Urteil des VG Gelsenkirchen vom 05.02.2004

VG Gelsenkirchen: ex nunc, zivilrechtliche verpflichtungen, aufschiebende wirkung, ex tunc, bebauungsplan, grundstück, wahrscheinlichkeit, gemeinde, stadt, genehmigung

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 2987/03
Datum:
05.02.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 L 2987/03
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die
Antragsteller als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen sind erstattungsfähig.
2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
1
Der sinngemäß gestellte Antrag,
2
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 7. Oktober 2003
gegen die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung vom 17. September 2003
anzuordnen,
3
hat keinen Erfolg.
4
Der zulässige Antrag gem. §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unbegründet. Die
gebotene Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse der Antragsteller einerseits und
dem öffentlichen Interesse bzw. dem privaten Interesse der durch die angefochtenen
Verwaltungsakte begünstigten Beigeladenen an deren sofortiger Ausnutzung
andererseits geht zu Lasten der Antragsteller aus. Der Nachbarwiderspruch der
Antragsteller wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Die von ihnen angegriffene
Teilbaugenehmigung des Antragsgegners vom 17. September 2003, mit der der
Beigeladenen für den Neubau eines Wohn- und Gesundheitsparks (Bauabschnitte I und
II) auf den Grundstücken F.-----platz 3, 5, 7, 9 und 11 in D. - Rauxel (Gemarkung S. , Flur
5, Flurstücke 574, 576, 628 - 632 und 651) zunächst die Herrichtung des Grundstücks,
vorbereitende Arbeiten für den Kampfmittelräumdienst, Erd-, Ausschachtungs- und
Entwässerungsarbeiten sowie Kanalanschlussarbeiten genehmigt worden sind, verletzt
die Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in ihren subjektiv-
öffentlichen Nachbarrechten.
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I. Die Teilbaugenehmigung ist nicht schon wegen Verstoßes gegen das
Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW nachbarrechtswidrig. Eine
6
Baugenehmigung ist nachbarrechtswidrig, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf
solche Merkmale eines Vorhabens bezieht, deren Festlegung erforderlich ist, um eine
Verletzung solcher Rechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz der
Nachbarn zu dienen bestimmt ist,
OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1994 - 10 A 1025/90 -, BRS 56 Nr. 139; OVG NRW, Urteil
vom 23. August 1995 - 7 A 145/94 -.
7
Auch durch eine bloße Teilbaugenehmigung für Erdarbeiten etc. können
nachbarrechtsrelevante Merkmale betroffen sein. Denn eine Teilbaugenehmigung
beinhaltet neben ihrem gestattenden Teil mit der Zulassung bestimmter Teilbauarbeiten
einen feststellenden Ausspruch über die grundsätzliche Zulässigkeit des
Gesamtbauvorhabens,
8
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 1996 -11 B 523/96-; BRS 58 Nr. 150; OVG
NRW, Beschluss vom 5. Mai 1992 -11 B 1432/92-; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO
NRW, § 76 (Stand der Bearb. Oktober 2002) Rdnr. 13 m. w. N;
9
die grundsätzlich auch nachbarrechtsrelevante Merkmale betrifft. Die Genehmigung für
einen Teil des Vorhabens setzt zwangsläufig voraus, dass hierbei in gewissem Umfang
auch die Zulässigkeit des Gesamtprojekts mitgeprüft werden muss. Die Erteilung einer
Teilbaugenehmigung wäre nämlich sinnwidrig, wenn feststünde, dass das zur
Genehmigung gestellte Gesamtvorhaben als solches nicht genehmigungsfähig wäre.
Dies darf jedoch nicht dahingehend missverstanden werden, dass die Baubehörde
schon bei der Erteilung der Teilbaugenehmigung stets auch die Zulässigkeit des
gesamten Vorhabens in allen Einzelheiten zu prüfen hätte und in ihre Prüfung
namentlich auch solche Teile des Gesamtprojekts einbeziehen müsste, die für die mit
der Teilbaugenehmigung gestatteten Bauarbeiten ohne Belang sind. Der
Prüfungsumfang bei der Teilbaugenehmigung und damit auch die Reichweite des mit
ihr verbundenen „positiven Gesamturteils" ist vielmehr abhängig von dem Gegenstand
der jeweils gestatteten Teilbaumaßnahmen. Bei der Erteilung einer
Teilbaugenehmigung für Erdarbeiten in einem festgesetzten Plangebiet - wie sie auch
hier vorliegt - wird regelmäßig darüber mitentschieden, ob das Gesamtvorhaben
hinsichtlich der Art der Nutzung und des vorgesehenen Standorts mit dem
Planungsrecht vereinbar ist, wobei die Entscheidung über den Standort - jedenfalls in
groben Zügen - auch die Prüfung der überbaubaren Grundstücksfläche und der
Grundflächenzahl einschließt,
10
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 1996 -11 B 523/96-, BRS 58 Nr. 150;
Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 76 Rn 13 f.
11
Keine Bindungswirkung entfaltet eine solche Teilbaugenehmigung dagegen in der
Regel in Bezug auf die für das Gesamtbauvorhaben geltenden Abstandflächen,
12
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. Dezember 1990 - 1 B 12509/90 -, BRS 50 Nr.
168; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 76 (Stand der Bearb. Okt. 2002) Rdnr.
15; offenlassend OVG NRW, Beschluss vom 3. April 1996 - 11 B 523/96 -, BRS 58 Nr.
150.
13
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Teilbaugenehmigung hinreichend bestimmt.
In erster Linie maßgebend für den Inhalt einer Baugenehmigung ist der Bauschein. Die
14
mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen sind erläuternde und
konkretisierende Bestandteile der Baugenehmigung ohne selbständige Bedeutung,
OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 7 B 2374/02; OVG NRW, Urteil vom 26.
Juli 1995 - 7 A 2179/93.
15
Wurden Bauvorlagen zwar eingereicht, aber nicht mit dem Zugehörigkeitsvermerk
versehen, so sind sie nicht Bestandteil der Baugenehmigung geworden und können an
ihrer Regelungswirkung nicht teilnehmen,
16
OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 1996 - 10 A 4248/92 -; Gädtke/Temme/Heintz,
BauO NRW, 10. Aufl. 2003, § 75 Rdnr. 131.
17
Hier ist das Aktenexemplar der Baugenehmigung, das zunächst keinerlei Bauvorlagen
mit Zugehörigkeitsvermerk enthielt, durch den Antragsgegner dadurch nachgebessert
worden, dass ein Lageplan (BA Heft 21, Bl. 79) und dessen Anlage
(Abstandsflächenberechnungen, BA Heft 20, Bl. 80 ff.) durch den Antragsgegner
grüngestempelt worden sind. Das Gericht hat keinen Anlass zu bezweifeln, dass auch
das maßgebliche Bauherrenexemplar der Teilbaugenehmigung mit dem Aktenexemplar
in Übereinstimmung gebracht worden ist. In dieser Fassung ermöglicht die
Teilbaugenehmigung durch die Formulierung des Bauscheines und den
grüngestempelten Lageplan die Standortbestimmung sowie die Überprüfung der
Nutzungsart des „Wohn- und Gesundheitsparks". Hinsichtlich der Abstandflächen hat
sie dagegen keine Aussagekraft. Dies gilt ungeachtet der Zugehörigkeitsvermerke auf
den Anlagen zum Lageplan, weil es sich um unvermaßte Fotokopien handelt, die für
eine nachprüfbare und verbindliche Berechnung untauglich sind. Eine solche ist für die
in Streit stehende Teilbaugenehmigung aber auch nicht erforderlich, weil sich diese
nach dem Inhalt des Bauscheins lediglich auf Erdarbeiten und nicht auf oberirdische
Wände bezieht, welche nach § 6 Abs. 1 BauO NRW allein für die Tiefe der
einzuhaltenden Abstandflächen maßgeblich sind. Die Teilbaugenehmigung für
Erdarbeiten würde durch eine Umplanung der oberirdischen Wände gerade nicht
sinnlos, sondern bliebe in ihrem Regelungsgehalt unberührt. Gegen eine Heilung des
ursprünglichen Bestimmtheitsmangels bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
Bestimmtheitsmängel eines - nicht deswegen nichtigen - Verwaltungsaktes können -
unabhängig von dem nicht einschlägigen § 45 VwVfG NRW - von der für den Erlass des
Verwaltungsaktes zuständigen Behörde durch nachträgliche, grundsätzlich in derselben
Form wie der zu heilende Verwaltungsakt ergehende Klarstellungen geheilt werden,
18
vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 1995 - 1 A 2113/90 -, NWVBl. 1996, 69 ff.; Henneke,
in: Knack, VWVfG, 7. Aufl., § 37 Rdnr. 19.
19
Ob die Heilung ex tunc oder nur ex nunc eingetreten ist, kann dahinstehen, da für die
Würdigung der Erfolgsaussichten des Nachbarwiderspruchs nicht isoliert auf die
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung in ihrem Erlasszeitpunkt abgestellt
werden darf, sondern die aktuelle Rechtmäßigkeit ausschlaggebend ist. II. Die der
Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung verstößt mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende
Regelungen des Bauplanungsrechts, soweit diese zum Prüfprogramm des
Antragsgegners gehören. 1. Die Antragsteller können keinen Anspruch auf Bewahrung
der Gebietsart eines faktischen reinen Wohngebietes gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m.
§ 3 BauNVO geltend machen, weil die Vorhabengrundstücke nicht innerhalb desselben
20
Baugebietes liegen wie das antragstellerische Grundstück H. 38. Der sog.
Gebietswahrungsanspruch, den die Rechtsprechung im Geltungsbereich von
Bebauungsplänen und innerhalb von faktischen Baugebieten i.S.d.
Baunutzungsverordnung anerkennt, besagt, dass eine Baugebietsfestsetzung bereits
kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion hat und zwar
unabhängig vom Willen der planenden Gemeinde und auch unabhängig davon, ob das
Vorhaben im Einzelfall zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren
Beeinträchtigung des Nachbarn führt. Bereits die Zulassung eines mit der Gebietsart
unvereinbaren Vorhabens löst den Abwehranspruch aus, weil hierdurch das
nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes
eingeleitet wird,
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - BRS 55 Nr.
110; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 1999 - 10 B 961/99.
21
Dabei ist der nachbarliche Abwehranspruch auf das jeweilige Baugebiet begrenzt, da
es keinen plangebietsübergreifenden Gebietswahrungsanspruch gibt,
22
OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2002 -10 B 1618/02-; BVGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 29. Juni 1994 -5 S 2286/93-, VBlBW 1995, 30 (31).
23
In Anwendung dieser Grundsätze scheidet ein Gebietswahrungsanspruch hier aus, weil
die Vorhabengrundstücke nicht in demselben faktischen Baugebiet liegen wie das
antragstellerische Grundstück. Unterstellt man zugunsten der Antragsteller, dass sich ihr
Grundstück - welches nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten im
unbeplanten Innenbereich i.S.v. § 34 BauGB der Stadt D. -S. liegt - in einem faktischen
reinen Wohngebiet befindet, so erstreckt sich dieses Wohngebiet doch nicht auf die zur
Zeit unbebauten Vorhabengrundstücke F.-----platz 3 - 11. Denn diese liegen im
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 11 „F.-----platz „ der
Stadt D. -S. , der hinsichtlich der Art der Nutzung die Festsetzung „Sondergebiet - Wohn-
und Gesundheitspark" trifft und der nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen
summarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht unwirksam ist.
Mit Rücksicht auf den Charakter eines solchen Eilverfahrens entspricht es der ständigen
Praxis der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte, Bebauungspläne nur darauf zu
überprüfen, ob sie offensichtlich unwirksam sind. Eine offensichtliche Unwirksamkeit
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 11 „F.-----platz „ ist auch unter
Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller nicht überwiegend wahrscheinlich.
Zunächst sind keine beachtlichen Verfahrens- oder Formfehler gerügt oder sonst
ersichtlich. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auch nicht an materiellen zu seiner Unwirksamkeit führenden
Mängeln. Die Festsetzung eines Sondergebietes für die Unterbringung eines Wohn-
und Gesundheitsparks ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1 Abs. 3, 11 Abs. 1,
Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig. Die Anforderungen der vorgenannten Normen werden
gewahrt. Obwohl gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2, 1. HS BauGB für den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan anders als bei sonstigen Bebauungsplänen keine formale Bindung an
den Katalog des § 9 BauGB oder inhaltliche und textliche Regelungen entsprechend
der BauNVO besteht, schadet es nicht, sondern ist im Gegenteil im Interesse der
Rechtsklarheit zu empfehlen, wenn sich eine Gemeinde an § 9 BauGB und den
Bestimmungen der BauNVO bei bodenrechtlichen Festsetzungen orientiert,
24
s.a. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4/01 - BRS 65 Nr. 78;
25
Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, § 12 Rdnr. 21.
Hier durfte die Festsetzung als Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 BauNVO deshalb
erfolgen, weil die beabsichtigte Nutzungsart sich von den Baugebieten nach §§ 2 bis 10
BauNVO wesentlich unterscheidet. Ein in diesem Sinne wesentlicher Unterschied liegt
dann vor, wenn ein Festsetzungsinhalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 ff.
BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und der sich sachgerecht auch mit einer
auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt,
26
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. September 1978 -4 C 30.76-, BVerwGE 56,
283 (286); Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 11 Rdnr. 4.
27
Die konkret gewollten allgemein zulässigen Nutzungsformen (d.h.: - Einrichtungen für
Betreutes Wohnen einschl. Anlagen und Räumen für Pflegeeinrichtungen wie z.B.
Massage, Gymnastik, Sauna, Bewegungsbädern; - Betriebe des
Beherbergungsgewerbes [Gesundheitshotel]; - Arztpraxen; - Dialysezentrum; - Tagungs-
und Veranstaltungsräume; - Läden wie Sanitätshaus oder Kiosk, soweit diese mit der
Zweckbestimmung des Sondergebiets vereinbar sind; - Dienstleistungs- und nicht
störende Handwerksbetriebe wie z.B. Friseurbetriebe, Betriebe zur med. Fußpflege,
soweit diese mit der Zweckbestimmung des Sondergebietes vereinbar sind; - Schank-
und Speisewirtschaften; - Parkierungsanlagen für Kfz und Wohnungen für Aufsichts-
und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter) verleihen dem
Gebiet ein eigenes, eher einem Klinik- oder Kurgebiet ähnliches Gepräge. Sie wären in
dieser Kombination namentlich nicht in einem Mischgebiet oder Gewerbegebiet
zulässig. So fehlt es für eine Mischgebietsfestsetzung nach § 6 Abs. 1 BauNVO bereits
daran, dass nur die Sonderform des Betreuten Wohnens nebst Anlagen und Räumen für
Pflegeeinrichtungen vorgesehen ist (sowie in geringem Umfang Wohnungen für
Aufsichts- und Bereitschaftspersonen bzw. Betriebsinhaber). Herkömmliches Wohnen,
also solches, für dass eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit mit Eigengestaltung der
Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises charakteristisch ist,
28
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. März 1996 - 4 B 302.95 -, BRS 58
Nr. 56,
29
und welches in einem Mischgebiet qualitativ und quantitativ gleichberechtigt neben dem
Gewerbe zulässig wäre, soll dagegen gerade nicht gestattet sein. Der Festsetzung
eines Gewerbegebietes steht das vorgesehene Betreute Wohnen insoweit entgegen,
als in diesem Gebietstyp Wohnen nur ausnahmsweise zulässig ist und nur begrenzt für
Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller in dem Parallelverfahren 10 L 2782/03 bestehen
keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Gebietsfestsetzung bzw. einen sog.
Etikettenschwindel.
30
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan steht ferner im Einklang mit § 1 Abs. 3 BauGB.
Danach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Gemeinde verfügt insoweit
über einen breiten Gestaltungsspielraum; das Gesetz eröffnet ihr bewusst die
Möglichkeit, eine eigene städtebauliche Politik zu betreiben. Es steht im Ermessen der
Gemeinde, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt sie planerisch tätig wird.
Was im Einzelfall die geordnete städtebauliche Entwicklung ausmacht, bestimmt sich in
den durch die §§ 1 und 9 BauGB abgesteckten Grenzen nach der jeweils zu Tage
31
getretenen hinreichend konkretisierten planerischen Willensbetätigung. Nicht
erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer
positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen
dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht
bestimmt sind. Hiervon kann in aller Regel erst bei groben, offensichtlich von keiner
nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen die Rede sein,
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juni 1971 - IV C 64.70 - , BRS 24 Nr. 1;
Beschluss vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 86;
Gaentzsch, in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, § 1 Rdnrn. 16 ff. m.w.N.
32
Von einem solchen planerischen Missgriff kann hier nicht die Rede sein. Wie neben den
Aufstellungsvorgängen (etwa Bl. 30, BA Heft 4) auch die Begründung vom 25. Februar
2002 verdeutlicht, ist ein wesentliches Ziel des Planes, die gegenüber dem Rathaus
vorhandene Freifläche im Stadtmittelpunkt D. -Rauxels der baulichen Nutzung
zuzuführen, um dem Bedarf an Einrichtungen des medizinischen und pflegerischen
Dienstleistungssektors Rechnung zu tragen. Ein im Plangebiet bereits vorhandenes
Dialysezentrum (C. 200) soll in diesem Zuge erweitert und mit Wohnmöglichkeiten für
behandlungsbedürftige Menschen kombiniert werden. Das ebenfalls zugelassene
Beherbergungsgewerbe ist ausdrücklich als „Gesundheitshotel" festgesetzt. Der
Stadtmittelpunkt soll arrondiert werden und architektonisch hierbei den baulichen
Vorgaben des gegenüberliegenden Rathauses angepasst werden. Dem
Bebauungsplan liegt damit eine nachvollziehbare Planungskonzeption zugrunde, mit
der städtebauliche Ziele (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB) verfolgt werden. Der
Umstand, dass die Initiative von einem privaten Investor ausging, steht der
städtebaulichen Erforderlichkeit nicht entgegen, sondern ist für vorhabenbezogene
Bebauungspläne in § 12 Abs. 2 BauGB gerade gesetzlich vorgesehen. Ein Verstoß
gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB ist nicht ersichtlich und wird auch
von den Antragstellern nicht geltend gemacht. Ebensowenig kann ein Verstoß gegen
das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB festgestellt werden. Der
Flächennutzungsplan, der den Bereich der Vorhabengrundstücke ursprünglich als
„Wohnbaufläche" darstellte, ist gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB im sog.
Parallelverfahren dahingehend geändert worden, dass er nunmehr „Sondergebiet
Wohn- und Gesundheitspark" darstellt. Die entsprechende 49. Änderung des
Flächennutzungsplanes „Stadtmittelpunkt - F.-----platz „ ist am 5. Februar 2003 und
damit vor dem (am 20. März 2003 im Amtsblatt der Stadt D. - S. veröffentlichten)
Bebauungsplan in Kraft getreten.
33
Der Bebauungsplan verstößt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht - in nach
§ 214 Abs. 3 BauGB beachtlicher Weise - gegen § 1 Abs. 6 BauGB. Nach § 1 Abs. 6
BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot der gerechten
Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die
Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie
eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird
oder wenn der Ausgleich zwischen den in der Planung berührten Belangen in einer
Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer
Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht
verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen
verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise
für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet,
34
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05. Juli 1974 - IV C 50.72 - , BRS 28 Nr. 4; Urteil
vom 01. November 1974 - IV C 38.71 -, BRS 28 Nr. 6; Gaentzsch, a.a.O., § 1 Rdnrn. 78
ff. m.w.N..
35
Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Rat die privaten Belange der nördlich an
den Planbereich angrenzenden Wohnbebauung offensichtlich abwägungsfehlerhaft
abgearbeitet hat. Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge wurde das einschlägige
Abwägungsmaterial gesammelt und die Stellungnahmen der betroffenen Bürger wurden
ihrer Bedeutung gemäß gewichtet. Namentlich eine abwägungsfehlerhafte, willkürliche
Belastung der privaten Betroffenen zugunsten des Vorhabenträgers ist nicht ersichtlich.
Die festgesetzte höchstzulässige Anzahl der Vollgeschosse und der Traufhöhen ist
nicht abwägungsfehlerhaft. Sie ermöglicht eine teilweise viergeschossige Bebauung,
die durch eingeschossige Verbindungsbaukörper aufgelockert wird. Um den Bedenken
der Anwohner im Hinblick auf eine befürchtete erdrückende Wirkung der Baukörper
Rechnung zu tragen (s. etwa Bl. 29, BA Heft 4, Sitzungsvorlage 2002/172) war im Laufe
des Verfahrens eine Umplanung erfolgt gegenüber der ursprünglich vorgesehenen,
vollständig viergeschossigen Bebauung. Eine weitergehende Berücksichtigung der
Interessen der angrenzenden Wohnbebauung ist nicht rechtsfehlerhaft unterblieben.
Insbesondere stellt es sich nicht als willkürliche Bevorzugung des Vorhabenträgers dar,
dass das Vorhaben sich in der Höhenentwicklung nicht vollständig an der Höhe der
eineinhalb bis zweigeschossigen nördlichen Wohnhäuser orientiert. Ausweislich der
Verwaltungsvorgänge wird das städtebauliche Entwicklungsziel verfolgt, bei der
Arrondierung des Stadtmittelpunktes die Neubauten den architektonischen Vorgaben
des auf der südlichen Seite gegenüberliegenden (fünfgeschossigen) Rathauses
anzupassen. Es ist auch kein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung
erkennbar, welchem gerade im Rahmen vorhabenbezogener Bebauungspläne
Bedeutung zukommt und welches verlangt, dass durch die Planung keine Problemlagen
geschaffen werden, die weder im Plan selbst gelöst sind, noch sich durch nachfolgende
Regelungen lösen lassen,
36
vgl. Kuschnerus, a.a.O., Rdnr. 389 ff.
37
Die Auflockerung der Bebauung zur Vermeidung eines erdrückenden und
verschattenden Riegels ist hier im Plan selbst angelegt. Auch aus den mit der
Antragsschrift überreichten Berechnungen und Sonnenstandsdarstellungen ergibt sich
kein Anhalt für eine unzumutbare Verschattung; vielmehr zeigt sich, dass - bei sicherlich
insgesamt nachteiliger Besonnungssituation - zu vielen Tages- und Jahreszeitpunkten
durchaus die Besonnung der Grundstücke gewährleistet ist (s. Bl. 40, 43 - 45). Im
übrigen kann ergänzend auf eine Konfliktlösung im anschließenden
Baugenehmigungsverfahren verwiesen werden. Die dort zu überprüfende Einhaltung
der Abstandflächen i.S.v. § 6 BauO NRW schützt die Nachbarschaft regelmäßig
zumindest unter tatsächlichen Gesichtspunkten davor, dass eine rücksichtslose
Verschattung oder Abriegelung erfolgt,
38
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, NVwZ
1999, 879 f.
39
Schließlich kann dahinstehen, inwieweit mögliche zivilrechtliche Verpflichtungen der
Stadt D. -S. gegenüber den Anwohnern deren Belangen ein stärkeres Gewicht im
Rahmen der Abwägungsentscheidung verleihen können. Denn die Festsetzung des
40
Bebauungsplanes zur Geschossigkeit widerspricht gerade nicht dem Hinweis in den
notariellen Grundstückskaufverträgen aus dem Jahr 1994, in denen bereits eine
viergeschossige Bebauung avisiert worden war (ausdrücklich für das Flurstück 632,
nach dem als Anlage zu den Verträgen gehörenden Lageplan auch für die übrigen
Vorhabenflurstücke). Auch hinsichtlich der Standortauswahl kann eine
Abwägungsfehlerhaftigkeit nicht festgestellt werden. Soweit von Anwohnern vortragen
worden ist, dass es im Stadtgebiet mindestens zwei Alternativstandorte gegeben hätte,
an denen das Vorhaben ohne Beeinträchtigung angrenzender Nachbarn hätte
verwirklicht werden können, ist dies nicht gewichtiger als die mit zwei sachlichen und
städtebaulichen Aspekten begründete Entscheidung für den konkreten Standort: Zum
einen soll die bisherige Freifläche im Stadtmittelpunkt gegenüber dem Rathaus mit
baulicher Nutzung erschlossen (arrondiert) werden; zum anderen soll das im Plangebiet
bereits vorhandene Dialysezentrum erweitert und mit Wohnmöglichkeiten für
behandlungsbedürftige Menschen kombiniert werden. Gegen die konkrete Ausdehnung
des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes gibt es ebenfalls nichts zu
erinnern. Soweit die Antragsteller des Parallelverfahrens 10 L 2782/03 rügen, dass die
Einbeziehung der Strasse F.-----platz missbräuchlich deshalb erfolge, um eine höhere
Ausnutzbarkeit der Grundstücke im Hinblick auf die Grundflächenzahl und die
Geschossflächenzahl zu ermöglichen, so vermag dies nicht zu überzeugen. Zum einen
besteht gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2, 1. HS BauGB wie schon dargelegt keine formale
Bindung an die BauNVO; zum anderen wird die Ausnutzbarkeit der Grundstücke nicht
erhöht, weil nach §§ 19 Abs. 3, 20 Abs. 2 BauNVO Berechnungsgrundlage die Fläche
des Baugrundstücks ist. Die Strasse F.-- ---platz ist als öffentliche Verkehrsfläche und
damit nicht als Bauland festgesetzt. Schließlich kann nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass durch die Planung die verkehrsbedingten
Nachteile des Vorhabens einseitig zu Lasten der angrenzenden Wohnbebauung
verschoben werden. Ausweislich der Planbegründung vom 25. Februar 2002 wurde
ausdrücklich zum Schutz der Anwohner ausgeschlossen, dass Stellplätze in den
nördlichen Grundstücksrandbereichen eingerichtet werden. Südlich der Flurstücke 622
bis 624 ist ein Sicht- und Lärmschutzwall mit einer Mindesthöhe von 62,5 m ü.NN
festgesetzt. Die Anpflanzungen entlang der gesamten nördlichen Grenze des
Planbereiches sollen als Sichtschutz für die Wohnbebauung entlang des C1.----wegs
und der H. dienen. Nach dem Schallgutachten der V. und Partner GmbH
(Sachverständigenbüro für Immissionsschutz) vom 19. November 2001 nebst Nachtrag
vom 11. Februar 2002 werden die Immissionsrichtwerte der richtigerweise zugrunde
gelegten TA Lärm für reine Wohngebiete (50 dBA zur Tagzeit) am Immisionsmesspunkt
H. 30 (als dem durch Stellplätze und Tiefgaragenzufahrt am stärksten tangierten
Grundstück aus den Reihen der nördlich angrenzenden Wohnbebauung) mit 48 dBA an
der Westfassade und 45 dBA an der Nordfassade eingehalten. Zugrundegelegt werden
hierbei in nachvollziehbarer Weise 63 PKW Stellplätze (mit 378 Fahrzeugbewegungen
zwischen 8.00 und 20.00 Uhr = eine Bewegung je Stellplatz/h) und ggf. 41
Tiefgaragenstellplätze (mit 164 Fahrzeugbewegungen zwischen 6.00 und 22.00 Uhr =
zwei vollständigen Wechseln auf allen Plätzen). Das Gutachten ist nicht evident
unplausibel. Namentlich dürfte es - auch in Ansehung des Gebotes der
Konfliktbewältigung - zulässig sein, es bei einer „überschlägigen Untersuchung" zu
belassen (so Gutachtensnachtrag S. 2; BA Heft 2, S. 298) und die umfassende
Begutachtung (unter Berücksichtigung ggf. auch der Nachtzeit, orientiert an der konkret
zur Genehmigung gestellten Bebauung und ggfs. weiteren Lärmschutzmaßnahmen)
dem Baugenehmigungsverfahren vorzubehalten. Das Gutachten wird von den
Antragstellern auch nicht angegriffen. Soweit die Antragsteller des Parallelverfahrens 10
L 2782/03 Verwunderung ausdrücken über die Angabe des Lärmpegelbereiches an der
Nordfassade des Gebäudes F.-----platz mit „O", obwohl nördlich des F1.------platzes eine
Zuwegung für Lieferverkehr vorgesehen sei, so verkennen sie zum einen, dass keinerlei
Verkehrsbewegungen auf der nördlichen Seite der geplanten Gebäude F.-----platz 3 - 11
zulässig sind. Zum anderen beziehen sich die Lärmpegelbereiche nicht auf die
Belastung der Anwohner, sondern auf die Frage, welche Schalldämmung im Inneren
der Vorhabengebäude durch Außenbauteile erforderlich ist. 2. Das Bauvorhaben ist,
soweit es Gegenstand der Teilbaugenehmigung ist, den Antragstellern gegenüber auch
nicht rücksichtslos.
Wie dargelegt, umfasst das durch die Teilbaugenehmigung getroffene positive
Gesamturteil neben der Art der Nutzung die Entscheidung über den Standort und damit
in groben Zügen die überbaubare Grundstücksfläche und die Grundflächenzahl. Eine
Abweichung des Vorhabens von den Bebauungsplanfestsetzungen hinsichtlich des
Maßes der Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche wird nicht gerügt und ist
nach dem grüngestempelten Lageplan - jedenfalls in groben Zügen - auch nicht
gegeben. Für eine Rücksichtslosigkeit des plankonformen Teilbauvorhabens im
Einzelfall ist nichts ersichtlich, weil der vorhabenbezogene Bebauungsplan gerade den
konkreten Einzelfall im Blick hatte. Soweit die Antragsteller rügen, dass die Nähe des
Baukörpers konkret zu ihrem Grundstück extrem sei und die fehlende Licht- und
Luftzufuhr verstärke, bestehen hierfür angesichts der nicht unbeträchtlichen Distanz
keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Entfernung des nächstgelegenen
Vorhabenbaukörpers zum Haus der Antragsteller beträgt ca. 34 m, die Entfernung zur
gemeinsamen Grundstücksgrenze immerhin etwa 13 m. Die Frage, ob zwischen dem
Antragsgegner und den Antragstellern zivilrechtlich ein größerer Mindestabstand zur
Grundstücksgrenze vereinbart worden ist, ist für die Beurteilung der planungsrechtlichen
Rücksichtslosigkeit nicht relevant. Die zukünftige Höhe der Gebäude ist wie ausgeführt
nicht Regelungsgegenstand der Teilbaugenehmigung. Soweit von den Antragstellern
eine unzumutbare Einsichtnahme befürchtet wird, ist zu berücksichtigen, dass mit
Einsichtnahmemöglichkeiten im innerstädtischen Bereich grundsätzlich gerechnet
werden muss,
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vgl. OVG, Beschluss vom 25. Juni 2003 - 7 B 13/03 -; OVG NRW, Beschluss vom 17.
September 1991 - 7 B 2249/91 -.
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III. Die Teilbaugenehmigung verstößt auch nicht zu Lasten der Antragsteller gegen
nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts, die von dem Antragsgegner
vor ihrer Erteilung zu prüfen waren. Ein Verstoß gegen die Abstandflächenregelung des
§ 6 BauO NRW wird nicht gerügt und ist auch nicht ersichtlich, weil ihre Einhaltung wie
dargelegt nicht zum Prüfprogramm des Antragsgegners gehört. Die
Teilbaugenehmigung verstößt schließlich nicht gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW. Für eine
Unzumutbarkeit der Anordnung der Stellplätze und der Tiefgarage(nzufahrt) -welche
durch den grüngestempelten Lageplan (Bl. 79, BA Heft 21) Regelungsgegenstand der
angefochtenen Teilbaugenehmigung geworden sind - ist mit Blick auf die konkreten
Entfernungen zum antragstellerischen Grundstück H. 38 und seinem schützenswerten
Garten-/Ruhebereich nach Aktenlage keinerlei Anhaltspunkt gegeben. Anfahrts- und
Lieferverkehr auf der nördlichen Vorhabenseite ist nicht zugelassen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO
erstattungsfähig, weil sie als notwendig Beigeladene am Verfahren beteiligt ist.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 1 des
Gerichtskostengesetzes und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus der
Sicht der Antragsteller Rechnung. Bei Nachbarstreitigkeiten ohne wirtschaftliche
Eigeninteressen hängt der Streitwert von den Rechtsgütern bzw. Beeinträchtigungen ab,
die der Nachbar schützen bzw. abwehren will. Je nach Gewicht der Angelegenheit ist er
im Rahmen von 1.500,00 bis 15.000,00 Euro festzusetzen. Danach erscheint im
Klageverfahren insgesamt ein Betrag von 7.500,00 Euro als angemessen, der in diesem
Verfahren wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die
Hälfte zu reduzieren ist.
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