Urteil des VG Freiburg vom 27.11.2014

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VG Freiburg Urteil vom 27.11.2014, NC 6 K 2436/14
Zulassung zum Studium der Humanmedizin
Leitsätze
1. Die Anordnung des Ministeriums, dass allen Sonderforschungsbereichssprechern im
Land pauschal eine Lehrdeputatsminderung um 2 Semesterwochenstunden gewährt
wird, verstößt nicht gegen § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO.
2. Das Wintersemester, in dem der Berechnungsstichtag (1. Januar) für die
Kapazitätsberechnung liegt, stellt im Sinne des § 10 S. 1 KapVO VII das dem Stichtag
"vorangegangene" Semester dar.
3. Wird der zum Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. ermittelte Schwund (ohne
rechtliche Verpflichtung) nicht bei der Ermittlung der Kapazität dieses Studiengangs,
sondern zugunsten der Kapazität des Studiengangs Humanmedizin - Vorklinischer
Studienabschnitt - berücksichtigt, so ist es kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden,
wenn die als Schwundzuschlag ermittelte Zahl von zusätzlichen Studienplätzen im
Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. entsprechend dem Verhältnis der
Curricularanteile der beiden Studiengänge in eine (geringere) Zahl von zusätzlichen
Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt -
umgerechnet wird.
4. Im Rahmen einer Kapazitätsberechnung ist das für die Studienplatzzahl auf vier
Dezimalstellen genau ermittelte Rechenergebnis nur aufzurunden, wenn es eine volle
Zahl um die Hälfte (0,5) oder mehr übersteigt.
5. a) Neben dem in der VergabeVO-Stiftung geregelten Verfahren zur Vergabe von
noch freien/frei gewordenen Studienplätzen innerhalb der festgesetzten
Zulassungszahl (Nachrückverfahren, Losverfahren - § 10 Abs. 11 und Abs. 12
VergabeVO-Stiftung) gibt es kein weiteres innerkapazitäres Vergabeverfahren eigener
Art ("sui generis").
b) Am Losverfahren nimmt nur teil, wer fristgerecht einen Antrag auf Teilnahme gestellt
hat. Ein vor dem 1.September gestellter Antrag auf Teilnahme ist nach der
Losverfahrenssatzung der Universität Freiburg verfrüht und damit nicht fristgerecht.
c) Es ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn bezüglich Studienplätzen, die
mehr als zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn frei werden, kein Losverfahren mehr
durchgeführt wird. Solche Plätze werden nicht mehr vergeben, sondern
kapazitätsrechtlich nur noch im Wege der Auffüllverpflichtung in höheren Semestern
bzw. im Rahmen der Schwundberechnung berücksichtigt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen, soweit die Klage auf Zulassung innerhalb der
festgesetzten Zulassungszahl abgewiesen wurde.
Tatbestand
1 Der Kläger/Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin
zum ersten Semester des vorklinischen Studienabschnitts (= 1. Fachsemester [FS])
nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters (WS) 2014/15.
2 Mit §§ 1 und 2 S. 1 i.V.m. Anlage 1 der Zulassungszahlenverordnung Zentrales
Vergabeverfahren 2014/2015 (ZZVO vom 27.06.2014 - GBl. 2014, 296 -) wurde
vom Wissenschaftsministerium für die Beklagte die Zulassungszahl für das erste
Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts im Wintersemester 2014/2015
auf 338 Vollstudienplätze festgesetzt.
3 Der Kläger/Die Klägerin stellte bis zum 15.7.2014 bei der Beklagten unter Verweis
auf die Nichtauslastung ihrer Ausbildungskapazität sowohl einen Antrag auf
Zulassung zum 1. Fachsemester innerhalb als auch außerhalb dieser festgesetzten
Zulassungszahl und beantragte außerdem eine Beteiligung am Losverfahren für
den Fall, dass nach Beendigung des Verfahrens der Stiftung-hochschulstart.de
Studienplätze im Wege des Losverfahrens vergeben würden.
4 Mit Bescheid vom 15.10.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zulassung
außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl mit der Begründung ab, die Kapazität
sei mit der festgesetzten Zulassungszahl erschöpft. Studienplätze außerhalb der
festgesetzten Zulassungszahl stünden keine zur Verfügung. Den Antrag auf
Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl hat sie bisher nicht
beschieden
.
5 Unter Vorlage dieses Bescheids hat der Kläger/die Klägerin Klage beim
Verwaltungsgericht erhoben. Er/Sie rügt die unzureichende Kapazitätsauslastung.
6 Der Kläger/Die Klägerin beantragt,
7
den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15.10.2014 aufzuheben und die
Beklagte zu verpflichten, den Kläger/die Klägerin nach den Rechtsverhältnissen
des Wintersemesters 2014/2015 zum Studium der Humanmedizin im 1.
Fachsemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, hilfsweise innerhalb
der festgesetzten Zulassungszahl, zuzulassen, hilfsweise beschränkt auf den
vorklinischen Studienabschnitt zuzulassen.
vorklinischen Studienabschnitt zuzulassen.
8 Die Beklagte beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10 Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze
seien nicht vorhanden. Nach Durchführung des Nachrückverfahrens seien
insgesamt tatsächlich 338 Studierende zum 1. Fachsemester im Wintersemester
2014/2015 zugelassen worden (Belegungsliste vom 13.11.2014- siehe
Generalakten).
11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der
Generalakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemacht wurden.
Entscheidungsgründe
I.
12 Die Klage auf
Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl
ist
zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid über die Ablehnung des
außerkapazitären Zulassungsantrags ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die
Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die
begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und
Abs. 5 S. 1 VwGO).
13 Über die Zahl von 338 Studienplätzen hinaus, die durch die tatsächlich
zugelassene Zahl von 338 Studierenden vollständig belegt sind, gibt es keine
weiteren Studienplätze.
14 Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den
Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2
Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG vom 15.9.2005 - GBl. 2005, S. 630 - in
seiner zuletzt durch Art. 7 des 3. HRÄG v. 1.4.2014 - GBl. 2014, S. 99 - geänderten
Fassung) i.V.m. Art. 12 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen
vom 05.06.2008 (Gesetz v. 10.11.2009, GBl. 2009, S. 663) werden die
Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des
Wissenschaftsministeriums - KapVO VII - (vom 14.06.2002 - GBl. 2002, 271 i.d.F.v.
9.7.2013 - GBl. 2013, S. 251) geregelt.
15 Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen haben die Kammer und der
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren ausführlichen
Entscheidungen, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, bezüglich
der vorangegangenen Studienjahre geklärt (vgl. zuletzt zum WS 2013/2014: VG
Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 -, juris -, im Folgenden nur noch als
„VG, Rdnr….“ zitiert, und zum WS 2012//2013: VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6
K 2182/12 -, juris, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S
174/13 -, juris, im Folgenden nur noch als „VGH, Rdnr…..“ zitiert; alle diese
Entscheidungen enthalten weitere Nachweise der jeweiligen Kammer- bzw. VGH-
Rechtsprechung zu den vorangegangenen Studienjahren).
16 Nach den mit diesen Entscheidungen aufgestellten Maßstäben und Grundsätzen
ergibt sich für das WS 2014/15 im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer
Studienabschnitt - im 1.Fachsemester keine Kapazität der Beklagten, die die
festgesetzte Zulassungszahl von 338 Studienplätzen überschreitet.
17 Im vorangegangenen Studienjahr WS 2013/14 umfasste die Ausbildungskapazität
der Lehreinheit Vorklinik 338 Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin -
1. Studienabschnitt - (siehe VG Rdnr. 139).
18 Diese Kapazität ist für das vorliegend streitige Studienjahr 2014/2015 mit ebenfalls
338 Studienplätzen unverändert geblieben. Das beruht darauf, dass - nach den
zutreffenden Berechnungen der Beklagten - sowohl das unbereinigte Lehrangebot
(S) mit 391 Semesterwochenstunden (SWS) als auch der Dienstleistungsbedarf
(E) (Export) mit 60,2532 SWS sowie die Werte aller anderen Parameter, nämlich
die Curricularanteile CAp der Vorklinik [1,8812] und des zugeordneten
Studiengangs Molekulare Medizin BSc. [1,1342] sowie der gewichtete
Curricularanteil
[1,8196] und auch die Anteilquoten zp der Vorklinik [0.9175]
bzw. der Molekularen Medizin B.Sc. [0,0825] völlig unverändert geblieben sind
(vgl. Kapazitätsakte Vorklinik - Stand 30.9.2014 - [KA], S. 3, 105 und 127).
19 Geändert haben sich gegenüber dem Vorjahr lediglich der
Schwundausgleichfaktor (SF) für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer
Studienabschnitt - mit 0,9961 (Vorjahr: 0,9957) bzw. für den zugeordneten
Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. mit 0,834 (Vorjahr: 0,8556) (siehe dazu KA
S. 4, 123 - 125). Das führt im Ergebnis lediglich zu einer gegenüber dem
Vorjahreswert (WS 2013/2014: 338,4553 - siehe VG, Rdnr. 139) marginalen
Erhöhung des Berechnungsergebnisses auf 338,4676 Studienplätze im WS
2014/2015. Eine höhere Studienplatzzahl ergibt sich daraus jedoch nicht, da
dieser Wert ebenso wie schon der Vorjahreswert auf 338 Studienplätze
abzurunden ist.
20
1. Lehrangebot
21
1.1. Unbereinigtes Lehrangebot (S)
22
1.1.1.
Lehrangebot aus Stellen
23 Die Ermittlung des Lehrangebots von 390,5 SWS aus Stellen der vier der
Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Institute begegnet keinen
Bedenken (KA S. 6 - 10). Die Stellenausstattung der vier zur Lehreinheit Vorklinik
zählenden Institute (siehe KA S. 15, 18, 20, 22 und 26) ist gegenüber dem Vorjahr
völlig unverändert geblieben (siehe dazu KA S. 127). Stellenumwandlungen hat es
keine gegeben, so dass eine überprüfungsbedürftige Ausübung eines
Stellendispositionsermessens der Beklagten auch nicht vorliegt.
24
1.1.1.1.
Umfang der Lehrverpflichtung
25 Wie schon im vorangegangenen Studienjahr von der Beklagten beanstandungsfrei
ermittelt (siehe dazu VG, Rdnrn. 24 - 34; VGH, Rdnrn. 28 -30) entspricht an allen
vier Instituten der Lehreinheit Vorklinische Medizin der jeweils eingestellte Umfang
der Lehrverpflichtung (9 SWS für unbefristete und 4 SWS für befristete Stellen mit
Weiterqualifikationsmöglichkeit) den Anforderungen der
Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 11.12.1995 - GBl. 1996, S. 43 - in der
letzten Änderungsfassung vom 20.11.2007 - GBl. 2007, S. 505 [515] -). Die - durch
die Dienstaufgabenbeschreibungen belegten (KA S. 27 - 89) - Befristungen sind
die Dienstaufgabenbeschreibungen belegten (KA S. 27 - 89) - Befristungen sind
auch alle als arbeitsrechtlich wirksam anzusehen. Keiner der Inhaber einer
befristeten Stelle hat einen Antrag auf Entfristung gestellt. Auch Entfristungsklagen
beim Arbeitsgericht sind nicht anhängig (siehe auch dazu die Erklärung des
Studiendekans vom 17.1.2014 - KA S. 90).
26 Die in den institutsbezogenen Tabellen zu den einzelnen Stellengruppen jeweils
ausgewiesenen Gesamtsummen der insgesamt zu erbringenden
Semesterwochenstunden sind zutreffend unter Berücksichtigung des jeweiligen
Umfangs der Stelle (Vollzeitstelle bzw. Teilzeitstelle) entsprechend der jeweiligen
ausgewiesenen und durch die Dienstaufgabenbeschreibungen belegten
Prozentanteile ermittelt worden (siehe Tabellen KA S. 16 - 26 und die
Dienstaufgabenbeschreibungen KA S. 27 - 89). Soweit in der Tabelle zur
Stellenausstattung des Instituts für Physiologie (KA S. 22) in der rechten Spalte zu
den unbefristeten E 13 / a 13/ A 14 - Stellen eine 100%-Stelle und drei 50%-
Stellen, also insgesamt nur 2,5 Stellen ausgewiesen werden, in der ersten Spalte
dazu aber 3,5 Stellen, erklärt sich dieser Widerspruch dadurch, dass hier
versehentlich eine 100% N.N.-Stelle nicht in der rechten Spalte erwähnt wurde,
aber in den 3,5 Stellen kapazitätswirksam mit enthalten ist (siehe dazu seinerzeit
schon zum gleichen Punkt in der letztjährigen Kapazitätsberechnung WS
2013/2014: Antwort der Beklagten vom 31.10.2014 auf die Aufklärungsverfügung
des Gerichts vom 15.10.2014; siehe auch VG, Rdnr. 32). Dieses Versehen ist
zudem unerheblich, da hier die Zahl der Lehrdeputatsstunden jedenfalls nach dem
kapazitätsgünstigen Wert von 3,5 statt 2,5 Stellen berechnet wurde.
27 Entsprechend dem Sollstellenprinzip des § 8 KapVO VII sind für alle im Stellenplan
ausgewiesenen Stellen die jeweils rechtlich als Lehrdeputat zu erbringenden
Semesterwochenstunden ungeachtet der Frage in die Berechnung eingestellt
worden, ob sie tatsächlich besetzt oder vakant (N.N.) sind.
28 Die Stellenpläne und Dienstaufgabenbeschreibungen korrespondieren schließlich
auch personell mit der vorgelegten Auflistung der Dozenten/innen (KA S. 115 -
118). Dass die einzelnen erst im Sommersemester 2015 tätigen Dozenten/innen
angesichts der noch nicht abgeschlossenen Planungen noch nicht namentlich
erwähnt und mit Dienstaufgabenbeschreibungen nachgewiesen werden, weil sie
derzeit noch nicht bekannt sind, sondern die Planung noch offen ist (siehe dazu
KA S. 114), ist wie in den Vorjahren nicht zu beanstanden (vgl. VG Freiburg, U. v.
6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 117).
29
1.1.1.2
Deputatsminderungen
30 Hinsichtlich der in die Berechnung eingestellten Deputatsminderungen hat sich
gegenüber dem Vorjahr im Ergebnis nichts geändert.
31 Nach wie vor werden für die Funktion der Prodekanin 4 SWS, für die Funktion des
Strahlenschutzbeauftragten 2 SWS und für die Funktion des
Sonderforschungsbereichssprechers 2 SWS zu Recht vom Lehrdeputat
abgezogen (siehe dazu die Erklärung des Studiendekans vom 31.1.2014 - KA S.
91 - und die innerdienstliche Anordnung des Ministeriums v. 24.9.2012 - KA S. 95,
96; siehe dazu im Einzelnen VG, Rdnrn. 35 - 38, und VGH, Rdnrn. 31 und 32).
32 Die eingestellte Deputatsminderung für die Prodekanin (4 SWS) hat sich
gegenüber dem Vorjahr lediglich vom Institut für Anatomie und Zellbiologie an das
Institut für Biochemie/Molekularbiologie verlagert, da die bisherige Prodekanin,
Frau Prof. Dr. K., die am Institut für Anatomie und Zellbiologie lehrte, diese
Funktion nicht mehr ausübt, sondern aktuell hauptamtlich als Dekanin fungiert,
während nunmehr Frau Prof. Dr. H., die am Institut für Biochemie/Molekularbiologie
lehrt, die Funktion der Prodekanin ausübt (siehe KA S. 6, 7, 10, 15, 18, 20, 33, 40;
siehe auch www.med.uni-freiburg.de/dekanat). Dadurch sind am Institut für
Anatomie und Zellbiologie 4 SWS an Lehrdeputat gegenüber dem Vorjahr hinzu
gekommen (WS 2015/2015: 118 SWS - siehe KA S. 6 und 10; WS 2013/2014:
114), umgekehrt aber dafür am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 4 SWS an
Lehrdeputat entfallen (WS 2014/2015: 131 - KA S. 7 und 10; WS 2013/2014: 135),
so dass sich das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinik in der hier allein
erheblichen Gesamtsumme nicht verändert hat.
33 Die Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten übt nach wie vor Prof. Dr. K. aus,
der am Institut für Biochemie und Molekularbiologie lehrt (siehe dazu KA S. 7, 10,
15, 20, 43).
34 Auch die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers wird nach wie vor
unverändert von Prof. Dr. F. ausgeübt, der am Institut für Physiologie lehrt und den
Sonderforschungsbereich SFB 746 koordiniert (siehe dazu KA S. 8, 10, 15, 20, 95,
96; siehe dazu auch www.uni-freiburg.de/forschung und www.uni-
freiburg.de/forschung/forschungseinrichtungen/sonder-forschungsbereiche sowie
www.sfb746.uni-freiburg.de).
35 Die dafür in die Kapazitätsberechnung eingestellte Ermäßigung seines
Lehrdeputats um 2 SWS ist nach wie vor kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
Dass die ministerielle Anordnung (v. 24.9.2012 - KA S. 95, 96 -) allen
Sonderforschungsbereichssprechern im Land pauschal 2 SWS Ermäßigung
gewährt, verstößt nicht gegen § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO, wonach eine solche
Ermäßigung (nur ) „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach“
vom Ministerium gewährt werden kann. Zum einen ist danach nämlich keine auf
die konkrete Stelle des jeweiligen Sonderforschungsbereichssprechers bezogene
Abwägung erforderlich (VGH, Rdnr. 32, und zuvor schon B. v. 17.9.2008 - NC 9 S
1792/08 - juris). Zum anderen fordert § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO zwar eine individuell-
konkrete Entscheidung und insoweit bezüglich kapazitätsbeschränkter
Studienfächer eine Prüfung der Vereinbarkeit der Deputatsermäßigung mit den
Belangen der Studienbewerber, bei der auch zu berücksichtigen ist, welchen
zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben erfordert, wodurch
dieser Aufwand verursacht wird, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der
Aufgaben geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer sonstigen
Dienstverpflichtungen - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser
Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 23.11.2005 - NC 9 S
140/05 -, juris, Rdnr. 42, und B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - juris, sowie B. v.
31.1.2003 - NC 9 S 45/02 - juris). Insoweit aber hat das Ministerium in seiner
Anordnung vom 24.9.2012 ausgeführt, die Deputatsermäßigung von 2 SWS werde
„im Hinblick auf die besondere Arbeitsbelastung“ den
Sonderforschungsbereichssprechern, den Vorsitzenden der DFG und den
Mitgliedern des Wissenschaftsrats bewilligt und zudem wörtlich erklärt: „Eine
gesonderte Einzelfallentscheidung für diese Aufgaben und Funktionen wird durch
diese Anordnung hinfällig“. Damit genügt es den genannten Anforderungen. Die
Arbeitsbelastung eines Sonderforschungsbereichssprechers (dazu
Arbeitsbelastung eines Sonderforschungsbereichssprechers (dazu
www.dfg.de/foerderung /programme/koordinierte_programme/sfb/ und
www.dfg.de/foerde-rung/formulare_merk blaetter/index.jsp) ist nämlich - ganz
gleich in welchem Studienfach - nach Struktur und Umfang zweifellos immer so
umfangreich, dass sie eine Ermäßigung von mindestens 2 SWS rechtfertigt (VG
Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09, Rdnr. 55). An allen deutschen
Hochschulen gibt es insgesamt ohnehin nur eine sehr geringe Zahl von 245
Sonderforschungsbereichen
(http://www.dfg.de/foerderung/programme/koordinierte_programme/sfb/
zahlen_fakten/index. html). Zudem stellen 2 SWS nur einen sehr geringen Anteil
der Lehre dar (im vorliegenden Fall z.B. 2 SWS bei einem Lehrangebot von 330
SWS). Unter diesen Umständen aber ist unter keinem Aspekt erkennbar, dass es
irgendein zulassungsbeschränktes Studienfach geben könnte, in dem die Belange
der Studienbewerber - anders als in zulassungsfreien Studienfächern -
demgegenüber bei einer Abwägung so gewichtig wären, dass sie einer
Deputatsermäßigung um nur 2 SWS entgegenstehen könnten. Es ist deshalb nicht
zu beanstanden, wenn das Ministerium - ähnlich wie bei einer Allgemeinverfügung
(§ 35 S. 2 LVwVfG) - erklärtermaßen eine generelle Entscheidung für alle
Studienfächer trifft, statt für alle zulassungsfreien und zulassungsbeschränkten
Studienfächer eine Vielzahl gleichlautender Einzelfallentscheidungen über die
Deputatsermäßigung zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb auch die
vergleichbare Vorgängeranordnung des Ministeriums vom 30.11.2004 zur
Deputatsermäßigung für Sonderforschungsbereichssprecher, gemessen an § 9
Abs. 2 S. 1 KapVO, unbeanstandet gelassen, obwohl er diese selbst als
„generelle“ Anordnung bezeichnete (B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris, Rdnr.
13; B. v. 2.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, juris, Rdnr. 5 zu der „allgemein“ für alle
Sonderforschungsbereichssprecher geltenden Anordnung vom 21.4.1992; B. v.
17.9.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris, Rdnr. 33 dazu, dass § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO
insoweit zu einer „grundsätzlichen“ Ermäßigung für
Sonderforschungsbereichssprecher ermächtigt; auch sonst wird der
Einschränkung „Lehrbedarf im jeweiligen Fach“ in der Rechtsprechung keine
andere Bedeutung zugemessen - siehe dazu Zimmerling/Brehm,
Hochschulkapazitätsrecht, 2013, S. 182 Rdnr. 354 ).
36 Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass die ministerielle Anordnung keine
weitere Begründung enthält (zum Erfordernis von Ermessenserwägungen bei
einzelfallbezogenen Deputatsminderungen OVG OVG Sachsen, B.v. 26.7.1999 –
NC 9 S 44/99 – , juris, SächsVBl 2000, 158).
37
1.1.2.
Weiteres Lehrangebot
38 Über das Lehrangebot aus Stellen heraus gibt es kein weiteres Lehrangebot und
auch keinen Anspruch auf zusätzliche kapazitätserhöhende Berücksichtigung
etwaiger fiktiver Lehrangebote:
39
a.
Lehraufträge/Titellehre
40 Aus einem Lehrauftrag (Praktikum für Biochemie/Molekularbiologie) am Institut für
Biochemie sind - wie bereits im Vorjahr beanstandungsfrei ermittelt (dazu VG Rdnr.
41 -46) - 0, 5 SWS kapazitätserhöhend in die Kapazitätsberechnung eingestellt
worden (siehe KA S. 3 und 10). Dass dabei - wie schon in den Vorjahren -
irrtümlich die beiden Semester SS 2011 und 2010/11 in der Tabellenüberschrift
genannt wurden (KA S. 10), ist unschädlich, denn an anderer Stelle der
Kapazitätsberechnung sind insoweit korrekt das SS 2013 und WS 2013/14
ausgewiesen (KA S. 97), in denen dieser Lehrauftrag auch tatsächlich erfüllt
wurde, und auf die es kapazitätsrechtlich allein ankam. Denn für die
Berücksichtigung von Lehrauftragsstunden relevant sind gem. §§ 10 S. 1 KapVO
VII die beiden dem Berechnungsstichtag - hier der 1.1.2014 (siehe KA S. 3) -
vorangegangenen Semester (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K
2025/09 -, juris, Rdnrn. 64, 65 und 72 - bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v.
11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 29). Auch wenn der Stichtag 1.1.2014
nicht vor, sondern im Wintersemester 2013/2014 liegt, stellt nämlich dieses
Wintersemester - entgegen der Ansicht einiger Kläger - noch das diesem Stichtag
im Sinne von § 10 S. 1 KapVO VII „vorangegangene“ Semester dar. Der Wortlaut
des § 10 S. 1 KapVO VII steht dieser Auslegung nicht entgegen, weil dieses
Wintersemester - zumindest teilweise - dem Stichtag schon vorangegangen ist.
Außerdem sind bis zum 1. Januar eines Jahres bereits die meisten der
Lehrauftragsstunden gehalten worden bzw. zumindest auch für die Zeit danach
sicher geplant und somit verlässlich feststellbar. Schließlich wird ein solches
Verständnis des „vorangegangenen“ Semesters auch dem Grundsatz der
Zeitnähe der Berechnungsdaten zum Berechnungszeitraum gerechter (so
ausdrücklich VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90 -, juris, LS. Nr. 4 und
Rdnr. 23).
41 Ferner wurden - wie schon im Vorjahr beanstandungsfrei - 2 SWS
Lehrauftragsstunden am Institut für Medizinische Soziologie und Psychologie
bereits kapazitätserhöhend dem Lehrangebot zugeschlagen (KA S. 9, 10, 15 und
97). Unschädlich ist insoweit, dass diese beiden Stunden in der
Kapazitätsberechnung bereits in der Tabelle zum Lehrangebot aus Stellen an
diesem Institut eingestellt und nicht, wie es an sich der Systematik der Darstellung
nach folgerichtig gewesen wäre, in der Tabelle für kapazitätserhöhende
Lehrauftragsstunden (KA S. 10) gesondert ausgewiesen sind (dazu im Einzelnen
bereits zum Vorjahr VG, Rdnr. 43). Weitere 2 SWS an Lehrauftragsstunden sind
ebenfalls bereits kapazitätswirksam in die Tabelle des Lehrangebots aus Stellen
für dieses Institut eingestellt, nämlich in den 27 SWS enthalten, die für die
unbefristeten E 14 /A 13 /A 14 - Stellen ausgewiesen werden (siehe KA S. 9, 15
und Tabelle KA S. 26, dort rechte Spalte zu den unbefristeten E 14 /A 13 /A 14 -
Stellen: Hier setzen sich die ausgewiesenen 27 SWS [=3 x 9 SWS] zusammen aus
1 x 9 SWS, 4 x 4 SWS und 2 x 1 SWS [Lehrauftrag]). Insgesamt sind also 4 SWS
an Lehrauftragsstunden an diesem Institut kapazitätswirksam berücksichtigt
worden (dazu Tabelle KA S. 9 und Fußnote zur Tabelle auf KA S. 26 sowie KA S.
115).
42 Im Übrigen sind Lehrauftragsstunden zu saldieren, d.h. sie sind erst dann gem. §
10 KapVO VII kapazitätssteigernd als zusätzliches Lehrangebot neben dem
Lehrangebot aus Stellen in die Kapazitätsberechnung einzustellen, wenn sie in der
Gesamtbilanz die Zahl aller Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen
nicht nur ausgleichen, sondern übertreffen (vgl. VG, Rdnr. 44; VGH Rdnrn. 33, 34).
43 Die von einigen Klägern gegen eine solche Gesamtbilanzierung vorgetragenen
Argumente geben der Kammer keine Veranlassung, von ihrer bisherigen
Auffassung dazu abzuweichen. Sie belegen nämlich nicht überzeugend, dass ein
konkreter Stellenbezug zwischen Lehrauftrag und Vakanzstelle vorliegen müsse,
also nur Lehraufträge im Wege der Saldierung unberücksichtigt bleiben dürfen, die
konkret der Abdeckung einer bestimmten Vakanzstelle dienen und auch aus den
für diese bereitstehenden Mittel bezahlt werden. Der insoweit bemühte Grundsatz
der Bilanzierungssymmetrie erfordert dies nämlich nicht, sondern besagt lediglich,
dass Lehrangebot und Lehrnachfrage nach den gleichen Kriterien berechnet
werden müssen, also etwa der zeitliche Bezugsrahmen oder der Begriff der
Deputatsstunde auf beiden Seiten der Bilanz einheitlich und deckungsgleich
verwendet werden muss (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013,
Bd. 2, S. 90, Rdnr. 172, und S. 210, Rdnr. 405 m. w. Nw). Für ihre gegenteilige
Ansicht gibt auch die von einigen Klägern zitierte Entscheidung des VGH Bad.-
Württ. (B. v. 16.3.1979 - IX 910/78 -, juris, Rdnrn. 73, 74) nichts her, die lediglich im
dargelegten Sinne Aussagen zur Bilanzierungssymmetrie enthält. Auch aus dem
Sollstellenprinzip (§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO VII) folgt nichts anderes. Dies
besagt vielmehr lediglich, dass die sich aus jeder Haushaltsstelle ergebenden
Lehrdeputatsstunden ungeachtet dessen kapazitätsgünstig veranschlagt werden,
ob diese Stelle tatsächlich besetzt ist und die Stunden auch tatsächlich erbracht
werden oder nicht. Dieses Prinzip wiederum liegt auch § 10 S. 2 KapVO VII
zugrunde, der ein Schlechterstellungsverbot enthält, weil danach eine
Lehrauftragsstunde, die aus Mitteln einer unbesetzten Stelle vergütet wird, nicht
obendrein noch einmal zusätzlich als Deputatsstunde anzurechnen ist. Dass damit
das Ziel verfolgt werde, die Hochschulen zu möglichst rascher Neubesetzung der
vakanten Stellen zu veranlassen, weshalb diese ihre Anstrengungen zur
Neubesetzung darlegen müssten und sich im Falle unzureichender Darlegung die
statt dessen zur Abdeckung der Vakanz erbrachten (billigeren)
Lehrauftragsstunden anrechnen lassen müssten, erschließt sich dem Gericht
nicht. Es sieht sich deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit nicht gehalten,
die von einigen Klägern angeregten Ermittlungen zu von der Beklagten im
Einzelnen erteilten Lehraufträgen, ihrer Vergütung, der Darlegung der
Einsparungen von Haushaltsmitteln durch Nichtbesetzung vakanter Stellen und
ernsthafter Neubesetzungsversuche durchzuführen.
44 An dem nach allem für eine Anrechnung von Lehrauftragsstunden erforderlichen,
im Wege einer Gesamtbilanzierung festzustellenden Lehrauftragsstunden-
Überschuss gegenüber Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen fehlt es
hier aber nach wie vor:
45 Am Institut für Anatomie standen nämlich im SS 2013 nur 6 SWS
Lehrauftragsstunden den insgesamt 30 Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten
Stellen gegenüber ( = 2 vakante unbefristete Stellen zu je 9 SWS [2 x 9 = 18 SWS]
zuzüglich 3 unbesetzte befristete Stellen zu je 4 SWS [3 x 4 = 12]; siehe KA S. 97
und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2012/2013 - S. 18). Im WS 2013/14 standen nur
15 SWS Lehrauftragsstunden wiederum insgesamt 30 Lehrverpflichtungsstunden
aus vakanten Stellen gegenüber (KA S. 97 und Kapazitätsakte Vorklinik WS
2013/2014 - S. 18).
46 Und am Institut für Physiologie standen im SS 2013 und im WS 2013/2014 jeweils
nur 0,5 SWS Lehrauftragsstunden den insgesamt 15 SWS
Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber (nämlich 1 x 9 SWS
aus einer vakanten Professur zuzüglich 1,5 x 4 SWS = 6 SWS aus 1,5 vakanten
befristeten Stellen - siehe KA S. 97 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2012/2013 -
befristeten Stellen - siehe KA S. 97 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2012/2013 -
S. 22 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2013/2014 - S. 22).
47 Der nach § 10 S. 1 KapVO VII maßgebliche Durchschnittswert aller in den beiden
maßgeblichen vorangegangenen Semestern (WS 2013/14 und SS 2013)
vorhandenen Lehrauftragsstunden beträgt mithin 11 SWS ( [6 + 15 = 21 : 2] + [0,5
+0,5 = 1,0 :2]) und übersteigt damit nicht den Durchschnittswert der
Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen von 22,5 SWS (= [30 : 2] +
[15 :2]).
48
b.
Drittmittelbedienstete
49 Aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter werden von der Beklagten
nach wie vor nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt (so die
Erklärung des Studiendekans vom 17.1.2014 - KA S. 98). Das ist nicht zu
beanstanden (vgl. VG, Rdnrn. 47 und 48; VGH, Rdnr. 35 - 37).
50
c.
Gastprofessuren
51 An den vorklinischen Instituten gibt es nach wie vor auch keine Gastprofessoren,
die an der Pflichtlehre beteiligt werden (so die Stellungnahme des Studiendekans
vom 17.1.2014 KA S. 97; siehe dazu VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K
2032/12 - juris, Rdnrn. 57 und 58).
52
d.
Fiktive Stellen aus Studiengebühren/ Hochschulpakt / Ausbauprogramm
Hochschule 2012
53 Eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausweitung des Lehrdeputats der Lehreinheit
Vorklinik ergibt sich nicht daraus, dass sie etwa aus früher noch erhobenen (jetzt
abgeschafften) Studiengebühren, dem Hochschulpakt oder dem
Ausbauprogramm Hochschule Mittel zur Verfügung hat, die sie dazu einsetzen
müsste bzw. deren fiktiven Einsatz sie sich kapazitätserhöhend anrechnen lassen
müsste (vgl. VG, Rdnrn. 51, 52; VGH Rdnr. 43).
54
e.
Fiktive Erhöhung des Lehrangebots aus freien Lehrkapazitäten der Klinik
55 Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf etwaige
unausgelastete personelle Lehrkapazitäten der Lehreinheit Klinische Medizin
kommt nicht in Betracht (dazu ausführlich VGH, Rdnrn. 38 bis 42).
56 Nach allem hat die Beklagte das
unbereinigte Lehrangebot (S)
mit
391 SWS
(=
390,5 SWS aus Stellen + 0,5 SWS Lehrauftragsstunden [L]) zutreffend berechnet
(KA S. 3, 10, 11).
57
1.2. Um den Dienstleistungsexport (E) bereinigtes Lehrangebot (Sb)
58 Die von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik in den nicht zugeordneten (q)
Studiengängen Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt, Pharmazie („B.Sc.-
Pharmazeutische Wissenschaften“ und „Pharmazie Staatsexamen“), Zahnmedizin
und Molekulare Medizin M.Sc. erbrachten und somit dorthin exportierten
Lehrdeputatsstunden (Dienstleistungsexport [E]) sind mit 60,2523 gegenüber dem
Vorjahr unverändert geblieben (KA S. 3, 11, 100 und 105) und von der Beklagten
im korrekten Umfang (Semesterstundenzahl, Gruppengröße/Betreuungsrelation [g]
und Faktor [f] ) berechnet worden (KA S. 99 - 104).
59
a.
Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt
60 Die in die Kapazitätsberechnung (KA S. 100 und 104) mit 8,9112 SWS
eingestellten, in den klinischen Studienabschnitt exportierten Lehrleistungen der
Lehreinheit Vorklinik in den Fächern Sozialmedizin und Querschnittsbereich 3 -
Gesundheitsökonomie - sind in allen Parametern gegenüber den Vorjahreswerten
unverändert geblieben und nach ihrer für den Faktor (f) relevanten Art (Vorlesung,
Kurs, Seminar), ihrem Umfang (SWS) und ihrer Gruppengröße (g) fehlerfrei gemäß
der einschlägigen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin berechnet
worden (so schon zur letztjährigen Berechnung VG, Rdnrn. 56 - 60 und VGH,
Rdnrn. 48 - 50). Die aktuell gültige 2. Änderungssatzung zu dieser Studienordnung
(vom 28.2.2014 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 45, Nr. 1 S. 1 - 7) enthält in
ihrem einschlägigen Art. 1 Ziff. 8 Anlage 4 [Studienplan für die Studierenden der
Humanmedizin im Zweiten Studienabschnitt] keine Änderungen zu Art, Umfang
und Gruppengröße der Lehrveranstaltungen, in denen die Lehreinheit Vorklinik
Dienstleistungen erbringt (Vorlesung, Seminar und Kurs in Sozialmedizin und
Vorlesung, Kurs zum Querschnittsbereich 3 - Gesundheitsökonomie -).
61 Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen - auch hinsichtlich der angesetzten
durchschnittlichen Studierendenzahl je Semester (Aq/2) - spiegelbildlich auch den
für den klinischen Studienabschnitt zu diesen Veranstaltungen im quantifizierten
Studienplan insoweit eingestellten Größen (siehe KA Klinik S. 3 und 4).
62 Laut Vorlesungsverzeichnis der Beklagten werden diese Lehrveranstaltungen des
klinischen Studienabschnitts nach wie vor auch tatsächlich anteilig von den
Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Medizinische Psychologie und
Soziologie) erbracht (siehe Vorlesungsverzeichnis zum WS 2014/2015 bzw. SS
2014 unter www.verwaltung.uni-freiburg.de und www.mps.uni-
freiburg.de/lehre/sozialmedizin.htm sowie www.mps.uni-freiburg.de/lehre/ qb3; zur
Fehlerfreiheit der angesetzten Anteile seinerzeit schon VG Freiburg, B. v.
26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnrn. 23 und 24).
63
b.
Pharmazie
64 Für die Exportlehrleistung der Lehreinheit Vorklinik in die beiden nicht
zugeordneten Studiengänge der Pharmazie (B.Sc. bzw. Staatsexamen) hat die
Beklagte zutreffend einen - gegenüber dem Vorjahr unveränderten - Wert von
insgesamt 6,0015 SWS (= 0,7500 [B.Sc.] + 5,2515 [Staatsexamen] ) ermittelt
(siehe KA S. 100). Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen zu allen Parametern
den insoweit unverändert gebliebenen seinerzeit schon beanstandungsfrei
ermittelten Vorjahreswerten (siehe dazu VG, Rdnrn. 61 - 67 und VGH, Rdnr. 46).
65 Die Werte basieren auf der nach wie vor unverändert gültigen Studienordnung für
den Studiengang Pharmazie B.Sc. (vom 30.8.2013 - Amtliche
Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 79, S. 694 [697]). Auch das gegenüber dem
Vorjahr aktualisierte Modulhandbuch (Stand: November 2013, S. 18 - unter
http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/mo-dulhand-
buch-b.sc.-pharmwiss-2013-po2013-november2013.pdf) enthält keine relevanten
Änderungen, sondern regelt nach wie vor, dass im Modul 9 die Vorlesungen
„Grundlagen der Anatomie und Physiologie I und II“ zu belegen sind.
66 Im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) gilt unverändert die Studienordnung v.
66 Im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) gilt unverändert die Studienordnung v.
19.3. 2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 15, S. 57).
67 Nach wie vor werden die genannten Lehrveranstaltungen in den beiden
pharmazeutischen Studiengängen von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik,
nämlich des Instituts für Anatomie und Zellbiologie (PD. Dr. K.) bzw. des Instituts
für Physiologie (Prof. Dr. B.) erbracht (siehe elektronisches Vorlesungsverzeichnis
der Beklagten und http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-
bsc/studium2/modul_9 und http://portal.uni-freiburg.de/ pharmazie/Lehre/sgang-
bsc/studium2/stpl-2-bsc-sose14a.pdf sowie http://portal.uni-freiburg.
de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/stpl-3-bsc-ws1415.pdf).
68 ​
c.
Zahnmedizin
69 Die Berechnung des Umfangs des Exports der Lehreinheit Vorklinik in diesen
Studiengang (KA S. 100) entspricht mit 35, 43956 SWS dem gleichlautenden
Vorjahreswert (KA S. 105) und ist - wie dieser - nicht zu beanstanden (vgl. im
Einzelnen zum Vorjahreswert VG, Rdnrn. 68 - 72 und VGH, Rdnr. 47).
70 Die der Berechnung unverändert zugrunde gelegten Parameter (Art und Umfang
der Veranstaltung Gruppengröße) ergeben wieder einen Curricularanteil (CA) von
0,8555, wie er schon bisher in ständiger Rechtsprechung unter Bezug auf die
Marburger Analyse anerkannt wurde (vgl. VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K
2032/12 -, juris, Rdnr.76).
71 Die im Rahmen der Berechnung zugrunde gelegte durchschnittliche
Studentenzahl (Aq/2) ist mit 40,895 gegenüber dem Vorjahreswert unverändert
geblieben, nämlich beanstandungsfrei als Durchschnittswert für den Zeitraum der
letzten sechs Semester vor dem Berechnungsstichtag (SS 2011 - WS 2013/2014)
unter Berücksichtigung der Zahl der zugelassenen Studenten, sowie der Doppel-
und Zweitstudenten berechnet worden (KA S. 103).
72 Die Lehrveranstaltungen (Kurse der Mikroskopischen und der Makroskopischen
Anatomie, Praktika Biochemie I und II sowie Praktika Physiologie I und II) werden
nach wie vor auch tatsächlich von Lehrpersonen der entsprechenden Institute der
Lehreinheit Vorklinik (Institut für Anatomie und Zellbiologie, Institut für Physiologie,
Institut für Biochemie/Molekularbiologie) erbracht (siehe http://www.uniklinik-
freiburg.de/studiendekanatzmk /studium/aufbau-dauer.html und
http://www.uniklinik-freiburg.de/studiendekanatzmk/lehre
/stundenplaene/vorklinik.html bzw. http://portal.uni-freiburg.de/anatomie1/histologie
und http://www.biochemie.uni-freiburg.de/lehre/prakti-kum/Plan1415 zum
Praktikum Biochemie/Molekularbiologie WS 14/15).
73
d.
Molekulare Medizin - Master of Science (M.Sc.)
74 Der Lehrleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang
Molekulare Medizin M.Sc
.
beträgt aufgrund insofern gegenüber dem Vorjahr
unveränderter Parameter (dazu KA S. 105), wie bereits im Vorjahr
beanstandungsfrei ermittelt (siehe VG, Rdnrn. 73 - 91 und VGH, Rdnrn. 50 -54),
insgesamt 9,9 SWS (siehe die Summenbildung in der Tabelle KA S. 100 rechte
Spalte unten, in der - wie schon im Vorjahr - nur versehentlich der Wert von 7,500
SWS für das Modul 1 Funktionelle Biochemie Praktikum allein in der Spalte [CA x
Aq/2] anstatt, wie es richtig wäre, auch zusätzlich in der ganz rechten Spalte
aufgeführt wird: 7,5000 + 1,5000 + 0,9000 = 9,9000)
aufgeführt wird: 7,5000 + 1,5000 + 0,9000 = 9,9000)
75 Die dem zugrunde liegende Berechnung der Beklagten ist jedoch nicht zu
beanstanden (vgl. zur gleichlautenden VG, Rdnrn. 73 - 91; VGH, Rdnrn. 50 - 54
und 69 - 94).
76 Die Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. (vom
19.8.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 46, S. 269) enthält in ihrer
aktuellen Fassung (siehe 33. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den
Studiengang Master of Science v. 3.11. 2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg.
45, Nr. 79, S. 603 [607]) keine relevanten Änderungen gegenüber der
vorangegangenen, der letztjährigen Kammerentscheidung zugrunde liegenden
Fassung (vom 7.6.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 49, S. 521).
Vielmehr wurde mit der aktuellen Fassung lediglich terminologisch der Begriff
„Experimentelles Wahlpflichtfach“ gegen den Begriff „Experimentelles
Wahlpflichtpraktikum“ ausgetauscht und das „Wahlfach Biomedizin“, in welches
ohnehin kein Export der Lehreinheit Vorklinische Medizin stattfindet, nunmehr auf
einen Kurs mit je 8 Studierenden und ein Seminar mit je 8 Studierenden erweitert.
Auch das mittlerweile aktualisierte Modulhandbuch (Stand 15.5.2014 - dort S. 5, 7 -
9 und 20 - 23, siehe hhpts://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studierende/
2014-modulhandbuch-master.pdf) enthält insoweit keine relevanten Änderungen
gegenüber der im Vorjahr noch gültigen Fassung (Stand 11.11.2013). Dass das
Experimentelle Wahlpflichtpraktikum in der Kapazitätsberechnung (KA S. 100)
noch mit der - bereits im Vorjahr veralteten - Nummer (Modul 7) bezeichnet wird,
obwohl dies nach dem aktuell gültigen Modulhandbuch nunmehr das Modul 8
darstellt, ist unschädlich, da der Inhalt der gleiche geblieben ist.
77 Die Beklagte hat in die Berechnung zutreffend die - von der Kammer schon in der
Entscheidung zum Vorjahr bestätigten - nach wie vor gültigen Werte für den
Umfang und die Gruppengröße der durch die Lehreinheit Vorklinische Medizin in
den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. exportierten Lehrleistung eingestellt.
Unschädlich ist insoweit, dass im aktuellen Modulhandbuch (dort S. 20) die
Gruppengröße für das Modul 8 (Experimentelles Wahlpflichtpraktikum) mit 4
Studierende beziffert wird. Denn maßgeblich ist für die Festlegung der
Gruppengröße nicht das Modulhandbuch, sondern die als Satzung erlassene
Studienordnung, die hier die Gruppengröße auf 15 Studierende festsetzt (siehe die
- seither unverändert gebliebene - Regelung der Betreuungsrelation unter Anlage
B, § 15 der 24. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Studiengang
Master of Science [M.Sc.] - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 84, s. 311
[317]), wie sie hier auch im Rahmen der Kapazitätsberechnung zutreffend
zugrunde gelegt wurde (KA S. 100).
78 Wie bereits im Vorjahr beanstandungsfrei ermittelt wurde nur ein 10 %
umfassender Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin an den Lehrleistungen im
Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. zu den Modulen 8 -Experimentelles
Wahlpflichtpraktikum und am Modul 9 -Masterarbeit eingestellt. Ebenso wurde
fehlerfrei auf der Basis der genannten Werte ein Curricular-Anteil (CA) der
Lehreinheit Vorklinik für deren Exportdienstleistungen in den Studiengang
Molekulare Medizin M.Sc von insgesamt 0,6600 errechnet (siehe KA S. 100 und
143), wobei es unschädlich ist, dass in der Spalte CA (KA S. 100) - wie schon im
Vorjahr - die noch nicht auf 10 % gekürzten Werte (CA: 1,000 für das
Experimentelle Wahlpflichtpraktikum und CA: 0,6000 für die Masterarbeit)
Experimentelle Wahlpflichtpraktikum und CA: 0,6000 für die Masterarbeit)
aufgeführt werden, weil jedenfalls in der endgültigen Berechnung in der äußersten
rechten Spalte zutreffend nur die auf 10% gekürzten Werte in die Berechnung der
Exportstunden eingerechnet werden.
79 Wie schon im Vorjahr ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den
Curricularwert für den gesamten Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. auf
4,3218 (mit einem Anteil der vorklinischen Medizin von 0,6600) nicht durch
förmliche Satzung, sondern durch einfachen Senatsbeschluss (vom 26.3.2014 -
siehe KA S. 143) innerhalb der durch die Rechtsverordnung des Ministeriums
beanstandungsfrei festgelegten Bandbreite (1,8 bis 4,4 - siehe Anl. 2 Ziff. 4 a
KapVO VII) festgelegt hat (vgl. VG, Rdnrn. 80 - 89; siehe auch VGH, Rdnrn. 50, 74
- 82).
80 Von dieser Auffassung abzuweichen, sieht die Kammer auch mit Blick auf die von
einigen Klägern gegenüber dieser Curricularwertfestsetzung erhobenen Rügen
keinen Grund. Denn hinsichtlich der Berechnung der Ausbildungskapazität für den
Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt kommt es auf den
Curricularwert des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. als solchen gar nicht
an. Von Bedeutung ist vielmehr allein der Curricularanteil der Lehreinheit
Vorklinische Medizin, den sie im Wege des Exports von Lehrdeputatsstunden in
den Studiengang Molekular Medizin M.Sc. erbringt (VG, Rdnr. 81; so auch VGH, U.
v. 29.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris, Rdnrn. 71 zum Curricularwert des
Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc.). Dieser wird indes nach Art und Umfang
sowie Gruppengröße rechtsförmlich durch Satzung, nämlich durch die
Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. bestimmt (VG,
Rdnrn. 76). Warum dies unzutreffend sein sollte, wird im Rahmen der genannten
Rügen einiger Kläger nicht dargelegt, vielmehr haben sie sich damit gar nicht
auseinandergesetzt.
81 Die Rügen greifen auch insoweit nicht durch, als sie geltend machen, dass die
konkrete Bandbreitenfestsetzung mit ihrer extremen Spreizung materiell
rechtswidrig sei, weil sie entgegen § 5 Abs. 4 HZG die ausbildungsrechtlichen
Vorschriften, das Ziel der erschöpfenden Auslastung der Hochschulkapazitäten
und den Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen
nicht ausreichend berücksichtige, sondern statt dessen lediglich ungeprüft die
Angaben der Hochschulen des Landes und insbesondere der Universität Freiburg
übernommen habe, die mit ihrem Exzellenzstreben in diesem Studiengang
unzulässige Niveaupflege betreibe.
82 Dass nämlich in anderen Bundesländern, wie etwa Bayern, niedrigere
Curricularnormwerte vorgegeben werden, begründet eben so wenig die materielle
Rechtswidrigkeit der Bandbreitenfestsetzung in Baden-Württemberg wie deren
Abweichung von der bloßen Bandbreitenempfehlung der Kultusministerkonferenz
(KMK) aus dem Jahr 2005. Eine Rechtswidrigkeit der Bandbreitenfestsetzung folgt
schließlich weder aus dem Umstand, dass die Anforderungen an diesen
Studiengang etwa an der Universität Ulm deutlich geringer als in Freiburg
ausfallen, noch etwa daraus, dass der Begriff des Studiengangs in § 30 LHG nur
einen, nicht aber drei verschiedene Studiengänge in Molekularer Medizin M.Sc. im
Land zulasse. Im Übrigen verweist die Kammer zur Begründung auf das
letztjährige Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, der sich ausführlich mit der
gesamten Thematik auseinandergesetzt hat (VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 -
gesamten Thematik auseinandergesetzt hat (VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 -
NC 9 S 1108/12 - juris, Rdnrn. 39, 85 -89, 92). Er hat in dieser Entscheidung
mehrfach betont, dass lediglich eine identische Bezeichnung universitärer
Studiengänge - wie etwa: Molekulare Medizin - nicht zwingend deren
„Gleichartigkeit“ oder auch nur „Vergleichbarkeit“ im Sinne von § 5 Abs. 4 S. 4 HZG
bedeute. Mit all diesen Argumenten aber setzt sich der Kläger/die Klägerin nicht
auseinander.
83 Auch was die hilfsweisen Ausführungen der Kammer in ihrem letztjährigen Urteil
zum fehlenden Erfordernis einer satzungsrechtlichen Festlegung des
Curricularwerts durch die Hochschule innerhalb der festgesetzten Bandbreite
angeht (VG, Rdnrn. 80 ff.), geben die teilweise dagegen erhobenen Rügen keinen
Anlass zu einer nunmehr anderen Beurteilung. Entgegen ihrer Ansicht enthält
nämlich § 11 Abs. 4 HZG nicht die Vorgabe einer Rechtsförmlichkeit für die
Festlegung der Curricularwerte innerhalb der Bandbreite, sondern lässt es
alternativ zu, entweder die Hochschule durch Rechtsverordnung zum
Satzungserlass betreffend der Festlegung eines Curricularnormwerts zu
ermächtigen oder ihr durch Rechtsverordnung eine Bandbreite vorzugeben,
innerhalb deren sie dann einen Curricularwert ohne weitere Förmlichkeit festlegen
kann. Dabei kann dahinstehen, ob die unterschiedliche Verwendung der Begriffe
„Festlegung“ bzw. „Festsetzung“ im HZG etwas für die Frage der
Rechtsförmlichkeit der Regelung hergibt (sowohl VGH, Rdnr. 79). Jedenfalls ergibt
sich eine Pflicht zur Normierung des Curricularwerts innerhalb vorgegebener
Bandbreiten durch Satzung nicht daraus, dass laut Gesetzesbegründung zu den
§§ 5 Abs. 4 und 11 Abs. 4 HZG bzw. laut Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrages den
Hochschulen mehr Autonomie bezüglich kapazitätsrelevanter Entscheidungen
eingeräumt werden soll. Denn wie die Kammer bereits in ihrem letztjährigen Urteil
dargelegt hat, zeigen die Vorschriften des LHG, dass die Ausübung der
hochschulrechtlichen Autonomie zwar durch Senatsbeschlüsse erfolgt, diese aber
- außer in ausdrücklich vorgeschriebenen Fällen - nicht zwingend der Rechtsform
der Satzung bedürfen. Gibt aber der Gesetzgeber selbst die Bandbreite durch
förmliche Rechtsverordnung vor, so ist die Autonomie der Hochschule gesetzlich
auf diese Bandbreite beschränkt und jeder innerhalb dieser Bandbreite von der
Hochschule festgelegte Wert vom Gesetzgeber gebilligt.
84 Zu Recht hat schließlich die Beklagte der Berechnung des Exportumfangs eine
Studierendenzahl von Aq/2 = 15 zugrunde gelegt (KA S. 100). Die Zulassungszahl
für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. ist nämlich auf 30 Studierende
festgesetzt (Anl. 1 zu §§ 1 - 3 der ZZVO Universitäten 2014/2015 v. 7.7.2014 - GBl.
2014, S. 345 -) und im WS 2012/13 hat der erste Abschlussjahrgang von 30
Absolventen des vorgehenden Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. in voller
Zahl den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. im 1. FS erstmals belegt (vgl. VG,
Rdnr. 90). Dass insofern keine aktuellen Belegzahlen vorliegen, ist unschädlich,
denn nach § 11 Abs. 2 KapVO VII genügen insoweit die hier zugrunde gelegten
Prognosewerte einer voraussichtlichen Zulassungszahl, wenn sie - wie hier -
ausreichend fundiert sind (siehe dazu KA S. 102 und S. 129 - 142).
85 Der
Export (E)
beträgt damit insgesamt - wie von der Beklagten zutreffend ermittelt
-
60,2523 SWS
(KA S. 3, 11, 13 und 100 rechte Spalte ganz unten)
86 Daraus ergibt sich ein
bereinigtes Lehrangebot (Sb)
von: 391[S] - 60,2523 [E] =
86 Daraus ergibt sich ein
bereinigtes Lehrangebot (Sb)
von: 391[S] - 60,2523 [E] =
330, 7477 SWS
(siehe KA S. 3 und 11).
87
2. Lehrnachfrage
88 Die Lehrnachfrage wird nach §§ 12, 13 KapVO VII ermittelt und in
Curricularanteilen (CA), nämlich in Semesterwochenstunden pro Student
(SWS/Student), ausgedrückt (VGH Bad.-Württ., B. v. 13.6.2008 - NC 9 S 241/08 -,
juris, Rdnrn. 24 ff.).
89 Die Beklagte hat insoweit für den Vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang
Humanmedizin [HM] einen Curriculareigenanteil (CApHM) von 1,8812 und für den
der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc.
[MM] - wie bereits im Vorjahr im gleichen Umfang beanstandungsfrei (siehe VG,
Rdnrn. 95 - 121; VGH, Rdnr. 57 - 94) - einen Curricularanteil (CApMM) von 1,1342
ermittelt (KA S. 3, 5, 13, 110 - 118).
90 Für den aus dem vorklinischen und klinischen Studienabschnitt bestehenden
Studiengang Humanmedizin insgesamt wurde der Curricularnormwert (CNW) vom
Wissenschaftsministeriums durch Rechtsverordnung (KapVO VII) auf 8,2
festgesetzt (siehe Nr. 49 Anl. 2 Abschnitt I zur KapVO VII). Für das Studienjahr
2014/15 hat das Wissenschaftsministerium außerdem am 17.7.2014, also vor
Beginn des Berechnungszeitraums, eine förmliche Aufteilungsentscheidung
getroffen, mit der - wie im Vorjahr - für den vorklinischen Studienabschnitt unter
Berücksichtigung aller beteiligten Lehreinheiten insgesamt ein Curricularanteil von
2,4373 und für die dazu von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehre
ein Curricularanteil von 1,8812 festgesetzt werden (KA S. 146).
91 Dafür bedarf es weder einer besonderen Rechtsform dieser Entscheidung, noch ist
es erforderlich, dass zugleich auch ein Curricularanteil für den klinischen
Studienabschnitt ausdrücklich gesondert festgesetzt wird. Auf den Curricularanteil
des klinischen Studienabschnittes kommt es zudem für die Berechnung der
Kapazität des eigenständigen vorklinischen Studienabschnitts nicht an. Zudem
wäre selbst bei Überschreitung des Curricularnormwerts durch die Summe der
Curricularanteile des vorklinischen und des klinischen Studienabschnittes, nicht
zwingend der Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts proportional zu
kürzen. Ganz abgesehen davon wird im vorliegenden Fall der
Gesamtcurricularnormwert von 8, 2 auch gar nicht überschritten, da der
Curricularanteil des klinischen Studiengangs - wie im Vorjahr - 5,7274 beträgt
(siehe KA -Klinik WS 2014/2015, S. 10), so dass sich zuzüglich des
Curricularanteils des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4373 nur ein
Gesamtcurricularwert von 8,1647 ergibt (vgl. VG, Rdnrn. 97 - 102; ausführlich auch
VGH, Rdnrn. 62 - 68).
92 Nicht zu folgen vermag die Kammer insoweit dem dagegen sinngemäß
vorgebrachten Einwand, die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums sei
materiell rechtswidrig, weil der damit festgelegte Curricularanteil der Lehreinheit
Vorklinische Medizin von 2,4373 von dem Richtwert der ZVS nach dem
Beispielstudienplan von 2,4167 kapazitätsungünstig abweiche, und deshalb sei
der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin daran von 1,8812
entsprechend proportional zu kürzen. Einen verbindlichen Beispielstudienplan und
Richtwert gibt es nämlich nicht mehr. Jedenfalls aber wäre eine Abweichung davon
allenfalls dann gesondert begründungsbedürftig, wenn sie mehr als nur geringfügig
allenfalls dann gesondert begründungsbedürftig, wenn sie mehr als nur geringfügig
ist, wovon hier bei einer Abweichung von 0,0206 (= 2,4373 - 2,4167) bei Weitem
nicht die Rede sein kann (siehe VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -,
juris, Rdnr. 95 unter Verwies auf VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 -
und B. v. 23.8.2004 - NC 9 S 8/04 - sowie B. v. 24.8.2005 - NC 9 S 29/05). Der
Verwaltungsgerichtshof hat dies in seinen letzten Entscheidungen erneut bestätigt
(siehe B. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 - , juris, Rdnr. 60, und U. v. 20.11.2013 - NC
9 S 174/13 -, juris, Rdnr. 61). Mit dieser Rechtsprechung und diesen Argumenten
aber setzen sich erwähnten Rügen nicht auseinander. Gegenteiliges findet sich
auch sonst weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung (siehe den
Überblick dazu in Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Bd. 2,
Rdnrn. 570 – 573). Da die Situation in anderen Bundesländern für Baden-
Württemberg nicht maßgeblich ist, greift auch die Rüge nicht durch, der festgelegte
Curricularanteil von 2,4373 weiche von dem in anderen Bundesländern, etwa in
Bayern, festgelegten Wert ab.
93
2.1.
Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik (CApHM)
(Dienstleistungsimporte):
94 Den Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik hat die Beklagte mit
1,8812 SWS/Student zutreffend ermittelt. Dieser Wert entspricht genau dem Wert,
wie er sich bei zutreffender Berechnung schon im Vorjahr für das WS 2013/14
ergab (vgl. VG, Rdnr. 104 - 110; VGH, Rdnr. 58 - 61). Relevante rechtliche oder
tatsächliche Veränderungen hat es gegenüber dem Vorjahr nicht gegeben.
95 Die im Vorjahr gültige Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (v.
22.2.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 6, S. 19 i.d.F.v. 23.4.2013 -
Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 13, S. 228) ist zwar mittlerweile erneut
geändert worden (siehe 2. Satzung zur Änderung der Studienordnung im
Studiengang Humanmedizin v. 28.2.2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45,
Nr. 1, S. 1- 7), die geänderte Fassung enthält aber lediglich terminologische
Änderungen, nämlich eine Umbenennung des „Praktikums zur Einführung in die
Klinische Medizin (Untersuchungskurs I bzw. II)“ in nunmehr „Praktikum zur
Einführung in die Klinische Medizin I bzw. II ( Kurs- Basis-
Untersuchungstechniken I bzw. II)“ (siehe Art. 1 Ziff. 6 a) und b) sowie Ziff. 7 der
2.Änderungssatzung, a.a.O.). Eine für die Kapazitätsberechnung relevante
Änderung der Art der zu belegenden Veranstaltungen, ihres Umfangs und ihrer
Gruppengröße ist damit nicht verbunden.
96 Alle vom Gericht im Vorjahr im Einzelnen bestätigten Werte und Parameter sind
unverändert geblieben und insoweit auch im Rahmen der diesjährigen
Kapazitätsberechnung beanstandungsfrei (vgl. VG, Rdnrn. 104 - 110 und VGH,
Rdnrn. 58 - 61). Soweit - wie schon im Vorjahr - in der Liste der Dozenten/innen die
Gruppengröße der Vorlesung Anatomie I fälschlich mit 400 (statt 380) angegeben
wird (KA S. 115) und soweit außerdem fälschlich der 4/7 Anteil (KA S. 113) der
klinischen Lehreinheiten an den 1,0 SWS des Praktikums der Berufsfelderkundung
mit 0,7 SWS (statt 0,57 SWS) angegeben wird (KA S. 111), ist dies unschädlich.
Denn wie schon im Vorjahr sind der Berechnung der jeweiligen Curricularanteile
(KA S. 107 -äußerste rechte Spalte) nicht diese falschen Werte, sondern die
richtigen Werte zugrunde gelegt worden (siehe jeweils KA S. 107: Gruppengröße
richtigen Werte zugrunde gelegt worden (siehe jeweils KA S. 107: Gruppengröße
380 für Vorlesung Anatomie I und Curriculareigenanteil von 0,0014 [= 3/7 des
Curricularanteils 0,0032] für das Praktikum Berufsfelderkundung; so auch schon
zum Vorjahr VG, Rdnrn. 107 und 108 sowie VGH, Rdnr.58).
97 Keinen Bedenken begegnet es entgegen der Ansicht einiger Kläger, dass die
Gruppengröße für die Vorlesung Anatomie I auf 380 und für die Vorlesung
Anatomie II auf 400 Studierende festgesetzt ist. Der Unterschied, d.h. die
kapazitätsungünstige Reduktion der Gruppengröße von 400 auf 380 Studierende
für die Vorlesung Anatomie I, kam seinerzeit dadurch zustande, dass die von den
Studierenden der Humanmedizin und Zahnmedizin gemeinsam besuchte
Vorlesung Anatomie I nur so lange zusätzlich auch von Studierenden des
Diplomstudiengangs Molekulare Medizin besucht wurde, bis dieser dann auf den
konsekutiven Studiengang (B.Sc. und M.Sc.) umgestellt wurde. Der
Verwaltungsgerichtshof hat dies in seiner letztjährigen Entscheidung betreffend
das WS 2011/2012 ausdrücklich geprüft und gebilligt (VGH, Rdnr. 59 und U. v.
20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 - , juris, Rdnr. 48; zur Gruppengröße g= 400 siehe
auch VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 104).
98 Soweit einige Kläger den Ansatz einer Gruppengröße (g) von jeweils nur 10
Studierenden in den Praktika Biochemie/Molekularbiologie I und II, Physiologie I
und II und im Wahlfach (KA S. 109, 110) als mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot
aus Art. 12 GG unvereinbare unzulässige Niveaupflege rügen, vermögen sie damit
nicht durchzudringen. Die Kammer und auch der Verwaltungsgerichtshof haben
diesen Ansatz in ständiger Rechtsprechung kapazitätsrechtlich nicht beanstandet
(KA S. 110), weil die Beklagte in den Verfahren zu den früheren Studienjahren
detailliert und überzeugend dargelegt hat, dass sie diese Gruppengröße im
Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums so gewählt hat, um den
entsprechenden Ausbildungserfordernissen zu genügen (vgl. VG Freiburg, U. v.
3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 82 und U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -
, juris, Rdnr. 99; VGH, Rdnr. 61). Damit setzt sich die Klägerseite nicht auseinander
und hat auch sonst keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass diese Einschätzung
unzutreffend sein könnte und einer erneuten Überprüfung bedürfe.
99 Die Curriculareigenanteile der Lehreinheit Vorklinische Medizin an
Lehrveranstaltungen, welche nur zum Teil von ihr und zum übrigen Teil als
Curricularfremdanteil von anderen Lehreinheiten im Wege des Imports in den
vorklinischen Studienabschnitt erbracht werden, hat die Beklagte in allen Punkten
anhand des Verhältnisses der beteiligten, den verschiedenen Lehreinheiten
angehörenden Lehrpersonen bezogen auf den Umfang dieser Lehrveranstaltung
zutreffend bestimmt (siehe zu den Anteilsverhältnissen die Erläuterung der
Beklagten KA S. 1113 und Liste der beteiligten Lehrpersonen - KA S. 115 - 118).
Die Gesamtstundenzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen (siehe Tabellen KA
S. 107 - 110, dort jeweils die ganz linke Spalte) sind entsprechend diesen Anteilen
zutreffend aufgeteilt und in den jeweiligen Curriculareigenanteil der Lehreinheit
Vorklinische Medizin umgerechnet worden (siehe Tabellen KA S. 107 - 110, dort
jeweils die äußerste rechte Spalte) und korrespondieren insoweit auch mit den
Stundenanteilen und entsprechend mit den daraus resultierenden
Curricularfremdanteilen, welche die beiden klinischen Lehreinheiten an diesen
Veranstaltungen haben (Tabelle KA S. 111 ganz linke bzw. ganz rechte Spalte).
Die in der Liste angegebenen Lehrpersonen sind - wie die gerichtliche
Überprüfung anhand der Internetseite der Beklagten ergeben hat - auch den
Überprüfung anhand der Internetseite der Beklagten ergeben hat - auch den
jeweiligen Lehreinheiten und deren Instituten zugeordnet. Die Lehrveranstaltungen
werden auch alle tatsächlich erbracht (www.medizinstudium.uni-
freiburg.de/studierende/1.-studienabschnitt/Stundenplaene).
100 Entgegen der von einigen Klägern vertretenen Ansicht ist auch die hälftige
Aufteilung der Lehre in der 2 SWS umfassenden Lehrveranstaltung „Wahlfach
Vorklinik“ zwischen Lehrpersonen der Lehreinheiten Vorklinische Medizin bzw. der
Lehreinheit Klinik (KA S. 111, 113) nicht deshalb zu beanstanden, weil die
Kapazitätsberechnung dazu keinen namentlichen Nachweis aller daran beteiligten
Lehrpersonen enthält, sondern lediglich den Zusatz „(noch in Planung)“ (KA S. 113
und 118). Bei dieser Aufteilung handelt es sich nämlich nicht etwa um eine
„Prognose“, die aufgrund der zum Sommersemester 2014 bereits aktuell
feststellbaren tatsächlichen Verhältnisse bis zum Beginn des
Berechnungszeitraums gem. § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII zu überprüfen und zu
bestätigen bzw. je nach dem zu aktualisieren wäre. Vielmehr handelt es sich, trotz
des in den Erläuterungen der Kapazitätsberechnung (KA S. 113) verwendeten
Begriffs „Prognosen für 2014/2015“, um eine zum Berechnungsstichtag 1.1.2014
vor dem Hintergrund der bisherigen Praxis der Beklagten sinnvolle, realisierbare
und auch der jahrelang gleichartig praktizierten Aufteilung entsprechende
Zielvorgabe, nämlich um eine entsprechende Planung der Beklagten im Rahmen
ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums. Insofern hat die Beklagte auch an
den entsprechenden Stellen des Kapazitätsberichts dazu angemerkt „noch in
Planung“ (KA S. 112, 113 und 118). Dazu hat die Kammer aber in den
vergangenen Jahren ausgeführt, dass es unschädlich ist, wenn konkrete
Dozentennamen zu den erst im 2. bzw. 4. FS, also jeweils erst im
Sommersemester des Berechnungszeitraums (hier: Studienjahr 2014/2015 also
SS 2015) stattfindenden Veranstaltungen, wie hier der im 4. FS stattfindenden
Wahlfachveranstaltung, noch nicht im Kapazitätsbericht genannt, sondern als
„noch in Planung“ bezeichnet werden (VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K
2155/11 -, juris, Rdnrn.150, 156 und U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris,
Rdnr. 113). Soweit die Fakultätsassistentin im Termin zum vorliegenden Verfahren
angegeben hat, wie schon in den vergangenen Jahren gleichermaßen praktiziert
und von der Rechtsprechung akzeptiert, werde auch im Studienjahr 2014/2015 die
Aufteilung der 2 SWS im Wahlfach je zur Hälfte von Lehrpersonen der Lehreinheit
Vorklinische Medizin bzw. der Lehreinheit Klinische Medizin durchgeführt werden,
wobei es hier, je nach Verfügbarkeit der Lehrpersonen, marginale Abweichungen
der Prozentaufteilung nach unten bzw. oben geben könne, ist dies plausibel und
ohne Weiteres für die Kammer überzeugend. Denn in der Tat hat die Kammer in
den letzten Jahren aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu den Dozentennamen
jeweils regelmäßig festzustellen vermocht, dass eine solche Aufteilung auch
tatsächlich praktiziert wird bzw. dass sich zunächst bloße Schätzungen aufgrund
eines Vergleichs mit der Praxis in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen
auch als realistisch erwiesen haben, und hat dies kapazitätsrechtlich nicht
beanstandet (VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.120 und
U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 95). Dass bei einer Vielzahl von
seinerzeit 36 bzw. aktuell sogar 40 angebotenen Wahlfächern (siehe Information
zum Studiengang Medizin, S. 13 - http:// www. medizinstudium.uni-
freiburg.de/Interessierte_Wechsler/wechslerinfo.pdf;
http://www.medizinstudium.uni-
freiburg.de/Interessierte_Wechsler/studienanfaengerinfo.pdf) eine ganz
freiburg.de/Interessierte_Wechsler/studienanfaengerinfo.pdf) eine ganz
trennscharfe Berechnung eines exakt 50 % betragenden hälftigen Anteils nicht
möglich ist, liegt auf der Hand (siehe z.B. zum Studienjahr 2012/2013 zu einer
hälftigen Aufteilung bei 36 Wahlfächern, von denen 18 von Lehrpersonen der
Lehreinheit Klinische Medizin und 16 von Lehrpersonen der Vorklinischen
Lehreinheit gehalten wurden, VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -,
juris, Rdnr.120; zur Aufteilung nach der Zahl der jeweiligen Lehrpersonen und zu
unvermeidlichen Ungenauigkeiten insoweit auch VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 -
NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 147). Zum SS 2014 wurde im Übrigen im
elektronischen Vorlesungsverzeichnis auch ausgeführt, dass Dozenten der
„vorklinischen und klinischen“ Abteilungen das Wahlfach unterrichten
(www.verwaltung.uni-freiburg.de/lsfserver/rds?state=verpublish&status=init& vmfie
=no&publishid=136244moduleCall=webinfo&publishConfFile=webInfo&publishSub
Dir=veranstaltung). An anderer Stelle hat die Beklagte im Internet auch ausgeführt,
dass 36 Mentoren aus 20 verschiedenen - z.T. beispielhaft aufgelisteten -
„vorklinischen und klinischen Fäch- ern“ das Mentorenprogramm/Wahlfach
anbieten (http://www.medidaktik.de/fileadmin/user_
upload/Posterbeitr_ge_symposium/Poster_Mentorenprogramm_Tubingen_06-06-
24.pdf). Von daher hat die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der
Einschätzung der Beklagten zum Aufteilungsverhältnis. Von der dargestellten
bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, sieht die Kammer keinen Grund, da
kein Anhaltspunkt dafür benannt wurde oder sonst ersichtlich ist, warum bei
gleichbleibender Studienordnung und insoweit gegenüber den Vorjahren gleich
gebliebenen Verhältnissen die geplante weiterhin hälftige Aufteilung eine
grundlose Schätzung und nun nicht mehr realisierbar sein sollte.
101 Dass eventuelle freie personelle Lehrkapazitäten der beiden klinischen
Lehreinheiten nicht kapazitätserhöhend in der vorklinischen Ausbildung zu
berücksichtigen sind, d.h. dass keine Pflicht besteht, bei integrierten Seminaren
den Importanteil aus den klinischen Lehreinheiten zugunsten eines dann
geringeren Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen, hat die
Kammer im Übrigen in ständiger Rechtsprechung ebenso wie der
Verwaltungsgerichtshof entschieden (vgl. VG, Rdnr. 110; VGH, Rdnrn. 38).
102 Der
Curriculareigenanteil CApHM
der Lehreinheit Vorklinik beläuft sich nach
allem auf die von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelten
1,8812
SWS/Student
.
103
2.2.
Curricularanteil des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc.(CApMM)
104 Wie bereits im Vorjahr fehlerfrei ermittelt (VG Rdnrn. 113 ff. und VGH, Rdnrn. 69 ff.),
hat die Beklagte auch für das aktuelle Studienjahr einen Curricularanteil der von
der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den zugeordneten (p) Studiengang
Molekulare Medizin B.Sc. erbrachten Lehrleistung mit 1,1342 zutreffend ermittelt
(KA S 3, 13, 129, 131, 137, 138, 142, 143 und 144).
105 Dass dieser Studiengang ohne Verstoß gegen das Verbot einer unzulässigen
Niveaupflege mit unterschiedlichen Curricularnormwerten an den verschiedenen
Hochschulen des Landes und mit teilweise nur sehr kleinen Gruppengrößen (etwa
von nur 4 Studierenden im Wahlfach) und einer Zahl von 30 Vollstudienplätzen
wirksam eingerichtet werden konnte, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt
bestätigt (zuletzt wieder VGH, Rdnrn. 70 - 73).
bestätigt (zuletzt wieder VGH, Rdnrn. 70 - 73).
106 Für den Curricularwert dieses Studiengang hat das Wissenschaftsministerium
durch Rechtsverordnung wirksam (VG, Rdnr.115; VGH, Rdnrn. 74 ff.) eine
Bandbreite von nach wie vor 3,0 bis 7,1 festgesetzt (vgl. die insoweit gegenüber
dem Vorjahr unveränderte Nr. 4 a der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII), innerhalb
derer der Senat der Beklagten durch Beschluss vom 26.3.2014 (KA S. 143)
wirksam einen gegenüber dem Vorjahr unveränderten Curricularwert von
insgesamt 7,0984 mit einem Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von
1,1342 festgelegt hat (siehe im Einzelnen dazu KA S. 129 - 143). Der Rechtsform
einer Satzung (statt eines einfachen Beschlusses) bedurfte es dazu nicht (VG,
Rdnr. 116; VGH, Rdnrn. 76 - 82; siehe dazu oben unter Ziff.1.2.d.).
107 Gegenüber der im Vorjahr gültigen Prüfungsordnung (15. Satzung zur Änderung
der Prüfungsordnung für den Studiengang B.Sc. - v. 7.6.2013 - Amtliche
Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 51, S. 533) haben sich durch die 16. und 17.
Änderungssatzung keine Änderungen ergeben. Da mithin alle für die Berechnung
des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin an der Lehrleistung im
Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. relevanten Werte zu Art, Umfang und
Gruppengröße der Lehrveranstaltungen unverändert denjenigen des Vorjahres
gleichen und daher der dadurch bestimmte Curricularanteil von der Beklagten
zutreffend in gleicher Höhe in die Kapazitätsberechnung eingestellt wurde wie im
Vorjahr, ist es unschädlich, dass eine Tabelle zu diesen Werten, der dieses
Ergebnis zu entnehmen ist, der diesjährigen Kapazitätsberechnung - anders als
noch im Vorjahr (siehe dazu KA 2013/2014, S. 168 - und 169) - nicht beigefügt
wurde.
108 Die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang Molekulare Medizin
B.Sc. erbrachten Lehrveranstaltungen werden auch tatsächlich durchgeführt und
zwar von Lehrpersonen der vorklinischen Institute, wie das aktuelle
Modulhandbuch ausweist (Stand 15.5.2014 - dort auf S. 12, 13, 15, 18,. 21 und 25
(siehe http://www.molekularmedizin.uni-
freiburg.de/studieninteressierte/bsc/Studium/Modulhandbuch/view). Das zeigt auch
ein Blick in den Stundenplan der Medizinischen Fakultät für den Studiengang
Molekulare Medizin B.Sc. (http://www.molekularmedizin.uni-
freiburg.de/studierende/bsc/stundenplaene.htm) und in das Vorlesungsverzeichnis
der Beklagten (https://www.verwaltung.uni-freiburg.de/lsf server/rds?
state=wtree&search=1&trex=step&root120142=1174111|1176807|1173425|1178
036&P.vx=kurz).
109 Unerheblich ist, dass in dem Modulhandbuch (a.a.O., S. 8) in der Tabelle zum
Modul 8 (Humangenetik und Entwicklungsbiologie) abweichend von den
Festlegungen in § 4 Abs. 1 Tabelle 1 der aktuell maßgeblichen Prüfungsordnung
(siehe 9. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang B.Sc. vom
30.4.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 43 S. 140 [142] - dort Art. 1
Ziff. 2 a] aa]) die Stundenzahl für das Seminar in Entwicklungsbiologie mit 1 SWS
(statt 2), für das Praktikum Entwicklungsbiologie mit 2 (statt 4) und für das Seminar
Molekular- und Humangenetik mit 1 (statt 2) angegeben werden, also - wohl
versehentlich - noch in dem Umfang angegeben werden, wie er noch von der
Prüfungsordnung in ihrer vorhergehenden, aber nunmehr nicht mehr gültigen
Fassung festgelegt wurde (siehe insoweit 4. Änderungssatzung der
Prüfungsordnung im Studiengang B.Sc. vom 13.7.2011 - Amtliche
Prüfungsordnung im Studiengang B.Sc. vom 13.7.2011 - Amtliche
Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475 [484] - dort Ziff. 10 Anlage B.II - zu § 4
Abs. 1).
110 Das Modulhandbuch stellt nämlich nur eine Art kommentiertes
Vorlesungsverzeichnis, aber keine rechtsverbindliche Regelung dar (siehe § 4
Abs. 3 der nach der 4. Änderungssatzung [s.o.] für den Studiengang Molekulare
Medizin B.Sc. geltenden Bestimmungen, wonach das Modulhandbuch [lediglich]
die einzelnen belegbaren Lehrveranstaltungen „aufführt“ und „näher beschreibt“; in
diesem Sinne seinerzeit schon zur lediglich „beschreibenden“ Funktion des
Modulhandbuchs auch § 16 Abs. 1 der Prüfungsordnung in ihrer
Ursprungsfassung vom 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S.
401 [459] ). Zudem betrifft diese Abweichung von der gültigen Prüfungsordnung
hier ohnedies nur Fächer, in denen die Lehreinheit Vorklinische Medizin keine
Lehrleistungen erbringt, so dass dies auf den hier allein relevanten Umfang ihres
Curricularanteils am Studiengang Molekulare Medizin ohnehin keine Auswirkung
hätte, sondern sich nur auf den Gesamtcurricularwert des Studiengangs
Molekulare Medizin auswirken würde. Dieser ist - wie im Vorjahr (siehe KA WS
2013/2014 - S. 169) - wiederum mit 7,0894 SWS/Student festgelegt worden (siehe
Senatsbeschluss vom 26.3.2014 - KA S. 143). Im Rahmen der letztjährigen
Ermittlung dieses Wertes hat die Beklagte bezüglich der genannten
Lehrveranstaltungen (Entwicklungsbiologie - Seminar u. Praktikum -, Molekluar-
und Humangenetik -Seminar) aber nicht die im Modulhandbuch erwähnten
unrichtigen Werte, sondern die nach der gültigen Prüfungsordnung zutreffenden
Werte zu deren zeitlichem Umfang zugrunde gelegt (siehe KA 2013/2014, S. 169).
Allerdings hat die Beklagte im Vorjahr bezüglich der im Modul 12 erbrachten
Lehrveranstaltung „Wissenschaftliches Englisch - Seminar“ die Gruppengröße mit
nur 15 Studierenden eingestellt, statt mit der von der gültigen Prüfungsordnung
vorgegebenen Gruppengröße von 30 Studierenden (siehe dazu schon VG, Rdnr.
119). Der Curricularanteil dieser Veranstaltung beläuft sich daher bei korrekter
Berechnung auf 0,06666 (statt wie seinerzeit unzutreffend ermittelt auf 0,13333).
Das reduziert den seinerzeit ermittelten und auch dieses Jahr wieder festgesetzten
Gesamtcurricularwert von 7,0894 SWS/Student bei korrekter Berechnung auf
7,02274 (= 7,0894 - 0,0666). Für die vorliegend allein relevante Berechnung des
Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin am Studiengang Molekulare
Medizin B.Sc. aber ist der Gesamtcurricularwert dieses Studiengangs unerheblich
(so schon VG, Rdnr. 119).
111 Nach allem erweist sich der von der Beklagten der Kapazitätsberechnung
unverändert zugrunde gelegte
Curricularanteil
des zugeordneten Studiengangs
Molekulare Medizin B.Sc
.
(CApMM)
von
1,1342 SWS/Student
als
zutreffend
.
112
2.3
. Gewichteter Curricularanteil ( )
113 Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8812 SWS/Student für den
Studiengang Humanmedizin (CApHM) und von 1,1342 SWS/Student für den
Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CApMM) sowie eines bereinigten
Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 330,7477 SWS (Sb) und bei
Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht
mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe
dazu KA S. 129 - 143 und zu dieser Widmungsbefugnis betreffend der Anteile der
Verteilung der Lehrkapazität auf zwei zugeordnete Studiengänge auch VGH, Rdnr.
Verteilung der Lehrkapazität auf zwei zugeordnete Studiengänge auch VGH, Rdnr.
96) ergibt sich im Rahmen einer von der Zahl von 30 Studierenden ausgehenden
„rückwärts“ vorzunehmenden Berechnung die jeweilige Anteilsquote der beiden
Studiengängen (siehe KA S. 119 zu der von im vorliegenden Fall vorgenommenen
„Rückwärtsberechnung“ ; zur Bestätigung dieser Berechnungsweise siehe VGH,
Rdnrn. 96 und 102 und zuvor schon ausführlich VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 -
NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 99 -111 mit schrittweiser Darstellung der Berechnung).
114 Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte - wie schon im Vorjahr zutreffend
ermittelt (dazu VG, Rdnr.n.123 - 125) - für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin
zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. beanstandungsfrei eine
Anteilsquote von 8,25201 % (abgerundet 8,25 %) und damit von 91,74799 %
(aufgerundet 91,75 %) für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten
Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt -errechnet.
115 Der
gewichtete Curricularanteil
= CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM)
beträgt mithin
1,8196
(= [1,1342 x 0,0825201 = 0,0935942 = aufgerundet
0,0936
]
+
[1,8812 x 0,9175 =
1,7260
] ; siehe KA S. 120).
116
3. Zahl der Studienplätze ( Anwendung der Kapazitätsformel)
117
3.1.
Berechnung der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin -
Vorklinischer Studienabschnitt (siehe KA S. 120):
118
Nach der Formel Ap(HM) =
x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang
Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von 330,7477 SWS [Sb] x 2 = 661,4954
[2Sb] : 1,8196 [
] x 0,9175 [zpHM] =
333,54694 Studienplätzen
.
119
3.2.
Addition des für die Molekulare Medizin B.Sc. ermittelten Schwundzuschlags
120 Für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. ergibt sich - wie ja bei der
Rückwärtsberechnung des entsprechenden Curricularanteils als Prämisse
vorgegeben (s.o. unter Ziff. 2.3.) - eine Zulassungszahl von 30 Studienanfängern,
wenn man mit den oben ermittelten Werten und Anteilen eine
Kapazitätsberechnung für diesen Studiengang anstellt (661,4954 [2Sb] : 1,8196
[
] x 0,0825201[zpMM] = 29,998266 = aufgerundet 30 - siehe KA S. 120).
121 Für diesen Studiengang legt die Beklagte eine Schwundquote von 0,8340
zugrunde( KA S. 120), die sie unter Verwendung des Hamburger Modells
rechnerisch zutreffend ermittelt hat (KA S. 125). Bei Berücksichtigung dieser
Schwundquote im Rahmen der Schwundkorrekturberechnung erhöht sich die
Zulassungszahl im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von 30 auf 35,9712
Studienplätze (= 30 : 0,8340), d.h. der zu gewährende Schwundzuschlag beträgt
5,9712 zusätzliche Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc.
(KA S. 120).
122 Kapazitätsrechtlich unbedenklich ist es (vgl. VG, Rdnr. 132 und VGH, Rdnr.106),
dass die Beklagte diesen Schwundzuschlag dem Studiengang Humanmedizin -
Vorklinischer Studienabschnitt - kapazitätserhöhend zugutekommen lässt, indem
sie die zusätzlichen Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. mit
einem sich aus dem Verhältnis der Curricularanteile dieser beiden Studiengänge
ergebenden Faktor in zusätzliche Studienplätze im Studiengang Humanmedizin -
Vorklinischer Studienabschnitt - umrechnet (CApMM [1,1342] : CApHM [1,8812] =
0,6029 x 5,9712 Studienplätze[MM] = 3,6001 Studienplätze[HM]; siehe KA S. 120)
0,6029 x 5,9712 Studienplätze[MM] = 3,6001 Studienplätze[HM]; siehe KA S. 120)
und diese dann für diesen Studiengang errechneten Studienplatzkapazität hinzu
addiert.
123 Da es kapazitätsrechtlich nicht geboten ist, den Schwund im Studiengang
Molekulare Medizin B.Sc. überhaupt zugunsten des vorklinischen
Studienabschnitts der Humanmedizin zu berücksichtigen (vgl. VG Freiburg, U. v.
26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 60 und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11
-, juris, Rdnr.168), besteht - entgegen der Ansicht einiger Kläger - auch keine
Verpflichtung der Beklagten, den für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc.
errechneten Schwundzuschlag von 6 Studienplätzen in voller Höhe, d.h. ohne die
dargestellte anteilmäßige Umrechnung, der für den Studiengang Humanmedizin -
Vorklinischer Studienabschnitt - errechneten Studienplatzkapazität zuzuschlagen.
Auf eine solche Umrechnung verzichten im Übrigen selbst jene Gerichte nicht,
welche es für rechtlich geboten halten, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des
Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin
zuzuschlagen (siehe VG Sigmaringen, B. v. 9.11.2007 - NC 6 K 1426/07 -, juris,
Rdnr. 139). Ganz abgesehen davon greift auch das Argument nicht durch, eine
solche Umrechnung sei schon deshalb zu unterlassen, weil eine anteilmäßige
Gewichtung der beiden Studiengänge ja bereits im vorangegangenen
Berechnungsschritt der Bildung des gewichteten Curricularanteils vorgenommen
worden sei. Diese Argumentation übersieht nämlich, dass dieser vorhergehende
Berechnungsschritt sich auch nur auf die von der Beklagten für den Studiengang
Molekulare Medizin B.Sc. vorgesehene, fixe Zahl von 30 Studienplätzen bezieht
und die darüber hinausgehend für diesen Studiengang aufgrund einer
Schwundberechnung ermittelten zusätzlichen Studienplätze von daher gar nicht
mitbeinhaltet.
124 Die für den Studiengang Humanmedizin - vorklinischer Studienabschnitt - ermittelte
Kapazität von 333,5474 Studienplätzen erhöht sich mithin um 3,6001 weitere
Studienplätze auf insgesamt 337,1475 Studienplätze, d.h. es ergeben sich
gerundet
337 Studienplätze
(KA S. 121). Das ist die gleiche Zahl wie im Vorjahr
(dort KA 2013/2014 S. 141), wobei dieses Jahr die Zahl von 337,1475 auf 337
abgerundet wird, während im Vorjahr die - etwas geringere - Zahl von 336,60000
auf 337 aufgerundet wurde.
125
4. Schwundkorrektur
126 Die Beklagte hat für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer
Studienabschnitt zutreffend eine Schwundquote von 0,9961 ermittelt (KA S. 1231,
124), die als echter Schwund zu berücksichtigen ist, weil sie unter 1,0 liegt.
127 Dabei hat sie - wie schon im Vorjahr beanstandungsfrei (dazu VG, Rdnrn. 135 -
139 und VGH, Rdnr. 109, 110) - zutreffend für den Zeitraum WS 2010/2011 bis WS
2013/2014 zu den in die Belegungszahlentabelle einzustellenden endgültig
Zugelassenen auch die lediglich auf einen Teilstudienplatz endgültig
Zugelassenen hinzugezählt, ohne dabei zu differenzieren, ob sie im Wege eines
(gerichtlichen oder außergerichtlichen) Vergleichs oder bereits im regulären
Vergabeverfahren auf einen bereits durch die ZZVO ausgewiesenen
Teilstudienplatz endgültig zugelassen wurden, und ohne sogenannte
„Gerichtsmediziner“, d.h. aufgrund gerichtlichen Eilrechtsschutzes vorläufig
zugelassener Studierender mitzuzählen, da deren Nichteinbeziehung an den
zugelassener Studierender mitzuzählen, da deren Nichteinbeziehung an den
rechtlich ungesicherten Status, nicht aber an deren konkretes Verbleibeverhalten
im Einzelfall anknüpft (so ausdrücklich zuletzt wieder VGH, Rdnr. 111).
128 Davon abzuweichen sieht die Kammer auch im Hinblick auf die dagegen
erhobenen Rügen einiger Kläger keinen Grund, die geltend machen, es sei
kapazitätsrechtlich geboten, auch lediglich vorläufig gerichtlich Zugelassene
bereits ab dem Zeitpunkt ihrer vorläufigen, nicht erst ab ihrer endgültigen
Zulassung in die Schwundberechnung einzureihen und im Übrigen auch
gerichtlich Zugelassene, die nicht zuvor schon vorläufig zugelassen worden seien,
nicht erst im Semester ihrer Zulassung sondern rückwirkend bereits ab dem
Semester in die Schwundberechnung einzureihen, zu dessen Rechtsverhältnissen
sie zugelassen worden seien.
129 Auf diese Frage kommt es im vorliegenden Fall gar nicht an, weil die aktuelle
Schwundberechnung, welche die Kohortenübergänge vom WS 2010/ 2011 bis
WS 2013/2014 berücksichtigt, weder gerichtlich Zugelassene enthält, die zuvor
schon vorläufig zugelassen gewesen sind (siehe KA S. 124 obere Tabelle), noch
erstmals gerichtlich Zugelassene enthält, die zu den Rechtsverhältnissen eines
vorangegangenen Semesters zugelassen worden sind:
130 (Nur beim Übergang vom 2. zum 3. vorklinischen Fachsemester zum WS
2009/2010 ist es in der Vergangenheit einmal zur erstmaligen Einstellung eines
Zuwachses von im Vergleichswege endgültig Zugelassenen in die
Schwundberechnung gekommen, die zuvor schon im 1. und 2. Semester vorläufig
gerichtlich zugelassen gewesen waren [vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC
6 K 2268/10 - juris, Rdnr.127 und B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr.
65]. Die aktuell zu beurteilende Schwundberechnung enthält dieses Semester
indessen gar nicht mehr. Soweit die Kammer außerdem mit Urteil vom 14.2.2012 -
NC 6 K 2025/09 -, juris, Studierende gerichtlich zu den Rechtsverhältnissen des
WS 2009/2010 zum 1. Fachsemester im vorklinischen Studienabschnitt
zugelassen hat, die zuvor schon vorläufig gerichtlich zugelassen waren [siehe VG
Freiburg, Beschlüsse v. 21.1.2010 - NC 6 K 1484/09 u.a. und VGH Bad.-Württ.,
Beschlüsse v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 u.a.], sind diese jedoch nicht endgültig
gerichtlich zugelassen worden [die stattgebenden Urteile vom 14.2.2012 wurden
nämlich zuletzt in der Berufungsinstanz aufgehoben - siehe VGH Bad.-Württ., U. v.
11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris] und sind daher auch an keiner Stelle in die
Schwundberechnungen der Beklagten in den letzten Jahren eingestellt worden).
131 Ungeachtet ihrer fehlenden Entscheidungserheblichkeit würden die zum Teil
vorgebrachten Argumente jedenfalls auch nicht durchgreifen:
132 Das gilt, soweit geltend gemacht wird, eine erstmalig ab endgültiger gerichtlicher
Zulassung in einem höheren Fachsemester erfolgende Einreihung von bereits
zuvor schon vorläufig Zugelassenen lasse sich nicht unter Verweis auf die
Auffüllungsregel des § 4 Abs. 4 ZZVO rechtfertigen, da diese nur für die inner-,
nicht aber für eine außerkapazitäre Zulassung gelte. Auf die Frage der
Auffüllverpflichtung kommt es nämlich nach der bisherigen Rechtsprechung der
Kammer und auch des Verwaltungsgerichtshofs allenfalls dann an, wenn die
Beklagte - anders als hier - die Notwendigkeit einer Schwundberechnung unter
Hinweis auf eine angebliche Erfüllung ihrer Auffüllverpflichtung bestreitet (dazu VG
Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 139 und U. v. 6.2.2012 -
Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 139 und U. v. 6.2.2012 -
NC 6 K 2436/08 - juris, Rdnr. 27). Dass endgültig gerichtlich Zugelassene nicht
schon ab ihrer vorläufigen Zulassung in die Schwundberechnung eingestellt
werden, hat die Kammer ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof damit begründet,
dass der Status lediglich vorläufig Zugelassener ungesichert ist und daher ein
atypisches Verbleibeverhalten begründen „könne“, so dass diese im Rahmen
einer typisierenden, auf den Normaltypus des gesichert Zugelassenen
abstellenden Betrachtungsweise, wie sie der KapVO zugrunde liege, außer
Betracht zu lassen seien, solange ihr Status ungesichert sei. Auf den statistischen
Nachweis eines konkreten Verbleibeverhaltens vorläufig gerichtlich Zugelassener
im Einzelfall komme es daher nicht an (vgl. VGH, Rdnr. 109 -111). Da jede
Schwundberechnung einer zukunftsgerichteten Prognose diene, erscheine
systembedingt allein die Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich
endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteter Studierenden sachgerecht, da nur
so „ein - möglicherweise - abweichendes“ Studienverhalten lediglich vorläufig
Zugelassener ausgeblendet werden könne (VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC
9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 32).
133 Soweit demgegenüber sinngemäß vorgetragen wird, tatsächlich unterscheide sich
das Verbleibeverhalten vorläufig Zugelassener gar nicht von dem der von Anfang
an regulär, endgültig Zugelassenen, ist dies zum einen also unerheblich, zum
anderen aber auch nicht plausibel. Im Gegenteil, in der Literatur wird, „zumindest“
was Teilzulassungen angeht, sogar in Frage gestellt, dass Gerichtsmediziner
überhaupt in die Schwundberechnung eingestellt werden, da der Schwund bei
Teilzulassungen wesentlich höher sei, und es wird auch die von einem
Obergericht aufgestellte These als zweifelhaft bezeichnet, wonach es im Hinblick
auf das Verbleibeverhalten keinen signifikanten Unterschied zwischen vorläufig
und endgültig auf Vollstudienplätzen Zugelassenen gebe (vgl. Zimmerling/Brehm,
Hochschulkapazitätsrecht, 2013, S. 332, 333, Rdnrn. 707 - 709). Auch in der
obergerichtlichen Rechtsprechung wird ausgeführt, die im einstweiligen
Rechtschutzverfahren erfolgreichen Bewerber würden „ihren zunächst nur
vorläufig zugesprochenen Studienplatz erfahrungsgemäß häufiger in den ersten
Monaten nach der Immatrikulation wieder aufgeben als regulär zugelassene
Bewerber“ (vgl. BayVGH, B. v. 31.5.2006 - 7 CE 06.10202 u.a. -, juris, Rdnr. 29;
a.A. wohl OVG NdS, B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 24, das der
„Annahme eines grundlegend anderen Bleibeverhaltens in dieser Pauschalität
nicht beizutreten“ vermag). Da die Einschätzung des Verbleibverhaltens vorläufig
gerichtlich Zugelassener vor diesem Hintergrund also nicht eindeutig, sondern
zumindest umstritten ist, kann es jedenfalls nicht als das Verbleibeverhalten
repräsentativer Studienplatzinhaber im Rahmen einer Schwundberechnung
Grundlage für eine Prognose des Verbleibeverhaltens der allgemeinen
Studierendenkohorten sein, sondern ist folgerichtig außer Betracht zu lassen (zu
diesem Gedanken des „Normaltypus“ und des „repräsentativen
Studienplatzinhabers“ siehe BayVGH, a.a.O., Rdnr. 26; dazu, dass eine
Schwundtabelle Fiktionscharakter hat und nur ein Hilfsmittel ist, das keine
dokumentarischen Zwecke erfüllt und nur ein repräsentatives Bleibeverhalten
widerspiegeln soll auch OVG NdS., B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 22).
134 Dagegen spricht schließlich auch nicht, dass es zu einem „plötzlichen“, atypischen
und außergewöhnlichen Zuwachs der Studierendenzahl, d.h. zu einem negativen
und außergewöhnlichen Zuwachs der Studierendenzahl, d.h. zu einem negativen
Schwund führt, der sogar eine eigentlich unter 1,0 liegende
Übergangsschwundquote „aufzehren“ kann, wenn man bereits vorläufig gerichtlich
zugelassene Studierende in der Schwundberechnung erst ab dem Zeitpunkt in die
Schwundberechnung einstellt, in dem sie mit ihrer endgültigen Zulassung einen
gesicherten Status erlangen, obwohl sie zuvor schon studiert und ihren
Studienplatz auch nicht aufgegeben haben (dazu BayVGH,a.a.O. Rdnr. 28). Denn
die Regelung über die Schwundkorrektur in § 16 KapVO schließt die prinzipielle
Möglichkeit nicht aus, dass es während eines Studiengangs bei
Semesterübergängen - etwa infolge von Quereinstieg, Überbuchung etc. - auch zu
Zuwächsen kommen und die Gesamtzahl der Zugänge die der Abgänge
übersteigen kann, so dass es zu einzelnen über 1,0 liegenden Übergangsquoten
kommen kann; sie verbietet lediglich, aufgrund einer dann im Ergebnis über 1,0
liegenden Schwundquote eine kapazitätsmindernde Korrektur der
Kapazitätsberechnung vorzunehmen (BayVGH, a.a.O., Rdnr. 19; siehe auch OVG
Saarland, b. v. 27.7.2010 -2 B 138/10.NC -, juris, Rdnr. 47). Eine Korrektur ist
insoweit allenfalls dann geboten, wenn eine positive Übergangsquote erkennbar
auf besonderen Einflussfaktoren beruht, die in Zukunft keine Rolle mehr spielen
werden, wie etwa eine Erhöhung der Lehrdeputatsstunden nach der LVVO, die
auch in höheren Semestern zu einer Erhöhung der Zulassungszahlen führt (vgl.
dazu BayVGH, a.a.O., Rdnr. 19 und 20 und VGH Bad.-Württ., B. v. 10.1.1989 - NC
9 S 158/88 -, juris, Rdnrn. 10 - 12). Davon kann bei einem Zuwachs durch
Berücksichtigung der endgültigen Zulassung vorläufig gerichtlich Zugelassener
nicht die Rede sein. Denn der damit verbundene Effekt ist weder quantitativ so
gewichtig noch in solchem Maße außergewöhnlich, dass die endgültig
Zugelassenen bei der Schwundberechnung außer Betracht gelassen (oder eben
von Anfang an rückwirkend ab ihrer vorläufigen Zulassung eingestellt) werden
müssten (BayVGH a.a.O, Rdnr. 28; umgekehrt korrigiert das OVG NdS. B.v.
1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 25, welches die vorläufigen
Gerichtsmediziner beim Schwund mitzählt, die Schwundberechnung, wenn diese
ihren vorläufigen Platz endgültig verlieren und dadurch mitten in der Kohorte ein
plötzlicher, atypischer Schwund auftritt, weil dieser Fall mit den in § 16 KapVO
genannten Regelfällen eines Schwundes [Studienabbruch, Fachwechsel,
Hochschulwechsel] nicht vergleichbar sei).
135 Dass im Übrigen auch eine fiktive Berücksichtigung von Studierenden, die
erstmals gerichtlich zugelassen werden, rückwirkend ab dem Semester, zu dessen
Rechtsverhältnissen sie zugelassen werden, nicht in Betracht kommt, weil sie die
ohnehin auf fiktiven Annahmen beruhende Schwundberechnung nur um eine
weitere, nicht gebotene Fiktion anreichern würden, und weil diese auf empirische
Sachverhalte abstellt, nicht hingegen auf normative Größen, hat die Kammer
bereits entschieden, ohne dass die Kläger sich damit auseinandersetzen und
aufzeigen, warum diese Ansicht unzutreffend sein sollte (VG Freiburg, U. v.
14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 142).
136 Nach allem ist hier also die von der Beklagten vorgenommene
Schwundberechnung nicht zu beanstanden.
137 Die Anwendung des Schwundfaktors von 0,9957 ergibt im Rahmen der
Schwundkorrektur,
bezogen auf die exakt errechnete Zahl von 337,1475
Studienplätzen (s.o.), eine
korrigierte Zahl von
338,4676 Studienplätzen (=
Studienplätzen (s.o.), eine
korrigierte Zahl von
338,4676 Studienplätzen (=
337,1475 : 0,9961), d.h. von
abgerundet 338 Studienplätzen.
138 Nicht zu folgen vermag die Kammer der demgegenüber von einigen der Kläger
vertretenen Ansicht, statt einer Abrundung sei hier verfassungsrechtlich eine
Aufrundung (auf 339 Studienplätze) geboten, weil sich rechnerisch jedenfalls mehr
als nur 338 Studienplätze ergäben, weil sich eine Aufrundung in diesem Fall auch
aus einer analogen Anwendung der gesetzlichen Aufrundungsregel des § 5 Abs. 2
Bundesurlaubsverordnung (BUrlVO) ergebe und weil schließlich eine solche
Aufrundung auch der ständigen Praxis des VG Schleswig und des OVG
Schleswig-Holstein entspreche.
139 Vielmehr entspricht es der ständigen kapazitätsrechtlichen Praxis der Kammer und
des Verwaltungsgerichtshofs, hier abzurunden, weil der die Zahl von 338,00
übersteigende Teil von 0,4676 kleiner ist als 0,5. Das ist auch sonst im
Kapazitätsrecht, soweit ersichtlich, generell die Praxis anderer Gerichte (zur
Abrundung von Kapazitätswerten unterhalb von 0,5 siehe beispielsweise VG,
Rdnr. 139; VGH, Rdnr. 106, 112; BayVGH, B. v. 12.6.2014 - 7 CE 14.10012 -, juris,
Rdnr. 26 und B. v. 28.7.2014 - 7 CE 14.10052 - juris, Rdnr. 26; zur Aufrundung von
Kapazitätswerten oberhalb von 0,5 z.B. VG Potsdam, B. v. 1.4.2014 - 9 L
570/13.NC -, juris, Rdnr. 80; entgegen der insoweit ohnedies nicht durch Zitate
belegten Behauptung einiger Kläger entspricht diese Handhabung soweit
ersichtlich auch der Rechtsprechung des VG Schleswig und des OVG Schleswig
Holstein, die ebenfalls erst ab einem Wert von einschließlich 0,5 aufrunden, im
Übrigen jedoch auch abrunden - vgl. VG SLH, B. v. 29.5.2002 - 9 C 2/02 -, juris,
Rdnr.41 und B. v. 2.4.2003 - 9 C 2/03 -, juris, Rdnr. 28 sowie B. v. 16.4.2003 - 9 C
4/03 -, juris, Rdnr. 34 sowie B. v. 9.7.2003 - 9 C 15/02 -, juris, Rdnr. 47; OVG SLH,
B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris Rdnr. 11). Ganz generell wird nämlich auch
sonst bei Berechnungen im Wege der sogenannten „kaufmännischen“ Rundung
erst ab einem Wert von einschließlich 0,5 nach oben aufgerundet. Nichts anderes
ergibt sich zudem aus der - ohnedies nur für die Berechnung des Umfangs von
Urlaubsansprüchen geltenden und nicht analog anwendbaren- gesetzlichen
Rundungsregel des § 5 Abs. 2 der BUrlVO. Denn auch diese sieht eine
Aufrundung von Bruchteilen von Urlaubstagen auf volle Urlaubstage ausdrücklich
nur für den Fall vor, dass die Bruchteile „mindestens einen halben Tag ergeben“.
140 Gegenüber dem Vorjahr hat sich somit im Ergebnis nichts an der Kapazität
geändert (dort war eine nach Schwundkorrektur korrigierte Zahl von
Studienplätzen ebenfalls auf 338 Studienplätze abgerundet worden - siehe KA WS
2013/2014 S. 142 bzw. VG, Rdnr. 139).
141
5. Belegung
142 Nach der von der Beklagten vorgelegten Belegungsliste (Stand 13.11.2014) ist die
zutreffend festgelegte Zulassungszahl von 338 Studienplätzen im 1.
Fachsemester durch die Zulassung von 338 Studierenden erschöpft. Darüber
hinaus gehend stehen keine Studienplätze zur Verfügung.
II.
143 Auch mit ihrem auf eine
Zulassung innerhalb der festgesetzten
Zulassungszahl
gerichteten
Hilfsantrag
hat die Klage keinen Erfolg.
144
1. Innerkapazitäre Zulassung im zentralen Vergabeverfahren
144
1. Innerkapazitäre Zulassung im zentralen Vergabeverfahren
145 Wie im Termin von Klägerseite aus klargestellt wurde, soll mit der Klage nicht
geltend gemacht werden, die von der Stiftung für Hochschulzulassung-
hochschulstart.de - im Auswahlverfahren der Hochschulen namens der Beklagten
verfügte - bestandskräftige - Ablehnung der Zulassung innerhalb der festgesetzten
Zulassungszahl sei rechtsfehlerhaft.
146 Soweit die Klage statt dessen darauf gerichtet sein soll, die Beklagte im Wege der
Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zu verpflichten, den vom Kläger/von der Klägerin
bis zum 15.7.2014 außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens direkt bei ihr
gestellten und bisher noch nicht beschiedenen Antrag auf innerkapazitäre
Zulassung positiv zu bescheiden, ist die Klage unzulässig. Denn ein solcher
Antrag ist nicht statthaft, weil das innerkapazitäre Vergabeverfahren abschließend
in der VergabeVO-Stiftung geregelt ist. Diese sieht jedoch einen nicht im zentralen
Vergabeverfahren, sondern außerhalb dieses Verfahrens direkt bei der
Hochschule gestellten Antrag auf innerkapazitäre Zulassung nicht vor.
147 Nach der VergabeVO-Stiftung werden nämlich Studienplätze innerhalb der
festgesetzten Kapazität zunächst im zentralen Vergabeverfahren von der Stiftung
bzw. von der Beklagten im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben. Dann
noch frei gebliebene bzw. wieder frei gewordene Plätze werden in ggf. zwei
Nachrückverfahren und schließlich in einem Losverfahren vergeben. Nach
Abschluss des Losverfahrens während des Semesters frei werdende
Studienplätze werden nicht mehr vergeben, sondern kapazitätsrechtlich nur noch
im Wege der Auffüllverpflichtung in höheren Semestern bzw. im Rahmen der
Schwundberechnung berücksichtigt. Durch dieses Regelungssystem wird
umfassend sichergestellt, dass dem Kapazitätserschöpfungsgebot in allen Phasen
des Zulassungsverfahrens Rechnung getragen wird und keine freien
Studienplätze unbesetzt bleiben. Ein Anspruch, dass frei werdende Plätze das
ganze Semester über stets und sofort wieder vergeben werden, obwohl ein
sinnvolles Studium angesichts des zum Teil bereits vergangenen Semesters nicht
mehr möglich ist, und zudem diese Plätze nur an jene vergeben werden, die bei
der Hochschule einen entsprechenden Antrag gestellt haben, lässt sich aus Art. 12
GG nicht ableiten. Eine solche Vergabepraxis wäre auch mit Art. 3 GG nicht
vereinbar.
148 Mangels Regelungslücke ist daneben auch kein weiteres Verfahren eigener Art
zulässig (siehe dazu unten unter 3.).
149 Abgesehen davon wäre dieser Antrag auch unbegründet, wie sich aus folgenden
Ausführungen ergibt.
150
2. Innerkapazitäre Zulassung im Losverfahren
151 Nach dem dargestellten Regelungssystem der VergabeVO-Stiftung ist zwar auch
nach bestandskräftiger Ablehnung eines im zentralen Vergabeverfahren bei der
Stiftung gestellten Antrags auf Zulassung innerhalb der festgesetzten
Zulassungszahl eine innerkapazitäre Zulassung noch im Wege eines
Losverfahrens möglich.
152 Eine solche scheidet aber im vorliegenden Fall aus, weil der Kläger/die Klägerin
entweder schon gar keinen fristgemäßen Antrag auf Teilnahme am Losverfahren
gestellt hat (a) oder einen solchen zwar gestellt hat, aber in dem unter seiner/ihrer
gestellt hat (a) oder einen solchen zwar gestellt hat, aber in dem unter seiner/ihrer
Beteiligung durchgeführten Losverfahren erfolglos geblieben ist, ohne dass ein
Anspruch auf Vergabe weiterer Plätze auf Grund dieses Losverfahrens bestünde
(b).
153
a)
Ein Anspruch auf Teilnahme an einem Losverfahren scheidet für alle diejenigen
von vornherein aus, die bei der Hochschule nicht form- und fristgerecht einen
Antrag auf Zulassung im Wege des Losverfahrens gestellt haben. Das ergibt sich
im Einzelnen aus Folgendem: Nach § 10 Abs. 12 VergabeVO Stiftung (vom
23.4.2006 - GBl. 2006, S. 114 - in der letzten Änderungsfassung vom 9.5.2014 -
GBl. S. 263 -) in Verbindung mit §§ 1, 2 der Satzung der Universität Freiburg über
die Durchführung von Losverfahren zur Zuweisung von Studienplätzen in
zulassungsbeschränkten Studiengängen (vom 30.8.2011 - Amtl.
Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 79, S. 550 -) werden zwar Studienplätze im ersten
Fachsemester, die im zentralen innerkapazitären Vergabeverfahren nach
Durchführung von zwei - bis zum 17. Oktober abzuschließenden -
Nachrückverfahren (siehe dazu § 10 Abs. 10 und 11 VergabeVO-Stiftung)
verfügbar geblieben oder wieder verfügbar geworden sind, von der Beklagten in
einem durch eigene Satzung geregelten Losverfahren vergeben (so ausdrücklich
VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris, Rdnr. 65; siehe auch
VGH Bad.-Württ., B. v. 31.1.2003 - NC 9 S 45/02 -, juris, Rdnrn. 18 - 29). An dem
Losverfahren sind allerdings nur diejenigen zu beteiligen, die bei der Hochschule –
form- und fristgerecht - einen Antrag auf Zulassung im Wege des Losverfahrens
gestellt haben (§ 10 Abs. 12 S. 1 VergabeVO-Stiftung); Form und Frist des Antrags
bestimmt die Hochschule (§ 10 Abs. 12 S. 2 VergabeVO-Stiftung).
154 Hier hat die Beklagte in § 2 Abs. 1 ihrer Losverfahrenssatzung (s.o.) für solche
Anträge eine Ausschlussfrist normiert, wonach Anträge auf Teilnahme am
Losverfahren für das Wintersemester „frühestens“ am 1. September und
„spätestens“ am 30. September zu stellen sind.
155 Diese Fristregelung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, sie verstößt
insbesondere mit der Regelung eines Zeitpunkts für die frühest mögliche
Antragstellung nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) wurzelnden
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Am Losverfahren kann nämlich ungeachtet des
Abiturnotendurchschnitts und ungeachtet eines im zentralen Vergabeverfahrens
ergangenen Ablehnungsbescheids jeder teilnehmen, so dass - wie der
Beklagtenvertreter in der letztjährigen mündlichen Verhandlung erläuterte - die
Beklagte jährlich mit mehreren hundert solcher aus dem ganzen Bundesgebiet
eingehenden Losanträgen konfrontiert ist. Angesichts solcher massenhaft
eingehender Anträge aber ist es gerechtfertigt, das Losverfahren erst dann für eine
Antragstellung zu eröffnen, wenn sich zuvor im zentralen Vergabeverfahren schon
eine gewisse zahlenmäßige Beschränkung des potentiellen Bewerberfeldes
ergeben hat (vgl. zum Verfahrensermessen und Gestaltungsspielraum einer
Hochschule in Bezug auf die Regelung von Formerfordernissen für das
Zulassungsverfahren in Massenverfahren VG Freiburg, B. v. 27.10.2014 - 6 K
2180/14 -, juris; Rdnr. 27; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.3.2010 -
OVG 5 NC 12.10 -, und OVG Hamburg, B. v. 5.2.2010 - 3 Bs 179/09 -, juris, Rdnrn.
16 -18).
156 Gemessen an dieser wirksamen Fristregelung ist damit der Antrag auf Teilnahme
an einem Losverfahren, der vom Kläger/von der Klägerin bereits bis zum
an einem Losverfahren, der vom Kläger/von der Klägerin bereits bis zum
15.7.2014 bei der Beklagten gestellt wurde, verfrüht und somit nicht fristgerecht
gestellt worden. Auch in der Erhebung der vorliegenden Klage kann kein
wirksamer Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gesehen werden, weil damit
jedenfalls die in § 2 Abs. 2 S. 1 der Losverfahrenssatzung der Beklagten für einen
solchen Antrag vorgeschriebene (elektronische) Form nicht eingehalten wird.
157
b)
Auch diejenigen Kläger/Klägerinnen, die aufgrund eines form- und fristgemäßen
Antrags am Losverfahren beteiligt waren, aber erfolglos geblieben sind, haben
keinen Anspruch darauf, dass weitere Studienplätze im Losverfahren vergeben
werden, da alle zum Zeitpunkt des Losverfahrens zur Verfügung stehenden
Studienplätze ins Losverfahren eingebracht und vergeben wurden.
158 Zu verlosen sind nämlich nur Studienplätze, die innerhalb der festgesetzten
Zulassungszahl (hier nach der ZZVO 338 Studienplätze) tatsächlich unbesetzt
sind, weil sie frei geblieben oder wieder frei geworden sind und die deshalb im
Zeitpunkt der Verlosung aktuell für eine Zulassung auf diesen Studienplatz
„verfügbar“ sind (inwieweit Studierende tatsächlich Lehrkapazität in Anspruch
nehmen, ist unerheblich, siehe unten 3.3. ff). Daran aber fehlt es im vorliegenden
Fall. Unter den ausweislich der Belegungsliste mit Namen und Matrikelnummern
bezeichneten 338 Zulassungen befindet sich nach gerichtlicher Überprüfung
nämlich keine Doppelzulassung ein und desselben Studierenden, also keine
offenkundig rechtswidrige und deshalb nichtige Zulassung, so dass diesbezüglich
auch nicht von einem aktuell verfügbaren, weil infolge der Nichtigkeit der
Zulassung von vornherein rechtlich nicht wirksam belegten Studienplatz die Rede
sein könnte. Es liegt auch kein Fall der doppelten Zählung eines Studierenden im
1. FS und zugleich in einem der höheren Fachsemester vor. Ausweislich der von
der Beklagten für das 3. Fachsemester im WS 2014/2015 sowie im letzten Jahr
zum WS 2013/2014 für das 1. und 3. FS vorgelegten Belegungslisten befindet sich
auf der diesjährigen Belegungsliste zum 1. FS kein Studierender, der schon zu
einem höheren Fachsemester zugelassen worden ist, also das 1. Fachsemester
schon in der Vergangenheit belegt und absolviert hat und somit hier auf der Liste
der Studierenden im 1. FS nur noch infolge irrtümlicher Doppelzählung und damit
offensichtlich zu Unrecht geführt wird (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 18.11.2014 - 2 NB
391/13 -, juris, Rdnr.14, wonach in einem solchen Fall eine kapazitätswirksame
Belegung im 1.FS fehle und somit ein „verdeckter“ Studienplatz vorliege, der unter
den Klägern zu vergeben sei).
159 Ob sich auf der Belegungsliste Zulassungen befinden, die aus anderen, nicht
offensichtlichen Gründen womöglich rechtswidrig sind, ist unerheblich. Denn
sofern ein Fall der offenkundigen Rechtswidrigkeit, d.h. der Nichtigkeit und damit
Unwirksamkeit, nicht vorliegt, wäre selbst eine (etwa infolge von Falschangaben
des Zugelassenen) rechtswidrige Zulassung rechtlich wirksam und
bestandskräftig, so dass der Studienplatz des insoweit Zugelassenen damit nicht
aktuell für eine Losvergabe „zur Verfügung“ steht (insoweit geht auch das OVG
Lüneburg, a.a.O. Rdnr. 18, davon aus, dass ein Studienplatz wirksam belegt ist,
also nicht als freier Platz „zur Verfügung“ steht, solange einem Antrag des auf
diesem Studienplatz zugelassenen Studierenden auf Höherstufung in ein höheres
Semester noch nicht von der Hochschule stattgegeben wurde).
160 Selbst im Falle einer von Amts wegen verfügten Rücknahme einer rechtswidrigen
Zulassung (§ 11 Abs. 6 S. 1 Staatsvertrag v. 5.6.2008 - GBl. 2009, S. 663 -) stünde
Zulassung (§ 11 Abs. 6 S. 1 Staatsvertrag v. 5.6.2008 - GBl. 2009, S. 663 -) stünde
der entsprechende Studienplatz erst ab Eintritt der Bestandskraft für eine Vergabe
im Losverfahren „zur Verfügung“ (siehe VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K
2268/10 -, juris, Rdnr. 133).
161
3. Innerkapazitäre Zulassung in einem Verfahren „sui generis“
162
3.1
. Ein Anspruch auf (innerkapazitäre) Vergabe der festgesetzten Zahl von
Studienplätzen in einem Verfahren „sui generis“, d.h. außerhalb jeglicher
Zulassungsbestimmungen, scheidet schon deshalb aus, weil, wie ausgeführt (s.o.
II.1.), ein solches Verfahren nicht vorgesehen und deshalb nicht zulässig ist.
163
3.2.
Auch wenn – nach Abschluss des von der Beklagten am 27.10.2014
durchgeführten regulären Losverfahrens (§ 10 Abs. 12 VergabeVO-Stiftung) - ein
Studienplatz aktuell wieder frei geworden wäre, wäre ein (weiteres) Losverfahren
zur Nachbesetzung dieses Platzes jedenfalls jetzt nicht mehr durchzuführen,
164 Bis zu welchem Zeitpunkt ein Losverfahren überhaupt noch zulässig durchgeführt
werden kann, ist umstritten. Nach der strengen Rechtsprechung soll bereits ab
dem ersten Vorlesungstag keine Nachbesetzung durch Verlosung eines erst an
diesem Tag freigewordenen Studienplatzes mehr zulässig sein (vgl. dazu OVG
Hamburg, B. v. 6.6.2013 - 3 Nc 50/12 -, juris, und B. v. 26.10.2005 - 3 Nc 75/05 -,
juris, sowie B. v. 27.8.2008 - 3 Nc 222/07 -, juris; OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB
158/09 -, juris, und B. v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 -, juris, Rdnr. 5; SächsOVG, B. v.
2.8.2010 - NC 2 B 350/09 -, juris, Rdnr. 11 und B. v. 25.7.2013 - NC 2 B 395/12 -,
juris, Rdnr.24; OVG NRW, B. v. 16.3.2009 - 13 C 1/09 -, juris, Rdnrn. 4 und 5; VG
Hamburg, B. v. 15.11.2010 - 19 ZE 1267/10 u.a., juris, Rdnr. 172; VG Münster, B.
v. 3.6.2013 - 9 Nc 35/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, B. v. 11.3.2011 - 18 Nc 150/10
-, juris). Die Beklagte vertritt demgegenüber die weniger strenge Position, dass
eine solche Zulassung noch innerhalb der ersten zwei Vorlesungswochen zulässig
sein soll, weil der in dieser Zeit erst wieder frei gewordene Studienplatz dann noch
zeitnah zum Vorlesungsbeginn zur Verfügung steht und eine Nachbesetzung trotz
schon fortgeschrittener Ausbildung zu diesem Zeitpunkt noch sinnvoll ist. Dafür
dürfte einiges sprechen (siehe dazu etwa auch § 22 Abs. 2 HVVO: Ende des
Nachrückverfahrens, wenn dies „wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht
mehr sinnvoll erscheint“; ebenso § 16 Abs. 1 und Abs. 2 HVVO-Niedersachsen;
siehe z.B. auch § 37 Abs. 1 und Abs. 2 der HZVO-Bayern: Ende des Nachrück-
bzw. Losverfahren spätestens vier Wochen nach Vorlesungsbeginn; vgl. ferner §§
3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Lossatzung der Hochschule Aalen: Durchführung des
Losverfahrens innerhalb einer Woche nach Vorlesungsbeginn; siehe auch
HessVGH, B. v. 15.3.2002 - 8 WX 407/02 -, juris, wonach davon, dass nach
Beginn der Vorlesungszeit die Zulassung zum Studium für einen Studienbewerber
generell nicht mehr nützlich sei, jedenfalls nur wenige Tage nach Beginn der
Vorlesungszeit nicht ausgegangen werden könne). In diesem Sinne regelte der
frühere § 27 Abs. 3 VergabeVO-ZVS ausdrücklich, dass sogar noch bis 1.
Dezember ein Nachrückverfahren möglich war (siehe dazu Bahro/Berlin, a.a.O.,
Rdnr. 6 zu § 27 VergabeVO-ZVS, wonach ein Nachrücken nach
Vorlesungsbeginn dann denkbar sei, wenn „dadurch die Aufnahme des Studiums
nicht beeinträchtigt“ würde bzw. Maßnahmen getroffen würden, die „Nachteile für
den spät aufgenommenen Studienbewerber vermieden“). Aus dem Umstand, dass
die VergabeVO-Stiftung eine solche (großzügige) Regelung einer Zeitgrenze (1.
die VergabeVO-Stiftung eine solche (großzügige) Regelung einer Zeitgrenze (1.
Dezember) nicht mehr enthält und dass sich das Losverfahren gem. § 10 Abs. 12
VergabeVO-Stiftung direkt an das zweite Nachrückverfahren anschließt, welches
bis spätestens 17. Oktober abgeschlossen sein muss (§ 10 Abs. 11 S. 2
VergabeVO-Stiftung), dürfte sich allerdings wohl schließen lassen, dass der
Verordnungsgeber mittlerweile ein solches Losverfahren und damit eine
Zulassung auf einen freigewordenen Studienplatz - ähnlich wie in § 22 Abs. 2
HVVO geregelt - allenfalls noch so lange zulassen will, wie es aus Sicht der
Hochschule für den geordneten Studienbetrieb und auch für den Studierenden
selbst unter dem Aspekt eines sonst nicht wieder einzuholenden Verlusts von
Ausbildungsstoff sinnvoll ist (ebenso NdS OVG, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -,
juris, Rdnr.16).
165 Welcher Meinung man folgt, kann indessen im vorliegenden Fall dahinstehen.
Denn selbst wenn man sich der großzügigeren Ansicht der Beklagten anschließt,
wäre ein jetzt aktuell frei gewordener Studienplatz nicht mehr zu vergeben, weil seit
dem Vorlesungsbeginn am 20.10.2014 (siehe Amtliche Bekanntmachungen vom
16.2.2012 - Jg. 43, Nr. 5, S. 18) bereits deutlich mehr als zwei Wochen, nämlich
schon vier Wochen, verstrichen sind.
166 Wird aber ein Studienplatz erst später als innerhalb der ersten zwei Wochen nach
Vorlesungsbeginn im laufenden Semester frei, ist diesem Umstand nicht mehr
durch eine Nachbesetzung im Wege des Losverfahrens Rechnung zu tragen.
Vielmehr wird dieser Umstand kapazitätsrechtlich dann nur im Rahmen der
Schwundkorrektur (§ 16 KapVO VII) bzw. der Auffüllverpflichtung in höheren
Fachsemestern (§ 4 ZZVO) berücksichtigt (so VG, Rdnr. Rdnr. 150 unter Verweis
auf VGH Bad.-Württ., B. v. 31.8.2008 - NC 9 S 2978/07 -, juris, Rdnr. 16; zur
Nachmeldung, Überbuchung, Auffüllung und anderen Korrektursystemen bei
Restkapazitäten VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 -, juris, Rdnr.
14,15). Es besteht deshalb kein Anspruch darauf, einen erst im laufenden
Wintersemester frei werdenden Platz zugewiesen zu bekommen (vgl. VGH Bad.-
Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 35).
167
3.3.
Die Klage auf innerkapazitäre Zulassung hat schließlich auch keinen Erfolg,
soweit der Kläger/die Klägerin geltend macht, die Kapazität innerhalb der
festgesetzten Zulassungszahl werde durch die in den Belegungslisten der
Beklagten ausgewiesenen 338 Zulassungen gar nicht ausgeschöpft, weil darunter
Studierende seien, die gar keine Lehre des ersten Fachsemesters mehr
nachfragten. Es seien Zulassungen, die nicht als kapazitätswirksame Belegung
des jeweils zugeteilten Studienplatzes anzuerkennen seien, so dass diese
Studienplätze für eine Vergabe unter denjenigen zur Verfügung stünden, die - wie
der Kläger/die Klägerin - Klage auf innerkapazitäre Zulassung erhoben hätten.
168 Dieses Vorbringen des Klägers/der Klägerin unterscheidet sich zwar von dem
Vorbringen, durch das in einem innerkapazitären Rechtsstreit die Rechtswidrigkeit
des angefochtenen innerkapazitären Ablehnungsbescheids mit der
Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens der Hochschule bezüglich der Bildung der
Rangpunktzahl, der Aufstellung der Rangpunktereihung oder der zugrunde
gelegten Auswahlkriterien gerügt wird.
169 Die Kammer ist jedoch nicht der Ansicht, dass deshalb dieses Vorbringen als ein
„aliud“ einzustufen ist, dem in einem Vergabeverfahren „sui generis“ analog zur
„aliud“ einzustufen ist, dem in einem Vergabeverfahren „sui generis“ analog zur
Vergabe extrakapazitärer Studienplätze Rechnung getragen werden muss, wie
dies der Kläger/die Klägerin unter Hinweis auf eine jüngst ergangene
Entscheidung des OVG Lüneburg (B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris) geltend
macht. Vielmehr müsste auch dieses Vorbringen in einer Klage gegen den im
regulären (innerkapazitären) Vergabeverfahren ergangenen Ablehnungsbescheid
vorgebracht werden.
170 Abgesehen davon lässt sich die Kapazitätswirksamkeit der Belegungen entgegen
der von dem Kläger/der Klägerin geäußerten Ansicht grundsätzlich nicht unter
Hinweis darauf in Frage stellen, einzelne laut Belegungsliste mit niedrigeren
Matrikelnummern eingeschriebene Studierende hätten im Rahmen ihres
anderweitigen, vorhergehenden Studiums den in diesem 1. FS Semester zu
erreichenden Ausbildungsstand und die entsprechenden Leistungsnachweise
schon erworben. Sie fragten also in Wirklichkeit im 1. FS gar keine Lehre mehr
nach und „verbrauchten“ somit keine Ausbildungskapazität der Lehreinheit
Vorklinische Medizin. Sie würden deshalb bei genauer Betrachtung unter dem
Blickwinkel des Kapazitätserschöpfungsgebots „zu Unrecht“ noch in der
Belegungsliste des 1. FS geführt, da sie an sich in einem höheren Semester
zugelassen werden müssten.
171 Diese Ansicht verkennt indessen, dass das Kapazitätsrecht seiner gesamten
Systematik nach allein auf die Lehrnachfrage durch die förmlich zugelassenen
Studierenden abstellt, denen ein Studienplatz zugewiesen wurde und die
rechtswirksam immatrikuliert wurden (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 LHG; §§ 2 - 5 HZG).
Wie schon § 1 Abs. 1 S. 1 KapVO VII zeigt, dient die gesamte
Kapazitätsberechnung der Festsetzung einer „Zulassungs“-Zahl. Das ist die Zahl
der je Vergabetermin höchstens (durch Zulassung) aufzunehmenden
Studienbewerber (§ 2 Abs. 1 KapVO VII). Sie ist so festzusetzen, dass dadurch
(also durch die zugelassenen und immatrikulierten Studierenden) eine
erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Da die
rechtswirksam immatrikulierten Studierenden einen Rechtsanspruch darauf haben,
an allen in der Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen teilzunehmen,
und diesen Rechtsanspruch jederzeit geltend machen können, kommt es für die
Frage der Erschöpfung des Kapazität allein auf die Zahl der rechtswirksam
immatrikulierten Studierenden an und nicht auf die tatsächliche Zahl derer, die eine
Lehrveranstaltung wirklich besuchen (so ausdrücklich schon VG Freiburg, U. v.
24.4.2012 - NC 6 K 2036/10 -, UA S. 8). Von daher beruht das in der KapVO VII
geregelte Berechnungsmodell auf der Annahme, dass immer alle zugelassenen
Studierenden auch in genau dem Umfang der durch die Studienordnung
vorgeschriebenen Gruppengröße die von der Lehreinheit angebotene, in
Deputatsstunden gemessene Lehre nachfragen. Das aber ist gemessen an der
Ausbildungsrealität eine reine Fiktion, denn schon mangels einer
Anwesenheitspflicht bei Vorlesungen kann z.B. nicht davon ausgegangen werden,
dass die Hörerzahl in einer Anfängervorlesung die für diese Veranstaltung in der
Studienordnung angesetzte Gruppengröße von 380 Studierenden auch
tatsächlich immer erreicht. Indem der Verordnungsgeber das Berechnungsmodell
auf diese Fiktion stützt, gibt er zugleich deutlich zu erkennen, dass es auf eine
typisierende und pauschalierende Betrachtungsweise und nicht darauf ankommt,
ob und wie viele Studierende tatsächlich eine Vorlesung besuchen oder ob sie dort
ob und wie viele Studierende tatsächlich eine Vorlesung besuchen oder ob sie dort
Lehre nachfragen, die sich für sie trotz ihrer Zulassung zum entsprechenden
Semester womöglich als überflüssig erweist, weil sie den entsprechenden
Ausbildungsstand individuell bereits zuvor in einem anderen Studiengang
erworben haben. Auf die tatsächlichen Verhältnisse und dazu noch in jedem
Einzelfall eines Zugelassenen soll es insoweit gerade nicht ankommen. Für die
Ausbildungskapazität und für die Lehrnachfrage ist es deshalb unerheblich, ob
Studierende trotz ihrer Zulassung an einer Lehrveranstaltung nicht teilnehmen, weil
sie nicht interessiert sind, keine Zeit haben oder diese individuell nach ihrem
Ausbildungsstand etwa nicht mehr benötigen. Umgekehrt ist es ebenso
unerheblich, ob bestimmte Lehrveranstaltungen eines Fachsemesters tatsächlich
zusätzlich von Wiederholern besucht werden, die bereits in einem höheren
Semester zugelassen sind. Deshalb sind weder die Studierenden, die eine
Lehrveranstaltung nicht besuchen oder keine Prüfungen ablegen, entgegen ihrer
bestandskräftigen und rechtswirksamen Zulassung von der Belegungsliste zu
streichen, noch sind umgekehrt die Wiederholer, die tatsächlich im 1. FS an
Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilnehmen, dieser Belegungsliste
hinzuzufügen.
172
3.4.
Gegen die Ansicht des Klägers/der Klägerin, dass - ihrer Ansicht nach
unnütze, überflüssige oder ungenutzte - Zulassungen Dritter zum 1. FS als nicht
kapazitätswirksam einzustufen und daher von der Belegungsliste zu streichen
sind, spricht zudem Folgendes:
173 Diese Zulassungen sind jeweils auf Antrag der Zugelassenen erfolgt, an den die
Beklagte gebunden ist, weil sie einem Studierenden, der die
Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, nicht gegen seinen Willen eine begehrte
Zulassung verweigern oder ihn gar ohne seinen Antrag und gegen seinen Willen in
einem höheren als dem gewünschten Semester zulassen kann (vgl. §§ 1 Abs. 2, 2
Abs. 3, 9 Abs. 1 S. 2 ZImmO v. 20.9.2007 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 38, Nr.
53 S. 212 i.d.F.v. 25.9.2014 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 45, Nr. 70, S. 565; § 60
Abs. 1 S. 1 LHG). Vielmehr sind die Gründe, aus denen ein Studierender gegen
seinen Willen von Amts wegen ohne Antrag exmatrikuliert werden kann, in § 62
Abs. 2 LHG abschließend aufgezählt. Die „Nutzlosigkeit“ einer auf Antrag
gewährten Zulassung zu einem bestimmten Semester, in dem der Studierende
wegen eines schon erreichten Ausbildungs- und Prüfungsstands tatsächlich „keine
Lehre nachfragt“, zählt nicht dazu.
174 Der Hinweis des Klägers/der Klägerin auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom
18.11.2014 - 2 NB 391/13 - hilft insoweit nicht weiter, denn das OVG Lüneburg
geht bei seiner Entscheidung nach allem wohl von anderen Fallkonstellationen
aus.
175
3.5
. Für das vom Kläger/der Klägerin geltend gemachte Begehren ist zudem auch
keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Das Begehren läuft nämlich im Ergebnis
darauf hinaus, dass einem Dritten seine (womöglich) rechtswidrige, aber nicht
nichtige und daher rechtswirksame, keinesfalls aber für ihn offenkundig nutzlose,
bestandskräftige Zulassung zum 1. FS zu Gunsten des Klägers/der Klägerin durch
die Beklagte bzw. das Gericht entzogen werden soll. (Der Entscheidung des OVG
Lüneburg lagen hingegen andere Fallkonstellationen zugrunde. Dort ging es
nämlich nur um den Studienplatz eines Studierenden im 1. FS, an dem dieser kein
schutzwürdiges Interesse mehr hatte, weil er ohnehin schon in einem höheren
schutzwürdiges Interesse mehr hatte, weil er ohnehin schon in einem höheren
Semester zugelassen worden war, so dass es sich bei der Zulassung im 1. FS nur
um eine versehentliche Doppelzulassung handelte, bzw. um den Studienplatz
eines Studierenden, der selbst bereits einen Antrag auf Höherstufung vom 1. FS in
ein höheres Semester gestellt hatte und eine solche auch beanspruchen konnte -
siehe OVG Lüneburg, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rdnrn. 18 und 19).
176 Darauf aber hätte der Kläger/die Klägerin keinen Anspruch. Denn dies würde
voraussetzen, dass sich die bestandskräftige Zulassung eines anderen
Studienbewerbers innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht nur als
rechtswidrig erweist, sondern dass der Kläger/die Klägerin dadurch außerdem
auch in einem subjektiven eigenen Recht verletzt wäre (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1
VwGO). Das aber wäre nur dann der Fall, wenn durch den rechtswidrigen
drittbegünstigenden Zulassungsbescheid ein Studierender auf einen Studienplatz
zugelassen worden wäre, der bei fehlerfreier Durchführung des innerkapazitären
Zulassungsverfahrens dem Kläger/der Klägerin selbst zugestanden hätte. Im
Unterschied zu den Fällen, in denen sich ein Kläger auf bisher nicht
berücksichtigte Ausbildungskapazitäten außerhalb der festgesetzten
Zulassungszahl beruft und einen in diesem Zusammenhang „entdeckten“
Studienplatz grundsätzlich für sich selbst in Anspruch nehmen kann, geht es
nämlich im innerkapazitären Rechtsstreit um ein reines Verteilungsproblem
innerhalb der rechtsatzmäßig begrenzten Kapazität. Ein Zulassungsbegehren
kann deshalb nach der Rechtsprechung nur dann (trotz der Bestandskraft der
Zulassung des Konkurrenten) Erfolg haben, wenn es gelingt, einen der bereits
ausgewählten und zugelassenen konkurrierenden Bewerber aus Rechtsgründen
„zu verdrängen“. Es muss also erkennbar sein, dass ohne den beanstandeten
Rechtsfehler der Kläger/die Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum
Zuge gekommen wäre. (VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 - juris,
Rdnrn. 5 - 12; so auch SächsOVG, B. v. 12.11.2014 - NC 2 B 259/14 -, juris,
Rdnrn.11 ff. und B. v. 27.2.2012 - NC 2 B 14/12 -, juris, Rdnr. 12; ebenso BayVGH,
B. v. 23.3.2006 - 7 CE 06.10164 -, juris, Rdnr. 39 und gleichlautend auch B. v.
21.3.2006 - 7 CE 06.10178 -, juris, Rdnr. 42, unter Verweis auf OVG Saarland, B.
v. 29.11.2005 - 3 W 19/05 -, juris, Rdnr. 4; VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - NC 9
S 599/11 -, juris, Rdnr. 7 - 9 und 14; ebenso VG Hannover, B. v. 25.1.2006 - 6 C
6938/05 -, juris, Rdnrn. 20 - 23 unter Verweis auf VG Bremen, B. v. 2.12.2005 - 6 V
18445 - ; siehe auch schon VG Freiburg, B. v. 14.2.2007 - NC 6 K 202/06). Das
macht der Kläger/die Klägerin hier jedoch schon gar nicht geltend und ist nach den
Angaben der Beklagten (Schreiben vom 24.11.2014 - zdGA VI) zu seiner/ihrer weit
vom Grenzrang entfernten Rangziffer im Nachrückverfahren auch nicht ersichtlich.
177
3.6.
Selbst wenn sich aber der Kläger/die Klägerin ungeachtet der vorstehenden
Ausführungen auf eine Fehlbelegung von Studienplätzen innerhalb der
festgesetzten Zulassungszahl infolge einer rechtswidrigen Zulassung anderer
Studienbewerber berufen könnte, welche die Zulassungskriterien nicht erfüllen,
wäre im vorliegenden Fall jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass eine solche
Fehlbelegung tatsächlich vorliegt.
178 Vielmehr hat die Beklagte - wie schon im letzten Jahr anhand einiger exemplarisch
herausgegriffenen Fälle (siehe dazu VG, Rdnr. 144) - dargelegt, dass niedrige
Matrikelnummern daher rühren, dass die Betreffenden in früheren Jahren in
anderen Studienfächern immatrikuliert waren und ihre damals vergebene
anderen Studienfächern immatrikuliert waren und ihre damals vergebene
Matrikelnummer beibehalten haben (Schreiben vom 21.11.2014 - zdGA IV und v.
26.11.2014 - zdGA VII). Das ist eine ohne Weiteres plausible Erklärung (ebenso zu
einer gleichlautenden Erklärung einer niedrigen Matrikelnummer OVG NdS., B. v.
1.8.2014 - 2 NB 370/13 -, juris, Rdnr. 4). Im Übrigen hat die Beklagte dargelegt,
dass drei Studierende mit niedrigen Matrikelnummern ausnahmsweise durch
zusätzliche Zulassung im Studiengang Humanmedizin zu einem bisher schon
betriebenen Studium ein Doppelstudium genehmigt bekommen haben. Die bisher
von Klägerseite ohne jeden konkreten Anhaltspunkt einfach so „ins Blaue hinein“
aufgestellte bloße Behauptung, hierunter könnten sich Fälle von Zulassungen
befinden, die durch Falschangaben gegenüber der Stiftung für
Hochschulzulassung erwirkt wurden, verpflichtet das Gericht nicht zu
entsprechenden Ermittlungen (zur fehlenden Verpflichtung eines Gerichts, im
innerkapazitären Rechtsstreit alle in einer Belegungsliste ausgewiesenen Noten
und Ergebnisse der zugelassenen Bewerber von Amts wegen ohne konkreten
weiteren Anhaltspunkt „ins Blaue“ hinein zu überprüfen, vgl. VGH Bad.-Württ., B. v.
24.5.2011 - 9 S 599/11 -, juris, Rdnr. 26; ähnlich auch zu der einfach „in den Raum
gestellten Vermutung“, Grund für die in einer Schwundberechnung enthaltene
besonders hohe Übergangsquote eines Kohortendurchgangs bei einem
bestimmten Semester in das nächste Semester seien Doppel- oder sonstige
Fehlbelegungen OVG Saarland, B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC -, juris, Rdnr. 51).
III.
179 Damit hat die Klage auch mit ihrem auf
Zulassung zum vorklinischen
Studienabschnitt
gerichteten
weiteren Hilfsantrag
keinen Erfolg.
180 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
181 Die Berufung wird, was die streitige innerkapazitäre Zulassung angeht, wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da diese Frage bisher
in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht entschieden
wurde und auch sonst höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (§§ 124 a Abs. 1 und
Abs. 2 Nr. 3 VwGO).