Urteil des VG Gelsenkirchen vom 15.07.2010

VG Gelsenkirchen (öffentliches interesse, hund, interesse, öffentliche sicherheit, privates interesse, halten, aufschiebende wirkung, höhe, anzeige, abgabe)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 K 199/09
Datum:
15.07.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 199/09
Schlagworte:
Öffentliches Interesse; gefährlicher Hund; Tierheim; Tierschutz
Normen:
LHundG NRW §3 4 Abs 2 Satz 1; 12 Abs 2 Satz 1
Leitsätze:
Ein öffentliches Interesse an der Haftung eines gefährlichen Hundes i. S.
v. § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW kann auch darin liegen, dass ein
drohender Tierheimaufenthalt vermieden wird.
Tenor:
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 8. Januar 2009 wird
aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die unter dem
13. Oktober 2008 beantragte Erlaubnis zum Halten des American-
Staffordshire-Mischlings "D. " zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund
des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Seit Ende Mai/Anfang Juni 2008 hält die Klägerin den Hund "D. " in ihrer Wohnung. Am
9. Juni 2008 zeigte sie diesen Hund als Boxer-Mischling bei dem Beklagten an. Da
diesem in der Folgezeit Zweifel an der Rasse des Hundes gekommen waren, bat er die
Klägerin am 26. August 2008 um Vorstellung des Hundes beim Amtsveterinär zur
Phänotypbestimmung. Auf diese Phänotypbestimmung verzichtete die Klägerin, da sie
nunmehr selbst wisse, dass es sich um einen American-Staffordshire-Terrier-Mischling
handele. Daraufhin forderte der Beklagte die Klägerin am 22. September 2008 auf, bis
2
zum 10. Oktober 2008 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines
gefährlichen Hundes gemäß § 3 Abs. 2 des Landeshundegesetzes Nordrhein-Westfalen
(LHundG NRW) zu stellen und die hierfür erforderlichen Nachweise zu erbringen.
Am 13. Oktober 2008 stellte die Klägerin einen solchen Antrag. Des Weiteren reichte sie
einen Sachkundenachweis und einen Nachweis über das Bestehen einer Hunde-
Haftpflichtversicherung ein. Das Führungszeugnis der Klägerin vom 21. Oktober 2008
weist keine Eintragungen auf. Zu den Modalitäten des Erwerbs führte die Klägerin
gegenüber dem Beklagten aus, dass sie den Hund "D. " als Geschenk von ihrem
Freund, Herrn I. F. , als Welpen geschenkt erhalten habe. Dieser habe bei einem Treffen
mit Freunden in Oberhausen einen Bekannten getroffen, der Jemanden mitgebracht
habe, der den Hund besessen habe. Der Vorbesitzer habe angegeben, dass er den
Hund, den er als Boxer-Mischling bezeichnet habe, wegen einer Tierhaarallergie nicht
behalten könne. Da der Hund auch wie ein Boxer-Mischling ausgesehen habe, habe ihr
Freund das Tier gekauft. Trotz Nachforschungen habe er vom Verkäufer des Hundes
lediglich dessen Vornamen herausfinden können.
3
Mit Bescheid vom 8. Januar 2009 lehnte der Beklagte - nach vorheriger Anhörung - den
Antrag der Klägerin auf Erlaubnis zur Haltung des American-Staffordshire-Mischlings
"D. " ab (Ziffer I.). Gleichzeitig untersagte er ihr die Haltung dieses Hundes (Ziffer II.1.).
Der Beklagte ordnete an, dass der Hund bis spätestens zum 20. Januar 2009 im
Tierheim H. unterzubringen sei. Alternativ könne der Hund auch an Personen
abgegeben werden, die im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 4 LHundG NRW
seien. Diese Voraussetzungen seien vor Abgabe durch den Beklagten zu überprüfen
(Ziffer II.2.). Der Beklagte verpflichtete die Klägerin, bis zum 22. Januar 2009 einen
schriftlichen Nachweis über den Verbleib des Hundes vorzulegen (Ziffer II.3.). Ferner
untersagte er ihr die Haltung und Betreuung aller gefährlichen Hunde im Sinne von § 3
LHundG NRW, aller Hunde bestimmter Rassen im Sinne des § 10 LHundG NRW sowie
aller großen Hunde im Sinne von § 11 LHundG NRW (Ziffer III.). Außerdem drohte er ihr
für den Fall der nicht rechtzeitigen Abgabe des Hundes die Anwendung des
unmittelbaren Zwanges in Form der Wegnahme des Hundes an. Gleichzeitig drohte er
die Ersatzvornahme durch Transport und Unterbringung im Tierheim an. Für den Fall,
dass die Klägerin den American-Staffordshire-Terrier-Mischling an eine andere Person
abgeben sollte, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis ist oder nicht vor Abgabe
durch den Beklagten überprüft wurde, drohte dieser der Klägerin ein Zwangsgeld in
Höhe von 5.000,00 Euro an. Für den Fall, dass die Klägerin den Verbleib des Hundes
bis zum 22. Januar 2009 nicht oder nicht ausreichend nachweisen sollte, drohte der
Beklagte ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro an. Für den Fall, dass die
Klägerin weiterhin Hunde im Sinne der §§ 3,10 oder 11 LHundG NRW halten sollte,
drohte der Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro an.
4
Zur Begründung der Ablehnung der Haltungserlaubnis für den Hund "D. " führte der
Beklagte aus, dass für die Klägerin weder ein privates noch ein öffentliches Interesse an
der Haltung eines gefährlichen Hundes i.S.d. § 3 Abs. 2 LHundG NRW bestehe. Ein
privates Interesse bestehe beispielsweise, wenn der Hund aufgrund seiner Ausbildung
oder Abrichtung eine besondere Funktion erfülle, die ohne unverhältnismäßig hohen
Aufwand nicht auf andere Art und Weise durch andere Hunde erfüllt werden könne. Eine
solche Situation habe die Klägerin nicht dargetan. Darüber hinaus fehle es auch an
einem öffentlichen Interesse an der Haltung des Hundes "D. ". Der Hund sei
nachweislich nicht aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung an die
Klägerin vermittelt worden. Bei der Übernahme eines Hundes von einer Privatperson
5
liege ein öffentliches Interesse nicht vor. Darüber hinaus sei die Erlaubnis zu versagen,
da die Klägerin unzuverlässig sei. Sie habe den Hund wissentlich ohne die erforderliche
Haltererlaubnis gehalten und - statt eine solche Erlaubnis einzuholen - lediglich die
Haltung eines Boxer-Mischlings angezeigt.
Die Untersagung der weiteren Haltung des Hundes "D. " begründete der Beklagte
damit, dass der Klägerin eine Erlaubnis zum Halten dieses Hundes versagt worden sei.
Die Abgabe des Hundes sei anzuordnen, da die Haltung dieses Hundes durch die
Klägerin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Der Nachweis über den
weiteren Verbleib des Hundes sei zur Abwendung einer bestehenden Gefahr für die
öffentliche Sicherheit erforderlich, um sicherzustellen, dass das Tier nicht lediglich
"entfernt" werde, und weil weitere Nachforschungen über den tatsächlichen Verbleib nur
mit sehr großem Aufwand und auch dann nur mit geringen Erfolgsaussichten möglich
seien.
6
Die Untersagung der Haltung aller Hunde i.S.d. § 3, 10 und 11 LHundG NRW
begründete der Beklagte damit, dass die Klägerin durch ihr Verhalten in der
Vergangenheit gezeigt habe, dass sie bestimmte Haltungsanforderungen nicht erfülle.
So habe sie sich etwa als nicht zuverlässig erwiesen.
7
Die Androhung des unmittelbaren Zwangs in Form der Wegnahme des Hundes und
gleichzeitig der Ersatzvornahme in Form des Transportes und der Unterbringung des
Hundes im Tierheim sei erforderlich, weil dieses Vorgehen das zur Zweckerreichung
mildeste Mittel sei. Die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass der Hund an
eine andere Person abgegeben wird, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis ist,
oder dass der Hund an solch eine Person abgegeben wird, ohne diese zuvor dem
Beklagten zur Prüfung zu melden, sei angemessen. Hierbei seien die möglichen
Konsequenzen einer Weitergabe an nicht befugte Personen zu berücksichtigen. Auch
der Höhe nach sei das angedrohte Zwangsgeld angemessen. Insbesondere müsse es
auch einen möglichen Kaufpreis des Hundes übersteigen, um der Pflicht zur vorherigen
Anzeige der Abgabe des Hundes an eine dritte Person den nötigen Nachdruck zu
verleihen. Auch die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises zum Verbleib des Hundes
müsse mit einem Zwangsgeld belegt werden, da aufgrund des bisherigen Verhaltens
der Klägerin nicht davon auszugehen sei, dass diese den Forderungen ohne Zwang
nachkommen werde. Auch die Zwangsgeldandrohung für den Fall der weiteren Haltung
von gefährlichen und großen Hunden sowie Hunden der in § 10 LHundG NRW
bestimmten Rassen sei erforderlich, da die Klägerin offensichtlich ohne entsprechenden
Druck dieser Pflicht nicht nachkommen werde.
8
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 14. Januar 2009 Klage erhoben.
9
Die Klägerin trägt vor: Sie sei nicht unzuverlässig. Insbesondere könne ihr in diesem
Zusammenhang nicht die unzutreffende Anzeige des Hundes "D. " als Boxer-Mischling
angelastet werden. Sie habe - wie sie bereits ausgeführt habe und nunmehr auch durch
eine schriftliche Erklärung ihres Freundes vom 13. März 2009 belegen könne - den
Hund von diesem als Boxer-Mischling geschenkt bekommen. Zum Zeitpunkt der
Schenkung habe der Hund auch das Äußere eines Boxerwelpen gehabt. Zur
Untermauerung dessen legt die Klägerin ein mit ihrem Mobiltelefon aufgenommenes
Foto des Hundes vor. Auch ihre Mutter, die über eine lange Erfahrung in der
Hundehaltung verfüge, habe den Hund als Boxer angesehen. Farbe und Zeichnung
sowie die Kopfform des Hundes hätten im Juni 2008 klar für einen Boxer gesprochen.
10
Ferner legt die Klägerin eine tierärztliche Bescheinigung der Tierärztin Dr. X. aus I. vom
16. Januar 2009 vor, der der Hund am 6. Juni 2008 vorgestellt worden war. Frau Dr. X.
bestätigt darin, dass zu diesem Zeitpunkt der Welpe das äußere Erscheinungsbild eines
Boxerwelpen gehabt habe.
Außerdem erfülle sie auch die weiteren Erlaubnisvoraussetzungen für die Haltung von
"D. ". Insbesondere liege ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung dieses
Hundes vor. Diese sei aus Gründen des Tierschutzes erforderlich. Anderenfalls stehe
"D. " ein Aufenthalt im Tierheim von unbestimmter Dauer bevor. Der Landesgesetzgeber
habe in seinen Verwaltungsvorschriften den Tierschutz als öffentliches Interesse
anerkannt. Daher bestehe regelmäßig ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung
eines Hundes, wenn dieser aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung
an eine Privatperson vermittelt worden sei. Hinter dieser Regelung stehe der Gedanke,
dem Hund eine Unterbringung in einem Tierheim zu ersparen und ihm stattdessen eine
artgerechte Haltung zu ermöglichen.
11
Die Klägerin beantragt,
12
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 8. Januar 2009 aufzuheben, und den
Beklagten zu verpflichten, ihr eine Erlaubnis zur Haltung des Hundes "D. " - Chip-Nr.
000000000000000 - zu erteilen.
13
Der Beklagte beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Verwaltungsvorgänge und die
Begründung der angegriffenen Verfügung.
16
Mit Beschluss vom 1. April 2009 - 16 L 42/09 - hat die Kammer auf Antrag der Klägerin
die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage hinsichtlich der Ziffern II. bis IV. der
Ordnungsverfügung vom 8. Januar 2009 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer VI.
dieser Ordnungsverfügung angeordnet. Im Übrigen hat die Kammer den Antrag auf
einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 16 L 42/09 sowie der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
18
Entscheidungsgründe:
19
Die Klage hat insgesamt Erfolg.
20
Soweit die Klägerin die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung des Hundes "D. " begehrt,
ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Fall der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Diese Klage ist auch begründet, da die
Ablehnung der Erlaubnis rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten
verletzt ist, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung
dieser Erlaubnis.
21
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LHundG NRW wird eine Erlaubnis zur Haltung eines
22
gefährlichen Hundes nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person das 18.
Lebensjahr vollendet hat (Nr. 1), die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt
(Nr.2), in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (Nr.3),
sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden
Räumlichkeiten, Einrichtungen und freien Anlagen eine ausbruchsichere und
verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen (Nr. 4), den Abschluss einer besonderen
Haftpflichtversicherung (Nr.5) und die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes
(Nr. 6), nachweist. Da es sich bei dem Hund "D. " um einen American-Staffordshire-
Terrier-Mischling und damit um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1
LHundG NRW handelt, wird die Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW des
weiteren nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder
ein öffentliches Interesse einer weiteren Haltung besteht.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin, geboren am 0. August 0000, hat
das 18. Lebensjahr vollendet. Ihre Sachkunde hat sie durch die erfolgreiche Ablegung
der Sachkundeprüfung am 6. November 2008 nachgewiesen. Auch sieht die Kammer
keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Klägerin in der Lage ist, den Hund sicher an
der Leine zu halten und zu führen. Darüber hinaus hat die Klägerin bestätigt, dass der
Hund ausbruchsicher und artgerecht untergebracht ist. Ferner hat die Klägerin den
Nachweis über eine bestehende Tierhalterhaftpflichtversicherung bei der B. Haustier-
Versicherung AG zum 9. Juni 2008 nachgewiesen. Bereits aus dem Antrag auf Erteilung
einer Erlaubnis zum Halten des Hundes vom 13. Oktober 2008 ergibt sich, dass der
Hund "D. " mit einem fälschungssicheren Micro-Chip gekennzeichnet ist.
23
Die Klägerin verfügt auch über die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHundG NRW
erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 LHundG NRW. Unzuverlässig ist, wer
nach seinem Verhalten nicht die Gewähr dafür bietet, in Zukunft seine Pflichten aus dem
LHundG NRW als verantwortungsvoller Hundehalter zu erfüllen. Ausweislich ihres
Führungszeugnisses vom 21. Oktober 2008 ist die Klägerin strafrechtlich bislang nicht in
Erscheinung getreten, so dass unter diesem Aspekt keine Zweifel an der Zuverlässigkeit
der Klägerin bestehen können. Eine Unzuverlässigkeit der Klägerin kann auch nicht
dadurch begründet werden, dass diese durch eine vorsätzlich falsche Anzeige des
Hundes "D. " als Boxer-Mischling schwerwiegend gegen die Vorschriften des LHundG
NRW (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 i.V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 LHundG NRW) verstoßen hätte. Denn
aufgrund des Vorbringens der Klägerin kann die Kammer nicht mit der erforderlichen
Sicherheit feststellen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Anzeige des Hundes "D. "
wusste, dass es sich bei diesem um einen American Staffordshire Terrier-Mischling
handelte. Allein aus dessen äußerem Erscheinungsbild war dies damals nicht
erkennbar. Die Tierärztin Dr. X. hat attestiert, dass der Hund am 6. Juni 2008 bei einer
Vorstellung in der Praxis das äußere Erscheinungsbild eines Boxer-Welpen
aufgewiesen habe. In diese Richtung weist auch das Foto, das die Klägerin unmittelbar
nach Erhalt des Hundes von diesem aufnahm. Hiermit stimmt auch die Einlassung der
Mutter der Klägerin, Frau T. , überein, die den Hund ebenfalls als Boxer-Welpen
eingeordnet hatte. Aufgrund dieser in Bezug auf das äußere Erscheinungsbild
übereinstimmenden Befunde geht die Kammer davon aus, dass der Hund von seinem
Phänotyp her im Juni 2008 als Boxer-Welpe eingeordnet werden konnte.
24
Auch aufgrund der Umstände des Erwerbs musste der Klägerin nicht bekannt sein, dass
"D. " ein American-Staffordshire-Terrier-Mischling ist. Die Klägerin hat vorgetragen, "D. "
von ihrem Freund, Herrn F. , als Boxer-Mischling geschenkt bekommen zu haben. Zwar
bestehen aufgrund der Bekundungen des Herrn F. Unklarheiten über den Erwerb des
25
Hundes. An einigen Stellen ist die Schilderung des Erwerbsvorgangs lückenhaft. So
nennt Herr F. in seinem Schreiben vom 13. März 2009 weder ein genaues Kaufdatum
noch den genauen Namen seines Verkäufers sowie dessen Anschrift in Oberhausen.
Auch scheint der Kaufpreis für den Hund, eine Tankfüllung, ungewöhnlich niedrig.
Gleichwohl kann aus diesen Unklarheiten noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit
der Schluss gezogen werden, dass der Hund nicht als Boxer-Welpe, sondern als
American Staffordshire Terrier-Mischling an Herrn F. verkauft wurde. Dafür, dass Herrn
F. die tatsächliche Abstammung des Hundes aufgedeckt wurde, gibt es keine
Anhaltspunkte.
Nach alledem kann die Anzeige des Hundes mit einer falschen Rasseangabe nicht als
Anhaltspunkt dafür herangezogen werden, dass die Klägerin in Zukunft ihren Pflichten
als Hundehalterin nicht nachkommen wird.
26
Ferner besteht ein öffentliches Interesse an der weiteren Hundehaltung im Sinne von §
4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Ein solches öffentliches Interesse kann sich auch aus
Gründen des Tierschutzes ergeben, vgl. Ziffer II 4.2 der Verwaltungsvorschriften zum
LHundG NRW (Runderlass des Ministeriums für Umwelt- und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz -VI-7-78.01.052- vom 2. Mai 2003). Dies lässt
sich nicht nur mit der besonderen, auch verfassungsrechtlich (Art. 20a GG)
abgesicherten Bedeutung des Tierschutzes begründen. Es entspricht auch dem klaren
Willen des Landesgesetzgebers. Dieser sah ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien
ein öffentliches Interesse an der weiteren Hundehaltung aus Gründen des Tierschutzes
ausdrücklich etwa dann für gegeben an, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer
vergleichbaren Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll.
27
Landtagsdrucksache 13/2387, Seite 22, vorletzter Absatz.
28
Die in den Gesetzgebungsmaterialien wiedergegebenen Situationen, in denen der
Tierschutz ein öffentliches Interesse an der weiteren Hundehaltung begründen kann,
sind nur beispielhaft. Dass die Klägerin den Hund vorliegend nicht aus einem Tierheim
oder einer vergleichbaren Einrichtung erworben hat, steht somit der Annahme eines
öffentlichen Interesses nicht entgegen. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich
vielmehr, dass der Gesetzgeber einen Tierheimaufenthalt nach Möglichkeit aus
Gründen des Tierschutzes generell vermeiden wollte. Ein solcher Heimaufenthalt kann
im vorliegenden Fall am sichersten dadurch vermieden werden, dass der Hund "D. " bei
der Klägerin belassen wird. Hinzu kommt, dass die Klägerin, wenn sie "D. " ins Tierheim
geben müsste, ihn umgehend wieder aus dem Tierheim rückübernehmen dürfte, da sie -
wie ausgeführt - die Haltungsvoraussetzungen für diesen Hund erfüllt. In diesem Fall
läge aber ein Erwerb des Tieres aus dem Tierheim vor, für den der Landesgesetzgeber
aus Gründen des Tierschutzes - wie ausgeführt - ein öffentliches Interesse an der
weiteren Tierhaltung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW bejaht.
29
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2010 - 5 B 159/10 -.
30
Der Annahme eines öffentlichen Interesses steht vorliegend auch nicht eine bewusste
Umgehung des § 4 Abs. 2 LHundG NRW entgegen. Eine solche könnte beispielsweise
vorliegen, wenn ein Hundehalter sich wissentlich einen gefährlichen Hund im Sinne von
§ 3 LHundG NRW verschafft und sich später zur Begründung eines öffentlichen
Interesses an der weiteren Hundehaltung auf einen drohenden Tierheimaufenthalt
dieses Hundes beruft.
31
Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. März 2009 - 7 A 11077/08 -, juris, Rn. 7.
32
Eine solche bewusste Umgehung liegt jedoch hier - wie ausgeführt - nicht vor. Der
Klägerin ist nicht nachweisbar, dass sie bei Erhaltung des Hundes Kenntnis davon
hatte, dass es sich um einen American Staffordshire Terrier-Mischling handelte.
Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Hundes erscheint vielmehr glaubhaft,
dass sie diesen tatsächlich für einen Boxer-Mischling hielt.
33
Soweit die Klägerin die Aufhebung der übrigen Regelungen der Ordnungsverfügung
vom 8. Januar 2009 begehrt, ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig und
begründet. Diese Regelungen sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren
Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
34
Die Untersagung der weiteren Haltung des Hundes "D. " (Ziffer II.1.) hat der Beklagte auf
§ 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW gestützt. Nach dieser Norm soll das Halten eines
gefährlichen Hundes untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder
wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetz
getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind,
eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt
oder eine Erlaubnis versagt wurde. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Wie bereits
dargelegt kann die Anzeige des Hundes "D. " als Boxer-Mischling nicht als
schwerwiegender Verstoß gegen das LHundG NRW gewertet werden, da zum Zeitpunkt
der Anzeige der Hund das äußere Erscheinungsbild eines Boxer-Welpen hatte und der
Klägerin daher abgenommen werden kann, dass sie die wahre Rasse des Hundes nicht
kannte. Auch die übrigen alternativen Untersagungstatbestände des § 12 Abs. 2 Satz 1
LHundG NRW liegen nicht vor. Insbesondere sind aus den genannten Gründen die
Voraussetzungen zur Haltung des Hundes "D. " durch die Klägerin erfüllt.
35
Da die Haltungsuntersagung rechtswidrig ist, durfte der Beklagte auch die Abgabe des
Hundes nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW anordnen (Ziffer II.2.).
Demgemäß ist auch die auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützte Verpflichtung, den
Verbleib des Hundes bis zum 22. Januar 2009 nachzuweisen (Ziffer II.3.), rechtswidrig.
36
Auch die Untersagung der Haltung aller gefährlichen Hunde im Sinne von § 3 LHundG
NRW, von Hunden bestimmter Rassen im Sinne des § 10 LHundG NRW sowie von
großen Hunden im Sinne des § 11 LHundG NRW (Ziffer III.) ist rechtswidrig. Auf § 12
Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW lässt sie sich nicht stützen, da bereits die Haltung des
Hundes "D. " nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW nicht hätte untersagt werden
dürfen.
37
Die Zwangsgeldandrohungen sind aufgrund der Rechtswidrigkeit ihrer entsprechenden
Grundverfügungen ebenfalls rechtswidrig und daher aufzuheben. Darüber hinaus sind
die angedrohten Zwangsgelder unter den Ziffern VI.1 und VI.3 unangemessen hoch. Die
Kammer hält für den Regelfall ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro für
angemessen. Mit Blick darauf, dass die Höhe des Zwangsgeldes im Ermessen des
Beklagten steht, dürfte auch die Androhung eines Zwangsgeldes von 1.000,00 Euro
noch vertretbar sein. Diese Androhung eines Zwangsgeldes von 5.000,00 Euro oder
2.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung - hier Abgabe des Hundes an eine
dritte Person ohne deren vorherige Prüfung durch den Beklagten bzw. Haltung eines
Hundes gemäß §§ 3, 10 oder 11 LHundG NRW - ist jedoch unangemessen.
38
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 i.V.m. mit Abs. 1 Satz 1 VwGO
i.V.m. mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
39
Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
hat bislang nicht entschieden, ob die Vermeidung eines zukünftigen Tierheimaufenthalts
ein öffentliches Interesse i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW begründen kann.
40
41