Urteil des VG Freiburg vom 04.01.2017

cannabis, aufschiebende wirkung, arzneimittel, vollziehung

VG Freiburg Beschluß vom 4.1.2017, 5 K 4237/16
Fahrerlaubnisrecht - Cannabiskonsum zur Bekämpfung starker Schmerzen
Leitsätze
Die täglich mehrfache Einnahme von Cannabis für die Dauer jeweils einer Woche pro Monat zur Bekämpfung
starker Schmerzen während der Regelblutung stellt keinen regelmäßigen Cannabiskonsum im
fahrerlaubnisrechtlichen Sinne dar.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügungen unter Nummern 1, 2 und 4 Satz 1 im Bescheid des
Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 21.07.2016 wird wiederhergestellt und gegen die Verfügung
unter Nummer 4 Satz 2 angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald
vom 21.07.2016, mit welchem der Antragstellerin die Fahrerlaubnis (Klasse B) entzogen (Nr. 1), das Führen
von Kraftfahrzeugen verboten und der Führerschein eingezogen (Nr. 2), dessen Abgabe angeordnet (Nr. 4
Satz 1) und die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 3) sowie für den Fall der nicht fristgemäßen
Ablieferung dessen zwangsweise Wegnahme angedroht wurde (Nr. 4 Satz 2), ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
statthaft und auch sonst zulässig. Der Antrag ist auch begründet. Denn das private Interesse der
Antragstellerin, vorläufig weiter im Besitz der Fahrerlaubnis zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse
an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung. Denn nach der im Verfahren auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und
Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des
Landratsamts vom 21.07.2016 (und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom
24.10.2016) deshalb erfolgreich sein wird, weil nicht mit hinreichender Gewissheit feststeht, dass die
Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
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Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1
FeV. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der
sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies gilt
insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen
und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
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Nach Nr. 9.2.1. und 9.2.2 in Verbindung mit der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV ist hinsichtlich der
Kraftfahreignung bei der Einnahme von Cannabis zu differenzieren. Bei regelmäßiger Einnahme ist die
Kraftfahreignung ohne Hinzutreten weiterer Voraussetzungen zu verneinen, während ein Kraftfahrer, der
(nur) gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall nur dann als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen anzusehen ist, wenn keine Trennung zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen
von Fahrzeugen erfolgt oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden
Stoffen oder eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegen.
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Der Antragstellerin dürfte der regelmäßige Konsum von Cannabis im Sinne der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu den
§§ 11, 13 und 14 FeV nicht in dem erforderlichen Umfang nachzuweisen sein. Soweit der Antragsgegner
eine regelmäßige Einnahme aus den Aussagen der Antragstellerin im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
und vor dem Amtsgericht Freiburg folgert, wonach sie in jedem Monat an etwa sechs bis sieben Tagen
Marihuana zur Stillung ihrer - über das durchschnittliche Maß deutlich hinausgehenden - Regelschmerzen
einnehme, verkennt er, dass ein solcher Cannabiskonsum in quantitativer Hinsicht voraussichtlich nicht die
Anforderungen an einen regelmäßigen Cannabiskonsum im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn erfüllt.
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Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine regelmäßige Einnahme von Cannabis
nicht bereits dann vor, wenn die Einnahmen in gleichlangen zeitlichen Abständen erfolgen, sondern nur
dann, wenn täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird (so u. a. BVerwG, Urt. v. 20.09.2009 - 3
C 1.08 -, NJW 2009, 2151). Nur dann, wenn der Cannabiskonsum in diesen engen Intervallen und in dieser
Häufigkeit erfolgt, besteht unabhängig von einem aktuellen Konsum die Möglichkeit einer ständigen
Beeinträchtigung der für die Verkehrssicherheit bedeutsamen Fähigkeiten wie die Aufmerksamkeitsleistung,
die Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie das Kurzzeitgedächtnis und kann das Vermögen und die
Bereitschaft, die Anforderungen und Risiken des Straßenverkehrs ernst zu nehmen und den Drogenkonsum
und das Fahren zu trennen, gemindert sein (siehe hierzu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.12.2007 -
10 S 1272/07 -, juris; VG Freiburg, Beschl. v. 14.09.2015 - 4 K 1937/15 -, juris). Im Ergebnis folgt daraus,
dass die gewohnheitsmäßige Einnahme von Cannabis nur dann als regelmäßig im fahrerlaubnisrechtlichen
Sinne angesehen werden kann, wenn sie nicht deutlich seltener als täglich erfolgt (OVG Nordrh.-Westf.,
Beschl. v. 01.06.2010 -, 16 B 425/10 -, DAR 2011, 169; siehe auch Bayer. VGH, Beschl. v. 04.05.2009 - 11
CS 09.262 -; Beschl. v. 08.02.2008 - 11 CS 07.3017 - und Beschl. v. 07.12.2006 - 11 CS 06.1350 -, jew.
juris, VG Freiburg, Beschl. v. 14.09.2015, a.a.O. m.w.N., wonach ein regelmäßiger Konsum auch dann nicht
gegeben ist, wenn er „nur“ alle zwei Tage stattfindet).
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Die Einlassung der Antragstellerin im Strafverfahren, wonach sie im Monat an (durchgängig) sechs bis sieben
Tagen jeweils zur Stillung ihrer Regelschmerzen Cannabis eingenommen habe, vermag einen regelmäßigen
Cannabiskonsum im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne voraussichtlich nicht zu begründen. Dabei kann es aller
Wahrscheinlichkeit nach nicht darauf ankommen, dass die Antragstellerin während der Dauer ihrer Regel
täglich - und dabei in erheblichem Umfang - auf Marihuana zurückgegriffen hat. Denn sie hat an den übrigen
Tagen eines jeden Monats auf die Einnahme von Marihuana vollkommen verzichtet und damit ihren Konsum
durch längere Zeiträume der Abstinenz unterbrochen. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden,
dass sie auch in dieser Zeit, unabhängig von einem aktuellen Konsum, fahruntüchtig wäre. Da die
Antragstellerin strikt länger andauernde Abstinenzphasen von mehreren Wochen einhielt, ist insbesondere
auch nicht zu erwarten, dass sich ihr Gefährdungspotenzial beim Führen eines Kraftfahrzeugs erhöht hätte,
weil sie wegen sich herausbildender Toleranzen die beeinträchtigende Wirkung des Drogenkonsums nicht
mehr wahrnehmen oder unterschätzten könnte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 26.02.2009 - 3 C 1.08 -,
BVerwGE 133, 186). Insoweit kommt es nicht darauf an, dass die Antragstellerin pro Monat eine erhebliche
Menge von Cannabis, nämlich bis zu 40 g, eingenommen hat. Maßgeblich ist, dass die Antragstellerin nach
jeder Konsumphase über einen längeren Zeitraum hinweg gar kein Cannabis konsumiert und
Beeinträchtigungen von für die Fahreignung erheblichen Fähigkeiten - in dieser Zeit der Abstinenz - nicht
gegeben sind. Insoweit ist der Sachverhalt - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - anders zu
beurteilen als bei einem Cannabiskonsumenten, der die gleiche oder auch nur eine geringere Menge an
Cannabis wie die Antragstellerin, allerdings verteilt auf alle Tage im Monat, einnimmt.
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Dass die Aussage der Antragstellerin im Hinblick auf ihre Konsumgewohnheiten unzutreffend wäre, ist vor
dem Hintergrund der rechtskräftigen und gemäß § 3 Abs. 4 StVG für die Fahrerlaubnisbehörde bindenden
Feststellungen des Strafgerichts, das eine ausführliche Beweisaufnahme samt Sachverständigenvernehmung
vorgenommen, die Aussage der Antragstellerin als glaubhaft und deren Person als glaubwürdig angesehen
hat, jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht anzunehmen. Anhaltspunkte für einen
noch intensiveren Cannabiskonsum der Antragstellerin, als von ihr angegeben, liegen nicht vor. Auch das
Landratsamt ist letztlich den Angaben der Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten.
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Auch wegen gelegentlicher Einnahme von Cannabis kann der Antragstellerin wohl nicht die
Kraftfahreignung abgesprochen werden. Denn es liegen keine hinreichenden Anhaltpunkte dafür vor, dass
die Antragstellerin den Konsum von Cannabis und das Führen von Fahrzeugen unter Einfluss des
Cannabiswirkstoffs nicht trennen könnte.
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Ebenfalls liegen keine hinreichenden Erkenntnisse dafür vor, dass die Antragstellerin einen so genannten
Mischkonsum von Cannabis und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4
zur FeV praktiziert. Der von der Fahrerlaubnisbehörde erstmals im gerichtlichen Eilverfahren geäußerte
Verdacht auf einen solchen Mischkonsum gründet auf den Äußerungen der Antragstellerin in der mündlichen
Verhandlung vor dem Amtsgericht Freiburg. Danach sei ihr das Arzneimittel „Tilidin“ von ihrer Ärztin
verschrieben worden, das sie probiert, aber nicht vertragen habe. Aus diesen Einlassungen ergibt sich jedoch
kein fahrerlaubnisausschließender Mischkonsum. Dieser erfordert eine Wirkungskumulation der
eingenommenen Stoffe, hier von Cannabis und Tilidin (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 –,
BVerwGE 148, 230; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.08.2013 - 10 S 203/13 -, juris zu Mischkonsum von
Cannabis und Alkohol). Anhaltspunkte dafür, dass eine kombinierte Rauschwirkung durch die beiden Stoffe
eingetreten ist, liegen jedoch nicht vor. Vielmehr dürfte die Antragstellerin Tilidin ersatzweise
anstelle von
Cannabis ausprobiert haben. Insofern hat die Antragstellerin im Strafverfahren erklärt, ihr sei „statt
Cannabis“ Tilidin verschrieben worden. Das Gleiche gilt auch insoweit, als dass die Antragstellerin in der
mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht erklärt hat, ihr werde bis heute das Medikament
„Novaminsulfon“ verschrieben, welches sie jeweils drei oder vier Tage lang einnehme. Denn der in dem
Arzneimittel enthaltene Wirkstoff Metamizol wirkt nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen
(Gebrauchsinformationen zu Novaminsulfon 500 mg [vgl. § 11 AMG]) nicht psychoaktiv.
10 Auf die vom Antragsgegner aufgeworfene Frage, ob eine ärztliche Verordnung von Cannabis vorlag oder
hätte ausgestellt werden können, kommt es bei der Bewertung der Fahreignung im Hinblick auf
regelmäßigen oder gelegentlichen Konsum von Cannabis nicht an, ebenso wenig wie generell auf die Frage
der Legalität des Cannabiskonsums.
11 Eine missbräuchliche Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel und anderer psychoaktiv wirkender
Stoffe (Nr. 9.4 der Anlage zur Fahrerlaubnisverordnung) liegt nicht vor. Soweit der Antragsgegner hilfsweise
von einer missbräuchliche Einnahme psychoaktiv wirkender Stoffe im Hinblick auf den Cannabiskonsum der
Antragstellerin ausgeht, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der Systematik der Nr. 9 der Anlage 4 zur
FeV ist der Konsum von Cannabis abschließend in den speziellen Vorschriften der Nr. 9.2 geregelt. Ein
Rückgriff auf die allgemeinere Nr. 9.4 scheidet für diese Droge aus (OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v.
01.06.2010 - 16 B 425/10 -, DAR 2011, 169).
12 Ist damit die Entziehung der Fahrerlaubnis voraussichtlich rechtswidrig gewesen, gilt dies auch für die
Anordnungen in Nr. 2 und 4 der Verfügung vom 21.07.2016 (Einziehung des Führerscheins, Verpflichtung zu
dessen Abgabe und Androhung der zwangsweisen Wegnahme).
13 Ein öffentliches Interesse an der Vollziehung des aller Voraussicht nach insgesamt rechtswidrigen
Verwaltungsakts besteht nicht (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 159).
14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr.
2, § 52 Abs.2 GKG in Verbindung mit Nummer 46.3 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Kammer geht dabei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von
der Hälfte des Streitwerts für ein Hauptsacheverfahren aus (vgl. Nummer 1.5. des Streitwertkatalogs; vgl.
auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.04.2014 - 10 S 404/14 -, NJW 2014, 2517).