Urteil des VG Gelsenkirchen vom 06.02.2008

VG Gelsenkirchen: aufschiebende wirkung, probezeit, seminar, verfügung, interessenabwägung, entziehung, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Schlagworte:
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 43/08
06.02.2008
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
7. Kammer
Beschluss
7 L 43/08
Entziehung, Fahrerlaubnis
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 259/08 des Antragstellers gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Januar 2008 anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber
unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende
Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es spricht bei der gebotenen
summarischen Prüfung alles dafür, dass die angefochtene Ordnungsverfügung, mit der
dem Antragsteller die Fahrerlaubnis gemäß § 2a Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
entzogen worden ist, weil er an einem angeordneten Aufbauseminar für Fahranfänger nicht
teilgenommen hat, rechtmäßig ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen
Bezug genommen auf die Gründe der Verfügung des Antragsgegners, denen die Kammer
folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Wegen eines Rotlichtverstoßes innerhalb der Probezeit ist die
Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG zu Recht angeordnet
worden. Der Antragsteller hat offenbar bislang kein Seminar besucht, jedenfalls eine
Teilnahmebescheinigung nicht vorlegt. Die jetzt behaupteten beruflichen Gründe sind
demgegenüber unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus
§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis
bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.