Urteil des VG Freiburg vom 22.05.2014

sri lanka, bundesamt, anerkennung, flüchtlingseigenschaft

VG Freiburg Beschluß vom 22.5.2014, A 4 K 1156/14
Die Schweiz ist sicherer Drittstaat - Abschiebungsschutz soll keine Heilung von
Krankheit sichern
Leitsätze
Wer in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hat, der dort abgelehnt wurde, hat nach §
71a Abs. 1 AsylVfG in Deutschland nur dann einen Anspruch auf Durchführung eines
Asylver-fahrens, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.
Ist das nicht der Fall kommt für den Asylbewerber weder die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft noch die Anerkennung als Asylberechtigter noch die
Zuerkennung subsidiären Schutzes in Betracht.
Von einer Verschlimmerung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustands, vor
der § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Schutz bietet, kann nicht gesprochen werden, wenn
lediglich keine Heilung des Krankheitszustands des Ausländers im
Abschiebungszielland zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG soll dem Ausländer keine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen
und medizinischen Versorgungsnetzes der Bun-desrepublik Deutschland sichern,
sondern vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben
bewahren.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu einem Drittel.
Gründe
1 Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 AsylVfG durch den Berichterstatter
als Einzelrichter.
2 Die Anträge der Antragsteller sind gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung der am 07.05.2014 erhobenen Klagen - A 4 K 1155/14 - der Antragsteller
gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -
vom 28.04.2014. Mit diesem Bescheid wurden die Anträge der Antragsteller auf
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigte
als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ferner wurde es abgelehnt, ihnen
subsidiären Schutz zuzuerkennen, und es wurde festgestellt, dass
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen,
und schließlich wurde den Antragstellern - im Fall der nicht fristgemäßen freiwilligen
Ausreise - die Abschiebung in die Republik Kosovo angedroht. Diese Anträge sind
nach den §§ 36 Abs. 3 AsylVfG, 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.
3 Hat das Bundesamt - wie hier - festgestellt, dass der Antrag auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich
unbegründet sind, so darf das Gericht die Aussetzung der Abschiebung nur
anordnen, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts
bestehen (Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).
Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Prüfung muss die Frage sein, ob das
Bundesamt das Begehren des Asylbewerbers auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter zu Recht als
offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, ohne dass deshalb der
Ablehnungsbescheid selbst Verfahrensgegenstand wird. Ernstliche Zweifel liegen
dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer
rechtlichen Prüfung sehr wahrscheinlich nicht standhält (vgl. zu diesem Maßstab
BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, NVwZ 1996, 678, 680; vgl. auch Huber, NVwZ
1997, 1080), oder wenn die Klage auch im Hinblick auf die Zuerkennung von
subsidiärem Schutz und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60
Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht völlig aussichtslos ist und sich dies auf die
Zielstaatsbestimmung in der Abschiebungsandrohung auswirken könnte (vgl. §§
34 Abs. 1 AsylVfG und 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG).
4 Solche ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifel liegen hier nicht vor, vielmehr können
die Asylanträge der Antragsteller, bei denen es sich um albanische
Volkszugehörige und damit um Angehörige der Bevölkerungsmehrheit im Kosovo
handelt, offensichtlich in keiner Hinsicht, das heißt unter keinem in Betracht
kommenden Gesichtspunkt, begründet sein. Zur Begründung verweist das Gericht
zunächst auf die ausführliche und zutreffende Begründung im angegriffenen
Bescheid des Bundesamts (§ 77 Abs. 2 AsylVfG analog), die die dort (unter den
Nummern 1 bis 4) getroffenen Entscheidungen tragen.
5 Hinzu kommt aber noch ein weiterer schwerwiegender Grund für die fehlenden
Erfolgsaussichten der Asylanträge der Antragsteller. Dieser ergibt sich daraus,
dass die Antragsteller nach ihren eigenen Angaben vor ihrer Einreise nach
Deutschland bereits in der Schweiz ein Asylverfahren mit negativem Ausgang
durchlaufen haben. So hat der Antragsteller Ziff. 1 laut dem Protokoll gegenüber
dem Bundesamt u. a. angegeben: „Insgesamt waren wir drei Monate in der
Schweiz. Unser Asylantrag wurde abgelehnt. Dann sind wir nach Deutschland
weitergereist. Am 23.09.2013 sind wir in Deutschland angekommen. Und am
24.09.2013 haben wir uns in Deutschland als Asylbewerber gemeldet.“
6 Bei dieser Sachlage fehlt es bereits an den Voraussetzungen für die Durchführung
eines Asylverfahrens in Deutschland. Nach § 71a Abs. 1 AsylVfG ist, wenn der
Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren
Drittstaat (§ 26a AsylVfG), für den die Rechtsvorschriften der Europäischen
Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren
gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen
völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag
(Zweitantrag) gestellt hat, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die
Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.
7 Nach dieser Vorschrift ist ein Asylverfahren für die Antragsteller nicht
durchzuführen. Denn die Schweiz ist nach der Anlage I zu § 26a Abs. 2 AsylVfG
ein sicherer Drittstaat und außerdem liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens offensichtlich
nicht vor. Denn seit dem negativen Abschluss des Asylverfahrens der Antragsteller
in der Schweiz hat sich weder die Sach- oder Rechtslage zugunsten der
Antragsteller geändert noch liegen neue, für die Antragsteller günstige Beweismittel
vor noch sind Wiederaufnahmegründe entsprechen § 580 ZPO gegeben.
Jedenfalls haben die Antragsteller selbst solche Wiederaufnahmegründe nicht
geltend gemacht. Schon aus diesem Grund kommt für die Antragsteller weder die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch die Anerkennung als
Asylberechtigte noch die Zuerkennung subsidiären Schutzes in Betracht. Denn der
Asylantrag im Sinne der §§ 13 Abs. 2, 71 Abs. 1 und 71a Abs. 1 AsylVfG umfasst
sowohl die Anerkennung als Asylberechtigter als auch die Zuerkennung
internationalen Schutzes, also die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne der §§ 3 ff. AsylVfG und subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 AsylVfG.
8 Aus den zuvor genannten Gründen kann es somit dahingestellt bleiben, ob die
Antragsteller in ihren Befragungen gegenüber dem Bundesamt überhaupt
glaubhaft Gründe für eine Verfolgung ihrer Person in ihrer Heimat vorgetragen
haben. Zumindest soweit der Antragsteller Ziff. 1 von erneuten Schüssen auf ihn
und seine Frau, die Antragstellerin Ziff. 2, im Jahr 2012 berichtet hat, hat das
Gericht erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vortrags. Denn die
Antragstellerin Ziff. 2 hat in ihren Befragungen davon nichts berichtet, was wenig
nachvollziehbar ist, wenn, wie der Antragsteller Ziff. 1 geschildert hat, auch sie Ziel
eines solchen Anschlags und dieser Vorfall Anlass für die Ausreise aus der Heimat
gewesen sein soll. Auch ergibt sich aus den Angaben der Antragsteller kein
plausibler Grund für einen solchen Vorfall, nachdem sie ansonsten seit 2004
insoweit unbehelligt in ihrer Heimat hätten leben können. Das kann letztlich jedoch
ebenso offen bleiben wie die weiteren Überlegungen, ob in solchen Schüssen
überhaupt eine Verfolgung aus den in § 3b AsylVfG genannten Gründen liegt und
ob es den Antragstellern unter Berücksichtigung von § 3e AsylVfG nicht zumutbar
gewesen wäre, sich den angeblichen konkreten Anschlägen auf sie durch einen
Umzug in einen anderen Teil der Republik Kosovo zu entziehen.
9 Damit kann für die Antragsteller nur noch ein nationales Abschiebungsverbot nach
§ 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Betracht kommen. Jedoch fehlt es im
vorliegenden Fall bei allen drei Antragstellern an jeglichen Anhaltspunkten für das
Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung
mit der Europäischen Menschenrechtskonvention. Das gilt für die Antragsteller Ziff.
2 und 3 zusätzlich auch im Hinblick auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7
Satz 1 AufenthG, so dass die von ihnen gestellten Anträge auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten
unbegründet sind.
10 Wenn überhaupt, dann kommt nach der gegebenen Sachlage allenfalls für den
Antragsteller Ziff. 1 das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7
Satz 1 AsylVfG in Betracht. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines
Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen
Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. §
60 Abs. 7 AufenthG erfasst nur solche Gefahren, die in den spezifischen
Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung, hier Sri Lanka, begründet sind (so
gen. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote), während Gefahren, die sich aus
der Abschiebung als solcher ergeben, als so gen. inlandsbezogene
Vollstreckungshindernisse nur von der Ausländerbehörde berücksichtigt werden
können (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 17.10.2006,
NVwZ 2007, 712, vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, EzAR 043 Nr. 56, vom 29.07.1999 -
9 C 2.99 - und vom 25.11.1997, NVwZ 1998, 524). Die Annahme einer mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden "konkreten" Gefahr im Sinne von § 60
Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und
erhebliche, nicht eine bloß theoretische Gefährdungssituation voraus (VGH Bad.-
Württ., Urteil vom 21.03.2006 - A 6 S 1027/05 - und Beschluss vom 08.08.2007,
NVwZ 2008, 447, jew. m.w.N.). Es ist anerkannt, dass auch die drohende
Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen
Behandlung im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.
7 Satz 1 AufenthG darstellen kann. Von einer Verschlimmerung ist auszugehen,
wenn eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des
Gesundheitszustands droht; konkret ist diese Gefahr, wenn die Verschlechterung
alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat eintreten würde (u. a. BVerwG,
Urteile vom 17.10.2006, NVwZ 2007, 712, vom 25.11.1997, NVwZ 1998, 524, und
vom 29.07.1999, NVwZ 2000, 206; VG Freiburg, Beschluss vom 11.01.2008 - A 3
K 2714/07 - m.w.N.). Unter den Begriff der Leibesgefahr im Sinne von § 60 Abs. 7
Satz 1 AufenthG fallen anerkanntermaßen sowohl (rein) somatische als auch
psychische bzw. psycho-somatische Erkrankungen (VG Freiburg, Urteile vom
20.10.2011 - 4 K 822/10 - und vom 29.06.2011 - A 4 K 412/10 -, juris, m.w.N.),
darunter auch die Gefahr einer erneuten Traumatisierung (vgl. dazu VG Freiburg,
Urteil vom 02.12.2004 - A 4 K 12264/02 -, m.w.N.; Treiber, Fallgruppen
traumatisierter Flüchtlinge im Asylverfahren, in: Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (Hrsg.), Traumatisierte Flüchtlinge, 2. Aufl. 2001, S. 15
ff., 30 f.; siehe zum Ganzen VG Freiburg, Urteil vom 16.04.2013 - A 4 K 2344/11 -,
m.w.N.). Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlimmerung bzw.
Verschlechterung des Gesundheitszustands kann nicht gesprochen werden, wenn
lediglich eine Heilung eines Krankheitszustands des Ausländers im
Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7
Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nämlich nicht eine Heilung von Krankheit
unter Einsatz des sozialen und medizinischen Versorgungsnetzes der
Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor einer gravierenden
Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche
Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dementsprechend auch nicht
schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands
anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder
psychischen Schäden (Schlesw.-Holst. OVG, Urteil vom 24.03.2005 - 1 LB 45/03 -,
juris; OVG NRW, Beschluss vom 17.09.2004 - 13 A 3598/04.A -, juris; VG
Gelsenkirchen, Urteile vom 20.12.2013 - 7a K 5347/12.A - und vom 19.0.9.2012 -
7a K 1331/11.A -, juris, jew. m.w.N.; VG Augsburg, Urteil vom 31.10.2013 - Au 7 K
13.30263 -, juris; VG Göttingen, Urteil vom 10.09.2013 - 2 A 192/11 -, juris, m.w.N.).
11 Diese (strengen) Anforderungen an das Vorliegen eines Abschiebungsverbots
nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen bei dem Antragsteller Ziff. 1 nicht vor.
Zwar hat er im Jahr 2004 ganz offensichtlich schlimme Verletzungen erlitten, als er
von Unbekannten im Rahmen einer bewaffneter Auseinandersetzung zwischen
verschiedenen Volksgruppen in seiner Heimatstadt angeschossen wurde. In der
Folgezeit hat er jedoch in seiner Heimat die erforderliche medizinische Behandlung
erhalten, indem er dort mehrfach operiert wurde. Allerdings führte diese
Behandlung bedauerlicherweise nicht zu einer vollständigen Heilung. Der
Antragsteller Ziff. 1 leidet seitdem (bis heute) an zahlreichen körperlichen und
seelischen Folgewirkungen dieser früheren Verletzungen und Operationen. Das ist
jedoch unabhängig von seinem Aufenthaltsort. Im Fall einer Rückkehr in den
Kosovo wären die Beschwerden nicht wesentlich anders als hier in Deutschland.
Auch in seinem Heimatland hat der Antragsteller Ziff. 1 Medikamente gegen seine
psychischen Beschwerden bekommen und zwar in Form von Mirtazapin genau
dasselbe Medikament, das er laut dem Attest der Dr. C. vom 08.02.2014 auch hier
in Deutschland erhält. Eine psychotherapeutische Gesprächstherapie erhält er
weder gegenwärtig hier in Deutschland noch hat er sie in seiner Heimat erhalten.
Zwar benötige er nach dem genannten Attest eine spezifische Psychotherapie.
Doch hätte eine solche Therapie, von der im Übrigen höchst ungewiss ist, ob er sie
auch in Deutschland tatsächlich jemals bekäme, allein den Zweck, den
gesundheitlichen Zustand des Antragstellers Ziff. 1 zu verbessern. Vor der
enttäuschten Erwartung einer möglichen Verbesserung des Gesundheitszustands
bzw. einer Heilung bietet § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jedoch keinen Schutz (siehe
oben).
12 Hiernach begegnet auch die auf die §§ 34 und 36 AsylVfG (i.V.m. § 71a Abs. 4
AsylVfG) gestützte Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken. Das
Bundesamt muss sie erlassen, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter
anerkannt wird oder ihm nicht die Eigenschaft eines Flüchtlings zuerkannt wird und
er keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Das ist hier der Fall.
13 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 1 VwGO
in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen)
werden in Verfahren nach Asylverfahrensgesetz nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).
14 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).