Urteil des VG Freiburg vom 13.10.2015

ungarn, genfer flüchtlingskonvention, asylbewerber, mitgliedstaat

VG Freiburg Urteil vom 13.10.2015, A 5 K 2328/13
Überstellung eines Asylbewerbers nach Ungarn - systemische Mängel des
dortigen Asylverfahrens
Leitsätze
1. Gegenwärtig bestehen in Ungarn systemische Mängel des Asylverfahrens und der
Aufnahmebedingungen, die im Falle einer Überstellung eines Asylbewerbers nach
Ungarn diesen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer
menschenunwürdigen Behandlung aussetzen.
2. Abschiebungsanordnungen nach Ungarn sind gegenwärtig auch deshalb
rechtswidrig, weil Überstellungen nach Ungarn gegenwärtig und auf absehbare Zeit
tatsächlich nicht durchgeführt werden können. Es erscheint als fernliegend, dass bei
einer Wiederaufnahme von Überstellungen solche Schutzsuchende überstellt würden,
welche sich schon seit mehreren Jahren im Bundesgebiet aufhalten. Dies gilt umso
mehr für Schutzsuchende, die in Ungarn bereits Menschenrechtsverletzungen erlitten
haben.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14.10.2013 wird
aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.
Tatbestand
1 Der Kläger wendet sich dagegen, dass sich die Beklagte für seinen Asylantrag als
unzuständig erklärt und seine Abschiebung nach Ungarn angeordnet hat.
2 Der Kläger reiste am 29.07.2013 zusammen mit weiteren Personen in einem
Kleintransporter bei Piding in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er hatte eine
Eintrittskarte für ein ungarisches Asyl-Camp bei sich und gab an: Er sei am
31.12.1987 in Adetikope/Togo geboren und ledig. Sein Reisepass sei in Togo.
Sein Vater habe von ihm verlangt, Muslim zu werden. Das habe er abgelehnt. Sein
Vater habe ihn deshalb geschlagen. Schon im Jahr 2002 sei er von zuhause nach
Ghana und von dort nach Benin gegangen. Per Schiff sei er in die Türkei gelangt.
Von dort sei er am 02.09.2011 zu Fuß nach Griechenland eingereist. Dort habe er
sich fast zwei Jahre aufgehalten. Die griechische Polizei habe ihn festgenommen
und ihm Fingerabdrücke abgenommen. In Griechenland habe er vom Verkauf von
Sachen gelebt. Am 26.06.2013 sei er nach Mazedonien aufgebrochen und von
dort über Serbien nach Ungarn gereist. Die ungarische Polizei habe ihn am
07.07.2013 festgenommen und seine Fingerabdrücke abgenommen. In einem
Internetcafé habe er jemanden kennengelernt, der ihm gesagt habe, wie er nach
Deutschland kommen könne. Genaues könne er dazu nicht sagen. Die Person sei
vielleicht aus Afghanistan gewesen. Sie habe ihm gesagt, wo er den Kleinbus
antreffen könne, mit dem er nach Deutschland gefahren sei. Geld habe er dafür
nicht gezahlt. Ein anderer habe bezahlt. In Ungarn habe er keine Arbeit gefunden.
Es habe auch nur wenig oder gar nichts zu essen gegeben.
3 Der Asylantrag des Klägers wurde am 21.08.2013 aufgenommen. Am 02.10.2013
stellte das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Ungarn. Die zuständige
ungarische Stelle teilte am 08.10.2013 mit, sie akzeptiere die Überstellung des
Klägers gemäß Art. 16 Abs. 1e EU-VO 343/2003; der Kläger habe am 11.07.2013
in Ungarn Asyl beantragt; der Antrag sei am 23.08.2013 als offensichtlich
unbegründet abgelehnt worden.
4 Mit Bescheid vom 14.10.2013 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag
unzulässig sei und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Ungarn ein. Dem
Bescheid war eine in französischer Sprache gehaltene Rechtsmittelbelehrung
beigefügt, in der als örtlich zuständiges Gericht das Verwaltungsgericht Karlsruhe
genannt war; in der ebenfalls beigefügten Rechtsmittelbelehrung in deutscher
Sprache wurde das Verwaltungsgericht Freiburg als örtlich zuständiges Gericht
bezeichnet. Der Bescheid wurde dem Kläger am 30.10.2013 zugestellt.
5 Der Kläger hat am 11.11.2013 Klage erhoben und zugleich - mit einem Antrag auf
Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist - vorläufigen Rechtsschutz
beantragt. Dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat die Kammer mit
Beschluss vom 19.12.2013 stattgegeben (A 5 K 2329/13).
6 Der Kläger trägt vor: Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Ungarn ohne
rechtfertigenden Grund verhaftet zu werden. Im Mai 2014 sei er am grauen Star
operiert worden. Danach habe er vier Wochen lang starke Schmerzen gehabt. Im
März 2015 sei er wegen erneuter starker Schmerzen in der Augenklinik des
Universitätsklinikums Freiburg untersucht worden. Laut einem Attest des
Universitäts-Klinikums vom 04.03.2015 wurde bei ihm eine Amaurose bei
vollständiger Ischämie der Netzhaut unklarer Genese, Zustand nach
Kataraktoperation 5/14, diagnostiziert. Ein zuletzt vorgelegtes augenärztliches
Attest vom 25.09.2015 bescheinigt als Dauerdiagnose eine Ischämische
Optikusneuropathie rechts (H 47.0) mit einem Grad der Behinderung von 25.
7 Der Kläger beantragt,
8
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14.10.2013
aufzuheben.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid.
12 Die Kammer hat am 20.06.2014 das Auswärtige Amt und den UNHCR um
Auskünfte gebeten. Der UNHCR hat diese am 30.09.2014, das Auswärtige Amt
hat sie am 12.03.2015 erteilt und am 31.03.2015 ergänzt. Unter dem 02.09.2015
hat die Kammer das Bundesamt gebeten, eine Reihe von Fragen zur
Überstellungspraxis nach Ungarn zu beantworten. Das Bundesamt hat diese
Fragen nicht beantwortet und auch keinen Vertreter in die mündliche Verhandlung
entsandt.
Entscheidungsgründe
13 Über die Klage kann die Kammer entscheiden, obwohl die Beklagte in der
mündlichen Verhandlung nicht vertreten war; denn auf diese Möglichkeit ist die
Beklagte in der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen worden (§ 102
Abs. 2 VwGO).
14 Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v.
29.04.2015 - A 11 S 121/15 - juris) und auch sonst zulässig. Insbesondere hat der
Kläger mit der Erhebung der Klage am 11.11.2013 die Klagefrist des § 74 Abs. 1
Satz 1 Halbs. 1 AsylVfG von zwei Wochen ab der am 30.10.2013 erfolgten
Zustellung des angefochtenen Bescheids gewahrt. Die Klagefrist betrug nicht etwa
nur eine Woche (gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1
AsylVfG); denn der Asylantrag ist weder als unbeachtlich noch als offensichtlich
unbegründet im Sinne von § 36 AsylVfG zurückgewiesen worden; vielmehr beruht
die angefochtene Entscheidung auf §§ 27a, 34a AsylVfG (Funke-Kaiser, in: GK
AsylVfG, Stand: Juni 2014, § 74 Rdnr. 5 m.w.N). Im Übrigen betrug die Klagefrist
hier ohnehin ein Jahr; denn die dem angefochtenen Bescheid beigefügte
Rechtsmittelbelehrung in französischer Sprache war unrichtig (§ 58 Abs. 2 VwGO),
weil dort als zuständiges Gericht das Verwaltungsgericht Karlsruhe genannt war;
diese Unrichtigkeit war geeignet, dem Antragsteller die Einlegung des
Rechtsbehelfs zu erschweren. Dass die ebenfalls beigefügte
Rechtsmittelbelehrung in deutscher Sprache diesen Fehler nicht aufwies, ändert
daran nichts (so schon VG Freiburg, Urt. v. 19.06.2013 - A 3 K 482/11 -).
15 Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und
verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 Die Entscheidung unter Ziffer 1 des Bescheids ("Der Asylantrag ist unzulässig.") ist
als Ablehnung des Asylantrags als unzulässig und nicht als feststellender
Verwaltungsakt auszulegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14
- InfAuslR 2015, 77). Sie folgt aus § 27a AsylVfG. Danach ist ein Asylantrag
unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der
Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
17 Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für die Prüfung des Asylantrags
des Klägers richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003
(Dublin II-VO). Da der Kläger bereits im Juli 2013 einen Asylantrag im
Bundesgebiet gestellt und die Bundesrepublik Deutschland am 02.10.2013 ein
Übernahmeersuchen an Ungarn gerichtet hat, ist nach der Übergangsvorschrift
des Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 (Dublin III-
VO) noch die Dublin II-Verordnung zugrunde zu legen.
18 Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den
ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der
nach den Krite-rien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt
wird.
19 Danach ist von einer Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des in Deutschland
gestellten Antrags des Klägers auszugehen. Denn nach den Angaben aus Ungarn
wurde der Kläger dort am 11.07.2013 als Asylantragsteller registriert. Die
Zuständigkeit Ungarns folgt damit aus Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO. Da der
Kläger in Ungarn im zeitlichen Anschluss an den illegalen Grenzübertritt einen
Asylantrag gestellt hatte, bevor er im Bundesgebiet erneut um internationalen
Schutz nachgesucht hat, ergibt sich eine Verpflichtung Ungarns, ihn wieder
aufzunehmen, aus Art. 16 Abs. 1 Satz 1e Dublin II-VO.
20 Die Zuständigkeit Ungarns ist nicht wegen Ablaufs der Überstellungsfrist entfallen.
21 Ungarn hat am 08.10.2013 dem Übernahmeersuchen entsprochen. Die mit der
Abgabe der Zustimmung beginnende sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 20
Abs. 2 Dublin II-VO ist wegen des erfolgreichen Antrags des Klägers auf
vorläufigen Rechtsschutz noch nicht abgelaufen (Art. 20 Abs. 1d Dublin II-VO; vgl.
auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293).
Im Übrigen würde allein der Ablauf der Überstellungsfrist bei weiter bestehender
Übernahmebe-reitschaft des ersuchten Mitgliedstaats den Kläger nicht in seinen
Rechten verletzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.03.2015 - A 11 S 2042/14 -
juris).
22 Allerdings kommt in Betracht, dass eine Zuständigkeit Ungarn hier deshalb schon
jetzt nicht mehr besteht, weil Vieles dafür spricht, dass die Beklagte nach Eintritt
der Rechtskraft eines klagabweisenden Urteils die Überstellungsfrist des Art. 20
Abs. 2 Dublin II-VO verstreichen lassen wird und Ungarn danach nicht mehr zu
einer Aufnahme des Klägers bereit wäre. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt hätte der
Kläger einen Anspruch darauf, dass die Beklagte das Asylverfahren doch
durchführt (Urt. v. 29.04.2015 - A 11 S 121/15 - InfAuslR 2015, 363). Ist schon jetzt
- wie hier, was noch darzulegen ist - offenkundig, dass es aus tatsächlichen und
rechtlichen Gründen zu keiner Überstellung eines Klägers nach Ungarn kommen
wird, dürfte es dem Sinn und Zweck des Dublin-Verfahrens widersprechen, ihn
gleichwohl für die Dauer eines Jahres gewissermaßen im Wartestand zu belassen,
und dürfte er den Selbsteintritt der Beklagten auch schon jetzt beanspruchen
können.
23 Diese Frage kann die Kammer jedoch offenlassen; denn der Kläger hat jedenfalls
wegen der aktuell bestehenden Mängel des Asylverfahrens und der
Aufnahmebedingungen in Ungarn einen Anspruch darauf, dass die Beklagte
gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO in die Zuständigkeit eintritt (sofern sie nicht
rechtmäßig noch einen anderen Mitgliedstaat als Ungarn nach den Dublin-Regeln
als zuständiger Staat für das Asylbegehren des Klägers bestimmt).
24 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Dublin-II-
Verordnung (Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417, vom
14.11.2013 - C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129, v. 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi -
NVwZ 2014, 208) und dem folgend des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR
2014, 293, v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77, v. 18.03.2015 - A
11 S 2042/14 - juris sowie Urt. v. 18.03.2015 - A 11 S 2042/14 - juris) hat ein
Asylbewerber - sofern spezialgesetzlich keine besonderen Ausnahmen geregelt
sind (vgl. etwa Art. 7 Dublin II-VO) - grundsätzlich kein subjektives Recht auf
Prüfung seines Antrags in einem bestimmten Mitglied- oder Vertragsstaat, so dass
Fehler bei der Auslegung und bei der Anwendung der Zuständigkeitsregelungen
der Verordnung grundsätzlich unerheblich sind. Grundsätzlich kann ein
Antragsteller mit Aussicht auf Erfolg nur einwenden, dass in dem in der
Abschiebungsanordnung bezeichneten Staat systemische Mängel des
Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gegeben sind,
die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,
dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden
Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (EuGH, Urt. v.
10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - a.a.O.)
25 Dabei kann jeder Mitgliedstaat grundsätzlich davon ausgehen, dass alle an dem
Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten die Grundrechte
einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention
und dem Protokoll von 1967 sowie in der Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten finden, beachten und dass die
Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Auf dieser
Grundlage besteht eine - allerdings - widerlegbare Vermutung dafür, dass die
Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat den
Anforderungen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genügt. Diese
Vermutung ist widerlegt, wenn in der Rechtsanwendungspraxis in einem
bestimmten Mitgliedstaat erhebliche Funktionsstörungen zutage treten und diese
zur absehbaren Folge haben, dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass
Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise
behandelt werden, die mit ihren Menschenrechten unvereinbar ist.
26 Insoweit stellt nicht jeder vereinzelte Verstoß gegen eine Bestimmung der Dublin II-
VO (bzw. nunmehr der Dublin III-VO) und auch nicht einmal jede Verletzung eines
Grundrechts, wie von Art. 4 GRCh, durch den zuständigen Mitgliedstaat das
Zuständigkeitssystem grundsätzlich infrage. Denn dann stünde nicht weniger als
der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen
Asylsystems, auf dem Spiel (EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. -
NVwZ 2012, 417). Das Dublin-Zuständigkeitssystem ist deshalb nur dann
(teilweise) zu suspendieren, wenn einem Mitgliedstaat aufgrund der ihm
vorliegenden Informationen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel
oder Schwachstellen (vgl. jetzt auch Art. 3 Abs. 2 UA. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 =
Dublin III-VO) des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für
Asylbewerber ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme
darstellen, dass der Antragsteller dort Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein (EuGH,
Urt. v. 21.12.2011, a.a.O. und v. 14.11.2013 - C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129).
27 Systemische Schwachstellen sind solche, die entweder bereits im Asyl- und
Aufnah-meregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder
bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall,
sondern vorher-sehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche
Umstände, die dazu füh-ren, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und
nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen
auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion
nicht mehr erfüllen kann und weitge-hend unwirksam wird (vgl. auch BVerwG,
Beschl. v. 19.03.2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 1093, und v. 06.06.2014 - 10 B
35.14 - NVwZ 2014, 1677). Dabei ist der Begriff der systemischen Schwachstelle
nicht in einer engen Weise derart zu ver-stehen, dass er geeignet sein muss, sich
auf eine unüberschaubare Vielzahl von An-tragstellern auszuwirken. Vielmehr
kann ein systemischer Mangel auch dann vorlie-gen, wenn er von vornherein
lediglich eine geringe Zahl von Asylbewerbern betreffen kann, sofern er sich nur
vorhersehbar und regelhaft realisieren wird und nicht gewis-sermaßen dem Zufall
oder einer Verkettung unglücklicher Umstände bzw. Fehlleis-tungen von in das
Verfahren involvierten Akteuren geschuldet ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v.
10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77).
28 Wesentliche Kriterien für die zu entscheidende Frage, ob eine unmenschliche oder
erniedrigende (bzw. "entwürdigende") Behandlung vorliegt, finden sich in der
Recht-sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3
EMRK (vgl. Urt. v. 21.01.2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien - NVwZ 2011, 413, v.
04.11.2014 - Nr. 29217/12, Tarakhel/Schweiz - juris, und E. v. 05.02.2015 - Nr.
51428/10, A.M.E./Niederlande - juris), der mit Art. 4 GRCh übereinstimmt (vgl. VGH
Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77, m.w.N.). Die
Annahme einer drohenden Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GRCh muss
durch wesentliche Gründe (so nunmehr Art. 3 Abs. 2 UA. 2 Dublin III-VO; vgl. auch
EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417: "ernsthafte
und durch Tatsachen bestätigte Gründe") gestützt werden. Das bedeutet, dass die
festgestellten Tatsachen hinreichend verlässlich und aussagekräftig sein müssen;
nur unter dieser Voraussetzung ist es nach der maßgeblichen Sicht des
Europäischen Gerichtshofs gerechtfertigt, von einer Widerlegung des
„gegenseitigen Vertrauens“ der Mitgliedstaaten untereinander auszugehen. In
diesem Zusammenhang müssen die festgestellten Tatsachen und Missstände
verallgemeinerungsfähig sein, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass es
nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft zu
Grundrechtsverletzungen nach Art. 4 GRCh kommt. Das bei einer wertenden und
qualifizierten Betrachtungsweise zugrunde zu legende Beweismaß ist das der
beachtlichen Wahrscheinlichkeit im herkömmlichen Verständnis der
höchstrichterlichen Rechtsprechung, das sich nicht von dem in der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten
Beweismaß des „real risk“ unterscheidet (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12
- NVwZ 2013, 936; Beschl. v. 19.03.2014 - 10 B 6.14 - juris).
29 Anhand dieser Grundsätze sind hinreichende Mängel des Asylverfahrens und der
Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland angenommen worden
(EGMR - Große Kammer, Urt. v. 21.01.2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und
Griechenland - NVwZ 2011, 413 und weitere, vgl. dazu, auch zum Folgenden,
BVerwG, Beschl. v. v. 19.03.2014 a.a.O. und v. 06.06.2014 - 10 B 35/14 - juris).
30 Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den
Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche
Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der
Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4
GRCh bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem
Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden
Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in
Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer
Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1
Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel
des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich
zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit
(vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22
m.w.N. einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird.
Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus
den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere
Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 -
a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im
Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen
Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zu-
ständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen
sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer
systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung
der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das
Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat
aufgrund größerer Funktions-störungen regelhaft so defizitär sind, dass
anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden
Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach
der Dublin II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus.
31 Das Bundesverwaltungsgericht hat daraus gefolgert (Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B
35.14 - a.a.O.): Aus der dargelegten Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union ergebe sich, dass ein Asylbewerber der Überstellung in den
nach der Dublin-II-Verordnung für ihn zuständigen Mitgliedstaat mit Blick auf
unzureichende Aufnahmebedingungen für Asylbewerber nur mit dem Einwand
systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen
entgegentreten könne und es nicht darauf ankomme, ob es unterhalb der Schwelle
systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden
Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK kommen könne und
ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt gewesen
sei. Derartige individuelle Erfahrungen seien vielmehr (allein) in die
Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob systemische Mängel im Zielland der
Abschiebung des Antragstellers (dort: Italien) vorliegen. In diesem begrenzten
Umfang seien individuelle Erfahrungen des Betroffenen zu berücksichtigen. Dabei
sei allerdings zu beachten, dass persönliche Erlebnisse Betroffener, die - wie in
dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegenden Fall -
einige Jahre zurücklägen, durch neuere Entwicklungen im betreffenden Staat
überholt sein könnten. Individuelle Erfahrungen einer gegen Art. 4 GRCh
verstoßenden Behandlung führten hingegen nicht zu einer Beweislastumkehr für
die Frage des Vorliegens systemischer Mängel.
32 Nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (zu Italien) ist dabei stets auch zu fragen, ob die gesetzliche
Vermutung des Fehlens systemischer Mängel des Asylverfahrens und der
Aufnahmebedingungen zumindest für einzelne Gruppen besonders verletzlicher
Antragsteller erschüttert bzw. widerlegt ist. Eine Überstellung sogenannter
vulnerabler Personen kommt nur in Betracht, wenn der Aufnahme-Mitgliedschaft
eine entsprechende individuelle Garantieerklärung abgibt (vgl. BVerfG, Beschl. v.
22.07.2015 - 2 BvR 746/15 - m.w.N.)
33 Die Kammer hat allerdings in mehreren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
(vgl. etwa VG Freiburg, Beschl. v. 30.07.2014 - A 5 K 418/14 - juris) zu Grunde
gelegt, dass eine Beweislastumkehr ausnahmsweise dann angezeigt ist, wenn
erwiesen ist, dass in einem Mitgliedstaat systemimmanente Schwachstellen
bestanden haben, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung des jeweiligen Klägers als beachtlich wahrscheinlich haben
erscheinen lassen (das dürfte in Ungarn in den Jahren 2011 und 2012 der Fall
gewesen sein). In einem solchen Fall sollte ein durchgreifender Wandel der
Verhältnisse erst dann zu Grunde gelegt werden können, wenn er nachgewiesen
ist. Mit anderen Worten: Eine Verbesserung der Verhältnisse hinsichtlich der
Asylverfahren und der Aufnahmebedingungen, etwa durch Änderungen der
einschlägigen mitgliedstaatlichen Vorschriften oder durch Bereitstellung weiterer
personeller und sächlicher Mittel, sollte erst dann zu Lasten des jeweiligen
Schutzsuchenden angenommen werden, wenn die angestrebten Verbesserungen
in der Anwendung der verbesserten Vorschriften auch nachweislich eingetreten
sind; dass in den Monaten nach der Verbesserung der rechtlichen Grundlagen
noch keine aktuellen Beschwerden oder keine aktuelle Kritik des UNHCR oder
anderer Menschenrechtsorganisationen bekannt geworden ist, sollte für die
Annahme einer nachhaltigen Verbesserung der Verhältnisse nicht ohne Weiteres
ausreichen. Dem entspräche es im Übrigen auch, dass die Mitgliedstaaten bei
Griechenland tatsächlich wohl so verfahren und mit einer Wiederaufnahme von
Überstellungen nach Griechenland erst wieder begonnen werden dürfte, wenn dort
entsprechende Verfahren und Aufnahmebedingungen gewährleistet sind.
34 Weiter erscheint der Kammer fraglich, ob bei der Feststellung systemischer Mängel
im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen eine vom jeweiligen
Asylbewerber selbst erfahrene menschenrechtswidrige Behandlung, etwa eine
längere, unbegründete Haft, eine längere unfreiwillige Obdachlosigkeit oder ein
langjähriges Fernhalten vom Asylverfahren, erst dann von Bedeutung sein soll,
wenn sich hieraus eine anhaltende, im Aufnahmestaat nicht zu behandelnde
Gesundheitsstörung (insbesondere posttraumatische Belastungsstörung) ergeben
hat.
35 Denn auch wenn solche Erfahrungen Einzelner für sich noch kein systemischen
Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen begründen können,
es sei denn, sie sind zahlreich und repräsentativ für eine (vulnerable) Gruppe, der
der jeweilige Antragsteller angehört, könnte eine selbst erlittene
menschenrechtswidrige Behandlung doch bei der Frage, ob die Beklagte in das
Asylverfahren als zuständiger Staat eintritt, jedenfalls aber bei der Prüfung, ob eine
Abschiebungsanordnung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlassen wird, zu
berücksichtigen sein (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh).
Davon scheint etwa das Schweizerische Bundesgericht auszugehen, das auch
Umstände berücksichtigt, welche die Schutzsuchenden bei ihrem Aufenthalt im
Erstaufnahmestaat individuell erlitten haben (z.B. sexuelle Übergriffe,
Suizidversuch, Therapiebedürftigkeit). (vgl. Urt. v. 09.10.2013 - E 2093/2012 - und
v. 30.10.2013 - E 3837/2012 -; zuletzt auch Urt. v. 23.07.2015 - D 2408/2015).
36 Unabhängig davon steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass jedenfalls
gegenwärtig in Ungarn systembedingte Mängel des Asylverfahrens und der
Aufnahmebedingungen bestehen, welche jeden Schutzsuchenden, der dorthin
zurücküberstellt wird, der beachtlichen Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung aussetzt. Dabei geht die Kammer von Folgendem
aus:
37 Die Zahl der nach Ungarn einreisenden Schutzsuchenden ist zuletzt sehr stark
angestiegen. Im Jahr 2012 wurden noch 2.155 Asylbewerber, im Jahr 2013 18.900
und im Jahr 2014 42.777 Schutzsuchende registriert. Im Jahr 2015 war zunächst
von 150.000 nach Ungarn einreisenden Schutzsuchenden bis zum 01.09.2015 die
Rede (bei einer Gesamtbevölkerung Ungarns von etwa 10 Millionen Einwohnern);
zuletzt wurden Zahlen von weit mehr als 300.000 Schutzsuchenden genannt, von
denen die meisten, nur zum wohl geringeren Teil registriert, nach Österreich
weiterreisten. Ob die Errichtung eines Zauns an der Grenze zu Serbien und nun
auch zu Kroatien und überhaupt die restriktiv wirkende Flüchtlingspolitik Ungarns
jetzt zu einer Minderung der Zahl der nach Ungarn einreisenden Schutzsuchenden
führen, ist unklar.
38 Im März 2015 verfügte Ungarn über 2500 Plätze zur Aufnahme von Flüchtlingen
(vgl., auch zum Folgenden: EASO, Beschreibungen des ungarischen
Asylsystems, Stand März 2015); das Auswärtige Amt hatte in seiner Auskunft an
die Kammer vom 12.03.2015 im Verfahren A 5 K 2328/13 noch von 1.500 Plätzen
in offenen Aufnahmeeinrichtungen und von weiteren 400 Plätzen in
Asylhafteinrichtungen und der geplanten Eröffnung einer weiteren
Aufnahmeeinrichtung in Kiskunhalas gesprochen. Zur Anhörung von
Schutzsuchenden und zur Entscheidung über ihre Schutzanträge standen 56
Sachbearbeiter in ganz Ungarn bereit. Neue Mitarbeiter waren eingestellt, aber
noch nicht geschult. Schutzsuchende werden an der Grenze registriert und einem
der vier Empfangszentren zugewiesen; sie können auch auf eigene Kosten im
ganzen Land Unterkunft suchen, erhalten dafür aber keine Unterstützung. Wenn
sie an einer ihnen bezeichneten Stelle zur Stellung des Asylantrags oder zur
später angeordneten Anhörung nicht erscheinen, wird das Schutzgesuch
entweder, auf der Grundlage von hinreichenden Angaben bei der Registrierung
abgelehnt, oder das Verfahren wird wegen angenommener Rücknahme des
Schutzgesuchs eingestellt. Für einen Schutzsuchenden, der später sein
Schutzgesuch erneuert, wird ein nichtbeendetes Verfahren fortgesetzt, ein durch
Ablehnung des Schutzgesuchs beendetes Verfahren kann innerhalb der
Rechtsmittelfrist von acht Tagen im Rechtsbehelfsverfahren fortgesetzt werden.
Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist hat der Schutzsuchende das Recht, einen
Folgeantrag zu stellen. Nach den Angaben des ungarischen Büros für
Einwanderung und Staatsangehörigkeit (OIN) werden auch Dublin-Rückkehrer
stets als Schutzsuchende behandelt. Gibt der Schutzsuchende aber im
Folgeverfahren die gleichen Gründe an wie im ersten Verfahren, kann der
Folgeantrag als unzulässig behandelt werden.
39 Zur Rücküberstellung nach Ungarn hat das Auswärtige gegenüber der Kammer
(Auskunft v. 12.03.2015 im Verfahren A 5 K 2328/13) erläutert: Die per Flug
Überstellten würden zur Zentrale des ungarischen Amts für Staatsbürgerschaft und
Einwanderung gebracht und informiert, dass sie als Asylbewerber behandelt
würden. Wenn ein erstes Asylverfahren in Ungarn ohne Entscheidung in der
Sache oder durch Rücknahme beendet worden sei, werde es fortgesetzt, sonst
werde ein Zweitantrag angenommen. Bei einem Zweitantrag würden (nur)
nachträglich entstandene Umstände berücksichtigt. Die Klagefrist betrage drei
Tage nach Bekanntgabe/Zustellung der Entscheidung. Bis zur unanfechtbaren
Entscheidung im Asylverfahren hätten Asylbewerber Anspruch auf
Sozialleistungen, es sei denn, der Asylantrag sei als offensichtlich unbegründet
oder unzulässig abgelehnt worden. Ausgeschlossen von den im Asylgesetz
geregelten Sozialleistungen seien auch Zweitantragsteller, deren Erstverfahren
eingestellt oder abgelehnt worden sei oder bei denen das refoulement-Verbot einer
Abschiebung nicht entgegen stehe. Ausreisepflichtige müssten die Unterkunft
verlassen, der Aufenthalt sei auf einen bestimmten Regierungsbezirk (Komitat)
beschränkt. Sie könnten in öffentlichen Notunterkunftsplätzen des jeweiligen
Regierungsbezirks unterkommen und eine kostenlose medizinische
Notfallversorgung in Anspruch nehmen. Bei Zuerkennung eines Schutzstatus
könnten sie Integrationsleistungen beanspruchen. Seit Januar 2014 würden diese
auf örtlicher Ebene (dezentral) durchgeführt. Dabei wirke ein örtlich zuständiger
Dienst für Familienförderung mit (auch für Personen ohne Schutzstatus). Es
würden individuelle Integrationsvereinbarungen geschlossen. Bei der Förderung
der sozialen Integration leiste der Dienst neben finanziellen Hilfen u.a. auch Hilfe
bei der Arbeitssuche. In der Flüchtlingshilfe engagierten sich u.a. die
Flüchtlingsmission der Reformierten Kirche, die Ungarische Gesellschaft für
Migranten und das Helsinki-Komitee. In den Jahren von 2012 bis 2014 habe es
335, 850 bzw. 827 Rücküberstellungen im Dublin-Verfahren gegeben.
40 Der UNHCR hat in seiner Auskunft an die Kammer vom 30.09.2014 im Verfahren A
5 K 2328/13 weitgehend entsprechende Angaben gemacht. Die am 01.07.2013 in
Kraft gesetzten neuen Bestimmungen zur Inhaftierung von Schutzsuchenden bis
zu sechs Monaten hat er kritisch beurteilt. Nach seiner Ansicht würden praktisch
alle Dublin-Rückkehrer in Haft genommen, ausgenommen Familien oder
besonders vulnerable Asylsuchende. Beim damaligen Stand hat der UNHCR für
den August 2014 dank Unterstützung der Europäischen Union eine Verbesserung
der Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge gesehen. Anerkannte Flüchtlinge
müssten mehrere Monate warten, bis sie Integrationshilfen beanspruchen könnten.
Hinsichtlich der medizinischen, psychologischen und psychotherapeutischen
Versorgung von Flüchtlingen gebe es aus allen Aufnahmeeinrichtungen
Beschwerden. Drogen- und andere Abhängige hätten keinen Zugang zu
medizinischen Diensten. Ein psychisches Problem seien auch fehlende tägliche
Beschäftigung und Abwechslung. Wer keine permanente Adresskarte habe, habe
Probleme beim Zugang zu medizinischen Diensten. Zum 01.01.2014 seien
Regelungen zur Integration von Personen mit Schutzstatus eingeführt worden. Es
gebe systemische Probleme, die einer Integration von Flüchtlingen entgegen
stünden. Das System der gesetzlichen Hilfen sei unter anderem bei weitem nicht
genügend finanziert. Obdachlose, die auf öffentlichen Plätzen nächtigten, würden
kriminalisiert. Im Juni 2013 seien unter Hinweis auf diese Bedingungen etwa 70
und im August 2013 nochmals etwa 20 afghanische Staatsangehörige nach
Deutschland weitergereist. Pro Asyl und bordermonitoring hätten berichtet, dass
Inhaber eines Schutzstatus nach der Rückkehr nach Ungarn sich in einer
besonders verletzlichen Lage befunden hätten. Deren finanzielle Unterstützung sei
zu gering gewesen, um eine Wohnung zu finden. Auch in
Obdachlosenunterkünften habe es nicht genügend Plätze für Flüchtlinge gegeben.
Eine im Jahr 2012 erfolgte Befragung habe ergeben, dass fast die Hälfte der
Personen mit Schutzstatus keine Arbeit gehabt hätten, was u.a. auf den Mangel an
Ausbildung und Berufserfahrung und den Mangel an ungarischen
Sprachkenntnissen zurückgeführt werden könne. Die Inhaftierungspraxis und
deren gerichtliche Kontrolle sei mangelhaft. Die Ernährung der Flüchtlinge in Haft
sei nach deren Angaben unzureichend, seitens des Personals in den
Haftanstalten gebe es Rassismus und Missbrauch. Neu eingestelltes Personal in
den Aufnahmeeinrichtungen habe keine Berufserfahrung und auch keine
entsprechende Ausbildung durchlaufen. Es gebe keine Vorkehrungen, verletzliche
Personen zu erkennen. Die Hygiene-Einrichtungen in den Aufnahmeeinrichtungen
seien unzureichend. Über private Organisationen, die Flüchtlinge unterstützen und
dabei vom ungarischen Staat unterstützt würden, lägen keine Auskünfte vor.
41 Am 23.09.2015 hat die Europäische Kommission gegen Ungarn zwei
Vertragsverletzungsverfahren wegen ausstehender Berichte zur Einhaltung von
Asylverfahrensbestimmungen und zur Einhaltung der Standards für
Aufnahmebedingungen anerkannter Flüchtlinge eingeleitet. Auch gegen
zahlreiche andere Mitgliedstaaten, darunter die Bundesrepublik Deutschland,
wurden Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Zugleich hat die Kommission
umfangreiche unmittelbare, operative, budgetäre und rechtliche Maßnahmen im
Rahmen der Europäischen Migrationsagenda angekündigt, wozu auch eine
Ausweitung der finanziellen und personellen Unterstützung der am stärksten von
der Flüchtlingsmigration betroffenen Mitgliedstaaten gehören.
42 Wegen der im Lauf des ersten Halbjahres 2015 stark angestiegenen Zahl an
Schutzsuchenden hat Ungarn im Juli 2015 entlang der 174 km langen Grenze zu
Serbien einen festen bzw. aus übereinander liegenden Rollen von sogenanntem
Nato-Draht gefertigten durchgehenden Zaun errichtet, um die Schutzsuchenden
zu veranlassen, die serbisch-ungarische Grenzen nur an den Grenzübergängen
zu überschreiten und um diese nahe der Grenze registrieren zu können. Geplant
war (und noch nicht verwirklicht ist), Schutzsuchende nicht weiter ins Land
einreisen zu lassen, und grenznahe Unterkünfte und Einrichtungen zur Aufnahme
zu errichten. Um auch das Militär einsetzen zu können, wurde an die Ausrufung
eines "Migrationsnotstands‘“ gedacht.
43 Die ungarische Bevölkerung ist nach vielen Pressemeldungen gegenüber den
Schutzsuchenden überwiegend ablehnend eingestellt. Die Regierung greift diese
Stimmung nicht nur auf, sondern befördert sie. Laut Pester Lloyd vom 12.06.2015
hat der ungarische Ministerpräsident etwa geäußert: „Wir müssen alles versuchen,
um Ungarn das Zusammenleben mit Menschen verschiedener Kulturen zu
ersparen“. Im Juli 2015 beharrte er darauf, dass Ungarn ein ungarisches Land
bleiben solle. Bei einer vom UNHCR deutlich kritisierten landesweiten
Regierungskampagne wurde plakatiert: "Wenn du nach Ungarn kommst, darfst du
den Ungarn nicht die Arbeit wegnehmen!“ (Spiegel-online v. 02.09.2015). Auch
empfindet die ungarische Regierung die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen
als Einmischung und behindert deren Arbeit (Spiegel-online v. 12.09.2014).
44 In einem Interview (FAZ vom 03.09.2015, S. 10) hat der ungarische
Ministerpräsident geäußert, Europa müsse verstehen, dass man nicht aufnehmen
könne, wenn man überrannt werde. Deshalb sei der Zaun, den Umgarn baue,
wichtig. Er folge aus dem Schengener Abkommen. Das ungarische Volk sei
konsultiert worden. Von acht Millionen Wählern hätten eine Million geantwortet. 85
% von ihnen meinten, die Union sei bei der Bewältigung der Einwanderung
gescheitert. Europa könne nicht gegen den Willen der Bürger sein. Nur wenn die
Grenzen beschützt würden, könnten Fragen gestellt werden nach der Anzahl der
Menschen, die Europa aufnehmen wolle oder ob es Quoten geben solle. Die
Menschen, die kämen, seien meistens keine Christen, sondern Muslime. Wenn
das aus den Augen verloren würde, könne der europäische Gedanke auf dem
eigenen Kontinent in die Minderheit geraten. Die erwähnte Umfrage hatte die
Mitteleuropa-Vertretung des UNHCR zum Anlass genommen, ihre „zutiefste“
Besorgnis zum Ausdruck zu bringen, dass die ungarische Regierung Flüchtlinge
als Gefahr für das Land darstelle (Salzburger Nachrichten v. 08.05.2015 - online),
und eine Gegenkampagne gestartet, in deren Rahmen ab dem 01.07.2015 500
Plakate im ganzen Land aufgehängt werden sollten. Eine Sprecherin des UNHCR
habe dazu gesagt, die Lage in Ungarn sei eine besondere, weil nicht, wie in
kleinen Ländern, kleine Gruppen Fremdenhass schürten, sondern die Regierung;
ein positives Zeichen sei, dass die Reaktionen in der ungarischen Öffentlichkeit
gespalten seien (euronews v. 17.06.2015). Die ungarische Regierung sieht, wie
auch die Errichtung von Grenzzäunen zu Serbien und Kroatien zeigt, die ein- und
durchreisenden Flüchtlinge ausdrücklich als Gefahr an (Handelsblatt v.
02.10.2015: Orban: „Das Land ist von einer Flüchtlingsarmee bedroht“). Gemeldet
wurde auch, ein Sprecher der Partei Fidesz habe gesagt, das größte
Aufnahmelager Debrecen (das Platz für 930 Menschen bietet, aber nur mit derzeit
260 Menschen belegt sei), solle mit Rücksicht auf die Bewohner der Umgebung
geschlossen werden; der UNHCR habe das Vorgehen Ungarns gegenüber den
Flüchtlingen u.a. deshalb als sehr besorgniserregend bezeichnet (DLF v.
02.10.2015).
45 Es gibt nur wenige Hilfsorganisationen, welche sich um Schutzsuchende bzw.
anerkannte Schutzsuchende kümmern. Über bürgerschaftliche Hilfe wird berichtet.
Wie wirksam diese bei der großen Zahl der Schutzsuchenden sein kann, lässt sich
nicht einschätzen.
46 Insbesondere hinsichtlich der jüngsten Änderungen der ungarischen Asylgesetze
und sonstiger neuerer Entwicklungen hat die Beklagte in keinem der am
13.10.2015 verhandelten Verfahren substantiiert dargelegt, wie sich die
Aufnahmebedingungen und das Asylverfahren rechtlich und tatsächlich in den
letzten Monaten entwickelt haben.
47 Die Kammer konnte auch nicht unmittelbar von dem Verbindungsbeamten des
Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bei der ungarischen Asylbehörde
Erkenntnisse erhalten. Dieser hat auf eine - außerhalb dieses Verfahrens erfolgte -
Anfrage per e-mail nach den letzten Änderungen im ungarischen Asylrecht
mitgeteilt, er könne nicht (mehr) unmittelbar Auskunft erteilen, Auskünfte erteilten
die Dublin-Referate des Bundesamts. Der Informationsaustausch der Dublin-
Referate des Bundesamts mit den Vertretern des Bundesamts vor den
Verwaltungsgerichten scheint allerdings zur Zeit nicht gewährleistet zu sein; denn
diese haben sich nicht in der Lage gesehen, aktuelle Erkenntnisse mitzuteilen.
48 Die Kammer stützt sich daher, was die Entwicklung in den letzten Monaten betrifft,
in tatsächlicher Hinsicht in erster Linie auf den Bericht des European Asylum
Support Office (EASO) im Anschluss an eine Bereisung vom 16. bis 20.03.2015
sowie auf zahlreiche Internet-Veröffentlichungen des Asylum Information Database
of the European Council on Refugees and Exiles etc. sowie insbesondere auf die
in der Rechtsprechung des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts
umfassend wiedergegebenen und laufend aktualisierten Berichte des
österreichischen Verbindungsbeamten bei der ungarischen Asylbehörde (vgl.
zuletzt öster. BVwG, Urt. v. 24.09.2015 - W 1442114716-1/3 E -, Internet-Seite des
österreichischen Bundeskanzleramts, dort Rechtsinformationssystem -RIS-; dort
finden sich im Einzelnen insbesondere Ausführungen zum Asylverfahren
allgemein (2.), zur Haft (3.), zur Lage von Dublin-Rückkehrern (4.), zu vulnerablen
Gruppen (5.), zur Versorgung, insbesondere Unterbringung (7.) und zur Lage von
Schutzberechtigten (8.), auf die die Kammer Bezug nimmt).
49 Danach hat Ungarn im Juli 2015 mit Wirkung ab dem 01.08.2015 das
Asylrechtsgesetz in erheblichem Umfang geändert und eine entsprechende
Durchführungsverordnung erlassen. Als sicherer Drittstaat wurden u.a. auch die
Beitrittskandidaten zur Europäischen Union benannt, also auch Serbien.
Zahlreiche Beschleunigungs- und Darlegungspflichten wurden eingeführt bzw.
verschärft. 160 ungarische Rechtsanwälte haben daraufhin die neuen
Regelungen, darunter auch Behandlung Minderjähriger ab 14 Jahren als
Grenzverletzer mit einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren, keine zwingende
Übersetzung von Anklage und Urteil, als Verstoß gegen Völkerrecht gewertet
(spiegel-online v. 03.10.2015: „Ungarn urteilt Flüchtlinge im Schnellverfahren ab“).
Für die Inhaftierung von Asylsuchenden gibt es seit dem 01.07.2015 geänderte
Bestimmungen. Asylhaft wird insbesondere verhängt, wenn Grund zu der
Annahme besteht, dass der Antragsteller das Asylverfahren verzögern oder sich
diesem entziehen wird. Dann bleibt die Haft für die Dauer des gesamten
Asylverfahrens aufrecht erhalten. Im Jahr 2014 wurden insgesamt 4.806 Personen
in Asylhaft genommen, am häufigsten Asylsuchende aus dem Kosovo und aus
Afghanistan (1.038). Im Jahr 2015 gingen die Zahlen möglicherweise zurück. Ab
September 2014 wurden wieder Familien mit Kindern in Asylhaft genommen. Mitte
März 2015 soll diese Praxis aufgrund eines Berichts des ungarischen
Ombudsmanns für Menschenrechte wieder eingestellt worden sein; aktuelle
Informationen dazu gibt es nicht.
50 Für das Vorliegen systembedingter Mängel mit der Folge, dass aktuell jeder
Asylbewerber in Ungarn Gefahr liefe, dort menschenrechtswidrig behandelt zu
werden, spricht bereits der Umstand, dass seit September 2015 die
Bundesrepublik Deutschland wie auch Österreich davon ausgehen, dass Ungarn
nicht in der Lage ist, die große Zahl an einreisenden Flüchtlingen nach den
unionsrechtlichen Regeln durch ein Asylverfahren zu führen und - bei Erreichen
eines Schutzstatus - auch auf Dauer hinreichende Aufnahmebedingungen zur
Verfügung zu stellen.
51 Dem entspricht es, dass eine zunehmende Zahl von Verwaltungsgerichten in
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wie auch in Urteilen aus
unterschiedlichen Erwägungen zur Auffassung gelangt, dass Ungarn zur Zeit nicht
als zuständiger Staat betrachtet werden darf (u.a. VG Hannover, Beschl. v.
29.07.2015 - 10 B 2196/15 -; VG Düsseldorf, Beschl. v. 21.08.2015 - 8 L 2811/15.A
-; VG München, Beschl. v. 21.05.2015 - M 16 S 15.50329 -; VG Köln, Urt. v.
15.07.2015 - 3 K 2005/15.A - und v. 08.09.2015 - 18 K 4584/15.A -; VG Bremen,
Urt. v. 30.06.2015 - 3 K 296/15 -; VG Saarland, Beschl. v. 12.08.2015 - 3 L 776/15;
VG Münster, Beschl. v. 07.07.2015 - 2 L 858/15.A -, alle juris).
52 In der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte ist die Frage nicht geklärt.
Wenigen ablehnenden Entscheidungen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.08.2013 -
12 S 675/13 - InfAuslR 2014, 29 OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 31.05.2013 - 4 L
169/12 -, Bayer.VGH, Beschl. v. 12.06.2015 - 13a ZB 15.50097 - juris; alle juris)
steht gegenüber, dass etwa das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die
Berufung gegen eine klagabweisende Entscheidung zugelassen hat (Beschl. v.
15.05.2015 - 8 LA 85/15 - a.a.O.).
53 Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Jahr 2014 (E. v.
03.07.2014 - Nr. 71932/12 - gestützt auf
Stellungnahmen des UNHCR, des Ungarischen Helsinki-Kommitees und des
Berichts einer UN-Arbeitsgruppe, die sich mit den Haftbedingungen in Ungarn
befasst hat, entschieden, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom
03.07.2014 mit Blick auf die signifikanten Änderungen der ungarischen
Asylgesetze weder die Inhaftierungspraxis noch die Haftbedingungen den dortigen
Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) einer
menschenrechtswidrigen Behandlung in Ungarn als Asylsuchender aussetzen
würde; gleiches gelte für die Gefahr einer Überstellung des Klägers nach Serbien.
Auch der Europäische Gerichtshof hatte noch im Jahr 2013 (Urt. v. 10.12.2013
a.a.O.) systemische Mängel im ungarischen Asylsystem verneint.
54 Demgegenüber haben sich die Verhältnisse aber - auch für sog. Dublin-
Rückkehrer - in Folge der sehr stark gestiegenen Zahl der Flüchtlinge und der
hierauf erlassenen Gesetzesverschärfungen in Ungarn aber in tatsächlicher wie
rechtlicher Hinsicht wesentlich verschlechtert (vgl., insbesondere zur
Inhaftierungspraxis, zu den Haftbedingungen und zur gerichtlichen Kontrolle, VG
Köln, Urt. v. 30.07.2015 a.a.O.; VG Saarland, Beschl. v. 12.08.2015 a.a.O.; vgl.
auch schon VG Berlin, Beschl. v. 23.01.2015 – 23 L 717.14 A – juris; auch VG
München, Urt. v. 29.08.2014 - M 24 K 13.31294 -; VG Düsseldorf, Beschl. v.
27.08.2014 - 14 L 1786/14.A - juris). Zudem sieht Ungarn seit dem 01.09.2015
Serbien wieder als sicheren Drittstaat an, wobei noch nicht klar ist, ob und unter
welchen Voraussetzungen es tatsächlich zu Überstellungen nach Serbien
kommen wird, insbesondere auch von Personen, welche nach den Dublin-Regeln
nach Ungarn zurücküberstellt werden und die dort möglicherweise als
Folgeantragsteller behandelt würden (vgl. öster. BVwG, Urt. v. 24.09.2015 a.a.O.).
55 Ob die neuen Vorschriften zur Beschleunigung der Asylverfahren in jeder Hinsicht
dem Unionsrecht genügen, ist zumindest sehr zweifelhaft. Das gilt insbesondere
für die Frage, ob und in welchen Fällen Dublin-Rückkehrer bei Fortsetzung des
Asylverfahrens bzw. in einem Zweitverfahren in ihrem Vorbringen beschränkt sind,
ferner auch für die Frage, ob es zulässig ist, dass ein Asylverfahren eingestellt
wird, wenn der Antragsteller für die Dauer von 48 Stunden nicht in der
Aufnahmeeinrichtung angetroffen werden kann, der er zugewiesen ist (so VG Köln
a.a.O.).
56 Schließlich kann es nicht zu Lasten der Betroffenen ausschlagen, dass es aktuell
keine verlässlichen Berichte über die tatsächliche Lage von Asylbewerbern und
Inhabern von internationalem Schutz in Ungarn gibt und dass Ungarn selbst
gegenüber der Europäischen Kommission nicht berichtet, inwieweit es - unter der
augenscheinlichen Überlastung - die Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben bewältigen
kann.
57 Vielmehr muss bei der Beurteilung einer Gefahrenlage für nach Ungarn
rücküberstellte Asylbewerber vor allem das oben geschilderte innenpolitische
Klima berücksichtigt werden. Indem die Regierung in der öffentlichen Debatte
einseitig die Abwehr von Flüchtlingen betont und Ängste in der Bevölkerung
schürt, trägt sie erheblich dazu bei, dass bei es der Anwendung der gesetzlichen
Regelungen, auch soweit diese dem europäischen Flüchtlingsrecht zweifellos
entsprechen, zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann.
58 Insbesondere lässt die ungarische Politik keine hinreichende Bereitschaft
erkennen, von Ungarn als schutzbedürftig anerkannten Personen bei der
Integration in die Gesellschaft beizustehen. Die dafür geschaffenen Regeln und
die dafür bereit gestellten Mittel sind nach der Auskunft des UNHCR offensichtlich
unzureichend. So erscheint als nicht gesichert, dass Menschen, die in Ungarn
internationalen Schutz erhalten haben, insbesondere auch Dublin-Rückkehrer, in
den Genuss der ohnehin deutlich unterfinanzierten gesetzlichen
Integrationsangebote kommen können. Für die zuletzt genannte Gruppe dürfte
dies schon an den verstrichenen Antragsfristen scheitern. Auch die Bereitstellung
von Wohnraum für diesen Personenkreis ist völlig ungewiss. Eine Verweisung in
die staatlichen bzw. kommunalen Obdachlosenunterkünfte scheitert an den
Kapazitäten und für Familien auch daran, dass dort keine Kinder aufgenommen
werden; in zahlreichen Verfahren ist der Kammer von den Klägern überzeugend
vorgetragen worden, dass es ihnen nicht gelungen ist, Wohnung und Arbeit zu
finden.
59 Aus diesen Gründen ordnet das österreichische Bundesverwaltungsgericht seit
September 2015 in Dublin-Ungarn-Fällen die aufschiebende Wirkung der Klagen
regelmäßig an. Von ihm gibt es auch schon stattgebende
Hauptsachentscheidungen. Diese sind allerdings - wohl mangels einer Pflicht,
Spruchreife selbst herbeizuführen - damit begründet, dass die Veränderung der
Sachlage weiterer Aufklärung durch die österreichische Asylbehörde bedarf (vgl.
Urt. v. 24.09.2015 a.a.O.).
60 Der Feststellung von systembedingten Mängeln des ungarischen Asylsystems im
oben dargelegten Sinn lässt sich nicht - wie dies die Beklagte tut - entgegen
halten, dass weitaus die meisten Schutzsuchenden gar nicht in Ungarn bleiben,
sondern, entgegen dem ungarischen Flüchtlingsrecht auf allen möglichen Wegen
nach Österreich und von dort insbesondere in die Bundesrepublik Deutschland,
aber etwa auch weiter nach Schweden, reisen wollen. Denn der Andrang von
Flüchtlingen auch an den ungarischen Grenzen dauert weiter an. Außerdem wäre
Ungarn jedenfalls dann, wenn, wie im Fall des Klägers, die anderen Dublin-Staaten
auf einer Rücküberstellung dorthin bestehen würden, wiederum mit der Zahl der
Antragsteller überfordert.
61 Soweit in zahlreichen Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte darauf
abgehoben wird, dass der UNHCR, anders als bei Griechenland und -
eingeschränkt - Bulgarien, aktuell keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat,
Asylsuchende nicht nach Ungarn zu überstellen, vermag dem die Kammer nicht zu
folgen. Der UNHCR selbst hält einer solchen Interpretation entgegen, dass das
Fehlen einer solchen generellen Empfehlung keineswegs bedeute, er sei der
Auffassung, dass keine solchen einer Überstellung entgegenstehenden Umstände
vorlägen oder im Einzelfall vorliegen könnten. Aus seiner Sicht ist es Sache der
Behörden und Gerichte, im Einzelfall zu prüfen, ob drohende Verletzungen von Art.
3 EMRK eine Überstellung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
ausschlössen. Der UNHCR weist insoweit auch darauf hin, dass der Supreme
Court des Vereinigten Königreichs diese Auffassung ausdrücklich bestätigt habe
(vgl. UNHCR an VG Bremen v. 30.09.2014). Auch hat der UNHCR angesichts der
jüngsten Entwicklung wiederholt vor einer „weiteren Verschlechterung der Lage“
gewarnt und betont, es sei wichtig, dass die Umsetzung der neuen asyl- und
haftrechtlichen Vorschriften gut durchdacht werde, andernfalls „das zu Chaos“
führen würde (heute.de v. 05.10.2015). Im Übrigen bedürfte es gegenwärtig
entsprechender Warnungen des UNHCR nicht, weil Überstellungen nach Ungarn
wohl seit einigen Monaten gar nicht mehr stattfinden. Das ergibt sich aus
Folgendem:
62 Aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage aus dem Deutschen
Bundestag vom 18.08.2015 (BT-Drucksache 18/5785, S. 18 ff., noch mit dem
Vermerk "Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt") ergibt sich,
dass das Bundesamt im ersten Quartal 2015 2952 und im zweiten Quartal 2015
3565 Übernahmeersuchen an Ungarn gerichtet hatte. Etwa 80 % der Ersuchen
(2.304 bzw. 2.665 akzeptierte Ungarn. Im ersten Quartal 2015 gab es 30
Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse in Bezug auf Ungarn, im
zweiten Quartal 2015 171. Tatsächlich überstellt wurden nach Ungarn (nach der
Dublin-Verordnung) im ersten Quartal 2015 aber nur 42 Personen und im zweiten
Quartal 2015 nur 61 Personen, also nur etwa 2 Prozent bezogen auf die Zahl der
akzeptierten Übernahmeersuchen. Die Gründe dafür sind nicht bekannt und auch
auf Nachfrage vom Bundesamt nicht zu erfahren. Sie dürften einerseits in einer
begrenzten Aufnahmebereitschaft Ungarns (Kontingentierung der Aufnahme),
andererseits aber auch in der beschränkten Kapazität der zuständigen deutschen
Behörden liegen. Ein ähnliches Bild bietet die schweizerische Asylstatistik. Die
Schweiz hatte im ersten Halbjahr 2015 407 Ersuchen an Ungarn gestellt, die
Ungarn in 333 Fällen akzeptierte; tatsächlich überstellt wurden im gleichen
Zeitraum nur 54 Personen, also etwa 16 % der akzeptierten Übernahmeersuchen.
63 Seit mehreren Monaten finden auf Bitten Ungarns wohl überhaupt keine
Rücküberstellungen von Deutschland aus mehr statt (vgl. die Nachweise bei VG
Hannover, Beschl. v. 29.07.2015 - 10 B 2196/15 - juris). Nachfragen der Kammer
dazu hat das Bundesamt nicht beantwortet.
64 Auch deshalb ist die angefochtene Abschiebungsanordnung rechtswidrig. Denn §
34a Abs. 1 AsylVfG erfordert, dass die Abschiebung tatsächlich durchgeführt
werden kann. Dafür reicht eine Übernahmeerklärung Ungarns aber nicht aus,
wenn anschließend seitens des ungarischen Staats keine oder nur eine ganz
geringe Bereitschaft und so gut wie keine Kapazität besteht, Erst- und
Folgeantragsteller sowie überstellte Schutzsuchende und Inhaber internationalen
Schutzes tatsächlich aufzunehmen. Zumindest erscheint es als völlig fernliegend,
dass bei einer evtl. Wiederaufnahme von Überstellungen nach Ungarn in einigen
Monaten oder einem Jahr ausgerechnet diejenigen Schutzsuchenden
zurücküberstellt würden, welche sich nun schon seit mehreren Jahren im
Bundesgebiet aufhalten. Dies gilt umso mehr für Schutzsuchende, die in Ungarn
oder nach Zurückschiebung nach Serbien bzw. Griechenland
Menschenrechtsverletzungen in erheblichem Umfang, insbesondere eine
langdauernde Asylhaft, erfahren haben, wenn dies zu erheblichen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat. Daraus kann sich - wie oben
dargelegt - sogar ein Abschiebungsverbot in rechtlicher Hinsicht ergeben (§ 60
Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK).
65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG. Der
Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.