Urteil des VG Freiburg vom 02.05.2016
bvo, beihilfe, vorbehalt des gesetzes, allgemeines verwaltungsrecht
VG Freiburg Urteil vom 2.5.2016, 6 K 1017/14
Zur Abstufung der Kostendämpfungspauschale im Beihilferecht nach Besoldungsgruppen
Leitsätze
Die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 mit Wirkung ab 01.01.2013 eingefügte Stufenregelung des §
15 Abs. 1 Satz 5 BVO, mit der die Höhe der Kostendämpfungspauschale nach zusammengefassten
Besoldungsgruppen abgestuft wird, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1 Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung einer Beihilfegewährung um eine Kostendämpfungspauschale für
das Kalenderjahr 2013.
2 Der Kläger ist seit 01.03.2009 Beamter auf Lebenszeit und Professor an der Hochschule für öffentliche
Verwaltung K. (Dekan der Fakultät I, Lehrstuhl für Sozialrecht und Allgemeines Verwaltungsrecht) in der
Besoldungsgruppe W 2 mit einem Beihilfebemessungssatz i.H.v. 50 %.
3 Mit Beihilfeantrag vom 13.02.2014 machte der Kläger Aufwendungen für das Jahr 2012 (18,90 EUR) und
das Jahr 2013 (1.643,34 EUR) in Höhe von insgesamt 1.662,24 EUR geltend. Mit Bescheid vom 28.02.2014
setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) eine Beihilfe i.H.v. 606,15 EUR fest. Sämtliche
Aufwendungen wurden als dem Grunde und der Höhe nach beihilfefähig anerkannt, von der hieraus
errechneten Beihilfe i.H.v. 831,15 EUR wurde eine Kostendämpfungspauschale für das Kalenderjahr 2013
i.H.v. 225 EUR abgezogen.
4 Der Kläger erhob am 12.03.2014 Widerspruch mit der Begründung, die Beihilfe sei um mindestens 75 EUR
zu niedrig festgesetzt worden. Zwar sei bei Abzug der Kostendämpfungspauschale der in Stufe 6 nach § 15
Abs. 1 BVO ausgewiesene Betrag von 225 EUR zutreffend ermittelt und abgesetzt worden. Allerdings
verstoße die Vorschrift gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, da sie
Beihilfeberechtigten der Besoldungsgruppe W 2 eine höhere Kostendämpfungspauschale zuweise als
Beihilfeberechtigten in Besoldungsgruppen mit einem höheren Endgrundgehalt. So sei etwa bei
Beihilfeberechtigten mit Bezügen der Besoldungsgruppe C 3 nur eine Kostendämpfungspauschale der Stufe
4 i.H.v. 150 EUR anzuwenden. Das Endgrundgehalt dieser Besoldungsgruppe habe Ende 2013 monatlich
6.241,32 EUR betragen, dasjenige der Besoldungsgruppe W 2 hingegen lediglich 4.650,68 EUR. Ganz
offensichtlich seien damit Beihilfeberechtigte der Besoldungsgruppe C 3 leistungsfähiger als solche der
Besoldungsgruppe W 2. Das gelte auch dann, wenn nicht das Endgrundgehalt, sondern ein Median zugrunde
gelegt werde, denn schon ab Besoldungsstufe 7 übersteige das Grundgehalt in C 3 dasjenige aus W 2. Es sei
zwar eine Anhebung des Grundgehalts in der W-Besoldung vorgesehen, allerdings nicht eine Angleichung an
die Besoldungsgruppe C 3, was eine Erhöhung um monatlich 1.600 EUR bedeuten würde.
5 Mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2014 wies das LBV den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur
Begründung wurde angeführt, durch Art. 9 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 sei § 15 Abs. 1 Satz 5
BVO mit Wirkung vom 01.01.2013 dahin geändert worden, dass für die Ermittlung der zutreffenden
Kostendämpfungspauschale neben dem Datum der Rechnungsstellung auch die Besoldungsgruppe des
Beihilfeberechtigten maßgebend sei. Da vom Kläger beihilfefähige Aufwendungen in Gestalt von
Rechnungen aus 2013 zur Erstattung beantragt worden seien, hätten diese die Kostendämpfungspauschale
für dieses Kalenderjahr ausgelöst. Die Rechtmäßigkeit der Kostendämpfungspauschale sei durch den VGH
Baden-Württemberg mit Beschluss vom 20.03.1998 (4 S 462/98) bestätigt worden. Das BVerwG habe mit
Urteil vom 20.03.2008 (2 C 49.07) entschieden, dass eine pauschalierte Eigenbeteiligung des Beamten an
den Krankheitskosten in Form einer Kostendämpfungspauschale mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn
vereinbar sei. Diese Fürsorgepflicht fordere nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheitsfällen
entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in vollem Umfang. Die Beihilfe müsse
lediglich sicherstellen, dass die Beihilfeberechtigten in Krankheitsfällen nicht mit erheblichen Aufwendungen
belastet würden. Dies sei bei einer nach Besoldungsgruppen gestaffelten Kostendämpfungspauschale
gewährleistet.
6 Der Kläger hat am 22.04.2014 (Osterdienstag) Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, abgesehen davon,
dass eine derart zentrale Frage wie die Höhe einer Kostendämpfungspauschale im Verordnungswege und
nicht durch ein Parlamentsgesetz geregelt werde, sei kein sachlicher Grund ersichtlich, Beamtinnen und
Beamten der Besoldungsgruppe W 2 schlechter zu behandeln als die wirtschaftlich erheblich
leistungsfähigeren Angehörigen der Besoldungsgruppe C 3. Die BVO sei insoweit verfassungswidrig.
7 Der Kläger beantragt,
8
das beklagte Land zu verpflichten, ihm für das Kalenderjahr 2013 eine um 75 EUR höhere Beihilfe zu
gewähren und den Bescheid des LBV vom 28.02.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.03.2014
aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
9 Das beklagte Land beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Es entgegnet, § 15 Abs. 1 BVO sei nicht verfassungswidrig. Des BVerwG habe im Urteil vom 03.07.2003 (2 C
36.02) zutreffend ausgeführt, dass es sich um einen den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG noch
genügenden Indikator abgestufter finanzieller Leistungsfähigkeit handele, wenn und soweit
Besoldungsgruppen zusammengefasst würden, denen nach der Wertigkeit des Statusamts ein jeweils
höherer Kürzungssatz auferlegt werde. Auch das VG Sigmaringen habe mit Urteil vom 03.05.2013 (3 K
1063/11) entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der Kostendämpfungspauschale 2011
mit Blick auf die dort vorgenommene Zuordnung der Besoldungsgruppe W 3 zur Stufe 4 und nicht zur Stufe
3 bestünden. Das beklagte Land hat zuletzt auf das rechtskräftige Urteil des VG Stuttgart vom 25.02.2015
(12 K 5085/13) verwiesen, welches die Klage eines W 3-Professors abgewiesen hat, der geltend gemacht
hatte, seine Besoldung sei angesichts einer Kostendämpfungspauschale i.H.v. 275 EUR nicht
amtsangemessen.
12 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den
Inhalt der Verwaltungsakten (ein Heft des LBV), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind,
verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
13 Die Klage ist zulässig. Der Widerspruchsbescheid vom 17.03.2014 wurde per Übergabe-Einschreiben
zugestellt, ohne dass sich allerdings ein Nachweis über den Tag der Aufgabe zur Post in der Verwaltungsakte
befindet. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als
zugestellt. Da der Widerspruchsbescheid frühestens am 17.03.2014 aufgegeben worden sein kann, ist
früheste Zustellung am 20.03.2014 gewesen. Der 20.04.2014 und 21.04.2014 waren die beiden Feiertage
Ostersonntag und Ostermontag, so dass die am 22.04.2014 (Osterdienstag - kein Feiertag) erhobene Klage
noch rechtzeitig gewesen ist.
II.
14 Die Klage ist unbegründet. Zu Recht ist im Beihilfebescheid vom 28.02.2014 und dem ihn bestätigenden
Widerspruchsbescheid vom 17.03.2014 von der errechneten Beihilfe eine Kostendämpfungspauschale für das
Kalenderjahr 2013 i.H.v. 225 EUR abgezogen worden. Einen Anspruch auf eine weitergehende Beihilfe bzw.
eine Nacherstattung hat der Kläger nicht. Die Bescheide sind folglich rechtmäßig und verletzen ihn nicht in
seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
15 § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVO in der hier ab 01.01.2013 maßgeblichen Fassung des Art. 9 Nr. 3 des
Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 18.12.2012 (GBl. S. 677) bestimmen, dass die Beihilfe vor
Anwendung der Absätze 2 bis 4 um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt wird, in
dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt sind. Der Betrag ist unabhängig von der Fortdauer
der Beihilfeberechtigung, die Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge
bei Rechnungsstellung bemessen sind, bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach der
Eingangsbesoldungsgruppe; Änderungen der Besoldung im Lauf eines Jahres führen nicht zu einer Änderung
der Stufe. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO beträgt die Kostendämpfungspauschale in der für den Kläger
maßgeblichen Stufe 6 in den Besoldungsgruppen A 15 bis A 16, R 2, C 4, W 2, H 3 für aktive
Beihilfeberechtigte jährlich 225 EUR. Ausgehend hiervon hat das LBV – was der Kläger insoweit nicht
bestreitet – die Höhe der Beihilfe richtig ermittelt und festgesetzt.
16 Eine Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit der Einstufung des Klägers in die Stufe 6 der
Kostendämpfungspauschalenregelung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen -
wie vom Kläger hauptsächlich geltend gemacht - Art. 3 Abs. 1 GG, liegt nicht vor (dazu unter 1.). Darauf, ob
die Kammer bei gegenteiliger Auffassung die Staffelungsregelung in § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO überhaupt hätte
verwerfen können, oder - wegen deren Einfügung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 (vgl. dessen
Art. 9 Nr. 3) - gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht hätte vorlegen müssen, kommt es
folglich nicht an (zur Möglichkeit der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle bei Änderung oder
Ergänzung einer Rechtsverordnung durch Artikelgesetz, wenn dieses eine sog. „Entsteinerungsklausel“
enthält, vgl. BVerwG Urt. v. 16.01.2003 – 4 CN 8/01 –, Rn. 17, juris). Ebenso wenig stellt sich damit auch
die Frage, ob die Kammer auf die Nachgewährung einer höheren Beihilfe hätte erkennen dürfen, oder -
wofür weitaus mehr spricht - wegen des weiten Ermessensspielraums des Normgebers, einen
Gleichheitsverstoß zu heilen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 28.11.1967 – 1 BvR 515/63 –, Rn. 31, juris), nur
eine Neubescheidung des Klägers möglich gewesen wäre. Eine Abweichung im Einzelfall schließlich von der
wirksamen, zwingenden Vorschrift des § 15 Abs. 1 BVO kommt nicht in Betracht (dazu unter 2.).
17
1.)
§ 15 Abs. 1 BVO verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
18 Die Vorschrift genügt, obwohl sie (nur) Rechtsverordnung ist, dem (Wesentlichkeits-) Vorbehalt des Gesetzes
(zum Beihilferecht vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.2010 – 10 S 2821/09 –, Rn. 24, juris
[Ausschluss von Beihilfeansprüchen wegen Nichterfüllung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht]).
Denn der Gesetzgeber hat für diese Regelung im Rahmen des als Artikelgesetz erlassenen
Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 (vgl. dort Art. 9 betreffend die BVO), welches der Umsetzung im
Staatshaushaltsplan 2013/2014 vorgesehener Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung diente, die volle
Verantwortung übernommen. Die Einführung der Kostendämpfungspauschale und deren Erhöhung beruhen
darüber hinaus auch auf einer formellen gesetzlichen Grundlage, nämlich § 78 Abs. 2 LBG (vgl. für die
nordrhein-westfälische Regelung: BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 49/07 -, Rn. 14-17, juris).
19 Ferner ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verneinen. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem
Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er ist nicht
schon dann verletzt, wenn der Normgeber nicht die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung
gewählt hat. Ein Verstoß gegen ihn liegt (erst) dann vor, wenn der Gesetzgeber Übereinstimmungen oder
Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei
einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich bei der gerichtlichen Kontrolle
unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung
an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei der Regelung des Beihilferechts steht dem Normgeber ein
verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 13.02.2008 – 2 BvR
613/06 –, Rn. 18, juris [Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen]; Beschl. v. 07.11.2002 – 2
BvR 1053/98 –, Rn. 45, juris [Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Krankenhauswahlleistungen]). Die vom
Normgeber für eine Differenzierung im Beihilferecht angeführten Gründe müssen auch vor der
verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn Bestand haben, in der die Beihilfe ihre Grundlage hat
(BVerwG, Urt. v. 17.04.2014 – 5 C 16/13 –, Rn. 10, juris [Orientierung der Höhe der Beihilfeleistung bei im
Basistarif versicherten Beamten an den für die private Krankenversicherung geltenden gesetzlichen
Leistungspflichten]).
20 Dass die Kostendämpfungspauschale seit Änderung des § 15 Abs. 1 BVO durch das Haushaltsstrukturgesetz
2004 und in der Folge durch die Haushaltsbegleitgesetze 2012 sowie 2013/2014 (vgl. die Übersicht bei
Keuffer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften für Baden-Württemberg, Band 2, § 15 Abs. 1 BVO, Anm.
1 Abs. 6 bis 8 [Oktober 2015]) überhaupt nach Besoldungsgruppen abgestuft ist, verletzt nicht Art. 3 Abs. 1
GG. Mit der Festsetzung von nach Besoldungsgruppen gestaffelten Pauschalbeträgen geht der Gesetzgeber
typisierend von einer unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aus. Unterschiedliche
Einkommensverhältnisse können eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Gerade auch der
beamtenrechtliche Fürsorgegrundsatz, in dem die Gewährung von Beihilfen ihre Grundlage findet, kennt seit
jeher Differenzierungen nach sozialen und wirtschaftlichen Kriterien (BVerwG, Urt. v. 03.07.2003 – 2 C
36/02 –, Rn. 23, juris [niedersächsische Kostendämpfungspauschale]). Die in den jeweiligen Stufen erfolgte
Zusammenfassung mehrerer Besoldungsgruppen, denen abhängig von der Wertigkeit des Statusamtes ein je
Stufe unterschiedlich hoher Kürzungssatz auferlegt wird, stellt ferner einen noch genügenden Indikator
abgestufter finanzieller Leistungsfähigkeit dar (BVerwG, Urt. v. 03.07.2003, a.a.O., Rn. 24).
21 Zwar richtet sich die Höhe der Kostendämpfungspauschale nach der Besoldungsgruppe, nach der die
laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind. Der damit in der Regelung angelegte Verzicht auf
eine Berücksichtigung von Dienst- bzw. Lebensaltersstufen und somit auf eine realitätsgerechtere
Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat damit zur Folge, dass bei den Ämtern mit
aufsteigenden Gehältern an den Schnittstellen der einzelnen Gruppen in einer Reihe von Fällen Empfänger
höherer Bezüge mit einem geringeren Pauschalbetrag belastet sind als Empfänger geringerer Bezüge. Dies
moniert der Kläger, wenn er darauf hinweist, dass der feste Grundgehaltssatz der W 2-Besoldung, der im
Jahr 2013 ursprünglich 4.650,68 EUR/Monat betrug, geringer war als der Grundgehaltssatz der (gemäß § 99
LBesG für vorhandene Amtsinhaber als künftig wegfallende Ämter - kw - fortgeführten) C3-
Besoldungsgruppe, welcher ab Dienstaltersstufe 7 in etwa gleich ausfiel (4.667,43 EUR) und sodann aber bis
zur Dienstaltersstufe 15 auf 6.241,32 EUR/Monat anstieg. Allerdings vernachlässigt dieser Einwand des
Klägers die Tatsache, dass - bei gebotener typisierender Betrachtung - die Besoldung eines W 2-Professors
nicht nur im festen Grundgehalt, sondern - im Sinne eines zweigliedrigen Vergütungssystems – auch in den
variablen Leistungsbezügen gemäß § 38 LBesG besteht (vgl. § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LBesG); hierauf hat
zutreffend auch das VG Sigmaringen im Urteil vom 03.05.2013 (dort Seite 8/9) hingewiesen. Wie indessen
das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zur niedersächsischen Kostendämpfungspauschale
(Urt. v. 03.07.2003, a.a.O., Rn. 25) angeführt hat, ist selbst eine derart grobe Typisierung angesichts der
weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich der dienstrechtlichen Fürsorge, die über das
verfassungsrechtlich gewährleistete Minimum hinausgeht, sowie wegen des Zwangs zur Ordnung von
Massenerscheinungen und der zumutbaren wirtschaftlichen Folgen, die sich aus der Differenzierung
ergeben, unter den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG noch hinnehmbar. Die sich bei einem Vergleich
ergebende Mehrbelastung ist gemäß den Abstufungen in § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in den vom Kläger als
relevant angeführten Stufen 4 auf 150 EUR pro Jahr bzw. in Stufe 6 auf 225 EUR/Jahr beschränkt. Danach
beläuft sich die maximale Mehrbelastung auf (nur) 12,50 EUR/Monat (Stufe 4) bzw. (nur) 18,75 EUR/Monat
(Stufe 6), was wiederum (nur) einen „Binnenunterschied“ von 6,25 EUR/Monat ausmacht. Dem Mangel an
Differenzierung steht ein Zugewinn an Verwaltungsvereinfachung gegenüber, der sich daraus ergibt, dass
bei der Beihilfefestsetzung lediglich die Besoldungsgruppe und nicht auch weitergehend innerhalb dieser
eine der zahlreichen Dienstaltersstufen zu ermitteln ist. Ferner bedarf es keiner konkreten Ermittlung von
Leistungszulagen. Schließlich hat der Gesetzgeber nicht in einen grundrechtlich geschützten Bereich
eingegriffen, der eine intensivere Bindung durch das Gleichbehandlungsgebot hätte fordern können
(BVerwG, Urt. v. 03.07.2003, a.a.O., Rn. 25). Es kann somit nicht davon die Rede sein, die mit der Regelung
bezweckte Typisierung und Vereinfachung stehe nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den mit
der unterschiedlichen Einstufung dieser Besoldungsgruppen bewirkten Differenzierung (anders etwa im Fall
einer degressiven Ausgestaltung einer kommunalen Zweitwohnungssteuer: BVerfG, Beschl. v. 15.01.2014 –
1 BvR 1656/09-, Rn. 77 und 78, juris).
22 Eine Orientierung des Gesetzgebers an einem - wie vom Kläger favorisiert – Besoldungsdurchschnitt wäre
zwar gerechter gewesen, ohne dass dies jedoch einen Gleichheitsverstoß begründen kann. Dies gilt bereits
für die Rechtslage im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 15 Abs. 1 BVO in der Fassung des
Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014. Es bedurfte folglich nicht einer - sonst wohl grundsätzlich möglichen -
Heilung durch das Gesetz zur Erhöhung der Grundgehälter in der Landesbesoldungsordnung W (erlassen als
Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 16.12.2014, GBl. S. 770), welches
die W-Besoldung rückwirkend ab 01.01.2013 gestaffelt nach den Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3
sowie gestaffelt nach Höhe (i.V.m. Art. 6 in Gestalt einer teilweisen Umwidmung von Leistungsbezügen in
Grundgehalt) angehoben hat (mit der Folge, dass sich das Grundgehalt des Klägers rückwirkend zum und im
Jahr 2013 von 4.650,68 EUR auf 5.400,-- EUR/monatlich erhöht hat).
23
2.)
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe gemäß § 5 Abs. 6 BVO. Danach
kann - unter weiteren oberbehördlichen Beteiligungsvoraussetzungen - bei Anlegung eines strengen
Maßstabs in besonderen Härtefällen zu Aufwendungen im Sinne des § 78 LBG ausnahmsweise abweichend
von den in der Beihilfeverordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Ein solcher
Härtefall ist, sollte die Vorschrift überhaupt auch § 15 Abs. 1 BVO erfassen, indessen weder ersichtlich noch
behauptet worden.
III.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig
vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nachdem der Kläger jedenfalls aufgrund der rückwirkenden Erhöhung seiner W 2-Besoldung aktuell keine
Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 1 BVO mehr behauptet und die Beteiligten auch nicht vorgetragen
haben, dass es weitere Streitfälle gibt, erachtet die Kammer eine grundsätzliche Bedeutung nicht für
gegeben.