäßig mit 3,3 ha angegeben sei. Dies gelte einschließlich des
Flächenverzeichnisses 2004. Ihr selbst sei die Differenz nicht aufgefallen, da zahlreiche
Flächen beantragt worden seien. Das Gemeinschaftsrecht sehe eine Ausschlussfrist für
Anträge nicht vor. Nach Art. 15 VO (EG 795/2004) seien nachträgliche Änderungen
ausdrücklich zugelassen. Auch § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKosV sehe vor, dass Unterlagen
nachgereicht werden könnten. Darüber hinaus sei auch eine Wiedereinsetzung in den
vorherigen Stand nicht ausgeschlossen. Sie selbst habe darauf vertraut, dass der Beklagte
sie ordnungsgemäß berate. Bei der Eintragung der Flächen sei sie sehr sorgfältig
vorgegangen; ihr Ehemann habe alle Prämienanträge aus den Jahren 1992 bis 2004 bei
der Antragstellung vorgelegt, die maßgeblichen Flächen seien hieraus übernommen
worden. Im Übrigen dürften auch offensichtliche Irrtümer nach Ablauf der Antragsfrist
korrigiert werden. Dies habe die Rechtsprechung mehrfach zugelassen. Die
Voraussetzungen, die die Rechtsprechung hieran stelle, seien in ihrem Fall erfüllt. Letztlich
habe der Beklagte zwei weitere Fehler, die ihr unterlaufen seien, im Nachhinein berichtigt.
Die Eintragungen mit Rotstift im Flächenverzeichnis, namentlich die Änderungen bei den
Angaben zur Nutzung 2003, habe sie nicht vorgenommen, sondern der Bearbeiter, der den
Antrag geprüft habe. Berücksichtige man die anderen Korrekturen, die der Beklagte
vorgenommen habe, so habe sie jedenfalls genug Flächen innerhalb der Antragsfrist
beantragt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 31. März 2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2007 zu verpflichten, zu ihren Gunsten weitere 0,22
Zahlungsansprüche festzusetzen und zuzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt zur Begründung aus:
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Soweit die Klägerin von Mitarbeitern seines Hauses im Rahmen eines
Dienstleistungsvertrages falsch beraten worden sei, verbleibe ihr lediglich der Weg über
Schadensersatzansprüche. Zahlungsansprüche könnten daraus nicht resultieren. Ein
schuldhaftes Versehen eines Mitarbeiters der Landwirtschaftskammer sei auch nicht
substantiiert vorgetragen. Ein Fehler sei nämlich den Unterlagen allein nicht zu entnehmen.
Aus den Angaben ​Nutzung zur Ernte 2003" des Flächenverzeichnisses folge dies ebenso
wenig wie daraus, dass die Nutzung 2004 mit 3,3 ha angegeben worden sei. Im Übrigen
müsse sich die Klägerin ein etwaiges Versehen desjenigen, der den Antrag ausgefüllt
habe, zurechnen lassen. Sie selbst sei jedenfalls verpflichtet, die Antragsangaben
sorgfältig zu überprüfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf
die Gerichtsakten, einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs.
1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung
und Zuweisung von Zahlungsansprüchen zur Beantragung der Betriebsprämie unter
Berücksichtigung einer weiteren Fläche von 0,22 ha Ackerland. Der Bescheid des
Beklagten vom 31. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten
vom 5. Juli 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit er
die Betriebsprämie in der zuvor bezeichneten Höhe versagt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO).
Anspruchsgrundlagen für die Gewährung einer Betriebsprämie sind die
gemeinschaftsrechtlichen Regelungen der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.
September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der
gemeinsamen Agrarpolitik und bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe i. V. m. den hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen
der EG und den hierzu ergänzend ergangenen nationalstaatlichen Regelungen im
Betriebsprämiendurchführungsgesetz und der Betriebsprämiendurchführungsverordnung.
Voraussetzung für die Gewährung einer Betriebsprämie ist jedenfalls, dass diese
rechtzeitig bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen gelten sollen, beantragt wird
(vgl. § 11 VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission i. V. m. § 7 Satz 1 der Verordnung über
die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für die
Direktzahlungen nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten
Verwaltungs- und Kontrollsystems vom 3. Dezember 2004 - InVeKosV -). Der notwendige
Inhalt des Sammelantrags sowie die Pflichten des Antragstellers bei der Beantragung der
einheitlichen Betriebsprämie bestimmen sich nach Art. 12 VO (EG) Nr. 796/2004 i. V. m. § 7
Abs. 2 bis 9 InVeKosV. Danach hat der Betriebsinhaber insbesondere sämtliche
landwirtschaftliche Flächen des Betriebes, getrennt nach ihrer Nutzung, anzugeben und die
Flächen nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet
anzugeben. Ggfs. hat er, soweit die Antragstelle ihm für den Antrag einen Vordruck mit
kartografischen Unterlagen zur Verfügung gestellt hat, den Vordruck sowie die
kartografischen Unterlagen zu berichtigen, soweit Änderungen gegenüber den dort
enthaltenen Angaben über die Flächen eingetreten sind (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 2 InVeKosV).
Für die hier betroffene Fläche von 0,22 ha Größe fehlt es an einem derartigen fristgerechten
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Antrag. Die Klägerin hat das betreffende Flurstück ausweislich der zum Sammelantrag
gehörenden Flächenverzeichnisse (dort unter lfd. Nr. 4; es handelt sich um das Flurstück
Gemeinde und Gemarkung Oer-Erkenschwick, Flur 53, Flurstück 88) handschriftlich mit
2,98 ha beantragt (Spalte 23 des Flächenverzeichnisses 2005). Daran muss sie sich
festhalten lassen, weshalb ihr Zahlungsansprüche nur für eine Fläche dieser Größe
zustehen, die der Beklagte auch bewilligt hat.
Erstmals mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 hat die Klägerin geltend gemacht, dass das
fragliche Flurstück tatsächlich größer sei und sie eine entsprechende Berichtigung
begehre; dieses Schreiben ist eine Reaktion auf die Anhörungen des Beklagten zum
Ergebnis der Fernerkundung, die der Beklagte der Klägerin unter dem 23. September 2005
bekannt gegeben hatte.
Da es sich bei der Antragsfrist um eine materielle Ausschlussfrist handelt (vgl. dazu Kopp,
VwGO, 15. Auflage, Rd.-Nr. 4 zu § 60 VwGO m. w. N.) scheidet eine Wiedereinsetzung in
den vorherigen Stand von vornherein aus. Das ergibt sich aus den angeführten Regeln des
Gemeinschaftsrechts und den dazu ergangenen nationalen Bestimmungen, die eine
Gewährung landwirtschaftlicher Prämien der EU nur auf entsprechenden Antrag hin
vorsehen.
Aus den genannten Bestimmungen, insbesondere § 7 InVeKosV ergibt sich auch, dass die
Prämie nur für die jeweils konkret beantragte Fläche bewilligt werden kann, so dass die
von der Klägerin vorgeschlagene Verrechnung mit an anderer Stelle erfolgten übererklärten
Flächen nicht in Betracht kommt.
Die Klägerin kann schließlich auch nicht erfolgreich einen offensichtlichen Irrtum
hinsichtlich der Flächengröße geltend machen, der der Berichtigung zugänglich wäre.
Nach Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 kann ein Beihilfeantrag unbeschadet der Art. 11 bis 18
dieser VO nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige
Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
Es kann offen bleiben, ob die Bestimmung, die nach Wortlaut und systematischer Stellung
im zweiten Teil der VO (EG) Nr. 796/2004 allein auf die Berichtigung von jährlichen
Beihilfeanträgen anwendbar ist, auch für Zahlungsansprüche im Rahmen der
Betriebsprämienregelung gilt. Denn jedenfalls hält die Kammer eine analoge
Anwendbarkeit für möglich.
Die Frage der direkten oder analogen Anwendbarkeit der Vorschrift wird in der
Rechtsprechung bisher kontrovers diskutiert: vgl. z. B. VG Braunschweig, Urteil vom 17.
Juli 2007 - 2 A 24/07 -, Urteil vom 5. Juli 2007 - 2 A 13/07 -; VG Stade, Urteil vom 24. Juni
2008 - 6 A 1225/06 -; VG Hannover, Urteil vom 19. März 2008 - 11 A 3028/06 jeweils m. w.
N.
Ein ​offensichtlicher Fehler" liegt immer nur dann vor, wenn der Betriebsleiter gutgläubig
gehandelt hat und keinerlei Risiko einer Betrugshandlung seinerseits besteht. Ein Fehler
ist ferner dann offensichtlich, wenn er bei einer Bearbeitung des Beihilfeantrags ohne
weiteres klar erkennbar ist und sich die Fehlerhaftigkeit der Angaben einem aufmerksamen
und verständigen, mit den Umständen des Falles vertrauten Durchschnittsbetrachter ohne
weiteres aufdrängt, wobei diese Frage nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu
beantworten ist.
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Vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 15. August 2007 - 10 LA 37/06 - und vom 11. Juni 2003 -
10 LB 27/03 -.
Offensichtliche Irrtümer sind nach den von der Generaldirektion VI der Europäischen
Kommission in den Arbeitsunterlagen vom 18. Januar 1999 (VI/7103/98 Rev.2-DE) und
dem Arbeitsdokument Europäischen Kommission AGR 49533/2002 zum Begriff des
offensichtlichen Irrtums" gemäß Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 niedergelegten
Bewertungsgrundlagen beispielsweise einfache Schreibfehler, die bei Prüfung des Antrags
ohne weiteres ersichtlich sind. Weiterhin kann ein offensichtlicher Irrtum bei
widersprüchlichen Angaben im Antrag gegeben sein, insbesondere bei einem Widerspruch
zwischen den schriftlichen Angaben im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis und einer
zeichnerischen Darstellung der ausgleichsberechtigten landwirtschaftlichen Nutzflächen
auf einer Flurkarte. Ein ​offensichtlicher Fehler" setzt aber nicht notwendig voraus, das er
sich aus dem Antrag selbst oder in Verbindung mit den zur Stützung vorgelegten
Unterlagen ersehen lässt. Er kann auch dann vorliegen, wenn die fehlerhafte Angabe bei
einem Abgleich mit unabhängigen Datenbanken auffällt, soweit es sich für einen
verständigen und objektiven Betrachter aufdrängt, dass es sich um ein offensichtliches
Versehen handelt, wie dies z. B. bei Zahlendrehern oder Angaben der Nummer einer
benachbarten Parzelle als Folge eines Lesefehlers der Fall ist.
Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 2003 - 10 LB 27/03 -.
Allerdings darf der Umstand wirksamer Verwaltungskontrolle nicht dazu führen, den
Betriebsinhaber von den ihm im Rahmen des Antragsverfahrens obliegenden
Überprüfungs- und Sorgfaltspflichten freizustellen, innerhalb dessen er u. a. die Richtigkeit
und Vollständigkeit der im Antrag nebst Anlagen gemachten Angaben zu versichern hat.
Dies gilt insbesondere bei Fehlern, die sich nicht aus den Antragsunterlagen selbst oder
bei einem Vergleich mit den beigefügten Unterlagen ersehen lassen, sondern die lediglich
bei Verwaltungskontrollen unter Heranziehung von weiteren Informationen, wie z. B. bei
einer Vor-Ort-Kontrolle auffallen. Eine solche Versicherung schließt Überprüfungs- und
Sorgfaltspflichten für die vom Betriebsinhaber vor und bei der Antragstellung gemachten
Angaben mit ein, deren Verletzung nicht über einen so genannten offensichtlichen Fehler
geheilt werden kann. Unabhängig von der Art, wie sie entdeckt werden, sind Fehler
deshalb nur dann ​offensichtlich", wenn die Sorgfaltspflichtverletzung des Betriebsinhabers
an der unteren Grenze der Vorwerfbarkeit liegt bzw. das Verhalten des Antragstellers nicht
einmal den Grad einer leichten Fahrlässigkeit erreicht.
Vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 15. August 2007 - 10 LA 37/06 -, vom 16. Juni 2003 - 10
LB 2463/01 - und vom 11. Juni 2003 - 10 LB 27/03 -; VG Stade, Urteil vom 28. Februar
2008 - 6 A 1113/06 -.
Nach diesen Maßstäben kann die Klägerin sich hier nicht auf einen offensichtlichen Irrtum
berufen. Zwar ist in ihrem Fall davon auszugehen, dass keinerlei Risiko einer
Betrugshandlung besteht, weil die Untererklärung der Fläche sich für die Klägerin und die
ihr zugewiesenen Zahlungsansprüche nachteilig auswirkt. Es fehlt aber hier an der
Offensichtlichkeit des Fehlers und auch an einem mangelnden Verschulden der Klägerin.
Die Fehlerhaftigkeit der beantragten Flächengröße ist nicht ohne weiteres aus den
Antragsunterlagen ersichtlich. Die Kammer geht zunächst davon aus, dass die
Roteintragungen in den Flächenverzeichnissen 2005 nicht von der Klägerin stammen,
sondern nachträglich bei der Bearbeitung des Antrags durch den mit der Prüfung betrauten
Mitarbeiter des Beklagten erfolgt sind. Dies ergibt sich aus weiteren Roteintragungen
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dieser Art, etwa im Protokoll der Plausibilitätsprüfung und wird auch von den Parteien so
vorgetragen. Danach ist im maßgeblichen Flächenverzeichnis 2005 (Beiakte Heft 1, Bl. 80)
unter laufender Nr. 4 der hier betroffene Feldblock insgesamt mit einer Größe von 5,51 ha
angegeben, wovon als Nutzung zur Ernte 2003 1,69 ha Wiesen, 3,88 ha Mähweide, 3,30
ha Kartoffeln und 2,45 ha mehrjährige Ackerkulturen elektronisch eingetragen sind. Als
Nutzung zur Ernte 2004 ist eingetragen: sonstige Getreide 3,30 ha, Wiesen 1,69 ha und
nochmals Wiesen 3,88 ha. Demgegenüber ist als beantragte Fläche ​Nutzung zur Ernte
2005" - unmittelbar neben der Nutzung zur Ernte 2004 mit Bleistift eingetragen Schlag 4,
Gerste 2,98 ha". In dieser Größe wurde der Zahlungsanspruch auch aktiviert, was sich aus
dem daneben stehenden Bleistiftkreuz in Spalte 24 ergibt. Eine derartige, von der früheren
Nutzung als Getreidefläche abweichende Größenangabe ergibt sich beispielsweise auch
für die vorhergehenden Feldblöcke mit den laufenden Nrn. 1, 2, 3 sowie auch noch für
weitere. Der Beklagte konnte also keinesfalls ohne weiteres davon ausgehen, die
beantragte Fläche mit 2,98 ha sei nur irrtümlich in dieser Größe eingetragen. Eine solche
Schlussfolgerung lässt allein die Diskrepanz zwischen dieser Größenangabe und der für
die Jahre 2003 und 2004 einheitlich angegebenen 3,30 ha, die jeweils mit Kartoffeln bzw.
Getreide bestanden waren, nicht zu. Denn maßgeblich bestimmt der Landwirt die Art seiner
Nutzung; er kann wechseln und hat es daher in der Hand, für das Antragsjahr die Größe
der Fläche, die er mit der jeweiligen Kultur nutzen will, zu verändern oder unverändert aus
dem elektronisch gerierten Flächenverzeichnis zu übernehmen. Die Fehlerhaftigkeit ergibt
sich auch nicht aus den dem Antrag beigefügten Luftbild-Feldblockaufnahmen. Selbst
wenn die Klägerin bei Antragstellung die Flächenverzeichnisse etwa der Jahre 2003 und
2004 vorgelegt hätte, was die Kammer unterstellt, wäre daraus nicht ohne weiteres klar und
erkennbar für die mit der Sache betraute Behörde gewesen, dass die Eintragung für 2005
auf einem Fehler beruhen muss, zumal Abweichungen in etwa gleichem Umfang - wie
dargelegt - auch beim Feldblock der laufenden Nr. 3 auftreten (Nutzung zur Ernte 2003:
Kartoffeln, 4,18 ha; Nutzung zur Ernte 2004: 3,43 ha; Nutzung zur Ernte 2005: 3,65 ha). Es
ist auch sonst nicht nachvollziehbar, wie es zur Bleistifteintragung von 2,98 ha gekommen
ist.
Unabhängig davon beruht der Fehler auf einem Verschulden der Klägerin.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu
den Pflichten der Antragsteller bei Beantragung von EU-Prämien geht die Kammer davon
aus, dass diese auch im Sammelantrag für die Betriebsprämie für die Richtigkeit und
Vollständigkeit ihrer Angaben Sorge zu tragen haben. Die Behörde ist bei den
Massenverfahren nicht in der Lage und auch nicht verpflichtet, Antragsangaben bei
Entgegennahme der Anträge auf ihre Plausibilität oder Sonstiges zu überprüfen. Dies bleibt
den nachträglichen - häufig elektronischen - Plausibilitätskontrollen überlassen.
Vgl. grundlegend zu den Anforderungen an Betriebsinhaber bei Beantragung von EU-
Beihilfen: EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002, Rechtssache C-63/00, dort insbes. Rd-Nr. 27 ff.,
juris und Urteil vom 19. November 2002, Rechtssache C-304/00, juris, Rd.-Nr. 38 ff.
Der Auffassung des VG Hannover im Urteil vom 19. März 2008 - 11 A 3028/06 -, juris, Rd.-
Nr. 63, dass im Rahmen der Betriebsprämie für die Anerkennung des offensichtlichen
Irrtums fehlendes Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Betriebsinhabers nicht
erforderlich ist, vermag die Kammer sich nicht anzuschließen. Die von der Europäischen
Kommission zum Begriff des offensichtlichen Irrtums entwickelten Fallgruppen und
Bewertungsgrundlagen beruhen gerade auf der hohen Verpflichtung des Betriebsinhabers,
seine Angaben in Antragsunterlagen sorgfältig zu überwachen, was der dargelegten
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Rechtsprechung des EuGH zur Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers für etwaige Fehler
im Antrag in vollem Umfang entspricht. Soweit bisher ersichtlich, wird dieser Ansatz des VG
Hannover (nicht rechtskräftig) auch im Übrigen nicht geteilt.
Vgl. z. B.: VG Osnabrück, Urteil vom 13. August 2008 - 1 A 17/07 -; VG Stade, a. a. O.; VG
Minden, Urteil vom 3. September 2008 - 3 K 698/08 -, Urteilsabdruck Seite 8 m. w. N.
Die falsche Eintragung im Flächenverzeichnis, die die Klägerin hier reklamiert, beruht auf
einer mindestens fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzung. Sie überschreitet jedenfalls die
unterste Grenze der Vorwerfbarkeit. Maßgeblich dafür ist, dass die Eintragung 2,98 ha in
der Spalte ​beantragte Fläche" nicht auf einer elektronisch gerierten Größenangabe beruht,
sondern handschriftlich, zudem mit Bleistift dort eingetragen ist. Im Unterschied zu
sonstigen Eintragungen auf weiteren Seiten des Flächenverzeichnisses ist diese Angabe
nicht mit einem Fragezeichen am äußersten Rand versehen (vgl. dazu z. B.
Flächenverzeichnis für Feldblock Nr. 8 ff., Beiakte Bl. 78); sie ist auch nicht im Nachhinein
in irgendeiner Form korrigiert worden. Da die Anzahl der beantragten Flächen im gesamten
Flächenverzeichnis 2005 überschaubar ist - es handelt sich insgesamt um 20
Flächenangaben in Spalte 23 und 24 - hätte die Klägerin bzw. der von ihr ermächtigte
Ehemann ohne weiteres eine Überprüfung der Richtigkeit bzw. eine Klärung der
unterschiedlichen Größenangaben vornehmen können und müssen. Besondere Sorgfalt
bei der Erstellung des Flächenverzeichnis war zudem deshalb geboten, weil die
Zuweisung von Zahlungsansprüchen 2005 - dem ersten Jahr der Anwendung des
Betriebsprämiensystems - Grundlage für die Zahlungsansprüche der folgenden Jahre ist.
Es drängte sich somit auf, dass ein Fehler Nachteile über das Jahr 2005 hinaus entfalten
würde. Dass die Klägerin die sorgfältige Prüfung nicht vorgenommen bzw. veranlasst hat,
fällt in ihre Sphäre, zumal zwischen Antragseingang 18. März 2005 und Abgabe
Ausschlussfrist 17. Mai 2005 noch ein ausreichender Zeitraum zu einer solchen
Überprüfung gelegen hat.
Die Beauftragung eines Mitarbeiters der Landwirtschaftskammer gegen Entgelt fällt in die
Sphäre der Klägerin; etwaiges Verschulden an dieser Stelle müsste sie sich zurechnen
lassen und kann solches allenfalls im Wege des Schadensersatzes geltend machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der
Zivilprozessordnung.