Urteil des VG Freiburg vom 22.09.2015

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VG Freiburg Urteil vom 22.9.2015, 5 K 686/14
Erhebung von Kurtaxe und Fremdenverkehrsbeitrag
Tenor
Der Bescheid der Beklagten über die Erhebung von Kurtaxe und
Fremdenverkehrsbeitrag vom 16.09.2013 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten
im Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand
1 Die Klägerin, die eine Vorsorge- und Rehabilitationsklinik betreibt, wendet sich
gegen die Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag sowie zu einer
Kurtaxe.
2 Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten vom 11.09.2001 in der
Fassung der ersten Änderungssatzung vom 19.11.2002, im Folgenden FVS
2001/2002, lautet auszugsweise:
3
§ 3 Maßstab des Beitrags
4
(1) Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen,
insbesondere der Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem
Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr in der Gemeinde erwachsen.
5
(4) Alle nach § 1 Beitragspflichtigen, die Einnahmen aus Übernachtungen von
Gästen, mit oder ohne Frühstück haben (sowohl konzessionierte Betriebe als
auch Privatzimmervermieter), werden zunächst mit Übernachtungsbeiträgen
(Bettengeld) veranlagt.
6
§ 4 Messbetrag
7
(1) Die Mehreinnahmen (§ 3 Abs. 1) werden in einem Messbetrag ausgedrückt.
Dieser ergibt sich, indem die Reineinnahmen (Abs. 2) mit dem Vorteilsatz (§ 5)
multipliziert werden.
8
(2) Die Reineinnahmen werden aus dem in der Gemeinde erzielten Umsatz
(Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) ermittelt. Zu ihrer Ermittlung wird der
niedrigste Reingewinnsatz aus der jeweils gültigen Richtsatzsammlung der für die
Gemeinde zuständigen Oberfinanzdirektion angewandt. …
9
§ 5 Vorteilsatz
10 Der Vorteilsatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Kurbetrieb oder
Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen. Er wird durch Schätzung
ermittelt (Vorteilsschätzung). Dabei sind insbesondere Art und Umfang der
Tätigkeit, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu
berücksichtigten.
11 § 6 Höhe des Beitrags
12 (1) Der Beitrag nach § 4 Abs. 1 beträgt 6 v.H. des Messbetrags. …
13 (2) Bei Personen, die Einnahmen aus Unterkunft und Verpflegung von Gästen
haben (z.B. Hotels, Gasthöfe, Kurhäuser, Sanatorien), beträgt der Beitrag
mindestens den Betrag, der sich bei Zugrundelegung der Übernachtungszahlen
im Erhebungszeitraum unter Anwendung der Beträge nach Abs. 3 ergibt.
14 (3) Bei den Betrieben nach § 3 Abs. 4 ist mit den Übernachtungsbeiträgen
(Bettengeld) der Fremdenverkehrsbeitrag aus Übernachtungsumsätzen
(einschließlich Frühstück) abgegolten. Alle anderen Umsätze dieser Betriebe
unterliegen dem Fremdenverkehrsbeitrag nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 bis 3 in
Verbindung mit § 4 und § 5 …
15 (4) Für die in § 3 Abs. 4 genannten Personen beträgt der Beitrag abweichend von
Abs. 1 je Übernachtung 0,18 EUR.
16 Die Kurtaxesatzung der Beklagten vom 10.09.2013, im Folgenden: KTS 2013,
lautet auszugsweise:
17 § 3 Kurbezirke
18 Den örtlichen Verhältnissen entsprechend wird die Gemarkung der Gemeinde
Feldberg (Schwarzwald) in drei Kurbezirke eingeteilt:
19 Kurbezirk I: Gesamtes Gemeindegebiet …
Kurbezirk II: (nicht besetzt)
Kurbezirk III: (nicht besetzt)
20 § 4 Maßstab und Satz der Kurtaxe
21 (1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag einschließlich gesetzlicher
Mehrwertsteuer im
22 Kurbezirk I 2,60 EUR
Kurbezirk II 2,10 EUR
Kurbezirk III 1,60 EUR
Kinder und Jugendliche von 6 bis 16 Jahren 0,90 EUR.
23 § 9 Einzug und Abführung der Kurtaxe
24 (1) Die nach § 8 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach § 7 Abs.
2 ein Kurtaxebescheid ergeht, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen
einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde
gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.
25 Aus einem Vermerk der Beklagten vom 04.11.2014 ergibt sich, dass sie bei den
örtlichen Kliniken, die - wie die Klägerin - angeben, keine Gewinnerzielungsabsicht
zu haben, über viele Jahre hinweg keine Fremdenverkehrsabgabe erhoben hat.
Nach einem Prüfbericht des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald, in dem
ausgeführt wurde, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich sei, erhob
sie auch bei diesen Kliniken ab März 2013 wieder „Bettengeld“.
26 Mit Bescheid vom 16.09.2013 zog die Beklagte die Klägerin für den Zeitraum vom
17.07.2013 bis zum 01.09.2013 für mehr als 150 Patienten zur Kurtaxe in Höhe
von 10.737,60 EUR und zu einem Fremdenverkehrsbeitrag von 1.295,82 EUR,
insgesamt zu 12.033,42 EUR, heran. Mit weiterem an die Beklagte gerichteten
Bescheid vom 19.12.2013, der Gegenstand des - ruhenden - Verfahrens 5 K
1232/14 ist, setzte die Beklagte für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 28.02.2013
„Bettengeld“ in Höhe von 53.212,32 EUR fest.
27 Die Klägerin erhob am 14.10.2013 gegen den Bescheid vom 16.09.2013
Widerspruch und bat zunächst um Übersendung der maßgeblichen
Abgabensatzungen und dazugehörender Unterlagen, welche die Beklagte am
06.11.2013 übersandte. Mit Schriftsatz vom 21.01.2014 begründete die Klägerin
ihren Widerspruch.
28 Die Klägerin hat am 14.03.2014 (Untätigkeits-)Klage erhoben. Die Beklagte hat
eine Untätigkeit bestritten und darauf hingewiesen, dass sie mit E-Mail vom
02.04.2014 den Geschäftsführer der Klägerin gebeten habe, ihr den Umsatz des
Jahres 2013 sowie den Anteil des Umsatzes, der auf Übernachtungen mit
Frühstück entfalle, mitzuteilen. Die Klägerin ist einer Aussetzung des Verfahrens
gemäß § 75 VwGO entgegengetreten. Die Klägerin trägt vor:
29 Die Satzung der Beklagter über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags sei
aus mehreren Gründen, die sich aus jüngeren obergerichtlichen Entscheidungen
ergäben, unwirksam. In der Satzung würde nicht nach der Lage der
beitragspflichtigen Beherbergungsbetriebe in verschiedenen Kurbezirken
differenziert. Ferner sei nicht ersichtlich, inwiefern die (pauschalen) Beitragssätze
für Übernachtungen mit Frühstück (Bettengeld) mit der Beitragsbemessung im
Übrigen vergleichbar seien. Auch könnten den Pensionen und Hotels Kliniken
nicht ohne weiteres gleichgestellt werden. Das gelte jedenfalls für Kliniken, die -
wie sie - einen erheblichen Anteil an gesetzlich Versicherten und/oder chronisch
schwer erkrankten Patienten hätten.
30 Sie sei als Adressat des Kurtaxebescheids klagebefugt. Zwar schulde sie die
Kurtaxe nicht, hafte aber für sie. Die Kurtaxesatzung sei unwirksam. Sie sehe drei
Kurbezirke vor, von denen zwei jedoch "nicht besetzt" seien. Das Ziel, die Kurtaxe
in allen Gemeinden des Zweckverbands Hochschwarzwald zu vereinheitlichen, sei
dafür kein sachgerechtes Kriterium. Die in die Kalkulation der Kurtaxe eingestellte
Zweckverbandsumlage für die Hochschwarzwald Tourismus GmbH in Höhe von
441.000 EUR sei wohl allenfalls zu einem geringen Teil berücksichtigungsfähig.
31 Die Klägerin beantragt,
32 den Bescheid der Beklagten über die Erhebung von Kurtaxe und
Fremdenverkehrsbeitrag vom 16.09.2013 aufzuheben.
33 Die Beklagte beantragt,
34 die Klage abzuweisen.
35 Sie ist der Auffassung, dass die Erhebung der Abgaben ihren Satzungen
entspreche. Diese seien rechtmäßig. Ihr Rechtstandpunkt insoweit ergibt sich aus
einem Vermerk in den Verwaltungsakten vom 04.11.2014. Darin heißt es: Beim
Fremdenverkehrsbeitrag müsse sie nicht nach Kurbezirken differenzieren. Die
Tourismusinfrastruktur, insbesondere das Wanderwege- und Loipennetz, sei über
die gesamte Gemarkung verteilt. Auch der Vorteil der kostenlosen Nutzung des
Öffentlichen Personennahverkehrs (KONUS-Karte) komme den Kurgästen in allen
Ortsteilen gleichermaßen zu Gute. Die Klägerin habe nach Einlegung des
Widerspruchs nicht angegeben, wie sich bei ihr der Umsatz auf die
Übernachtungen (mit Frühstück) und auf ihre weiteren Leistungen verteile. Der
ergänzende Beitragsmaßstab des Übernachtungsgelds sei zulässig und
erforderlich, weil knapp 22 % und damit ein erheblicher Anteil der 600.000
Übernachtungen in der Gemeinde pro Jahr auf Privatzimmer und
Ferienwohnungen entfielen, deren Vermieter nicht buchführungspflichtig seien. Bei
den buchführungspflichtigen Betrieben komme es vor, dass die Umsatzzahlen erst
spät im Jahr gemeldet würden, so dass eine Vorauszahlungspflicht eingeführt
werden müsste. Die Beiträge für Übernachtungen und für den sonstigen Umsatz
seien nicht willkürlich festgesetzt. Sie beruhten auf einer überschlagsmäßigen
Betrachtung. Die Schwierigkeit insoweit liege darin, dass für die Vermietung von
Privatzimmern und Ferienwohnungen keine Umsatzzahlen vorlägen. Dass die
Klägerin und zwei weitere Kur- und Rehabilitationseinrichtungen einen geringeren
Vorteil aus dem Fremdenverkehr zögen, sei den anderen
Fremdenverkehrsbetrieben schwer zu vermitteln. Außerdem würde mit der
Veranlagung zum Übernachtungsgeld nur der Vorteil aus den Übernachtungen
abgegolten. Außerdem wäre der weitergehende Umsatz der Klägerin bei einer
ergänzenden Beitragserhebung noch zu berücksichtigen (was wohl bisher nicht
geschehen ist). Die Einrichtung der Klägerin sei auch nicht etwa mit einem
Akutkrankenhaus gleichzusetzen. Der Anteil der schwerkranken und bettlägerigen
Gäste sei nicht bekannt. Es sei davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der
Patienten die touristische Infrastruktur nutzen könne.
36 Auch die Kurtaxesatzung sei rechtmäßig. Diese sei mit den anderen Gemeinden
des im Jahr 2009 von zehn Gemeinden gegründeten Zweckverbands
„Hochschwarzwald“ abgestimmt. Darunter gebe es auch Gemeinden, die nicht nur
touristisch ausgerichtet seien. Für diese sei eine Differenzierung der Kurbezirke
sinnvoll. Die Kurtaxesätze seien auf der Grundlage einer überschlägigen
Kalkulation über alle Gemeinden hinweg ermittelt worden. Für die Bildung von
Kurbezirken und die Zuordnung der Sätze sowie den kalkulatorischen Nachweis
sei jede Gemeinde selbst zuständig. Jede der Gemeinden des Zweckverbands
zahle an diesen eine Umlage. Von diesem Geld würden nicht nur die Tourismus-
Informationen in den Gemeinden betrieben (die Beklagte verfügt über zwei),
sondern auch das Außenmarketing der gesamten Region Hochschwarzwald
vorgenommen und Veranstaltungen (Kurkonzerte, Lesungen, Diavorträge) in allen
Gemeinden organisiert, an denen jeder Gast einer Zweckverbandsgemeinde
teilnehmen könne. Leider habe dieser Weg noch keinen Eingang in das
Kommunalabgabengesetz gefunden. Schon vor Gründung des Zweckverbands
habe es eine entsprechende informelle Zusammenarbeit gegeben. Es gebe eine
Initiative an den Gemeindetag, § 43 KAG zu ändern.
37 Der Kammer liegen zwei Hefte Abgabenakten der Beklagten sowie
Beratungsunterlagen des Gemeinderats der Beklagten zu den einschlägigen
Abgabensatzungen vor.
Entscheidungsgründe
38 Über die Klage kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden; denn
damit haben sich die Beteiligten einverstanden erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der
Berichterstatter hatte danach zwar eine mündliche Verhandlung in Aussicht
gestellt. Die Kammer hat aber im Ruhensbeschluss zum Parallelverfahren 5 K
1232/14 vom 09.09.2015 mitgeteilt, dass sie in diesem Verfahren doch ohne
mündliche Verhandlung entscheiden werde.
39 Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig.
Insbesondere fehlt der Klägerin hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid
festgesetzten Kurtaxe nicht die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO); dies folgt
schon daraus, dass die Beklagte sie in dem angefochtenen Bescheids zur Kurtaxe
„veranlagt“ hat. Die Klage ist auch ohne Abschluss des von der Klägerin
eingeleiteten Widerspruchsverfahrens zulässig; denn unabhängig davon, ob die
Voraussetzungen des § 75 VwGO (sog. Untätigkeitsklage) bei Klageerhebung
vorlagen, sind sie jedenfalls in der Zwischenzeit eingetreten, auf einer Aussetzung
des Verfahrens zum Erlass eines Widerspruchsbescheids hat die Beklagte auch
nicht bestanden, nachdem sie den Widerspruch in einem (anderen)
Parallelverfahren dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald vorgelegt hatte
und dieses im Widerspruchsbescheid auf die Einwände gegen die beiden
Abgabensatzungen unter Hinweis auf seine fehlende Verwerfungskompetenz
nicht eingegangen war.
40 Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und
verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); denn die
Satzungen der Beklagten für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags und
einer Kurtaxe sind beide nichtig.
41 Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sind die
Fremdenverkehrsbeitragssatzung vom 11.09.2001 i. d. F. der ersten
Änderungssatzung vom 19.11.2002, im Folgenden FVS 2001/2002, sowie die
Kurtaxesatzung vom 10.09.2013, im Folgenden: KTS 2013.
42 Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung beruht auf § 11a KAG a.F. (vgl. § 44 KAG
n.F.). Danach können u.a. Kurorte und Fremdenverkehrsgemeinden zur
Förderung des Fremdenverkehrs und des Kurbetriebs für jedes Haushaltsjahr
Fremdenverkehrsbeiträge erheben von allen natürlichen und juristischen
Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Gemeinde
aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb unmittelbar oder mittelbar
besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
43 Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet
es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch
unterschiedlich zu belasten (vgl., auch zum Folgenden, VGH Bad.-Württ., Urt. v.
22.12.2011 - NVwZ-RR 2012, 327). Diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil
haben, müssen nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden.
Diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, müssen aufgrund
des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen als die
Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Bildet eine Gemeinde in ihrer
Fremdenverkehrsbeitragssatzung zwei Gruppen von Beitragspflichtigen, die nach
unterschiedlichen Maßstäben zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen
werden, etwa eine Gruppe der Beherbergungsbetriebe aller Art und eine Gruppe
der übrigen Selbständigen, denen in der Gemeinde aus dem Fremdenverkehr
oder dem Kurbetrieb besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, ist dies zwar
zulässig. Es setzt aber zwingend voraus, dass eine Vergleichbarkeit der
verschiedenen Maßstäbe herbeigeführt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v.
13.11.1990 - 9 L 156/89 - NVwZ-RR 1992, 45; Gössl in: Gössl/Reif,
Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg, § 44 Nr. 3.2.6). Erst wenn eine
Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe gegeben ist, ist es möglich, diese
so in Relation zueinander zu setzen, dass sie im Ergebnis als „gleichwertig“
angesehen werden können. Diese Vergleichbarkeit muss nicht durch eine exakte
„Parallelberechnung“ ermittelt werden. Sie kann auch durch eine fundierte
Schätzung hergestellt werden. Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der
Behörde dabei ein gewisser Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss;
fehlerhaft ist eine Schätzung allerdings dann, wenn sie auf falschen oder offenbar
unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt
oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe
zugrunde gelegt werden. Gegen den in den Erläuterungen zum Muster einer
Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags (BWGZ 1998, 690, 705)
dargestellten Vorschlag, anhand repräsentativ ausgewählter
Beherbergungsbetriebe aufzuzeigen, wie hoch deren Beitragsbelastung nach dem
„Hauptmaßstab“ wäre, und das „Übernachtungsgeld“ hiernach zu bemessen,
bestehen danach keine grundsätzlichen Bedenken.
44 Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten genügt diesen
Anforderungen ersichtlich nicht. Nach ihr bestehen zwei (oder auch drei, je nach
Betrachtungsweise) Gruppen von Beitragspflichtigen:
45 Nach § 6 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 4 FVBS 20001/2002 wird (zunächst) ein
„Bettengeld“ (richtigerweise Übernachtungsgeld) von Beitragspflichtigen nach § 1
FVBS 20001/2002 erhoben, die Einnahmen aus Übernachtungen von Gästen mit
oder ohne Frühstück haben. Es beträgt 0,18 EUR je Übernachtung; das gilt
gleichermaßen für konzessionierte Betriebe wie auch für Vermieter von
Privatzimmern.
46 Nach §§ 3 bis 6 Abs. 1 bis 3 FVBS 2001/2002 bestimmt sich der
Fremdenverkehrsbeitrag ansonsten nach den Mehreinnahmen, die dem
Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb und dem Fremdenverkehr in der Gemeinde
erwachsen. Diese werden errechnet aus den Reineinnahmen multipliziert mit
einem durch Schätzung ermittelten Vorteilssatz (= Messbetrag). Von diesem
werden 6 % erhoben.
47 Bei Betrieben, die „Bettengeld“ nach § 6 Abs. 4 FVBS 2001/2002 zu entrichten
haben, ist gemäß § 6 Abs. 3 FVBS 2001/2002 damit der Fremdenverkehrsbeitrag
aus Übernachtungsbeiträgen abgegolten; alle anderen Umsätze dieser Betriebe
unterliegen nach den allgemeinen Regeln dem Fremdenverkehrsbeitrag; hierfür
wird der Umsatz aus Übernachtungen vom Gesamtumsatz des Betriebs
abgesetzt.
48 Bei Betrieben, die Einnahmen aus Unterkunft von Verpflegung von Gästen haben
(z.B. Hotels, Gasthöfe, Kurhäuser, Sanatorien) beträgt der Beitrag gemäß § 6 Abs.
2 FVBS 2001/2002 mindestens den Betrag, der sich nach Zugrundelegung der
Übernachtungszahlen im Erhebungszeitraum unter Anwendung der Beträge nach
Abs. 3 ergeben würde.
49 Jedenfalls für die Vergleichsgruppen der Übernachtungsbetriebe, die nur
Übernachtungsgeld zu zahlen haben oder Übernachtungsgeld zuzüglich eines
Beitrags auf den Restumsatz, und der der sonstigen beitragspflichtigen Betriebe
fehlt es an einer Vergleichbarkeit. Denn aus den der Kammer vorgelegten
Unterlagen der Beklagten zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags ergibt sich
nicht, wie die Beklagte auf den Satz von 0,18 EUR bzw. zuvor 0,15 EUR
„Bettengeld“ je Tag gekommen ist. Eine Vergleichbarkeit zum sonst zu leistenden
Beitrag wird darin nicht dargestellt.
50 Insbesondere ist die Beklagte nicht dem in den Erläuterungen zum Muster einer
Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags (BWGZ 1998, 690, 705)
dargestellten Vorschlag gefolgt, anhand repräsentativ ausgewählter
Beherbergungsbetriebe aufzuzeigen, wie hoch deren Beitragsbelastung nach dem
„Hauptmaßstab“ wäre, und das „Übernachtungsgeld“ dementsprechend zu
bemessen.
51 Für die Fremdenverkehrsbeitragssatzung 2001 hat die Beklagte zwar eine zwei
Seiten umfassende „Kalkulation zur Fremdenverkehrsabgabesatzung vom
11.09.2001“ vorgelegt; diese ist aber unvollständig, weil sie nur den Teil A
„Ermittlung des höchstzulässigen Kurtaxesatzes“ umfasst.
52 Vorgelegt hat sie weiter eine drei Seiten umfassende „Kalkulation zur
Haushaltsberatung 2003“, die wohl zur Vorbereitung der Entscheidung über eine
Erhöhung des „Bettengelds“ und des Hebungssatzes auf 6 % durch die
Änderungssatzung 2002 gefertigt worden war. Diese enthält zwar eine Kalkulation
des Fremdenverkehrsbeitragssatzes. Dort erscheint das - geschätzte - Bettengeld
aber nur als Abzugsposten (75.000 EUR) vom Restdefizit, das nach Erhebung der
Kurtaxe (628.900 EUR) verblieben soll; als Summe der Messbeträge werden
1.900.000 EUR angegeben. Eine Vergleichbarkeit der beiden Beitragsgruppen in
der von der neueren Rechtsprechung geforderten Weise ist damit nicht dargelegt.
53 Die Ausführungen der Beklagten in dem erwähnten Vermerk vom 04.11.2014,
welche die Vergleichbarkeit von Übernachtungsgeld und Beiträgen aus sonstigen
Umsätzen nachträglich rechtfertigen sollen, können den Mangel der maßgeblichen
Satzung nicht heilen. Denn eine vollständige, den oben dargestellten
Anforderungen genügende Kalkulation muss bei Satzungsbeschluss vorliegen.
Dass die erforderliche Vergleichsbetrachtung im Hinblick auf die unterschiedlichen
Gruppen von Übernachtungsbetrieben und auch die z.T. stark schwankenden
(Niedrigst-)Reingewinn-Richtsätze der Finanzverwaltung (ggf. müsste die
Kalkulation und dem folgend die Satzung jeweils den neuen Richtsätzen
angepasst werden, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2008 - 2 S 669/07 - BWGZ
2009, 60 = juris, Rdnr. 43) erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann, kann auch
nicht etwa dazu führen, dass sie entbehrlich ist. Im Übrigen liegt in diesen
Schwierigkeiten wohl der Grund dafür, dass Fremdenverkehrsbeitragssatzungen
anderer Gemeinden ein Übernachtungsgeld allenfalls nur für die Vermieter von
Privatzimmern und Ferienwohnungen vorsehen. Für diese Gruppe darf die
Gemeinde im Übrigen Umsatz und Reingewinn schätzen.
54 Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten verstößt außerdem gegen
Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie Kliniken - wie sie die Klägerin betreibt - in gleicher Weise
mit einem Übernachtungsgeld wie sonstige Beherbergungsbetriebe belegt, obwohl
erhebliche strukturelle Unterschiede zwischen den einzelnen Betriebsarten
bestehen.
55 Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist allerdings nicht
verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen
Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln (vgl., auch zum Folgenden, wiederum VGH
Bad.-Württ., Urt. v. 22.11.2011 a.a.O.). Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein
weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu
Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei
pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn
die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der
Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im
Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die
Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der
Beitragsgerechtigkeit vor.
56 Von diesem weiten Ermessen ist es aber nicht mehr gedeckt, wenn die Beklagte
Kliniken ungeachtet ihrer Patientenstruktur „in einen Topf“ mit den klassischen
Beherbergungsbetrieben „wirft“. Es liegt keineswegs auf der Hand, dass alle
Unternehmen, welche die Beklagte in der Gruppe der Beherbergungsbetriebe
zusammenfasst, in gleicher Weise von den Fremdenverkehrseinrichtungen der
Beklagten profitieren. Dabei kann offenbleiben, ob ein wesentlicher Prozentsatz
der Gäste der im Gemeindegebiet vorhandenen Kliniken so schwer krank ist, dass
sie überhaupt keine Möglichkeit haben, Fremdenverkehrseinrichtungen der
Beklagten zu nutzen. Jedenfalls für die von der Klägerin betriebene Klinik wird dies
nur allgemein behauptet, aber nicht hinreichend dargelegt. Denn es ist unstreitig,
dass in der Klinik der Klägerin zu einem erheblichen Teil gesetzlich versicherte
Patienten behandelt werden. Solche Kliniken können nicht generell einem Hotel
oder einer Pension gleichgestellt werden, weil sie typischerweise einen geringeren
Vorteil von den Fremdenverkehrsaufwendungen einer Gemeinde als z.B.
Privatkliniken haben, während Privatpatienten im Regelfall einen größeren Einfluss
auf die Auswahlentscheidung haben und daher auch touristische Gesichtspunkte
bei der Wahl einer Klinik eine größere Rolle spielen. Erst recht muss dies im
Vergleich zu klassischen Beherbergungsbetrieben wie Hotels gelten.
57 Auch die „Veranlagung“ der Klägerin zur Kurtaxe ist rechtswidrig.
58 Rechtsgrundlage für den Erlass der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde
liegenden Kurtaxesatzung der Beklagten ist § 43 Abs. 1 KAG. Danach können
Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe
erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und
Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck
durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen
eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte
Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu
decken.
59 Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie
beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist (vgl., auch
zum Folgenden, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2012 - 2 S 1418/11 - VBlBW 2012,
351 m.w.N. zur Kurtaxesatzung der Gemeinde Rust/Ortenaukreis). Sie wird als
Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die
Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten
Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck
durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des
Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die
Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Die
Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden
Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den
Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation
festsetzen. Denn nur auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in
nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die
Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung
bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich
entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in
welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll. In die
Kalkulation sind zum einen die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der
Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die
sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen
Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits
deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche
kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen
voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen,
etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr
oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem
Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge,
Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um
eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation
dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen
finanziert werden sollen. Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig
erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie
im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt
wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht
vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt,
dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung
beachtet sind. Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen
gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen
Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung
derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als
Abgabenschuldner in Betracht kommen.
60 Keine Bedenken bestehen dagegen, dass die Beklagte die Klägerin zur Kurtaxe
„veranlagt“ hat. Zwar ist diese nicht Schuldnerin der Kurtaxe. Dies sind allein die
„Kurgäste“, also ortsfremde Personen, denen die Möglichkeit zur Benutzung der
Einrichtungen und zur Teilnahme an Veranstaltungen für Kur- und
Erholungszwecke geboten ist (§ 2 Abs. 1 KTS 2013); sie ist aber verpflichtet, die
Kurtaxe einzuziehen und abzuführen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KTS 2013); ggf. haftet sie
auch für sie (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KTS 2013).
61 Rechtswidrig sind aber die für die einzelnen Kurbezirke bestimmten Sätze, die
gemäß § 4 Abs. 1 KTS 2013 für den Kurbezirk I 2,60 EUR je Person und
Aufenthaltstag und für die weiteren, allerdings nach § 3 KTS 2013 gar nicht
belegten Kurbezirke II und III 2,10 EUR bzw. 1,60 EUR und für Kinder 0,90 EUR je
Person und Aufenthaltstag betragen.
62 Dabei lässt die Kammer offen, ob die in § 3 KTS 2013 geregelte Bestimmung des
gesamten Gemeindegebiets zum Kurbezirk I rechtmäßig ist. Insoweit spricht
allerdings nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten viel dafür, dass die
Beklagte berechtigt ist, in allen Ortsteilen die gleichen Kurtaxesätze anzuwenden.
63 Ob die Kalkulation der Beklagten, die sich zusammensetzt aus der Ermittlung der
Fehlbeträge (= Aufwendungen abzgl. Erträge) der Einrichtungen in den Jahren
2010 bis 2013 (für die Jahre 2010 und 2011 als Ergebnisrechnung, für die Jahre
2012 und 2013 als Ansatzrechnung), der Kalkulation der Höchstsätze für diese
Jahre anhand der Ermittlung der kurtaxepflichtigen Übernachtungen, der
Ermittlung des Höchstsatzes und des Vorschlags für die Pauschale, in jeder
Hinsicht den oben ausgeführten Grundsätzen entspricht, braucht die Kammer nicht
zu entscheiden. Immerhin werden insoweit Aufwendungen und Erträge für die
einzelnen Einrichtungen in der „Anlage zu E 1“aufgeschlüsselt.
64 Nicht berücksichtigungsfähig ist jedenfalls der Posten „Zweckverbandsumlage
HTG“, der für das Haushaltsjahr 2013 mit 441.000 EUR angesetzt wird und damit
fast die Hälfte des berücksichtigten Aufwands ausmacht. Denn § 43 Abs. 1 KAG
erlaubt nicht, eine an einen Tourismus-Zweckverband geleistete Umlage in die
Kalkulation für die Kurtaxe einer Zweckverbandsgemeinde einzustellen.
65 Die „HTG“, also die Hochschwarzwald-Touristik GmbH, wurde vom Zweckverband
Hochschwarzwald sowie Privaten gegründet. Der Zweckverband hält an der
GmbH nach dem Vorbringen der Beklagten 70 % des Stammkapitals. Der
Zweckverband wurde im Jahr 2007 von fünf Gemeinden, unter ihnen die Beklagte,
gegründet. Nach dem Beitritt weiterer fünf Gemeinden erhielt die Satzung am
14.12.2009 eine neue Fassung, welche der Kammer am 15.04.2013 im Verfahren
5 K 2495/11 gegen die Gemeinde Hinterzarten wegen u.a. Kurtaxepauschale
vorgelegt worden ist. Zu den zehn Gemeinden Breitnau, Eisenbach, Feldberg,
Friedenweiler, Hinterzarten, Lenzkirch, Löffingen, Schluchsee, St. Märgen und
Titisee-Neustadt kamen später St. Peter, St. Blasien und Häusern hinzu, weiter
das „Rothauser Land“ sowie die „Bergwelt Todtnau“, wohinter sich die Gemeinden
Grafenhausen und Ühlingen-Birkendorf bzw. die Gemeinde Todtnau verbergen.
Das Gebiet des Zweckverbands umfasst nach eigenen Angaben etwa 630 qkm.
66 In § 2 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbands (Fassung 2009) heißt es, dass
dieser folgende Aufgaben der bisher kommunal geführten Kurbetriebe oder
überwiegend kommunalen Tourismusgesellschaften übernehme: Die Erhöhung
des Bekanntheitsgrads und die Herausstellung der Vorzüge der Region
Hochschwarzwald als attraktives Reiseziel, die Erstellung und Umsetzung eines
Marketingkonzepts für alle touristischen Einrichtungen, die gezielte Werbung in
den Bereichen Tourismus, Kongresswesen, Tagungswesen, Veranstaltungen aller
Art und für das Kultur-, Sport- und Freizeitangebot der Region, die Verbesserung
und Entwicklung des touristischen Angebots in den Verbandsgemeinden, die
Mitarbeiten in den Organisationen des Tourismus, den Vermittlungs- und
Buchungsservice sowie den Ticketverkauf auch mittels EDV-gestützter Systeme,
die Beratung und Betreuung touristischer Leistungsträger, die Durchführung
touristischer Leistungen, die Koordination touristischer Veranstaltungen und
Aktivitäten im Verbandsgebiet, die Förderung und den Betrieb von Kur-, Kultur- und
Sporteinrichtungen und die finanzielle Beteiligung an der Errichtung des
„Badeparadies Schwarzwald“. In § 2 Abs. 2 der Satzung heißt es, dass der
Zweckverbands weitere „kommunale Aufgaben aus allen Bereichen“ im
Aufgabengebiet einer Gemeinde übernehmen könne, soweit dies gesetzlich
zulässig sei. Die Ausgaben des Zweckverbands werden, soweit sie nicht durch
Einnahmen gedeckt werden können, durch nach Anteilen in § 11 Abs. 2 der
Satzung bestimmten Umlagen der Verbandsgemeinden finanziert, welche für
jedes Haushaltsjahr festgesetzt werden. Eine gesonderte Umlage ist gemäß § 12
der Satzung für die Gründung und Beteiligung des Zweckverbands an der
Schwarzwald-Tourismus GmbH bestimmt. Dazu heißt es in Absatz 2 der Vorschrift,
dass die Verbandsgemeinden über den Zweckverband touristische Aufgaben an
die GmbH abgegeben haben. Zur Finanzierung der mit den abgegebenen
Aufgaben verbundenen Kosten erhalte die GmbH vom Zweckverband einen
Betriebskostenzuschuss. Zur Deckung dieses Zuschusses erhebe der
Zweckverband von seinen Mitgliedsgemeinden eine Betriebskostenumlage. Diese
Umlage werde ab 2010 jährlich auf Grund der Veränderungen bei den
Übernachtungszahlen in den einzelnen Mitgliedsgemeinden angepasst und
fortgeschrieben. Ausgenommen davon sei der Anteil der Umlage, der die
Aufwendungen für die Touristinformationen und die Kurhäuser decke. Die
Schwarzwald-Touristik GmbH selbst bezeichnet sich auf ihrer Homepage als
Tourismusorganisation und als Trägerin der kooperativen Aufgaben der
„Destination Hochschwarzwald“. Weiter heißt es: Die GmbH fasse jegliche
Leistungsträger des Hochschwarzwalds zusammen und profiliere sie unter der
gemeinsamen Marke „Hochschwarzwald“ auf dem nationalen sowie
internationalen Markt.
67 Für die hier anstehende rechtliche Beurteilung der Kurtaxefähigkeit der
Zweckverbandumlage der Beklagten für die Hochschwarzwald Tourismus GmbH
bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Aufklärung der satzungsgemäßen
Aufgaben des Zweckverbands und der einzelnen Tätigkeitsfelder der von ihm
teilfinanzierten GmbH sowie der ihnen jeweils zuzuordnenden Aufgaben. Denn die
Umlage ist schon grundsätzlich nicht kurtaxefähig. Das ergibt sich aus Folgendem:
68 In einem Rechtsstreit einer zweckverbandsangehörigen Gemeinde wegen Kurtaxe
hatte die Kammer, dort nicht entscheidungstragend, ausgeführt, dass die Umlage
an den genannten Zweckverband für die Bezuschussung des „Badeparadies“ in
Titisee-Neustadt bei der Kalkulation nicht ansatzfähig ist und insoweit ausgeführt:
69 „… Im Zweckverband sind die Einwirkungsmöglichkeiten der Beklagten
beschränkt: Die Verbandsversammlung entscheidet grundsätzlich nach § 6 Abs.
7 Satz 1 der Verbandssatzung mit einfacher Mehrheit, lediglich für bestimmte
Fragen sieht § 6 Abs. 7 Satz 2 VBS eine qualifizierte Mehrheit von 40 Stimmen
(von insgesamt 50 Stimmen) vor. Die Zahl der Stimmen der einzelnen
Mitgliedsgemeinden variiert von eins (Eisenbach) bis elf (Titisee-Neustadt), wobei
jede Gemeinde ihre Stimmen nur einheitlich abgeben kann (§ 5 Abs. 2 und 3
VBS); die Beklagte verfügt über acht Stimmen.
70 Nach dem Wortlaut von § 43 Abs. 1 und 2 KAG ist davon auszugehen, dass dem
baden-württembergischen Kommunalabgabenrecht noch in hergebrachter Weise
die Vorstellung zu Grunde liegt, dass der Abgabepflichtige sich in der Gemeinde
aufhält und dort an Veranstaltungen teilnimmt oder Leistungen und Einrichtungen
der Gemeinde in Anspruch nimmt.
71 Zwar kann eine Gemeinde sich eines Dritten zur Herstellung und Unterhaltung
von Kur- und Erholungseinrichtungen sowie mit der Durchführung von
entsprechenden Veranstaltungen bedienen. Insoweit erlaubt § 43 Abs. 1 Satz 3
KAG die Berücksichtigung der Kostenbeteiligung in der Kalkulation (vgl. Faiß, Das
Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Anm. 7; Gössl, in:
Gössl/Reif, KAG für Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Driehauß, aaO., § 11 Rn.
73). Allerdings wird diesbezüglich auch gefordert, dass die Gemeinde mindestens
ein gewisses Maß an Verfügungsgewalt über die Einrichtung oder Veranstaltung
im Sinne eines Einwirkungsrechtes hat und die Gewährung der Leistungen
bestimmt oder wesentlich mitbestimmt (Gössl, aaO., § 43 Anm. 2).
72 Eine solche Verfügungsgewalt der Beklagten liegt hier aber wohl nicht vor. Die
Beklagte steht nämlich in keiner vertraglichen Beziehung zur „Badeparadies
Schwarzwald TN GmbH“. Diesbezügliche Rechte könnte sie allenfalls über ihre
Mitgliedschaft im Zweckverband wahrzunehmen versuchen. Doch auch die
Wahrnehmung solcher allenfalls mittelbarer Rechte ist beschränkt, denn die
Beklagte verfügt in der Verbandsversammlung über lediglich acht von 50
Stimmen, so dass sie allein nichts in Bezug auf das Badeparadies bewirken kann.
Im Gegenteil besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinde wegen ihres
Stimmenanteils überstimmt wird und sogar in den Fällen überstimmt werden kann,
in denen eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist (vgl. § 6 Abs. 7 VBS), d.h. die
anderen Verbandsmitglieder könnten auch gegen den Willen der Beklagten sogar
den Umlagenanteil Hinterzartens erhöhen (während die Gemeinde Titisee-
Neustadt in allen solchen Fragen eine „Sperrminorität“ hat). Ein (freiwillig oder
unfreiwillig) überhöhter Umlageanteil einer Gemeinde hätte eine
Quersubventionierung der anderen Gemeinden zur Folge, so dass bei einer
Refinanzierung über die Kurtaxe die Kurgäste dieser Gemeinde in gewissem
Umfang die Kurgäste in anderen Mitgliedsgemeinden „bezuschussen“ würden,
die Abgabe also insoweit ihren Gegenleistungscharakter verlöre.
73 Für die Kurtaxefähigkeit derartiger Verbandsumlagen spricht wohl nicht, dass der
Gesetzgeber vor wenigen Jahren in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG geregelt hat, dass
auch die Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen
Personennahverkehrs kurtaxefähig ist, und zwar auch dann, wenn sie Teil eines
überregionalen Verbundes ist (Art. 10 des Gesetzes zur Reform des
Gemeindehaushaltsrechtes vom 04.05.2009, GBl. S. 185).
74 In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/4002 S. 72) heißt es dazu: „Die
Ergänzung von Absatz 1 Satz 1 soll klarstellen, dass eine den Kur- und
Erholungsgästen gebotene Möglichkeit zur kostenlosen Benutzung des
öffentlichen Personennahverkehrs zu den zu Kur- und Erholungszwecken
bereitgestellten Einrichtungen und Veranstaltungen gehören und die dafür
anfallenden Kosten zu den Kosten rechnen, die mit der Kurtaxe gedeckt werden
können. In der Regel kann dieses Angebot nur durch die Zugehörigkeit der
Gemeinde zu einem überregionalen Verbund realisiert und von den Kur- und
Erholungsgästen nur mit der Kur- und Gästekarte der Gemeinde kostenlos
genutzt werden. Das im Süd- und Nordschwarzwald für die Kur- und
Erholungsgäste sehr erfolgreich praktizierte „Konus-System“ (…) könnte ohne
Kurtaxefinanzierung nicht bestehen.“
75 Auch wenn der Begriff „Klarstellung“ mehrdeutig ist, spricht doch wenig dafür,
dass die KONUS-Finanzierung bereits nach dem bisherigen Wortlaut möglich
gewesen wäre.
76 Die Kammer verkennt dabei nicht, dass heutzutage Kooperationen und
Zusammenschlüsse betriebswirtschaftlich und zur gemeinsamen Werbung
sinnvoll sind, um durch gemeinsames Auftreten und Vermarkten im Wettbewerb
mit anderen Tourismuszielen Erfolg zu haben. Es wäre aber Sache des
Gesetzgebers, § 43 KAG entsprechend anzupassen, wie dies etwa im nordrhein-
westfälisches Kurtaxerecht geschehen ist (vgl. § 11 Abs. 1 KAG NRW).“
77 An dieser Auffassung hält die Kammer fest. Sie gilt gleichermaßen für die nicht
zweckbestimmte allgemeine Umlage der Beklagten für den Zweckverband. § 43
KAG bot in der bei Satzungsbeschluss gegebenen und im Übrigen auch bis heute
unverändert gebliebenen Fassung keine gesetzliche Grundlage dafür, solche
Umlagen für einen übergemeindlichen Zusammenschluss, der sich mit der
Förderung des Tourismus befasst, bei der Kalkulation der Kurtaxe einer Gemeinde
einzusetzen.
78 Die Beklagte hat, wie sich aus den vorgelegten Beratungsunterlagen zu ihrer
Kurtaxesatzung ergibt, mit den weiteren Zweckverbandsgemeinden aus der
angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit Folgerungen
gezogen, als sie u.a. „vorsichtshalber“ die Umlage für das Badeparadies in ihrer
Kalkulation nicht mehr berücksichtigt hat. Sie ist der Auffassung, die Umlage für
den Zweckverband sei sehr wohl bei der Kurtaxekalkulation
berücksichtigungsfähig, weil der Einfluss den Zweckverband auf die GmbH über
den Anteil von 70% der Gemeinden am Stammkapital der GmbH gesichert sei.
Damit erfasst sie aber die Ausführungen der Kammer nicht voll. Denn es geht nicht
allein um Einflussmöglichkeiten des Zweckverbands in von ihm mit gegründeten
Gesellschaften. Vielmehr hat die Kammer auch bemerkt, dass die einzelnen
Verbandsgemeinden keinen hinreichenden Einfluss auf die Verwendung der
Umlagen des Verbands im Einzelfall habe. Auch deshalb hat sie grundsätzliche
Zweifel daran geäußert, dass Verbandsumlagen gemäß § 43 Abs. 1 KAG
überhaupt bei der Kurtaxkalkulation der einzelnen Gemeinden
berücksichtigungsfähig sind. Nach Auffassung der Kammer hat dies der
Gesetzgeber bislang in der genannten Vorschrift nur für einen Sonderfall, nämlich
überregionale Verbünde im öffentlichen Personennahverkehr, zugelassen. Im
Übrigen hat es der Gesetzgeber dabei belassen, dass die Gemeinden jeweils nur
die Aufwendungen für eigene Veranstaltungen und Einrichtungen bei der
Kurtaxekalkulation berücksichtigen können. § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG ändert daran
nichts; denn danach können nur solche Kosten der Gemeinde berücksichtigt
werden, die der Gemeinde entstehen, wenn sie sich bei der Errichtung und dem
Betrieb von eigenen Tourismuseinrichtungen bzw. der Durchführung von eigenen
Veranstaltungen eines Dritten bedient.
79 Selbst wenn § 43 KAG im Sinne der Beklagten die Berücksichtigung einer
Zweckverbandsumlage grundsätzlich zuließe, wäre ihre Kalkulation der Kurtaxe
durch die Beklagte dennoch unzureichend; denn sie lässt nicht erkennen, ob und
inwieweit die Umlage der Beklagten vom Zweckverband für Einrichtungen und
Veranstaltungen verwendet wird, für deren Kosten Kurtaxe gemäß § 43 KAG
erhoben werden darf. Stellt eine Gemeinde die Kosten für gemeindliche
Einrichtungen, welche sowohl kurtaxefähige wie auch nicht kurtaxefähige
Aufgaben erledigen, in die Kalkulation für die Kurtaxe ein, muss sie in der
Kalkulation für den Satzungsbeschluss darlegen, welcher Anteil der Kosten für die
Einrichtung auf das Tourismusangebot entfällt (vgl., zu einer gemeindlichen
„Tourist Info“, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2012 a.a.O.). Dass der Zweckverband
und die von ihm mit gegründete GmbH nicht nur Einrichtungen und
Veranstaltungen im Sinn von § 43 Abs. 1 KAG betreibt bzw. durchführt, ist
unstreitig und ergibt sich aus dem oben wiedergegebenen Aufgabenkatalog in der
Satzung des Zweckverbands. Danach liegt ein erheblicher Teil der Tätigkeit der
GmbH etwa darin, für die Region Hochschwarzwald zu werben und Kooperationen
mit privaten Partnern zu betreiben. Diese Betätigungsfelder wie zahlreiche weitere
Betätigungsfelder des Zweckverbands sind nicht kurtaxefähig. Die sich darauf
beziehenden Ausgaben und überhaupt die Einrichtungen und Veranstaltungen,
die die Hochschwarzwald-Touristik GmbH (mit) finanziert, müssten in der
Kurtaxkalkulation jeweils gesondert ausgewiesen werden. Selbst wenn, was wohl
nicht der Fall ist, die in die Kalkulation eingestellte Umlage allein den Teil der
Verbandsumlage beträfe, welcher die Aufwendungen für die zwei Touristen-
Informationen der Beklagten betreffen würde (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 7 der Satzung
des Zweckverbands), wäre die Kalkulation mangelhaft, weil nicht dargelegt ist,
welcher Anteil der Aufwendungen für die Touristen-Informationen der Beklagten
kurtaxefähig ist.
80 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das
Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.
81
Beschluss
82 Der Antrag wird abgelehnt.
83 Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
84
Gründe
85 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der bei der Kammer
anhängigen Klage (A 6 K 2411/15) gegen die Abschiebungsandrohung im
Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.10.2015 ist
gemäß §§ 75, 36 Satz 3 AsylVfG, 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Der Antrag ist jedoch
unbegründet. Die angefochtene Abschiebungsandrohung nach Kosovo ist zu
Recht ergangen.
86 Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bestehen keine ernstlichen
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit der Ablehnung des Antrags auf
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet
verbundenen, auf §§ 34, 36 AsylVfG, 59 AufenthG gestützten
Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und
Flüchtlinge vom 16.10.2015. Das Bundesamt hat in dem angegriffenen Bescheid
den Antrag der Antragstellerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als
offensichtlich unbegründet abgelehnt und auch subsidiären Schutz nicht zuerkannt
sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint. Im Einzelnen ist dies in
der Begründung des angefochtenen Bescheids, der das Gericht im Rahmen des
vorläufigen Rechtsschutzverfahrens folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), zutreffend
dargestellt worden. Angesichts der allgemein gehaltenen Ausführungen der
Antragstellerin zur Lage der Roma im Kosovo ist bezüglich eines Anspruchs auf
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft darauf zu verweisen, dass eine
Verfolgung von Angehörigen der Minderheit der Roma im Kosovo nicht feststellbar
ist (vgl. z. B. OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.10.2014 - 8 LA 149/14 -, juris, m.w. N.;
VG Bayreuth, Urt. v. 01.09.2014 - B 3 K 14.30195 -, juris; VG Aachen, Beschl. v.
17.07.2014 - 9 L 241/14.A -, juris). Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel
hinsichtlich der Versagung subsidiären Schutzes. Auch die Antragstellerin hat
insoweit nichts Individuelles vorgetragen. Schließlich liegen unter Berücksichtigung
der aktuellen Erkenntnislage auch keine Abschiebungsverbote im Sinne von § 60
Abs. 5 oder 7 AufenthG vor. Insbesondere gerät die Antragstellerin allein aufgrund
ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma im Kosovo trotz der nach wie vor dort
in erheblichem Ausmaß bestehenden Schwierigkeiten nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit in eine ernste Gefahr für Leib oder Leben. Auch die
Abschiebungsandrohung ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.
87 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist
gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylVfG).
88 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).