Urteil des VG Freiburg vom 16.03.2016

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VG Freiburg Urteil vom 16.3.2016, 7 K 821/14
Leitsätze
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung, ob der in Anspruch Genommene Inhaber
der tatsächlichen Gewalt i. S. v. § 34 Abs. 3 FwG a.F. war, ist der Eintritt des
öffentlichen Notstandes i. S. v. § 2 Abs. 1 FwG.
Eine "Nachhaftung" desjenigen, der vor Eintritt des öffentlichen Notstands die
tatsächliche Gewalt innehatte, gibt § 34 FwG nicht her; hierzu bedarf es einer
besonderen gesetzlichen Anordnung.
In Betracht kommt daher allein eine Verantwortlichkeit als Handlungsstörer wegen
verletzter Prüfungspflichten im Vorfeld des Eintritts des öffentlichen Notstands.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 13.03.2013 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 28.02.2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Feuerwehrkosten.
2 Am 18.01.2013 kam es auf dem Umschlagbahnhof Basel – Weil am Rhein zu
einem Einsatz der Feuerwehr der Beklagten, weil aus dem Tankcontainer GPLU
XXXein Gefahrstoff austrat. Wie sich im Laufe des Einsatzes herausstellte,
handelte es sich um Epichlorhydrin. Dieser krebserregende Stoff ist giftig (bei
Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut) und entzündlich (H- und R-
Sätzen nach VO (EG) 1272/2008, Index-Nrn. 603-026-00-6 und 603-026-00-6). Er
ist ferner wassergefährdend (Anhang 2 der Verwaltungsvorschrift
wassergefährdender Stoffe i. d. F. vom 27.07.2005, Kennnummer 866, WGK 3).
Die von der D. beauftragte Klägerin hatte den leeren Tankcontainer nach Tavaux,
Frankreich, verbracht, wo er am 17.01.2013 durch die Firma S. befüllt wurde.
Anschließend fuhr ein Mitarbeiter der Klägerin den beladenen Tankcontainer per
LKW nach Weil am Rhein, wo er auf ihrem Betriebsgelände zwischengelagert
wurde. Am Folgetag, dem 18.01.2013, übergab die Klägerin den Tankcontainer im
Umschlagbahnhof Basel – Weil am Rhein an deren Betreiberin, die DU. Dabei
legitimierte sich die Klägerin mittels eines durch die H. erstellten Anlieferscheins.
Grundlage hierfür war der zwischen der H. und der DU. geschlossene Terminal-
Nutzungsvertrag. Die Übergabe erfolgte dergestalt, dass der Container durch die
DU. auf einen Eisenbahnwaggon verladen wurde. Dieser war Teil eines Zuges, der
von der S. zum Bestimmungsort gefahren werden sollte. Die H. führte den
Transport des Tankcontainers auf der Schiene, einschließlich des Be- und
Entladens, als (Sub-)Spedition für die Firma B. durch. Hierfür bediente sich die H.
ihrerseits der DU. und der S. Cargo.
3 Der Wagenmeister der S. Cargo bemerkte gegen 18:40 Uhr beim Abschreiten des
Zuges die Leckage und lehnte die Übernahme des Waggons von der DU. ab.
Zugleich wurde die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten alarmiert. Diese
veranlasste eine Sperrung des Gefahrenbereichs und nahm
Schadstoffmessungen unter Vollschutz vor, die während der Dauer des Einsatzes
wiederholt wurden. Grund der Leckage war ein undichtes Ablassventil. Da auch
der äußerste Verschlussdeckel verkantet aufgeschraubt worden und daher undicht
war, konnte der Gefahrstoff austreten. Der Versuch, den Verschlussdeckel mit
mechanischen Werkzeugen zu öffnen, schlug fehl, weshalb der Tankcontainer auf
den Havarieplatz des Bahnhofs umgesetzt wurde, wo der Verschlussdeckel mittels
eines hydraulischen Spreizers geöffnet werden konnte. Anschließend wurde der
Tankcontainer mittels Hanf abgedichtet und provisorisch verschlossen. Am
folgenden Morgen wurde das Ventil durch einen Mitarbeiter der Firma G.
instandgesetzt. Sodann wurde der Tankcontainer abgefertigt.
4 Am 13.03.2013 erließ die Beklagte drei – bis auf die Adressaten – gleichlautende
Abgabenbescheide unter demselben Kassenzeichen, mit dem sie die Klägerin, die
DU. und die H. gesamtschuldnerisch für die Kosten des Feuerwehreinsatzes in
Anspruch nahm. Diese bezifferte die Beklagte auf 54.501,69 EUR.
5 Auf den am 10.04.2013 eingelegten Widerspruch der Klägerin änderte die
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2014, der Klägerin am 03.03.2014
zugestellt, den Abgabenbescheid insoweit ab, als der festgesetzte Betrag
47.042,47 EUR überstieg. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur
Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin habe, wie die anderen in
Anspruch Genommenen auch, Umgang mit dem Gefahrstoff gehabt und sei daher
gemäß § 34 Abs. 3 FwG zum Kostenersatz verpflichtet. Ausreichend sei, dass sie
im Zuge des Transports in der Lage gewesen sei, auf den Zustand des
Tankcontainers einzuwirken. Unerheblich sei es, dass dies zum Zeitpunkt des
Feuerwehreinsatzes nicht der Fall war. Das Fehlen einer aktuellen
Einwirkungsmöglichkeit werde durch den langen Zeitraum aufgewogen, in dem die
Klägerin den Tankcontainer in ihrer Obhut gehabt habe. Dass nicht genau
festgestellt werden konnte, wie es zur Leckage kam und wann diese begann, sei
unerheblich. Ihr könne nicht zugemutet werden, entsprechende Ermittlungen
anzustellen, zumal sich die wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen der
Beteiligten Unternehmen als kompliziert darstellten. Vor diesem Hintergrund sei es
nicht unbillig, alle am Transport beteiligten Unternehmen als Gesamtschuldner in
Anspruch zu nehmen.
6 Die Klägerin hat am 03.04.2014 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass sie nicht gemäß
§ 34 Abs. 3 FwG kostenersatzpflichtig sei. Zwar sei der Kostenersatztatbestand
des § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 FwG erfüllt. § 34 Abs. 3 FwG bestimme jedoch, wie der
Verwaltungsgerichtshof jüngst betont habe, abschließend den Kreis der
Ersatzpflichtigen. Sie falle nicht darunter. Sie sei nicht Handlungsstörerin i. S. d. §
34 Abs. 3 Nr. 1 FwG, da sie die Leckage weder durch eigenes Tun bewirkt habe,
noch durch pflichtwidriges Unterlassen verursacht habe. Sie habe den Container in
äußerlich einwandfreiem Zustand von der Befüllerin, der Fa. S., in Tavaux
übernommen. Bis zur Übergabe habe es keine Anzeichen für eine Leckage
gegeben. Als Beförderin des Gefahrguts treffe sie lediglich die Pflichten nach § 19
Abs. 1 und 2 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und
Binnengewässern (GGVSEB). Danach sei sie ohne äußere Anhaltspunkte nicht
verpflichtet gewesen, den Verschluss des Containers selbst zu überprüfen.
Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 und 6 GGVSEB habe die Dichtigkeitsprüfung in erster
Linie der Fa. S. als Befüllerin oblegen. Auch sei sie nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 2
FwG kostenersatzpflichtig. Eigentümerin des Tankcontainers sei die M. C. & M. in
Genf, wie sich unschwer bei Eingabe des BIC-Codes des Tankcontainers auf der
Internetseite des BIC ermitteln lasse. Auch habe sie im maßgeblichen Zeitpunkt
des den Feuerwehreinsatz auslösenden öffentlichen Notstandes i. S. v. § 2 Abs. 1
FwG nicht mehr die tatsächliche Gewalt über den Tankcontainer innegehabt. Sie
habe am 18.01.2013 den Container um 7:13 Uhr übergeben und danach keine
Einwirkungsmöglichkeit gehabt. Dieser Zeitpunkt habe fast elfeinhalb Stunden vor
Bekanntwerden der Leckage gelegen. Eine frühere Inhaberschaft der
tatsächlichen Gewalt sei unerheblich. Schließlich habe die Feuerwehr der
Beklagten die Leistung auch nicht i. S. v. § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG in ihrem Interesse
erbracht. Das sei nur der Fall, wenn die Leistung objektiv nützlich gewesen sei.
Vorliegend sei sie nach Übergabe des Tankcontainers für diesen nicht mehr
verantwortlich gewesen. Das Eingreifen der Feuerwehr sei für sie daher weder
objektiv noch subjektiv nützlich gewesen.
7 Die Klägerin beantragt,
8
den Bescheid der Beklagten vom 13.03.2013 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 28.02.2014 aufzuheben.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Zur Begründung trägt sie vor, die Klägerin sei nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG
kostenersatzpflichtig. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass die Klägerin
während des Transports des Tankcontainers die tatsächliche Gewalt über diesen
ausgeübt habe. Es sei sehr wahrscheinlich, dass der Verschlussdeckel bereits zu
diesem Zeitpunkt falsch verschraubt gewesen sei. Damit habe sie es während der
Transportzeit in der Hand gehabt, durch korrekte Schließung des Deckels die
Gefahr zu beseitigen. Dass sie nicht habe erkennen können, dass das
innenliegende Ablassventil undicht gewesen sei, spiele keine Rolle. Es erscheine
daher nur als Zufälligkeit, dass die Leckage erst auf dem Umschlagbahnhof auftrat.
Der zeitliche Zusammenhang mit dem Transport durch die Klägerin sei noch
hinreichend eng, um eine Verantwortung derselben zu begründen. Ob diese ihre
Pflichten nach anderen gesetzlichen Vorschriften erfüllt habe, sei für die Frage der
Kostenersatzpflichtigkeit nach dem Feuerwehrgesetz unerheblich. Überdies sei für
die Beklagte noch nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin nicht Eigentümerin des
Tankcontainers sei. Dies sei für die Beklagte nicht ermittelbar.
12 Der Kammer liegen die Verwaltungsakten der Beklagten vor (1 Band). Der Inhalt
dieser Akten und der Gerichtsakten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
13 Die zulässige Klage ist begründet.
14 Der angegriffene Kostenbescheid in der Gestalt, die er durch den
Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in
ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
15 Der auf § 34 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 und Abs. 6 Satz 1 FwG in der während
des Feuerwehreinsatzes bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides geltenden
und hier maßgeblichen Fassung vom 02.03.2010 (im Folgenden: a. F.) gestützte
Kostenbescheid ist rechtswidrig. Zwar lag ein Feuerwehreinsatz vor, für den die
Beklagte nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FwG a. F. gehalten ist, Kostenersatz zu
verlangen (I.), die Klägerin gehört aber nicht zu dem durch § 34 Abs. 3 FwG
abschließend (VGH BW, Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 19)
bestimmten Kreis derjenigen, die grundsätzlich zum Kostenersatz herangezogen
werden können (II.).
16 I. Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten am 18.01.2013 unterfällt
insgesamt § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FwG. Der Austritt von Epichlorhydrin stellt einen
öffentlichen Notstand i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 i. V. m. Satz 2 FwG dar,
weil dieser krebserregende Stoff giftig, entzündlich und wassergefährdend ist. Die
Gefahr ist beim Umgang mit diesem Gefahrstoff entstanden. Zum Umgang zählt
auch die Beförderung. Die Gefährdung hatte ihre Ursache gerade in der
Beförderung mit einem nicht richtig verschlossenem Tankcontainer, stand also in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Beförderung (vgl. hierzu Surwald/Ernst,
FwG, 8. Aufl. 2011, § 34 Rn. 21). Die Beförderung erfolgte ferner durch Beteiligte,
die zu gewerblichen Zwecken handelten.
17 II. Die Klägerin ist allerdings nicht kostenersatzpflichtig. Sie ist weder Handlungs-
(1.), noch Zustandsstörerin (2.). Auch wurde die Leistung der Feuerwehr nicht in
ihrem Interesse erbracht (3.).
18 1. Die Klägerin ist nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 FwG a. F. kostenersatzpflichtig, weil
ihr Verhalten die Leistung nicht erforderlich gemacht hat. Wie nicht zuletzt der
Verweis auf § 6 Abs. 2 und 3 PolG zeigt, können zur näheren Bestimmung der
Verhaltensverantwortlichkeit die für den Handlungsstörer nach § 6 Abs. 1 PolG
entwickelten Kriterien herangezogen werden (Surwald/Ernst, a. a. O., § 34 Rn. 35).
Als Handlungsstörer verantwortlich ist danach nur, wessen Verhalten die
eingetretene Störung unmittelbar verursacht, also selbst im konkreten Fall die
polizeiliche Gefahrengrenze überschreite (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2002
- 10 S 2153/01 -, juris, Rn. 108 m. w. N. [zu § 6 PolG]).
19 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin durch aktives Tun oder
pflichtwidriges Unterlassen einen Beitrag zum Eintritt der Gefahr gesetzt hat.
Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ihr die fehlende Dichtigkeit des Ventils und
der fehlerhafte Verschluss des äußeren Deckels hätte ins Auge fallen müssen. Sie
traf auch nicht die Pflicht, sich selbst von der Dichtigkeit des Ventils und dem
korrekten Verschluss des äußeren Deckels zu überzeugen. Die für den Transport
einschlägige Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und
Binnengewässern (GGVSEB) sieht eine Prüfungspflicht nur für den Befüller, nicht
aber für den Beförderer vor.
20 2. Die Klägerin ist auch nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG a. F.
kostenersatzpflichtig. Feuerwehrkosten entstehen nicht durch Vollstreckung einer
an den (Zustands-)Störer gerichteten Verfügung sondern, ähnlich wie bei einem
Vorgehen nach § 8 PolG, durch eine unmittelbare Gefahrenabwehrmaßnahme.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kostenersatzpflichtigkeit ist daher die Erbringung
der kostenpflichtigen Leistung durch die Feuerwehr. Für die Geltendmachung des
Kostenersatzes kommt es daher darauf an, wer im Zeitpunkt des Eintritts des
öffentlichen Notstandes i. S. v. §§ 2 Abs. 1, 34 Abs. 1 Satz 1 FwG a. F. Eigentümer
oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt war. Dass das Eigentum bzw. die
Inhaberschaft der tatsächlichen Gewalt als Anknüpfungstatsache des § 34 Abs. 3
Nr. 2 FwG a. F. zu diesem Zeitpunkt in der Person des Kostenersatzpflichtigen
vorgelegen haben müssen, folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, die im
Präsens formuliert ist. Darüber hinaus entspricht dies auch dem Gesetzeszweck,
wobei auch bei der Ermittlung von Grund und Reichweite dieser Verantwortlichkeit
auf die zum Polizeigesetz entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden kann.
Die verschuldens- und verursachungsunabhängige Gefährdungshaftung des
Zustandsstörers wird im Rahmen des § 34 Abs. 3 FwG a. F. dadurch legitimiert,
dass der Eigentümer bzw. der Inhaber der Sachherrschaft vermittels seiner
rechtlichen und/oder faktischen Einwirkungsmöglichkeiten – zumindest
typischerweise – vor Eintritt der Gefahr oder Störung in der Lage gewesen ist, den
öffentlichen Notstand zu verhindern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2002 - 10
S 2153/01 -, juris, Rn. 135 m. w. N. [zu § 7 PolG]). Beim Eigentümer kann
ergänzend darauf abgestellt werden, dass die Verantwortlichkeit mit der ihm
zugewiesenen Möglichkeit, die Sache privatnützig zu verwenden, korrespondiert
(vgl. VGH Bad.-Württ., a. a. O.). Weil er selbst bestimmen konnte, wem er die
tatsächliche Sachherrschaft überlässt, kann er sich grundsätzlich nicht auf die
fehlende Fähigkeit zur Einflussnahme berufen. Nur wenn ein Dritter die
tatsächliche Gewalt gegen seinen Willen ausübt und der Eigentümer daher nicht
mehr auf die Sache einwirken kann, darf er nicht als Zustandsverantwortlicher in
Anspruch genommen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.1996 - 10 S 2163/95
-, juris, Rn. 28 m. w. N. [zu § 7 PolG]). Eine darüber hinausgehende „nachwirkende
Zustandshaftung“ bedarf – wohl auch aus verfassungsrechtlichen Gründen (VGH
Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2002 - 10 S 2153/01 -, juris, Rn. 135) – einer
spezialgesetzlichen Anordnung, die Reichweite und Ausmaß der Haftung näher
bestimmt (vgl. etwa § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG; § 3 Abs. 2 LBodSchAG BW für
den Altlastenbereich). Auch die Zustandsverantwortlichkeit des Inhabers der
tatsächlichen Gewalt endet deshalb mit dem Verlust der Sachherrschaft (vgl.
Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl.2014, § 7 Rn. 16).
21 Wer (bei Eintritt des öffentlichen Notstandes) Eigentümer des Tankcontainers war,
konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht mit letzter Sicherheit geklärt
werden. Vieles spricht dafür, dass die M. C. & M., Genf, auf die der Tankcontainer
beim Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (BIC)
registriert ist, auch Eigentümerin ist. Andererseits hat die H. erklärt, sie gehe davon
aus, dass es sich um den Tankcontainer ihrer Vertragspartnerin, der B., handele.
Die Frage kann indes auf sich beruhen, denn Anhaltspunkte dafür, dass die
Klägerin Eigentümerin des Tankcontainers ist, sind nicht ersichtlich und auch von
der Beklagten nicht vorgebracht worden.
22 Die Klägerin war zum maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht Inhaberin der
tatsächlichen Gewalt über den Tankcontainer. Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist,
wer nach der Verkehrsanschauung eine Sachherrschaft ausübt, die eine gewisse
Dauer und Festigkeit aufweist und ihn befähigt, jederzeit auf die Sache einwirken
zu können (Stephan/Deger, a. a. O., § 7 Rn. 14). Zwar übte die Klägerin seit dem
17.01.2013 die tatsächliche Gewalt über den in Tavaux mit Epichlorhydrin befüllten
Tankcontainer aus. Sie verlor diese jedoch am 18.01.2013 mit der Übergabe an
die DU. im Umschlagbahnhof Basel – Weil am Rhein, die spätestens gegen Mittag
erfolgt ist.
23 Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass die Undichtigkeit des Ventils
und der fehlerhafte Verschluss des Ventildeckels mit großer Wahrscheinlichkeit
bereits während des Transports durch die Klägerin bestanden hätten und es nur
Zufall sei, dass die Leckage nicht früher aufgetreten sei. Denn Voraussetzung
eines Kostenersatzanspruchs nach § 34 Abs. 1, Abs. 3 FwG a. F. ist die
Bekämpfung eines öffentlichen Notstandes i. S. v. § 2 Abs. 1 FwG. Hierbei muss
sich die Gefährdung bereits soweit verdichtet haben, dass der Eintritt eines
Schadens in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu
erwarten ist, wenn nicht sofort Maßnahmen ergriffen werden (Surwald/Ernst, a. a.
O., § 2 Rn. 20). Eine solche konkrete und unmittelbare Gefahr, die ein Einschreiten
der Feuerwehr rechtfertigt, lag während des Transportes durch die Klägerin noch
nicht vor. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers liegt eine unmittelbare Gefahr i.
S. d. § 2 Abs. 1 FwG so lange nicht vor, wie spezifische Mittel der Feuerwehr
(noch) nicht zwingend erforderlich sind, um den Schadenseintritt zu verhindern.
Dass bei der Bejahung der Unmittelbarkeit der Gefahr nicht zu großzügige
Maßstäbe anzulegen sind, zeigt der Umstand, dass trotz Brandgefahr das
Ausräumen eines durch Fermentation erhitzten Heustocks der Brandverhütung
(nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FwG) und nicht der Abwehr eines öffentlichen Notstandes
zugerechnet wird (vgl. Surwald/Ernst, a. a. O., § 34 Rn. 2 m. w. N.).
24 Im Zeitpunkt der Leckage, die als öffentlicher Notstand zum Tätigwerden der
Feuerwehr geführt hat, hatte die Klägerin die tatsächliche Gewalt über den
Tankcontainer bereits seit längerem verloren. Versäumnisse in dem Zeitraum, in
dem die Klägerin die tatsächliche Gewalt während des Transports innegehabt
hatte, sind wegen des dargelegten Anknüpfungspunktes der Verantwortlichkeit als
Zustandsstörer irrelevant. Allenfalls wären sie geeignet, die Eigenschaft als
Verhaltensstörer zu begründen, wenn das pflichtwidrige Unterlassen einen so
erheblichen Beitrag zur Gefährdung darstellt, dass dieses als unmittelbare (Mit-
)Verursachung gewertet werden könnte. Hierfür sind, wie oben dargelegt,
vorliegend keine tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich.
25 3. Die Klägerin ist auch nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG a. F. verpflichtet, die
Kosten des Feuerwehreinsatzes zu tragen, weil dieser nicht in ihrem Interesse
erbracht wurde.
26 § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG a. F. bildet die zentrale Voraussetzung des
Kostenerstattungsanspruchs des Geschäftsführers ohne Auftrag nach § 683
BGBab, weshalb für die Begründung der Verpflichtung erforderlich, aber auch
ausreichend ist, dass die Maßnahme für den in Anspruch Genommenen objektiv
nützlich war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22
m. w. N.). Das ist jedoch nicht bereits dann der Fall, wenn einem nicht bereits nach
§ 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 FwG a. F. zum Kostenersatz Verpflichteten ein irgendwie
gearteter Vorteil als Reflex einer Feuerwehrleistung erwächst. Dies würde den
Kreis der Kostenersatzpflichtigen uferlos ausdehnen und etwa alle diejenigen
erfassen, die durch einen öffentlichen Notstand in ihrer Erwerbstätigkeit
beeinträchtigt sind und deshalb von der raschen Beseitigung desselben
wirtschaftlich profitieren. Die Abschöpfung eines solchen Vorteils ist ersichtlich
nicht Zielrichtung der Vorschrift. Vielmehr muss der Einsatz unmittelbar zu Gunsten
des Kostenersatzpflichtigen erbracht worden sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v.
09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22). Unmittelbarkeit bedeutet, dass eine
qualifizierte Beziehung zur abgewendeten Gefahr bzw. zur beseitigten Störung
bestanden haben muss, etwa weil der zum Kostenersatz Herangezogene zur
Herbeiführung des durch die Feuerwehr bewirkten Erfolges verpflichtet war (VGH
Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.2010 - 1 S 2441/09 -, juris, Rn. 16: Transport eines
schwer Übergewichtigen nützlich für die Krankenkasse) oder dazu verpflichtet
gewesen wäre, den abgewendeten Schaden zu verhindern bzw. zu ersetzen
(VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22: Beseitigung
einer Ölspur nützlich für den Straßenverkehrssicherungspflichtigen).
27 Nach Beendigung der Sachherrschaft und ohne weiterreichende (zivilrechtliche)
Verpflichtungen, den Austritt von Gefahrstoffen zu vermeiden, hatte die Klägerin
vorliegend kein Interesse am Feuerwehreinsatz, das über das Interesse der
Allgemeinheit an der Gefahrenabwehr hinausgeht.
28 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht
gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für
vorläufig vollstreckbar zu erklären.
29 Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom
Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.