Urteil des VG Freiburg vom 21.02.2017

aufschiebende wirkung, aufenthaltserlaubnis, hochschule, angemessener zeitraum

VG Freiburg Beschluß vom 21.2.2017, 6 K 977/17
Leitsätze
1. § 16 Abs. 1 AufenthG ist im Lichte der Zwecksetzung der EU-Studentenrichtlinie (RL 2004/114/EG v.
23.12.2004 ) und der amtlichen Gesetzesbegründung (BT-Drs 15/420, S. 74) großzügig auszulegen und
anzuwenden.
Danach ist durch die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu Studienzwecken an (auch drittstaatsangehörige)
ausländische Studierende der "Bedeutung des Studienstandorts Deutschland im internationalen Vergleich
Rechnung zu tragen" und es soll ermöglicht werden, ausländische Studenten und Studienbewerber "unter
erleichterten Bedingungen und besseren Perspektiven für einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu gewinnen".
2. Die in § 16 Abs. 1 S. 5, 2.HS AufenthG geregelte Möglichkeit, einen Aufenthalt zu Studienzwecken und
studienvorbereitenden Maßnahmen, der zwei Jahre nicht überschreiten "soll", abweichend von diesem Regelfall
zu verlängern, wenn "der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch
erreicht werden kann", zielt in erster Linie darauf ab, zu vermeiden, dass die von dem ausländischen
Studierenden und von der deutschen Hochschule in seine Ausbildung bereits investierten Aufwendungen an
Zeit, Geld und Ausbildungsanstrengung durch eine verfrühte Beendigung des Studiums zunichte gemacht
werden, obwohl sie angesichts einer zeitlich begrenzten positiven Abschlussperspektive ihren Sinn und ihre
Nützlichkeit noch nicht verloren haben.
3. Liegt eine positive Abschlussprognose der Hochschule vor, so ist auch die Verlängerung eines bereits
zweijährigen studienvorbereitenden Aufenthalts um ein volles weiteres Jahr noch ein im Sinne von § 16 Abs. 1
S. 5, 2.HS AufenthG "angemessener" Zeitraum.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 21.11.2016 gegen den Bescheid der
Stadt ... vom 21.10.2016 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
1
1.
Der Antrag ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig.
2 Im Hauptsacheverfahren (6 K 976/17) liegt zwar die Situation einer Verpflichtungsklage vor. Gleichwohl ist
einstweiliger Rechtsschutz nicht in Form einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO statthaft,
sondern hier in der - gem. § 123 Abs. 5 VwGO vorrangigen - Form der Anordnung der aufschiebenden
Wirkung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO i.Vm. § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG.
3 Die Antragstellerin hat nämlich ihren Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zu
Studienzwecken rechtzeitig vor deren Ablauf gestellt, so dass ihr Aufenthalt kraft gesetzlicher Fiktion als bis
zur Ablehnung dieses Antrags durch den angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.10.2016
erlaubt galt (§ 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG). Infolge einer Anordnung der - zunächst gem. § 84 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG kraft Gesetzes ausgeschlossenen - aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine
Ablehnung der beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist dann die mit der Beendigung der
gesetzlichen Fiktion des erlaubten Aufenthalts entstehende gesetzliche Ausreisepflicht vorläufig nicht
vollziehbar (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -, juris, Rn. 3).
4 Statthaft ist hier die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des „Widerspruchs“, die nach ihrer
Anordnung rückwirkend ab der Einlegung des Widerspruchs eintritt und bis zur Unanfechtbarkeit des
Bescheids wirkt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 21. Aufl. 2015, Rn. 53, 54 zu § 80 VwGO). Eine
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hier nach Erlass des Widerspruchsbescheids erhobenen
„Hauptsacheklage“ ist hingegen nicht statthaft. Denn eine aufschiebende Wirkung kann eine Klage nach §
80 Abs. 1 S. 1 VwGO überhaupt nur in den Fällen haben, in denen die Anfechtungsklage - anders als im
vorliegenden Fall - bereits ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O.,
Rn. 49 zu § 80 VwGO).
5 Der mithin statthafte Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Denn den Widerspruch gegen die Ablehnung des
Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und nach Ergehen des Widerspruchsbescheids auch die
Klage hat die Antragstellerin jeweils rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Widerspruchs- bzw. Klagefrist
eingelegt bzw. erhoben (§§ 70 Abs. 1 S. 1, 74 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO).
6
2.
Der Antrag ist auch begründet. Im Rahmen der vom Gericht gem. § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden
Ermessenentscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist eine Abwägung zwischen den
Interessen der Beteiligten vorzunehmen.
7 Da dem Gericht wegen der Eilbedürftigkeit der Sache für die Entscheidung nur wenig Zeit zur Verfügung
stand, kann diese Abwägung nur aufgrund einer rein summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage
erfolgen, nämlich nicht auf der Grundlage einer vollständig vorliegenden Behördenakte, sondern allein
aufgrund der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen (Bescheid, Widerspruchsbescheid, Bescheinigung
der Hochschule und Zeugnis sowie Antragsbegründung und Antragserwiderung).
8 Auf dieser Grundlage ergibt die Abwägung hier, dass das private Interesse der Antragstellerin, vorläufig bis
zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids von einem Vollzug
aufenthaltsbeendender Maßnahmen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin
überwiegt, den Aufenthalt der Antragstellerin noch vor der gerichtlichen Entscheidung über ihre
Hauptsacheklage durch die ihr angedrohte Abschiebung in ihr Heimatland sofort beenden zu können.
9 Das folgt daraus, dass der angefochtene Ablehnungsbescheid bei vorläufiger, summarischer Prüfung aller
Voraussicht nach rechtswidrig sein dürfte.
10 Rechtliche Beurteilungsgrundlage ist § 16 Abs. 1 S. 5 AufenthG. Danach „soll“ die Geltungsdauer einer
Aufenthaltsgenehmigung zu Studienzwecken bei der Ersterteilung bzw. Verlängerung „zwei Jahre nicht
überschreiten“, kann allerdings dann verlängert werden, „wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht
ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann“. Die Prognoseentscheidung darüber,
ob der Aufenthaltszweck in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann, unterliegt dabei
ebenso der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, wie der unbestimmte Rechtsbegriff der
„Angemessenheit“ des Zeitraums. Was die Rechtsfolgenseite angeht, steht dem ausländischen Studierenden
nicht nur ein Anspruch auf eine gem. §§ 40 LVwVfG, 114 VwGO ermessensfehlerfreie Bescheidung seines
Verlängerungsantrags zu. Vielmehr wird dieses Ermessen durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums des Innern (v. 26.10.2009 - GMBl. 2009, 877) auf Null reduziert, wenn die genannten
Voraussetzungen vorliegen (so ausdrücklich Fehrenbacher in: HTK-AuslR, Ziff. 26 zu § 16 Abs. 1 AufentG
unter Hinweis auf BayVGH, U. v. 5.5.2010 - 19 BV 09.3103 -, juris = DVBl. 2011, 251 = DÖV 2011, 286;
unter Verweis auf HTK ebenso VG Sigmaringen, B. v. 6.7.2016 - 2 K 522//15).
11 Nach Ziff. 16.0.2 dieser Verwaltungsvorschrift soll die Ausländerbehörde zu Fragen des Studienverlaufs, des
Studienabschlusses und sonstiger akademischer Belange die „Stellungnahmen der Hochschule einholen und
berücksichtigen“. Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ist in der Weise zu befristen, dass eine
„ordnungsgemäße Durchführung des Ausbildungsgangs gewährleistet“ ist. Hierbei „ist den besonderen
Schwierigkeiten, die Ausländern bei der Aufnahme und Durchführung eines Studium entstehen können,
angemessen Rechnung zu tragen“.
12 Zur Ausbildung zählt nach Ziff.16.0.5. der Verwaltungsvorschrift auch der Besuch eines Studienkollegs als
studienvorbereitende Maßnahme.
13 Nach Ziff.16.0.6 „darf in der Regel“ die für die Zulassung zum eigentlichen Studium erforderliche Teilnahme
an einem Studienkolleg zwar „nicht länger als insgesamt zwei Jahre“ dauern. Dem liegt die Annahme
zugrunde, dass ein
Spracherwerb „regelmäßig“ binnen zweier Semester absolviert werden kann und dass
studienvorbereitende Maßnahmen insgesamt „regelmäßig“ innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren
erfolgreich absolviert werden können (vgl. OVG Berlin-Brandburg, B. v. 12.11.2014 - OVG 3 S 36.14 -, juris,
Rn. 4, 5 und 8 u.a. unter Verweis auf OVG NRW, B. v. 5.6.2012 - 18 B 1483/11 - juris Rn. 9).
14 Für das eigentliche Studium und die dazu erforderliche Aufenthaltserlaubnis regelt allerdings Ziff. 16.1.1.6
zur Präzisierung des § 16 Abs. 1 S. 5, 2.HS AufenthG, dass die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich „um zwei
Jahre zu verlängern ist“, soweit „ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt nachgewiesen werden“ und
„nach der von der Ausländerbehörde zu treffenden Prognoseentscheidung der Abschluss des Studiums in
einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann“. Bezogen darauf regelt Ziff. 16.1.1.6.2, dass ein
„ordnungsgemäßes Studium regelmäßig auch dann“ noch vorliegt, solange der Ausländer die
„durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem betreffenden Studiengang nicht um
mehr als drei Semester überschreitet“. Nach Ziff. 16.1.1.7 ist der Ausländer bei Überschreitung der
zulässigen Studiendauer schriftlich darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
nur erfolgt, wenn „die Ausbildungsstelle unter Berücksichtigung der individuellen Situation des
ausländischen Studierenden einen ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums bescheinigt, die voraussichtliche
weitere Dauer des Studiums angibt und zu den Erfolgsaussichten Stellung nimmt“.
15 Das zeigt, dass mit Rücksicht auf die besonderen Schwierigkeiten, denen ausländische Studierende im
Einzelfall unterliegen können, auch hier eine gegenüber der Gesamtdauer der durchschnittlichen
Studiendauer mit drei zusätzlichen Semestern durchaus beträchtliche Verlängerung zuzubilligen sein kann.
16 Bezüglich der studienvorbereitenden
Sprachkurse regelt Ziff. 16.1.2.2, dass dann, wenn das Ausbildungsziel
des
Sprachkurses zum Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis noch nicht erreicht ist und
„aufgrund vorliegender Unterlagen der Bildungseinrichtung die Aussicht besteht, dass es noch erreicht
werden kann“, die Aufenthaltserlaubnis längstens bis zur Gesamtgeltungsdauer von 18 Monaten verlängert
werden soll.
17 Auch dies zeigt, dass gemessen an der für einen Spracherwerb „in der Regel“ ausreichenden Zeit von zwei
Semestern hier ein weiteres Semester, also gemessen an der durchschnittlichen Dauer ebenfalls eine
erhebliche Verlängerung, zuzubilligen sein kann, wenn sich der ausländische Student im konkreten Einzelfall
mit den Anforderungen aufgrund seiner anderen kulturellen und sprachlichen Vorprägung „schwer tut“.
18 Bei der Anwendung und Auslegung der Norm des § 16 AufenthG und der zugehörigen Verwaltungsvorschrift
ist zudem zu berücksichtigen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers § 16 AufenthG „der Bedeutung des
Studienstandortes Deutschland im internationalen Vergleich Rechnung tragen“ und es „ermöglichen“ soll,
„ausländische Studenten und Studienbewerber“ unter „erleichterten Bedingungen“ und besseren
Perspektiven „für einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu gewinnen“ (BT-Drs.15/420 v. 7.2.2003, S. 74).
19 Dies ist wiederum vor dem Hintergrund zu sehen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs.
16/5065, S. 165) mit § 16 AufenthG auch der sogenannten „Studentenrichtlinie“ (Richtlinie 2004/114/EG
des Europäischen Rats v. 23.12.2004 -ABl. L 375, S. 12 - im Volltext in HTK-AuslR) Rechnung getragen
werden soll. Nach dem „Erwägungsgrund (6)“ dieser Richtlinie ist es ein „Ziel der bildungspolitischen
Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft, darauf hinzuwirken, dass ganz Europa im Bereich von Studium
und beruflicher Bildung weltweit Maßstäbe setzt“. Ein wesentliches Element dieser Strategie ist es, die
„Bereitschaft von Drittstaatsangehörigen zu fördern, sich zu Studienzwecken in die Gemeinschaft zu
begeben“. Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie regelt zudem, dass ein Aufenthaltstitel einem Studenten für
„mindestens“ ein Jahr erteilt wird und verlängert werden kann, wenn der Inhaber die Voraussetzungen der
Art. 6 und 7 der Richtlinie erfüllt. Diese Artikel regeln, dass Ausweispapiere,
Krankenversicherungsnachweise und ein gesicherter Lebensunterhalt vorliegen und Studiengebühren
entrichtet sein müssen.
20 Das zeigt, dass hier im Einzelfall eine Tendenz zu einer großzügigen Handhabung der
Aufenthaltsgewährung für ausländische Studierende normativ gewollt ist. Denn es besteht, weil die Welt
mittlerweile auch auf dem Gebiet der Ausbildung vernetzt ist, ein öffentliches Interesse daran, auch
drittstaatsangehörige Studenten aus Ländern außerhalb der EU für ein Studium in Deutschland zu
„gewinnen“, nämlich im Rahmen der etwa zu den USA bestehenden Konkurrenz um die klügsten Köpfe
solchen Studierenden eine Ausbildung zu erleichtern und sie nicht durch zu enge aufenthaltsrechtliche
Regelungen zu konterkarrieren, weil im Gegenzug letztlich auch deutsche Studierende im Ausland, wie
etwa auch in China, im Rahmen von Kooperationen von Hochschulen Einblicke in die dortigen
Zusammenhänge, Kultur und Sprache gewinnen. Man will auch als deutscher und europäischer
Ausbildungsstandort die künftigen ausländischen Kooperationspartner mit den deutschen Standards und der
deutschen Ausbildungskultur vertraut machen, um Deutschland auf diese Weise in der globalisierten Welt zu
vernetzen und konkurrenzfähig und attraktiv zu machen und durch die Ausbildung ausländischer
Studierender, die in ihre Heimatländer zurückkehren, gewissermaßen in die Zukunft „investieren“, um so
die Interaktion mit ihren Heimatstaaten zu erleichtern.
21 Der Aufenthalt eines ausländischen Studierenden, der für seine Krankenversicherung, den Lebensunterhalt
und die Studiengebühren selbst aufkommen muss, beeinträchtigt demgegenüber die Belange der
Bundesrepublik nur gering. Durch die im AufenthG enthaltene rechtliche Beschränkung der Möglichkeiten,
neben dem Studium zu arbeiten, wird auch sichergestellt, dass sich die ausländischen Studierenden auf ihr
Studium konzentrieren. Belastet wird die Bundesrepublik mit ihrem Bildungswesen allerdings dadurch, dass
sie ihre Lehrkapazitäten dem ausländischen Studierenden zukommen lässt. Von daher besteht ein
öffentliches Interesse daran, dass diese Kapazitäten nicht durch ein aussichtloses Studieren unnütz in
Anspruch genommen, oder anderen, besser geeigneten Mitbewerbern unter den ausländischen
Studierenden durch ungeeignete Studierende vorenthalten und somit gewissermaßen vergeudet werden,
was es im Regelfall rechtfertigt, die Einhaltung üblicher Ausbildungszeiten vom ausländischen Studierenden
zu verlangen und den Aufenthalt entsprechend zu bemessen.
22 Umgekehrt soll ein von der Bildungseinrichtung zugunsten des ausländischen Studierenden bereits
getätigter Ausbildungsaufwand nicht durch eine automatische Beendigung seines Aufenthalts nach einem
starren Zeitschema zunichte gemacht werden, wenn absehbar ist, dass dieser Aufwand sich noch als
sinnvoll erweist, weil sich eine Möglichkeit eines positiven Ausbildungsabschlusses erkennbar abzeichnet.
Aus diesem Grund räumen die oben dargestellten Regeln die entsprechenden Verlängerungsmöglichkeiten
ein, von denen Gebrauch zu machen ist, um einen ansonsten sowohl für den ausländischen Studierenden als
auch für die deutsche Bildungseinrichtung entstehenden Schaden in Form andernfalls sinnlos vergeudeter
Ausbildungszeit zu vermeiden.
23 Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen dürfte sich im vorliegenden Fall die Ablehnung der von der
Antragstellerin begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als rechtswidrig erweisen. Denn in ihrem
Fall ist die Prognose gerechtfertigt, dass sie im Sinne von § 16 Abs. 1 S. 5, 2.HS AufenthG ihren
Aufenthaltszweck, nämlich die ausreichende Vorbereitung für die Aufnahme des eigentlichen Studiums, in
einer an den oben dargelegten Maßstäben gemessen noch „angemessenen“ Zeit erreichen kann.
24 Maßgeblich für die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da im Hauptsacheverfahren (6 K 976/17) die Situation einer
Verpflichtungsklage gegeben ist. Deshalb kommt es im vorliegenden Fall sowohl auf die von der
Antragstellerin vorgelegte Stellungnahme der Hochschule ... vom 28.11.2016 an, auch wenn diese im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ablehnungsbescheids am 21.10.2016 noch nicht vorlag, als auch
auf das von der Antragstellerin mit dem Antrag vorgelegte Zwischenzeugnis der Hochschule vom 9.2.2017
über ihren Abschluss des ersten Semesters am Studienkolleg und ihre Zulassung zum 2. Semester an diesem
Studienkolleg, auch wenn dieses Zeugnis zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 2.2.2017 noch
nicht vorlag. Die Stellungnahme der Hochschule vom 28.11.2016 war nämlich für die von der
Antragsgegnerin bzw. auch von der Widerspruchsbehörde zu prüfende Frage relevant, ob auf ihrer
Grundlage dem Widerspruch der Antragstellerin abzuhelfen war. Aufgrund des vorgelegten
Zwischenzeugnisses vom 9.2.2017 hätte die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes die Antragstellerin durch Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis im
Hauptsacheverfahren klaglos stellen können bzw. zumindest zur Sicherung des Hauptsacheverfahrens den
Vollzug der Ausreisepflicht vorläufig aussetzen und das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren für erledigt
erklären können.
25 Aus diesen Unterlagen und insbesondere auch aus dem Zwischenzeugnis vom 9.2.2017 ergibt sich in aller
Deutlichkeit, dass die Antragstellerin die besten Voraussetzungen dafür mitbringt, am Ende des
Sommersemesters 2017 das Studienkolleg erfolgreich zu beenden und dann zum Wintersemester
2017/2018 das eigentliche Studium aufnehmen zu können.
26 Die Noten in diesem Zeugnis (praktisch ausschließlich „sehr gut“ und „gut“ ) bestätigen die schon in der
Stellungnahme der Hochschule vom 28.11.2016 enthaltene Prognose eines erfolgreichen Verlaufs der
Ausbildung am Studienkolleg nachdrücklich ebenso, wie der von der Hochschule dargelegte Umstand, dass
die Antragstellerin offenbar zu der aus einer Zahl von ca. 300 Studienbewerbern für das Kolleg nur
auszuwählenden kleinen Gruppe der 50 besten Bewerber zählte, sich gut in die Lehrveranstaltungen
integriert, fleißig und erfolgreich mitarbeitet und nach Einschätzung der Hochschule davon auszugehen ist,
dass sie das Studienkolleg zum Ende des Sommersemester 2017 erfolgreich abschließen wird.
27 Dass die Antragstellerin sich - womöglich auch wegen des für Chinesen besonders starken Unterschieds von
Sprache, Schrift und Kultur - in den ersten beiden Jahren ihres Aufenthalts zunächst schwer damit getan
hat, die Sprache zu erlernen, und dass sie - worauf der angefochtene Bescheid in seiner Begründung
hinweist - zum September 2015 und auch zum Sommersemester 2016 die Aufnahmeprüfung am
Studienkolleg in ... jeweils nicht bestanden hat, welches womöglich strengere Anforderungen stellt als die ...
Hochschule, mag sein. Anhaltspunkte dafür, dass diese Ausbildungsschwierigkeiten auf einem Fehlen
erkennbarer Bemühungen der Antragstellerin beruhen, das Ausbildungsziel zu erreichen, oder gar darauf,
dass sie das ihr zu Studienvorbereitungszwecken eingeräumte Aufenthaltsrecht zu anderen
Aufenthaltszwecken missbraucht hätte, sind indessen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dagegen
spricht im Grunde schon der Umstand, dass die Antragstellerin, die noch zum Sommersemester 2016 die
Aufnahmeprüfung in München für das Studienkolleg nicht bestanden hat, dann kurze Zeit später aber
offenbar mit bestem Erfolg die Aufnahmeprüfung in ... als eine von 50 aus der Gesamtbewerbergruppe von
300 durch Prüfung in drei Fächern ausgewählten Kandidaten bestanden hat. Das heißt, sie hat ganz
offenbar die Zeit bis dahin durchaus so intensiv zu nutzen gewusst, dass sie sich die erforderlichen
Kenntnisse aneignen konnte. Das aber würde ein nachlässiger, unfähiger oder sonst anderen
Aufenthaltszwecken nachgehender ausländischer Studierender wohl nicht einfach gewissermaßen „aus dem
Stand“ schaffen können.
28 Damit haben sich indessen weder der Bescheid noch der Widerspruchsbescheid oder auch die
Antragserwiderung ausreichend auseinandergesetzt, sondern § 16 Abs. 1 S. 5 AufenthG in Verbindung mit
Ziff. 16.0.6 der Verwaltungsvorschrift eher schematisch und starr dahingehend ausgelegt und angewandt,
dass eine über zwei Jahre hinausgehende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu
Studienvorbereitungszwecken grundsätzlich nicht erteilt werden dürfe. Jedenfalls seien Gründe für ein
Abweichen nicht ersichtlich. Auch die jetzt guten Leistungen der Antragstellerin stellten keinen
ausreichenden Grund dafür dar, der Antragstellerin nun eine Überschreitung der zwei Jahre um ein volles
weiteres Jahr zu erlauben, weil dies gegenüber anderen Studierenden, die in den zwei Jahren ihr
Studienkolleg absolvierten, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne einer unverdienten
Privilegierung und Bevorzugung der Antragstellerin darstelle, da nicht allein die Antragstellerin, sondern
viele ausländische Studierende Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache hätten und die Antragstellerin
die deutsche Sprache auch schon im Heimatland hätte vorbereitend erlernen können. Eine Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis für die Antragstellerin um ein weiteres volles Jahr stelle eine Umgehung der
Vorschriften über die Höchstdauer dar.
29 Diese Argumentation wird indessen dem individuellen Einzelfall der Antragstellerin nicht ausreichend
gerecht. Sie darauf zu verweisen, sie hätte bereits im Heimatland ausreichend Deutsch lernen können,
übersieht den Umstand, dass es nach den oben dargelegten Vorschriften vom Gesetzgeber Ausländern ohne
Weiteres ermöglicht werden soll, erst hier in Deutschland durch Besuch eines intensiven Sprachkurses und
eines Studienkollegs die Voraussetzungen für ein Studium an einer deutschen Bildungseinrichtung zu
erwerben. Von daher kann dies einer ausländischen Studierenden nicht entgegengehalten werden, wenn sie
davon Gebrauch macht. Der Hinweis auf eine Umgehung der Vorschriften über die Höchstdauer bzw. die
ungleiche Privilegierung gegenüber anderen Studierenden, die es als Ausländer schaffen, in den zwei Jahren
das entsprechende Niveau zu erreichen, übersieht, dass auf den konkreten, individuellen Einzelfall Rücksicht
zu nehmen ist, der im vorliegenden Fall dadurch gekennzeichnet ist, dass es der Antragstellerin trotz der
anfänglichen Schwierigkeiten offenbar gelungen ist, ein derart gutes Niveau zu erreichen, dass sie nun zu
den Besten der für das Studienkolleg ausgewählten ausländischen Studierenden zählt. Eine
Verlängerungsmöglichkeit wird - ebenso wie im allgemeinen Prüfungsrecht die grundsätzlich einzuräumende
Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung - rechtlich immer nur mit Rücksicht darauf gewährt, dass es eben
einzelne Personen gibt, denen es aufgrund ihrer individuellen Verhältnisse und Fähigkeiten nicht möglich ist,
so wie ein durchschnittlicher Studierender innerhalb der durchschnittlichen Zeit einen Abschluss zu
schaffen. Dass die Antragstellerin sich insoweit in vorwerfbarer Weise mehr Zeit gelassen hätte oder
weniger intensiv studiert hätte, als dies von ihr hätte erwartet werden können, trägt die Antragsgegnerin
hingegen nicht vor. Damit aber verkennt sie, dass die gesetzlichen Vorschriften sich ausdrücklich nur für den
Regelfall Bedeutung zumessen, eine Abweichung davon durch eine über die Dauer von zwei Jahren
hinausgehende Verlängerung aber gerade dann nicht ausschließen, sondern ohne Darlegung spezieller
Ausnahme- oder Härtegründe (wie etwa Krankheit oder dergleichen) bereits dann ermöglichen wollen, wenn
sich mit dieser Verlängerung ein Ausbildungserfolg nach den maßgeblichen Auskünften der Hochschule noch
sicherstellen lässt, wenn also noch gute Aussichten dafür bestehen, dass sich der bisher investierte
Lehraufwand im Ergebnis noch sinnvoll auswirken wird, also eine deutsche Bildungseinrichtung gerade nicht
gewissermaßen noch weiter unnütz in Anspruch genommen wird. Das aber ist hier nach den vorliegenden
Unterlagen der Fall.
30 Da die Antragsgegnerin im Ergebnis diese durch das aktuelle Zwischenzeugnis erhärtete positive Prognose
der Hochschule über den künftigen Ausbildungserfolg gar nicht ernsthaft bestreitet, läuft ihre Argumentation
letztlich allein darauf hinaus, die Angemessenheit des zeitlichen Umfangs der deshalb zu gewährenden
Aufenthaltsverlängerung zu bestreiten, nämlich die Dauer eines vollen weiteren Jahres gemessen an der
ansonsten regelmäßig nur zweijährigen Dauer (also um 50%) als „unangemessen“ einzustufen. Das aber
dürfte die Maßstäbe des Gesetzes und insbesondere der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift verkennen,
die sowohl eine Möglichkeit vorsieht, einen grundsätzlich ein Jahr (= 12 Monate) erfordernden
vorbereitenden Sprachkurs um weitere 6 Monate (also um 50%) auf insgesamt 18 Monate verlängern zu
können, als auch eine Möglichkeit eröffnet, eine Überschreitung der Durchschnittsdauer eines Studiengangs
(das sind heute bei Zugrundelegung von Bachelor- und anschließendem Masterstudium im Schnitt ca. 10
Semester) um 3 weitere Semester (also um ca. 30 %) aufenthaltsrechtlich zu genehmigen.
31 Ungeachtet dessen ist bei der Prüfung der Angemessenheit der zu erteilenden Verlängerung auch der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der es zur Vermeidung unverhältnismäßiger und daher dem
Betroffenen nicht mehr zumutbarer Folgen verbietet, durch Versagung der Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis einen bevorstehenden Studienabschluss zu vereiteln. Anderenfalls würde der gesamte
vom ausländischen Studierenden, aber auch von der deutschen Hochschule in die Ausbildung investierte
Aufwand an Zeit und Geld bzw. Ausbildungsanstrengungen und Ausbildungskapazitäten zunichte gemacht,
obwohl ein solcher Abschluss alsbald bevorsteht und das aktuelle, womöglich gegenüber dem vorherigen
Zeitraum deutlich geänderte und gesteigerte Studierverhalten die Erwartung begründet, dass das Studium
(zu dem nach der Verwaltungsvorschrift auch die vorbereitende Studienkollegausbildung zählt) nunmehr in
einem überschaubaren Zeitraum abgeschlossen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v.
15.12.2016 - OVG 6 S 26.16 -, juris, Rn. 3 unter Verweis auf OVG Bremen, B. v. 17.9.2010 - 1 B 169/10 -,
juris, Rn. 2 und Fehrenbacher/HTK-AuslR, § 16 Abs. 1 AufenthG, Rn. 5).
32 Ein ähnlicher Gedanke liegt im Übrigen auch Ziff. II c) (1) der „Leitlinie des Baden-Württembergischen
Innenministeriums für die Rückkehr- und Abschiebepraxis im Land“ zugrunde (vgl. https://im.baden-
wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-im/intern/dateien/pdf/Leitlinien__fuer_die_Rueckkehr-
_und_Abschiebungspraxis.pdf), wonach vollziehbar ausreisepflichtigen jungen Ausländern, die eine
Ausbildung begonnen haben oder eine Schule besuchen, der Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung
(durch vorläufige Aussetzung einer Abschiebung) zu ermöglichen ist, soweit sie „bereits kurz vor dem
angestrebten voraussichtlich erfolgreichen Abschluss stehen „letztes Ausbildungs- oder Schuljahr)“ bzw.
wonach im Einzelfall auch bereits mit Beginn der Ausbildung ein dringender persönlicher Grund für eine
Aussetzung des Vollzugs angenommen werden kann, wenn die bereits erbrachte Integrationsleistung des
jungen Auszubildenden „einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss sicher erwarten lässt“.
33 Im vorliegenden Fall kann es deshalb nicht als unangemessene Dauer der wegen der günstigen Prognose
erforderlichen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis angesehen werden, der Antragstellerin insgesamt ein
weiteres Jahr eines Studienkollegbesuchs zu ermöglichen. Denn insoweit muss man berücksichtigen, dass
man ihr durch die Versagung dieser Möglichkeit und ihre sofortige Abschiebung in ihr Heimatland China die
gesamte hier in Deutschland verbrachte, nunmehr schon zweieinhalbjährige Ausbildungszeit zunichte
machen würde, obwohl diese Zeit aktuell erkennbar schon derart Früchte getragen hat, dass sie nach dem
kommenden halben Jahr das Studienkolleg erfolgreich abgeschlossen haben wird. Zudem würde man auch
den hier in Deutschland von den verschiedenen Bildungseinrichtungen in die Ausbildung der Antragstellerin
gewissermaßen investierten Aufwand an Zeit, Geld und Lehrkräften gleichfalls zunichte machen.
34 Demgegenüber wiegt die Ermöglichung eines weiteren Aufenthalts gemessen an den oben dargestellten
ausländerrechtlichen und einwanderungspolitischen Zielsetzungen der Bundesrepublik eher gering. Denn
die Antragstellerin belastet mit ihrem Aufenthalt weder den deutschen Steuerzahler, da sie
Studiengebühren, Krankenversicherung und Lebensunterhalt nach wie vor selbst aufbringen und finanzieren
muss, und angesichts ihrer guten Ausbildungsprognose offensichtlich auch keine Ausbildungskapazitäten am
Studienkolleg konsumiert, die einem geeigneteren ausländischen Studienbewerber zukommen müssten.
35 Soweit schließlich die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung darauf verweist, die Antragstellerin
müsse sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entgegenhalten lassen, dass sie schon
seinerzeit direkt nach Ergehen des Ablehnungsbescheids vom 21.10.2016 die aufschiebende Wirkung ihres
dagegen eingelegten Widerspruchs hätte beantragen können, und habe auch den vorliegenden Antrag trotz
mehrfacher Hinweise auf das Fehlen einer aufschiebenden Wirkung und die damit jederzeit vollstreckbare
gesetzliche Ausreisepflicht nicht früher gestellt, sondern sich selbst bis Montag, den 20.2.2017, nicht bei der
Antragsgegnerin gemeldet, ändert dies nichts an der gerichtlichen Beurteilung, dass die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs wegen des Überwiegens der privaten Interessen der Antragstellerin anzuordnen
ist.
36 Insoweit ist es nämlich genau besehen das Risiko der Antragsgegnerin, wenn sie von der gesetzlichen
Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht durch Anordnung der Abschiebung der Antragstellerin mit Blick auf den
gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels schon Gebrauch macht, noch bevor
überhaupt über deren Rechtsmittel bestands- bzw. rechtskräftig entschieden wurde. Die Antragsgegnerin
befindet sich damit in derselben Situation, wie ein Bauherr, der von seiner Baugenehmigung durch
Baumaßnahmen bereits vor Eintritt ihrer Bestandskraft bzw. Unanfechtbarkeit Gebrauch macht, weil einem
Nachbarwiderspruch kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung ebenfalls fehlt, der aber jederzeit damit
rechnen muss, dass der Nachbar die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen kann.
37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Da mit der ansonsten drohenden Abschiebung der
Antragstellerin nach China nur schwer wieder rückgängig zu machende, gewissermaßen vollendete
Tatsachen geschaffen würden, kommt der Streit darüber einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich, so dass
eine Herabstufung des gesetzlichen Auffangwerts auf die Hälfte hier ausscheidet.