Urteil des VG Freiburg vom 03.11.2015

unterricht, numerus clausus, zahl, ausbildung

VG Freiburg Beschluß vom 3.11.2015, NC 6 K 2262/15
Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester;
Kapazitätserschöpfung; Kapazitätsberechnung
Leitsätze
Ablehnung der vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 5.
Fachsemester (1.Klinischen Semester) zum Wintersemester 2015/2016 an der
Universität Freiburg da Kapazität erschöpft.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der/Die Antragsteller/in trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
1 1) Der Hauptantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu
verpflichten, den/die Antragsteller/in außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl
vorläufig zum 5. Fachsemester (= 1. klinisches Semester) im Studiengang
Humanmedizin zum Wintersemester 2015/2016 zuzulassen, ist gem. § 123 Abs. 1
S. 2 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der/die Antragsteller/in hat nämlich einen
Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2
ZPO).
2 Außerhalb der für die Universität Freiburg für das erste Fachsemester des
klinischen Studienabschnitts ( = 5. Fachsemester) im Studiengang Humanmedizin
zum Wintersemester 2014/2015 festgesetzten Zahl von 315 Studienplätzen (siehe
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2014/2015 - GBl. v. 4.6.2015,
S. 393 [393]) gibt es keine weiteren freien Studienplätze.
3 Ausweislich der von der Antragsgegnerin zu den Generalakten vorgelegten
Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik (Stand 7.8.2015) - KA - hat sie insoweit zwar
nur eine Kapazität von 313,9440 Studienplätzen errechnet (KA S. 2). Jedoch ist
auf ihren Vorschlag unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen - wie im
Vorjahr - eine Kapazität von 315 Studienplätzen festgesetzt worden (siehe dazu
Senatsbeschluss vom 25.3.2015 - KA S. 28 - sowie die dem zugrunde liegenden
Anträge des Studiendekans [vom 3.2.2015 - KA S. 13] und die Beschlüsse des
Fakultätsrats [vom 12.2.2015 - KA S. 18] und Fakultätsvorstandes [vom 24.2.2015
- KA S. 25] ).
4 Insofern aber ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Berechnung der
Kapazität an derart umfangreichen Mängeln leidet, dass deren Korrektur zu
weiteren zusätzlichen Studienplätzen führen würde, die für eine Zuteilung an
den/die Antragsteller/in zur Verfügung stünden. Vielmehr erweist sich die
Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin bei ihrer gerichtlichen Überprüfung als
beanstandungsfrei.
5 Die Berechnung der für die Zulassung zum klinischen Studienabschnitt
maßgeblichen patientenbezogenen Ausbildungskapazität, die sich aus der Zahl
der für den Unterricht am Krankenbett (UaK) zur Verfügung stehenden
tagesbelegten Betten ergibt („bettenbezogener Engpass“), hat die Antragsgegnerin
methodisch korrekt, rechnerisch richtig und auch hinsichtlich der eingesetzten
Zahlenwerte zutreffend sowie entsprechend der Vorgaben der KapVO (§§ 14 Abs.
2 Nr. 4 und 17 KapVO VII v. 14.6.2002, GBl. 2002, S. 271 in der letzten
Änderungsfassung vom 9.7.2013 - GBl. S. 251) in einer Weise durchgeführt, wie
sie das Gericht schon bezüglich früherer Kapazitätsberechnungen gebilligt hat
(siehe dazu im Einzelnen VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris,
Rdnrn. 15 - 40).
6 Entsprechend der ständigen Kammerrechtsprechung hat die Antragsgegnerin
dabei eine Zahl von im ganzen Jahr insgesamt 473.072 Bettenbelegungen
(Vorjahr: 467.362) aufgrund der um Mitternacht belegten Betten
(„Mitternachtszählung“) zugrunde gelegt und zu Recht dabei auch die mit
Privatpatienten belegten Betten („Wahlleistung Arzt“) nicht abgezogen, sondern
berücksichtigt. Daraus ergibt sich bei 365 Tagen im Jahr eine Durchschnittszahl
von 1.296,0877 „tagesbelegten Betten“ (= 473.072 : 365; Vorjahr: 1.280, 4438).
7 Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII hat die Antragstellerin 15,5 % dieser
Gesamtzahl tagesbelegter Betten als patientenbezogene Aufnahmekapazität
angesetzt und so eine Zahl von 200,8936 Studienplätzen (= 15,5 % von
1.296,0877) ermittelt (Vorjahr: 198,4688).
8 Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII hat sie diese Zahl im Hinblick auf die poli-
klinischen Neuzugänge, d.h. die ambulanten Behandlungen, um 50 % erhöht, also
um 100,4468 Studienplätze (= 0,5 x 200,8936), so dass sich eine Zahl von
301,3404 Studienplätzen ergibt (= 100,4468 + 200,8936), die gegenüber dem
Vorjahrswert von 297,7032 sogar höher liegt.
9 Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapV VII hat die Antragsgegnerin schließlich dieses
Ergebnis (301,3404 Studienplätze ) „entsprechend“ der Beteiligung
außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser an der Ausbildung im klinischen
Studienabschnitt erhöht.
10 Dabei sind zu Recht weder Lehrpraxen niedergelassener Ärzte in diese
Berechnung einbezogen worden noch die Bettenkapazität außeruniversitärer
Lehrkrankenhäuser, die aufgrund ihres Kooperationsabkommens mit der
Antragsgegnerin nur für die Ausbildung im praktischen Jahr, nicht aber für den
Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehen (siehe VG Freiburg, a.a.O., juris,
Rdnr. 35; vgl. zur Berechnung der klinischen Kapazität Zimmerling/Brehm,
Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rdnrn. 741 -
761).
11 Der prozentuale Anteil, um den hier die Erhöhung erfolgt, ergibt sich, indem der an
auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachte, in Semesterwochenstunden (SWS)
gemessene patientenbezogene Unterricht (ohne Allgemeinmedizin), der hier
28,6645 SWS umfasst (= 6,1462 + 6,1073 + 11,3792 + 5,0318 [siehe KA S. 9] ), in
Bezug gesetzt wird zu dem gesamten an der Universitätsklinik und an den
auswärtigen Lehrkrankenhäusern zusammen erbrachten patientenbezogenen
Unterricht (ohne Allgemeinmedizin), der hier 774,4101 SWS umfasst (KA S. 10).
Der letztere Wert von 774,4101 SWS wiederum setzt sich zusammen aus dem
„UaK ohne Allgemeinmedizin“ im Umfang von 744,8631 SWS ( = 17,5140 +
329,0175 + 398,3316 [siehe KA S. 4, 7, 9 und 10] ) zuzüglich den „Hospitationen
ohne Allgemeinmedizin“ im Umfang von 29,547 SWS (= 22,8375 + 6,7095 [siehe
KA S. 7 und 9] ).
12 Bei der Ermittlung dieser Zahlenwerte hat die Antragsgegnerin die bezüglich der
jeweiligen Unterrichtsfächer zugrunde gelegte Zahl der Stunden des Unterrichts
am Krankenbett bzw. der Hospitationen sowie die zugrunde gelegten
Gruppengrößen (4,5 Studenten für den UaK bzw. 4,0 Studenten für die
Hospitation) zutreffend nach der hier maßgeblichen Studienordnung für den
Studiengang Humanmedizin bestimmt (siehe Art. 1 Ziff. 8 zur Neufassung der
Anlage 4 [Studienplan für den Zweiten Studienabschnitt] der „Zweiten Satzung zur
Änderung der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vom
28.2.2014“ - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 45, Nr. 1, S. 1 [2 ff.] - ; siehe
dazu im Einzelnen auch die genannte Kammerentscheidung a.a.O., Rdnrn. 37 -
40).
13 Mit 28,6645 SWS beläuft sich der Anteil des an auswärtigen Lehrkrankenhäusern
erbrachten patientenbezogenen Unterrichts ohne Allgemeinmedizin an dem
insgesamt an der Universitätsklinik und den auswärtigen Lehrkrankenhäusern
erbrachten Unterricht dieser Art von 774,4101 SWS auf 3,7014625 %.
14 Auf die errechnete patientenbezogene Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin
von 301,3404 SWS (siehe dazu oben) ist ein entsprechender Prozentanteil
(3,7014 % von 301,3404 Studienplätze = 11,1538 Studienplätze) insoweit
kapazitätserhöhend zuzuschlagen, d.h., diese erhöht sich um 11,1538 auf
312,4942 Studienplätze (= 301,3404 + 11,1538).
15 Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber in ihrer Kapazitätsberechnung einen
Prozentanteil von sogar 4,1825 % ermittelt und deshalb der patientenbezogenen
Kapazität entsprechend sogar 12,6036 Studienplätze zugeschlagen hat (KA S. 10)
und somit rechnerisch eine Ausbildungskapazität von sogar 313,9440
Studienplätzen ermittelt hat, liegt zwar ein Berechnungsfehler vor, der aber
unschädlich ist, weil er sich rechnerisch kapazitätsgünstig auswirkt. (Der Fehler der
Berechnung liegt darin, dass die Antragsgegnerin für den an auswärtigen
Lehrkrankenhäusern erbrachten patientenbezogenen Unterricht (ohne
Allgemeinmedizin) irrtümlich den Vorjahreswert von 32,387 SWS in ihre Tabelle
eingesetzt hat (KA S. 10), weil sie übersehen hat, dass im Vergleich zum Vorjahr
insoweit zwar die Werte für den im Fach „BP Frauenheilkunde“ erbrachten
Unterricht am Krankenbett gleichgeblieben sind, der insoweit an den beiden
auswärtigen Lehrkrankenhäusern „Diakoniekrankenhaus Freiburg“ und „St.
Josefskrankenhaus Freiburg“ erbracht wurde (nämlich 6,1462 bzw. 6,1073 bzw.
11,3792 SWS- siehe KA S. 9), dass aber bezüglich des Fachs „QB Medizin des
Alterns“ im letzten Jahr Unterricht am Krankenbett im Umfang von 8,7567
(aufgerundet 8,757) SWS vollständig an auswärtigen Lehrkrankenhäusern
erbracht wurde, nämlich mit 4.3924 SWS an der Mooswaldklinik, Elzach und mit
4,3646 SWS an der Median-Klinik [siehe KA 2014/15 - S. 9], während dieses Jahr
der in diesem Fach erteilte Unterricht am Krankenbett zwar insgesamt im gleichen
Umfang von 8,757 SWS erbracht wurde, aber lediglich zum Teil, nämlich nur im
Umfang von insgesamt 5,0318 SWS an auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbracht
wurde (Schwarzwaldklinik, Bad Krozingen, Zentrum für Psychiatrie, Emmendingen
und St.Josefskrankenhaus, Freiburg erbracht wurde - siehe KA S. 9) und im
Übrigen an der Universitätsklinik der Antragsgegnerin im Umfang von 3,7252 SWS
erbracht wurde).
16 Dass die Erhöhungsquote dieses Jahr mit 3,7014625 % (= 11,1538 Studienplätze)
geringer als im Vorjahr ausgefallen ist (seinerzeit 4,1828 % = 12,4514
Studienplätze), liegt an der genannten, dieses Jahr nur noch teilweise auswärts an
Lehrkrankenhäusern, dafür aber im Übrigen nunmehr an der Universitätsklinik der
Antragsgegnerin selbst erbrachten patientenbezogenen Unterrichtsleistung am
Krankenbett im Fach „QB Medizin des Alterns“. Einer weiteren Prüfung der
Hintergründe für diese Umschichtung der Unterrichtskapazitäten bedarf es aber im
vorliegenden Fall nicht (dazu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2,
Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rdnrn. 762 - 765).
17 Denn die klinischen Ausbildungskapazität hat sich gegenüber dem Vorjahreswert
von rechnerisch 310 Studienplätzen im Vorjahr auf nunmehr rechnerisch 312,4942
Studienplätze im WS 2015/2016 gesteigert (nach der unzutreffenden, aber
kapazitätsgünstig dem Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin zugrunde gelegten
Berechnung hat sie sich sogar auf 313,9440 Studienplätze gesteigert).
18 In jedem Fall besteht ein Anordnungsanspruch im vorliegenden Fall schon deshalb
nicht, weil die Antragsgegnerin wie bereits im Vorjahr die Zulassungszahl
ungeachtet der rechnerisch ermittelten Studienplatzzahl jedenfalls im Wege der
Übernahme einer freiwilligen Überlast von zwei Studienplätzen auf einen über das
rechnerische Ergebnis sogar noch hinausgehenden höheren Wert von 315
Studienplätzen festgesetzt hat.
19 Diese - kapazitätsgünstige - freiwillige Übernahme einer Überlast durch die
Antragsgegnerin ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Hochschule
kann im Rahmen ihres durch die Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) eingeräumten
Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums die mit der Überbelegung ihrer
Lehrveranstaltungen verbundene gewisse Qualitätsminderung der Ausbildung in
Kauf nehmen, solange sie damit nicht gegen das aus dem Grundrecht der
zugelassenen Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierende Verbot einer
kapazitätsrechtlich „unzulässigen Niveauunterschreitung“ verstößt (vgl. VG
Freiburg, B. v. 2.10.2015 - NC 6 K 2010/15). Ein Anspruch auf eine weitere
Überlastübernahme - etwa aufgrund einer Selbstbindung - kann daraus dem
Antragsteller/der Antragstellerin indessen nicht erwachsen, da es hier um eine
freiwillige Überlast geht und dem Kapazitätsrecht ein
Kapazitätsverschaffungsanspruch fremd ist (siehe VG Freiburg, B. v. 30.7.2014 -
NC 6 K 1298/14 -, juris, Rdnr. 19 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v.
24.5.2012 - NC 9 S 193/12 -).
20 Dass die von der Antragsgegnerin festgesetzte Zulassungszahl von 315
Studienplätzen im WS 2015/2016 auch tatsächlich durch entsprechende
Zulassungen erschöpft sein wird, ist im Übrigen wie in den Vorjahren mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Zwar liegen noch keine Belegungslisten für den
klinischen Studienabschnitt zum WS 2015/2016 vor, weil das Zulassungsverfahren
noch nicht abgeschlossen ist. Nach den Erfahrungen der letzten Jahre erscheint
es aber völlig unwahrscheinlich, dass noch freie Studienplätze innerhalb der
festgesetzten Zulassungszahl übrig bleiben werden. Im vergangenen Jahr hat die
Antragsgegnerin zudem über die damals ebenfalls auf 315 festgesetzten
Studienplatzkapazität hinausgehend tatsächlich sogar 323 Studierende im Wege
der freiwilligen Überbuchung zugelassen (siehe dazu die genannte
Kammerentscheidung, a.a.O., Rdnr. 42 - 46). Auch in allen früheren Jahren wurden
die festgesetzten Zulassungszahlen ausweislich der jeweiligen Belegungslisten
regelmäßig erschöpft bzw. sogar mit regulären Bewerbern überbucht.
21 2) Soweit Hilfsanträge gestellt wurden, mit denen zumindest eine Zulassung zu
einem nächstniedrigeren Semester, nämlich zum 4., 3., 2. oder 1. Fachsemester,
also zum vorklinischen Studienabschnitt, beantragt wird, sind diese schon mangels
Rechtsschutzinteresse unzulässig.
22 Denn der/die Antragsteller/in hat diesen vorklinischen Studienabschnitt bereits mit
Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (Physikum) erfolgreich
abgeschlossen und hat daher kein rechtlich schutzwürdiges Interesse daran,
nochmals zu diesem Studienabschnitt zugelassen zu werden, zumal er/sie damit
einem der Studienbewerber, die erstmals zu diesem Abschnitt zugelassen werden
wollen, einen der extrem knappen Studienplätze wegnehmen würde. Bezüglich der
hilfsweise begehrten Zulassung zum 1. Fachsemester fehlt hier zudem der dafür
erforderliche Zulassungsantrag im zentralen Vergabeverfahren bei der Stiftung für
Hochschulzulassung (siehe dazu im Einzelnen in ständiger Rechtsprechung VG
Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13 -, juris, Rdnrn. 45 - 47 - ebenfalls
abrufbar im Volltext unter www.vgfreiburg.de).
23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
24 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduktion des
Auffangstreitwerts mit Rücksicht auf die Vorläufigkeit des lediglich beantragten
einstweiligen Rechtschutzes ist in Numerus-Clausus Verfahren nicht vorzunehmen
(siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 12.8.2014 - NC 9 S 957/14 -).