Urteil des VG Freiburg vom 11.02.2016

unzumutbarkeit, belastung, verpachtung, umwandlung

VG Freiburg Urteil vom 11.2.2016, 6 K 2574/14
Ausnahmegenehmigung für eine bereits durchgeführte Umwandlung von
Grünland in Ackerland; Anordnung der Rückumwandlung des Ackerlands in
Grünland
Leitsätze
1. Eine "im Einzelfall unzumutbare Belastung", welche gem. § 27a Abs. 2 S. 1 Nr. 3
LLG die Erteilung einer Ausnahme vom Dauergrünlandumwandlungsverbot
rechtfertigen würde, liegt nicht vor, wenn infolge des Verbots auf allenfalls 18% der
Gesamtbetriebsfläche einer Nebenerwerbslandwirtschaft nur ein Drittel des bei
Nutzung als Ackerfläche erzielbaren Ertrags je Hektar erzielt werden kann.
2. Das Dauergrünlandumwandlungsverbot gem. § 27a Abs. 1 LLG ist nicht
verfassungswidrig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger wendet sich gegen die Versagung einer nachträglichen
Ausnahmegenehmigung für die bereits durchgeführte Umwandlung von Grünland
in Ackerland und gegen eine Anordnung der Rückumwandlung des Ackerlands in
Grünland.
2 Er wohnt in ... und betreibt eine Nebenerwerbslandwirtschaft mit einer
Haupthofstelle in... . Außerdem zählt zu seiner Landwirtschaft noch die Hofstelle ...
auf der Gemarkung ... in der Nähe von ... mit den Betriebsflächen, deren
Umwandlung hier streitig ist (Karte BAS 199). Daneben betreibt der Kläger in ... bei
... noch eine KfZ-Reparaturwerkstatt. Ca. 60% seiner Einkünfte bezieht er aus der
von ihm im Einmannbetrieb geführten Landwirtschaft und ca. 40 % aus der
ebenfalls von ihm alleine geführten KfZ-Werkstatt. Er hat sich die Arbeitszeiten so
eingerichtet, dass er, soweit möglich, am Montag, Mittwoch und Freitag in der
Landwirtschaft und an den übrigen Werktagen in seinem KfZ-Betrieb tätig ist.
3 Der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers umfasste insgesamt in den Jahren von
2009 - 2013 zwischen 55,8 - 57, 5 ha Fläche. Ursprünglich betrieb der Kläger
Viehhaltung und Milchwirtschaft mit ca. 60 Tieren. Weil die Melktechnik aus dem
Jahre 1978 veraltet war und seine beiden Eltern altersbedingt ihre Mithilfe im
Betrieb aufgeben mussten, gab er im Jahr 2009 diese Wirtschaft dann aber auf,
indem er die Zahl der Tiere zunächst im Jahr 2010 auf 16 und schließlich im Jahr
2011 auf „0“ reduzierte. Der Anteil der Grünlandfläche (Wiesen, Mähweiden,
Weiden) an der Gesamtfläche seines landwirtschaftlichen Betriebs betrug
ursprünglich, als er noch sein Vieh auf Eigenfuttergrundlage versorgte, ca. 17,8 ha
im Jahr 2009, sank dann aber parallel zum Abbau des Viehbestands auf 10,5 ha
im Jahr 2010 ab und betrug schließlich seit 2011 nach der völligen Aufgabe der
Viehhaltung nur noch ca.7,8 bzw. 8,0 ha.
4 Im Zuge dieser Umstellung der Produktion erweiterte der Kläger den Anteil zum
Ackerbau, nämlich im Wesentlichen zum Anbau von Körnermais und Winterweizen
genutzten Betriebsflächen, von 38 ha im Jahr 2009 auf 45,5 ha - 49,5 ha in den
Jahren 2010 -2013. Insofern hat der Kläger nach dem 1.1.2013 insgesamt 7,76 ha
der schon seit 1993 bzw. spätestens seit 2003 als Grünland genutzten Flächen
umgebrochen und in Ackerflächen zum Anbau von Winterweizen bzw. Körnermais
umgewandelt. Es handelt sich dabei um die Flurstücke Flst. Nrn. 2003, 2004,
2004/1 und 2006 auf der Gemarkung ... bei der Hofstelle... . Diese Flächen stellen
gut Böden der Vorrangklasse II dar.
5 Nachdem das Landwirtschaftsamt des Beklagten davon erfahren hatte, wies es
den Kläger am 3.6.2013 auf das seit 13.12.2011 in § 27a Landwirtschafts- und
Landeskulturgesetz (LLG) geregelte bis 31.12.2015 geltende gesetzliche Verbot
der Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland hin. Bei den umgebrochenen
Flächen handle es sich um länger als 5 Jahre als Grünland genutzte und daher als
Dauergrünland einzustufende Flächen. Eine Ausnahmegenehmigung für den
verbotswidrigen Umbruch habe der Kläger nicht gehabt.
6 Der Kläger stellte daraufhin am 12.6.2013 den Antrag, ihm gem. § 27a Abs. 2 S. 1
Nr. 3 LLG nachträglich eine Ausnahme von dem Grünlandumbruchverbot zu
erteilen, da dessen Befolgung für ihn andernfalls eine „unzumutbare Belastung“
darstellen würde.
7 Zur Begründung trug er vor: Der ... Hof in ... und die Hofstelle ... habe seinen Eltern
gehört. Den ... Hof habe er von ihnen von 2008 bis 2017 gepachtet. Er umfasse ca.
45 ha Fläche, von denen aber ca. 30 ha von Fremdverpächtern zugepachtet sei.
An die Fremdverpächter habe er zwischen 2011 und 2013 insgesamt ca. 17,3 ha
Fläche aufgrund von Kündigungen bzw. Änderungen der Pachtverträge
zurückgeben müssen, ohne andernorts Pachtflächen als Ersatz dafür pachten zu
können. Die Hofstelle ... sei von den Eltern von 2007 bis 2011 an die GbR S.
verpachtet gewesen. Diese Pacht habe auf Verlangen der landwirtschaftlichen
Alterskasse bis 2017 verlängert werden müssen. Zum 1.7.2013 hätten die Eltern
den ... Hof seinem Bruder und die Hofstelle ... ihm - zur Sicherung seines (ca. 60 %
seines Gesamteinkommens ausmachenden) landwirtschaftlichen Einkommens -
im Wege der Hofübergabe notariell übertragen. Da er den ... Hof von den Eltern
bzw. jetzt von seinem Bruder als Hofnachfolger der Eltern nur bis 2017 gepachtet
und Teile dieser Pachtflächen ersatzlos verloren habe, werde er seine
landwirtschaftliche Tätigkeit ab 2017 ganz nach ... verlegen. Um den Verlust von
hinzugepachteten Flächen am ... Hof auszugleichen, habe er im Zuge der
Neuverhandlung der Pachtkonditionen bei der Verlängerung der Pacht von 2011
bis 2017 mit der GbR S. einvernehmlich eine Rückgabe der von ihr (unter
anderem) gepachteten Flächen Flst.Nr. 2003,2004, 2004/1 und 2006 an ihn
bereits zum 1.1.2013 vereinbart. Da 2017 sein Pachtvertrag bezüglich des ... Hofs
enden werde, solle dann seine Landwirtschaft endgültig ganz nach ... verlagert
werden. Sein Betrieb umfasse aktuell (insgesamt mit ... Hof und ...) ca. 45 ha Acker
und Grünland. Die Milchviehwirtschaft habe er 2010 aufgeben müssen und zwar
wegen veralteter Stallungen und Melktechnik, der beengten Dorflage und seiner
(aus dem Betrieb im Nebenerwerb resultierenden) zeitlichen Arbeitsüberlastung.
Die Betriebsflächen seien soweit möglich in Ackerland umgewandelt, und
Pachtflächen, die nicht hätten umgewandelt werden können, Fremdverpächtern
zurückgegeben worden. Seither betreibe er den Betrieb als reinen Ackerbaubetrieb
mit reinem Marktfruchtanbau, bei dem die Früchte (z.B. Mais) nicht als Viehfutter für
Tiere eines eigenen Betriebs, sondern allein zum Verkauf an Dritte angebaut
werden. Alle Maschinen zur Grünlandbewirtschaftung habe er aufgrund ihres alten
Zustands größtenteils verschrottet und teilweise auch veräußert, da eine
kostendeckende/wirtschaftliche Grünlandbewirtschaftung ohne eigene Nutzung
des Grünertrags nicht möglich sei. Die von den Pächtern (GbR S.) zum 1.1.2013
zurückgegebenen Pachtflächen habe er wegen der jetzt schon sehr geringen
Betriebsflächen seines landwirtschaftlichen Betriebs unbedingt für eine
wirtschaftliche Bewirtschaftung hinzunehmen müssen. Deren Umwandlung in
Ackerland sei für die Zukunftssicherung seines Betriebs unbedingt erforderlich
gewesen, da eine Grünlandbewirtschaftung mangels der dafür erforderlichen
Maschinen und mangels eigenen Viehbestands zur Verwertung des
Grünaufwuchses nicht möglich sei. Die Flurstücke 2004, 2004/1 würden im
Grundbuch ohnedies als Ackerland geführt, hätten aber bisher nur wegen ihrer
Verpachtung (an die GbR S.) nicht in Ackerland umgewandelt werden können.
Zudem könnte er in näherer Zukunft wohl alleine auf sein landwirtschaftliches
Einkommen angewiesen sein. Denn sein KfZ-Betrieb in ... laufe infolge schlechter
Zahlungsmoral der Kundschaft nicht gut. Er habe derzeit als Gläubiger offene
Forderungen im Umfang von ca. 14.000 Euro gegenüber Schuldnern, die sich in
laufenden Insolvenzverfahren befänden. Allein 10.000 Euro davon schulde ihm ein
einziger Kunde, mit dem er bislang ca. 40% des Gesamtumsatzes seiner Werkstatt
gemacht habe. Da er infolge des häufigen Arbeitens über Kopf in der Werkstatt
ständig stärkere Schmerzen in der rechten Schulter habe, könnte er in näherer
Zukunft gezwungen sein, diese Tätigkeit ganz aufzugeben. Aufgrund seiner
persönlichen Situation handle es sich um einen Härtefall, wenn er mangels
Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung gezwungen wäre, ca. 20 % seiner
eigenen Betriebsfläche als Grünland zu bewirtschaften, obwohl er den Aufwuchs
nicht im eigenen Betrieb verwenden könne (etwa als Viehfutter oder zum
Beschicken einer Biogasanlage) bzw. wenn er gezwungen wäre, diese Flächen an
einen anderen Betrieb zu verpachten, obwohl er gleichzeitig so gut wie keine
anderen Flächen statt dessen hinzupachten könne.
8 Mit den hier angefochtenen Bescheiden jeweils vom 11.9.2013 lehnte der Beklagte
zum einen den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ab und ordnete
zum anderen an, der Kläger habe die in Ackerland umgewandelten
Dauergrünlandflächen (Flst: Nr. 2003, 2004, 2004/1 und 2006) bis zum 31.10.2013
wieder als Grünlandflächen herzustellen und drohte ihm für den Fall der
Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an.
9 Zur Begründung führte er aus: Bei den Flächen handle es sich um Dauergrünland,
welches gem. § 27a Abs. 1 LLG bis 31.12.2015 nicht in Ackerland umgewandelt
werden dürfe. Eine Ausnahme von diesem Verbot nach § 27a Abs. 2 S. 1 Nr. 3
LLG sei dem Kläger nicht zu erteilen, da das Verbot im Einzelfall des Klägers nicht
zu einer unzumutbaren Belastung führe. Insbesondere wenn eine unzumutbare
finanzielle Belastung geltend gemacht werde, sei diese umfassend durch
entsprechende Nachweise zu belegen. Der Kläger habe aber keine solche
Nachweise vorgelegt. Nach den Vollzugshinweisen des
Landwirtschaftsministeriums (vom 18.12.2012) erfüllten Betriebsentwicklungen, die
auf der Umstellung eines Grünlandbetriebs auf Ackerbau basierten, nicht den
Tatbestand der Unzumutbarkeit. Nach diesen Hinweisen sei auch das alleinige
Interesse an einer höherwertigen Nutzung der Fläche nicht ausreichend. Die
Grünlandflächen könnten hier vielmehr weiterhin wirtschaftlich genutzt werden oder
weiterhin verpachtet werden. Mit der Aufteilung der bisher vom Kläger allein
bewirtschafteten Betriebsflächen auf ihn und seinen Bruder habe er selbst eine
unwirtschaftliche Situation herbeigeführt.
10 Die Wiederherstellungsanordnung beruhe auf § 29 Abs. 8 LLG, wonach die
Rückumwandlung unrechtmäßig umgewandelter Flächen angeordnet werden
könne. Nach den Vollzugshinweisen sei bei Versagung einer
Ausnahmegenehmigung in jedem Fall die Frage der Wiederherstellungspflicht zu
prüfen. Hier ergebe sich nach Anhörung der Unteren Naturschutzbehörde, dass
die Wiederherstellungsanordnung notwendig, geeignet und angemessen sei.
Denn bei den umgebrochenen Flächen handle es sich nach den Cross-
Compliance-Vorschriften um Flächen der Wassererosionsstufe CCwasser1 mit
erhöhter Erosionsgefahr, weil die Umbruchflächen nach Südosten hin zum
Rickenbach abfielen, so dass die Gefahr des Gewässereintrags aus Ackerland
besonders groß sei. Eine Grünlandnutzung in hängigen Lagen sei immer eine
Maßnahme des Erosionsschutzes. Sie diene auch dem Bodenschutz, da bei
Ackernutzung grundsätzlich Humus im Boden abgebaut und mineralisiert werde,
während im Grünland in geologischen Zeiträumen Bodenbildung stattfinden könne.
Die umgebrochenen Flächen lägen auch auf einer Rodungsinsel, d.h. zwischen
Waldrändern. Der Übergangsbereich von Wald zu offener Landschaft sei aber
gerade für viele Arten ein Ziel ihrer Wanderung und bevorzugter Lebensraum
(Wildäsungsraum, Nahrungsraum für Vögel und Kleinsäuger). Da die Flächen um
die beiden Höfe (... und ... ) bereits intensiv genutzt würden und sich dort keine
Bäume, Sträucher, Hecken und Büsche mehr befänden, sei die Umnutzung von
Grünland in Ackerland aus naturschutzfachlicher Sicht besonders kritisch.
11 Gegen beide Bescheide erhob der Kläger jeweils mit Schreiben vom 2.10.2013
Widerspruch.
12 Zur Begründung trug er im Wesentlichen Folgendes vor: Es liege ein Härtefall vor.
Denn ohne die Erteilung der Ausnahmegenehmigung für den Grünlandumbruch
würden zwingend notwendige Entwicklungen zur Zukunftssicherung seines
Betriebs verhindert. Er habe nämlich aus betriebswirtschaftlichen Gründen die
äußerst arbeitsintensive Milchviehhaltung aufgeben müssen, die er als
Betriebsinhaber alleine ohne ausreichende familiäre Unterstützung neben der
Ackerwirtschaft nicht mehr habe betreiben können. Der Anbau von eigenem
Grünfutter sei daher überflüssig geworden. Erträge aus der Milchwirtschaft habe er
zuletzt im Wirtschaftsjahr 2009/10 erzielt. Die Aufgabe der Milchwirtschaft
zugunsten der Intensivierung des Ackerbaus habe wirtschaftlich deutlich positive
Folgen gehabt. Dazu legte er Gewinn-und Verlustrechnungen für die
Wirtschaftsjahre 2009 bis 2011/12 vor. Danach habe er seinen Jahresgewinn in
dieser Zeit von 17.598 Euro auf 33.949 Euro, also um 16.351 Euro steigern
können. Maßgeblich dafür seien einerseits die durch die Aufgabe der Viehhaltung
deutlich gesenkten Aufwendungen und andererseits die erheblich Steigerung der
Erträge aus den Getreideverkäufen.
13 Die größere Wirtschaftlichkeit ergebe sich auch aus einem Vergleich der in EUR/ha
bemessenen Deckungsbeiträge, die bei der Ackerbauwirtschaft deutlich höher
lägen als bei einer Grünlandnutzung. Dazu legte er Deckungsbeitragsrechnungen
vor, die ohne Berücksichtigung von Prämien erstellt seien. Auf die hier streitigen
Flächen der genannten Flurstücke mit ihren insgesamt 7,76 ha bezogen könne er
mit der Ackerwirtschaft insgesamt jährlich 13.807 Euro mehr Gewinn erwirtschaften
als mit einer reinen Grünlandnutzung. Wäre er mangels Erteilung einer Ausnahme
vom Grünlandumwandlungsverbot auf die Fortführung der Grünlandnutzung
angewiesen, würde er in dieser Höhe einen wirtschaftlichen Verlust erleiden. Das
sei finanziell unzumutbar.
14 Ungeachtet dessen verstoße das zum 17.12.2011 gesetzlich eingeführte
Grünlandumwandlungsgebot in verfassungswidriger Weise gegen die Grundrechte
der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 GG) und des Eigentums am
eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Gewerbebetrieb (Art. 14 GG),
so dass die angefochtenen Bescheid schon mangels gültiger
Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig seien. Es verbiete einem Landwirt, seine
Bewirtschaftung an den wirtschaftlichen Notwendigkeiten auszurichten, ohne die
kein Landwirt Grünland in Ackerland umwandeln würde. Schon vom
Gesetzeszweck des § 1 LLG sei der neu eingeführte § 27a LLG daher nicht mehr
gedeckt. Denn nach dem Gesetz diene die Landwirtschaft auf „ökonomischer“
Grundlage der Allgemeinheit, wohingegen das Grünlandumwandlungsverbot
anordne, dass die Landwirtschaft allein aus „ökologischen“ Gründen der
Allgemeinheit dienen müsse. Zwar habe die Landwirtschaft nach § 2 Nr. 3 LLG
auch der Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen Boden,
Luft und Wasser im Bereich der Landeskultur zu dienen. Was den Bodenschutz
angehe, sei dieser aber schon in § 17 LLG geregelt, der vorsehe, dass
Bodenschutzmaßnahmen staatlich gefördert würden, während das
Grünlandumwandlungsverbot § 27a LLG nun das Umwandlungsverbot als
Bodenschutzmaßnahme entschädigungslos anordne. Zweifelhaft sei auch die
Gesetzgebungskompetenz, hier die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz
des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr.29 i.V.m. der Abweichungskompetenz der
Länder in Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG. Während das Bundesnaturschutzgesetz in § 5
Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG kein pauschales Umbruchverbot, sondern nur ein auf
bestimmte Naturräume beschränktes Gebot der guten fachlichen Praxis regle, und
damit allgemeine Grundsätze des Naturschutzes im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Nr. 2
GG aufstelle, weiche das generelle Umbruchverbot in § 27a LLG von diesen
Grundsätzen mit seiner pauschalen und generellen Regel völlig ab. Im Übrigen
verstoße die Regelung in § 27a LLG schon deshalb gegen das Grundrecht auf
Eigentum (Art. 14 GG), weil es ohne jegliche Regelung einer finanziellen
Ausgleichspflicht der öffentlichen Hand gegenüber dem betroffenen Landwirt und
ohne eine spezifische Situationsgebundenheit des Grundstücks zu fordern (etwa
als Zufluchtsort besonderer Arten oder als bisher naturbelassenes ungenutztes
Gebiet) dem Landwirt in enteignender Weise die Möglichkeit vollständig nehme,
sein privates Grundstück im Rahmen einer bisher schon ausgeübten bzw. sich
jedenfalls objektiv wirtschaftlich anbietenden Nutzung wirtschaftlich sinnvoll
auszunutzen. Ein wirklich tragfähiger öffentlicher Belang, der einen solch massiven
Eingriff rechtfertigen können, liege nicht vor. Denn durch das
Grünlandumwandlungsverbot werde er, obwohl er dafür überhaupt keinen Bedarf
mehr habe, gezwungen, seine bisher schon nicht naturbelassenen, sondern
bereits landwirtschaftlich als Mähwiesen genutzten Grundstücke trotz ihrer ebenen
Lage und guten Bewirtschaftbarkeit ackerbaulich ungenutzt zu lassen bzw. unter
Inkaufnahme erheblicher wirtschaftlicher Nachteile Dritten als Grünland zu
verpachten. Seine betriebliche Dispositionsfreiheit werde ihm vollständig
genommen, wenn er zur Beibehaltung der Grünlandnutzung und damit zu einer
von ihm nicht gewollten persönlichen Arbeitsüberlastung und zur Anschaffung und
zum Vorhalten entsprechender Betriebseinrichtungen (Mäh- und Wendegeräte)
gezwungen werde. Der pauschal als Gesetzeszweck für das
Grünlandumwandlungsverbot vom Gesetzgeber genannte „Klimaschutz“ tauge
nicht als rechtfertigendes Schutzziel für diese gesetzliche Beschränkung seiner
Freiheit. Dieses Ziel sei schon völlig abstrakt. Ein messbarer Vorteil des
Grünlandumwandlungsverbots für den Klimaschutz sei deshalb schon gar nicht
feststellbar bzw. jedenfalls derart geringfügig, dass er nicht als öffentlicher Belang
derart massive Eingriffe in die Eigentümerfreiheit des Landwirts rechtfertigen
könne. Auch die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung nach § 27a LLG beseitige
den Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 GG nicht. Denn aus der
Gesetzesbegründung, wonach die Ausnahmevorschrift nur in wenigen Fällen
erteilt werden könne, ergebe sich, dass diese Regelung in der Praxis so gut wie
nie zum Tragen komme, zumal vom Gesetz völlig offengelassen werde, wann eine
Belastung „unzumutbar“ sei. Schließlich zeige sich die fehlende Notwendigkeit der
gesetzlichen Regelung auch schon daran, dass die EU-Vorschriften die
Einführung einer Genehmigungspflicht für eine Umwandlung von Grünland in
Ackerland erst für den Fall vorsähen, dass sich der Anteil des Dauergrünlandes
auf Bundes bzw. Landesebene um mehr als 5 % gegenüber dem Basiswert von
2003 vermindere, bzw. eine Rückumwandlungspflicht erst für den Fall vorsähen,
dass sich das Dauergrünland um mehr als 8 bzw. 10 % gegenüber diesem
Basiswert verringert habe und im Übrigen das Dauergrünland durch die Cross
Compliance Regelungen und die Förderrichtlinien der EU sichere (EG VO
796/2004 und 73/2009). Diese Werte seien in Baden-Württemberg aber nicht
überschritten und drohten derzeit auch gar nicht, überschritten zu werden. Von
daher gehe die landesrechtliche Vorschrift des § 27a LLG weit über die EU-
Vorgaben hinaus, ohne dass dies geboten sei. Wie der Koalitionsvertrag der rot-
grünen Regierung zeige, sei es rein ideologisch begründet, ein darüber
hinausgehendes generelles Grünlandumbruchverbot als Allgemeinwohlziel
festzuschreiben.
15 Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab, sondern legte ihn dem
Regierungspräsidium Freiburg vor.
16 Im Vorlagebericht führte er dazu Folgendes aus: Die Gewinn- und Verlustrechnung
sei nicht aussagekräftig. Die Gewinnsteigerung lasse sich nicht konkret der
streitigen Flächenumwandlung zuordnen. Die Veränderungen im Bestand der
Aufwendungen seien rein steuerliche Größen und hätten nur geringe Aussagekraft
hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit einzelner Jahre. Die höheren Ertragswerte beim
Getreide seien zum einen der Ausdehnung des Markfruchtanbaus statt des
Futteranbaus (Körner/Silomais) für das Vieh geschuldet, zum anderen aber auch
den deutlich gestiegenen Erzeugerpreisen. Im Übrigen zeige eine Analyse der
vorgelegten Gewinn-/Verlustrechnungen, dass die vom Kläger vorgerechnete
Gewinnsteigerung von 16.351 Euro sich im Wesentlichen aus geringeren
Aufwendungen für den Pflanzenschutz infolge optimierten Einsatzes von
Pflanzenschutzmitteln, sowie aus einer Minimierung des Pachtaufwandes und vor
allem aus gestiegenen Erträgen aus „Nebenbetrieben“ ergebe, nicht aber daraus,
dass die Milchwirtschaft aufgegeben worden sei, mit der der Kläger 2009/10
immerhin noch einen Jahresertrag von 64.000 Euro erzielt habe, der dann 2011/12
infolge der Aufgabe der Milchwirtschaft auf Null gesunken sei, während die
Aufwendungen für Arbeit/Energie/Betriebsmittel insoweit nur um 14.500 Euro
gesunken seien. Es sei damit nicht erkennbar, dass die Aufgabe der
Milchwirtschaft für die Gewinnsteigerung verantwortlich sei. Dazu bedürfe es einer
genaueren Buchführungsanalyse. Zudem habe der Kläger in seinen
Gewinn/Verlustrechnungen nicht die Einnahmen aus der Verpachtung der
Flurstücke an die GbR S. aufgeführt, die sich bei ca. 6,36 ha und 250 EUR/ha
Pachtzins auf jährlich 1.590 Euro belaufen hätten.
17 Die neben den Gewinn-/Verlustrechnungen vom Kläger vorgelegten
Deckungsbeitragsberechnungen seien im Übrigen fehlerhaft und deckten sich
nicht mit den regionalen Erfahrungswerten des Landwirtschaftsamtes. Bei
Zugrundelegung dieser Werte betrage die Differenz der Grünlandnutzung
gegenüber der Ackernutzung jährlich nur 2.669 Euro statt der vom Kläger
vorgerechneten 13.807 Euro und ließe sich durch Teilnahme an Agrarprogrammen
für Grünlandflächen nochmals jährlich um ca. 400 bis 800 Euro senken. In diesem
Gewinnunterschied von lediglich 2.699 Euro jährlich liege aber kein unzumutbarer
finanzieller Nachteil, zumal die bloße Möglichkeit, die Flächen mit höherem Gewinn
nutzen zu können, nach den Vollzugshinweisen des Landwirtschaftsministeriums
keinen Grund für eine Ausnahmeerteilung darstelle, da in der Beschränkung auf
die weniger gewinnträchtige Nutzungsform kein unzumutbarer Nachteil liege.
18 Mit Widerspruchsbescheid vom 8.10.2014 wies das Regierungspräsidium Freiburg
die Widersprüche gegen die beiden Bescheide als unbegründet zurück.
19 Es führte zur Begründung aus: Die Gewinn- und Verlustrechnung seien nach den
Ausführungen des Landratsamtes im Vorlagebericht nicht aussagekräftig. Soweit
der Kläger aufgrund seiner Deckungsbeitragsberechnungen einen jährlichen
Gewinnverlust von 13.807 Euro berechnet habe, sei dies überhöht: Aufgrund einer
mit den Kalkulationsdaten der Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft in
Schwäbisch Gmünd erstellten Berechnung der für die unterschiedlichen
Nutzungsformen zu erstellenden „Kalkulatorischen Betriebszweigergebnisse“
(BZE) ergäbe sich statt dessen nur eine Gewinndifferenz (zwischen der Grünland-
und der Ackernutzung) von 3.823 Euro jährlich, wenn man die jährlichen
Festkosten für die zur Grünlandbewirtschaftung erforderlichen Geräte mit
einbeziehe bzw. von 5.300 Euro jährlich, wenn man auch die relevanten
Abschreibungskosten für potentielle Investitionen berücksichtige, und von 7.600
Euro jährlich, wenn man schließlich die, aus Sicht des Regierungspräsidiums
überhöhten, festen Maschinenkosten in die Berechnung einstelle. Der
letztgenannte Wert stelle zwar für einen Betrieb mit einer Größe von nur ca. 50 ha
eine unzumutbare Härte dar, der Kläger habe jedoch die Möglichkeit die Flächen
als Grünland für 250 EUR/ha zu verpachten und damit auch eventuelle Kosten für
Investitionskosten für Grünlandmaschinen einzusparen. Von daher sei es ihm
zumutbar, den Gewinn aus der Verpachtung des Grünlandes statt aus der
Bewirtschaftung als Ackerland zu erzielen. Das Grünlandumbruchverbot sei nicht
verfassungswidrig, da es dem Klimaschutz und damit einem Allgemeinwohlziel
diene und den Kläger auch mit Blick auf Art. 14 GG nicht unverhältnismäßig
belaste, weil es keine grundlegende Beeinträchtigung seiner
Vermögensverhältnisse zur Folge habe.
20 Dagegen hat der Kläger am 4.11.2014 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
21 Zur Begründung trägt er vor: Die ihm als alternative Bewirtschaftungsmöglichkeit
angesonnene Verpachtung des Grundstücks werde von ihm nicht verfolgt und sei
auch nicht beabsichtigt. Denn die Neuzuteilung der Betriebsprämienansprüche
zum 1.1.2015 orientiere sich an den bis dahin bewirtschafteten Flächen. Würde er
die Flächen, statt sie selbst zu bewirtschaften, nur verpachten, so würde er
Betriebsprämienansprüche von ca. 300 EUR/ha , d.h. bei 7,76 ha also ca. 2.300
Euro jährlich verlieren. Da eine Verpachtung nach der optimistischen Betrachtung
des Regierungspräsidiums allenfalls ca. 250 EUR/ha erbringe, die Betriebsprämie
aber etwa im Jahr 2013 schon 285 EUR/ha betragen habe, sei deutlich, dass er
mit einer Verpachtung den Verlust der Betriebsprämie nicht ausgleichen könne.
Eine Verpachtung sei also keine wirtschaftliche Alternative. Würde er aber die
Flächen weiterhin als Grünland mit Heuverkauf und dreimaligem Mähen nutzen, so
verliere er gegenüber der Nutzung dieser Flächen Einkommen. Bei einer Nutzung
als Ackerland ergebe sich nämlich ein um jährlich 8.233 Euro höherer Ertrag. Mit
der bloßen Wiesennutzung mache er demgegenüber nach der Rechnung des
Regierungspräsidiums einen Verlust von maximal 7.600 Euro, der selbst nach
dessen Ansicht unzumutbar sei. Nach seiner Berechnung liege sogar ein
einkommenswirksamer Deckungsbeitragsverlust von mehr als 8.000 Euro jährlich
vor, der unzumutbar sei.
22 Der Beklagte führte dazu in der Klageerwiderung aus, der vom Kläger jetzt
angenommene Deckungskostenbeitragsverlust von nur noch 8.233 Euro jährlich
(statt des ursprünglich von ihm angegebenen Verlustes von 13.807 Euro jährlich)
beruhe wohl darauf, dass er jetzt selbst nicht mehr einen negativen
Deckungsbeitrag von (minus) 718 EUR/ha für die Wiesennutzung zugrunde lege,
wie noch ursprünglich im Widerspruchsverfahren von ihm angenommen. Ein
Marktfruchtanbau von alternierend Winterweizen und Körnermais erbringe
gegenüber den anderen Nutzungsformen (Wiesennutzung/Heu, Verpachtung,
Brachliegenlassen) selbst im Rahmen einer neuen Berechnung der
Deckungsbeiträge durch das Landwirtschaftsamt allenfalls folgende jährliche
Mehrerträge: Bei Grünlandnutzung mit dreimaligem Heuschnitt ein Mehrertrag von
1.874 Euro, bei Grünlandnutzung mit zweimaligem Heuschnitt von 1.415 Euro, bei
Verpachtung von 2.786 Euro und bei Brachliegenlassen mit Betriebsprämienbezug
von 3.201 Euro. Unter diesen Umständen könne von einer unzumutbaren
finanziellen Belastung durch das Grünlandumbruchverbot keine Rede sein. Bei
einer Verpachtung, die dem Kläger auch eigene Maschinenkosten ersparen
würde, hätte er einen jährlich um nur 2.786 Euro geringeren Gewinn, als bei der
von ihm favorisierten Ackernutzung. Soweit das Regierungspräsidium aufgrund
seiner Berechnungen des kalkulatorischen Betriebszweigergebnisses (BZE) zu
höheren Differenzbeträgen gelange, seien diese Berechnungen unerheblich, da
die BZE-Berechnungen auch Maschinenkosten für die Grünlandbewirtschaftung in
den Betriebszweigvergleich einbezögen. Damit übersähen sie aber, dass der
Kläger ja auch nach der Umwandlung der streitigen Flächen immer noch ca. 8 ha
Grünlandflächen in seinem Betrieb habe und bewirtschafte, so dass hier weiterhin
diese Festkosten anfielen, also nicht etwa infolge der Umwandlung der streitigen
Flächen in Ackerland entfielen.
23 Der Kläger hält dem wieder eine eigene neue Rechnung entgegen: Die
Berechnungen der Beklagten hätten nichts mit den realen in seinem Betrieb
anfallenden Zahlen zu tun und seien unrealistisch und nicht nachvollziehbar. Er
legt neue Deckungsbeitragsberechnungen für Mais bzw. Weizen vor und kommt
zum Ergebnis, bei einer alternierenden Fruchtfolge könne er einen jährlichen
Ertrag von 10.286 Euro erwirtschaften, in dem die Betriebsprämie mit enthalten sei.
Beschränke er sich auf eine bloße Verpachtung, könne er demgegenüber bei einer
Pachtrate von 250 EUR/ha allenfalls jährlich 1.925 erzielen. Damit würde er also
gegenüber dem Getreideanbau einen Gewinnausfall von ca. 8.361 Euro jährlich
erleiden. Das sei unverhältnismäßig. Die Ackerbewirtschaftung sei für ihn auch
leichter und nicht so wetterabhängig. Bei der Wiesennutzung mit dreimaliger
Heumahd müsse er hingegen mehrfach täglich hin und her fahren, das Heu
mähen, wenden, trocknen, einsammeln. Da seine KfZ-Werkstatt 60 km vom
Wohnsitz entfernt liege und die streitigen Flächen ca. 30 km entfernt, müsse er bei
einer solchen Grünlandnutzung ständig und häufig hin und herfahren, was für ihn
zusätzlich zu den wirtschaftlichen Mindererträgen noch einen speziellen
individuellen Nachteil darstelle. Er müsste dann auch die von ihm abgeschafften
Maschinen wieder vorhalten oder anschaffen, was unwirtschaftlich und ineffizient
sei, zumal er sonst keine andere Grünlandnutzung mehr habe und sich schon um
die Maschinen für den Ackerbau kümmern müsse. Würde er neben dem Ackerbau
auch noch Grünlandbewirtschaftung betreiben, so könnte er auch seine Schlepper
nicht ohne weiteres für beide Wirtschaftsformen nutzen, sondern müsste jedes Mal
die für die Ackerwirtschaft ungeeigneten Reifen des Schleppers gegen
ackertaugliche Reifen tauschen und zeitaufwendig wechseln.
24 Das Grünlandumwandlungsverbot sei außerdem verfassungswidrig. Denn der
Getreideanbau auf der Ackerfläche widerspreche gar nicht dem für das Verbot
angeführten Klimaschutzgedanken. Die umgebrochenen Grundstücke lägen ja
nicht brach, sondern würden mit Getreide bepflanzt, das der Umwelt mehr CO²
entnehme, als mit dem Umbruch freigesetzt werde. Zudem erspare ein örtlicher
verbrauchernaher Getreideanbau klimaschädliche Ferntransporte von importiertem
Getreide aus Nord- oder Südamerika.
25 Der Beklagte hält dem mit der weiteren Klageerwiderung entgegen: Die vom Kläger
vorgelegten Berechnungen seien wenig aussagekräftig und ohne weitere
Unterlagen nicht nachvollziehbar. Die Werte des Landwirtschaftsamtes
entsprächen hingegen den regionalen, auf Erfahrung beruhenden
Durchschnittswerten. Der Kläger möge belastbare konkrete Buchungsunterlagen
vorlegen, denen zu entnehmen sei, welche Lohnkosten angefallen seien, ob das
Getreide direkt ab Feld verkauft sei, welche konkreten Erträge erzielt worden seien.
Soweit der Kläger in seinen Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit des
Gesetzes darauf hinweise, er habe auch schon früher die streitigen Flächen als
Ackerland genutzt, es liege also nicht etwa eine Situationsgebundenheit dahin vor,
da es sich noch nie um eine Ackernutzung gehandelt habe, lasse er außer Acht,
dass die Flächen in den Jahren 2007 bis 2012 nachweislich als Grünland
verpachtet worden seien und zwar für einen ordentlichen Pachtertrag von
tatsächlich 250 EUR/ha. Der bloße Umstand, dass eine Ackernutzung höheren
Gewinn erbringe, stelle keinen Härtefall dar, sonst würden alle Umwandlungen
immer einen Härtefall begründen. Der bloße Verzicht auf die Umwandlung von
7,76 ha Flächen bei einem Betrieb mit insgesamt 50 ha Fläche könne keinen
Härtefall begründen, da sonst jede größere Fläche, die vom Umwandlungsverbot
betroffen sei, einen Härtefall darstelle. Die Umwandlung berühre auch das
Klimaschutzziel. Es gehe um den Erhalt der Bodensubstanz (Humus) und des im
Boden gebundenen CO² Kohlenstoffs, der beim Umbruch freigesetzt werde. Die
Bindung von CO²-beim Aufwuchs des Getreides sei demgegenüber nicht von
Bedeutung. Ein Kohlenstoffspeicher wie Grünland stehe daher beim Klimaschutz
an erster Stelle. Durch die ständige Bodenbearbeitung werde mit dem
untergemischten Sauerstoff auch die organische Bodensubstanz angegriffen.
Innerhalb weniger Jahre könnten dadurch bis zu 40 % Humus verlorengehen.
Außerdem gelange das im Boden gebundene Nitrat ins Grundwasser.
26 Der Kläger hat demgegenüber schließlich vorgetragen: Es sei auf konkrete Daten
und nicht auf landesweite Durchschnittswerte abzustellen. Die Zahlen, die er
berechnet habe, ließen sich alle belegen. Gegebenenfalls müsse ein
Sachverständiger beauftragt werden. Da er Inhaber einer KfZ-Werkstatt sei, fielen
keine Lohnkosten für die Reparaturen an seinen Maschinen an, sondern nur
Materialkosten. Das berücksichtigten die Rechnungen des Beklagten nicht. Soweit
ihm der Beklagte entgegenhalte, er habe ungeachtet der umgewandelten 7,76 ha
Flächen auch sonst noch nach wie vor ca. 8 ha Grünlandflächen im Betrieb, für die
ohnedies auch Maschinenkosten anfielen, da er sie als Grünland bewirtschafte,
treffe dies nicht zu. Er habe zwar noch ca. 7,5 ha Dauergrünland in
Bewirtschaftung, aber nicht zum Mähen und Heuverkauf, sondern ausschließlich
als Streuobstwiesen oder Restflächen in einer für die Ackernutzung ungünstigen
Lage. Diese Flächen mulche er nur zweimal jährlich und erhalte dafür die
Betriebsprämien. Maschinen für das Mähen und Wenden etc. halte er dafür nicht
vor. Schließlich liege ein Ermessenfehler vor, weil der Beklagte offenbar, obwohl
die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ins Ermessen gestellt sei, davon
ausgehe, dass kein Gewinnausfall eine Härte je begründen könne. Er habe damit
sein Ermessen von vornherein unterschritten, sich nämlich offenbar gebunden
gesehen.
27 Der Kläger beantragt
28 die beiden Bescheide des Beklagten vom 11.9.2013 und den
Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 8.10.2014
aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte
Ausnahmegenehmigung für die Umwandlung von Grünland in Ackerland zu
erteilen.
29 Der Beklagte beantragt,
30 die Klage abzuweisen.
31 Er verweist auf die Gründe der Bescheide. Zu den einzelnen
Klagebegründungsschriftsätzen des Klägers hat es im Einzelnen Stellung
genommen (siehe oben).
32 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu der Struktur seines Betriebs, zu
den Betriebsabläufen und zu den seinen Entscheidungen zugrundeliegenden
Motiven vom Gericht angehört worden. Auf die darüber gefertigte
Sitzungsniederschrift wird insoweit verwiesen.
33 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- (ein Heft)
und der Behördenakten (ein Heft Akten des Beklagten und ein Heft
Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
34
1.
Die Klage ist zulässig.
35 Es fehlt dem Kläger nicht etwa deshalb am Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die
streitige Frage eines Anspruchs auf Ausnahmeerteilung bzw. der Rechtmäßigkeit
der Wiederherstellungsanordnung nach Klageerhebung mittlerweile infolge
Zeitablaufs dadurch erledigt hätte (§ 43 Abs. 2 VwVfG), dass § 27a Abs.1 LLG (in
seiner Fassung vom 13.12.2011 - GBl 2011, S. 551) ursprünglich nur eine
Geltungsdauer des Dauergrünlandumwandlungsverbots bis 31.12.2015 vorsah, so
dass der Kläger heute gar nicht mehr einer Ausnahmegenehmigung bedürfte und
auch die Erfüllung der ihm auferlegten Rückumwandlungspflicht heute sinnlos
wäre.
36 Denn mittlerweile gilt die zum 1.1.2016 in Kraft getretene nachfolgende Fassung
des § 27a LLG (vom 15.12.2015 - GBl. 2015, 1155), die in Absatz 1 das
Umwandlungsverbot auch für die Zukunft weiter aufrechterhält. Dieses Verbot
erstreckt sich auch auf die hier streitigen Flächen des Klägers.
37 Insoweit kann der Kläger nicht damit gehört werden, die Neuregelung des
Umwandlungsverbots erstrecke sich nach dem klaren Wortlaut des § 27a Abs. 1
LLG n. F. nur auf die „vor dem 1.1.2015 außerhalb geschlossener Ortschaften
liegenden Dauergrünlandflächen“, seine im vorliegenden Klageverfahren streitigen
Flächen hingegen seien zu diesem Zeitpunkt bereits keine Dauergrünlandflächen
mehr, sondern Ackerflächen gewesen, so dass sie von diesem
Umwandlungsverbot gar nicht erfasst würden. Nach dem bloßen Wortlaut der
Vorschrift mag zwar in der Tat eine Ackerfläche nicht von dem Begriff
„Dauergrünland“ erfasst werden. Nach seinem Sinn und Zweck ist dieser Begriff
aber eindeutig auch auf (Acker-)Flächen auszudehnen, die rechtlich betrachtet bei
Einhaltung der Vorschriften des LLG in seiner vorangehenden Fassung
„Dauergrünland“ sein müssten und es aktuell rein tatsächlich nur deshalb nicht
sind, weil ihr Eigentümer diese Flächen unter Verstoß gegen die
Vorgängerregelung illegal in Ackerland verwandelt hat, nämlich umgebrochen hat,
ohne die dafür erforderliche Ausnahmegenehmigung einzuholen bzw. den
Ausgang des - im vorliegenden Fall anhängigen - Rechtsstreits darüber
abzuwarten, ob ihm ein Anspruch auf Erteilung einer solchen
Ausnahmegenehmigung rechtlich zusteht oder nicht. Jede andere Auslegung der
Vorschrift würde ansonsten zu einer nach Sinn und Zweck des Gesetzes durch
nichts gerechtfertigten Privilegierung desjenigen Eigentümers führen, der sich nicht
an das Gesetz hält. Auch nach dem dokumentierten Willen des Gesetzgebers
(siehe dazu LT-Drs 15/7676 vom 10.11.2015, S. 1, 11, 17) soll die Neuregelung
das bisherige Umwandlungsverbot lediglich (nahtlos) ab 1.1.2016 „fortsetzen“ und
nicht etwa dazu dienen, Verstöße gegen das nach dem bisherigen Gesetz zeitlich
befristet (bis 31.12.2015) geltende Verbot jetzt ab 1.1.2016 zu privilegieren. Die
Anwendung der Neuregelung in § 27a LLG ausschließlich auf „Flächen, die schon
vor dem 1.1.2015 als Grünland bestanden“ haben, soll insoweit lediglich dazu
dienen, das automatische Hineinwachsen von langjährigen Feldfutterbeständen in
den Dauergrünlandstatus zu vermeiden (LT-Drs. a.a.O., S. 17). Die genannte, an
Sinn und Zweck sowie an dem gesetzgeberischen Willen orientierte Auslegung ist
auch noch mit dem Wortlaut des Begriffs „Dauergrünland“ vereinbar, der es
durchaus zulässt, darunter eine Fläche zu verstehen, die nicht nur tatsächlich
Grünland ist, sondern auch eine Fläche, die rechtlich betrachtet bei Einhaltung der
Gesetze Grünland hätte bleiben müssen.
38
2.
Die zulässige Klage ist indessen unbegründet. Die angefochtenen Bescheide
sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen
Anspruch auf die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung (2.1.) und das
Rückumwandlungsgebot (2.2.) ist ihm gegenüber zu Recht erlassen worden (§
113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
2.1.
39
2.1.1.
Die streitigen Flächen bei der Hofstelle ... (Flst.Nrn. 2003, 2004, 2004/1 und
2006) unterlagen dem Dauergrünlandverbot des § 27a Abs. 1 LLG.
40 Denn es handelte sich um „Dauer„-Grünland im Sinne der Legaldefinition des § 4
Abs. 5 LLG. Diese Flächen sind nämlich bis zu ihrer Umwandlung Anfang 2013 in
den vorangegangenen fünf Jahren nur als Grünland genutzt worden. Das ergibt
sich aus den Aufstellungen des Beklagten, wonach diese Nutzung zum größten
Teil schon seit 1993 vorlag, und jedenfalls ab 2003 vollständig alle Flächen als
Grünland verpachtet waren und genutzt wurden. Mit einem Gesamtumfang von
7,76 ha überschreiten diese Flächen auch die Bagatellgrenze von 20 ar, unterhalb
deren eine Umwandlung nicht als Umwandlung im Sinne des Gesetzes gilt (§ 27a
Abs. 3 S. 1 Nr. 3 LLG).
41
2.1.2.
Das mithin im vorliegenden Fall eingreifende gesetzliche Verbot ist entgegen
der Ansicht des Klägers auch nicht verfassungswidrig.
42 Die Kammer sieht insoweit keinen Anlass, die Vorschrift des § 27a LLG im Wege
der konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG
bzw. dem Staatsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg nach Art. 68 Abs. 1
Nr. 3 der Landesverfassung zur Prüfung seiner Vereinbarkeit mit den
Bestimmungen des Grundgesetzes bzw. der Landesverfassung vorzulegen. Sie ist
nicht mit der dafür notwendigen Gewissheit davon überzeugt, dass diese
Bestimmung gegen die Bundes- bzw. Landesverfassung verstößt.
43 Insoweit sei zunächst in vollem Umfang auf die überzeugend und ausführlich
begründete Entscheidung des VG Stuttgart verwiesen (VG Stuttgart, Urt. v.
20.8.2014 -11 K 1881/13), welche die Kammer den Beteiligten im Volltext vor dem
Termin zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnisnahme übersandt hat, weil sie
bislang unveröffentlicht ist und in der Landtagsdrucksache (LT-Drs. 15/7676 v.
10.11.2015, S. 15) nur kurz zusammengefasst wiedergegeben wird.
44 Ergänzend dazu sei mit Bezug auf die Argumente des Klägers noch Folgendes
ausgeführt:
45 Ein Verstoß der landesrechtlichen Regelung des § 27a LLG gegen die Regeln der
Gesetzgebungskompetenz ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht
etwa daraus, dass das vom Bundesgesetzgeber im Rahmen der konkurrierenden
Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG) geregelte Bundesnaturschutzgesetz kein
pauschales, sondern in § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG nur ein standortspezifisches
Grünlandumbruchverbot regele und deshalb der Landesgesetzgeber mit dem
pauschalen Verbot in § 27a LLG nicht davon abweichen dürfe, weil Art. 72 Abs. 3
S. 1 Nr. 2 GG den Ländern im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung eine
Abweichung davon nur gestatte, soweit sie nicht von allgemeinen Grundsätzen
des Naturschutzes abweiche.
46 Denn zu den allgemeinen Grundsätzen des Naturschutzes zählt nach § 1 Abs. 3
Nr. 2 BNatSchG auch die Erhaltung der Böden, so dass sie ihre Funktion im
Naturhaushalt erfüllen können. Insoweit regelt dann § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG
nur, dass bei der landwirtschaftlichen Nutzung „neben“ den Anforderungen, die
sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Abs. 2
BBodSchG ergeben, „insbesondere“ auch dieses standortspezifische
Grünlandumbruchverbot aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG als Grundsatz der guten
fachlichen Praxis zu beachten ist. Das aber schließt, weil es keine abschließende
Regelung enthält, sondern nur ein besonders hervorgehobenes Regelbeispiel
darstellt, eine landesrechtliche Regelung eines umfassenden
Grünlandumbruchverbots für Dauergrünland nicht aus.
47 Entgegen der Ansicht des Klägers fehlt es der Regelung des § 27a LLG auch nicht
etwa an einer Deckung durch die gesetzliche Zwecksetzung des LLG, welche
ausweislich § 2 Nr. 3 LLG zwar auch den Bodenschutz erfasse, aber nach § 17
LLG nur staatliche geförderte, also nicht entschädigungslose
Bodenschutzmaßnahmen zulasse. Denn § 17 LLG enthält insoweit lediglich eine
gesetzliche Ermächtig des Landes zur Förderung von Bodenschutzmaßnahmen,
beschränkt aber den Handlungsspielraum des Landes in diesem Bereich nicht
einzig auf die Durchführung entsprechender Fördermaßnahmen, sondern schließt
auch repressive Maßnahmen wie Ge- oder Verbote damit nicht aus.
48 Es mangelt dem Grünlandumwandlungsverbot auch nicht an der von Art. 14 GG
für eine entschädigungslose gesetzliche Nachzeichnung der inhaltsbestimmenden
Grenzen des Eigentums geforderte Berücksichtigung seiner
„Situationsgebundenheit“. Denn das Grünlandumwandlungsverbot des § 27a LLG
umfasst zum einen nur Flächen über 20ar und zum anderen nur solche, die bereits
fünf oder mehr Jahre lang nur als Grünland genutzt worden sind. Zudem bietet die
Ausnahmemöglichkeit des § 27a Abs. 2 S. 1 LLG die - entgegen der Ansicht des
Klägers keineswegs nur theoretische - Möglichkeit, den Besonderheiten des
„Einzelfalls“ Rechnung zu tragen und im Rahmen des dazu eröffneten Ermessens
unter anderem auch zu berücksichtigen, ob es sich infolge spezieller
standortbedingter Besonderheiten und einer daraus resultierenden besonderen
Situationsgebundenheit um ökologisch besonders schutzwürdige Flächen handelt
oder nicht.
49 Schließlich verfängt auch der Verweis auf das weniger strenge EU-Recht nicht.
Denn EU-Recht regelt immer nur europaweit geltende Mindeststandards, schließt
damit aber strengere nationale Regelungen nicht aus. Der Umstand, dass nach
den EU-rechtlichen Cross Compliance Regelungen der Bezug von EU-
Förderleistungen für solche Landwirte, die sie beantragen, unter anderem von der
Einhaltung weniger strenger Regeln zum Grünlandumbruch abhängig sein mag,
macht eine nationale landesrechtliche Regelung, die unabhängig von dem Bezug
solcher Förderleistungen gilt und die strengere Regeln aufstellt, deshalb nicht EU-
rechtswidrig.
50
2.1.3.
Nach der mithin verfassungsgemäßen Vorschrift des § 27a LLG bedurfte der
Kläger für den von ihm vorgenommenen Grünlandumbruch der Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung und bedarf einer solchen auch aktuell noch. Diese kann
er jedoch vom Beklagten nicht beanspruchen, weil die hier allein in Betracht
kommende Ausnahmevoraussetzung nach § 27a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LLG nicht erfüllt
ist, wonach eine Ausnahme von dem Dauergrünlandumwandlungsverbot nur erteilt
werden kann, wenn dieses Verbot „im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung“
führen würde.
51 Wann eine solche Belastung i.S.d. § 27a LLG vorliegt, ist in der Rechtsprechung
noch nicht geklärt, vielmehr findet sich zu dieser erst seit 2011 in Kraft getretenen
Vorschrift außer der oben genannten Entscheidung des VG Stuttgart - soweit
ersichtlich - bisher keine Rechtsprechung.
52 Die Gesetzesbegründung zu § 27a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LLG (LT-Drs v. 9.11.2011 -
15/854, S. 1, 13, 14, 19) erwähnt lediglich, durch die Ausnahmeklausel könne
„spezifischen Einzelfallbelangen“ Rechnung getragen werden. Sie verweist damit
auf den Umstand, dass sich die eine Ausnahme vom Umwandlungsverbot
rechtfertigende Unzumutbarkeit der Einhaltung dieses Verbots nicht bereits aus
allgemeinen schematischen Grundsätzen ableiten lässt, sondern sich aus einer
individuellen Betrachtung ergeben muss.
53 Die für die gerichtliche Beurteilung als bloße Hinweise unverbindlichen, aber
Anhaltspunkte für eine Auslegung liefernden „Hinweise des
Landwirtschaftsministeriums Bad.-Württ. zum Vollzug des
Dauergrünlandumwandlungsverbots im LLG ( v. 18.12.2012 - Az. 23 - 8235)“
führen insoweit aus (siehe S. 8 der Hinweise), unzumutbare Belastungen bzw.
Härtefälle könnten „unzumutbare finanzielle Belastungen“ sein, bzw. vorliegen,
wenn die Einhaltung des Verbots ansonsten zu einer „Verhinderung zwingend
notwendiger Entwicklungen zur Zukunftssicherung des Betriebs“ führe. Allgemeine
„Betriebsentwicklungen, die auf der Umstellung des Grünlandbetriebs auf
Ackerland basieren“ hingegen könnten einen Härtefall/Ausnahmefall nicht
begründen. Ebenso wenig ausreichend sei das „alleinige Interesse des
Antragstellers an einer höherwertigen Nutzung der Fläche ohne weitere
Begründung“.
54 Diese Gesetzesbegründung und dies Vollzugshinweise greifen damit
Begründungselemente auf, die in Anlehnung an die vom
Bundesverfassungsgericht zu Art. 14 GG aufgestellten Grundsätze von der
Rechtsprechung zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der
„unzumutbaren Belastung“ entwickelt worden sind, wie er in vergleichbaren
gesetzlichen Regelungen des Naturschutzrechts bzw. des Denkmalschutzrechts
verwendet wird, die - ebenso wie § 27a LLG - den Konflikt zwischen dem Schutz
des Eigentumsgrundrechts und den im Rahmen seiner Sozialpflichtigkeit zu
beachtenden Anforderungen des Allgemeinwohls regeln.
55 Das Bundesverfassungsgerichts hat in seiner Rechtsprechung zur Frage der
Unzumutbarkeit einer Eigentumsbeeinträchtigung (BVerfG, B. v. 23.9.1992 - 1 BvL
15/85 = E 87,114 = juris, Rdnr. 114 [116, 117] = NJW-RR 1993, 971 zur
Pachtzinsbegrenzung nach Bundes-KleingartenG; B. v. 22.11.1994 - 1 BvR
351/91 = juris, Rdnr. 65 NJW 1995, 511 = E 91,294 [310] zur Mietpreisbindung in
den neuen Bundesländern; B. v.2.3.1999 - 1 BvL 7/91 , juris, Rdnr. 84, 85 = NJW
1999, 2877 = E 100, 226 zum DenkmalschutzG-RhlPflz) mit Blick auf das
Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG und dessen Sozialbindung den
Grundsatz aufgestellt, dass es keine Verletzung des Eigentumsgrundrechts
darstellt, wenn ein Grundstück infolge einer staatlichen Beschränkung seiner
Ausnutzbarkeit „nicht in der rentabelsten Weise d.h. am renditeträchtigsten genutzt
werden“ kann, sondern womöglich nur in einer wirtschaftlich eingeschränkt
profitablen Weise. Die entschiedenen Fälle zur Mietpreis- bzw. Pachtzinsbindung
machen deutlich, dass ein privater Eigentümer durch Art. 14 GG „nicht die
bestmöglichen Einnahmen aus der Vermietung-/Verpachtung seines Eigentums
garantiert“ bekommt, sondern „auch wirtschaftlich nachteiligere Formen der
Vermietung/Verpachtung hinnehmen“ muss, wenn entsprechend gewichtige
Allgemeinwohlgründe vorliegen. Die Rechtsprechung zur Unzumutbarkeit von
Eigentumsbeschränkungen im Denkmalschutzrecht geht sogar erst dann von
einer Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus, wenn praktisch für den
Eigentümer „so gut wie nichts mehr an wirtschaftlicher Benutzungsform übrig
bleibt“, wenn er „sein Eigentum nur noch ohne eigenen Profit im Dienste der
Allgemeinheit gewissermaßen gemeinnützig verwaltet“ bzw. „allenfalls noch einen
symbolischen Betrag dafür erwirtschaften“ kann. Erst recht gilt dies, wenn nur noch
ein sog. „Nullsummenspiel“ vorliegt, d.h. wenn die Erträge aus dem Eigentum nur
noch gleich hoch sind, wie die zur Sanierung- und Unterhaltung des Eigentums
erforderlichen Aufwendungen oder wenn gar „dauerhafte Verluste“ vorliegen, d.h.
wenn das Eigentum „nur noch mit Zuschüssen aus dem übrigen sonstigen
Vermögen des Eigentümers zu halten“ ist. Eine Belastung des Grundstücks mit
Kosten bis zur Höhe seines Verkehrswerts ist aber dann unzumutbar, wenn das
Grundstück den „wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen“ bildet und die
„Grundlage seiner privaten Lebensführung“ darstellt (BVerfG, B. v. 16.2.2000 - 1
BvR 241/91 -, BVerfGE 102, 1[21] = NVwZ 2000, 1033 = juris). Art. 14 Abs. 1 GG
gewährleistet nicht, dass der Grundstücksertrag einer denkmalgeschützten
Gesamtanlage, deren Erhalt für sich genommen wirtschaftlich zumutbar ist,
dadurch gesteigert wird, dass einzelne, wirtschaftlich unrentable Teile aus einem
solchen Ensemble herausgeschnitten werden (BVerfG, B. v. 14.4.2010 - 1 BvR
2140/08 -, NVwZ 2010, 957 [958] = juris; umfassend zur Rechtsprechung zum
Denkmalschutz und Eigentum: Guckelberger, NVwZ 2016, 17 [21 -23] m.
zahlr.w.Rspr.Nw). Zum Kiesabbau entschied das Bundesverfassungsgericht, es
sei einem Eigentümer zumutbar, angesichts des hohen Ranges des in Art. 20a GG
verfassungsrechtlich verankerten Natur- und Landschaftsschutzes auf einen noch
nicht ins Werk gesetzten, noch nicht genehmigten Abbau zu verzichten (B. v.
10.10.1997 - 1 BvR 310/84 -, juris, Rdnr. 23 ff. [34] = NJW 1998, 367).
56 In ähnlicher Weise wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte zum
Denkmalschutzrecht (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 12.12.1985 - 5 S 2653/84 -, juris =
VBlBW 1987, 66 und U. v. 10.5.1988 - 1 S 1949/87 -, juris, = VBlBW 1989, 18 [22,
23] und U. v. 27.5.1993 - 1 S 2588/92 -, juris, = BRS 77 Nr. 19 = BWVPr 1994, 285)
eine Unzumutbarkeit von Belastungen für den Eigentümer und damit eine
Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 GG erst dann angenommen,
wenn ein „anhaltendes Missverhältnis zum realisierbaren Nutzwert“ vorliegt, wenn
eine „sinnvolle Nutzung nicht mehr möglich“ ist, wenn die „Belastung einem
Veräußerungsverbot gleichkommt“, wenn eine „bisher ausgeübte zulässige
Nutzung, die der Lage und Beschaffenheit des Eigentums entspricht und von
vernünftig denkendem Eigentümer ins Auge gefasst wird, künftig durch die
staatliche Maßnahme untersagt wird“. Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, sind
die subjektiven persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigentümers
unerheblich. Relevant ist vielmehr eine objektive Betrachtung der wirtschaftlichen
Verhältnisse bezogen auf das eigentumsrechtliche Schutzobjekt, d.h. das unter
Denkmalschutz stehende bebaute Grundstück. Das heißt, der Eigentümer muss
nicht sein sonstiges persönliches Vermögen zum Erhalt des Denkmals opfern.
Vielmehr ist die objektive Wirtschaftlichkeit des Ertrags bzw. der Aufwendungen
zum Erhalt des Schutzobjekts selbst maßgeblich. Dazu ist eine
grundstücksbezogene Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen, in die alle
Zuschüsse und Steuern sowie Verzinsungen, aber auch Nebenkosten und Kredite
einzustellen sind. Ergibt sich im Ergebnis nach der Saldierung eine Unterdeckung,
dann ist dies dem Eigentümer nicht mehr zumutbar.
57 In Anlehnung an diese zum Denkmalschutzrecht entwickelten Grundsätze
beantwortet die fachgerichtliche Rechtsprechung auch die Frage, inwieweit die
Verweigerung einer Aufforstungsgenehmigung aus Gründen des Natur- und
Landschaftsschutzes zu einer finanziellen Unzumutbarkeit des betroffenen
Grundstückseigentümers und damit zu einer Verletzung seines
Eigentumsgrundrechts führt (vgl. VG Freiburg, U. v. 7.10.1999 - 3 K 734/98 und
dazu die zweitinstanzliche Entscheidung VGH Bad.-Württ., U. v. 6.11.2003 - 10 S
2619/00 -, juris Rdnrn. 26 - 51 = NuR 2004, 244 = AUR 2004, 368; siehe ferner
VGH Bad.-Württ., U. v. 17.11.2004 - 5 S 2731/02 -, juris, Rdnr. 23 - 24 = RdL 2005,
132 = NuR 2005, 724 = VBlBW 2005, 274). Danach schützt Art. 14 GG nicht das
Recht, ein Grundstück am wirtschaftlich effektivsten zu nutzen, sondern ein
Eigentümer muss sich bei mehreren wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten auch
auf die geringerwertige Alternative verweisen lassen. Bei der Frage der Kosten-
Nutzen-Gegenüberstellung sind auch Prognoseunsicherheiten zu berücksichtigen.
Alternativen, wie Verkauf, Verpachtung oder Vermietung sind ernsthaft in den Blick
zu nehmen. Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit spielt es auch eine Rolle, ob
der Eigentümer die Härtesituation womöglich selbst begründet hat, indem er
Grundstücke im Einzelfall ungünstig und unwirtschaftlich aufgeteilt hat. Außerdem
kann für eine Zumutbarkeit bedeutsam sein, ob die Beschränkung einen ganz
kleinen wirtschaftlich angeschlagenen Betrieb betrifft oder einen großen, der
Verluste auffangen kann.
58 Zudem gibt es Entscheidungen zu dem vergleichbaren Begriff der „unzumutbaren
Belastung“, wie er als Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme/Befreiung
auch in § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG bzw. in vergleichbaren anderen
naturschutzrechtlichen Vorschriften verwendet wird. Danach müsse das Vorliegen
einer atypischen Sondersituation grundstücksbezogen betrachtet werden, so dass
persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Eigentümers selbst nicht zu
berücksichtigen sind. Eine Atypik liege dann nicht vor, wenn die Situation für alle
Landwirte zuträfe. Wer aus eigener Entscheidung eine Hofstelle aufgegeben habe,
könne sich nicht auf die Unzumutbarkeit eines Bauverbots berufen (vgl. VG Köln,
U. v. 18.6.2013 - 14 K 2114/11 -, juris. Rdnr. 44; ebenso VG Bayreuth, U. v.
16.9.2015 - B 2 K 15.493 - juris, Rdnr. 21 zur Versagung einer Fällgenehmigung für
eine Eiche nach der NaturdenkmalVO). Eine Atypik setze einen so vom
Normgeber nicht vorgesehenen singulären Spezialfall voraus. Maßgeblich sei für
die Beurteilung eine bilanzierende Interessenabwägung durch die Behörde in
Form einer Ermittlung und Gewichtung der Folgen einer Belastung bzw. eines
Eingriffs und der ihnen gegenüber zu stellenden gegenläufigen öffentlichen
Belange des Allgemeinwohls (vgl. OVG Bln.-Bbg, B. v. 28.9.2012 - OVG 11 S
61.12 -, juris, Rdnr. 5 = NuR 2012, 852 = NVwZ-RR 2013, 96). Eine unzumutbare
Härte nach § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BNatSchG liege vor, wenn sich die Belastung
des Betroffenen in Abwägung mit öffentlichen Interessen wegen der Besonderheit
und Schwere des Verbots als unangemessen erweise (vgl. VG Stade, U. v .
8.10.2013 - 1 A 2305/12 -, juris, Rdnr. 38). Bezüglich eines naturschutzrechtlichen
Bauverbots wurde entschieden, eine Unzumutbarkeit könne sich nicht aus Folgen
der genehmigungswidrigen Errichtung ergeben und durch den Betroffenen selbst
herbeigeführt werden. Ein Bauverbot im Naturschutzgebiet stelle regelmäßig keine
unzumutbare Belastung sondern eine vom Normgeber gerade gewollte Folge dar.
Eine Atypik der Grundstückssituation sei erforderlich, maßgeblich seien objektive
Gesichtspunkte, so dass die sonstige subjektive wirtschaftliche Situation des
Eigentümers selbst unerheblich sei (vgl. VG Schlesw.Holst., U. v. 8.2.2013 - 1 A
287/11 -, juris, Rdnr. 76, 81). Zur Belastung einer privaten Grünlandfläche mit
einem Umwandlungsverbot, um im Rahmen einer Planfeststellung eine
Ausgleichsfläche zu erhalten, wurde entschieden, dass die grundgesetzliche
Dispositionsfreiheit des Eigentümers hinsichtlich der Absicht, ein 3,6 ha große
Grundstück als Renditeobjekt nutzen zu können, nicht verletzt werde, wenn er
wirtschaftlich nicht existenziell auf dieses Grundstück angewiesen sei, wenn er das
Grundstück lediglich im Rahmen eines Nebenerwerbslandwirtschaftsbetriebs
nutze, wenn die Möglichkeit einer betrieblichen Nutzung und Gestaltung nicht völlig
abgeschnitten werde und wenn dem Eigentümer noch knapp 42 ha an
unbelasteten Flächen verblieben und seine Existenz weder vernichtet noch
gefährdet werde (BVerwG, U. v. 28.1.1999 - 4 A 18/98 -. juris, Rdnr. 24, 25 = BauR
1999, 891 = NVwZ-RR 1999, 629 = UPR 1999, 268).
59 Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen stellt es für den Kläger im konkret
vorliegenden Fall keine unzumutbare finanzielle Belastung gem. § 27a Abs. 2 S. 1
Nr. 3 LLG dar, dass er die genannten Dauergrünlandflächen bei der Hofstelle
Oberegg nicht in Ackerland umbrechen darf. Es lässt sich nicht feststellen, dass
ein atypischer Einzelfall vorliegt, der die mit dem Umwandlungsverbot
verbundenen typischerweise zumutbaren Belastungen, aufgrund besonderer, vom
Normalfall abweichender Umstände ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen
lässt, weil etwa eine besondere Struktur oder wirtschaftliche Situation des Betriebs
oder eine besondere, die Ausnutzbarkeit als Grünland oder die ökologische
Wertigkeit beeinträchtigende topographische Situation der Grundstücke gegeben
wäre.
60 Nach dem oben Gesagten ist die Frage der Zumutbarkeit nicht nach den
subjektiven wirtschaftlichen Verhältnissen des jeweiligen Grundstückseigentümers
und seines persönlichen sonstigen Vermögens zu beurteilen. Vielmehr ist ein
davon unabhängiger objektiver, nämlich grundstücks- bzw. objektbezogener
Maßstab anzulegen. Als Bezugspunkt ist dabei nicht jede einzelne
Flurstückparzelle in den Blick zu nehmen, sondern der landwirtschaftliche Betrieb
des Klägers mit seiner Gesamtheit der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke
(siehe in diesem Sinne einer betriebsbezogenen Betrachtungsweise auch die
Vollzugshinweise des Landwirtschaftsministeriums, die eine Verhinderung einer
notwendigen „Entwicklung eines landwirtschaftlichen Betriebs“ infolge des
Grünlandumbruchverbots als unzumutbar einstufen).
61 Deshalb muss bei der Beurteilung der finanziellen Zumutbarkeit des
Grünlandumwandlungsverbots für den Kläger der von ihm neben seiner
Landwirtschaft noch geführte Betrieb seiner KfZ-Werkstatt in ... außer Betracht
bleiben. Auf die vom Kläger vorgetragene wirtschaftlich angespannte Situation
dieses KfZ-Betriebs kommt es daher ebenso wenig an, wie auf die von ihm
geschilderten, mit seinem Pendeln zwischen diesem Betrieb und seinem
Landwirtschaftsbetrieb verbundenen räumlichen und zeitlichen Schwierigkeiten bei
der Führung des landwirtschaftlichen Betriebs und seine die Arbeit in der KfZ-
Werkstatt erschwerenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Schultern.
62 Eine auch den KfZ-Betrieb in den Blick nehmende Gesamtbetrachtung der
subjektiven Vermögenssituation und wirtschaftlichen Lage des Klägers wäre nach
den dargelegten Maßstäben allenfalls dann ausnahmsweise anzustellen, wenn
sich die Frage stellte, ob die Beschränkung der Eigentumsfreiheit ihn als
betroffenen Grundstückseigentümer in seiner wirtschaftlichen Existenz als solcher
gefährdet, weil es sich bei dem Landwirtschaftsbetrieb um sein einziges oder
zumindest wesentliches Vermögensobjekt handelt und dieses in vollem Umfang
betroffen ist. Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich. Dass der landwirtschaftliche
Betrieb des Klägers und die zugehörigen Grundstücke seine einzige Wirtschafts-
und Vermögensgrundlage darstellen, weil sein KfZ-Betrieb als
Einkommensgrundlage ausscheidet, lässt sich nicht feststellen. Vielmehr haben
sich bis heute die vom Kläger bei Beantragung der Ausnahmegenehmigung
seinerzeit Mitte 2013 vorgetragenen Befürchtungen offenbar nicht realisiert, den
KfZ-Betrieb werde er womöglich aufgeben müssen, weil die Zahlungsmoral der
Kunden schlecht sei, große in ihrer Realisierung gefährdete Außenstände
bestünden und das Arbeiten über Kopf in der KfZ-Werkstatt infolge persönlicher
gesundheitlicher Probleme erschwert sei. Denn nach seinen Angaben in der
mündlichen Verhandlung arbeitet er dort nach wie vor auch bald drei Jahre später
noch an drei Tagen in der Woche. Dieser Teil seiner wirtschaftlichen Existenz
existiert also noch. (Sollte sich dies in der Zukunft ändern, bleibt es dem Kläger
unbenommen, dann einen erneuten Antrag auf Ausnahmeerteilung unter Hinweis
auf eine dann womöglich vorliegende Unzumutbarkeit des Umwandlungsverbots
zu stellen).
63 Selbst wenn man allein den landwirtschaftlichen Betrieb betrachtet, kann von einer
existenziellen Gefährdung dieses Betriebs durch das Umwandlungsverbot keine
Rede sein. Die betroffenen Flächen machen mit 7,76 ha bei einer Gesamtfläche
des Betriebs von ca. 50 ha nur einen Anteil von maximal 20% und damit nicht
einen ganz wesentlichen Anteil aus. Zudem ist es auch nicht so, dass diesen
Flächen durch das Umwandlungsverbots jeglicher wirtschaftlicher Nutzen
genommen würde (siehe dazu unten).
64 Eine Unzumutbarkeit der Einhaltung des Dauergrünlandumwandlungsverbots
kann sich entgegen der Ansicht des Klägers im vorliegenden Fall auch nicht schon
allein aus dem Umstand ergeben, dass er nach allen Berechnungen, nämlich
seinen eigenen, aber auch nach denen des Landwirtschaftsamtes des Beklagten
und des Regierungspräsidiums, mit einer Nutzung der hier streitigen Flächen als
Ackerflächen zum Marktfruchtanbau in jedem Fall einen deutlich höheren Gewinn
erwirtschaften kann, als mit einer bloßen Nutzung als Grünlandfläche, sei es durch
Brachliegenlassen und Mulchen und Vereinnahmen der entsprechenden EU-
Prämien, sei es durch Verpachtung als Grünland oder sei es durch Verkauf von
Grünschnitt an Biogasanlagen bzw. von Heu an Pferdehöfe. Denn das Recht auf
Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG garantiert nicht die wirtschaftlich profitabelste
Ausnutzung des Grundeigentums mit der höchsten Rendite, sondern mutet es
einem Eigentümer im Rahmen der Inhalts- und Sozialbindung des Eigentums auch
zu, sich infolge von Beschränkungen zum Schutz der Natur, der nach Art. 20a GG
wie das Eigentumsgrundrecht selbst auch Verfassungsrang genießt, mit einem
geringeren Ertrag seines Grundstücks bescheiden zu müssen. Darauf stellen auch
die Vollzugshinweise in Anlehnung an die oben dargelegte Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu den Grenzen des Eigentumsgrundrechts zu Recht
ab.
65 Nicht feststellen lässt sich, dass dem Kläger infolge der Beschränkung der
Grundstücksnutzung auf Grünlandwirtschaft anstelle des lukrativeren
Marktfruchtanbaus nicht nur in gewissem Umfang ein Gewinn entgeht, sondern
dass er dadurch sogar wirtschaftlich ins Minus gerät. Es ist nicht ersichtlich, dass
diese Art der Bewirtschaftung für ihn gewissermaßen einen reinen
Zuschussbetrieb darstellt, weil etwa die potentiellen Erträge die für die
Bewirtschaftung erforderlichen Aufwendungen mit der Folge überschreiten würden,
dass er zur Vermeidung von Verlusten aus seinem Vermögen bzw. anderweitig
erzielten Gewinnen noch etwas „drauflegen“ müsste. Soweit er ursprünglich für die
Grünlandnutzung tatsächlich einen negativen Deckungsbeitrag von (minus) 718
EUR/ha geltend gemacht hat, hat er daran im Klageverfahren ausweislich seiner
dort vorgelegten Berechnungen nicht mehr festgehalten und hierzu in der
mündlichen Verhandlung erklärt, der negative Betrag habe sich dadurch ergeben,
dass er die Anschaffung eines für die Grünlandwirtschaft erforderlichen
Maschinenparks in vollem Umfang eingerechnet habe, welchen er vollständig neu
hätte anschaffen müssen, nur um die wenigen Hektar Grünland weiter als
Grünland bewirtschaften zu können, nachdem er diese Maschinen seinerzeit
bereits alle im Zusammenhang mit der Aufgabe der Milchwirtschaft verschrottet
bzw. veräußert oder sich ihrer sonst entledigt habe.
66 Dass eine solche, zu einem Minusbetrag führende Berechnung nicht angestellt
werden kann, ergibt sich schon daraus, dass der Kläger die Möglichkeit hat, die
Flächen als Grünland zu nutzen, ohne sich einzig für deren Bewirtschaftung einen
solchen Maschinenpark neu zulegen zu müssen. Denn er kann die Flächen als
Grünland zu einem realistischen Pachtzins von 250 EUR/ha an Dritte verpachten,
die bereits über solche Maschinen verfügen, so wie er dies tatsächlich bis 2013
auch schon jahrelang getan hat, indem er die Flächen zu diesem Betrag an die
GbR S. verpachtete.
67 Dass er - wie er vorträgt - bei dieser Art der wirtschaftlichen Nutzung infolge eines
Ausfalls von Betriebsprämien im Umfang von ca. 285 - 300 EUR/ha praktisch gar
keinen positiven Ertrag mehr erzielen würde und allenfalls eine „Nullsumme“
erzielen würde, ist nicht nachvollziehbar, da er diese Prämien ohnedies nur für ein
Brachliegenlassen mit Mulchen erhalten würde. Er kann also nicht einfach den
positiven Pachterträgen einen entgangenen Gewinn saldierend entgegenhalten,
den er nur bei einer anderen Bewirtschaftungsform erzielen würde, bei der er
wiederum dann keine Pachterträge erzielt.
68 Statt die Flächen zu verpachten, könnte er diese auch brachliegen lassen und
allenfalls ein- bis zweimal mähen, um dann den Grünschnitt zum Mulchen liegen
zu lassen, wofür er die genannten EU-Prämien erhalten würde. Auch das wäre
noch eine Bewirtschaftungsform, die noch zu einem positiven Ertrag führt, selbst
wenn er dazu ein-oder zweimal Maschinen zum Mähen entgeltlich anmieten
müsste, wie er dies bei den übrigen Flächen von ca. 7 ha wohl auch tut, die er als
Streuobstwiesen nutzt und mit Prämienbezug mulcht, ohne dazu einen eigenen
Maschinenpark vorzuhalten. Das gilt auch, wenn er dazu, in einem allerdings
überschaubaren Umfang, eigenen Arbeitseinsatz erbringen müsste, wie er ihn im
Übrigen ja auch bei anderen Bewirtschaftungsformen (Ackerwirtschaft) aufbringen
müsste. Insoweit muss sich der Kläger nach den oben dargestellten Grundsätzen
auch darauf verweisen lassen, durch Inanspruchnahme öffentlicher Fördergelder
(hier der EU-Betriebsprämien) einen möglichen wirtschaftlichen Nachteil
(Gewinnausfall) zu vermeiden, weil er sich andernfalls nicht auf eine
Unzumutbarkeit berufen kann. Der Kläger trägt zwar vor, es sei ungewiss, ob es in
Zukunft überhaupt noch solche Prämien geben werde. Insoweit muss es sich
jedoch entgegenhalten lassen, dass nach der oben zitierten Rechtsprechung bei
der Beurteilung der Zumutbarkeit zwar auch Prognoseunsicherheiten zu beachten
sind, diese hier aber von ihm hinzunehmen sind. Denn zum einen ist es nach
jahrzehntelanger EU-Praxis der Gewährung von Betriebsprämien eher
unwahrscheinlich, dass diese künftig entfallen. Zum anderen aber besteht für ihn
die Möglichkeit, einen erneuten Antrag auf Erteilung einer Ausnahme zu stellen,
wenn die Prämien künftig tatsächlich entfallen sollten und sich daraus für ihn dann
etwa eine Unzumutbarkeit des Umwandlungsverbots ergeben sollte.
69 Da der Kläger die Möglichkeit einer Grünlandnutzung ohne Vorhaltung eines
eigenen Maschinenparks und ohne großen Arbeitszeitaufwand durch Verpachtung
bzw. durch Mulchen mit Prämienbezug hat, kann dahinstehen, ob überhaupt und
gegebenenfalls in welchem Umfang eine Grünlandnutzung mit einem Verkauf von
Grünschnitt als Silage an Biogasanlagenbetreiber oder mit einem Heuverkauf z.B.
an Pferdehöfe etwa deshalb wirtschaftlich unrentabel und arbeitszeitökonomisch
ineffektiv wäre, weil dies eines umfänglichen Maschineneinsatzes und
zeitaufwendiger, wetterabhängiger dreimaliger Mahd mit Wenden des Heus
bedürfte.
70 Eine finanzielle Unzumutbarkeit der Beibehaltung der Grünlandbewirtschaftung
ergibt sich hier auch nicht aus dem konkreten Umfang, in dem ihm bei dieser
Bewirtschaftungsform im Vergleich zur Bewirtschaftung als Ackerfläche ein
wirtschaftlicher Nachteil in Form entgangenen Gewinns entsteht. Dabei kann
dahinstehen, welche der vom Kläger, von dem Beklagten oder vom
Regierungspräsidium gewählten Methoden zur Berechnung des Umfangs dieser
Gewinndifferenz als die richtige und realistische zugrunde zu legen ist. Vielmehr
kann die Klärung dieser Frage offenbleiben. Denn selbst wenn man - woran
allerdings aufgrund der detaillierten Kritik der Beklagtenseite durchaus Zweifel
bestehen - die Berechnungen des Klägers ungeschmälert zugrunde legt, ergibt
sich daraus kein für den Kläger unzumutbarer wirtschaftlicher Nachteil.
71 Nicht zugrunde gelegt werden kann dabei allerdings die vom Kläger im
Widerspruchsverfahren geltend gemachte, anhand einer Gewinn- und
Verlustrechnung ermittelte Größe eines nach Umstellung der Milchwirtschaft mit
zugehöriger Grünlandbewirtschaftung auf die reine Ackerwirtschaft mit
Marktfruchtanbau um ca. 16.351 Euro gesteigerten Jahresgewinns, d.h. bei
umgekehrter Betrachtung, eines in diesem Umfang bei Beibehaltung der
Grünlandwirtschaft entgangenen Gewinns. Insoweit hat nämlich der Beklagte im
Vorlagebericht an das Regierungspräsidium ausführlich, detailliert, nachvollziehbar
und im weiteren Verfahren von Klägerseite unwidersprochen dargelegt, dass die
entsprechenden Berechnungen des Klägers eine Kausalität der Umstellung der
Bewirtschaftungsweise für diese Gewinnsteigerung nicht wirklich aussagekräftig
belegen, sondern dass sich diese Gewinnsteigerung vielmehr daraus ergebe,
dass geringere Aufwendungen für den Pflanzenschutz infolge optimierten
Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln angefallen seien, der Pachtaufwand minimiert
worden sei und dass vor allem die Erträge aus nicht näher bezeichneten sonstigen
„Nebenbetrieben“ gestiegen seien.
72 Da die Gewinn- und Verlustrechnung mithin nicht zum Nachweis eines durch die
Beachtung des Umwandlungsverbots kausal verursachten finanziellen Nachteils
taugt, ist auf den Vergleich der verschiedenen Deckungsbeiträge abzustellen, wie
sie sich bei den unterschiedlichen Bewirtschaftungsformen ergeben können. Dabei
ist zugunsten des Klägers durchaus davon auszugehen, dass es für die Aufgabe
der Milchwirtschaft gute familiäre und strukturelle Gründe gab (Ausfall der
Arbeitskraft der Eltern in der arbeitsintensiven Milchwirtschaft,
Alleinbewirtschaftung durch den Kläger ohne Mitarbeit seiner Ehefrau, Veraltung
der Melktechnik). Auch ist es ihm angesichts des - gemessen an der Gesamtfläche
seines Betriebs - vergleichsweisen geringen Umfangs der betroffenen Flächen von
insgesamt 7,76 ha in der Tat kaum zumutbar, allein dafür einen Maschinenpark zur
Grünlandbewirtschaftung vorzuhalten, die - was einen Heu- bzw.
Grünschnittverkauf angeht - entweder sehr arbeitsintensiv und wetterabhängig ist
oder aber kaum einen ernsthaften Erlös bringt, wie er nachvollziehbar in der
mündlichen Verhandlung dargelegt hat. Insoweit hat sich in der mündlichen
Verhandlung auch ergeben, dass der Kläger zwar noch weitere ca. 7 ha besitzt,
die er aufgrund ihrer Topographie nicht ackerbaulich und als Grünland nur als
Streuobstwiesen bzw. zum Mulchen mit Prämienbezug, nicht aber zum
mehrmaligen Mähen mit Heu- bzw. Grünschnittverkauf nutzen kann, so dass er -
wie er plausibel dargelegt hat - entgegen der Ansicht des Beklagten auch keinen
Anlass hatte, für diese Flächen Maschinen zur Grünlandbewirtschaftung
vorzuhalten.
73 Zumutbar bleibt aber die Grünlandnutzung der hier streitigen Flurstückflächen
(7,76 ha) durch Verpachtung bzw. durch Brachliegenlassen mit Mulchen und
Prämienbezug (siehe dazu oben). Würde man für die Beurteilung der
wirtschaftlichen Unzumutbarkeit insoweit lediglich parzellenscharf je Hektar der
betroffenen Flächen die damit erzielbaren unterschiedlichen Deckungsbeträge in
den Blick nehmen, so würde sich nach den Berechnungen des Klägers (siehe
BAS 147 -151), welche die Kammer zu seinen Gunsten zugrunde legt, ergeben,
dass sich mit dem Marktfruchtanbau ein Deckungsbeitrag von ca. 1.061 EUR/ha
erzielen ließe, statt von ca. 250 EUR/ha bzw. ca. 300 EUR/ha für das Verpachten
bzw. für das Brachliegenlassen. Das aber würde bedeuten, dass ein drei- bis
womöglich vierfach höherer Ertrag je Hektar zu erzielen wäre. So isoliert auf den
einzelnen Hektar des betroffenen Grundeigentums bezogen könnte dies
womöglich eine unzumutbare Beschränkung seiner wirtschaftlichen
Ausnutzbarkeit darstellen, weil sie diesem Grundstück in einem ganz wesentlichen
Umfang die Ausnutzbarkeit nimmt. Eine solche isolierte Betrachtung darf indessen
nicht zum Maßstab der Beurteilung der Unzumutbarkeit gemacht werden. Vielmehr
ist als Bezugspunkt und Vergleichsmaßstab der landwirtschaftliche Betrieb des
Klägers mit seiner Gesamtheit aller Grundstücksflächen in den Blick zu nehmen.
Darauf bezogen ergibt sich aber, dass von einer Unzumutbarkeit nicht die Rede
sein kann. Denn bei einer Gesamtfläche von ca. 50 ha umfasst die hier betroffene,
in ihrer Nutzung eingeschränkte Fläche mit 7,76 ha allenfalls einen Anteil von ca.
15 %. Wenn aber nur maximal ein Sechstel der gesamten Betriebsfläche in ihrer
wirtschaftlichen Ausnutzbarkeit beschränkt wird und trotz dieser Beschränkung der
Ertrag dieser Flächen wirtschaftlich betrachtet nicht ganz auf Null reduziert wird,
sondern in einem zwar deutlich reduzierten, aber immerhin noch nennenswertem
Umfang ein noch positiver Ertrag verbleibt, dann kann dies schlechterdings nicht
als unzumutbare Belastung eingestuft werden.
74 Zu keiner anderen Beurteilung würde es führen, selbst wenn man unterstellen
würde, dass von den insgesamt ca. 50 ha landwirtschaftlicher Betriebsflächen die
etwa 7 ha Flächen, die der Kläger hauptsächlich als Streuobstwiesen nutzt, infolge
ihrer topographischen besonderen Situation nicht als Ackerland ernsthaft und auch
nicht einmal noch in irgendeiner sinnvollen Weise als Grünland nutzbar wären.
Dadurch würde sich zwar die relevante wirtschaftlich ausnutzbare Gesamtfläche
des Betriebs von 50 ha auf ca. 43 ha reduzieren. An diesen 43 ha gemessen,
würden die im vorliegenden Fall betroffenen Flächen mit ihrem Umfang von 7,76
ha dann aber auch nur einen Anteil von ca. 18 %, also auch höchstens ein Fünftel
ausmachen.
75 Schließlich ergibt sich im vorliegenden Fall eine zur Unzumutbarkeit des
Umwandlungsverbots führende Atypik auch nicht aus einer besonderen
räumlichen, topographischen oder ökologischen Besonderheit oder sonstigen
Situationsbezogenheit der betroffenen Grundstücksflächen.
76 Ihre Situation ist vielmehr dadurch geprägt, dass sie bis zum Zeitpunkt ihres
Umbruchs durch den Kläger Anfang 2013 schon seit mindestens 10 Jahren, zum
größten Teil aber sogar seit 20 Jahren allein als Grünland genutzt wurden, also
gerade in besonders deutlicher Form „Dauer-„Grünland verkörpern, das nach dem
LLG und auch nach den EU-Compliance Vorschriften ökologisch besonders
schutzwürdig ist. Schon deshalb war und ist es dem Kläger nach der oben zitierten
Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar, diese Nutzung fortzuführen und auf die
erstmalige Aufnahme einer bis dahin gar nicht ausgeübten Nutzung als Acker zu
verzichten. Denn insoweit zeichnet das - ohnehin erst ab einer mehr als
fünfjährigen Grünlandnutzung eingreifende - „Dauer“-Grünlandumwandlungsverbot
nur die Grenzen des Eigentumsgrundrechts nach, die sich aus dessen
Situationsgebundenheit für den Eigentümer ergeben.
77 Es kann auch nicht davon die Rede sein, dass die Einhaltung des nur die 7,76 ha
umfassenden Flächen betreffenden Dauergrünlandumwandlungsverbots die aus
betrieblich/strukturellen Gründen zwingend notwendige Umstellung des Betriebs
von der Milchviehwirtschaft auf den Ackerbau verhindert hätte. Denn der Kläger hat
die Milchviehwirtschaft bereits in den Jahren 2009 bis 2011/12 vollständig
zugunsten einer Ackerbaunutzung aufgegeben hat, ohne die genannten Flächen
dabei mit einzubeziehen, die er erst 2013 in Ackerland umgewandelt hat. Da diese
insgesamt auch nur einen Anteil von einem Sechstel bis höchstens einem Fünftel
der Gesamtbetriebsfläche ausmachten, ist es auch unerheblich, dass der Kläger
insoweit vorgetragen hat, auf die erst 2013 umgewandelten Flächen sei er bis
dahin nicht angewiesen gewesen, weil er noch in ähnlich großem Umfang andere -
allerdings nur gepachtete - Ackerflächen in der Nähe der Hofstelle in ... besessen
habe, die er dann aber habe zurückgeben müssen, so dass er die seinerseits
verpachteten Flächen bei der Hofstelle ... vorzeitig zum Anfang 2013 (statt erst
zum Jahr 2017) habe kündigen müssen, um so ackerbaulich nutzbare
Ersatzflächen zu erhalten. Wegen ihres vergleichsweisen geringen Anteils an der
Gesamtbetriebsfläche kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der
Kläger die notwendige Umstellung der Milchwirtschaft auf die Ackerwirtschaft ohne
diese Flächen nicht vorgenommen hätte.
78 Der Zuschnitt und die Lage der betroffenen Grundstücke sind ausweislich ihrer
jahrzehntelangen Nutzung als Grünland ganz offensichtlich auch nicht etwa so
atypisch beschaffen, dass sie eine Grünlandnutzung nicht wirklich sinnvoll
zuließen oder stark erschweren oder gar völlig ausschließen würden, wie dies der
Kläger beispielsweise bezüglich der von ihm hauptsächlich nur als
Streuobstwiesen genutzten ca. 7ha Grünlandfläche sinngemäß vorträgt.
79 Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass diese Grundstücke aufgrund
einer besonderen Topographie oder Umgebungssituation eine derart geringe
ökologische Bedeutung als Grünland hätten, dass es gerechtfertigt sein könnte,
sie in Ackerland umzubrechen, weil sich im Rahmen einer bilanzierenden
Interessenabwägung die öffentlichen Belange des Naturschutzes ausnahmsweise
als geringer gewichtig erweisen als das gegenläufige Interesse des
Grundstückseigentümers daran, nicht durch ein Umwandlungsverbot in seiner
Eigentumsfreiheit beschränkt zu werden. Im Gegenteil, aufgrund der sachkundigen
Stellungnahme der Naturschutzbehörde und ausweislich der vorliegenden Karten
und Lichtbilder ist vielmehr davon auszugehen, dass die betroffenen Flächen
ökologisch sogar besonders wertvoll sind, weil sie als Rodungsinseln direkt im
Winkel zwischen zwei Waldrändern liegen und die Überganszonen zwischen
Waldrand und Wiesen ökologisch für Tier- und Pflanzenwelt besonders wertvoll
sind. Zudem fallen die Gelände zum Rickenbach hin ab, so dass nach einem
Umbruch von Grünland nicht nur der Humus durch die Erosion rascher und
nachhaltiger abgetragen wird, sondern auch der Eintrag von Bodenstoffen in das
Gewässer verstärkt stattfindet. Dass der Kläger, wie er in der mündlichen
Verhandlung angab, die Ackerfurchen nicht senkrecht, sondern quer zum Bach
anlegt, mag zwar guter landwirtschaftlicher Praxis entsprechen, dürfte aber die
genannten Effekte im Ergebnis wohl nur in Maßen beschränken. Im Übrigen würde
das vom Kläger zum Schutz der angebauten Marktfrüchte vor Wildschweinen
erwogene Einzäunen der Felder als weitere Folge des vorgenommenen Umbruchs
die ökologische Situation noch weiter nachteilig verändern, die schon durch den
Umbruch selbst negativ beeinträchtigt ist.
80
2.2.
Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die vom Beklagten nach § 29 Abs. 8
LLG verfügte Anordnung der Rückumwandlung der umgebrochenen Flächen in
Grünland und auch die damit verbundene, gem. §§ 19, 20 und 23 LVwVG verfügte
Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- Euro als rechtmäßig. Da dem
Kläger kein Anspruch auf Ausnahmeerteilung zusteht und er die Flächen mithin
formell und materiell illegal umgewandelt hat, war dem Beklagten das Ermessen
eröffnet, eine Rückumwandlung anzuordnen. Ermessensfehler (§§ 40 VwVfG, 114
VwGO) sind weder ersichtlich, noch wurden sie vom Kläger geltend gemacht. Der
Beklagte hat sein Ermessen erkannt und die konkrete Ermessenausübung
beanstandungsfrei mit der besonderen ökologischen Wertigkeit der Flächen
begründet, die daher rückumzuwandeln seien. Auch ein Verstoß gegen die
Ermessenschranken des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des
Gleichbehandlungsgebots ist weder dargelegt, noch erkennbar. Was die
Zwangsgeldandrohung angeht, ist dem Kontext des Bescheids und dem Verhalten
des Beklagten zu entnehmen, dass diese Androhung konkludent nur für den Fall
des Eintritts der Bestandskraft dieses Bescheids, also seiner Vollziehbarkeit,
gelten soll (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 1.8.1980 - GrS 1/80 - juris [LS] = ESVGH 30,
204 [LS und Gründe]), weshalb die Behörde bisher auch kein Zwangsgeld
festgesetzt hat, obwohl der Kläger bis zur gesetzten Frist (31.10.2013) - und auch
bislang - die angeordnete Rückumwandlung nicht vorgenommen hat.
81 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
82 Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
zugelassen, da es zur Frage der Zumutbarkeit nach § 27a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LLG
bisher - außer der unveröffentlichten Entscheidung des VG Stuttgart - soweit
ersichtlich keine erstinstanzliche Rechtsprechung gibt und eine obergerichtliche
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher fehlt.
83
Beschluss vom 3. März 2016
84 Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des vom Kläger
als Folge des Umwandlungsverbots geltend gemachten jährlichen Gewinnausfalls
auf
8.300,-- Euro
festgesetzt.
85 Hinsichtlich der Möglichkeit der Beschwerde gegen diesen Streitwertbeschluss
wird auf § 68 GKG verwiesen.