Urteil des VG Gelsenkirchen vom 11.03.2008

VG Gelsenkirchen: aufschiebende wirkung, gewerbe, vwvg, datum, androhung, zwangsgeld, widerspruchsverfahren, verfügung, erlass, handelsregisterauszug

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1122/07
Datum:
11.03.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 1122/07
Schlagworte:
Sportwetten, Zwangsgeld
Normen:
SportWettG NRW § 1
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 13. September
2007 gegen die Zwangsgeldfestsetzungsverfügung des Antragsgegners vom 6.
September 2007 anzuordnen,
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hat keinen Erfolg.
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Der Antrag ist gem. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Dies
gilt unabhängig davon, ob der von der Antragstellerin gegen die
Zwangsgeldfestsetzungsverfügung eingelegte Widerspruch das zulässige Rechtsmittel
ist, wie der Antragsgegner ausweislich seiner Rechtsmittelbelehrung angenommen hat,
oder ob vorliegend das Widerspruchsverfahren (§ 68 ff VwGO) gemäß § 2 Ziffer 3 Nr. 2
des nordrhein-westfälischen „Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau" vom 13. März
2007 (GVBl. NW 2007, S. 133) weggefallen ist. Nach dieser Norm entfällt das
Widerspruchsverfahren „bei Entscheidungen nach der Gewerbeordnung". Ob dies auch
bei Entscheidungen innerhalb des Gewerberechts gilt, wenn bei sogenannten
Nebenentscheidungen andere Gesetze wie hier das Vollstreckungsgesetz Anwendung
finden, bedarf keiner abschließenden Klärung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren.
Der Antrag wäre in diesem Fall jedenfalls auch schon vor Erhebung der dann
zulässigen Anfechtungsklage möglich (vgl. § 80 Abs. 5 S. 2 VwGO).
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Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
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gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil
Überwiegendes dafür spricht, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes und die
Androhung eines weiteren Zwangsgeldes zu Recht erfolgt sind und sich ein hiergegen
gerichtetes (zulässiges) Rechtsmittel voraussichtlich als aussichtslos erweisen wird.
Die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Gemäß § 55 Abs. 1 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen - VwVG NRW -
kann ein auf Handlung oder Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln
durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein gegen ihn eingelegtes
Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Untersagungsverfügung vom 7. Juni
2006 hinsichtlich Sportwetten, um deren Durchsetzung es hier geht, ist unanfechtbar,
weil die Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung nach Erlass des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 12. Januar 2007 keine Klage
erhoben hat. Das festgesetzte Zwangsgeld ist zudem in dieser Verfügung
ordnungsgemäß angedroht worden (§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW).
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Nach Aktenlage spricht auch alles dafür, dass die Festsetzung des zuvor angedrohten
Zwangsgeldes materiell zu Recht (§ 64 Satz 1 VwVG NRW) erfolgt ist. Denn die
Antragstellerin hat auch nach Unanfechtbarkeit der Verfügung weiter Sportwetten
vermittelt, insbesondere am 4. September 2007. Dies ergibt sich zweifelsfrei auf Grund
der Feststellungen vor Ort an diesem Tage durch den Antragsgegner und die
Kriminalpolizei, wie sie im Aktenvermerk vom 5. September 2007 (Bl. 282 des
Verwaltungsvorgangs Beiakte Heft 1 - BA 1 -) festgehalten worden sind.
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Es bestehen nach Aktenlage auch keine Zweifel, dass die Sportwettenvermittlung der
Antragstellerin zuzurechnen ist und sie diese ununterbrochen seit Erlass der
Grundverfügung vom 7. Juni 2006 betrieben hat.
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Zunächst ist festzustellen, dass die Antragstellerin die Firma ist, gegen die die
Grundverfügung vom 7. Juni 2006 erlassen worden ist, auch wenn sie nunmehr anders
firmiert; denn dies beruht allein darauf, dass sie durch Beschluss der
Gesellschafterversammlung ihren Namen geändert hat, vgl. Handelsregisterauszug
°°°°° vom 31. Januar 2007, Bl. 319 f BA 1. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus ihrer
eigenen „Gewerbe-Ummeldung" vom 1. Februar 2007, Bl. 318 BA 1.
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Sodann ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin trotz ihrer Gewerbeabmeldung
durch Rechtsanwalt G. mit Schreiben vom 13. September 2006 rückwirkend zum 15.
August 2006 (Bl. 180 - 182 BA 1) tatsächlich das Gewerbe selbst weiterbetrieben hat.
Denn der angebliche Nachfolger K. hat zwar durch denselben Rechtsanwalt G. mit
Schriftsatz vom 22. August 2006 rückwirkend zum 15. August 2006 ein Gewerbe
angemeldet (Bl. 12 - 15 BA 2 - Verwaltungsvorgang K.), jedoch bereits mit Schreiben
vom 28. September 2006 (eingegangen beim Antragsgegner aber erst am 19. April
2007) mitgeteilt, dass die Antragstellerin „unverhofft" die Räume selbst wieder
übernommen habe, so das es nicht mehr zur Ausübung des Gewerbes durch seinen
Mandanten habe kommen können; entsprechend erfolgte die Gewerbeabmeldung
rückwirkend zum 15. August 2006 (Bl. 59 - 62 BA 2). In Konsequenz dessen meldete die
Antragstellerin ihr Gewerbe am 20. April 2007 rückwirkend zum 15. August 2006, dem
angeblichen Datum der Betriebsaufgabe, wieder an (Bl. 328 BA 1), so dass selbst
melderechtlich gesehen die Antragstellerin ohne Unterbrechung als Gewerbetreibende
feststellbar ist. Dass die Antragstellerin offensichtlich auch in der Zeit, in der sie formal
nicht gemeldet war, sich selbst als Gewerbetreibende angesehen hat, wird auch durch
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die schon oben in anderem Zusammenhang erwähnte Gewerbe-Ummeldung vom 1.
Februar 2007 (Bl. 318 BA 1) deutlich; denn diese macht nur Sinn, wenn die
Antragstellerin selbst Gewerbe-treibende zu den dort genannten Zeitpunkten 18.
Dezember 2006 und 1. Februar 2007 war.
Nach alledem bestehen keine durchgreifenden Zweifel an einer ununterbrochenen
gewerberechtlichen Tätigkeit der Antragstellerin mindestens bis zum 4. September 2007
in der hier betroffenen Betriebsstätte B.----------straße 276. Mögliche melderechtliche
Verstöße ändern hieran ebenso wenig wie die mit Datum vom 26. Oktober 2007
rückwirkend zum 1. September 2007 erfolge Abmeldung, Bl. 330 BA 1.
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Das festgesetzte Zwangsgeld entspricht im Übrigen der vorangegangenen Androhung.
Gesichtspunkte, die es als unverhältnismäßig erscheinen ließen, sind weder
vorgetragen noch ersichtlich. Auch die mit der Festsetzung verbundene Androhung
eines weiteren Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Auszugehen ist von
dem Wert des festgesetzten Zwangsgeldes. Der Betrag von 10.000 Euro ist wegen des
nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren.
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