Urteil des VG Freiburg vom 02.05.2016

numerus clausus, praktikum, studienjahr, biologie

VG Freiburg Beschluß vom 2.5.2016, NC 6 K 996/16
Zulassung zum Zweiten Fachsemester; Universität Freiburg; Studiengang Humanmedizin;
einstweiliger Rechtsschutz
Leitsätze
1. Ein Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium im 2. Fachsemester ist vor Erhebung
einer Hauptsacheklage zulässig, solange eine solche mangels bisheriger Bescheidung des Antrags auf inner- wie
auch auf außerkapazitäre Zulassung noch zulässig als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO erhoben werden
könnte
2. Für eine Zulassung zum 2. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin an der Universität Freiburg müssen
die bisher erbrachten Studienleistungen die drei Praktika (Biologie für Mediziner, Chemie für Mediziner, Physik
für Mediziner) umfassen.
Die Anerkennung im Ausland erbrachter Studienleistungen als "ein vorklinisches Semester" durch ein
Landesprüfungsamt besagt nicht zwangsläufig, dass damit die Voraussetzungen für die Zulassung zum 2.
Fachsemester gegeben sind, solange diese Studienleistungen nicht die genannten drei Praktika umfassen.
3. Eine Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester ist an der Universität Freiburg nicht zum
Sommersemester, sondern nur zum Wintersemester möglich.
4. Die festgesetzte Zulassungszahl für das Studienjahr 2015/2016 im Studiengang Humanmedizin an der
Universität Freiburg ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
Sie ist gleich hoch, wie die für das vorherige Studienjahr 2014/2015 festgesetzte und vom Verwaltungsgericht
nicht beanstandete Zulassungszahl (VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 NC 6 K 2436/14 -, juris), die
kapazitätsrelevanten Parameter haben sich bis auf eine nicht kausale Veränderung der Schwundquote nicht
geändert und relevante Änderungen der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen liegen nicht vor.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt.
Gründe
1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll,
den Antragsteller vorläufig zum Studium der Medizin im 2. Fachsemester im Sommersemester 2016
zuzulassen, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
2 Insbesondere kann ein solcher Antrag schon gestellt werden, wenn noch keine Hauptsacheklage erhoben ist,
aber noch zulässig fristgemäß erhoben werden kann, wie dies hier der Fall ist, weil der (auf außerkapazitäre
wie auch innerkapazitäre Zulassung gerichtete) Zulassungsantrag vom 6.1.2016 von der Antragsgegnerin
bisher nicht beschieden wurde, so dass der Antragsteller eine Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) noch zulässig
erheben könnte.
3 Da die Antragsgegnerin dem vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit ihrer Antragserwiderung
auch entgegengetreten ist, fehlt es auch nicht am Rechtsschutzinteresse.
4 Der Antrag ist aber unbegründet. Zwar liegt ein Anordnungsgrund vor, weil die Vorlesungen zum
Sommersemesters 2016, zu dem der Antragsteller zugelassen werden möchte, bereits vergangene Woche
am 28.4.2016 begonnen haben. Der Antragsteller hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht
(vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
5 1) Hauptantrag:
6 Es ist schon nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Antragsteller die materiellen Voraussetzungen für
eine Zulassung zum 2. Fachsemester erfüllt. Seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass er die nach § 4
der Auswahlsatzung der Antragsgegnerin für die Zulassung zum höheren Fachsemester aufgrund bisher
erbrachter Studienleistungen (v. 11.5.2010 -Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 28, S. 174) für eine
Zulassung zum 2. FS erforderlichen Praktika in „Biologie für Mediziner“, „Physik für Mediziner“ und „Chemie
für Mediziner“ absolviert hätte (zur Zulässigkeit dieser Anforderung siehe VG Freiburg, B. v. 17.5.2013 - NC
6 K 538/13 -, juris, Rdnr. 7). Vielmehr hat er den vorgelegten Nachweisen zufolge bisher lediglich die
Praktika „Praktikum der Chemie für Mediziner“ und „Praktikum der Physik für Mediziner“ absolviert (GAS
25,27), hingegen nicht ein „Praktikum der Biologie für Mediziner“. Soweit er diesbezüglich einen Nachweis
vorgelegt hat, dass er ein „Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie“ absolviert hat (GAS 25), genügt dies
nicht, da es das „Praktikum der Biologie für Mediziner“ nicht ersetzt. Denn insoweit handelt es sich um
unterschiedliche Praktika, worauf die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15.4.2016 bezugnehmend auf die
Ausführungen des Studiendekanats der Medizinischen Fakultät vom gleichen Tage unter Verweis auf die
Vorschriften der ÄAppO und ihrer Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin zutreffend
hingewiesen hat, welche beide Praktika nebeneinander erwähnen und beide kumulativ als Voraussetzung
für die Zulassung zur ersten ärztlichen Vorprüfung (Physikum) benennen (GAS 55).
7 Dass das Landesprüfungsamt für Medizin (Bezirksregierung Düsseldorf) dem Antragsteller aufgrund der
Nachweise seiner Praktika sein an der Universität Riga/Lettland absolviertes Studium als ein vorklinisches
Semester angerechnet hat, besagt entgegen der Ansicht des Antragstellers (GAS 37) nicht, dass er damit
auch die nach der Auswahlsatzung der Antragsgegnerin für ein Studium der Humanmedizin im 2.
Fachsemester erforderliche Qualifikation erworben hätte, welche eben auch ein Praktikum in Biologie für
Mediziner voraussetzt, so wie dies nicht nur Ortswechsler ins 2. Fachsemester, sondern auch alle bisher
schon bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester zugelassenen Studierenden nachweisen müssen, wenn
sie ins 2. Fachsemester aufrücken wollen.
8 Soweit der Antragsteller schließlich mit Schreiben vom 26.4.2016 (GAS 57) ein „Transcript of Records“ seiner
bisher in Riga erbrachten Studienleistungen vorgelegt hat, ändert auch dies nichts an der vorstehenden
Beurteilung. Denn auch daraus ergibt sich nicht, dass er ein „Praktikum Biologie für Mediziner“ absolviert
hätte, sondern lediglich dass er die Praktika „Medical Chemistry“ und „Medical Physics“ absolviert hat.
9 Auf die Frage, ob außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl noch Kapazitäten frei sind, weil etwa die
Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für das Studienjahr (WS2015/16 und SS 2016) fehlerhaft wäre,
kommt es mithin gar nicht an. Denn die oben dargelegten Anforderungen des Nachweises einer Qualifikation
für das erstrebte Studium in einem höheren Fachsemester aufgrund bisher erbrachter Studienleistungen
gelten auch für die außerkapazitäre Zulassung (vgl. VG Freiburg, a.a.O.).
10 Nur am Rande sei hier bemerkt, dass die festgesetzte Zulassungszahl von 338 Studienplätzen (vgl. §§ 1 und
2 S. 1 i.V.m. Anlage 1 der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2015/2016 -ZZVO vom
25.06.2015 - GBl. 2015, 393) auch nicht zu beanstanden wäre.
11 Sie entspricht nämlich der Zulassungszahl, die für das vorhergehende Studienjahr (WS2014/15 und SS
2015) in genau der gleichen Höhe festgesetzt und vom Gericht unbeanstandet gelassen worden ist (vgl. VG
Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, juris). Die für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen
Parameter (Lehrangebot, Export, Curricularanteile, Anteilquoten, gewichteter Curricularanteil etc.) haben
sich insoweit bis auf eine marginale Veränderung der einzustellenden Schwundquoten gegenüber dem
Vorjahr gar nicht verändert (siehe Kapazitätsakte Vorklinik - Stand 10.10.2015 - [KA], Seite 4, 3, 10, 89,
119, 120,121 und 123: Schwundfaktor SF Humanmedizin-Vorklinik = 0,9973 [Vorjahr: 0,9961]; SF für den
zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. = 0,8398 [Vorjahr: 0,834]). Zudem hat es gegenüber
dem vorhergehenden Studienjahr keine für die Kapazitätsermittlung relevanten Änderungen der
einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen gegeben. Im Ergebnis führt dies wie im vorhergehenden
Studienjahr zu einer Gesamtzahl von 338 Studienplätzen, da der Vorjahreswert von 338,4676 auf 338
abgerundet wurde, während der diesjährige geringere Wert von 337,9101 auf 338 aufgerundet wird (KA S.
120).
12 Schließlich sind nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten - vom Gericht auf eventuelle
Doppelbelegungen überprüften - Belegungsliste (Stand 12.4.2016) alle der 338 festgesetzten Studienplätze
im 2. FS Humanmedizin auch tatsächlich wirksam durch zugelassene Studierende belegt, so dass auch
innerkapazitär kein Studienplatz für die mit vorliegendem Antrag der Sache nach sinngemäß auch begehrte
innerkapazitäre Zulassung zur Verfügung stünde.
13 2) Hilfsantrag:
14 Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg:
15 Die hilfsweise begehrte Zulassung zum 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin zum
Sommersemester ist nämlich schon deshalb von vornherein gar nicht möglich, weil nach den
Rechtsvorschriften der Antragsgegnerin ein Studium der Humanmedizin nur zum Wintersemester begonnen
werden kann (§ 1 Abs. 4 i.V.m. Anlage A. 1 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung [ZImmO] der
Antragsgegnerin vom 20.9.2007 [Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 38, Nr. 53, S. 212] i.d.F. v.. 27.7.2012
[Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 88, S. 346]; siehe auch § 3 der Studienordnung der
Antragsgegnerin für den Studiengang Humanmedizin vom 22.12.2012 [Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43,
Nr. 6, S. 19] ).
16 Ganz abgesehen davon hat der Antragsteller auch keinen Zulassungsantrag bei der Stiftung für
Hochschulzulassung-hochschulstart.de in Dortmund gestellt, wie dies für eine Zulassung zum 1.
Fachsemester im Studiengang Humanmedizin nach § 1 S. 2 VergabeVO-Stiftung i.V.m. Anl. 1 (v. 23.4.2006 -
GBl. 2006, 114 i.d.F. v. 4.5.2015 -GBl. 2015, 314) erforderlich wäre (vgl. VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC
6 K 2390/13 -, Rn. 47).
17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v.
12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und zuletzt wieder B. v. 12.8.2014 - NC 9 S 958/14 -, wonach in Numerus
Clausus Verfahren auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren und auch bei einer Beschränkung des Antrags
auf einen Teilstudienplatz der volle Auffangstreitwert zugrunde zu legen ist).
19 Hinsichtlich der Möglichkeit der Streitwertbeschwerde wird auf § 68 GKG verwiesen.