Urteil des VG Freiburg vom 19.10.2015

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VG Freiburg Beschluß vom 19.10.2015, NC 6 K 2357/15
Phantomarbeitsplätze als Hindernis für die Zulassung zum Studium der
Zahnmedizin an der Universität Freiburg
Leitsätze
Die Zahl von 41 Phantomarbeitsplätzen stellt an der Universität Freiburg im
Studienfach Zahnmedizin - nach wie vor - einen nicht zu überwindenden
sachmittelbezogenen Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1 Der Antrag des Antragstellers, ihn nach den Rechtsverhältnissen des
Wintersemesters 2015/2016 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im 1.
Fachsemester, hilfsweise beschränkt auf eine Anzahl von Semestern, zuzulassen,
ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch
glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Über die
festgesetzte Zahl von Studienplätzen hinaus gibt es keine weiteren Studienplätze.
2 Die Zahl der von der Antragsgegnerin im Studienjahr 2015/2016 aufzunehmenden
Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des
Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die
Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung
im Wintersemester 2015/2016 und im Sommersemester 2016
(Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2015/2016 - ZZVO
Zentrales Vergabeverfahren 2015/2016 vom 4.6.2015
-
GBl. S. 393) auf 85
Studenten/Jahr, nämlich auf 43 im Wintersemester und 42 im Sommersemester,
festgesetzt.
3 Damit ist die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin für diese Studienhalbjahre
erschöpft.
4 1. Nach der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin („Kapazitätsakte
Zahnheilkunde Studienjahr 2015/16, Stand: 1.10.2015“ [im Folgenden: KapA]),
stehen unter Berücksichtigung des personellen Lehrangebots im Studienjahr
2015/2016 nur 73,30465686, d.h. 73 Studienplätze zur Verfügung (KapA S. 4, 12),
was gegenüber dem Vorjahreswert (72,21628684) immerhin eine Steigerung um 1
Studienplatz bedeutet (siehe KapA S. 2 - 19; zu den Änderungen KapA S. 14, 21
und 22).
5 Ungeachtet dieser gem. § 6 KapVO VII nach der personellen Ausstattung
berechneten Aufnahmekapazität wurde aber auf Vorschlag der Antragsgegnerin (§
4 Abs. 1 S. 2 KapVO VII) eine um 12 Studienplätze höhere Zahl von sogar 85
Studienplätzen festgesetzt (siehe die Stellungnahme der Antragsgegnerin zum
rechnerischen Ergebnis einer Kapazität von nur 73 Studienplätzen - KapA S. 12
und S. 14 unten: „Der Festsetzungsvorschlag der Hochschule auf 85 Studierende
wird hiervon nicht berührt“).
6 Diese - kapazitätsgünstige - freiwillige Übernahme einer Überlast durch die
Antragsgegnerin ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Hochschule
kann im Rahmen ihres durch die Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) eingeräumten
Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums die mit der Überbelegung ihrer
Lehrveranstaltungen verbundene Qualitätsminderung der Ausbildung in Kauf
nehmen, solange sie damit nicht gegen das aus dem Grundrecht der
zugelassenen Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierende Verbot einer
kapazitätsrechtlich „unzulässigen Niveauunterschreitung“ verstößt (ausführlich zur
Zulässigkeit einer Überlast bzw. Überbuchung VG Freiburg, B. v. 2.8.2013 - NC 6
K 351/13 - unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 17.1.2012 - NC 9 S 2775/10 -,
juris, Rdnr. 10 und B. v. 24.1.2012 - 9 ‚S 3310/11 -, juris, Rdnr. 22 sowie unter
Verweis auf: OVG NdS, B. v. 20.2.2013 - 2 NB 386/12 -, juris, Rdrn. 25; OVG NRW,
B. v. 28.1.2013 - 13 B 971/12 -, juris, Rdnr. 10 und B. v. 15.3.2013 - 13 B 177/13 -,
juris, Rdnr. 9; BVerfG, U. v. 8.2.1977 - 1 BvF 1/76 -, juris Rdnr. 85, 86; VG
Sigmaringen, B. v. 9.11.2007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 68 und auf Müller,
NVwZ-Extra 2010, Heft 24, S. 1 [dort Fn. 24], Maier, DVBl. 2012, 615 [618] und
Schemmer, DVBl. 2011, 1338 [1339], Bahro/Berlin, Das
Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., 2003, S.
44 und Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rdnr. 795 -
800).
7 Dass die von der Antragsgegnerin vorgelegte, auf die personellen Kapazitäten
abstellende Berechnung der Ausbildungskapazität an einer Fehlerquote leiden
würde, deren Berichtigung zu einer Erhöhung der errechneten Zahl der
Studienplätze (73) um mehr als 16,5 % führen, d.h. sogar noch mehr als die
festgesetzten 85 Studienplätze ergeben würde, ist weder ersichtlich noch
substantiiert dargelegt. Auch aus den zum 1.10.2015 von der Antragsgegnerin zur
Kapazitätsberechnung nachgereichten Dienstaufgabenbeschreibungen der
akademischen Mitarbeiter ergibt sich nichts Gegenteiliges.
8 2. Auf die errechnete personelle Kapazität kommt es indes gar nicht entscheidend
an. An der Universität Freiburg sind nämlich für den Studiengang Zahnmedizin –
nach wie vor – lediglich 41 Labor- bzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden
(KapA S. 18 und 22). Die Zahl dieser für die Ausbildung wesentlichen 41
Phantomarbeitsplätze stellt aber nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und
des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an der Universität Freiburg
einen gem. § 14 Abs. 2 Nr. 5 KapVO VII ( v. 14.6.2002 - GBl. 2002, 271 i.d.F. v.
9.7.2013 - GBl. 2013, 251) auch durch höhere personelle Ausbildungskapazitäten
nicht zu überwindenden ausstattungsbedingten Engpass für die Zulassung
weiterer Studienbewerber dar (vgl. VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2788/14
-, juris, Rdnr. 13 und U. v. 30.7.2014 - NC 6 K 1298/14 - , juris, Rdnr. 15 sowie U. v.
12.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - , juris, Rdnr. 14 ff; ebenso VGH Baden-Württemberg,
B. v. 5.5.2014 - NC 9 S 964/13 und B. v. 24.5.2012 – NC 9 S 193/12 - und
Beschlüsse v. 28.6.2010 – NC 9 S 1254/10 und NC 9 S 1056/10 – sowie B. v.
30.9.2008 – NC 9 S 2234/08 –). Auf diese Entscheidungen wird wegen der
weiteren Einzelheiten verwiesen. Das Vorbringen der Antragstellerin gibt keinen
Anlass zu einer anderen Beurteilung.
9 Nicht zu beanstanden ist es in diesem Zusammenhang, dass die Antragsgegnerin,
die Zahl der Studienplätze gleichwohl auf 85 festgesetzt hat, obwohl die je
Semester zur Verfügung stehende Zahl von 41 Labor-/Phantomarbeitsplätzen
rechnerisch nur eine Jahreskapazität von 82 (= 2 x 41) Studienplätzen ergibt. Auch
diese Überbelegung um 3 Studienplätze (2 im WS und 1 im SS) stellt nämlich eine
kapazitätsrechtlich zulässige, kapazitätsgünstige freiwillige Übernahme einer
Überlast dar. Sie liegt noch im Rahmen dessen, was die Antragsgegnerin unter
Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen (dazu KapA Anl. 3 - S. 18 - und
Anl. 5 - S. 22 -) und unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken im Rahmen ihrer
Lehrfreiheit gerade noch an Steigerung der effizienten Ausnutzung der
vorhandenen Arbeitsplätze verantworten kann, ohne den Anspruch der
zugelassenen Studierenden (Art. 12 Abs. 1 GG) auf Schutz vor einer unzulässigen
Unterschreitung des Niveaus ihrer Ausbildung (s.o. 1.) sowie den Anspruch
künftiger Patienten (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) auf Schutz ihrer Gesundheit vor
unzureichend ausgebildeten Zahnmedizinern zu missachten (dazu VG Freiburg, B.
v. 27.11.2014 - NC 6 K 2788/14 -, juris, Rdnr. 14 und U. v. 12.2.2014 - NC 6 K
2379/13 - , juris, Rdnrn. 21, 26, 27 und 29; siehe auch schon B. v. 19.12.2012 - NC
6 K 1852/12 -, juris, Rdnrn. 5 - 10).
10 Dass die Antragsgegnerin trotz der nur vorhandenen 41 Phantomarbeitsplätze die
Zahl der Studienplätze nicht noch durch weitere personelle und organisatorische
Anstrengungen zur effektiveren Ausnutzung dieser Plätze auf 92 erhöht und
festgesetzt hat, - wie ihr dies noch im vergangenen Studienjahr 2014/15 möglich
war - ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn zur Einrichtung zusätzlicher 7
Anfängerstudienplätze im Studiengang Zahnmedizin war sie seinerzeit nur
aufgrund der finanziellen Sonderzuwendungen in der Lage, die sie vom Land im
Rahmen des „Ausbauprogramms Hochschule 2012“ (vgl. Ministerium für
Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, http://mwk.baden-
wuerttemberg.de/hochschulen/hochschule-2012) erhalten hatte, das 2012 wegen
der doppelten Abiturjahrgänge in Baden-Württemberg eingerichtet worden war, das
aber jetzt zum Studienjahr 2015/16 nach Ablauf seiner auf drei Jahre befristeten
Dauer ausgelaufen ist.(Im Rahmen dieses auf drei Studienjahre befristeten
Programms wurde erstmals zum WS 2012/13 eine Kohorte von 7 zusätzlichen
Studienanfängern zugelassen, die nun zum WS 2015/16 ihr 7. Fachsemester
antreten. Letztmals wurde eine solche Kohorte von 7 zusätzlichen
Studienanfängern zum WS 2014/15 zugelassen, die nun zum WS 2015/16 ihr 3.
Fachsemester antreten, siehe KapA S. 20 - Anlage 5 - und S. 22 - 24, sowie 26,
29, 31 und 32).
11 Dagegen ist nichts zu erinnern, da das geltende Zulassungsrecht keinen
„Kapazitätsverschaffungsanspruch“ kennt. Art. 12 Abs. 1 GG verlangt zwar als
Teilhaberecht die Ausschöpfung der vorhandenen Kapazitäten, verpflichtet aber
nicht dazu, zusätzliche Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen (siehe VG
Freiburg, B. v. 30.7.2014 - NC 6 K 1298/14 -, juris, Rdnr. 19, unter Verweis auf
VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2012 - NC 9 S 193/12 -). Zudem trug das
Sonderprogramm hier nur einer speziellen Sondersituation (doppelter
Abiturjahrgang 2012) Rechnung, die jetzt nicht mehr vorliegt, so dass sich
vorliegend auch kein Anspruch auf Verlängerung dieses Programms etwa aus
Gründen der Gleichbehandlung bzw. der Selbstbindung der Verwaltung ergeben
kann (zu diesem Sonderprogramm und seiner zeitlichen Begrenztheit auch schon
VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2788/14 -, juris, Rdnr. 12 und U. v.
30.7.2014 - NC 6 K 1298/14 -, juris, Rdnrn. 14, 25, 26 sowie U. v. 12.2.2014 - NC 6
K 2379/13 -, juris, Rdnrn. 24, 25).
12 Mit der jetzt für das aktuelle Studienjahr WS 2015/16 und SS 2016 wieder auf das
„Normalniveau“ (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 12.2.2014 - NC 6 K 2379/13 -, juris,
Rdnr. 24) festgesetzten Zahl von 85 Studienanfängern/Jahr (43 im WS und 42 im
SS) ist nach allem die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin für das
Studienhalbjahr erschöpft.
13 Dass - wie hilfsweise beantragt - eine Zulassung "beschränkt auf eine Anzahl von
Semestern" nicht in Betracht kommt, bedarf keiner weiteren Ausführungen; es
versteht sich von selbst, dass eine Zulassung nur zu einem bestimmten
Fachsemester erfolgen kann und nicht losgelöst davon zu irgendeiner Anzahl von
Semestern (vgl. i.E. VG Freiburg, Beschluss vom 10.10.2014 – NC 6 K 2318/14 –).
Abgesehen davon besteht angesichts der Kapazitätserschöpfung auch für die
Zuweisung eines Teilstudienplatzes kein Raum.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
15 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Im
Hochschulzulassungsrecht ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
der im Hauptsacheverfahren geltende Auffangstreitwert zugrunde zu legen
(vgl.VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 - und B. v. 12.8.2014 - NC 9
S 958/14-).