Urteil des VG Freiburg vom 27.10.2014

fax, bad, schlüssiges verhalten, ausschluss

VG Freiburg Beschluß vom 27.10.2014, NC 6 K 2180/14
Zulassung zum Studium - Versäumung der Antragsfrist im Verwaltungsverfahren
Leitsätze
Der Ausschluss eines per Fax gestellten innerkapazitären und/oder außerkapazitären Antrags auf
Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Studiengang durch eine Zulassungs- und
Immatrikulationsordnung ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
Es stellt auch bei Geltung einer Ausschlussfrist für solche Anträge keine unverhält-nismäßige,
unzumutbare Zugangserschwerung dar, wenn eine Hochschule eine Antragstellung per Fax
ausschließt und auf Zugang eines Originalschreibens besteht.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000.- Euro festgesetzt.
Gründe
1 Der Antrag, die Antragsgegnerin gem. § 123 VwGO im Wege der einstweiligen Anordnung zu
verpflichten, die Antragstellerin vorläufig im 1. Fachsemester zum Wintersemester 20143/2015
zum Studium im Studiengang Lehramt an Grundschulen (Deutsch und Biologie HF, KB
Sozialwissenschaft) zuzulassen, ist unzulässig.
2 a) Das ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin allerdings nicht schon daraus, dass
ihr Ablehnungsbescheid vom 15.8.2014 mangels dagegen erhobener Hauptsacheklage
bestandskräftig geworden ist. Denn dieser Ablehnungsbescheid bezieht sich lediglich auf den von
der Antragstellerin seinerzeit persönlich ohne anwaltliche Vertretung gestellten Antrag auf
Zulassung „innerhalb“ der festgesetzten Zulassungszahl, nicht aber auf den von ihr mit Schriftsatz
des Antragstellervertreters vom 11.7.2014 außerdem gestellten Antrag auf Zulassung „außerhalb“
der festgesetzten Zulassungszahl.
3 Das folgt nicht nur aus seiner ausführlichen Begründung, sondern bereits daraus, dass der
Ablehnungsbescheid nur von einem „Antrag“ auf Zulassung spricht, der abgelehnt werde, nicht
aber im Plural von (zwei) „Anträgen“, wie es erforderlich gewesen wäre, wenn damit beide Anträge
hätten beschieden werden sollen.
4 Der Ablehnungsbescheid ist auch nur an die Antragstellerin persönlich adressiert, nicht hingegen
an ihren Rechtsanwalt, wie es in diesem Fall bei sachgemäßer Ausübung des Ermessens über die
Auswahl des Bekanntgabeadressaten nach § 41 Abs. 1 S. 1 LVwVfG wohl erforderlich gewesen
wäre, weil eine direkte Bekanntgabe an den anwaltlich Vertretenen für diesen überraschend sein
dürfte, da er damit im Regelfall nicht rechnet und deshalb womöglich Fristen versäumen könnte (so
überzeugend Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm. 14. Aufl. 2013, Rdnr. 35 zu § 41 VwVfG).
5 Schließlich mag zwar in der Ablehnungsbegründung unter anderem auch davon die Rede sein, die
errechnete Kapazität sei in Ordnung, darüber hinaus gebe es „keine weiteren Studienplätze“. Eine
ausdrückliche Bescheidung des außerkapazitären Antrags ergibt sich daraus aber schon deshalb
nicht, weil das inner- und außerkapazitäre Verfahren zwei strikt voneinander zu trennende,
ausdrücklich zu bescheidende Verfahrensgegenstände betreffen. Zudem hätte der Antrag auf
außerkapazitäre Zulassung, folgt man dem Vorbringen der Antragsgegnerin, als unzulässig wegen
Versäumung der Antragsfrist abgelehnt werden müssen und nicht, weil die Kapazität erschöpft sei.
Versäumung der Antragsfrist abgelehnt werden müssen und nicht, weil die Kapazität erschöpft sei.
6 b) Die Unzulässigkeit des vorliegenden Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO
ergibt sich aber aus der Versäumung der Antragsfrist im Verwaltungsverfahren.
7 Die Antragstellerin hat nämlich mit ihrem vom 11.7.2014 datierenden, am 15.7.2014 lediglich per
Fax und erst am 16.7.2014 per Originalschriftsatz eingegangenen Antrag auf außerkapazitäre
Zulassung die am 15.7.2014 endende, auch für solche außerkapazitären Anträge geltende
Antragsfrist versäumt (§ 3 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Hochschulvergabeverordnung -HVVO; siehe auch
§ 2 Abs. 1 S. 1 und 2 Zulassungs- und Immatrikulationsordnung [ZIO] der Antragsgegnerin vom
13.2.2007 - i.d.F. der letzten Änderung vom 21.5.2014 - https://www.ph-
freiburg.de/fileadmin/dateien/zentral/studisek/nichtamtliche_lesefassung_zula_imma_ordnung.pdf).
8 Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Die Regelung einer Ausschlussfrist für den
Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl durch § 3 Abs. 1 S. 1 und S. 2
HVVO ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar (so der VGH Bad.-Württ. in ständiger
Rechtsprechung: siehe Normenkontrollentscheidungen VGH Bad.-Württ., U. v. 22.2.2006 - 9 S
1840/05 -, juris Rdnr. 36 - 38, wonach darin keine unzumutbare Obliegenheit liegt; siehe auch
schon U. v. 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 -, juris = DVBl. 1988, 406).
9 Mit der Versäumung der im Verwaltungsverfahren vorgeschriebenen Antragsfrist aber fehlt dem
vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. VGH Bad.-
Württ., B. v. 22. 6. 1993 - NC 9 S 59/93 -, juris).
10 Die Antragsfrist hat die Antragstellerin versäumt, weil zwar ihr Antrag per Fax noch am 15.7.2014
bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, aber eine Antragstellung per Fax nach § 2 Abs. 2 S. 4
der ZIO der Antragsgegnerin ausdrücklich als unzulässig ausgeschlossen wird, so dass ein
rechtswirksamer Antrag nicht vorlag (§ 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LVwVfG). Den mit Originalschreiben am
16.7.2014 eingegangenen Antrag musste sie zwar als formwirksamen Antrag entgegennehmen,
kann ihn aber nur noch wegen Verfristung als unzulässig ablehnend bescheiden, da eine
Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist selbst bei unverschuldeter Fristversäumnis
unzulässig ist (§ 32 Abs. 5 LVwVfG).
11 Der Ausschluss einer Antragstellung per Fax in § 2 Abs. 2 S. 4 ZIO ist auch mit höherrangigem
Recht vereinbar. An ihrem gegenteiligen Beschluss vom 6.8.2012 (NC 6 K 547/12) hält die
Kammer nicht mehr fest. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:
12 Im Grundsatz ist das Verwaltungsverfahren zwar gem. § 10 S. 1, 1. HS LVwVfG nichtförmlich, d.h.
nicht an bestimmte Formen gebunden. Ein Antrag, durch den - wie hier - aufgrund eines
gesetzlichen Antragserfordernisses ein Verwaltungsverfahren gem. § 22 S. 2 Nr. 2 LVwVfG in
Gang gesetzt wird, kann daher im Grundsatz schriftlich, mündlich oder auch durch schlüssiges
Verhalten gestellt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 10.9.2013 - 4 S 1042/12 -, juris, Rdnr. 30).
13 Das gilt indessen nur, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens
bestehen (§ 10 S. 1, 2.HS LVwVfG). Durch solche Rechtsvorschriften kann insbesondere eine
bestimmte Form für eine Antragstellung vorgeschrieben werden. Als Rechtsvorschrift genügt
allerdings eine einfache Verwaltungsvorschrift nicht, vielmehr bedarf es einer eindeutigen und
klaren gesetzlichen Regelung bzw. zumindest einer ebensolchen gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage für eine die Formfreiheit beschränkende Regelung (vgl. VGH Bad.-Württ.,
U. v. 9.10.2013 - 4 S 1042/12 -, juris. Rdnr. 30; siehe auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Komm.,
8. Aufl. 2014, Rdnr 38 zu § 22 VwVfG unter Verweis auf BVerwG, U. v. 5.3.1998 - 7 C 21/97 -, juris,
Rdnrn. 9, 10).
14 Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage findet sich im vorliegenden Fall in § 63 Abs. 2 S. 1 LHG.
Danach erlassen die Hochschulen die „erforderlichen Bestimmungen über die Zulassung,
einschließlich der Fristen und Ausschlussfristen“. Aus der nachfolgenden Regelung des § 63 Abs.
2 S. 2 LHG ergibt sich, dass sie diese Regelung „durch Satzung“ treffen. Solche Satzungen
können einerseits erleichternd bestimmen, dass eine durch Rechtsvorschrift angeordnete
Schriftform auch durch elektronische Form ersetzt werden kann (§ 63 Abs. 2 S. 2 LHG). Nach der
ausdrücklichen Regelung des § 63 Abs. 2 S. 3 LHG kann eine Satzung aber auch umgekehrt
ausdrücklichen Regelung des § 63 Abs. 2 S. 3 LHG kann eine Satzung aber auch umgekehrt
erschwerend eine Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung vorsehen, soweit sie für
Härtefälle eine Ausnahme vorsieht.
15 Außerdem ermächtigt § 11 Abs. 1 S. 1 HZG das Wissenschaftsministerium zum Erlass von
Rechtsverordnungen, nach deren „Maßgabe“ die Vergabe von Studienplätzen in
zulassungsbeschränkten Studiengängen zu erfolgen hat. Auf dieser Ermächtigungsgrundlage
beruht die vom Wissenschaftsministerium erlassene HVVO, welche in § 3 Abs. 4 S. 1 HVVO regelt,
dass die Hochschule die „Form des Zulassungsantrags bestimmt“ und auch die Unterlagen, die
den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren „Form“.
16 Zudem ermächtigt § 9 Abs. 3 HZG die Hochschulen, durch Satzung Regelungen zu treffen, in
denen - wie nach § 63 Abs. 2 LHG - eine durch Rechtsvorschrift vorgesehen Schriftform durch
elektronische Übermittlung ersetzt werden kann bzw. eine elektronische Antragstellung
vorgesehen werden kann.
17 Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin in ihrer Satzung über die Zulassungs- und
Immatrikulationsordnung in § 2 Abs. 1 S. 1 ZIO geregelt, dass ein Zulassungsantrag für
zulassungsbeschränkte Studiengänge formgerecht und vollständig ausgefüllt und unterschrieben
für das Wintersemester bis zum 15. Juli einzureichen ist, und dass diese Frist auch für Anträge auf
Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gilt (§ 2 Abs. 1 S. 2 ZIO). In § 2 Abs. 2 ZIO
ist ferner geregelt, dass der Antrag auf Zulassung für einen bestimmten Studiengang und ein
bestimmtes Fachsemester zu stellen ist, dass dabei die erforderlichen Daten anzugeben sind,
dass er auf einem amtlichen Vordruck an die Antragsgegnerin zu richten ist und dass eine
Antragstellung per Fax nicht zulässig ist.
18 Aus dem systematischen Kontext dieser Vorschriften ergibt sich auch, dass nicht nur die
Ausschlussfrist auch für den Antrag auf außerkapazitäre Zulassung gilt, sondern dass ein solcher
Antrag auf außerkapazitäre Zulassung auch die genannten übrigen Formvorschriften erfüllen
muss.
19 Das folgt schon daraus, dass die ZIO keine Regelung enthält, die vorschreibt, dass ein solcher
Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur gestellt werden kann, wenn
zugleich auch ein Antrag auf innerkapazitäre Zulassung gestellt wird, wie dies etwa in § 2 Abs. 3 S.
9 der ZImmO der Universität Freiburg geregelt ist (ablehnend gegenüber einem solchen
Erfordernis BayVGH, B. v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10047 -, juris, Rdnrn. 1 - 14; ebenso OVG NRW, B.
v. 20.3.2013 - 13 C 91/12 -, juris, Rdnrn. 5 ff.; offengelassen von VGH Bad.-Württ., U. v. 29.10.2009
- 9 S 1611/09 -, juris, Rdnr. 64 für die Frage, ob eine vorherige Durchführung eines zentralen
innerkapazitären Vergabeverfahrens auch bei Aussichtslosigkeit Voraussetzung für das
Rechtsschutzbedürfnis eines Eilantrags auf außerkapazitäre Zulassung sein kann). Es ist deshalb
denkbar, dass auch isoliert ein Antrag auf außerkapazitäre Zulassung gestellt wird, der dann
naturgemäß nicht nur eine Bezugnahme auf die Daten und Unterlagen enthalten kann, die bereits
im Rahmen eines innerkapazitären Antrags vorgetragen und vorgelegt wurden, sondern
vollständig alle Unterlagen mit enthält, so dass die Erstreckung der Formerfordernisse auch auf
einen solchen Antrag sinnvoll ist.
20 Im Rahmen der genannten Ermächtigungsgrundlagen kann - wie auch der in § 10 S. 2 LVwVfG
enthaltene Rechtsgedanke zeigt - die Antragsgegnerin Formerfordernisse aufstellen, die der
einfachen, zweckmäßigen und zügigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens dienen, aber
weder zu einer unverhältnismäßigen Belastung noch willkürlichen Schlechterstellung des
betreffenden Antragstellers führen dürfen (siehe zu diesen Grenzen eines Verfahrensermessens
Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., Rdnrn. 17, 18 und 20 - 27 zu § 10 VwVfG). Auch eine unzumutbare
Zugangserschwerung darf mit dem Formerfordernis nicht verbunden sein.
21 Die Frage der Zumutbarkeit ist aufgrund einer Abwägung zu entscheiden. Diese hat einerseits die
privaten Interessen des Antragstellers und seiner Grundrechte, andererseits aber auch die
öffentlichen Interessen an Verfahrensvereinfachung und -praktikabilität sowie Rechtsklarheit und
Beschleunigung zu berücksichtigen (vgl. zum Grundrechtsschutz durch Verfahren und im
Beschleunigung zu berücksichtigen (vgl. zum Grundrechtsschutz durch Verfahren und im
Verfahren Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O, Rdnrn. 21 und 22 zu § 9 VwVfG und Rdnrn. 76 und 77
sowie 82 und 85 zu § 24 VwVfG zur Organisation der Annahme eines Antrags und der Regelung
besonderer Antragsformen, sowie der Regelung eines Formularbenutzungszwangs).
Insbesondere bei Massenverfahren wie z.B. den Steuerverfahren der Finanzämter oder der
europäischen Subventionsverwaltung ist anerkannt, dass etwa der Zwang zur Benutzung
bestimmter Formulare keine unzumutbare Erschwernis für die Antragsteller darstellt, weil es der
Übersichtlichkeit, Beweiserleichterung, Praktikabilität, Rechtsklarheit, Gleichbehandlung,
Beschleunigung und Effizienz des Verwaltungsverfahrens dient (vgl. VGH Bad.-Württ, U. v.
9.10.2001 - 10 S 19/00 -, juris, Rdnrn. 23, 24).
22 Liegen solche Gründe erkennbar nicht vor, so können sich Formerfordernisse für Anträge
hingegen als unzumutbare Erschwerung des Zugangs darstellen und entsprechende Vorschriften
deshalb mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem im Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 GG
wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar sein. So hat die Kammer in ihrer
Rechtsprechung zum Hochschulzulassungsrecht etwa Satzungsbestimmungen in der
Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität XXXXx für unwirksam gehalten, die ohne
durchschlagenden sachlichen Grund die Verwendung einer bestimmten wortgetreuen
Formulierung für einen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung bzw. die Verwendung
verschiedener Schreiben für die Stellung eines innerkapazitären und die gleichzeitige Stellung
eines außerkapazitären Antrags vorsehen (vgl. zu § 2 Abs. 3 S. 9 ZImmO der Universität Freiburg
VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rdnr. 14 und - B. v. 8.2.2007 - NC 6 K
45/06 -).
23 Gemessen an diesen Grundsätzen und Maßstäben erweist sich der Ausschluss einer
Antragstellung per Fax im inner- wie außerkapazitären Zulassungsverfahren der Antragsgegnerin
als vereinbar mit höherrangigem Recht, weil er keine unzumutbare, sachwidrige Erschwerung des
Zugangs darstellt, auch wenn es hier um die Form des Antrags geht, der innerhalb einer
Ausschlussfrist gestellt werden muss, die ihrerseits bei Formfehlern oder Fristversäumnis keinerlei
Heilungsmöglichkeit mehr in Form einer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zulässt.
24 Normalerweise wird zwar eine erforderliche Schriftform auch durch eine Faxübersendung gewahrt,
die den Inhalt und Absender sowie die Unterschrift des Absenders erkennen lässt und den
Absender somit identifizierbar macht. Das wird insbesondere in der gerichtlichen Praxis so
gehandhabt, wobei hier die Besonderheit darin liegt, dass es in der VwGO ebenso wie in anderen
Prozessordnungen keine Vorschriften gibt, die - wie im vorliegenden Fall - eine fristwahrende
Übersendung eines Schriftsatzes vorab per Fax ausdrücklich ausschließen und dass es in aller
Regel auch nicht um eine Massenverwaltung geht. Vor diesem Hintergrund hat das
Bundesverfassungsgericht bislang auch lediglich unter der Prämisse, dass ein Gericht eine
Faxübersendung als Übermittlungsweg selbst eröffnet hat, entschieden, dass dann die damit
verbundenen Übertragungsrisiken nicht ohne Weiteres auf den Nutzer abgewälzt werden dürfen,
sondern ggf. Wiedereinsetzung zu gewähren ist (vgl. etwa BVerfG, B. v. 11.5.2005 - 2 BvR 526/05
-, juris; B. v. 21.6.2001 - 1 BvR 436/01 -, juris und B. v. 1.8.1996 - 1 BvR 121/95 -, juris). Im
Regelfall wird aus dem gleichen Grund auch für das Verwaltungsverfahren anerkannt, dass die
Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax zulässig ist (vgl. dazu Stelkens/Bonk/Sachs,
a.a.O., Rdnr. 32 zu § 22 VwVfG und Rdnr. 14 zu § 3a VwVfG).
25 Bei einer Faxübersendung können sich aber, wie die Kasuistik zu entsprechenden
Wiedereinsetzungsgesuchen zeigt, eine ganze Reihe technischer Probleme ergeben
(Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., Rdnr. 21 zu § 32 VwVfG), die auch an die Stelle, welche diesen
Kommunikationsweg eröffnet, erhöhte Organisations-, Sorgfalts- und Überwachungspflichten
stellen.
26 Die Antragsgegnerin hat diesbezüglich in nachvollziehbarer Weise geltend gemacht, dass es sich
bei den jährlich bis spätestens 15.7. einzureichenden Anträgen auf Zulassung zum Studium um
ein Massenphänomen handelt, dass häufig die Antragsteller erst gegen Ende bzw. am letzten Tag
der Frist ihre Anträge einreichen und dass es ihr nicht zumutbar ist, aufwendige Vorkehrungen zur
der Frist ihre Anträge einreichen und dass es ihr nicht zumutbar ist, aufwendige Vorkehrungen zur
Sicherstellung und Überwachung des Faxempfangs so vieler in kurzer Zeit eingehender Anträge
zu treffen. In der Tat können sich durch Papierstau, Besetztsein des Faxgeräts, gleichzeitige
Faxübermittlungsversuche etc. zahlreiche nur schwer zu regelnde Probleme ergeben. Die
Hinweise auf S. 10 Zulassungsinformationen der Antragsgegnerin, denen zufolge auch keine
telefonischen Eingangsmitteilungen gegeben werden, zeigen deutlich, welche Schwierigkeiten
hiermit vermieden werden sollen (www.ph-
freiburg.de/fileadmin/dateien/zentral/studisek/zulassungsinfos.pdf). Wie eine Internetrecherche
zudem zeigt, besteht aus diesen Gründen auch sonst in der Praxis der anderer Hochschulen in
Deutschland ganz offenbar ein entsprechendes, weitverbreitetes Bedürfnis, Zulassungsanträge
betreffend zulassungsbeschränkter Studiengänge nicht im Wege der Faxübermittlung zuzulassen,
sondern durch Zulassungssatzung auszuschließen (siehe die Zulassungssatzungen, die als
Treffer angezeigt werden, wenn man die Suchworte - Antrag per Fax unwirksam Hochschule -
bzw. - Antrag per Fax unzulässig Hochschule - in die Google-Suchmaske eingibt).
27 Vor diesem Hintergrund aber erscheint es sachgerecht, wenn die Antragsgegnerin durch § 2 Abs.
2 S. 4 ZIO diese mit einer Faxübersendung verbundenen Probleme ausschließt und aus Gründen
der Klarheit auf dem Eingang eines Originalschriftsatzes besteht. Ein solcher Bedarf nach
stichtagsgenauer Eingangsprüfung aller Anträge und Vermeidung von Auslegungsproblemen aber
kann eine Regelung als sachgerecht und willkürfrei rechtfertigen, die eine Faxübermittlung im
Hochschulzulassungsverfahren ausschließt und nur die Einreichung von Originalschriftsätzen zur
Einhaltung des Schriftformerfordernisses genügen lässt (so ausdrücklich zu § 3 Abs. 4 S. 4 der
Berliner HZVO - OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.3.2010 - OVG 5 NC 12.10 -, juris, Rdnr. 4).
28 Im Ergebnis besteht auch kein wirklich durchgreifender Unterschied zwischen inner- und
außerkapazitären Zulassungsanträgen, der es als mit Art. 3 GG vereinbar erscheinen ließe, einen
Antrag auf außerkapazitäre Zulassung anders als einen innerkapazitären Antrag von dem Zwang
zur Vorlage eines Originalschreibens zu entbinden und hier eine Faxübermittlung zuzulassen.
Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit solchen außerkapazitären Anträgen
etwa weniger Praxisprobleme verbunden wären und es sich nicht um ein „Massenverfahren“
handelt. Ein Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl kann sich zwar in
einem einzeiligen Schriftsatz mit einer einzeiligen Kurzbegründung erschöpfen, der leicht und
problemlos per Fax zu übermitteln ist. Das muss aber nicht notwendigerweise so sein. Denn es ist
auch der Fall denkbar, dass ein Antragsteller in Auseinandersetzung mit der
Kapazitätsberechnung einen ausführlich begründeten Antrag auf außerkapazitäre Zulassung stellt
und Unterlagen vorlegt.
29 Ein außerkapazitärer Antrag mag zwar oft nur vereinzelt von wenigen Antragstellern gestellt
werden, aber auch dies ist nicht zwingend. Schließlich können solche Anträge auch isoliert ohne
einen vorherigen innerkapazitären Antrag gestellt werden (s.o.), und dann sind alle Unterlagen für
eine Zulassung zum Nachweis der Zulassungsberechtigung mit womöglich vielen Seiten
vorzulegen.
30 Eine unzumutbare Erschwernis ist mit dem Ausschluss der Faxübermittlung für die Antragsteller
nicht verbunden. Über die Fristen, ihren Charakter als Ausschlussfristen und über die
einzuhaltenden Formerfordernisse kann sich jeder potentielle Antragsteller weit im Vorfeld über die
Internetseite der Antragsgegnerin umfassend informieren. Wenn von vornherein klar ist, dass es
um die Einhaltung einer Ausschlussfrist geht, in deren Versäumung keine Wiedereinsetzung
gewährt werden kann, dann muss ein Antragsteller alles tun und dazu notfalls auch eine
Eilübersendung per Kurier oder Expressbrief wählen, um sicherzustellen, dass nicht infolge eines
womöglich längeren Postlaufs die Frist überschritten wird (zur Zumutbarkeit der Einhaltung der
Ausschlussfrist im Zulassungsverfahren VGH Bad.-Württ., U. v. 22.2.2006 - 9 S 1840/05 -, juris
Rdnr. 36 - 38). Auch dass die Zulassungszahlenverordnung-PH 2014/2015 erst am 24.6.2014
erlassen wurde und erst im Gesetzblatt vom 14.7.2014 (GBl. 2014, Nr. 12, S. 335) veröffentlicht
wurde, steht dem nicht entgegen. Denn es ist ohne weiteres zumutbar, schlichtweg fristwahrend
den Antrag auf Zulassung außerhalb der damit festgesetzten Zulassungszahl zu stellen und ihn
den Antrag auf Zulassung außerhalb der damit festgesetzten Zulassungszahl zu stellen und ihn
nach Prüfung der festgesetzten Zulassungszahl ohne Unkosten ggf. wieder zurückzunehmen.
31 Der Ausschluss der Faxübermittlung ist auch nicht überraschend, sondern - wie oben dargelegt -
im Bundesgebiet in Hochschulzulassungsatzungen weitverbreitet. Er findet sich zwar auf der
Internetseite der Antragsgegnerin nicht gleich im Fettdruck mit ausdrücklichem Warnhinweis auf
der ersten Seite (https://www.ph-freiburg.de/studium-lehre.html). Bei einer etwas weitergehenden
Befassung mit der Internetseite und ihren weiterführenden Links (Bewerben und Einschreiben >
Bewerbung bzw. > Zulassungsverfahren) findet sich aber problemlos nicht nur die ZIO-Satzung der
Antragsgegnerin (https://www.ph-
freiburg.de/fileadmin/dateien/zentral/studisek/nichtamtliche_lesefassung_zula_imma_ordnung.pdf)
sondern auch die „Gemeinsamen PH-Informationen für die Zulassung zum Studium im Studienjahr
2014/15“ aller baden-württembergischen Pädagogischen Hochschulen, die auf S. 10 im Fettdruck
auf den Ausschluss der Übermittlung des Zulassungsantrags per Fax verweisen (www.ph-
reiburg.de/fileadmin/dateien/zentral/studisek/zulassungsinfos.pdf).
32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Da es mit der begehrten
Zulassung um eine Vorwegnahme der Hauptsache geht, ist der gesetzliche Regelstreitwert von
5.000,- hier ausnahmsweise nicht zu halbieren (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - 9 S 775/11 -,
juris).