Urteil des VG Freiburg vom 16.12.2016

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VG Freiburg Urteil vom 16.12.2016, A 1 K 3898/16
Asylerhebliche Verfolgung; Syrien; Wehrdienstentziehung
Leitsätze
Syrische Staatsangehörige, denen im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Bestrafung wegen
Wehrdienstentziehung und/oder die Einberufung zum Militärdienst droht, sind politisch verfolgt i.S.v. § 3 Abs. 1
AsylG.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.10.2016 wird aufgehoben, soweit er dieser
Verpflichtung entgegensteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.
Tatbestand
1 Der aus Syrien stammende Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
2 Der am 05.08.1989 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und reiste am 29.09.2015 in das
Bundesgebiet ein (jeweils nach eigenen Angaben). Er stellte am 04.01.2016 einen auf die Zuerkennung
internationalen Schutzes beschränkten Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(Bundesamt).
3 Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt vom 01.09.2016 gab der Kläger an, aus Aleppo zu
stammen. Sein Vater sei von einer bewaffneten Gruppe entführt und gegen Zahlung eines Lösegeldes
wieder freigelassen worden. Nach seiner Freilassung seien sie ausgereist. Im Falle einer Rückkehr befürchte
er, als Reservist zum Wehrdienst eingezogen zu werden.
4 Mit Bescheid vom 21.10.2016 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 1) und
lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Nr. 2). Ihre Entscheidung begründete sie damit, dass dem Kläger
aufgrund des ermittelten Sachverhalts zwar ein ernsthafter Schaden in seinem Herkunftsland drohe. Die
allgemeine Gefährdung durch den Krieg in seinem Heimatland sei jedoch flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
5 Der Kläger hat am 03.11.2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, im Falle der befürchteten
Einziehung zum Militär müsse er sich an völker- und menschenrechtswidrigen Handlungen des syrischen
Militärs beteiligen. Ihm drohe zudem wegen der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und dem längeren
Aufenthalt im westlichen Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
Verfolgung, da die genannten Handlungen vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung
aufgefasst würden.
6 Der Kläger beantragt,
7
die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen
8
und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.10.2016 aufzuheben, soweit er
dieser Verpflichtung entgegensteht.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Dem Gericht liegt ein Heft Akten des Bundesamts vor. Der Inhalt dieser Akten und die im laufenden
Verfahren gewechselten Schriftsatze samt Anlagen sind Gegenstand der Entscheidung. Hierauf wird Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
12 Die Entscheidung erfolgt im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung und durch den
Vorsitzenden als Berichterstatter (§§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 VwGO).
13 Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
21.10.2016 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn der Kläger kann
beanspruchen, dass ihm die Beklagte nicht lediglich den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG, sondern
die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 Dabei kann dahinstehen, ob dem Kläger bereits wegen seiner illegalen Ausreise, der Beantragung von Asyl
und dem damit verbundenen längeren Aufenthalt im westlichen Ausland Verfolgung durch den syrischen
Staat droht, wie dies in der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wohl überwiegend
angenommen wird (vgl. z.B. VG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2016 - 3 K 7501/16.A - BeckRS 2016, 108517;
VG Oldenburg, Urteil vom 18.11.2016 - 2 A 5162/16 - BeckRS 2016, 54680; VG Köln, Urteil vom
25.10.2016 - 20 K 2890/16.A - BeckRS 2016, 53623 - [auch jeweils juris]; a.A. allerdings Schl.-Holst. OVG,
Urteil vom 23.11.2016 - 3 LB 17/16 -; BayVGH, Urteile vom 12.12.2016, Pressemitteilung vom 13.12.2016).
Denn er ist jedenfalls wegen der drohenden Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung und/oder der zu
befürchtenden Einberufung zum Militärdienst im Falle einer Rückkehr nach Syrien politisch verfolgt i.S.v. § 3
Abs. 1 AsylG.
15 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung
wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er
besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch
nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er
nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG
kann nur derjenige beanspruchen, der politische Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Eine Verfolgungsgefahr für einen nicht verfolgt Ausgereisten und damit
dessen begründete Furcht vor Verfolgung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
vor, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger und objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines
Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, EuGH-
Vorlage vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 - juris). Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist
anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten
Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und
deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Ergeben die Gesamtumstände des
Falles die reale Möglichkeit („real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer
Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung
aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang
in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe
mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen
und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann,
einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die
Todesstrafe riskiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162).
16 Es kann offenbleiben, ob der Kläger bereits vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist. Ihm droht unabhängig von
einer möglichen Vorverfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
(„real risk“) eine asylerhebliche Verfolgung durch den syrischen Staat. Der Kläger hat sich mit seiner
Ausreise aus Syrien dem Militärdienst entzogen und damit aus der Sicht des syrischen Staat seine
regimefeindliche Einstellung zum Ausdruck gebracht.
17 Den syrischen Männern im wehrfähigen Alter ist die Ausreise verboten oder nur nach einer vorherigen
Genehmigung erlaubt, so dass diese keine realistische Möglichkeit der legalen Ausreise haben (DOI an Schl.-
Holst. OVG vom 08.11.2016; SFH, Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015, S. 4). Das syrische
Militär hat gegenwärtig aufgrund von Todesfällen, Abtrünnigkeit und Desertion einen enormen Bedarf an
Personal, da es von 325.000 Soldaten bei Ausbruch des Krieges auf 150.000 Soldaten dezimiert worden ist
(SFH, Rekrutierung durch die syrische Armee, 30.07.2014). Alle Männer bis zu einem Alter von 42 Jahren
werden nach Ableistung ihres Grundwehrdienstes aufgrund eines Gesetzes von 2007 als Reservisten
geführt; teilweise wird auch berichtet, dass das Alter für den Dienst als Reservist mittlerweile wegen der
angespannten Personalsituation auf 45 Jahre oder älter angehoben wurde.
18 Für Personen, die während ihres Auslandsaufenthaltes zum Wehrdienst einberufen wurden, besteht eine
Fahndungsliste, so dass schon bei der Einreise eine Identifizierung und Verhaftung wahrscheinlich ist
(Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut vom 03.02.2016; VG Köln, Urteil vom 25.10.2016 - 20 K
2890/16.A - juris). Weiter berichtet die Botschaft, dass bereits im November 2015 binnen weniger Wochen
mehrere tausend Personen in Syrien zum Wehrdienst eingezogen worden seien (unbestätigte Zahlen
variierten zwischen 7.000 und 11.000). Laut Augenzeugenberichten soll sich die Anzahl junger Männer in
den Straßen Damaskus deutlich reduziert haben. Es werde berichtet, dass über die Überprüfung an den
Checkpoints hinaus auch Wohnhäuser aufgesucht werden, um Wehrdienstverweigerer zu rekrutieren. Auch
gebe es verlässliche Berichte, dass inhaftierte Personen aus dem Gefängnis heraus zum Militärdienst
eingezogen worden seien (vgl. auch VG Oldenburg, Urteil vom 18.11.2016 - 2 A 5162/16 - juris).
19 Junge Männer werden an Checkpoints oder während Kämpfen in von Zivilisten bewohnten Gebieten
zwangsrekrutiert. Seit Herbst 2014 kommt es zu großflächiger Mobilisierung von Reservisten,
Verhaftungswellen von Deserteuren und Männern, die sich bis anhin dem Militärdienst entzogen haben.
Auch intern Vertriebene werden an ihren neuen Aufenthaltsorten registriert und in den Militärdienst
aufgeboten. Zusätzlich zur Mobilisierung der Reservisten intensiviert das Regime die Suche nach jungen
Männern, die sich dem Militärdienst entzogen haben. Diese Maßnahmen werden in allen vom Regime
kontrollierten Gebieten durchgeführt. Zusätzlich zur Überprüfung junger Männer an Checkpoints führten
Sicherheitskräfte auch Razzien in Bussen, Cafés und in Wohnquartieren durch (SFH, Rekrutierung durch die
syrische Armee, 30.07.2014, SFH, Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015).
20 Denjenigen, die sich der Einberufung bzw. Mobilisierung entziehen, droht bei einer Ergreifung eine
Bestrafung, die über den normalen Strafrahmen hinausgeht. Das syrische Militärstrafrecht sieht für
verschiedene Abstufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmaße
vor, welche von kürzeren Freiheitsstrafen von wenigen Monaten bis zu einem Jahr bei Nichterscheinen zum
militärischen Aufgebot in Friedenszeiten bis zu langer Haft von fünf bis zehn Jahren bei Desertion ins
Ausland und der Todesstrafe bei Überlaufen zum Feind reichen. Ferner droht den Betreffenden in Syrien
nach ihrer Ergreifung Einzelhaft, Militärverfahren, Folter, lebenslange Haft, Hinrichtung und die Todesstrafe
(vgl. SFH, Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015, S. 3 f.; amnesty international, Between Prison
and Grave, November 2015; sowie VG Magdeburg, Urteil vom 12.10.2016 - 9 A 175/16 - juris mit weiteren
Nachweisen). Dies wird auch durch die Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut vom 03.02.2016 bestätigt.
Danach sind der Botschaft in Beirut Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig
inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien. Dies stehe überwiegend in Zusammenhang mit
oppositionsnahen Aktivitäten oder einem nicht abgeleisteten Militärdienst; dies entspreche auch den
Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut
zusammen arbeite (vgl. auch VG Düsseldorf, 22.11.2016 - 3 K 7501/16.A - juris). Das Regime betrachtet
nach diesen Erkenntnissen bereits Regierungssoldaten, denen es lediglich die Absicht des Überlaufens oder
der oder Fahnenflucht unterstellt, als Verräter. Die Betreffenden werden in eines der Haftzentren des
Landes verbracht, die von den militärischen und politischen Geheimdiensten betrieben werden, und leben
dort unter menschenunwürdigen Bedingungen ohne ausreichende Versorgung mit Nahrung, Wasser und
Medizin (VG Magdeburg, Urteil vom 12.10.2016 - 9 A 175/16 - juris mit weiteren Nachweisen).
21 Diese drohende Bestrafung dient offenkundig nicht lediglich der Sicherstellung der Wehrpflicht und der
Ahndung des mit der Dienstverweigerung verbundenen kriminellen Unrechts. Sie soll eine vermutete
staatsfeindliche Gesinnung treffen und diese eliminieren. Die so festgestellten unverhältnismäßig hohen
Strafen stellen einen Malus dar, bei deren Vorliegen eine über den legitimen Strafzweck hinausgehende und
damit flüchtlingsrechtlich relevante Motivation zu vermuten ist (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 12.10.2016
- 9 A 175/16 - juris; ebenso wohl BayVGH, Urteile vom 12.12.2016, Pressemitteilung vom 13.12.2016).
Auch der UNHCR geht davon aus, dass Wehrdienstverweigerer und Deserteure als Personen angesehen
werden, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen (UNHCR-Erwägungen zum
Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung
November 2015, S. 26).
22 Die Bestrafung des Klägers wegen der Entziehung vom Militärdienst stellt sich zudem als
Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG dar. Der Militärdienst würde Verbrechen oder
Handlungen umfassen, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, die sich mithin als
Verbrechen gegen den Frieden, als ein Kriegsverbrechen oder als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit
darstellen würden. Der Dienst in der syrischen Armee, zu dem der Kläger mobilisiert werden sollte, würde
Handlungen beinhalten, welche die Grundsätze der Menschlichkeit und des humanitären Völkerrechts
missachten. Dies ist allgemein bekannt und wohl auch unbestritten (vgl. nur UNHCR-Erwägungen zum
Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung
November 2015, S. 9).
23 Dem Kläger steht schließlich keine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG offen. Die Deutsche
Botschaft Beirut (Auskunft vom 03.02.2016) geht davon aus, dass grundsätzlich alle Regionen in Syrien vom
Bürgerkrieg betroffen sind, wenn nicht durch direkte Kampfhandlungen, dann indirekt (Kriegswirtschaft,
Einzug ins Militär, marodierende Banden, beispielsweise in einigen Vororten von Damaskus etc.).
24 Selbst wenn man gedanklich unterstellt, dass es dennoch Gebiete innerhalb Syriens gibt, die als zumutbare
Fluchtalternative dienen könnten, lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass der Kläger ein solches Gebiet in
zumutbarer Weise und sicher erreichen könnte. Denn das Regime hat ein dichtes System von
Kontrollpunkten eingerichtet. Diesen Stellen liegen in der Regel auch die Namenslisten zu denjenigen vor,
die sich der Einberufung bzw. Mobilmachung entzogen haben (vgl. SFH, Rekrutierung durch die syrische
Armee, 30.07.2014, SFH, Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015; UNHCR, Ergänzende aktuelle
Länderinformation Syrien: Militärdienst, 30.11.2016) und sie sind derart verbreitet, dass mehr dafür spricht,
dass der Kläger an einem solchen Checkpoint aufgegriffen wird, als dagegen, wenn er nicht schon beim
Versuch der Einreise nach Syrien erfasst und ergriffen wird.
25 Unabhängig davon steht dem Kläger eine innerstaatliche Fluchtalternative auch deshalb nicht zur
Verfügung, weil Reisen innerhalb Syriens in einen anderen - möglicherweise - verfolgungsfreien Landesteil
generell mit einem extrem hohen allgemeinen Sicherheitsrisiko verbunden sind, das dem Asylsuchenden
nicht zumutbar ist (vgl. § 3e Abs. 1 AsylG). Dabei besteht nicht nur das erhebliche Risiko, gewissermaßen
versehentlich in kriegerische Handlungen hineingezogen zu werden. Sowohl das syrische Regime und
regierungsnahe Kräfte als auch bewaffnete oppositionelle Gruppen, darunter der sog. Islamische Staat (IS)
und die Al-Nusra-Front, verüben in den jeweils von ihnen beherrschten Gebieten in breitem Umfang
Massaker an der Zivilbevölkerung und Angriffe auf Zivilpersonen, u.a. in Form von Mord, Geiselnahme,
Folter, Zwangsverschleppung, sexueller Gewalt und Rekrutierung von Kindern (vgl. UNHCR-Erwägungen
zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung
November 2015, S. 12 f.; VG Düsseldorf, 22.11.2016 - 3 K 7501/16.A - juris).
26 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 Satz VwGO, 83 b AsylG.