Urteil des VG Freiburg vom 29.02.2016

approbation, behandlung, berufliche tätigkeit, gutachter

VG Freiburg Beschluß vom 29.2.2016, 7 K 2770/15
Sofort vollziehbare Anordnung des Ruhens der Approbation eines Zahnarztes
wegen Alkoholabhängigkeit
Leitsätze
Die gesundheitliche Eignung eines Zahnarztes fehlt nicht nur bei Alkoholabhängigkeit,
sondern auch bei (chronischem) Alkoholmissbrauch, der mit dem fehlenden
Vermögen einhergeht, diesen und die berufliche Tätigkeit sicher zu trennen
(Anlehnung an Rspr. Zur FeV).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1 Der gem. § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag, die aufschiebende Wirkung der am
28.08.2014 erhobenen Klage des Antragstellers – 7 K 1959/14 – gegen den
Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.07.2014, mit welchem
dieses das Ruhen der Approbation des Antragsstellers verfügt und die Rückgabe
der Approbationsurkunde angeordnet hat, wiederherzustellen, ist zulässig, aber
unbegründet.
2 Die Verfügung vom 07.10.2015, mit der die sofortige Vollziehung des Bescheides
vom 29.07.2014 angeordnet wurde, genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3
VwGO. Das formale Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen
Interesses an der sofortigen Vollziehung verlangt nicht mehr, als dass die Behörde
erkennen lässt, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der
sofortigen Vollziehung bewusst ist und welche maßgeblichen Gründe sie hierzu
bewegt haben. Die Darlegung muss auf die Umstände des konkreten Falles
bezogen sein (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. Erg.-Lfg.
2015, § 80 Rn. 247 m. w. N.). Dies ist hier geschehen.
3 Die Kammer kommt bei der von ihr nach §80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
vorzunehmenden Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers an
der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Nach
der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen
summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage des
Antragstellers keinen Erfolg haben; vielmehr dürfte das Ruhen der Approbation mit
großer Wahrscheinlichkeit zu Recht angeordnet worden sein (A.). Ferner besteht
ein besonderes, über das Interesse am Erlass des Bescheides hinausgehendes
öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung (B.).
A.
4 Die zulässige Klage des Antragstellers ist aller Voraussicht nach nicht begründet.
Die formell rechtmäßige Verfügung dürfte sich sowohl hinsichtlich der Anordnung
des Ruhens der Approbation (I.) auch als hinsichtlich der Einziehung der
Approbationsurkunde (II.) als materiell rechtmäßig erweisen.
I.
5 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Anordnung des Ruhens der
Approbation (im Folgenden auch: Ruhensanordnung) in der Hauptsache dürfte die
Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sein. Zwar
bewirkt der Widerruf der Approbation dergestalt eine Zäsur, dass die nach
Abschluss des Verwaltungsverfahrens eintretenden Veränderungen zu Gunsten
des Arztes ausschließlich im Wiedererteilungsverfahren zu berücksichtigen sind
(BVerwG, Beschl. v. 27.10.2010 - 3 B 61.10 -, juris; Urt. v. 28.04.2010 - 3 C 22.09 -,
juris, Rn. 10 f.). Bei der Anordnung des Ruhens der Approbation handelt es sich
jedoch um eine vorläufige Maßnahme, die auf Konstellationen gemünzt ist, in
denen aus Sicht der Approbationsbehörde noch nicht mit letzter Sicherheit
feststeht, ob die Voraussetzungen für einen (dauerhaften) Widerruf vorliegen.
Folgerichtig ist auch kein Wiedererteilungsverfahren (vgl. § 7a ZHG) vorgesehen,
sondern durch § 5 Abs. 2 ZHG sichergestellt, dass die Approbationsbehörde das
Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen fortwährend überprüft. Dieses
Regelungskonzept des materiellen (Fach-)Rechts spricht dafür, die für die
Beurteilung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung entwickelten Grundsätze
zugrunde zu legen, mithin auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung abzustellen.
6 Außerdem ist bei dieser Prüfung zu beachten, dass die Anordnung des Ruhens
der Approbation ein besonders schwer wiegender Eingriff in das Grundrecht des
Zahnarztes aus Art. 12 Abs. 1 GG bewirkt. Es handelt sich um eine
Präventivmaßnahme nach Art eines vorläufigen Berufsverbots, weshalb die
Anordnung nur zum Schutz vor konkreten Gefahren für wichtige
Gemeinschaftsgüter und nur unter strikter Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ergehen darf (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1
BvR 2157/07 -, juris, Rn. 34 m. w. N.). Diesen Anforderungen muss die Auslegung
und Anwendung des ZHG, insbesondere die Betätigung des der
Approbationsbehörde eingeräumten Ermessens genügen.
7 Nach diesen Grundsätzen ist die Anordnung des Ruhens der Approbation
voraussichtlich rechtmäßig. Sie wird vom Regierungspräsidium im Bescheid vom
29.07.2014 sowohl auf die laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§ 5
Abs. 1 Nr. 1 ZHG) als auch auf die fehlende gesundheitliche Eignung (§ 5 Abs. 1
Nr. 2 ZHG) gestützt, wobei auch im Rahmen der Ermessensbetätigung bezüglich
beider Aspekte die Entscheidung eigenständig tragende Erwägungen angestellt
werden. Nach derzeitiger Sachlage ist das Ruhen der Approbation jedenfalls
wegen entfallener gesundheitlicher Eignung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 ZHG rechtsfehlerfrei angeordnet worden. Die tatbestandlichen
Voraussetzungen für eine auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZHG
gestützte Ruhensanordnung liegen voraussichtlich vor (1.). Ermessensfehler sind
nicht ersichtlich (2.). Es kann daher offenbleiben, ob das Ruhen der Approbation
unabhängig hiervon auch wegen der laufenden Straf- und Ermittlungsverfahren
verfügt werden konnte.
8 1. Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 ZHG kann das Ruhen der Approbation angeordnet
werden, wenn nachträglich die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZHG
weggefallen ist. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZHG bestimmt, dass der Zahnarzt nicht in
gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sein darf. Die
Anforderungen an die gesundheitliche Eignung (a) liegen beim Antragsteller nach
Aktenlage nicht (mehr) vor (b).
9 a) Ein Zahnarzt ist zur Ausübung seines Berufes in gesundheitlicher Hinsicht
ungeeignet, wenn er wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen einer
Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur
Berufsausübung unfähig oder ungeeignet ist. Körperliches Gebrechen ist eine
nicht nur vorübergehende schwere Störung, die die Ausübung der zahnärztlichen
Tätigkeit unmöglich macht oder schwer behindert. Sucht wird regelmäßig durch
wiederholten Gebrauch von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Drogen erzeugt.
Zwischen dem Tatbestand von Gebrechen, Schwäche oder Sucht und der
Ungeeignetheit für den Beruf muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Haage,
ZHG, 2008, § 2 Rn. 4).
10 Liegt eine Alkoholabhängigkeit vor, ist von einer Wiederherstellung der
gesundheitlichen Eignung regelmäßig erst dann auszugehen, wenn eine
dauerhafte Abstinenz über einen längeren Zeitraum (mindestens ein Jahr)
nachgewiesen wurde (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 15.11.2011 - 21 CS 11.2252 -,
juris, Rn. 7; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 16.12.2011 - 7 L 1274/11 -, juris, Rn. 15;
Urt. v. 12.09.2012 - 7 K 4878/11 -, juris, Rn. 20 unter Verweis auf Ziff. 8 der Anlage
4 zur FeV).
11 Wenn auch eine ärztlich diagnostizierte Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F 10.2)
regelmäßig die gesundheitliche Eignung entfallen lässt, ist der Schluss, wonach
ein medizinisch „nur“ als schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F 10.1)
einzuordnender Alkoholmissbrauch für eine Anordnung des Ruhens der
Approbation nicht ausreicht, nicht statthaft. Vielmehr hat auch diese Form des
Alkoholmissbrauchs Krankheitswert (vgl. Thüring. OVG, Beschl. v. 10.07.2007 - 2
EO 184/07 -, juris, Rn. 49 zu § 4 BApO). Aus Sicht der Kammer spricht allerdings
vieles dafür, dass wegen der größeren Bandbreite des Krankheitsbildes des
„schädlichen Gebrauchs“ zwingend ein (zeitlich-inhaltlicher) Zusammenhang
zwischen dem übermäßigen Alkoholkonsum und der zahnärztlichen Tätigkeit
festgestellt werden muss, um die fehlende Berufseignung bejahen zu können (vgl.
Schleswig-Holst. LSG, Beschl. v. 31.03.2009 - L 4 B 542/08 KA ER -, juris, Rn. 26
ff. zu „Trunksucht“ i. S. v. § 21 Ärzte-ZV).
12 Fehlt in diesem Sinne das Vermögen, zwischen Alkoholkonsum und
Berufsausübung streng zu trennen (im Folgenden: Trennungsvermögen), kann
von der Wiedererlangung der Berufseignung regelmäßig erst dann gesprochen
werden, wenn eine nachhaltige Änderung des Trinkverhaltens nachgewiesen ist,
die auf eine Wiedererlangung der Fähigkeit zur vollständigen Trennung von
Alkoholkonsum und ärztlicher Tätigkeit schließen lässt. Diesbezüglich können, weil
es im Kern um dieselben medizinisch-psychologischen Fragestellungen geht, die
in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zum Fahrerlaubnisrecht
herangezogen werden. Danach kann im Einzelfall, abhängig von der persönlichen
Konsumgeschichte, hierfür – wie im Fall der Alkoholabhängigkeit – der Nachweis
einer völligen Alkoholabstinenz erforderlich sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v.
08.10.2015 - 10 S 1491/15 -, juris, Rn. 4 m. w. N. auch zur fachwissenschaftlichen
Fundierung dieser Einschätzung; OVG NRW, Beschl. v. 23.03.2010 - 13 B 177/10
-, juris, Rn. 11 f. für eine Ruhensanordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 ZHG).
13 b) Nach diesen Maßstäben kommt die Kammer im Rahmen der summarischen
Prüfung auf Basis der vorliegenden Akten und des Vorbringens des Antragstellers
zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller zumindest wegen Alkoholmissbrauchs
(aa), der mit einem fehlenden Trennungsvermögen einhergeht (bb), gesundheitlich
nicht mehr zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs geeignet ist.
14 aa) Mit der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen, aber auch
ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Schoch, a. a. O., § 80 Rn.
404) kann nach Lage der Akten allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass
beim Antragsteller (inzwischen) eine körperliche Alkoholabhängigkeit i. S. v. ICD 10
F 10.2 besteht. Zwar hat Prof. Dr. B. in seinem Ergänzungsgutachten vom
31.07.2013 (S. 25) und seinem Schreiben vom 14.08.2013 diese Begrifflichkeit
verwendet. Eine Auseinandersetzung mit den medizinischen Kriterien findet sich
darin jedoch nicht, insbesondere fehlt die Feststellung eines starken oder
zwanghaften Verlangens, Alkohol zu konsumieren. Frühere Gutachten haben
dieses – nicht zuletzt mit Blick auf die längeren Phasen nachgewiesener Abstinenz
– überzeugend verneint (so auch Prof. Dr. B. in seinem Gutachten v. 06.03.2013,
S. 15). Auch die behandelnde Ärztin des Antragstellers, Dr. A., ist dieser Diagnose
mehrfach entgegengetreten (zuletzt mit Schreiben v. 28.07.2014), wobei unklar
bleibt, ob sie vom Vorfall am 28.01.2014 und der dort nachgewiesenen
Alkoholisierung im Umfang von 2,5 Promille Kenntnis gehabt hat.
15 Die – möglicherweise im Hauptsacheverfahren zu klärende – Frage, ob die
jüngsten Entwicklungen aus ärztlicher Sicht die Diagnose einer Alkoholsucht
rechtfertigen, kann jedoch auf sich beruhen. Denn was für die Kammer auf
Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel außer Frage steht, ist der
Hang des Antragstellers zu wiederkehrendem Alkoholmissbrauch, dem – wie
dargelegt – ebenfalls Krankheitswert zukommt (ICD 10 F 10.1). Entsprechende
Feststellungen finden sich seit 2010 in allen vorliegenden Gutachten (Dr. M.,
Gutachten v. 16.02.2010, S. 13; Prof. Dr. B., Gutachten v. 06.03.2013, S. 15, und
Ergänzungsgutachten v. 31.07.2013, S. 25; Dr. G., Gutachten v. 24.05.2013, S.
10). Diese jeweils ausführlich und überzeugend begründeten Diagnosen werden
von Dr. A. nicht in Abrede gestellt. Im Gegenteil stellt auch sie fest, dass es „im
Rahmen von Belastungssituationen immer wieder zu Alkoholmissbrauch
gekommen“ sei (Schreiben v. 05.02.2014).
16 bb) Ferner geht die Kammer davon aus, dass dem Antragsteller zur Zeit das
Vermögen fehlt, seinen Alkoholkonsum so zu steuern, dass dieser ohne
Auswirkungen auf seine Tätigkeit als Zahnarzt bliebe. Die in den Akten
enthaltenen Informationen zu verschiedenen Vorfällen im Praxisbetrieb, bei denen
der Antragsteller unter Alkoholeinfluss stand, bilden hinreichend aussagekräftige
tatsächliche Anhaltspunkte für den Schluss auf ein fehlendes Trennungsvermögen
(aaa). Der Antragsteller hat dieses in der Folge auch nicht wiedererlangt (bbb).
17 aaa) Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller am 28.01.2014 bei
der Behandlung des Patienten B. unter Alkoholeinfluss stand und dadurch ein
fehlendes Trennungsvermögen gezeigt hat ([1.]). Selbst bei Zugrundelegung der
Einlassungen des Antragstellers, er habe unmittelbar nach der Behandlung eine
größere Menge Wodka „sturzartig“ getrunken, den ihm seine Frau besorgt habe,
gelangt die Kammer zu keinem anderen Ergebnis hinsichtlich des fehlenden
Trennungsvermögens ([2.]).
18 (1.) Die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zum Vorfall vom 28.01.2014
abgegebenen Zeugenaussagen gegenüber der Polizei widersprechen sich. Der
Patient B. hat angegeben, der Antragsteller habe auf ihn während der Behandlung
den Eindruck erheblicher Alkoholisierung („richtig voll“) gemacht, weil dieser
glasige bzw. silbrige Augen gehabt habe, in alle Richtungen geschielt habe und
unsicher auf den Beinen gewesen sei. Auch habe er einen süßlichen Geruch im
Atem des Antragstellers festgestellt. Zugleich gab er aber auch an, einen
Medikamenteneinfluss nicht ausschließen zu können. Demgegenüber wollen die
anderen polizeilich als Zeugen vernommenen Anwesenden keine Auffälligkeiten
bemerkt haben.
19 Bei der vorläufigen Beurteilung dieses Vorfalls stützt sich die Kammer maßgeblich
auf das Ergebnis der Blutprobe, die Blutalkoholkonzentrationen von 2,51 Promille
(19:05 Uhr) und 2,42 Promille (19:35 Uhr) ergab, sowie auf das überzeugende und
nachvollziehbare Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität F. vom
01.04.2014. Darin wird aufgezeigt, dass die Analyse der in der Blutprobe
befindlichen Begleitstoffe sich „nicht mit den gemachten Angaben zur
Alkoholaufnahme in Einklang bringen“ lasse und insbesondere die erhöhte
Methanolkonzentration dafür spreche, „dass eine erhebliche Alkoholisierung über
einen längeren Zeitraum hinweg und somit bereits zur Tatzeit bestanden“ habe (S.
9). Weiter wird in dem Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass es an positiven
Hinweisen für den vom Antragsteller behaupteten „sturzartigen“ Nachtrunk
mangelt. Die Kammer versteht die Ausführungen unter Ziff. 2. des Gutachtens
dahingehend, dass ein positiver Hinweis auf die in diesem Fall medizinisch zu
erwartende zunehmende Alkoholisierung des Antragstellers in einer weiteren
nachteiligen Veränderung des Verhaltens des Antragstellers zu sehen gewesen
wäre, die sich aber aus den Berichten der unmittelbar nach dem behaupteten
Nachtrunk anwesenden Polizeibeamten und Ärzte gerade nicht ableiten lässt. Eine
genauere Bestimmung der Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der
Behandlung, zu dem sich die Gutachter ohne weitere Angaben nicht in der Lage
sahen, ist für den Nachweis einer Behandlung unter Alkoholeinfluss nicht
erforderlich. Die vom Antragsteller gegen dieses Gutachten vorgebrachten
Einwände verfangen bei vorläufiger Würdigung nicht. Wenn der Antragsteller
geltend macht, das Gutachten gehe von einem normalen Trinkverhalten von 0,5
bis 0,8 g Ethanol/kg aus, während er gerade ein ungewöhnliches Trinkverhalten an
den Tag gelegt habe, so verkennt er den Kontext der von ihm beanstandeten
Ausführungen. Unter Ziff. 1. geht das Gutachten auf die Frage ein, ob es
medizinisch möglich sei, im vom Antragsteller behaupteten Zeitraum eine
entsprechende Alkoholisierung aufzubauen. Das Gutachten legt dabei zunächst
dar, welche Alkoholaufnahme pro Stunde und kg Körpergewicht erforderlich ist, um
die gemessene Blutalkoholkonzentration bei einer Statur des Antragstellers zu
erreichen. Dass dies ausgeschlossen sei, wird nicht festgestellt. Vielmehr wird
lediglich das normale Trinkverhalten mitgeteilt. Die Kammer versteht die
nachfolgende Aussage (S. 8), „eine entsprechende Sturztrunksymptomatik wäre
bei einer so hoher Alkoholbelastung und Kontakt in enger zeitlicher Nähe zu
erwarten (siehe 2)“ dahingehend, dass die Einlassung des Antragstellers deshalb
medizinisch nicht verifiziert werden könne, weil es – wie unter Ziff. 2 des
Gutachtens ausgeführt – an positiven Hinweisen auf eine (im Fall eines
Sturztrunks zu erwartende) fortschreitende Alkoholisierung des Antragstellers fehlt.
Im Übrigen erscheinen der Kammer die Erwägungen des Zulassungsausschusses
für Zahnärzte Baden-Württemberg für den Regierungsbezirk K. nachvollziehbar,
wonach – die Einlassung des Antragstellers als wahr unterstellt – es zu einem
Ansteigen der Blutalkoholkonzentration in der zweiten Blutprobe hätte kommen
müssen, weil zum Zeitpunkt der ersten Blutprobe die Resorptionsphase bei einem
Trinkbeginn nach Abschluss der Behandlung des Patienten B. noch nicht
abgeschlossenen gewesen war (Beschl. v. 19.02.2014, S. 14).
20 Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass diese Einschätzung nicht im
Widerspruch dazu steht, dass die Staatsanwaltschaft W. das Ermittlungsverfahren
gegen den Antragsteller wegen des Vorwurfs der Körperverletzung zum Nachteil
des Patienten B. gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Ausweislich der
Einstellungsverfügung vom 29.08.2014 ließ die Staatsanwaltschaft die Frage der
Alkoholisierung des Antragstellers bewusst offen, weil es an einer weiteren
Voraussetzung für einen hinreichenden Tatverdacht fehle. Unter Anwendung des
Zweifelsgrundsatzes könne zugunsten des Antragstellers nicht ausgeschlossen
werden, dass der Patient B. aufgrund der für ihn bestehenden Notlage nach dem
gescheiterten Behandlungsversuch durch die Zahnärztin G. auch nach einer
(hinzugedachten) Aufklärung über die Alkoholisierung des Antragstellers in eine
Behandlung durch diesen eingewilligt hätte. Die positive Feststellung des
Gegenteils sei jedoch Voraussetzung für eine Strafbarkeit des Antragstellers.
21 (2.) Selbst wenn man die Einlassung des Antragstellers zum Vorfall am 28.01.2014
als wahr unterstellt, führt dies zu keinem günstigeren Ergebnis. Denn der
Nachweis, dass der Antragsteller während der Behandlung von Patienten
alkoholisiert war, stellt lediglich eine hinreichende, nicht jedoch eine notwendige
Bedingung für die Feststellung fehlenden Trennungsvermögens dar. Insofern
dürfte nichts anderes gelten als hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum
Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Ziff. 8 der Anlage
4). Sie wird auch bei nicht unmittelbar straßenverkehrsbezogenen
Alkoholauffälligkeiten verneint, wenn diese in ihrer Gesamtschau die Annahme
rechtfertigen, dass der Betroffene das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die
Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen
werde (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 16.04.2014 - W 6 K 13.1150 -, juris, Rn. 27 m.
w. N.). Ein hinreichendes Trennungsvermögen liegt bei einem Arzt danach nur vor,
wenn davon ausgegangen werden kann, dass er trotz regelmäßigem
Alkoholmissbrauch (etwa in den Abendstunden) während der regulären
Praxiszeiten nicht im Geringsten durch Alkohol beeinträchtigt ist (vgl. Schleswig-
Holst. LSG, Beschl. v.31.03.2009 - L 4B 542/08 KA ER -, Rn. 32, wo sogar eine „0-
Promille-Grenze“ postuliert wird).
22 Dass der Alkoholkonsum des Antragstellers nicht strikt auf das private Umfeld
beschränkt ist (vgl. zu einem solchen Fall Schleswig-Host. LSG, a. a. O.), sondern
es auch innerhalb der Praxis zu deren regulären Öffnungszeiten zu
Alkoholmissbrauch gekommen ist, ergibt sich für die Kammer bereits aus den zum
Vorfall vom 28.01.2014 vorliegenden und vom Antragsteller nicht bestrittenen
Informationen. Selbst wenn man dabei von den Schilderungen des Antragstellers
ausgeht, wonach er unmittelbar im Anschluss an die Behandlung des Patienten B.
im Sturztrunk zwischen 17 und 18 Uhr erhebliche Mengen Wodka konsumiert
habe, den seine Ehefrau ihm „zu seiner schnellen Beruhigung“ kurzfristig besorgt
habe (Schriftsatz vom 03.11.2014 im Hauptsacheverfahren, S. 5), belegt dies,
dass der Antragsteller keinesfalls willens und in der Lage ist, seinen exzessiven
Alkoholkonsum stets zuverlässig vom Praxisbetrieb zu trennen. Dabei ist aus Sicht
der Kammer auch die jederzeitige Gefahr eines Rezidivs zu beachten, wie sie der
Gutachter Prof. Dr. B. (Gutachten v. 06.03.2013, S. 16: „hohe Rezidivgefahr“)
nachvollziehbar und – vor dem Hintergrund der Vielzahl der dokumentierten
Alkoholexzesse des Antragstellers – überzeugend festgestellt hat. Auch entspricht
es den eigenen Bekundungen des Antragstellers, dass er unter (privatem wie
beruflichem) Stress übermäßig Alkohol konsumiert hat (Stellungnahme gegenüber
dem Gutachter Prof. Dr. B., Ergänzungsgutachten v. 31.07.2013, S. 18: „in
bestimmten Stresssituationen, wenn sich alles anstaut, zum Alkohol gegriffen“;
Alkoholkonsum „vor allem in Stressphasen bedrohlich“). Selbst seine behandelnde
Ärztin Dr. A. hat ausdrücklich festgehalten, dass es „im Rahmen von
Belastungssituationen immer wieder zu Alkoholmissbrauch gekommen“ sei
(Schreiben v. 05.02.2014).
23 Die späteren Vorfälle am 23.09. und 22.10.2015 bestätigen diesen Befund. Es
spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller jedenfalls gegen Ende der
Behandlung der Patientin K. am 23.09.2015 alkoholisiert war. Die Patientin K. hat
im Rahmen ihrer ausführlichen und zeitnahen schriftlichen Schilderung erklärt,
dass sie nach dem Erwachen aus der Narkose bei einer vom Antragsteller
durchgeführten Nachschau wegen des aus ihrer Sicht (wiederum) unzureichend
eingesetzten Provisoriums „ganz klar den starken Geruch von Alkohol in seinem
Atem“ festgestellt habe und der Antragsteller auf ihre Nachfrage, ob er getrunken
habe, keine Antwort gegeben, sondern fluchtartig das Behandlungszimmer
verlassen habe. Weiter schilderte sie, dass ihr die Augen des Antragstellers
„irgendwie stumpf“ vorgekommen seien und dieser – etwas später – in seiner
Wortwahl „gehinkt“ und Sätze nicht richtig beendet habe (Stellungnahme vom
15.10.2015, S. 25). Der bei diesem Behandlungsschritt nicht mehr anwesende
Anästhesist Dr. H. erklärte in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung, die
Behandlung sei zuvor erkennbar nicht dem ursprünglichen Plan des Antragstellers
gemäß verlaufen. Dieser habe den Behandlungsraum kurzzeitig verlassen und
anschließend erklärt, die beschliffenen Zähne müssten jetzt gezogen werden.
Daraufhin habe er, Dr. H. nachgefragt, ob diese Maßnahme von der Einwilligung
der Patientin gedeckt sei, woraufhin der Antragsteller sich „körperlich, also nicht nur
buchstäblich, die Haare gerauft“ und die Behandlung abgebrochen habe. Erst auf
ausdrückliche Nachfrage hin, und damit ohne erkennbare Belastungstendenz,
erklärte Dr. H. weiter, dass der Antragsteller im Anschluss an die gemeinsam
durchgeführte Behandlung bei einem erneuten Aufeinandertreffen in der Praxis
eine „deutlich wahrnehmbare Alkoholfahne gehabt“ habe. Die Schilderung der
Patientin K. und des Dr. H. stehen hinsichtlich des Zeitpunkts der Alkoholisierung
des Antragstellers in keinem Widerspruch. Insbesondere steht der Umstand, dass
Dr. H. während der Narkose der Patientin noch keine Alkoholisierung bemerkt
haben will, nicht im Widerspruch zu der Wahrnehmung des Atemalkoholgeruchs
durch die Patientin bei einer späteren Untersuchung, bei der Dr. H. nicht mehr
anwesend war. Die Zahnarzthelferin D. hat in ihrer Zeugenvernehmung die
Schilderungen im Wesentlichen bestätigt. Ferner gab sie an, an diesem Tag zum
ersten Mal Alkohol beim Antragsteller festgestellt zu haben. Eine zeitliche
Einschränkung auf den Zeitraum nach Abschluss der letzten Behandlung hat sie
dabei nicht vorgenommen. Wenn sie danach ausführt, es sei für sie
selbstverständlich, dass sie eine Behandlung abgebrochen oder auf einen
Abbruch gedrängt hätte, wenn sie „sowas schon einmal bzw. überhaupt einmal
festgestellt hätte“, lässt sich nicht eindeutig erkennen, ob sie eine Abstinenz des
Antragstellers bis zur letzten Behandlung der Patientin K. behaupten wollte.
Vorläufig geht die Kammer angesichts der im Kern von den Bekundungen der
Zeugen Dr. H. und D. gedeckten Schilderung der Patientin K. davon aus, dass
zumindest die nach Beendigung der Narkose vorgenommene Untersuchung unter
Alkoholeinfluss stattfand.
24 Hinzu kommen die Beobachtungen des PHK K. am 22.10.2015. An diesem Tag
fand eine Durchsuchung der Praxisräume des Antragstellers statt. Der hierbei
eingesetzte PHK K. hat in einem Vermerk vom 02.12.2015 (ST/ /2015)
festgehalten, dass ihm beim später hinzukommenden Antragsteller bereits bei
dessen Ankunft ein deutlicher Atemalkoholgeruch aufgefallen sei. Dieser habe
zwei 1-Liter-Flaschen Weißwein bei sich geführt und im weiteren Verlauf der
Durchsuchung eine ganze Flasche davon getrunken. Dieser Schilderung ist der
Antragsteller nicht entgegengetreten. Für die Kammer ist kein Grund dafür
ersichtlich, dass der Inhalt des Vermerks nicht der Wahrheit entsprechen könnte.
25 bbb) Der Antragsteller hat auch das Trennungsvermögen nicht wiedererlangt. Die
Kammer geht davon aus, dass hierfür beim Antragsteller aufgrund seiner
Vorgeschichte der Nachweis einer längerfristigen vollständigen Abstinenz
erforderlich sein wird ([1.]). Selbst wenn für die Wiedererlangung des
Trennungsvermögens der Nachweis eines nachhaltig geänderten Trinkverhaltens
ausreichen sollte, ist eine solche Veränderung bislang nicht ersichtlich ([2.]).
26 (1.) Wie bereits oben (unter A. I. 1. a) dargelegt, kann nicht nur bei
Alkoholabhängigkeit, sondern auch bei einem auf Alkoholmissbrauch und
fehlendem Trennungsvermögen beruhenden Verlust der gesundheitlichen
Eignung der Nachweis vollständiger Abstinenz erforderlich sein, um von einer
Wiedererlangung der Eignung ausgehen zu können (vgl. OVG NRW, Beschl. v.
23.03.2010 - 13 B 177/10 -, juris, Rn. 11 f.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.10.2015
- 10 S 1491/15 -, juris, Rn. 4 m. w. N.). Dies ist nach Lage der Akten beim
Antragsteller der Fall. Selbst wenn man das Urteil des Amtsgerichts B. vom
19.07.2004 (- 5 Cs 306 Js /04 -: vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr mit einer
Blutalkoholkonzentration von 2,54 Promille), das im eingeholten Führungszeugnis
nicht mehr aufgeführt ist und dessen Verwertbarkeit nach §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1
Nr. 4 BZRG zumindest fraglich erscheint, unberücksichtigt lässt, fällt auf, dass der
Antragsteller bereits über einen langen Zeitraum (u.a. AG S., Strafbefehl v.
27.08.2009 - 4 Cs 24 Js /09 -: fahrlässige Trunkenheit im Verkehr mit 2,34 Promille;
AG B., Urt. v. 08.06.2012 - 5 Ds 24 Js /11 -: fahrlässige Gefährdung des
Straßenverkehrs mit mindestens 1,4 Promille zu Tatzeit [vgl. hierzu LG W., Beschl.
v. 27.12.2011 - 1 Qs /11]; AG B., Strafbefehl v. 02.05.2013 - 7 Cs 21 Js /13 -:
Beleidigung mit Atemalkoholkonzentration von 0,58 mg/Liter), aber auch in
jüngerer Zeit immer wieder in erheblichem Maße alkoholisiert auffällig geworden ist.
Neben den Vorfällen vom 28.01.2014 (Patient B.) und vom 23.09.2015 (Patientin
K.) ist vor allem der Vorfall vom 17.09.2014 zu nennen, bei dem der Antragsteller
so erheblich alkoholisiert war, dass bei seiner Verurteilung wegen Köperverletzung
und Beleidigung von einer eingeschränkten Schuldfähigkeit i. S. d. § 21 StGB
ausgegangen wurde (AG S., Urt. v. 24.03.2015 - 4 Cs 25 Js /15 -). Schließlich hat
die Staatsanwaltschaft W. wegen des Vorwurfs, der Antragsteller habe am
11.03.2015 im Rahmen einer Durchsuchung seiner Wohnung einen
Polizeibeamten beleidigt, beim Amtsgericht S. den Erlass eines Strafbefehls
beantragt (- 25 Js 15 -). Dabei wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller
unter (nicht näher quantifiziertem) Alkoholeinfluss stand. Vor diesem Hintergrund
folgt die Kammer der vom Gutachter Prof. Dr. B. geäußerten Einschätzung, dass
aufgrund der Rückfallhäufigkeit und der Bagatellisierung der Alkoholproblematik –
unter anderem – der Nachweis einer längeren Zeit der Abstinenz zur Überwindung
der Eignungsmängel erforderlich sein wird (Ergänzungsgutachten v. 31.07.2013,
S. 25; vgl. auch das Schreiben vom 14.08.2013).
27 Den danach erforderlichen Nachweis hat der Antragsteller bislang jedoch nicht
erbracht. Zwar ist es ihm in der Vergangenheit mehrfach – insbesondere auch in
Erfüllung der Auflagen der Approbationsbehörde – gelungen, Phasen der
Abstinenz zurücklegen. Entgegen der im Schriftsatz vom 03.11.2014 (im
Hauptsacheverfahren - 7 K 1959/14 -) bekundeten Bereitschaft, auf die Einnahme
von Alkohol vollständig zu verzichten und in Abkehr der zuletzt gegenüber dem
Gutachter Prof. Dr. E. am 05.01.2015 bekundeten Absicht, nach Silvester 2014
abstinent zu leben, zeigen die jüngsten Vorfälle vom 11.03., 23.09 und 22.10.2015,
dass er hierzu offensichtlich nicht willens oder nicht in der Lage ist. Besonders
bezeichnend ist in den Augen der Kammer der Vorfall vom 22.10.2015, bei dem
der Antragsteller ungeachtet der gegen ihn von Seiten der Kassenzahnärztlichen
Vereinigung und der Approbationsbehörde wegen seines Gesundheitszustandes
ergriffenen Maßnahmen und während der diesbezüglich schwebenden
Gerichtsverfahren keine Abstinenz bewahrt, sondern sich während der
Durchsuchung seiner Praxisräume ungeniert in Anwesenheit der Polizeibeamten
dem weiteren Alkoholkonsum hingegeben hat.
28 (2.) Selbst wenn das Trinkverhalten des Antragstellers es nicht erforderlich machen
sollte, zur Wiedererlangung des Trennungsvermögens die vollständige Abstinenz
über einen längeren Zeitraum nachzuweisen, sondern eine nachhaltige Änderung
des Trinkverhaltens ausreichen sollte, ergibt sich für den Antragsteller keine
günstigere Bewertung. Denn dieser hat sein Trinkverhalten nicht nachhaltig hin zu
einem kontrolliertem Alkoholkonsum, der keine negativen Auswirkungen auf seine
berufliche Tätigkeit befürchten ließe, geändert. Hiergegen spricht bereits seine
erhebliche Alkoholisierung bei den Vorfällen am 11.03., 23.09 und 22.10.2015.
29 2. Das Ruhen der Approbation des Antragstellers ist voraussichtlich auch frei von
Ermessensfehlern angeordnet worden. Liegen die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 ZHG vor, ist die Entscheidung über die
Anordnung des Ruhens der Approbation in das pflichtgemäße Ermessen der
Approbationsbehörde gestellt. Die Entscheidung erwiese sich insoweit gem. § 114
VwGO nur dann als rechtswidrig, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht
entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden wäre.
30 Wie bereits ausgeführt, hat das Regierungspräsidium seine Entscheidung damit
begründet, dass sowohl die laufenden Strafverfahren als auch die fehlende
gesundheitliche Eignung die Ruhensanordnung rechtfertigen würden. Auch das
Ermessen wurde so betätigt, dass beide Tatbestände unabhängig voneinander in
den Blick genommen wurden und für jeden dargelegt wurde, warum das Ermessen
im Sinne einer Ruhensanordnung ausgeübt worden ist. Vor diesem Hintergrund ist
die Verfügung schon dann nicht zu beanstanden, wenn die hinsichtlich der
fehlenden gesundheitlichen Eignung angestellten Erwägungen keine
Ermessensfehler erkennen lassen. Dies ist vorliegend nach Lage der Akten der
Fall. Insbesondere dürfte sich die Ruhensanordnung als verhältnismäßig erweisen
(a). Ermessensfehler sind auch hinsichtlich der bei Verwaltungsakten mit
Dauerwirkung bestehenden Verpflichtung, die Ermessenserwägungen mit Blick auf
spätere Entwicklungen zu aktualisieren, nicht ersichtlich (b).
31 a) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als – auch grundrechtlich radizierte –
äußere Ermessensgrenze ist nach Lage der Akten nicht missachtet worden. Die
Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist bei der Anordnung des Ruhens der
Approbation besonders streng zu prüfen. So hat das Bundesverfassungsgericht im
Beschluss vom 19.12.2007 (- 1 BvR 2157/07 -, juris, Rn. 34) ausgeführt, dass
32 „bereits die Anordnung des Ruhens der Approbation eine Präventivmaßnahme
nach Art eines vorläufigen Berufsverbots [ist], durch die schwerwiegend in
Grundrechte des Betroffenen eingegriffen wird. Das Bundesverfassungsgericht
hat daher schon wiederholt klargestellt, dass auch die Grundverfügung nur zur
Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter
Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig ist (vgl. BVerfGE 44,
105 <119>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29.
Dezember 2004 - 1 BvR 2820/04 und 2851/04 -; Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 4. Oktober 2006 - 1 BvR 2403/06 -, juris). Aufgrund des
Charakters der Maßnahme sind mithin nicht die verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung zu relativieren,
sondern bereits strenge Anforderungen an den Erlass der Grundverfügung zu
stellen.“
33 Das Regierungspräsidium Stuttgart ist ausweislich der im Bescheid vom
29.07.2014 niedergelegten Ermessenserwägungen zur Abwehr einer
unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit der durch den Antragsteller behandelten
Patienten eingeschritten. Bei der Gesundheit der Bevölkerung handelt es sich um
ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, dessen Schutz auch gravierende
Eingriffe in die Berufsfreiheit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Beschl. v.
08.06.2010 - 1 BvR 2011/07, 1 BvR 2959/07 -, juris, Rn. 95 f.; BVerwG, Urt. v.
13.12.2012 - 3 C 26.11 -, juris, Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.06.2014 - 9 S
1348/13 -, juris, Rn. 51). Dass die Gesundheit der Patienten infolge der fehlenden
gesundheitlichen Eignung des Antragstellers auch tatsächlich konkret gefährdet
ist, ergibt sich für die Kammer aus den oben geschilderten Umständen. Die
Maßnahme ist zum Schutz der Patienten geeignet (aa) und erforderlich (bb). Sie
steht angesichts der Bedeutung des erstrebten Zwecks, die Gesundheit
potentieller Patienten vor konkreten Gefährdungen durch den Antragsteller zu
bewahren, auch nicht außer Verhältnis zu der durch sie bewirkten gravierenden
Beeinträchtigung des Antragstellers (cc).
34 aa) Die Anordnung des Ruhens der Approbation ist geeignet, der drohenden
Gesundheitsgefährdung des Publikums entgegenzuwirken. Denn gem. § 5 Abs. 3
ZHG verliert der Antragsteller hierdurch die Berechtigung zur Ausübung der
Heilkunde, so dass er sich gem. § 18 Nr. 2 ZHG strafbar macht, wenn er die
Zahnheilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der
Approbation angeordnet ist.
35 bb) Die Maßnahme ist auch erforderlich, weil kein milderes, gleich geeignetes
Mittel ersichtlich ist. Wie das Regierungspräsidium zutreffend erwogen hat, entfällt
die Erforderlichkeit einer Ruhensanordnung, wenn sich der Zahnarzt, bei dem
gesundheitliche Mängel zutage getreten sind, bis zu deren Behebung freiwillig
einer weiteren ärztlichen Tätigkeit enthält (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007
- 1 BvR 2157/07 -, juris, Rn. 29, wo die glaubhafte Selbstbeschränkung unter dem
Aspekt der Gefahrenprognose bei der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit
gewürdigt wird). Der Antragsteller verhält sich indes nicht kooperativ. Zwar hat er im
Hauptsacheverfahren vortragen lassen, er sei bereit, auf die Einnahme von
Alkohol vollständig zu verzichten und sich auch insoweit regelmäßiger Kontrollen
zu unterziehen (Schriftsatz v. 03.11.2014, S. 11). Allerdings hat er diese
Ankündigung zum abstinenten Lebenswandel nicht wahrgemacht, wie die bereits
näher erläuterten Vorfälle vom 11.03., 23.09 und 22.10.2015 zeigen. Der
Antragsteller hat vielmehr ungeachtet der mit Verfügung vom 07.10.2015
angeordneten sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung und damit entgegen
dem strafbewehrten Verbot zur Ausübung der Zahnheilkunde (§§ 5 Abs. 3, 18 Nr.
2 ZHG) weiter praktiziert. Hierfür spricht zum einen die polizeiliche Beobachtung
am 22.10.2015, wonach an diesem Tag laut Praxiskalender zwei Behandlungen
geplant waren und die ersten Patienten bereits im Wartezimmer warteten
(Mitteilung des PK B. v. 17.12.2015). Zum anderen hat die Zahnarzthelferin D. in
ihrer polizeilichen Vernehmung am 16.12.2015 bekundet, dass jedenfalls seit
Anfang November „das volle zahnärztliche Programm in der Praxis durchgeführt“
werde (ST/ /2015, S. 4).
36 Es war auch nicht geboten, auf die vom Gutachter Prof. Dr. B. im Schreiben vom
14.08.2013 aufgeworfene – im Verhältnis zur Ruhensanordnung mildere –
Möglichkeit einzugehen, an Stelle einer Ruhensanordnung, die der Gutachter nach
wie vor für erwägenswert hält, dem Antragsteller die Berufsausübung (erneut) unter
Auflagen zu gestatten. Denn diese Maßnahme wäre angesichts der Vorgeschichte
des Antragstellers nicht gleich geeignet. Die Approbationsbehörde ist in der
Vergangenheit bereits zweimal ohne nachhaltigen Erfolg entsprechend verfahren:
Nach der Begutachtung durch Dr. M. am 13.02.2010 wurden die im Verfahren zur
Wiedererlangung der Fahrerlaubnis anfallenden ETG-Tests angefordert, die im
Zeitraum von Oktober 2009 bis Juni 2011 negativ ausfielen. Bereits wenige
Monate später, am 04.10.2011, hat sich der Antragsteller einer
Straßenverkehrsgefährdung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom
Unfallort schuldig gemacht (AG B., Urt. v. 08.06.2012 - 5 Ds 2 Js /11 -), wobei von
einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,4 Promille zur Tatzeit
ausgegangen wurde (vgl. LG W., Beschl. v. 27.12.2011 - 1 Qs /11 -, S. 4). Der
daraufhin eingeschaltete Gutachter Prof. Dr. B. hat in seinem ersten Gutachten
vom 06.03.2013 empfohlen, dem Antragsteller ungeachtet der hohen
Rezidivgefahr die Approbation unter Auflagen zu belassen, weil „unter stabilen
Behandlungsbedingungen“ aktuell nicht von einer Gefährdung der Berufsfähigkeit
ausgegangen werden könne (S. 16 f). Dem Antragsteller wurde entsprechend der
gutachterlichen Empfehlung die Approbation unter der Auflage belassen, die
Alkoholabstinenz bis Mitte 2013 nachzuweisen. Der Antragsteller legte in der Folge
eine Bescheinigung über negative ETG-Tests vom 12.06.2012 bis 23.04.2013 vor.
Bereits am 15.03.2013 und damit vor Ende des bis zum 11.06.2013 geplanten
Untersuchungszeitraums wurde er jedoch in der Innenstadt von B. polizeilich
auffällig. Er wies eine Atemalkoholkonzentration von 0,58 mg/Liter auf. Gegenüber
dem mit einer Ergänzung seines Gutachtens beauftragten Prof. Dr. B. gab er an,
mehrere Gläser Weinschorle getrunken zu haben, weil es zuvor zu einer
Auseinandersetzung mit seiner Frau gekommen sei. Vor diesem Hintergrund
erscheint es ausgeschlossen, dass erneute Auflagen zu einer nachhaltigen
Sicherung der Berufsfähigkeit des Antragstellers geeignet gewesen wären.
Darüber hinaus wären die vom Gutachter Prof. Dr. B. für das Absehen von der
Ruhensanordnung genannten Bedingungen auch nicht umsetzbar: Die vom
Gutachter neben der - für sich genommen ungenügenden - Verpflichtung, die
regelmäßige Behandlung der Alkoholkrankheit und der bipolaren Störung sowie
die kontinuierliche Abstinenz über einen Zeitraum von zwei Jahren hinweg
nachzuweisen, zusätzlich für erforderlich gehaltene Schaffung und Erhaltung von
„Stabilität im privaten wie beruflichen Bereich“ hätte sich, insbesondere unter dem
Aspekt der Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 LVwVfG), nicht rechtsverbindlich in Form
einer Auflage fassen und darüber hinaus nicht nachhaltig überprüfen lassen.
37 cc) Schließlich erweist sich die Ruhensanordnung nach derzeitiger Sachlage auch
als angemessen. Das mit der Ruhensanordnung verfolgte Ziel, die Gesundheit der
potentiellen Patienten vor Gefährdungen und Schäden zu bewahren, die bei einer
Behandlung durch den in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr zur Ausübung der
Zahnheilkunde geeigneten Antragsteller drohen, steht nicht außer Verhältnis der
durch die Ruhensanordnung bewirkten Belastungen desselben. Bei der
Anordnung des Ruhens der Approbation handelt es sich zwar um einen
schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht des Antragsstellers auf Berufsfreiheit.
Den Belangen der Patienten kommt jedoch im vorliegenden Fall größere
Bedeutung zu, weil vom Antragsteller eine konkrete Gefahr für deren Gesundheit
ausgeht. Wie bereits ausgeführt, geht die Kammer davon aus, dass der
Antragsteller unter Alkoholeinfluss praktiziert hat (Vorfall vom 28.01.2014 – Patient
B.) bzw. betrunken zur Arbeit erschienen ist (Vorfall vom 22.10.2015). Hinzu kommt
der Vorfall vom 23.09.2015, bei dem der Antragsteller jedenfalls gegen Ende der
Behandlung der Patientin K. dem Alkohol zugesprochen hat. Der von der
Bezirkszahnärztekammer beauftragte Gutachter Dr. S. hat in seinem am
13.10.2015 verfassten Gutachten festgestellt, dass die Präparation der Zähne
dieser Patientin nicht den Regeln der Kunst entspreche, die Zähne vielmehr weit
über das Maß des Notwendigen hinaus beschliffen worden seien. Zudem haben
der Anästhesist Dr. H. und die Zahnarzthelferin bekundet, dass der Antragsteller
erst auf ihren Einfluss hin davon abgesehen habe, der Patientin die Zähne zu
ziehen, obwohl hierfür eine Einwilligung nicht vorlag.
38 b) Bei der Anordnung des Ruhens der Approbation handelt es sich – wie bereits
ausgeführt – um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, bei dem sich die
gerichtliche Beurteilung nach den bei Abschluss der letzten Tatsacheninstanz
vorfindlichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse richtet. In solchen
Konstellationen ist die Behörde verpflichtet, ihre Ermessenserwägungen auch
während des gerichtlichen Verfahrens mit Blick auf die sich nach Erlass der
angefochtenen Verfügung ergebenden Umstände zu aktualisieren (vgl. BVerwG,
Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45.06 -, juris, Rn. 20); umgekehrt ist eine solche
nachträgliche Ergänzung von Ermessenserwägungen nicht nur unter den
Voraussetzungen des § 114 Satz 2 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Urt. v.
13.12.2011 - 1 C 14.10 -, juris, Rn. 8 ff.). Für eine solche Ergänzung hat das
Bundesverwaltungsgericht „strenge Anforderungen an Form und Handhabung“
formuliert (a. a. O., Rn. 18 f.):
39 Die Behörde muss klar und eindeutig zu erkennen geben, mit welcher „neuen“
Begründung die behördliche Entscheidung letztlich aufrechterhalten bleibt, da nur
dann der Betroffene wirksam seine Rechte verfolgen und die Gerichte die
Rechtmäßigkeit der Verfügung überprüfen können. Dafür genügt es nicht, dass
die Behörde bei einer nachträglichen Änderung der Sachlage im gerichtlichen
Verfahren neue Ermessenserwägungen geltend macht. Sie muss zugleich
deutlich machen, welche ihrer ursprünglichen bzw. bereits früher
nachgeschobenen Erwägungen weiterhin aufrecht erhalten bleiben und welche
durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden. Auch muss sie im
gerichtlichen Verfahren erkennbar trennen zwischen neuen
Begründungselementen, die den Inhalt ihrer Entscheidung betreffen, und
Ausführungen, mit denen sie lediglich als Prozesspartei ihre Entscheidung
verteidigt. Aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit muss die Nachholung
von Ermessenserwägungen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Ergänzungen in der
mündlichen Verhandlung sollten vom Gericht als solche protokolliert werden. Da
etwaige Zweifel und Unklarheiten über Inhalt und Umfang nachträglicher
Ergänzungen zu Lasten der Behörde gehen, erscheint es sinnvoll, wenn sie bei
nachträglichen Ergänzungen die nunmehr maßgebliche Begründung
zusammenhängend darstellt.
40 Außerdem hat die Behörde auch die sonstigen gesetzlichen Verfahrensrechte des
Betroffenen zu beachten, wenn sie im gerichtlichen Verfahren wegen neu
eingetretener Umstände ihre Ermessenserwägungen ergänzen oder – wie
vorliegend – erstmals ihr Ermessen ausüben will. Sie muss dem Betroffenen daher
grundsätzlich zunächst Gelegenheit geben, sich zu den neuen Tatsachen zu
äußern. Unabhängig davon, in welchem Stadium des gerichtlichen Verfahrens
sich für die Behörde Anlass bietet, ihre Ermessensausübung nachzubessern, hat
das Gericht diesem Umstand Rechnung zu tragen und der Behörde in zeitlicher
Hinsicht eine Aktualisierung ihrer Ermessensentscheidung zu ermöglichen. Stützt
die Behörde ihre Entscheidung während des gerichtlichen Verfahrens auf neue
Ermessenserwägungen, hat das Gericht dafür Sorge zu tragen, dass auch der
Betroffene hinreichend Gelegenheit erhält, seine Rechtsverteidigung hierauf
einzustellen.
41 Eine diesen Anforderungen genügende Aktualisierung ist bislang nicht erfolgt.
Allerdings sind die nach Erlass der Ruhensanordnung am 29.07.2014 bezüglich
der Frage der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers bislang
hinzugetretenen Umstände nach vorläufiger Würdigung nicht dazu geeignet, eine
dem Antragsteller günstigere Beurteilung durch das Regierungspräsidium auch nur
möglich erscheinen zu lassen. Im Gegenteil sind ausschließlich solche Umstände
aktenkundig geworden, die für die Entscheidung der Behörde sprechen. Vor
diesem Hintergrund und in Anbetracht der Möglichkeit, eine etwaige Aktualisierung
bis zur mündlichen Verhandlung in der Hauptsache nachzuholen, ist ein
Ermessensfehler für die Kammer mit Blick auf diese Aktualisierungspflicht ebenfalls
nicht ersichtlich.
II.
42 Auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Herausgabe der Approbationsurkunde wird
die Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. § 52 Satz 1 Alt. 4 LVwVfG ermöglicht
eine solche Anordnung nicht nur bei einem auf Dauer angelegten Widerruf,
sondern bereits dann, wenn die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts zumindest
teilweise durch eine sofort vollziehbare Entscheidung aufgehoben worden ist, auch
wenn diese Entscheidung nur eine vorübergehende Regelung enthält. Die
Approbation berechtigt gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZHG zur dauernden
Ausübung der Zahnheilkunde und zur Führung der Bezeichnung „Zahnarzt“ bzw.
„Zahnärztin“. Die sofort vollziehbare Anordnung des Ruhens der Approbation
bewirkt gem. § 5 Abs. 3 ZHG, dass der Zahnarzt die Zahnheilkunde nicht ausüben
darf. Sie nimmt damit der Approbation (nur) teilweise ihre Wirksamkeit. Sinn und
Zweck der Vorschrift, behördliche Urkunden nicht mehr zirkulieren zu lassen, wenn
deren Inhalt unrichtig geworden ist, sprechen indes dafür, die Anordnung der
Herausgabe bereits dann zu ermöglichen, wenn der wesentliche Teil des
dokumentierten Regelungsgehaltes - hier: die Befugnis zur Ausübung der
Zahnheilkunde - vorläufig entfallen und nur ein vergleichsweise wenig
bedeutsamer Teil der enthaltenen Regelungen - hier: die Befugnis, die
Bezeichnung „Zahnarzt“ zu führen - unverändert wirksam ist (vgl. OVG NRW, Urt.
v. 15.05.1990 - 5 A 1692/89 -, juris, Rn. 16 ff.; Thüring. OVG, Beschl. v. 10.07.2007
- 2 EO 184/07 -, juris, Rn. 63). Ermessensfehler sind diesbezüglich nicht
vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
B.
43 Das zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erforderliche
besondere Vollziehungsinteresse liegt vor.
44 Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des
Antragstellers ausgehen wird, reicht für sich genommen nicht aus, um ein solches
besonderes Vollziehungsinteresse zu rechtfertigen. Denn die Anordnung der
sofortigen Vollziehung stellt einen selbständigen Eingriff dar, der in seiner Wirkung
über die noch im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zu überprüfende
Ruhensanordnung hinausgeht. Sie erfordert deshalb eine eigenständige, auch an
verfassungsrechtlichen Maßstäben orientierte rechtliche Würdigung. Derartige
vorläufige Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit sind nur
unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und
unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft.
Erforderlich ist daher, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den
Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen
zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen des allgemeinen Wohls
rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt
von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere
davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des
Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter
befürchten lässt (vgl. aus jüngerer Zeit zusammenfassend Nieders. OVG, Beschl.
v. 10.05.2013 - 8 ME 59/12 -, juris, Rn. 7; Bay. VGH, Beschl. v. 15.11.2011 - 21 CS
11.2252 -, juris, Rn. 9; jeweils m. N. zur Rspr. des BVerfG).
45 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe begegnet der angeordnete Sofortvollzug
des Ruhens der Approbation des Antragstellers keinen (verfassungs)rechtlichen
Bedenken. Der Antragsgegner hat überzeugend dargelegt, dass der Antragsteller
derzeit nach Aktenlage wegen seiner nicht überwundenen Alkoholkrankheit in
gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet ist, den ärztlichen Beruf auszuüben und dass
deshalb eine konkrete Gefahr für die Gesundheit seiner Patienten besteht, der nur
durch die Anordnung des Sofortvollzugs der Ruhensanordnung begegnet werden
kann. Die Kammer teilt diese Auffassung. Hinter der konkreten Gefährdung des
wichtigen Gemeinschaftsguts der Patientengesundheit muss das gegenläufige
Interesse des Antragstellers zurückstehen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in
der Hauptsache vorläufig in seinem Beruf als Zahnarzt weiter arbeiten zu können.
46 Dem liegen im Einzelnen folgende Erwägungen zugrunde: Die Vorfälle vom
28.01.2014 (Patient B.) und vom 23.09.2015 (Patientin K.) bilden hinreichend
konkrete und gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für die Prognose, dass eine
Gefährdung der Patienten des Antragstellers mit großer Wahrscheinlichkeit in
unmittelbarer zeitlicher Nähe zu befürchten ist. Wie bereits dargelegt, fehlt dem
Antragsteller nach Einschätzung der Kammer das Vermögen, sicher zwischen
dem Konsum von Alkohol und seiner Tätigkeit als Zahnarzt zu trennen. In seiner
aktuellen Verfassung muss vielmehr damit gerechnet werden, dass der
Antragsteller auf Schwierigkeiten bei der Behandlung von Patienten, wie sie in
einer zahnärztlichen Praxis jederzeit auftreten können, mit Alkoholkonsum reagiert.
Die polizeilichen Beobachtungen am 22.10.2015, denen zufolge der Antragsteller
alkoholisiert die Praxis betrat, obwohl Behandlungen konkret terminiert waren,
lassen sogar den weitergehenden Verdacht aufkommen, er könnte Behandlungen
bereits in alkoholisiertem Zustand beginnen wollen. Ferner ist zu berücksichtigten,
dass sich der Antragsteller nicht etwa – was zu erwarten gewesen wäre – unter
dem Eindruck des verwaltungsbehördlichen Vorgehens und des gerichtlichen
Verfahrens durch besonders kooperatives Verhalten um die Wiederlegung dieser
Gefährlichkeitsprognose bemüht hat. Im Gegenteil hat er ungeachtet der
Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ruhensanordnung seinen
Praxisbetrieb aufrechterhalten. Desgleichen hat er die auf das
Medizinproduktegesetz gestützte, sofort vollziehbare Untersagungsverfügung des
Regierungspräsidiums F. vom 19.08.2015 (AZ ), zu deren Vollstreckung die
Praxisräume am 22.10.2015 versiegelt worden waren, ignoriert. Ob er oder seine
Frau oder Dritte die Siegel erbrochen haben, kann dahinstehen, weil der
Antragsteller ausweislich des Vermerks des PK B. jedenfalls über die Bedeutung
der Versiegelung informiert worden war. Gleichwohl wurde, wie seine
Zahnarzthelferin D. am 16.12.2015 bei der Polizei angegeben hat (ST/ /2015),
jedenfalls seit Anfang November die Praxis unverändert betrieben.
47 Dass vom Antragsteller in seiner aktuellen gesundheitlichen Verfassung eine
Gefahr für die Gesundheit der Patienten ausgeht, der durch eine umgehende
Einstellung seiner ärztlichen Tätigkeit begegnet werden muss, wird auch durch die
Vorfälle in der (jüngeren) Vergangenheit belegt, bei denen es zu
Gesundheitsschädigungen von Patienten gekommen ist bzw. bei denen der
Antragsteller unmittelbar hierzu angesetzt hat: Mit Urteil des Amtsgerichts Bad S.
vom 25.01.2016, rechtskräftig seit dem 15.02.2016, wurde der Einspruch des
Antragstellers gegen den Strafbefehl vom 24.02.2014 verworfen. Dem Strafbefehl
lag der Vorwurf zugrunde, der Antragsteller habe es bei der Behandlung des
Patienten B. am 13.02.2012 trotz festgestellten Tuberabrisses kombiniert mit dem
Abriss vestibüler Knochenanteile im Bereich des Kieferkamms und der vorderen
Kieferhöhlenwand entgegen der Regeln der ärztlichen Kunst unterlassen, zu
prüfen, ob eine Mund-Antrum-Verbindung entstanden war, und den Patienten mit
Antibiotikum zu versorgen, weshalb es zu einer schmerzhaften Wundinfektion
gekommen sei, die zu einer stationären Behandlung des Patienten geführt habe.
Beim Vorfall vom 23.09.2015, den das Regierungspräsidium zum Anlass
genommen hat, die sofortige Vollziehung der Ruhensanordnung anzuordnen, ist
es ausweislich des nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachtens des Dr. S.
vom 13.10.2015 zu einer kunstfehlerhaften Behandlung und damit einer
Gesundheitsschädigung zum Nachteil der Patientin K. gekommen. Darüber hinaus
hat der Antragsteller nach der glaubhaften Schilderung des Anästhesisten Dr. H.,
die von der unmittelbar an der Behandlung beteiligten Zahnarzthelferin D. im Kern
bestätigt wurde, erst auf Drängen dieser beiden davon abgelassen, der Patientin
K. die Zähne zu ziehen, was von deren Einwilligung nicht gedeckt gewesen wäre.
48 Vor diesem Hintergrund geht auch eine Folgenabwägung als Teil der
erforderlichen Interessenabwägung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.12.2004 - 1 BvR
2820/04 und 2851/04 -, juris, Rn. 14) zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei ist
nicht zu übersehen, dass sich, falls sich im Hauptsacheverfahren die
Rechtswidrigkeit der Ruhensanordnung herausstellen sollte, beim Antragsteller ein
erheblicher wirtschaftlicher Schaden einstellen würde, der – jedenfalls für den Fall,
dass die Umstände publik würden oder die Praxis über einen längeren Zeitraum
geschlossen werden müsste und damit der Patientenstamm verloren ginge und
der gute Ruf ruiniert würde – praktisch irreparabel sein dürfte (vgl. BVerfG, Beschl.
v. 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09 -, juris, Rn. 15). Falls hingegen die Anordnung des
Sofortvollzuges unterbliebe und der Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung in der Hauptsache weiterhin als Zahnarzt praktizieren könnte,
müsste aus den vorgenannten Gründen jederzeit mit erneuten Behandlungen
unter Alkoholeinfluss gerechnet werden, die - wie die Behandlung der Patientin K.
zeigt - ebenfalls ohne Weiteres zu irreparable Schädigungen der Patienten an ihrer
Gesundheit führen können. Diese unmittelbar drohenden, konkreten Gefahren für
das wichtige Gemeinschaftsgut der Gesundheit der potentiellen Patienten wiegen
so schwer, dass bei der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände des
vorliegenden Falles ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens
nicht vertretbar wäre.
49 Auch hinsichtlich der Verpflichtung des Antragstellers zur Herausgabe der
Approbationsurkunde erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit als
gerechtfertigt. Nur so kann sichergestellt werden, dass sich der Antragsteller nicht
gegenüber Dritten entgegen der durch die vollziehbare Ruhensanordnung gem. §
5 Abs. 3 ZHG bewirkten Änderung der Rechtslage (vgl. auch § 18 Nr. 2 ZHG) als
zur Ausübung der Zahnheilkunde Berechtigter ausgibt.
C.
50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wird nach §§
53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt, wobei die Kammer für das
Hauptsacheverfahren von einem Streitwert von 30.000 EUR ausgeht. Dies
entspricht dem im Streitwertkatalog vorgeschlagenen Mindestwert für einen Streit
um die Approbation (Nr. 16.1). Auch wenn es sich beim Ruhen der Approbation im
Vergleich zum Widerruf nicht um eine endgültige Maßnahme handelt, bewirkt das
Ruhen der Approbation – wie dargelegt – im Ergebnis ein vorläufiges Berufsverbot.
Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer davon ab, einen Abschlag
vorzunehmen. Gründe dafür, von der in Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes üblichen Halbierung des Streitwerts (vgl. Nr. 1.5 des
Streitwertkatalogs) abzusehen, sind hingegen nicht ersichtlich.
51 Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68
Abs. 1 GKG verwiesen.