Urteil des VG Freiburg vom 07.06.2016

änderung der verwaltungspraxis, sozialhilfe, im bewusstsein, teleologische auslegung

VG Freiburg Urteil vom 7.6.2016, 7 K 2082/15
(Rückforderung von Wohngeld - hier: Erstattungsverhältnis zwischen Sozialträgern)
Leitsätze
§§ 102 ff. SGB X sind zwischen Wohngeldbehörde und Sozialhilfebehörde anwendbar (im Anschluss an VG
Berlin, Urt. v. 22.05.2014 - 21 K 195.12, juris, und VG Braunschweig, Urt. v. 26.02.2015 - 3 A 80/13, juris;
entgegen VG München, Urt. v. 09.10.2014 - M 22 K 11.5906).
Einer Rückforderung beim Wohngeldempfänger kann deshalb § 107 SGB X entgegenstehen.
Tenor
Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 07.05.2015 und der Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.07.2015 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Tatbestand
1 Der Kläger wendet sich – als Träger der Sozialhilfe – gegen die Rückforderung von Wohngeldleistungen, die
einer Hilfeempfängerin gewährt worden waren.
2 Der Kläger erbringt seit längerem Sozialleistungen an B. D. (im Folgenden: die Hilfeempfängerin), die seit
ihrer Geburt im Jahre 1965 geistig behindert ist. Im streitgegenständlichen Zeitraum Januar bis Mai 2015
lebte sie in einer Wohngruppe auf dem Stadtgebiet der Beklagten und erhielt vom Kläger gemäß dem
jüngsten Bewilligungsbescheid vom 08.08.2013 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach § 54 des
Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) sowie den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen
nach § 27b SGB XII. Neben der Vergütung für Wohnangebote und tagesstrukturierende Maßnahmen
umfassten die Leistungen eine Bekleidungspauschale sowie einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung.
Zum Januar 2015 bezifferte der Kläger den Gesamtbedarf der Hilfeempfängerin auf 855,13 EUR, wobei der
Barbetrag 107,73 EUR ausmachte. Als einzusetzendes Einkommen wurde eine von der Hilfeempfängerin
bezogene gesetzliche Rente in Höhe von 716,95 EUR ermittelt, so dass der Kläger – ohne Berücksichtigung
von Wohngeld – von einem Grundsicherungsanspruch in Höhe von 138,18 EUR ausging.
3 Bereits mit Bescheid vom 10.04.2014 war der Hilfeempfängerin auf Antrag des Klägers von der Beklagten
Wohngeld in Höhe von monatlich 119,00 EUR für den Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2015 bewilligt worden. Am
31.03.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die neuerliche Gewährung von Wohngeld für die
Hilfeempfängerin für den Folgezeitraum.
4 Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab und forderte mit Bescheid vom 07.05.2015, dem Kläger zugegangen
am 11.05.2015, das von ihr für den Zeitraum Januar 2015 bis Mai 2015 gezahlte Wohngeld, insgesamt
595,00 EUR, zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei zum 01.01.2015 zu einer Änderung der
Verwaltungspraxis bezüglich der Zuordnung des Barbetrags als Hilfe zum Lebensunterhalt gekommen,
weshalb der Transferleistungsanspruch nunmehr höher sei als der Wohngeldanspruch. Weil damit seit dem
01.01.2015 die Voraussetzungen für den Bezug von Wohngeld nicht mehr vorlägen, sei der
Bewilligungsbescheid gemäß § 28 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes (WoGG) unwirksam geworden. Die zu
Unrecht erbrachten Leistungen seien gemäß § 50 Abs. 2 SGB X zurückzufordern.
5 Den gegen diesen Bescheid vom Kläger am 13.05.2015 eingelegten Widerspruch wies das
Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2015, dem Kläger zugegangen am
05.08.2015, zurück. Zur Begründung wurde dargelegt, dass schon seit 2005/2006 Zweifel an der bisherigen
Praxis, den Barbetrag bei der Berechnung des Wohngeldes außer Betracht zu lassen, bestanden hätten. Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales habe erstmals im März 2013 klargestellt, dass der Barbetrag zur
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII zähle. Das baden-württembergische
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft habe schließlich mit Erlass vom 24.02.2015 den Wohngeldstellen
mitgeteilt, dass kein Wohngeldanspruch bestehe, wenn der Hilfeempfänger seinen sozialhilferechtlichen
Bedarf (einschließlich des Barbetrags) durch eigenes Einkommen und Wohngeld nicht decken könne, und
dass es sich hierbei nicht um eine Rechtsprechungsänderung, sondern um eine klärende Auslegung des
Gesetzes handele. Der Hilfeempfängerin habe daher vom 01.01.2015 an kein Wohngeld zugestanden, der
entsprechende Bewilligungsbescheid sei gemäß § 28 Abs. 3 WoGG unwirksam geworden. Das zu Unrecht
bewilligte Wohngeld sei daher gemäß § 107 SGB X zu erstatten.
6 Der Kläger hat hiergegen am 07.09.2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, er sei als
erstattungsberechtigter Träger der Sozialhilfe gemäß § 95 SGB XII befugt, die Feststellung einer
Sozialleistung zu betreiben sowie Rechtsmittel einzulegen. Daher könne er auch den Wohngeldanspruch der
Hilfeempfängerin – wie vorliegend geschehen – gerichtlich geltend machen. In der Sache lasse der im
Widerspruchsbescheid genannte Erlass des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft nicht den Schluss zu,
es solle in bestehende Bewilligungszeiträume eingegriffen werden. Weil demnach die Voraussetzungen des §
28 Abs. 3 WoGG nicht vorlägen, gebe es auch keine zu Unrecht erbrachte Wohngeldleistungen, die
zurückgefordert werden könnten. Hilfsweise sei gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X die Vorschrift des § 48
SGB X entsprechend anzuwenden. Zwar habe der Gesetzgeber bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung in
§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X für bestimmte Fallgestaltungen den Regelfall eine Aufhebung mit Wirkung für die
Vergangenheit angeordnet. Vorliegend habe die Beklagte jedoch nicht dargetan, unter welche der im Gesetz
genannten Konstellationen die Bewilligung an die Hilfeempfängerin fallen solle. Zudem handele es sich um
einen atypischen Sonderfall.
7 Der Kläger hat schriftsätzlich (sachdienlich gefasst) beantragt,
8
den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 07.05.2015 und den Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.07.2015 aufzuheben.
9 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Zur Begründung vertieft sie die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend verweist sie
darauf, dass die Regelung des § 50 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. §§ 45, 48 SGB X deshalb nicht zur Anwendung
gelange, weil ihr gegen den Kläger ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X zustehe.
12 Der Kammer lagen die vom Kläger vorgelegten Sozialhilfeakten (Band IV - Januar 2010 bis Juli 2015), die
von der Beklagten vorgelegten Wohngeldakten (ein Heft) sowie die vom Regierungspräsidium Freiburg
vorgelegten Akten des Widerspruchsverfahrens (zwei Hefte) vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird
wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
Entscheidungsgründe
13 Über die Klage kann im Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Absatz 2 VwGO ohne mündliche
Verhandlung und gemäß § 87a Absatz 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter an Stelle der Kammer
entschieden werden.
14 Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
I.
15 Die Klage ist zulässig, insbesondere steht dem Kläger als Träger der Sozialhilfe gemäß § 95 SGB XII die
Befugnis zu, im eigenen Namen einen Anspruch der Hilfeempfängerin auf Wohngeld gegen die Beklagte im
Wege gesetzlicher Prozessstandschaft geltend zu machen. Nach dieser Vorschrift kann der
erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie
Rechtsmittel einlegen. Die Voraussetzungen des § 95 Satz 1 SGB XII liegen vor, da der Kläger
„erstattungsberechtigt“ im Sinne dieser Norm ist. Der Begriff der Erstattungsberechtigung bezieht sich auf
die Regelungen der §§ 102 ff. des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X). In einer dem Zweck der
Norm entsprechend weiten Auslegung des Begriffs setzt die Prozessstandschaft nach § 95 SGB XII nicht
voraus, dass ein derartiger Erstattungsanspruch bereits besteht. Der Sozialhilfeträger muss die Hilfeleistung
also nicht bereits tatsächlich erbracht haben. Vielmehr soll ihm dies bereits vor der Leistungserbringung
ermöglicht und so ein Erstattungsverfahren verhindert werden (Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB, Stand:
03/15, § 95 SGB XII, Rn. 17). Ausreichend ist daher, dass der Sozialhilfeträger einen solchen
Erstattungsanspruch (künftig) haben kann (vgl. BSG, Urt. v. 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R -, juris, Rn. 23;
Armbruster, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 95 SGB XII, Rn. 39).
16 Danach ist der Kläger vorliegend erstattungsberechtigt im Sinne von § 95 Satz 1 SGB XII, weil nicht von
vorneherein ausgeschlossen ist, dass er der Hilfeempfängerin Sozialhilfe in gleicher Höhe für den
streitgegenständlichen Zeitraum gewähren müsste, so dass ihm als nachrangig verpflichteter
Leistungsträger ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 104 Absatz 1 SGB X zustünde, falls
die Hilfeempfängerin zu Recht Wohngeld bezogen hätte, dieses aber infolge des angegriffenen Bescheides
wieder verlöre.
II.
17 Die Klage ist auch begründet. Der gegenüber der Hilfeempfängerin erlassene Rückforderungsbescheid der
Beklagten vom 07.05.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom
29.07.2015 sind rechtswidrig und verletzen die Hilfeempfängerin in ihren Rechten, die der Kläger
zulässigerweise im eigenen Namen geltend macht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 Zwar stand der Hilfeempfängerin im streitgegenständlichen Zeitraum kein Wohngeld zu (dazu unter 2.a).
Die Beklagte durfte dennoch keinen Rückforderungsbescheid gegenüber der Hilfeempfängerin erlassen, weil
einem solchen Vorgehen die Regelung des § 107 Abs. 1 SGB X entgegenstand. Darin wird zwar dem
Wortlaut nach allein zulasten des Hilfeempfängers der Leistung eines unzuständigen Leistungsträgers
Erfüllungswirkung bezüglich des in Wirklichkeit bestehenden Anspruchs im Verhältnis zu einem anderen
Leistungsträger beigemessen. Eine historisch-teleologische Auslegung der Vorschrift ergibt jedoch, dass der
Hilfeempfänger im Gegenzug unbehelligt bleiben und die Abwicklung allein im Verhältnis der Leistungsträger
untereinander stattfinden soll. Der unzuständige Leistungsträger ist daher auf die Geltendmachung des
Erstattungsanspruchs nach den §§ 102 ff. SGB X gegenüber dem eigentlich zuständigen Leistungsträger
verwiesen, ohne dass ihm ein Wahlrecht zustünde, alternativ die Leistung beim Hilfeempfänger
zurückzufordern (vgl. nur BSG, Urt. v. 22.05.2002 - B 8 KN 11/00 R -, juris, Rn. 16 ff. m. w. N.). Mit anderen
Worten: Besteht zugunsten des (unzuständigen) Leistungsträgers ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102
ff. SGB X, ist wegen der Spezialität dieses Regimes eine Rückforderung gegenüber dem Hilfeempfänger
ausgeschlossen (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 26.02.2015 - 3 A 80/13 -, juris, Rn. 35; nur in der
Begründung anders VG Berlin, Urt. v. 24.06.2014 - 21 K 195.12 -, juris, Rn. 19 ff., wonach die Leistungen
wegen § 107 Abs. 1 SGB X nicht zu Unrecht i. S. d. § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X erbracht worden sind).
19 Die Voraussetzungen des auch mit Blick auf das Wohngeld anwendbaren (1.) § 107 SGB X liegen vor (2.).
20 1. Die Vorschrift des § 107 SGB X ist – entgegen der vom Verwaltungsgericht München in seinem Urteil vom
09.10.2014 (M 22 K 11.5906, juris) vertretenen Auffassung – auch auf zu Unrecht erbrachte
Wohngeldleistungen anwendbar (so im Ergebnis auch VG Berlin und VG Braunschweig a. a. O.).
21 § 28 Abs. 3 WoGG stellt, anders als das Verwaltungsgericht München in der genannten Entscheidung meint,
keine das Erstattungsregime der §§ 102ff. SGB X verdrängende Spezialregelung dar. Dies folgt nicht bereits
aus der Kollisionsregel des § 37 Satz 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I), wonach unter
anderem das SGB X nur gilt, soweit sich aus den übrigen Büchern des SGB, einschließlich des gemäß § 68
Nr. 10 SGB I als besonderer Teil des SGB geltenden WoGG, nichts anderes ergebe. Hieraus lässt sich nicht
ableiten, dass die Rückforderungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 WoGG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SGB X
die Regelung der §§ 102 ff. SGB X als lex specialis verdrängt. Eine derartige Sonderstellung einer Vorschrift
kommt nur in Betracht, wenn sich aus ihrem Sinn und Zweck bei Berücksichtigung der zugrunde liegenden
Interessenbewertung ergibt, dass sie die von ihr erfassten Sachverhalte eigenständig und abweichend
regeln will und ihr insofern eine eigene, abschließende Regelung der Rechtsmaterie zu entnehmen ist (vgl.
nur Fastabend, in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: 10/03, § 37 SGB I, Rn. 9, m. w. N.). Eine solche abweichende
bzw. abschließende Regelung zur Rückabwicklung zu Unrecht geleisteten Wohngeldes enthält das WoGG
indes nicht. § 28 Abs. 3 WoGG, beschränkt sich vielmehr auf die Anordnung der Unwirksamkeit eines
Bewilligungsbescheides. Wie hingegen eine Rückabwicklung zu erfolgen hat, dazu trifft das WoGG keine
Aussage.
22 Die von § 107 Abs. 1 SGB X bewirkte Zurechnung der (Wohngeld-)Leistung an den eigentlich verpflichteten
Leistungsträger steht auch nicht in einem unauflöslichen Widerspruch zum Regelungsgehalt des § 28 Abs. 3
WoGG, wonach der Rechtsgrund für die Leistung der Wohngeldbehörde kraft Gesetzes wegfällt. Das
Verwaltungsgericht München verkennt die Funktion von § 107 Abs. 1 SGB X, wenn es darauf abstellt, dieser
Vorschrift bewirke lediglich die anderweitige Zurechnung einer mit fortbestehendem Rechtsgrund erbrachten
Leistung, solle aber nicht einen Rechtsgrund für die Leistung des nicht verpflichteten Leistungsträgers
fingieren. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass § 107 Abs. 1 SGB X nur anwendbar sein soll, wenn die
fraglichen Leistungen auf Grundlage eines noch wirksamen, wenn auch rechtswidrigen bzw. rechtswidrig
gewordenen Bewilligungsbescheides erbracht worden sind. Andernfalls müsste es den Eintritt der
Erfüllungswirkung von der Schaffung eines neuen Rechtsgrundes durch Erlass eines begünstigenden
Verwaltungsakts durch den zuständigen Leistungsträger abhängig machen oder einen Vorbehalt bezüglich
nichtiger Bewilligungsbescheide enthalten. Das ist jedoch nicht geschehen, vielmehr tritt die
Erfüllungswirkung mit der Entstehung des Erstattungsanspruchs nach den §§ 102 ff. SGB X ein, was
regelmäßig mit der tatsächlichen Leistungserbringung durch den unzuständigen Leistungsträger einhergeht
(vgl. nur Kater, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 88. Erg.-Lfg. Dezember 2015,
§ 107 SGB X Rn. 6 ff. m. w. N.).
23 Auch eine historisch-genetische Auslegung von § 28 Abs. 3 WoGG vermag die Unanwendbarkeit der §§ 102
ff. SGB X im Bereich des Wohngelds nicht zu begründen. Die vom Verwaltungsgericht München bemühte
Intention des Gesetzgebers, das zuvor geltende „Erstattungsmodell“ im Verhältnis der Wohngeldbehörde zu
den Trägern sonstiger Sozialleistungen zugunsten eines „Unwirksamkeitsmodells“ aufzugeben und
sicherzustellen, dass Empfänger von Transferleistungen mit Unterkunftskomponente kein Wohngeldanspruch
mehr hätten, fordert dies nicht. Denn in der auch vom Verwaltungsgericht München herangezogenen
amtlichen Begründung heißt es, die Erstattungsansprüche nach § 104 SGB X entfielen „als Konsequenz“ der
Trennung von Wohngeld und Transferleistung (BT-Drs. 15/1516, S. 48). Allerdings waren infolge der scharfen
Abgrenzung von Wohngeld und Transferleistung lediglich aus tatsächlichen Gründen weniger derartige
Erstattungsansprüche zu erwarten. Dass eine Erstattung nach den Vorschriften der §§ 102ff. SGB X als
Mittel zur Durchsetzung der gewollten trennscharfen Abgrenzung ausgeschlossen und daher in Fällen einer
nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechender Bewilligung von Wohngeld ein komplexer
Rückabwicklungsvorgang unter Beteiligung des Leistungsempfängers in Gang gesetzt werden sollte, liefe
erkennbar der Intention des Gesetzgebers zuwider, der gerade eine Minimierung des
Verwaltungsaufwandes bezweckte (a. a. O.). Genau diesem Ziel entspricht aber die Anwendung der §§ 102
ff. SGB X. Mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X hat der Gesetzgeber sich aus Gründen der
Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des
Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden, die eine
Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigten sowie ein
Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigten
ausschließen soll (BVerwG, Urt. v. 14.10.1993 - 5 C 10.91 -, juris, Rn. 15).
24 2. Die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB X sind gegeben. Vorliegend steht der Beklagten gemäß § 105
Abs. 1 SGB X ein Erstattungsanspruch in Höhe von 595,00 EUR gegen den Kläger zu (a), der auch nicht
nach § 105 Abs. 3 SGB X ausgeschlossen ist (b).
25 a) Gemäß § 105 Absatz 1 SGB X ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger
erstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die
Voraussetzungen von § 102 Absatz 1 SGB X vorliegen, soweit der zuständige oder zuständig gewesene
Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers
Kenntnis erlangt hat. Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt.
26 Die Voraussetzungen des § 102 Absatz 1 SGB X haben nicht vorgelegen und die Beklagte hat als
Leistungsträgerin i. S. d. § 12 i. V. m. § 26 SGB I Sozialleistungen im Sinne der §§ 11 Abs. 1, 26 SGB I – in
Form von Wohngeld – an die Hilfeempfängerin erbracht (zur Einordnung des Wohngeldes als Sozialleistung
vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 24.06.2014 - 21 K 195.12 -, juris, Rn. 22; VG Braunschweig, Urt. v. 26.02.2015 -
3 A 80/13 -, juris, Rn. 26; zur entsprechenden Anwendung beim Pflegewohngeld vgl. OVG NRW, Urt. v.
22.08.2007 - 16 A 2203/05 -, juris).
27 Für diese Leistungsgewährung in Form von Wohngeld war die Beklagte auch sachlich unzuständig. Denn die
Hilfeempfängerin war im streitgegenständlichen Zeitraum § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WoGG vom Wohngeld
ausgeschlossen. Danach sind Empfänger der in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Transferleistungen vom
Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Dabei genügt der bloße Anspruch auf derartige Transferleistungen noch nicht, vielmehr muss eine der in § 7
Abs. 1 Satz 1 WoGG aufgeführten Leistungen tatsächlich empfangen werden (Winkler, in: Beck-OK
Sozialrecht, Stand: 01.12.2015, § 7 WoGG, Rn. 2) oder ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von
Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Absatz 1 schweben (§ 8 Abs. 1 WoGG). Der Ausschluss vom
Wohngeld tritt in diesen Fällen unabhängig von der Höhe der empfangenen Transferleistung in vollem
Umfang und unabhängig davon ein, ob die Kosten der Unterkunft durch die Transferleistung ganz oder
teilweise tatsächlich übernommen werden. Voraussetzung ist lediglich die Berücksichtigung der Kosten der
Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistung (Winkler, a. a. O., § 7 WoGG, Rn. 3; vgl. auch VGH Bad.-
Württ., Urt. v. 23.06.2009 - 12 S 2854/07 -, juris, Rn. 36 - zur insofern vergleichbaren Regelung des § 1
Abs. 2 Satz 1 WoGG a. F.). Danach war die Hilfeempfängerin vom Wohngeld gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
WoGG ausgeschlossen, denn sie erhielt auf Grundlage des Bewilligungsbescheides des Klägers vom
08.08.2013 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, worunter auch der Barbetrag nach § 27b Abs. 2
Satz 1 SGB XII i. H. v. monatlich 107,73 EUR fiel (vgl. hierzu VGH Kassel, Urt. v. 09.03.2015 - 10 A 1084/14
-, juris, Rn. 36 m. w. N., vgl. zuvor bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.06.2009 - 12 S 2854/07 -, juris, Rn.
39). Bei der Berechnung dieser Transferleistung wurden auch die Kosten der Unterkunft berücksichtigt.
28 Schließlich liegt keine Ausnahme vom Ausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG vor. Denn durch eine
Wohngeldgewährung konnte die Hilfebedürftigkeit der Hilfeempfängerin nicht vermieden oder beseitigt
werden, da diese ihren sozialhilferechtlichen Bedarf (einschließlich des Barbetrags) auch bei der Gewährung
von Wohngeld nicht ohne Rückgriff auf die Sozialhilfe decken konnte. Ihr ungedeckter Bedarf im
streitgegenständlichen Zeitraum überstieg mit 138,18 EUR ihren Wohngeldanspruch in Höhe von 119,00
EUR um 19,18 EUR.
29 Der danach gemäß § 3 Abs. 1 und 2 SGB XII i. V. m. § 1 Abs. 1 bad.-württ. AGSGB XII allein für die
Gewährung von Sozialhilfe zuständige Kläger hatte ferner nicht bereits selbst geleistet, bevor er von der
Leistung des anderen Leistungsträgers – der Beklagten – Kenntnis erlangt hat. Vielmehr erfolgten die
Zahlungen des Klägers an die Hilfeempfängerin im streitgegenständlichen Zeitraum im Bewusstsein des
Bewilligungsbescheids der Beklagten vom 10.04.2014.
30 b) Der Anspruch der Beklagten gegen den Kläger ist auch nicht gemäß § 105 Abs. 3 SGB X ausgeschlossen.
Denn dem Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum bekannt, dass die Voraussetzungen für seine
Leistungspflicht vorlagen.
31 Nach § 105 Absatz 3 SGB X gelten die Absätze 1 und 2 des § 105 SGB X gegenüber dem Träger der
Sozialhilfe – wie vorliegend dem Kläger – nur vom dem Zeitpunkt an, von dem ihm bekannt war, dass die
Voraussetzungen für seine Leistungspflicht vorlagen. Dem Träger der Sozialhilfe ist im Sinne dieser
Vorschrift bekannt, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht vorliegen, wenn er – positiv (vgl.
BVerwG, Urt. v. 02.06.2005 - 5 C 30.04 -, juris, Rn. 11) – weiß, dass deren tatsächliche Voraussetzungen,
insbesondere die Hilfebedürftigkeit, gegeben sind (OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 30.03.2000 - 12 A 12373/99 -,
juris, Rn. 22). Der Rechtsirrtum, ein anderer Träger sei (vorrangig) leistungspflichtig, steht der Kenntnis der
eigenen Leistungspflicht nicht entgegen, weshalb der Anspruch nach § 105 Abs. 1 SGB X insbesondere in
Fällen besteht, in denen den objektiv zuständigen Trägern der Sozialhilfe zwar bekannt war, dass die
Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen, sie aber aus den ihnen bekannten Tatsachen nicht die
rechtlich gebotenen Schlüsse gezogen und selbst die Leistungen gewährt haben (BVerwG, Urt. v.
02.06.2005 - 5 C 30.04 -, juris, Rn. 11).
32 Der mit der Hilfegewährung befassten Stelle des Klägers war zu Beginn des hier streitgegenständlichen
Bewilligungszeitraums, am 01.01.2015, positiv bekannt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen einer
Leistungspflicht vorlagen. Denn sie kannten den Bedarf und die finanzielle Lage der Hilfeempfängerin.
III.
33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Es wird gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon
abgesehen, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe des §
124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht
gegeben.