Urteil des VG Freiburg vom 16.09.2015

rückforderung, stadt, wirkung ex tunc, ausbildung

VG Freiburg Urteil vom 16.9.2015, 7 K 2047/14
Soldat auf Zeit; besoldungsrechtliche Anrechnung von anderweitigem
Einkommen; Rückforderung von zu viel gezahlten Bezügen
Leitsätze
Ein Soldat der während der Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst zum Zweck
der zivilen Ausbildung eine Ausbildungsvergütung erhält, haftet für die durch eine
spätere Anrechnung dieses Einkommens entstandene rechtsgrundlose Zahlung auch
dann verschärft, d.h. ohne Möglichkeit der Entreicherungseinrede, wenn ihm die
Möglichkeit der Anrechnung zwar nicht positiv bekannt, jedoch in Folge grober
Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Insofern ist der Maßstab des § 12 Abs. 2 Satz
2 BbesG auf die Fallgestaltung des § 820 BGB zu übertragen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1 Die Klägerin wendet sich gegen die besoldungsrechtliche Anrechnung von
anderweitigem Einkommen und die Rückforderung von zu viel gezahlten Bezügen.
2 Die Klägerin stand in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2013 bei der
Beklagten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit, zuletzt im Rang einer
Oberstabsgefreiten (Bes.Gr. A5 Z). Seit dem 01.09.2012 war sie auf der Grundlage
eines Bescheides des Kreiswehrersatzamts Saarlouis vom 11.05.2012 im Rahmen
der Förderung einer beruflichen Bildungsmaßnahme bis zum Ende der Dienstzeit
vom militärischen Dienst befreit, um bei der Stadt Freiburg eine Ausbildung zur
Verwaltungsfachangestellten zu absolvieren. Der Bescheid enthält den Hinweis,
dass „ein aus der Bildungsmaßnahme erzieltes Einkommen … dem zuständigen
Berufsförderungsdienst und der … zuständigen Wehrbereichsverwaltung -
Gebührniswesen - anzuzeigen“ sei. Die Wehrbereichsverwaltung Nord (jetzt:
Bundesverwaltungsamt - Außenstelle Hannover) war im Mai 2012 vom
Kreiswehrersatzamt Saarlouis über die Fördermaßnahme und die Freistellung der
Klägerin informiert worden. Dabei wurde dieser auch der Ausbildungsvertrag der
Klägerin mit der Stadt Freiburg vom 03.04.2012 übermittelt, der unter § 6 Abs. 1 die
für die einzelnen Ausbildungsjahre vereinbarte monatliche Ausbildungsvergütung
der Höhe nach beziffert. Die Dienstbezüge aus dem Soldatendienstverhältnis
wurden der Klägerin auch nach Beginn der Ausbildung in ungekürzter Höhe
weiterbezahlt.
3 Auf eine Nachfrage des Bundesverwaltungsamts - Außenstelle Hannover - zum
Zwecke der Berechnung der Übergangsgebührnisse teilte die Klägerin diesem
unter dem 19.11.2013 mit, Ausbildungsbeihilfen in Höhe von netto 637,73 Euro zu
beziehen.
4 Nach einer telefonischen Ankündigung rechnete das Bundesverwaltungsamt -
Außenstelle Hannover - mit Bescheid vom 11.12.2013 das ab dem 01.09.2012 aus
der Ausbildung bei der Stadt Freiburg erzielte Einkommen der Klägerin auf deren
Besoldung aus dem Soldatendienstverhältnis an. Die dadurch bis einschließlich
Dezember 2013 entstandene Überzahlung wurde mit 14.155,65 Euro beziffert und
zur Herausgabe gefordert. Aus Billigkeitsgründen wurde der Klägerin hierbei ab
dem 01.02.2014 eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 350,81 Euro
eingeräumt.
5 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 13.01.2014
Widerspruch ein. Zur Begründung ließ sie vortragen: Es könne dahinstehen, ob
das Bundesverwaltungsamt bei der Anrechnung der Ausbildungsvergütung auf die
Dienstbezüge sein Ermessen ausgeübt habe und deshalb überhaupt eine
Überzahlung rechtmäßig gegeben sei. Denn jedenfalls sei sie entreichert. Sie habe
die angeblichen Überzahlungen im Rahmen ihrer allgemeinen Lebensführung
ausgegeben. Es sei ihr auch nicht verwehrt, sich auf diese Einrede zu berufen, da
sie nicht verschärft hafte. Sie habe weder positiv von einer fehlenden Berechtigung
der Überzahlung Kenntnis gehabt noch sei ihr diese infolge grober Fahrlässigkeit
verborgen geblieben. Denn sie sei mit der Übersendung des Ausbildungsvertrags
der Stadt Freiburg der aus dem Förderbescheid ersichtlichen Verpflichtung zur
Angabe des aus der Bildungsmaßnahme erzielten Gehalts nachgekommen. Da
man sie nicht über die Anrechnung derartiger Bezüge informiert habe, habe sich ihr
auch nicht aufdrängen müssen, dass die Fortzahlung ungekürzter dienstlicher
Bezüge nicht mit dem Besoldungsrecht in Einklang stehe. Vielmehr habe sie
darauf vertrauen dürfen, dass die von der zuständigen und fachkompetenten
Behörde vorgenommene Berechnung ihrer Bezüge korrekt durchgeführt worden
sei. Jedenfalls aber müsse man - hilfsweise - im Rahmen der
Billigkeitsentscheidung berücksichtigen, dass die angebliche Überzahlung allein
aufgrund eines Fehlers des Dienstherrn erfolgt sei.
6 Mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2014 hob das Bundesverwaltungsamt -
Außenstelle Hannover - seinen Bescheid vom 11.12.2013 insoweit auf, als dort ein
über 7.077,82 Euro hinausgehender Betrag zur Rückforderung festgesetzt ist. Im
Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte das
Bundesverwaltungsamt sinngemäß aus, die Anrechnung der während der
Ausbildungszeit erhaltenen Bezüge auf den Sold sei rechtmäßig. Das insoweit
anzustellende Ermessen sei davon geleitet, dass ein freigestellter Soldat nicht
finanziell bessergestellt sein dürfe als ein Soldat, der seinen Dienst ableiste.
Solange - wie hier - keine besonderen Gründe vorgetragen oder ersichtlich seien,
die gegen eine Anrechnung des zusätzlich erzielten Einkommens sprächen, sei
der Ausgleich vorzunehmen und die Klägerin grundsätzlich zur Herausgabe des in
Höhe von 14.155,65 Euro überzahlten Soldes verpflichtet. Auf eine Entreicherung
könne sie sich nicht berufen, da sie den rechtlichen Mangel der Zahlungen
gekannt habe oder habe kennen müssen. Denn die aufgrund der fehlenden
Anrechnung der Ausbildungsvergütung entstandene Überzahlung des Soldes
habe ihren Grund darin, dass es die Klägerin entgegen der ausdrücklichen
Belehrung im Förderungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 11.05.2012
unterlassen habe, den Bezug derselben auch der zuständigen
Wehrbereichsverwaltung anzuzeigen. Die bloße Vorlage des Ausbildungsvertrags
an den Berufsförderungsdienst reiche insoweit nicht aus, da die Klägerin nicht
habe davon ausgehen können, dass der Ausbildungsvertrag mit den Angaben zur
Ausbildungsvergütung auch an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet werde.
Sofern in der Nichtbeachtung des übersandten Ausbildungsvertrags durch das
Bundesverwaltungsamt ein Bearbeitungsfehler liege, lasse dieser den gegenüber
der Klägerin gemachten Vorwurf der Verletzung der Anzeige- und
Erklärungspflichten nicht entfallen. Allerdings sei der Fehler im Rahmen der
Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen und führe deshalb zu einem Verzicht
auf 50 % der Rückforderungssumme.
7 Die Klägerin hat am 08.09.2014 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und
vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Es fehle nach wie
vor an der Ermessensentscheidung zur Anrechnung der anderweitig erhaltenen
Bezüge auf den Sold. Die im Widerspruchsverfahren hierzu angestellte
Überlegung, dass sie ohne Anrechnung besser gestellt sei als Soldaten, die ihren
militärischen Dienst leisteten, referiere allein die Tatbestandsvoraussetzungen der
Anrechnungsnorm, stelle aber keine Ermessenserwägung dar. Jedenfalls aber sei
ihr die angebliche Überzahlung, die sie im Rahmen der monatlichen
Haushaltsführung jeweils vollständig verbraucht habe, nicht infolge grober
Fahrlässigkeit verborgen geblieben. Sie habe das Kreiswehrersatzamt über die
Vorlage des Ausbildungsvertrags über den Bezug der Ausbildungsvergütung
informiert, und das Kreiswehrersatzamt habe diese Information auch an die für die
Besoldung zuständige Wehrbereichsverwaltung weitergeleitet. Es könne ihr bei
dieser Sachlage nicht vorgeworfen werden, wenn die Wehrbereichsverwaltung
bzw. das später zuständige Bundesverwaltungsamt diese Informationen aufgrund
eines Bearbeitungsfehlers zunächst nicht zur Kenntnis genommen habe. Vielmehr
habe sie weiterhin auf die Berechtigung der ihr ohne Anrechnung fortgezahlten
Bezüge aus dem Soldatenverhältnis vertrauen dürfen. Dies gelte umso mehr als
der Berufsförderungsbescheid mit keinem Wort erwähne, dass eine
Ausbildungsvergütung auf den laufenden Sold angerechnet werde. Sofern im
Rahmen einer Billigkeitsentscheidung eine Minderung der Rückforderungssumme
um 50 % vorgenommen worden sei, werde dies dem Verursachungsbeitrag der
Behörde zur Rechtswidrigkeit der Überzahlung nicht hinreichend gerecht.
8 Die Klägerin beantragt,
9
den Bescheid des Bundesverwaltungsamts - Außenstelle Hannover - vom
11.12.2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 08.08.2014
aufzuheben und ferner
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu
erklären.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in ihrem
Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, die Klägerin könne sich nicht auf
den Wegfall der Bereicherung berufen. Denn ihr sei die Fehlerhaftigkeit der
Überzahlungen nur deshalb entgangen, weil sie die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße außer Acht gelassen habe. Sie habe es - trotz
eines entsprechenden Hinweises im Berufsförderungsbescheid - unterlassen, ihrer
gesetzlichen Verpflichtung zur Anzeige der während der Versorgungszeit
zusätzlich bezogenen Einkünften nachzukommen. Es reiche nicht aus, dass man
die Einkünfte irgendeiner Stelle des Dienstherren - wie etwa dem
Kreiswehrersatzamt - anzeige, vielmehr bedürfe es der Anzeige gerade (auch)
gegenüber der für die Besoldung des Soldaten zuständigen Abteilung der
Wehrbereichsverwaltung. Liege der Sorgfaltsverstoß bereits auf der Ebene der
Anzeigepflichten, könne der bloße Umstand, dass die Klägerin nicht auch
zusätzlich auf die Möglichkeit hingewiesen worden sei, dass ihr zusätzliches
Einkommen soldmindernd angerechnet werden könne, nicht zu deren
Gutgläubigkeit hinsichtlich der Berechtigung der letztlich überzahlten Soldanteile
führen. Der Notwendigkeit, den Verursachungsbeitrag der Verwaltung an der
Überzahlung im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung zur Reduzierung der
Rückforderungssumme zu berücksichtigen, habe man mit der hälftigen
Reduzierung vollauf Rechnung getragen. Eine weitere Reduzierung sei nicht
angebracht.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der
Gerichts– und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
14 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des
Bundesverwaltungsamts -Außenstelle Hannover - vom 11.12.2013 in der Gestalt
seines Widerspruchsbescheides vom 08.08.2014 ist rechtmäßig und verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
16 1) Die Anrechnung des Einkommens, das die Klägerin in der Zeit vom 01.09.2012
bis zum 31.12.2013 aus der Ausbildung bei der Stadt Freiburg erzielt hatte, auf ihre
während des gleichen Zeitraums gewährten Dienstbezüge aus dem
Soldatendienstverhältnis findet ihre Grundlage in § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG. Nach
dieser Vorschrift kann infolge unterbliebener Dienstleistung erzieltes anderes
Einkommen eines Soldaten auf seine Besoldung angerechnet werden, soweit er
Anspruch auf Besoldung für eine Zeit hat, in der er nicht zur Dienstleistung
verpflichtet war.
17 Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Anrechnungsnorm sind - unstreitig -
erfüllt, nachdem die Klägerin mit dem Bescheid des Kreiswehrersatzamts Saarlouis
vom 11.05.2012 unter Fortzahlung ihrer Bezüge aus dem Soldatenverhältnis zum
Zwecke der Ausbildung vom militärischen Dienst befreit worden war und sie
gleichzeitig während dieser Zeit aufgrund gerade dieser Ausbildung bei der Stadt
Freiburg eine monatliche Ausbildungsvergütung bezogen hat (zur Notwendigkeit
der kausalen Verknüpfung der unterbliebenen Dienstleistung mit dem anderweitig
erzielten Einkommen vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 C 29.96 -, BVerwGE 104,
230, juris Rn. 16).
18 Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin hat die Beklagte von
der mit der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen gegebenen
Anrechnungsmöglichkeit in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht. Liegt es - wie
hier - im Ermessen des Dienstherrn, ob und in welcher Höhe er das anderweitig
erzielte Einkommen auf die Besoldungszahlungen anrechnet (hierzu BVerwG,
Beschl. v. 05.02.1992 - 2 B 162.91 -, DVBl 1992, 912; Urt. v. 10.04.1997 - 2 C
29.96 -, BVerwGE 104, 230 juris Rn. 25), kann das Gericht diese Entscheidung
nach § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die Beklagte
bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat
und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung
entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Hiernach ist ein Ermessensfehler
der Beklagten nicht ersichtlich.
19 Zunächst hat die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen tatsächlich ausgeübt.
Die Beklagte ist in ihrem Anrechnungsbescheid vom 11.12.2013 ebenso wie in
ihrem Widerspruchsbescheid vom 08.08.2014 ausdrücklich davon ausgegangen,
dass bei der Anrechnung ein Ermessensspielraum gegeben ist. Etwas anderes
ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte bei der Ausübung dieses
Ermessens von einer Verengung des Entscheidungsspielraums auf eine
Verpflichtung zur Anrechnung des aufgrund einer Freistellung vom militärischen
Dienst möglich gewordenen anderweitigen Einkommens auf die Dienstbezüge
ausgegangen ist, wenn anderenfalls eine finanzielle Besserstellung der von der
militärischen Dienstleistung freigestellten Soldaten gegenüber den
dienstleistenden Soldaten gegeben sei, die nicht durch besondere Umstände
gerechtfertigt werde. Denn die Anrechnungsnorm des § 9a Abs. 1 BBesG stellt den
Vorteilsausgleich zwischen der beamtenrechtlichen Alimentation und den aufgrund
unterbliebener Dienstleistung erzielten Einkommen zwar strukturell in das
Ermessen des Dienstherren, bindet den hiermit eröffneten
Entscheidungsspielraum aber im Hinblick auf den Grundsatz der strengen
Gesetzesbindung des Besoldungsrechts an den Zweck der Regelung, eine
finanzielle Gleichstellung von dienstleistenden Soldaten mit ihren vom Dienst unter
Beibehaltung der Bezüge freigestellten Kameraden sicherzustellen (vgl. BVerwG,
Urt. v. 10.04.1997 - 2 C 29.96 -, BVerwGE 104, 230 juris Rn. 19; OVG R-P, Urt. v.
12.08.1992 - 2 A 10826/92 -, juris Rn. 34; Plog/Wiedow, BBG Kommentar, BBesG
§ 9a Rn. 2; Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes
und der Länder, (Loseblatt, Stand: 5/2015), § 9a BBesG Rn. 36). Anderweitige
persönliche oder sonstige Umstände, die wie etwa der Schutz eines berechtigten
Vertrauens des Besoldungsempfängers in die Rechtmäßigkeit der
Gehaltszahlungen nicht durch den Gedanken der über den Vorteilsausgleich zu
bewirkenden besoldungsrechtlichen Gleichstellung von freigestellten und
dienstverpflichteten Soldaten bestimmt sind, müssen und können auf der Ebene
der Anrechnung der zusätzlichen Einkünfte des Betroffenen auf sein Gehalt nach §
9a Abs. 1 BBesG unbeachtet bleiben. Denn sie werden erst als Folge der
Anrechnung relevant und finden deshalb (erst) auf der von der Anrechnung
strukturell zu unterscheidenden – und ebenfalls mit dem streitgegenständlichen
Bescheid vorgenommenen – Ebene der konkreten Rückforderung zu viel
gezahlter Bezüge nach § 12 Abs. 2 BBesG Beachtung (vgl. auch BayVGH,
Beschl. v. 26.02.2015 - 14 C 14.2407 -, juris Rn. 12).
20 2) Die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesverwaltungsamts - Außenstelle
Hannover - vom 11.12.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides dieser
Behörde vom 08.08.2014 enthaltene Festsetzung der Rückforderung zu viel
gezahlter Bezüge in Höhe von 7.077,82 Euro findet ihre Rechtsgrundlage in § 12
Abs. 2 BBesG. Nach dieser Norm regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter
Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es
nach Satz 2 dieser Bestimmung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich ist, dass
der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach Satz 3 kann aus
Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr
bestimmten Stelle ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden.
21 a) Die Anrechnung der der Klägerin von der Stadt Freiburg in der Zeit vom
01.09.2012 bis zum 31.12.2013 gezahlten Ausbildungsvergütung auf ihre nach § 3
BBesG gegebenen Besoldungsansprüche aus dem Soldatenverhältnis hat zur
Folge, dass damit nachträglich der rechtliche Grund für die zuvor geleisteten
Dienstbezüge in Höhe des angerechneten Betrages, mithin in Höhe von 14.155,65
Euro entfallen ist. Damit ist der von der Beklagten gegenüber der Klägerin in Höhe
von 7.077,65 Euro geltend gemachte Herausgabeanspruch durch deren
Herausgabeverpflichtung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gedeckt.
22 b) Entgegen ihrer Auffassung kann die Klägerin der Rückforderung nicht nach §
818 Abs. 3 BGB entgegen halten, dass sie durch die Überzahlungen nicht mehr
bereichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Einwand der Klägerin, dass
durch die Überzahlung von insgesamt mehr als 14.000,- Euro weder eine
Vermehrung ihres aktuellen Vermögens noch eine Verminderung anderweitig
bestehender Verbindlichkeiten eingetreten sei, tatsächlich zutrifft. Denn der
Klägerin ist die Einrede der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB auch dann
verwehrt, wenn sie die ihr in Höhe ihrer Ausbildungsvergütung monatlich zu viel
ausgezahlte Besoldung vollständig und ohne Gegenwert in ihrem Vermögen
verbraucht hätte.
23 aa) Dies ergibt sich zwar nicht - wie die Beklagte anführt - allein aus dem Umstand,
dass die Klägerin den Bezug der Ausbildungsvergütung - entgegen der
Verpflichtung aus dem Berufsförderungsbescheid des Kreiswehrersatzamts
Saarlouis vom 11.05.2012 - nicht auch bei der für sie zuständigen
Wehrbereichsverwaltung angezeigt hat. Denn maßgeblich für den Wegfall der
Entreicherungseinrede ist nicht das Vorliegen irgendeines Pflichtverstoßes des
Beamten, sondern - entsprechend § 12 Abs. 2 BBesG - vielmehr das Vorliegen
einer bereicherungsrechtlich begründeten verschärften Haftung des
Besoldungsempfängers für die Rückgewähr der rechtsgrundlos gewährten
Bezüge.
24 bb) Weiter dürfte - anders als von den Beteiligten angenommen - auch kein Fall
des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB
vorliegen, nach dem der Besoldungsempfänger ab dem Moment nach den
allgemeinen Vorschriften, d.h. vom zufälligen Untergang des von ihm ohne
Rechtsgrund Erlangten abgesehen, stets auf dessen volle Rückgewähr haftet (vgl.
§ 292 BGB), ab dem er den Mangel des rechtlichen Grundes kannte oder hätte
kennen müssen. Denn die Klägerin macht ihre Entreicherung sinngemäß für den
Zeitraum geltend, der vor dem Erlass der Anrechnungsentscheidung des
Bundesverwaltungsamts vom 11.12.2013 lag. Während dieses Zeitraums bestand
bei ihr schon deshalb keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom
Fehlen eines Rechtsgrundes für die ihr ausgezahlten Dienstbezüge, weil ihr diese
(zunächst) auf der Grundlage ihres Besoldungsanspruchs aus § 3 Abs. 1 Satz 1
BBesG mit einem Rechtsgrund ausgezahlt worden waren, der erst später aufgrund
der gesonderten und in der Form eines Verwaltungsakts ergangenen
Anrechnungsentscheidung nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG entfallen ist.
Unerheblich ist insoweit, dass die Anrechnungsentscheidung den Rechtsgrund für
die Besoldungszahlungen dann jeweils mit Wirkung ex tunc auf den Zeitpunkt der
Auszahlungen entfallen ließ. Denn der Bezugspunkt der für die
Haftungsverschärfung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, § 819 Abs. 1 BGB
erforderlichen Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis vom Mangel des
rechtlichen Grundes ist der Zeitpunkt des Empfangs der Leistung bzw. der
Vornahme der entreichernden Vermögensverfügung (OVG NRW, Urt. v.
16.04.2007 - 1 A 527/06 -, juris Rn. 59). Die bloße Ungewissheit darüber, ob ein
zunächst gegebener Rechtsgrund für eine Besoldungszahlung durch eine spätere
Verfügung der Besoldungsstelle rückwirkend zum Wegfall gebracht wird und die
zunächst mit Rechtsgrund erhaltenen Besoldungszahlungen deshalb wieder
zurückgewährt werden müssen, steht der Kenntnis oder grobfahrlässigen
Nichtkenntnis vom Fehlen eines Rechtsgrundes mit Ausnahme der hier nicht
gegebenen Situation der Kenntnis oder grobfahrlässigen Nichtkenntnis von der
Anfechtbarkeit (vgl. hierzu § 142 Abs. 2 BGB) nicht gleich, sondern begründet die
verschärfte Haftung (allein) über die Regelung des nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG
ebenfalls anwendbaren § 820 BGB (vgl. OVG NRW, Urt. v. 16.04.2007 - 1 A
527/06 -, juris Rn. 59; für das Zivilrecht vgl. auch Schwab, in: Münchner
Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 819 Rn. 6, 17).
25 cc) Die Klägerin ist in Bezug auf die ihr nach Anrechnung ihrer
Ausbildungsvergütung rechtsgrundlos geleisteten Besoldungsbezüge einer
solchen verschärften Haftung nach § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB
unterworfen. Nach dieser Regelung greift die verschärfte Haftung ein, wenn die
Leistung aus einem Rechtsgrunde, dessen Wegfall nach dem Inhalt des
Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund
später wegfällt.
26 Eine solche Situation ist hier zwar nicht deshalb gegeben, weil die Beklagte ihre
Soldzahlungen an die Klägerin ausdrücklich oder zumindest nach dem Begriff und
Wesen der Zahlungen mit einem administrativen Vorbehalt der Anrechnung
anderweitig erzielter Vergütungen versehen hätte (zur Anwendung des § 820 Abs.
1 Satz 2 BGB über § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG auf derartige Vorbehaltszahlungen
vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77, juris Rn. 22
m.w.N.). Denn dem bloßen Hinweis der Beklagten in dem
Berufsförderungsbescheid des Kreiswehrersatzamts Saarlouis vom 11.05.2012
auf die Verpflichtung der Klägerin zur Anzeige eines aus der Bildungsmaßnahme
erzielten Einkommens lässt sich weder für sich noch im Zusammenhang mit der
dortigen Freistellung der Klägerin vom militärischen Dienst unter Beibehaltung der
Besoldung ein solcher Erklärungswert entnehmen.
27 Zumindest offen bleiben kann, ob sich die in § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG enthaltene
Ermächtigung zu einer Anrechnung der Ausbildungsvergütung der Klägerin auf
ihre Soldzahlungen als gesetzesimmanenter Vorbehalt begreifen lässt (so wohl
Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der
Länder, (Loseblatt, Stand: 5/2015), § 9a BBesG Rn. 38 unter Hinweis auf die zu §
9a Abs. 2 BBesG ergangene Entscheidung des OVG NRW v. 16.04.2007, a.a.O.),
bei dem es dann für die Begründung der verschärften Haftung nach § 820 BGB
sogar ohne Belang wäre, ob sich der Beamte im Zeitpunkt des entreichernden
Verbrauchs der Leistungen der Möglichkeit der späteren Anrechnung anderer
Vergütungen und damit des Wegfalls des Rechtsgrundes im Sinne des § 820 Abs.
2 Satz 1 BGB bewusst gewesen ist (zur verschärften Haftung in den Fällen eines
gesetzlichen oder gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalts vgl. BVerwG,
Urt. v. 28.02.1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77, juris Rn. 22 m.w.N. sowie -
speziell zur zwingenden Rückforderung nach § 9a Abs. 2 Satz 1 BBesG - OVG
NRW, Urt. v. 16.04.2007 - 1 A 527/06 -, juris Rn. 80 ff; allg. auch Kathke, in:
Schwegmann/Summer, a.a.O., § 12 BBesG Rn. 31b). Ein solches Verständnis der
Anrechnungsmöglichkeit nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG als gesetzesimmanenter
Rückforderungsvorbehalt käme angesichts des dort grundsätzlich gegebenen
Ermessens der Behörde nur dann in Betracht, wenn die Bindung des Ermessens
durch den Zweck der Norm, die dienstleistenden mit den freigestellten Soldaten
und Beamten besoldungsmäßig gleichzustellen, sowohl für den Dienstherren als
auch für den Besoldungsempfänger nach ihren Voraussetzungen grundsätzlich
unmittelbar erkennbar wäre, woran angesichts der Vielfältigkeit der über das
Anrechnungsermessen des § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG erfassten Fallgestaltungen
aus der Sicht der Kammer jedenfalls Zweifel bestehen.
28 Schließlich kann und muss zugunsten der Klägerin auch davon ausgegangen
werden, dass sie - wie sie vorbringen lässt - beim Empfang ihrer ungekürzten
Besoldungsbezüge zusätzlich zu ihrer Ausbildungsvergütung der Stadt Freiburg
nicht positiv von der Möglichkeit ausgegangen ist, dass später eine Anrechnung
der Ausbildungsvergütung auf ihren Besoldungsanspruch erfolgen und damit der
Rechtsgrund für die ungekürzten Soldzahlungen zum Wegfall gebracht werde.
Denn die nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB begründete verschärfte Haftung ist bei
Anrechnungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz bei Beamten und Soldaten in
Analogie zur Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG auch dann begründet, wenn
der Besoldungsempfänger zwar nicht positiv von der Möglichkeit des Anrechnung
seines anderweitig bezogenen Gehalts ausgegangen ist, diese Möglichkeit aber
so offensichtlich bestand, dass sie sich ihm nach den Umständen des Einzelfalls
aufdrängen musste. Dies entspricht der - gegenüber einem zivilrechtlichen
Vertragspartner - erhöhten Pflichtbindung des Besoldungsempfängers, wie sie in §
12 Abs. 2 Satz 2 BBesG für die Situation des von Anfang an bestehenden Fehlens
des Rechtsgrundes einer Besoldungszahlung ihren Ausdruck gefunden hat.
29 Eine solche zumindest grobfahrlässige Unkenntnis der Klägerin von der
Möglichkeit der Anrechnung ihrer Ausbildungsvergütung auf ihren während der
Ausbildung bei der Stadt Freiburg ungekürzt weitergezahlten Sold liegt hier zur
Überzeugung der Kammer vor. Diese nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG gegebene
Möglichkeit einer Anrechnung hätte sich der Klägerin bei Erhalt der trotz des
zusätzlichen Bezugs einer Ausbildungsvergütung ungekürzten Soldzahlungen bei
einfachem und ihrem konkreten Kenntnisstand angemessenem Nachdenken
unmittelbar und zweifelsfrei aufdrängen müssen (zum Maßstab des
offensichtlichen Mangels im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG vgl. BVerwG, Urt.
v. 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, NVwZ-RR 2012, 930 juris Rn. 16 f sowie - 2 C 4.11 -,
juris Rn. 10 f; Nds. OVG, Urt. v. 28.04.2015 - 5 LB 149/14 -, juris Rn. 41; OVG R-P,
Urt. v. 12.08.1992 - 2 A 10826/92 -, juris Rn. 39, jew. mwN.). Denn es muss der
Klägerin klar erkennbar gewesen sein, dass der Doppelbezug von ungekürztem
Sold und Ausbildungsvergütung in ihrem Fall eine erhebliche Besserstellung
gegenüber den Soldaten bedeutet, die nicht - wie sie - vom militärischen Dienst
freigestellt worden sind. Auch musste sich der Klägerin aufdrängen, dass diese
Besserstellung nicht durch eine besondere Situation gerechtfertigt ist, etwa weil sie
dem Dienstherren durch ihre Ausbildung eine adäquate zusätzliche Gegenleistung
für die Soldzahlung erbracht hat oder aber das zusätzlich erzielte Einkommen mit
ihrer Freistellung vom militärischen Dienst in keinem direkten Zusammenhang
stand. Hinzu kommt, dass die Klägerin mit der Ermöglichung der Ausbildung bei
der Stadt Freiburg durch das Kreiswehrersatzamt Saarlouis und der hierfür
notwendigen Freistellung vom militärischen Dienst darauf hingewiesen worden
war, dass sie ein aus der Bildungsmaßnahme erzieltes Einkommen nicht nur - wie
geschehen - dem Berufsförderungsdienst, sondern auch der Abteilung
„Gebührniswesen“ der Wehrbereichsverwaltung und damit der für ihre laufenden
Besoldungszahlungen zuständigen Stelle mitteilen muss. Denn mit dieser
Anzeigepflicht ist ihr unverkennbar nahegelegt worden, dass der Bezug der
Ausbildungsvergütung für ihre Besoldung relevant ist. Aufgrund des
ausdrücklichen Hinweises in dem Berufsförderungs- und Freistellungsbescheides
auf die Anzeigepflicht auch gegenüber der besoldungsführenden Stelle der
Wehrbereichsverwaltung stand der Offensichtlichkeit der Möglichkeit, dass ihre
Ausbildungsvergütung auf die Soldzahlungen angerechnet werden, nicht
entgegen, dass die Klägerin durch die Vorlage ihres Ausbildungsvertrags mit der
Stadt Freiburg dafür gesorgt hatte, dass das Kreiswehrersatzamt über die
vereinbarte Ausbildungsvergütung informiert worden war. Dies folgt weniger
daraus, dass die Klägerin den Ausbildungsvertrag nicht in Erfüllung des Hinweises
aus dem Berufsförderungsbescheid vorgelegt hatte, sondern bereits zuvor als
Nachweis einer Voraussetzung für die Freistellung oder daraus, dass die in dem
Vertrag aufgeführten Bruttobeträge der Ausbildungsvergütung weder die
tatsächlich zusätzlich ausgezahlte Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag für
den öffentlichen Dienst noch die anderweitig gewährten Zuschüsse ihrer
Ausbildungsstelle beinhalteten und deshalb zum Teil deutlich unter ihren
eigentlichen Bruttobezügen aus dem Ausbildungsverhältnis lagen. Maßgeblich ist
vielmehr, dass sie sich gerade aufgrund der differenzierten Hinweispflicht
gegenüber zwei verschiedenen Stellen der Beklagten nicht darauf verlassen
durfte, dass hier ein interner Informationsaustausch unmittelbar und zuverlässig
durchgeführt wird.
30 c) Kann sich die Klägerin gegenüber der (Teil-)Rückforderung der überzahlten
Bezüge nicht auf den Einwand der Entreicherung berufen, steht der
Rechtmäßigkeit dieser Forderung schließlich auch nicht entgegen, dass die von
der Beklagten im Widerspruchsbescheid getroffene Billigkeitsentscheidung nach §
12 Abs. 2 Satz 3 BBesG rechtswidrig wäre (zur Berücksichtigung der
Billigkeitsentscheidung als modifizierenden Teil der Rückforderung nach § 12 Abs.
2 BBesG vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, NVwZ-RR 2012, 930 juris
Rn. 29). Die Klägerin hat weder einen Anspruch darauf, dass die Beklagte von der
konkreten Rückforderung in einem weitergehenden Maße bzw. gänzlich absieht
noch kann sie beanspruchen, dass die Beklagte über den Billigkeitserlass erneut
zu ihren Gunsten entscheidet.
31 Die Entscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, von der Rückforderung zu viel
gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen, stellt eine
Ermessensentscheidung dar, die von der Kammer nach § 114 Satz 1 VwGO nur
daraufhin überprüft werden kann, ob die Beklagte bei ihrer Entscheidung die
gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem
Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise
Gebrauch gemacht hat (zum Charakter der Billigkeitsentscheidung als
Ermessensentscheidung vgl. BVerwG, Urt. 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, NVwZ-RR
2012, 930 juris Rn. 23, 31). Hiernach ist ein Ermessensfehler der Beklagten nicht
ersichtlich.
32 Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang allein auf den
Verursachungsbeitrag der Beklagten an der Überzahlung, der darin liege, dass
das für die Besoldungszahlung zuständige Bundesverwaltungsamt den
Ausbildungsvertrag der Klägerin mit der Stadt Freiburg mit den dort enthaltenen
Regelungen zum Bezug einer Ausbildungsvergütung nicht zur Kenntnis
genommen und unmittelbar bei der Soldfortzahlung berücksichtigt habe, nachdem
das Kreiswehrersatzamt Saarlouis diesen Vertrag dorthin in Anlage zu seinem
Berufsförderungsbescheid vom 11.05.2012 übersandt hatte. Dieser Vortrag
begründet hier deshalb keinen Ermessenfehler, weil die Beklagte diesen Umstand
im Widerspruchsverfahren der Klägerin zur Kenntnis und zum Anlass genommen
hat, die damit dargelegte Mitverantwortung der Besoldungsstelle an der durch die
erst spät vorgenommene Anrechnung der Ausbildungsvergütung hervorgerufenen
Rückzahlungslast der Klägerin über eine Reduzierung der eigentlichen
Rückforderungssumme um 50 % zur Geltung zu bringen (zur Berücksichtigung der
behördlichen Mitverantwortung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung vgl. zuletzt
BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 15.10 – NVwZ-RR 2012, 930, juris Rn. 25f; Urt. v.
27.01.1994, a.a.O.; Urt. v. 21.04.1982 – 6 C 112.78 – juris). Auch hat die Beklagte
dem Zweck der Berücksichtigung des Mitverschuldens der Behörde an einer
Überzahlung, den Soldaten, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag
gesetzt hat, gegenüber dem Soldaten besser zu stellen, der die Überzahlung allein
verantworten muss, hinreichend Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Urt. v.
26.04.2012 – 2 C 15.10 – NVwZ-RR 2012, 930, juris Rn. 26; Urt. v. 26.10.2012 - 2
C 4.11 -, juris Rn. 19, wo eine Reduzierung um 30 % für ausreichend gehalten
wird). Zusätzliche Umstände, wie etwa besondere wirtschaftliche Probleme des
Soldaten, die ein weiteres Absehen von der Rückforderungssumme erfordern
können, sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht
ersichtlich.
33 3) Nachdem die Klage nach dem Vorstehenden unbegründet ist, waren der
Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die
Kammer sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich
der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
34 Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war nicht für notwendig zu
erklären, da für eine solche Entscheidung mangels Kostenerstattungsanspruchs
der Klägerin gegenüber der Beklagten kein Sachbescheidungsinteresse besteht.
35 Die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beruht auf §§ 124a Abs. 1, 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung. Die hier als
entscheidungserheblich angesehene Rechtsfrage, dass die in § 12 Abs. 2 Satz 2
BBesG geregelte Gleichstellung der grobfahrlässigen Unkenntnis des
Besoldungsempfängers vom Fehlen des Rechtsgrundes mit seiner positiven
Kenntnis auch auf die in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB
geregelte Situation der Kenntnis von der Möglichkeit einer nachträglichen
Anrechnung von anderweitigem Einkommen auf die Dienstbezüge übertragen
werden kann, kann auch in zukünftigen Fällen der Anrechnung von anderweitigem
Einkommen auf die Besoldungsbezüge von Beamten oder Soldaten relevant sein,
die von ihrer Dienstpflicht befreit worden sind. Sie bedarf deshalb im Sinne der
Rechtseinheit einer obergerichtlichen Klärung.