Urteil des VG Gelsenkirchen vom 17.04.2009

VG Gelsenkirchen: verfügung, klagefrist, rechtsschutzinteresse, entziehung, datum

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 211/09
Datum:
17.04.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 211/09
Schlagworte:
Entziehung, Fahrerlaubnis
Normen:
FeV § 11
Tenor:
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt, weil kein
Rechtsschutzinteresse hierfür besteht. Da der Antragsteller innerhalb der
Klagefrist keine Klage erhoben hat, ist die Ordnungsverfügung des
Antragsgegners vom 24. Februar 2009, zugestellt am 26. Februar 2009,
bestandskräftig geworden. Hierauf ist der Antragsteller mehrfach durch
das Gericht hingewiesen worden (zuletzt: Verfügung vom 6. April 2009).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung.
2. Der Streitwert wird gem. § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes auf 2.500 EUR festgesetzt, was der
Festsetzungspraxis der Kammer in Verfahren der vorliegenden Art
entspricht.
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