Urteil des VG Freiburg vom 27.11.2014

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VG Freiburg Urteil vom 27.11.2014, NC 6 K 2788/14
Studienzulassung Zahnmedizin; geringe Anzahl von Laborplätzen
Leitsätze
Die Zahl von 41 Phantomarbeitsplätzen stellt an der Universität Freiburg im
Studienfach Zahnmedizin - nach wie vor - einen nicht zu überwindenden
sachmittelbezogenen Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger / die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1 Der Kläger / die Klägerin stellte vor dem 16.7.2014 bei der Beklagten einen Antrag
auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum ersten Fachsemester im WS
2014/15 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, hilfsweise beschränkt auf
den vorklinischen Studienabschnitt.
2 Mit Bescheid vom 15.10.2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab.
3 Dagegen hat die der Kläger / die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben,
im Wesentlichen mit der Begründung, die Lehrkapazität sei nicht vollständig
ausgeschöpft, insbesondere die personelle Ausstattung sei unter Anwendung der
Curricularwerte nach der Kapazitätsverordnung fehlerhaft angesetzt worden.
4 Der Kläger / die Klägerin beantragt (sachdienlich formuliert),
5
den Bescheid der Beklagten vom 15.10.2014 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, ihn/sie im WS 2014/15 zum Studium der Zahnmedizin (1. FS) -
hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - außerhalb der
festgesetzten Kapazität zuzulassen.
6 Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
8 Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze
seien nicht vorhanden.
9 Mit Beschluss vom 1.10.2014 - NC 6 K 2246/14 - hat die Kammer den Antrag auf
vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.
10 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Vorbringens der
Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten dieses und des zugehörigen Verfahrens auf
vorläufigen Rechtsschutz sowie auf die Generalakte verwiesen (§ 117 Abs. 3
VwGO).
Entscheidungsgründe
11 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger / die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/sie hat
keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester
(§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Über die festgesetzte Zahl von
Studienplätzen hinaus gibt es keine weiteren Studienplätze. Deshalb kann
offenbleiben, ob überhaupt die formellen Voraussetzungen (Bewerbung für den
Studienort Freiburg bei der Stiftung für Hochschulzulassung [vgl. VG Freiburg,
Urteil vom 20.6.2013 – NC 6 K 2355/10 –, Juris]) für eine Zulassung außerhalb der
festgesetzten Kapazität gegeben sind.
12 Die Zahl der von der Beklagten im Studienjahr 2014/2015 aufzunehmenden
Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des
Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die
Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung
im Wintersemester 2014/2015 und im Sommersemester 2015
(Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2014/2015 - ZZVO
Zentrales Vergabeverfahren 2014/2015) vom 11.6.2014 (GBl. S. 296) auf 92
Studenten/Jahr, d.h. im Wintersemester 50 und im Sommersemester 42,
festgesetzt. Diese Erhöhung gegenüber dem Studienjahr WS 2011/12 - SS 2012
(85/43/42) ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte im Rahmen des
Ausbauprogramms Hochschule 2012 (vgl. Ministerium für Wissenschaft,
Forschung und Kunst Baden-Württemberg, http://mwk.baden-
wuerttemberg.de/hochschulen/hochschule-2012) wegen der doppelten
Abiturjahrgänge in Baden-Württemberg im Jahr 2012 befristet für die Studienjahre
2012/13 - 2014/15 jährlich zusätzliche Anfängerstudienplätze einrichten soll; das
Land Baden-Württemberg stellt hierfür eine befristete Sonderförderung bereit, die
allerdings deutlich unter der Regelförderung bleibe (vgl. Kapazitätsakte
Zahnheilkunde/Ausbauprogramm Hochschule 2012 Studienjahr 2014/2015 vom
12.8.2014 - KapZahn/Ausbau 14/15 -, S. 2 [Stellungnahme der Beklagte vom
20.8.2014, Zu den Generalakten - ZdGA - I].
13 Mit dieser Zahl von Studienanfängern ist die Ausbildungskapazität der Beklagten
für das Studienhalbjahr erschöpft. An der Universität Freiburg sind nämlich – nach
wie vor – lediglich 41 Labor- bzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden. Die Zahl
dieser für die Ausbildung wesentlichen 41 Phantomarbeitsplätze stellt nach
ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden
ausstattungsbedingten Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar
(vgl. VG Freiburg, Urteil vom 30.7.2014 - NC 6 K 1298/14 - [SS 2014]; Urteil vom
12.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - [WS 2013/14]; Gerichtsbescheid vom 31.7.2013 -
NC 6 K 919/13 - für das SS 2013; Urteil vom 20.6.2013 - NC 6 K 2355/10 - [WS
2010/11]; Gerichtsbescheid vom 22.03.2013 - NC 6 K 2270/12 - und Beschluss
vom 19.12.2012 - N 6 K 1423/12 -, [jeweils WS 2012/13], ferner Beschluss vom
25.5.2012 – NC 6 K 346/12 – [SS 2012] und vom 23.12.2011 – NC 6 K 1555/11 –
[WS 2011/12]; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.5.2012 – NC 9 S
193/12 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1254/10 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1056/10 – und vom
30.9.2008 – NC 9 S 2234/08 –). Auf die genannten Entscheidungen der Kammer
(z. T. veröffentlicht auf der Internetseite des VG Freiburg [vgfreiburg.de →
Entscheidungen des VG Freiburg] und in Juris) wird wegen der weiteren
Einzelheiten verwiesen. Das Vorbringen des Klägers / der Klägerin gibt keinen
Anlass zu einer anderen Beurteilung.
14 Abgesehen davon belegt die von der Beklagten unter Berücksichtigung des
Personalbedarfs vorgenommene Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität,
dass auch personalbedingt tatsächlich keine höhere Aufnahmekapazität
vorhanden ist. Nach dieser Berechnung (vgl. KapZahn 14/15, Stand 30.9.2014)
stehen unter Berücksichtigung des personellen Lehrangebots im Studienjahr
2014/2015 nur 72 (72,21628684) Studienplätze zur Verfügung. Gleichwohl setzte
die Beklagte im Wege einer zulässigen freiwilligen Übernahme einer Überlast und
einer im Rahmen ihrer Hochschulfreiheit verantworteten Hintanstellung von
Qualitätsbedenken die jährliche Zulassungszahl (ohne Berücksichtigung des
Ausbauprogramms Hochschule 2012) auf 85 fest, d.h. 43 im Wintersemester und
42 im Sommersemester. Dass das von der Beklagten vorgelegte Rechenwerk an
einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung zu einer Erhöhung der
errechneten Zahl der Studienplätze um ca. 20 % führen, d.h. mehr als die
festgesetzten 85 Studienplätze ergeben würde, ist weder ersichtlich noch
substantiiert dargelegt.
15 Auch für die hilfsweise begehrte Zuweisung eines Teilstudienplatzes ist angesichts
der Kapazitätserschöpfung kein Raum.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.